Was ist der unterschied zwischen einer behinderung und einer beeinträchtigung

Menschen, die aufgrund unterschiedlichster Behinderungen nicht in der Lage sind, ihren Alltag ohne zusätzliche Assistenzleistungen und Hilfestellungen zu bewältigen, sind auf andere Menschen angewiesen.

Sie sind aber auch auf eine Gesellschaft angewiesen, die eine Teilhabe am Leben für sie ermöglicht. Das fängt bei Rollstuhlrampen in öffentlichen Gebäuden an, über Texte in leichter Sprache und großer Schrift, und endet bei Veranstaltungen mit begleitender Gebärdensprache.

Tipp!

Menschen mit Behinderungen, egal ob intellektuell oder körperlich, würden sich selbst niemals als „Behinderte“ bezeichnen.

Sie würden den Begriff „Behinderter“ nicht verwenden, er ist diskriminierend und reduziert den Menschen ganz allein auf seine Behinderung (sein Defizit). Daher verwende besser „Menschen mit Behinderung“ oder „Menschen mit Beeinträchtigung“. Dann steht die Bezeichnung „Mensch“ im Vordergrund und erst dann ein Zusatz. Somit ist immer der Mensch in seiner Ganzheit gewürdigt und du zeigst, dass du sensibel mit der Sprache umgehen kannst.


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Menschen, die aufgrund unterschiedlichster Behinderungen nicht in der Lage sind, ihren Alltag ohne zusätzliche Assistenzleistungen und Hilfestellungen zu bewältigen, sind auf andere Menschen angewiesen.

Sie sind aber auch auf eine Gesellschaft angewiesen, die eine Teilhabe am Leben für sie ermöglicht. Das fängt bei Rollstuhlrampen in öffentlichen Gebäuden an, über Texte in leichter Sprache und großer Schrift, und endet bei Veranstaltungen mit begleitender Gebärdensprache.

Tipp!

Menschen mit Behinderungen, egal ob intellektuell oder körperlich, würden sich selbst niemals als „Behinderte“ bezeichnen.

Sie würden den Begriff „Behinderter“ nicht verwenden, er ist diskriminierend und reduziert den Menschen ganz allein auf seine Behinderung (sein Defizit). Daher verwende besser „Menschen mit Behinderung“ oder „Menschen mit Beeinträchtigung“. Dann steht die Bezeichnung „Mensch“ im Vordergrund und erst dann ein Zusatz. Somit ist immer der Mensch in seiner Ganzheit gewürdigt und du zeigst, dass du sensibel mit der Sprache umgehen kannst.

Das SGB  IX definiert den Begriff der Behinderung als Ausgangspunkt für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (§ 2 Absatz 1 SGB  IX). Menschen sind danach behindert, wenn sie eine körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die genannten Beeinträchtigungen angeboren, Folgen eines Unfalls oder einer Krankheit sind.

Die Begriffsdefinition des SGB  IX folgt der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Die Klassifikation enthält eine länder- und fachübergreifende einheitliche Beschreibung des funktionalen Gesundheitszustands und der Behinderung einer Person sowie der Beeinträchtigung der Aktivitäts- und Teilhabemöglichkeiten und der relevanten Kontextfaktoren. Maßgeblich ist nicht die Beeinträchtigung selbst, sondern deren Auswirkungen in einem oder mehreren Lebensbereichen. Behinderung wird individuell sowie situations- und umfeldabhängig verstanden. Das deutsche Recht nähert sich damit dem Behinderungsbegriff der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen) an (vergleiche dessen Artikel 1 Satz 2).

Unter dem für das jeweilige Lebensalter untypischen Zustand im Sinne der genannten Definition ist der Verlust oder die Beeinträchtigung von normalerweise in dieser Altersgruppe vorhandenen körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder seelischer Gesundheit zu verstehen.

Die Schädigungen und Beeinträchtigungen, die eine Behinderung ergeben, können angeboren, die Folge eines Unfalls oder einer Krankheit sein. Je nach Art der Schädigungen und ihrer Auswirkungen wird zwischen verschiedenen Behinderungsarten unterschieden. Eindeutige Abgrenzungen zwischen körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen sind jedoch kaum möglich, denn es können zum Beispiel aufgrund starker körperlicher Einschränkungen auch seelische Probleme entstehen oder umgekehrt. Ebenso können geistige Behinderungen in Verbindung mit körperlichen Behinderungen auftreten.

Eine drohende Behinderung liegt vor, wenn eine entsprechende Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 2 Absatz 1 Satz 2 SGB  IX). Dabei wird auf objektive Anhaltspunkte - etwa den bisherigen Verlauf der gesundheitlichen Entwicklung - sowie ärztliche Bewertungen und Prognosen abgestellt.

Feststellung der Schwerbehinderung (§ 152 SGB  IX): Nach dem SGB  IX stellen die Versorgungsämter oder die nach dem jeweiligen Landesrecht bestimmten Behörden fest, ob eine Behinderung vorliegt. Die Feststellung richtet sich nach den Maßstäben der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.12.2008 in ihrer aktuell gültigen Fassung. In der Anlage zu § 2 VersMedV sind die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ geregelt. Danach wird die Auswirkung der Beeinträchtigung als Grad der Behinderung (GdB) in Zehnergraden von 20 bis 100 wiedergegeben. Eine Schwerbehinderung liegt vor bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 (§ 2 Absatz 2 SGB  IX). Eine Gleichstellung ist möglich bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30 (§ 2 Absatz 3 SGB  IX). Der Behinderungsgrad und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen werden mit dem Schwerbehindertenausweis nachgewiesen.

Ob bei einer vorliegenden oder drohenden Behinderung auch die für die Leistungsgewährung eines Rehabilitationsträgers geltenden Voraussetzungen erfüllt sind, richtet sich gemäß § 7 SGB  IX nach dem für den Rehabilitationsträger jeweils einschlägigen speziellen Leistungsrecht. Sofern für einzelne Leistungsbereiche spezielle Begriffsbestimmungen der anspruchsberechtigten behinderten Menschen getroffen sind, zum Beispiel im Sozialhilferecht die Definition einer „wesentlichen Behinderung“ (§ 99 SGB  IX in Verbindung mit § 53 SGB  XII) oder die Definition von Behinderung im Sinne von Arbeitsförderung (vergleiche § 19 SGB  III), bauen sie auf der generellen Definition der Behinderung in § 2 SGB  IX auf. Das bedeutet: Die konkreten Anspruchsvoraussetzungen - einschließlich einer vorliegenden oder drohenden Behinderung - werden individuell bei der Entscheidung über Leistungen und sonstige Hilfen durch den zuständigen Rehabilitationsträger festgestellt. Einbezogen sind damit auch chronisch kranke sowie suchtkranke Menschen, soweit bei ihnen die jeweiligen speziellen gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Die förmliche Status-Feststellung der Behinderung und ihres Grades (GdB) ist für die Inanspruchnahme der besonderen Hilfen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben und für die Nachteilsausgleiche nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB  IX) erforderlich.

Oft treffen bei Menschen mit einer Schwerbehinderung oder einer Behinderung mehrere Behinderungen zusammen. Sie können unabhängig voneinander bestehen oder sich in ihren Auswirkungen gegenseitig überschneiden und verstärken. Die wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Behinderungen sind bei der Feststellung des Grades der Behinderung (Gesamt-GdB) zu berücksichtigen (§ 152 Absatz 3 SGB  IX).

Version vom: 11.07.2019

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§ 3 Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.

Behindertengleichstellungsgesetze der Länder

Die Behindertengleichstellungsgesetze der Länder orientieren sich ganz überwiegend an der Definition von Behinderung der UN-Behindertenrechtskonvention bzw. des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes.

Sozialgesetzbuch 9. Buch

§ 2 Absatz 1 SGB IX
„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.“

§ 2 Absatz 2 SGB IX
„Menschen sind im Sinne des Teils 3 (des SGB IX) schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.“

UN-Behindertenrechtskonvention

Die UN-Behindertenrechtskonvention, die auch von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurde, hat den Behinderungsbegriff weiterentwickelt und stellt gemäß dem Leitmotiv „Wir sind nicht behindert, sondern werden behindert“ die gesellschaftlichen Barrieren stärker in den Fokus:

Artikel 1 und Präambel der UN-BRK
„Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen (gemeint sind: einstellungs- und umweltbedingte) Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“

Chronische Krankheiten

Eingeschlossen sind jeweils auch länger andauernde Erkrankungen und chronische Krankheiten mit episodischem Verlauf, also beispielsweise Rheuma, Epilepsie, Multiple Sklerose oder Allergien.