Was bekommt man in der schwangerschaft für geld

Im Zeitraum vor und nach der Geburt unterliegen Arbeitnehmerinnen besonderen Schutzfristen und Beschäftigungsverboten. Durch das Mutterschaftsgeld sind Sie in dieser Phase trotzdem finanziell abgesichert. So wird verhindert, dass berufstätige Frauen, die schwanger werden und ein Kind bekommen, benachteiligt werden. Doch gibt es viele Fragen zum Mutterschaftsgeld: Wer bekommt es? Wie hoch ist es und wer zahlt es? Wir erklären, was Sie wissen müssen…

Mutterschaftsgeld: Wer hat Anspruch?

Das Mutterschutzgesetz regelt einen besseren Schutz für schwangere, entbundene und stillende Frauen. Darin enthalten sind Regelungen zum Schutz am Arbeitsplatz, ein besonderer Kündigungsschutz und Mutterschutzfristen. Heißt: Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und acht Wochen danach besteht für Arbeitnehmerinnen ein Beschäftigungsverbot und sie müssen nicht arbeiten. Das Mutterschaftsgeld sichert in diesem Zeitraum finanziell ab.

Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben berufstätigen Frauen, die freiwillig oder pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse (GVK) sind und Anspruch auf Krankengeld haben. Folgende Gruppen bekommen demnach Mutterschaftsgeld:

  • Voll- oder Teilzeitbeschäftigte
  • Befristet Beschäftigte
  • Kurzfristig Beschäftigte
  • Studentinnen mit Nebenjob
  • Arbeitnehmerinnen, die einen Minijob ausüben
  • Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige mit Anspruch auf Krankengeld
  • Arbeitslose Frauen, die Arbeitslosengeld I beziehen
  • Arbeitnehmerinnen in Elternzeit

Viele freiberufliche Künstlerinnen und Publizistinnen sind über die Künstlersozialkasse (KSK) in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Sie fallen ebenfalls unter das Mutterschutzgesetz. Den Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen sie nicht bei der KSK, sondern direkt bei ihrer Krankenkasse.

Weitere Voraussetzungen

Zusätzlich muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben sein:

  • Sie befinden sich in einem Arbeitsverhältnis
  • Sie wurden während der Schwangerschaft zulässig gekündigt
  • Sie sind eigenständiges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse und haben Anspruch auf Krankengeld
  • Sie werden ein Arbeitsverhältnis nach dem Beginn der Schutzfrist aufnehmen

Dauer des Mutterschaftsgelds

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht während der Schutzfristen – also in der Regel sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt sowie am Entbindungstag selbst. Bei einer Früh- oder Mehrlingsgeburt und bei Geburten von Kindern mit einer Behinderung wird das Mutterschaftsgeld auf zwölf Wochen nach dem Entbindungstag verlängert.

Wird trotz Mutterschutzfrist weiter gearbeitet, wird kein Mutterschaftsgeld gezahlt. In diesem Fall gibt es weiterhin das normale Gehalt.

Berechnung: Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes hängt vom durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist ab. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder andere einmalige Sonderzahlungen werden nicht mitgerechnet. Dabei zahlt die Krankenkasse pro Kalendertag 13 Euro Mutterschaftsgeld – höchstens also 390 Euro pro Monat. Liegt der durchschnittliche Nettoverdienst darüber, muss der Arbeitgeber die Differenz zum Gehalt aufstocken.

In den meisten Fällen zahlt der Arbeitgeber somit den deutlich größeren Teil des Mutterschaftsgeldes. Allerdings können Unternehmen sich diesen von der Krankenkasse erstatten lassen. Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse plus der Zuschuss des Arbeitgebers ergeben dann zusammen das durchschnittliche Nettogehalt der letzten drei Monate. Dies wird während des Beschäftigungsverbots in der Mutterschutzfrist gezahlt.

Beispiel für die Berechnung

Eine Arbeitnehmerin, die in der Lohnsteuerklasse V besteuert wird, erhält ein regelmäßiges Bruttogehalt von 2.300 Euro. Netto bleiben ihr am Ende des Monats 1.266 Euro. Der Nettolohn der letzten drei Monate beträgt somit 1.266 Euro x 3 Monate = 3.798 Euro. Diese Summe muss auf den einzelnen Kalendertag umgerechnet werden. Pro Tag ergibt dies eine Summe von 42,20 Euro (Rechnung: 3.798 Euro / 90 Tage).

Als Mutterschaftsgeld steht der Schwangeren 42,20 Euro pro Tag zu. Davon übernimmt die Krankenasse 13 Euro, bleiben 29,20 Euro, die der Arbeitgeber als Zuschuss zahlen muss.

Liegt das durchschnittliche Nettogehalt einer Arbeitnehmerin unter den 390 Euro im Monat, so erhält sie Mutterschaftsgeld ausschließlich von der gesetzlichen Krankenkasse.

Mutterschaftsgeld bei Privatversicherten

Privatversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten kein Mutterschaftsgeld der Krankenversicherung. Trotzdem steht ihnen der Zuschuss des Arbeitgebers zu. Dieser wird genauso berechnet, als wären Sie gesetzlich versichert. Sie erhalten also Ihr Nettogehalt abzüglich der 13 Euro pro Tag, die sonst die Krankenkasse übernimmt. Zusätzlich können Sie ein einmaliges Mutterschaftsgeld von 210 Euro beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen.

Selbstständig arbeitende und privatversicherte Frauen können zudem eine Krankentagegeldversicherung abschließen. Seit einigen Jahren bekommen Frauen dann auch im Mutterschutz das Krankentagegeld gezahlt. Die Höhe ist in diesem Fall abhängig vom individuellen Vertrag.

Sonderfall bei Arbeitslosigkeit

Etwas anders gestaltet sich die Lage bei arbeitslosen Müttern. Wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben und arbeitslos sind, wenn die Schutzfristen beginnen, erhalten Sie Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes – gezahlt von der Krankenkasse. Beziehen Sie Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich Hartz IV), bekommen Sie kein Mutterschaftsgeld. Ab der 13. Schwangerschaftswoche können Sie aber einen schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf anmelden und bekommen einen Zuschlag von 17 Prozent.

Wie wird die Leistung besteuert?

Das Mutterschaftsgeld muss nicht versteuert werden. Das gilt sowohl für die 13 Euro der Krankenkasse als auch für den Zuschuss des Arbeitgebers. Allerdings unterliegt die Leistung dem Progressionsvorbehalt. Heißt: Der Steuersatz, zudem das übrige Einkommen versteuert wird, ändert sich leicht. In der Regel ist das nur ein geringfügiger Prozentsatz – zahlen muss man ihn aber trotzdem.

Antrag auf Mutterschaftsgeld: So geht’s

Um in den Genuss der Lohnersatzzahlung zu kommen, müssen Schwangere einen Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen. Ratsam ist es, dies möglichst frühzeitig zu tun – also nicht erst wenige Tage, bevor die Mutterschutzfristen beginnen. So ist alles geklärt, Sie sind finanziell abgesichert und können entspannt zuhause bleiben.

Gesetzlich krankenversicherte Frauen beantragen das Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse. Erforderlich dafür ist ein Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung – also eine ärztliche Bescheinigung mit dem voraussichtlichen Geburtstermin. Die wird vom Arzt oder der Hebamme in zweifacher Ausfertigung erstellt – einer für Ihre Krankenkasse und Ihren Arbeitgeber.

Der Durchschlag für die Krankenkasse muss mit Ihren persönlichen Daten, Informationen zum Arbeitsverhältnis und dem Arbeitgeber sowie Ihrer Kontoverbindung unterschrieben an die Krankenkasse geschickt werden. Diese setzt sich mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung, um das Gehalt der vergangenen Monate in Erfahrung zu bringen. Für den Zuschuss reichen Sie die zweite Ausfertigung beim Arbeitgeber ein.

Antrag Schritt für Schritt

Wir haben die Schritte für den Antrag auf Mutterschaftsgeld noch einmal zusammengefasst:

  1. Lassen Sie sich von Arzt oder Hebamme ein Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung ausstellen.
  2. Auf dem Antrag für die Krankenkasse ergänzen Sie persönliche Daten, Arbeitgeberdaten und Kontodaten, bevor Sie diesen einreichen.
  3. Die zweite Bescheinigung dem Arbeitgeber vorgelegen, um den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu beantragen.
  4. Schwangere und/oder Mütter, die nur Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (geringfügig beschäftigt oder privat versichert) haben, beantragen die Leistungen direkt dort.

Damit das Mutterschaftsgeld für acht Wochen nach der Geburt gezahlt wird, müssen Sie nach der Entbindung die Geburtsurkunde Ihres Kindes bei der Krankenkasse einreichen.

Mutterschaftsgeld und Elterngeld: Wird es angerechnet?

Laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird das Mutterschaftsgeld vollständig auf das Elterngeld angerechnet (§ 3 BEEG). Für den Zeitraum, in dem Sie Mutterschaftsgeld erhalten, wird kein Elterngeld gezahlt. Wer beispielsweise ein Mutterschaftsgeld von 1.600 Euro ausbezahlt bekommt und einen Anspruch auf Elterngeld in Höhe von 1.100 Euro hätte, erhält während der Mutterschutzfrist kein weiteres Elterngeld. Diese Regelung können Sie auch nicht umgehen, wenn Sie erst nach Ablauf der Mutterschutzfrist Elterngeld beantragen.

Wichtig zu wissen: Anders verhält es sich beim einmaligen, verringerten Mutterschaftsgeld in Höhe von 210 Euro. Wer keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse hat und stattdessen die einmalige Zahlung des Bundesamtes für Soziale Sicherung erhält, dem wird dieses Geld nicht angerechnet. Sie erhalten direkt im Anschluss an die Geburt das Elterngeld.

Sonderfälle: Mutterschaftslohn und Sozialhilfe

Mutterschaftsgeld gibt es innerhalb der vorgesehenen Mutterschutzfrist. Es kann jedoch bereits vorher zu einem individuellen Beschäftigungsverbot kommen. Liegen medizinische Gründe vor, die gegen eine weitere Beschäftigung einer Schwangeren sprechen, von der Arbeit freigestellt werden. In diesem Fall wird vom Arbeitgeber der Mutterschutzlohn gezahlt.

Grundlage ist das durchschnittliche Gehalt der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft. Dieses gilt als normales Gehalt und ist entsprechend lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Wer in keine der genannten Kategorien fällt beziehungsweise kein Mutterschaftsgeld erhält, kann immer noch Geld beim Sozialamt beantragen. Hier besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Hilfe in besonderen Lebenslagen zu stellen.

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