Was bedeutet Gleichbehandlung im Unternehmen?

In manchen Betrieben sollen Verschwiegenheitsklauseln sichern, dass über den Verdienst nicht gesprochen wird. Aber auch ohne diese Klauseln ist es vielfach nicht üblich, unter Kolleg*innen über das Einkommen zu sprechen. Mehr Transparenz könnte hier für einen angemessenen Vergleich der Entgelte sorgen und Ungerechtigkeiten aufdecken.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern erklärte mit Urteil vom 21.10.2009 (Az. 2 Sa 237/09) eine entsprechende Verschwiegenheitsklausel für unwirksam. Es urteilte, Ansprüche wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Rahmen der Lohngestaltung würden durch diese Klausel vereitelt. Kurz: Wer nicht mit seinen Kolleginnen und Kollegen über das Gehalt sprechen dürfe, könne nie erfahren, ob sie oder er schlechter bezahlt werde.

Das Urteil stellt allerdings eine Einzelfallentscheidung dar. Letztlich kommt es immer auf die Ausgestaltung der Klausel im konkreten Einzelfall an.

Bevor Sie mit Kolleginnen oder Kollegen über Ihr Gehalt sprechen, sollten Sie sich vergewissern, ob es eine Verschwiegenheitsklausel gibt. Gibt es eine solche Klausel, sollten Sie sich beraten lassen.

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Zuletzt überprüft: 22/10/2021

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Gleichbehandlung in puncto Einstellung, Arbeitsbedingungen, Beförderung, Bezahlung, Zugang zur beruflichen Bildung, betriebliche Altersversorgung und Entlassung.

Eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ist innerhalb der EU streng verboten. EU-Staatsangehörige, die in einem anderen EU-Land arbeiten, genießen dieselben Arbeitsrechte wie ihre Kolleginnen und Kollegen vor Ort. 

Formen der Diskriminierung

Für einen Arbeitgeber ist es verboten, Beschäftigte aus folgenden Gründen zu diskriminieren:

  • Geschlecht (Beispiele: Elternurlaub, Förderung, Bezahlung)
  • rassische oder ethnische Herkunft
  • Religion oder Weltanschauung
  • Behinderung
  • Alter
  • sexuelle Orientierung

Formen der Diskriminierung am Arbeitsplatz

Eine unmittelbare Diskriminierung liegt dann vor, wenn ein Arbeitgeber eine Person aufgrund eines der oben genannten sechs Gründe schlechter als eine andere Person behandelt. Dies kann zum Beispiel die Verweigerung der Einstellung oder Beförderung für eine Person sein, die einer ethnischen Minderheit angehört.

Mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Verhaltensweise, Politik oder Vorschrift, die für alle gilt, negative Auswirkungen auf eine bestimmte Gruppe hat. So können beispielsweise Durchführungsbestimmungen, die für Teilzeitbeschäftigte nachteilig sind, Frauen mittelbar diskriminieren, da die meisten Teilzeitbeschäftigten Frauen sind.

Bei Belästigung handelt es sich um unerwünschte Verhaltensweisen, Mobbing oder andere Handlungen, die zu einem feindseligen Arbeitsumfeld führen. Zum Beispiel, wenn Vorgesetzte oder Kollegen einem schwulen Kollegen/einer lesbischen Kollegin Witze über deren sexuelle Orientierung erzählen. 

Eine Anweisung zur Diskriminierung liegt dann vor, wenn jemand andere zur Diskriminierung einer anderen Person auffordert. Zum Beispiel, wenn ein Arbeitgeber eine Zeitarbeitsfirma auffordert, nur Arbeitnehmer unter 40 Jahren zu suchen.

Viktimisierung findet dann statt, wenn Aufsichtspersonen oder Kollegen als Reaktion auf eine Diskriminierungsbeschwerde mit Repressalien reagieren. Zum Beispiel, wenn jemand entlassen oder eine Beförderung verweigert wurde, weil er eine Diskriminierungsbeschwerde gegen seine Vorgesetzten eingereicht hat.

Gleichwohl gibt es Situationen, in denen eine unterschiedliche Behandlung auf der Grundlage eines dieser unzulässigen Gründe unter strengen Auflagen gerechtfertigt sein kann. So kann beispielsweise eine Diskriminierung aufgrund des Alters damit gerechtfertigt werden, dass verstärkt junge Arbeitnehmer/innen eingestellt werden sollten, wenn ältere Arbeitnehmer/innen aufgrund nationaler Rechtsvorschriften nach einem bestimmten Alter aus dem Erwerbsleben ausscheiden müssen.

Nationale Gleichstellungsstellen findenen

Vielfach wird angenommen, der Arbeitgeber muss dem einen Arbeitnehmer geben, was er auch dem anderen gegeben hat (z.B.: ein Arbeitnehmer bekommt einen Tag Sonderurlaub, weil die Mutter krank ist, der andere bekommt ihn nicht). Dieses Beispiel ist für sich genommen, laut Arbeitsrecht, noch kein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung. Denn Arbeitgeber und Arbeitnehmer können bilateral regeln, was sie wollen. Es herrscht grundsätzlich (d.h. abgesehen von zahlreichen Ausnahmen) Vertragsfreiheit.

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Gleichbehandlungsgrundsatz bedeutet:

  • Verbot von Willkür,
  • Verbot grundloser Ungleichbehandlung einzelner Arbeitnehmer gegenüber einer Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer

Was bedeutet Gleichbehandlung im Unternehmen?

Bildnachweis: mosaiko / photocase.de

Wann gibt es die Pflicht zur Gleichbehandlung

Wenn der Arbeitgeber für eine bestimmte GRUPPE von vergleichbaren Arbeitnehmern eine bestimmte Leistung (z.B. Fahrgeld, Weihnachtsgeld, Sonderurlaub bei Heirat etc.) gewährt und sie einem anderen Arbeitnehmer, der zu dieser (Vergleichs)gruppe gehört, grundlos verwehrt, dann handelt es sich um einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt die Begünstigung von weniger als 5 % der insgesamt betroffenen Arbeitnehmer jedoch noch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz, also die Pflicht zur Gleichbehandlung, hat daher folgende Voraussetzungen:

  • Vergleichsgruppe muss vorhanden sein. Das sind Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden. Das können auch alle Arbeitnehmer des Betriebes sein.
  • Vergleichbar bedeutet dabei nicht „wie ein Ei dem anderen“. Das gibt es in der Regel nicht. Es muss sich laut Recht um „wesentliche Vergleichbarkeit“ handeln. Das sind zum Beispiel Arbeitnehmer, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.
  • Der Arbeitgeber muss eine für diese Gruppe einheitliche Regelung geschaffen haben. Beispiel: „Alle bekommen Weihnachtsgeld.“
  • Der Benachteiligte ist Arbeitnehmer des betroffenen Arbeitgebers.
  • Die Benachteiligung erfolgt ohne sachlichen Grund.
  • Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nicht nur für den Betrieb. Er ist unternehmensbezogen.

Will der Arbeitgeber vom Gleichbehandlungsgrundsatz abweichen, muss er darlegen und beweisen, dass er sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung eigentlich gleich zu behandelnder Arbeitnehmer hat.

Im Wesentlichen kommt es darauf an, dass der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer nicht grundlos benachteiligt.

Rechtsfolge bei Ungleichbehandlung

Eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung, Gesamtzusage oder Betriebsvereinbarung, die gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt ist hinsichtlich dieses Teils unwirksam. Das heißt aber nicht, dass alle Arbeitnehmer, die von der Regelung begünstigt waren, nun in die Röhre schauen. Vielmehr ist es so, dass die Arbeitnehmer, die bisher schlechter gestellt waren, nun die Vergünstigten bekommen. Die Anpassung erfolgt also „nach oben“.