Wann muss man einen Lohnsteuerjahresausgleich machen?

Die Nachricht klingt erstmal gut: Nicht jede/r muss eine Steuererklärung abgeben. Sind Sie beispielsweise ledig und Arbeitnehmer/in, so behält der Staat automatisch jeden Monat einen Teil Ihres Lohns als Einkommensteuer ein. Das heißt: Ihre Einkünfte sind zu diesem Zeitpunkt bereits versteuert und Sie können sich unter Umständen die Formulare für das Finanzamt sparen. Dennoch besteht für viele Arbeitnehmer/innen die gesetzliche Pflicht eine Steuererklärung abzugeben, die sogenannte Veranlagungspflicht.

Unser Video gibt Ihnen in Sekundenschnelle einen Überblick:

Bei der Veranlagungspflicht nimmt das Finanzamt an, dass es den Arbeitnehmern nicht genug Steuern abgezogen hat. Das trifft beispielsweise auf folgende Fälle zu:

  • Wenn Sie über ihren Arbeitslohn hinaus zusätzliche Einkünfte von insgesamt mehr als 410 Euro im Jahr haben. Das können zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Renten sein.
  • Wenn Sie und Ihr/e Ehe- oder Lebenspartner/in Arbeitslohn bezogen haben und eine/r von Ihnen nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wird oder wenn Sie und Ihr/e Ehe- oder Lebenspartner/in die Steuerklasse IV mit Faktor gewählt haben.
  • Wenn das Finanzamt bei Ihnen einen Freibetrag eingetragen hat, beispielsweise für die Fahrtkosten zur Arbeit oder für Kinderbetreuungskosten, und Ihr Arbeitslohn als Single mehr als 9.984 Euro oder als Ehepaar mehr als 19.968 Euro im Jahr beträgt.
  • Wenn Sie von mehreren Arbeitgeberinnen gleichzeitig Lohn erhalten haben.
  • Wenn Sie steuerfreie Entgeltersatzleistungen von insgesamt mehr als 410 Euro im Jahr bekommen haben.
  • Wenn Sie geschieden wurden und Sie oder Ihr/e Ex-Partner/in im gleichen Jahr wieder geheiratet haben.

Eine anschauliche Zusammenfassung bietet Ihnen unsere Infografik:

Wann muss man einen Lohnsteuerjahresausgleich machen?

Pflichtveranlagung bei Kapitalerträgen mit Kirchensteuer

Wer Kapitalerträge – also zum Beispiel Zinsen oder Dividenden – hat, der muss Abgeltungssteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer bezahlen. Die Bank behält die Kirchensteuer seit 2015 in der Regel automatisch ein. Sie müssen deswegen also keine Steuererklärung machen.

Behält die Bank aber keine Kirchensteuer ein, weil Sie ausdrücklich dagegen widersprochen haben, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben – denn dann müssen Sie die Anlage KAP ausfüllen.

Die freiwillige Steuererklärung lohnt sich

Selbst wenn Sie keine Steuererklärung abgeben müssen – Sie dürfen eine abgeben! Und das lohnt sich. Oftmals können gerade diejenigen Steuerzahler/innen, die nicht zu einer Abgabe verpflichtet sind, mit einer Steuerrückerstattung rechnen und sich zu viel gezahltes Geld vom Staat zurückholen.

Egal ob Arbeitnehmer/in, Rentner/in oder Auszubildende/r – die Expertinnen und Experten der VLH empfehlen generell jedem, eine Steuererklärung abzugeben.

Eine Steuererklärung abzugeben lohnt sich vor allem, wenn Sie

  • hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen haben.
  • Steuerermäßigungen beispielsweise für haushaltsnahe Beschäftigungs- oder Dienstleistungsverhältnisse geltend machen möchten.
  • wenig verdienen und beispielsweise eine zweite Berufsausbildung machen. Dann können Sie einen sogenannten Verlustvortrag machen und ihr Minus steuersenkend verrechnen.
  • als Arbeitnehmer/in während eines Kalenderjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis gestanden haben.
  • im Laufe des Kalenderjahres einen in der Höhe variierenden Arbeitslohn hatten.
  • Ihre Steuerklasse im Laufe des Jahres geändert haben.

Wenn Sie eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben, obwohl Sie das nicht müssen, nennt sich das im Steuerrecht Antragsveranlagung. Wenn dabei eine Nachzahlung herauskommt, können Sie die Steuererklärung sogar zurückziehen.

Sie fragen sich, mit welcher Steuerrückerstattung Sie bei einer freiwilligen Abgabe der Steuererklärung rechnen können? Die Expertinnen und Experten der VLH helfen Ihnen gerne weiter. Hier geht es zur Beratersuche. 

Steuererklärung bis zu vier Jahre rückwirkend abgeben

Geben Sie ihre Steuererklärung freiwillig ab, so sind Sie nicht an die üblichen Abgabefristen gebunden. Sie können sich wesentlich mehr Zeit lassen und Ihre Steuererklärung bis zu vier Jahre rückwirkend abgeben. Das bedeutet: Die Steuererklärung für 2021 können Sie bis zum 31.12.2025 ausfüllen und an das Finanzamt übermitteln. Früher nannte man die freiwillige Steuererklärung übrigens auch Lohnsteuerjahresausgleich.

Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

Häufige Konstellationen, bei denen Sie eine Einkommenssteuererklärung abgeben müssen:

Bei Arbeitnehmern zieht der Arbeitgeber die Lohnsteuer monatlich vom Arbeitslohn ab. In vielen Fällen sind die Steuern damit bereits gezahlt und Sie müssen sich nicht weiter mit dem Finanzamt auseinander setzen. Anders sieht das aus, wenn Sie weitere Einnahmen haben. Als Arbeitnehmer müssen Sie z.B. eine Steuererklärung machen, wenn …

  • … Sie oder Ihr Ehepartner einen Arbeitslohn oder eine Pension erhalten haben und einer von Ihnen nach Steuerklasse V, VI oder IV mit Faktor besteuert wurde.
  • … wenn das Finanzamt Ihnen einen Lohnsteuerfreibetrag gewährt hat. Ausgenommen davon sind Pauschbeträge für Behinderte.
  • … Sie durch Lohnersatzleistungen wie etwa Arbeitslosen-; Kranken- oder Elterngeld mehr als 410 Euro im Jahr erhalten haben. Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld II zählen nicht dazu.
  • … Ihre unversteuerten Nebeneinkünfte 410 Euro im Jahr überstiegen haben. Dazu zählen zum Beispiel Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sowie gelegentliche Mieteinnahmen.

Als Rentner sind Sie grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn Ihr Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Mehr zum Steuergrundfreibetrag erfahren Sie weiter unten im Text. Es sei denn, Sie haben sich vom Finanzamt von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung befreien lassen.

Wenn Sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit haben, besteht immer die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Beachten Sie, dass für Land- und Forstwirte veränderte Abgabefristen gelten, die an das Erntejahr angepasst sind.

Es besteht eine Abgabepflicht für Anleger, die auf ihre Kapitaleinkünfte noch Kirchensteuer nachentrichten müssen oder ausländische Erträge zu versteuern haben. Auch wer Zinseinnahmen hatte, für die keine Abgeltungssteuer abgeführt wurde besteht unter Umständen eine Erklärungspflicht ‑ zum Beispiel bei privaten Darlehen.
Beachten Sie, dass auch vom Finanzamt gezahlte Zinsen auf Steuererstattungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen.

Ist die vom Dienstherrn berücksichtigte Vorsorgepauschale für Ihr Beamtengehalt höher als Ihre tatsächlich gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ( Basisabsicherung ), müssen Sie Ihre Steuererklärung fristgerecht beim Finanzamt einreichen.

Grundsätzlich bedeutet die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nicht zwingend auch eine Steuernachzahlung. Es kann dadurch auch eine Steuererstattung entstehen.

Wann lohnt sich eine freiwillige Abgabe der Steuerklärung?

Auch wenn Sie nicht gesetzlich zur Abgabe verpflichtet sind, kann sich eine Einkommenssteuererklärung für Sie lohnen. Prüfen Sie deswegen immer, ob das freiwillige Ausfüllen der Formulare zu einer Erstattung von bereits gezahlter Lohnsteuer führen kann.

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie geheiratet haben oder Kinderfreibeträge bzw. Alleinerziehungsfreibeträge bislang nicht berücksichtigt wurden. Auch wenn Sie im Laufe des Jahres den Arbeitgeber gewechselt haben, nicht das ganze Jahr berufstätig waren oder besonders hohe Werbungskosten über dem Werbungskostenpauschbetrag von 1000 Euro hatten (das ist z.B. schon der Fall, wenn Sie mehr als etwa 15 Kilometer von Ihrer Arbeitsstelle entfernt wohnen) könnte eine Erstattung entstehen. Hohe Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen, aber auch die neuen Aufwendungen für energetische Maßnahmen im selbstbewohnten Eigentum, führen ebenfalls häufig zu einer Steuererstattung.

Eine generelle Aussage darüber, wann sich eine freiwillige Einkommenssteuererklärung rechnet, ist schwer zu treffen: Da kommt es sehr auf den Einzelfall an. Viele Steuerprogramme bieten eine Prognose, sobald Sie Ihre Daten eingegeben haben. Ob es eine Rückerstattung gibt, kann zum Beispiel die kostenfreie Software der Finanzämter namens Elster (Elektronische Steuererklärung) unverbindlich schätzen.

Wenn Sie mit einer Steuerrückerstattung rechnen, haben Sie 4 Jahre Zeit, um Ihre freiwillige Erklärung (Antragsveranlagung) beim Finanzamt einzureichen. Das bedeutet: Im Jahr 2021 können Sie Ihre Steuererklärungen bis zum Jahr 2017 rückwirkend einreichen.

Homeoffice steuerlich absetzen

Haben Sie im Jahr 2020 viel im Homeoffice gearbeitet? Dann können Sie bis zu 120 Home-Office-Tage von der Steuer absetzen. Die von der große Koalition beschlossene Homeoffice-Pauschale beträgt 5 Euro pro Tag, maximal jedoch 600 Euro im Kalenderjahr. Das entspricht 120 Tagen im Homeoffice. 

Die Homeoffice-Pauschale hat jedoch einen Haken: Sie wird nämlich auf die Werbungskostenpauschale von 1000 Euro angerechnet. Das heißt: Für alle Arbeitnehmer, deren Werbungskosten inklusive der Homeoffice-Pauschale unter 1000 Euro liegen, verpufft die Homeoffice-Pauschale. 

Wollen Sie Homeoffice-Tage von der Steuer absetzen, müssen Sie die Fahrten zu Ihrer Arbeitsstelle entsprechend kürzen. Bereits ab einer Entfernung zur Arbeit von mindestens 17 Kilometern bringt Ihnen die Homeoffice-Pauschale weniger als die Werbungskosten. Beispielsrechnung: 17 km x 0,30 Cent/km = 5,10 Euro (im Vergleich zur 5 Euro-Homeoffice-Pauschale).

Anders kann das aussehen, wenn Ihr Arbeitszimmer zuhause als Büro anerkannt wird. Damit erhöht sich Ihre Steuerentlastung. Haben Sie etwa einen neuen Schreibtisch für Ihr Homeoffice gekauft, ist Ausstattung wie diese völlig unabhängig von der Homeoffice-Pauschale zusätzlich absetzbar.

Steuererklärung später abgeben: Was tun, wenn die Zeit nicht reicht?

Für Pflichtveranlagungen gilt: Für zu spät eingereichte Steuererklärungen können die Finanzämter Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge oder gar Zwangsgelder und Zinsen erheben. Im Zweifel schätzt ein Finanzamt-Mitarbeiter Ihre Steuer, was meist nicht zu Ihrem Vorteil ist, denn das Finanzamt kennt ja nicht Ihre Ausgaben. Übrigens sind Sie auch dann noch zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, selbst wenn Sie die Steuer aus der Schätzung bezahlt haben. Es drohen Ihnen sogar Strafverfahren.

Um das zu vermeiden, können Sie rechtzeitig vorher beim zuständigen Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Das geht nach § 109 der Abgabenordnung formlos schriftlich. Es ist also kein spezielles Formular nötig. In dem Schreiben müssen Sie argumentieren, weswegen Sie verhindert sind und mehr Zeit für die Steuererklärung benötigen. In dem Schreiben sollten Sie Ihre Steuernummer vermerken. Übrigens können trotz gewährter Fristverlängerung Zinszahlungen anfallen wenn sich Nachzahlungen ergeben.

Voraussetzung für eine Verlängerung: Sie haben die Überschreitung der Steuererklärungsfrist nicht selbst zu verschulden. Gründe hierfür können zum Beispiel

  • Krankheit, 
  • hohe Arbeitsbelastung
  • längere Auslandsaufenthalte oder
  • noch ausstehende Unterlagen

sein. Ob Ihr Antrag genehmigt wird, liegt im Ermessen des Finanzbeamten und sollte anhand von Unterlagen (z.B. einem Nachweis über Krankenhausaufenthalt) belegt werden.

Mitunter bietet es sich auch an, die Erklärung fristgerecht einzureichen und auf die fehlenden Unterlagen hinzuweisen. Dann kann der Bescheid in diesem Punkt "vorläufig" ergehen und berichtigt werden, wenn die Unterlagen vorliegen.

Genehmigt das Finanzamt Ihnen eine Fristverlängerung, teilt es Ihnen einen neuen – verbindlichen ‑ Termin zur Abgabe der Steuererklärung mit.

Während Finanzbeamte in der Vergangenheit noch selbst entscheiden konnten, in welcher Höhe sie einen Verspätungszuschlag forderten, ist der der Zuschlag seit 2019 gesetzlich festgelegt. Der Verspätungszuschlag beträgt dann pro Monat 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro.
Das ist selbst dann der Fall, wenn Sie eine Rückerstattung erhalten. Es wird immer auf die zu zahlende Steuer abgestellt. Nur bei einer festgesetzten Steuer von 0 Euro entfallen diese Zuschläge ( 0,25 Prozent von 0 Euro = 0 ).

Wann fordert das Finanzamt zur Abgabe der Steuererklärung auf?

Auch wenn Sie eigentlich nicht zu den oben beschriebenen Gruppen gehören, die jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben müssen, kann das Finanzamt Sie dennoch per Post dazu auffordern. Wenn Sie einen solchen Brief bekommen, sollten Sie das Schreiben nicht ignorieren. Will das Finanzamt eine Steuererklärung von Ihnen haben, müssen Sie reagieren.

Hintergrund: Das Finanzamt meldet sich zum Beispiel immer dann, wenn es eine so genannte Kontrollmitteilung über Einkünfte erhalten hat, die sich steuerlich auswirken können - etwa durch Erbschaft, Schenkung oder Zinserträgen.

Abgabefristen für die Steuererklärung in 2020

Der Abgabetermin für die Steuererklärung 2019 war der 31. Juli 2020. Die Steuer 2020 muss also bis 2. August 2021 beim Finanzamt sein (denn der 31. Juli 2021 ist ein Samstag ). Seit 2018 haben Sie für das Einreichen Ihrer Steuererklärung 2 Monate mehr Zeit, weshalb viele noch Ende Mai als Frist kennen.

Wenn Sie sich bei der Steuererklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein vertreten lassen, gelten generell andere Fristen: Der letzte Termin für die Steuererklärung ist dann jeweils der 28. Februar (bzw. 29. Februar bei Schaltjahren) des übernächsten Jahres. Sprich: Ihre Steuererklärung für das Steuerjahr 2020 muss dann spätestens bis zum 28. Februar 2022 beim Finanzamt eingegangen sein. 

Für die Abgabe der Steuererklärung 2019 gilt eine coronabedingte Sonderregelung. Die Abgabefrist für Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine wurde bis 31. August 2021 - zunächst einmalig - verlängert. Hinweis: Diese Ausnahmeregelung hat auch Auswirkungen auf den sogenannten Zinslauf.

Ausnahme: Verschickt das Finanzamt eine sogenannte Vorweganforderung, in der Sie aufgefordert werden, die Steuer für das Folgejahr innerhalb einer gesetzten Frist vorauszuzahlen, gilt keine Verlängerung. Auch dann nicht, wenn Sie von einem Berater unterstützt werden. Legen Sie Ihrem Berater ein solches Schreiben daher unbedingt zeitnah vor.

Höherer Grundfreibetrag ab 2020

Seit dem 1. Januar 2020 gelten neue Grenzen für den Grundfreibetrag. Das ist der Grenzbetrag für Ihr Einkommen, für das Sie keine Einkommenssteuer zahlen müssen. Dieser Freibetrag soll der Absicherung des Existenzminimums dienen. Die Höhe des Grundfreibetrags ändert sich jedes Jahr.

Seit dem 1. Januar 2020 beträgt der Grundfreibetrag für Ledige 9408 Euro im Jahr und 18.816 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare. Verdienen Sie im Jahr 2020 also bis zu 9408 Euro, müssen Sie hierfür keine Steuern zahlen. Übersteigt Ihr Einkommen diesen Beitrag, muss jeder Euro, der über dem Freibetrag liegt, versteuert werden.
Für 2021 beträgt der Grundfreibetrag für Ledige 9744 Euro, für 2022 voraussichtlich 9984 Euro.