Was braucht man um ein erweitertes führungszeugnis zu beantragen

Ein erweitertes Führungszeugnis können Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Gemeinde / Meldebehörde (Bürgerbüro) oder elektronisch im Online-Portal des Bundesamts für Justiz (siehe "Online-Verfahren") beantragen, wenn bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses vorsehen oder wenn Sie dieses Führungszeugnis benötigen für

  • die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a Sozialgesetzbuch VIII Kinder- und Jugendhilfe,
  • eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Bei persönlicher Antragstellung bei der Gemeinde müssen Sie Ihren Pass oder Personalausweis und die schriftliche Aufforderung vorlegen, in der von Ihnen die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangt wird. In der schriftlichen Aufforderung muss bestätigt werden, dass die Voraussetzungen des § 30a Bundeszentralregistergesetz für die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses vorliegen. Bei Selbständigen reicht die Bescheinigung der Antrag stellenden Person aus.

Für die elektronische Antragstellung benötigen Sie entweder einen neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion; die nach § 30a Bundeszentralregistergesetz erforderliche Bescheinigung muss in diesem Fall hochgeladen werden.

Eine Antragstellung durch einen Bevollmächtigten (z.B. Rechtsanwalt) ist nicht möglich.

Antragstellung durch Behörden

Ein erweitertes Führungszeugnis kann seit dem 1. Mai 2010 zum Zweck des Schutzes von Minderjährigen auch von Behörden beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Behörden das Führungszeugnis zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und die Aufforderung an den Betroffenen, ein entsprechendes Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß oder erfolglos geblieben ist. Nicht sachgemäß ist die Aufforderung des Beteiligten zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses immer dann, wenn für diesen eine nachteilige Entscheidung beabsichtigt ist und deshalb seine Mitwirkung nicht erwartet werden kann. In allen anderen Fällen ist für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses die Mitwirkung des Betroffenen zwingende Voraussetzung für die Antragstellung. In diesen Fällen hat die antragstellende Behörde dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren.

Informationen zum Inhalt von erweiterten Führungszeugnissen finden unter "Weiterführende Links".

Sie benötigen ein Führungszeugnis? Wir nehmen Ihr Anliegen entgegen und leiten es an das Bundesamt für Justiz in Bonn weiter. Dort wird das Führungszeugnis ausgestellt und an Sie oder die von Ihnen benannte Behörde übersandt.

Sie können das Führungszeugnis beim Bundesjustizamt auch selbst online beantragen. Dazu benötigen Sie den neuen Personalausweis mit frei geschalteter eID-Funktion oder den elektronischen Aufenthaltstitel und ein Kartenlesegerät. Weitere Infos weiter unten.

  • Für Ausländerinnen und Ausländer aus der Europäischen Union genügt der Nationalpass.

  • muss bei der Beantragung angegeben werden

  • da das Führungszeugnis direkt zu dieser Behörde gesandt wird

  • aus dem Schreiben der Behörde, die das Führungszeugnis angefordert hat

  • von der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30 a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorliegen

  • Falls ein gebührenfreies Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgestellt werden soll, benötigen wir eine Bescheinigung, dass Sie ehrenamtlich tätig sind. Die Bestätigung erhalten Sie von der Einrichtung, für die Sie das Ehrenamt ausüben. Welcher Personenkreis außerdem eine Gebührenbefreiung beantragen kann, entnehmen Sie bitte dem Hinweis "Privatführungszeugnis, Behördenführungszeugnis und Gebührenbefreiung".

Für diese Dienstleistung wenden Sie sich bitte ohne Termin zu den allgemeinen Öffnungszeiten an die Info-Theke des Kundenzentrums

Im Normalfall dauert es zwei bis drei Wochen, bis das Führungszeugnis ausgestellt ist.

Bei einem Europäischen Führungszeugnis müssen Sie mit einer Bearbeitungszeit von 20 Werktagen rechnen.

Sie benötigen ein Privatführungszeugnis, wenn Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber nachweisen sollen, dass Sie nicht vorbestraft sind.

Wenn Sie bei einer Behörde arbeiten oder eine amtliche Erlaubnis beantragen möchten, benötigen Sie ein Behördenführungszeugnis.

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zum Führungszeugnis und zum Antrag im Inland sowie zur Gebührenbefreiung:

Häufige Fragen zum Führungszeugnis

Zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch kann eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber seit 1. Mai 2010 von jeder Person, die beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige betreut, erzieht oder ausbildet, ein erweitertes Führungszeugnis verlangen.

Bislang wurden im Zentralregister nur Strafen über 90 Tagessätze oder drei Monate Gefängnis festgehalten. Im erweiterten Führungszeugnis werden nun auch Strafen für Sexualdelikte erfasst, die unter diesen Grenzen liegen, etwa eine Verurteilung wegen Besitzes von Kinderpornografie oder Exhibitionismus.

Die Neuregelung gilt für Schulen und Kindertagesstätten sowie für alle anderen Berufsgruppen, die vermehrten Kontakt zu Minderjährigen haben. Hierunter fallen beispielsweise Schulbusfahrerinnen und Schulbusfahrer, Sporttrainerinnen und Sporttrainer oder Leiterinnen und Leiter von Jugendgruppen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss

Weitere Informationen vom Bundesamt für Justiz

Folgende Personen erhalten ein Europäisches Führungszeugnis:

  • in Deutschland lebende Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union
  • in Deutschland lebende Personen, die neben der deutschen die Staatsangehörigkeit eines andern Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen

Neben dem Inhalt des Bundeszentralregisters gibt das Europäische Führungszeugnis Auskunft über den Inhalt des Strafregisters des Herkunftsstaates. Eine Übersetzung sowie eine inhaltliche Überprüfung der Angaben, die dem Bundesamt für Justiz vom EU-Mitgliedsstaat übermittelt werden, erfolgt nicht.

Weitere Informationen vom Bundesamt für Justiz

Das Führungszeugnis können Sie ohne Antragsformular und nur persönlich beantragen. Für die Beantragung wenden Sie sich bitte ohne Termin zu den allgemeinen Öffnungszeiten an die Info-Theke des Kundenzentrums Ihrer Wahl. 

Eine telefonische Antragstellung oder eine Antragstellung durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.

Wenn Sie nicht persönlich kommen können, stellen Sie einen formlosen, schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses. In diesem Fall müssen der Antrag (mit eigenhändiger Unterschrift) und die Kopie des Ausweises oder Passes amtlich beglaubigt sein.

Die Beglaubigung kann durch eine Notarin, einen Notar oder eine dazu berechtigte Stelle der Gemeinde erfolgen.

13 Euro

Die Gebühren können Sie bar oder mit der EC-Karte und PIN-Nummer bezahlen.

Bei schriftlichem Antrag bitte einen Verrechnungsscheck in Höhe von 13 Euro beifügen.

Führungszeugnisse für eine ehrenamtliche Tätigkeit sind gebührenfrei. Dies gilt auch, wenn für die ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Welcher Personenkreis außerdem eine Gebührenbefreiung beantragen kann, entnehmen Sie bitte dem Hinweis "Privatführungszeugnis, Behördenführungszeugnis und Gebührenbefreiung".

Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

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Wenn Sie ein erweitertes Führungszeugnis für behördliche oder private Zwecke benötigen, können Sie dieses bei der für Sie örtlich zuständigen Gemeinde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragen.

Ein erweitertes Führungszeugnis können Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Gemeinde / Meldebehörde (Bürgerbüro) oder elektronisch im Online-Portal des Bundesamts für Justiz (siehe "Online-Verfahren") beantragen, wenn bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses vorsehen oder wenn Sie dieses Führungszeugnis benötigen für

  • die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a Sozialgesetzbuch VIII Kinder- und Jugendhilfe,
  • eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Bei persönlicher Antragstellung bei der Gemeinde müssen Sie Ihren Pass oder Personalausweis und die schriftliche Aufforderung vorlegen, in der von Ihnen die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangt wird. In der schriftlichen Aufforderung muss bestätigt werden, dass die Voraussetzungen des § 30a Bundeszentralregistergesetz für die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses vorliegen. Bei Selbständigen reicht die Bescheinigung der Antrag stellenden Person aus.

Für die elektronische Antragstellung benötigen Sie entweder einen neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion; die nach § 30a Bundeszentralregistergesetz erforderliche Bescheinigung muss in diesem Fall hochgeladen werden.

Eine Antragstellung durch einen Bevollmächtigten (z.B. Rechtsanwalt) ist nicht möglich.

Antragstellung durch Behörden

Ein erweitertes Führungszeugnis kann seit dem 1. Mai 2010 zum Zweck des Schutzes von Minderjährigen auch von Behörden beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Behörden das Führungszeugnis zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und die Aufforderung an den Betroffenen, ein entsprechendes Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß oder erfolglos geblieben ist. Nicht sachgemäß ist die Aufforderung des Beteiligten zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses immer dann, wenn für diesen eine nachteilige Entscheidung beabsichtigt ist und deshalb seine Mitwirkung nicht erwartet werden kann. In allen anderen Fällen ist für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses die Mitwirkung des Betroffenen zwingende Voraussetzung für die Antragstellung. In diesen Fällen hat die antragstellende Behörde dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren.

Informationen zum Inhalt von erweiterten Führungszeugnissen finden unter "Weiterführende Links".

  • Vollendung des 14. Lebensjahres
  • schriftliche Aufforderung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bzw. bei Selbständigen, die Bescheinigung der Antrag stellenden Person

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftliche Aufforderung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bzw. bei Selbständigen, die Bescheinigung der Antrag stellenden Person
  • bei persönlicher Antragstellung: Vorlage von Pass oder Personalausweis
  • bei elektronischer Antragstellung: Personalausweis bzw. elektronischer Aufenthaltstitel mit jeweils freigeschalteter Online-Ausweisfunktion

Online-Verfahren

  • Führungszeugnis online (zentrales Online-Portal)

    Um einen elektronischen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz stellen zu können, benötigen Sie

    • einen neuen Personalausweis, eine eID-Karte oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
    • ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes,
    • die AusweisApp2 und
    • ggf. ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera) um Nachweise hochzuladen.

Kosten

  • 13 Euro

    Gebührenbefreiung: Bei Mittellosigkeit (z.B. Beziehenden von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfeempfängern, Beziehern des Kinderzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz) oder wenn das Führungszeugnis für einen besonderen Verwendungszweck benötigt wird. Dies wird angenommen, wenn das Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit in einer gemeinnützigen oder vergleichbaren Einrichtung benötigt wird (zur Gebührenbefreiung siehe auch unter "Weiterführende Links").

    Bei einer elektronischen Antragstellung ist der Nachweis der Mittellosigkeit elektronisch zu erbringen.

Rechtsgrundlagen

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Stand: 06.10.2021

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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