Unterschied zwischen freiwilliger und gesetzlicher krankenversicherung

In Deutschland besteht eine Pflicht zum Abschluss einer Kranken­versicherung. Generell kann sich jede Person freiwillig gesetzlich krankenversichern, die entweder keiner Versicherungspflicht in der GKV unterliegt oder bei der die Versicherungspflicht beendet ist. Dies setzt voraus, dass sich die Person fortan um ihre eigene Versicherung sorgt. Damit einher geht die Wahlmöglichkeit zwischen der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) und der privaten Kranken­versicherung (PKV).

  • Freiberufler und Selbständige

  • Studenten (ab dem 30. Geburtstag)

  • Angestellte mit Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze

Weitere Personengruppen

Auch Familienmitglieder können unter Umständen freiwillig krankenversichert werden. So beispielsweise Kinder, die keine automatische Mit­versicherung in der GKV erhalten, weil das Einkommen der Eltern oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt (2022: 64.350 Euro, monatlich 5.362,50 Euro). Ebenfalls können sich Personen freiwillig krankenversichern lassen, die zuvor in der Familien­versicherung der GKV erfasst wurden, dies aber nicht mehr zutrifft. Es existieren außerdem sehr spezielle Ausnahmeregelungen, die eine freiwillige Kranken­versicherung in der GKV ermöglichen, so beispielsweise für nach dem 31.12.2018 ausgeschiedene Soldaten oder für Arbeitnehmer, die zuvor im Ausland gearbeitet haben.

Es besteht immer die Wahl, sich freiwillig gesetzlich krankenversichern zu lassen, aber es ist kein Muss. Normalerweise entscheiden sich die Personen für eine freiwillige Kranken­versicherung, die beispielsweise zu hohe Beiträge im Alter in der PKV fürchten oder kein Interesse an den Mehrleistungen einer PKV haben.

Die Voraussetzungen für einen Beitritt werden vom Gesetzgeber bestimmt und sind im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) definiert. Der Gesetzgeber spricht von einer Versicherungsberechtigung. Diese legt fest, dass ein Beitritt möglich ist, wenn eine Person einerseits aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist und andererseits eine vordefinierte Vor­versicherungszeit erfüllt hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang jedoch, warum zuvor eine Versicherungspflicht bestand. Deshalb ist es beispielsweise Personen möglich, sich freiwillig krankenversichern zu lassen, wenn sie zuvor über die Familien­versicherung erfasst wurden.

Die Person muss in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate in der gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sein.

Oder die Person war vor Beendigung der Versicherungspflicht für 12 Monate durchgängig in der GKV versichert.

So gehen Sie vor

  1. Sind Sie unmittelbar zuvor in einer gesetzlichen Kranken­versicherung pflichtversichert oder familienversichert gewesen, werden Sie automatisch freiwillig krankenversichert. Sie müssen nichts weiter tun.
  2. Sind Sie selbständig und möchten sich freiwillig krankenversichern, wird Ihr Einkommen zunächst einmal geschätzt, um die Höhe der Beiträge zu berechnen. Vergessen Sie nicht, Ihren Steuerbescheid bei der Krankenkasse einzureichen, um so eventuelle Rückzahlungen zu erhalten.
  3. Als Selbständige können Sie wählen, ob Sie Krankentagegeld mitversichern möchten oder nicht. Auch danach richtet sich die Beitragshöhe.

Die Kosten in der freiwilligen GKV richten sich nach der Höhe des Einkommens. Der zu zahlende Prozentsatz beziffert sich pauschal auf 14,6 Prozent, dazu kommen noch ein individueller Zusatzbeitrag sowie der Beitrag zur gesetzlichen Pflege­versicherung.

Zur Berechnung der Beiträge werden alle Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2022: 58.050 Euro, monatlich 4.837,50 Euro) herangezogen. So ergeben sich für freiwillig versicherte Arbeitnehmer im Jahr 2022 Kosten in Höhe von ca. 706,28 Euro pro Monat. Der Zusatzbeitrag, der sich zwischen den gesetzlichen Krankenkassen unterscheidet, sowie der Beitrag zur gesetzlichen Pflege­versicherung sind darin noch nicht enthalten. Die Hälfte trägt bei Angestellten der Arbeitgeber.

Maximale Kosten für die freiwillige Kranken­versicherung

BerufsgruppeMonatsbeitrag
Angestellte353,14 Euro
Selbständige ohne Krankengeld677,25 Euro
Selbständige mit Krankengeld706,28 Euro
Studenten in der studentischen Versicherung76,85 Euro
Freiwillig versicherte Studenten160,11 Euro
Die aufgeführten Monatsbeiträge enthalten nicht die individuellen Zusatzbeiträge oder Beiträge zur Pflege­versicherung.

Vergleichen Sie hierzu auch die Angaben vom Bundesgesundheitsministerium.

Bei freiwillig versicherten Selbständigen, Freiberuflern und Rentnern wird bei der Berechnung der Versicherungsbeiträge jedoch nicht nur das jeweilige Einkommen berücksichtigt. Vielmehr werden auch andere Einkunftsarten herangezogen. Hierzu zählen:

  • Einnahmen aus Kapitalerträgen
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Bei der Berechnung der Versicherungsbeiträge ist auch eine Untergrenze zu beachten. So müssen auch Personen, die unterhalb dieser festgelegten Grenze verdienen, Beiträge für ein fiktives Mindesteinkommen entrichten. Dies ist beispielsweise häufig bei Studenten der Fall, die die Voraussetzungen für eine studentische Kranken­versicherung nicht mehr erfüllen. Auch Personen ohne Einkommen können sich dadurch trotzdem freiwillig krankenversichern.

Im Jahr 2022 liegt das fiktive Mindesteinkommen für freiwillig Versicherte in der GKV bei 1.096,67 Euro pro Monat. Ist das reale Einkommen geringer, greift das fiktive Mindesteinkommen. Dies ergibt einen monatlichen Beitrag von rund 160,11 Euro plus Zusatzbeitrag und Pflege­versicherung.

Beim Wechsel in die freiwillige Kranken­versicherung sind bestimmte Fristen einzuhalten. Arbeitnehmer, die beispielsweise eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, müssen ihre Krankenkasse binnen drei Monaten davon in Kenntnis setzen. Die Frist beginnt mit Ende der Versicherungspflicht.

Sofern ein Arbeitnehmer eine Lohn- oder Gehaltserhöhung erhält und fortan über der Versicherungspflichtgrenze liegt, kann er gegenüber der GKV einen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen einreichen. Geschieht das nicht, wird er automatisch in die freiwillige Kranken­versicherung aufgenommen. Ein Wechsel hin zur PKV bleibt aber weiterhin möglich, solange das Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt.

Die freiwillige Kranken­versicherung unterhält eine Kündigungsfrist von zwei Monaten. Dieser Zeitraum ist auch die Mindest­versicherungsdauer. Automatisch endet sie, wenn das Einkommen der versicherten Person unter die Versicherungspflichtgrenze fällt oder bei einer Arbeitslosigkeit. Alle genannten Fristen sind wichtig und müssen eingehalten werden, um Versicherungslücken zu vermeiden.

Wer sich freiwillig krankenversichern lässt, nimmt diese mit Ablauf der Pflicht­versicherung oder alternativ mit Austritt aus der Familien­versicherung auf. Dabei darf jedoch zu keiner Zeit eine Versicherungslücke entstehen.

Die Beendigung der freiwilligen Kranken­versicherung ist dann möglich, wenn eine schriftliche Kündigung eingeht. Es gilt eine zweimonatige Kündigungsfrist. Alternativ endet sie automatisch mit dem Tod oder wenn eine Pflicht­versicherung abgeschlossen wird. Letzteres trifft unter anderem dann zu, wenn Angestellte mit hohem Einkommen zuvor freiwillig krankenversichert waren, nun mit einem reduzierten Einkommen aber nicht mehr die Versicherungspflichtgrenze erreichen.

Eine Auflösung ist immer nur dann möglich, wenn ein Nachweis einer neuen abgeschlossenen Kranken­versicherung besteht. Es ist unerheblich, ob das eine PKV oder die Pflicht­versicherung in der GKV ist. Erforderlich ist das deshalb, weil in Deutschland eine Pflicht zur Kranken­versicherung besteht.

Da Selbständige keinen Arbeitgeber haben, müssen sie den kompletten Beitrag selbst bezahlen – sowohl den Eigen­anteil als auch den Arbeitgeber­anteil. Sie können dabei zwischen zwei Beitragssätzen wählen. 14,6 Prozent aller Einnahmen werden fällig, wenn ein Krankengeld ab der siebten Krankheits­woche gezahlt werden soll. Wer darauf verzichtet, zahlt lediglich 14 Prozent auf seine Einnahmen. Im Gegenzug gibt es im Krankheits­fall dann kein Krankengeld. Aufgrund der niedrigen Reduzierung der Beiträge, wird die zusätzliche Absicherung über das Krankengeld normalerweise als die bessere Option angesehen.

Selbständige zahlen 2022 nach der Beitragsbemessungsgrenze damit maximal rund 706,28 Euro ohne Zusatzbeitrag und Pflege­versicherung aber mit Krankengeld oder 677,25 Euro ohne Zusatzbeitrag und Pflege­versicherung und ohne Krankengeld.

Sonderregelungen für Selbständige

Bei Selbständigen schätzt die gesetzliche Krankenkasse zuerst die zu erwartenden Einnahmen und zieht dafür den letzten Steuerbescheid der Einkommensteuer heran. Diese Schätzung ist vorläufig. Wird zu viel eingezahlt, kann die Differenz zum tatsächlichen Beitrag später zurückgefordert werden. Wurde hingegen zu wenig eingezahlt, wird die Krankenkasse eine Nachzahlung fordern. Bis zum Jahr 2017 galt diese Regelung nicht, stattdessen blieben zu wenig oder zu viel gezahlte Beiträge unberücksichtigt.

Für Studenten und Rentner dürfte interessant sein, dass sich die Mindestbemessungsgrundlage im Jahr 2022 auf 1.096,67 Euro pro Monat beziffert. Ohne Zusatzbeitrag und Pflege­versicherung zahlen sie damit rund 160,11 Euro. Freiwillig Versicherte sollten bedenken, dass der Zusatzbeitrag individuell ist und sich zwischen den Krankenkassen unterscheiden kann. Wer sich freiwillig versichern lassen möchte, sollte also weiterhin Vergleiche durchführen und eventuell die gesetzliche Kranken­versicherung wechseln.

Ein Beitritt in die Kranken­versicherung der Rentner (KVdR) ist möglich, wenn Betroffene in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens mindestens 90 Prozent der Zeit Mitglied in der GKV waren. Ansonsten gelten die oben genannten, allgemeinen Anforderungen. Seit dem Sommer 2017 existieren Sonderregelungen:

  • Jedes Kind des Versicherten wird mit drei Jahren angerechnet, entspricht also drei fiktiven Jahren Versicherungszeit in der GKV
  • Rentner müssen, wie Selbständige, auf alle Einnahmen Beiträge errichten. Pflichtversicherte Rentner hingegen nur auf ihre Rentenzahlung

  • Geringere Beiträge als in der PKV für Selbständige

  • Familien­versicherung möglich, Kinder beitragsfrei mitversichern

  • Keine Gesundheitsprüfung wie in der PKV, Beitrag unabhängig von Vor­erkrankungen

  • Wechsel in die PKV immer noch später möglich

  • Bei sehr hohem Einkommen sind die Beiträge unter Umständen höher als in der PKV

  • Zum Einkommen zählen auch Einnahmen aus Kapitalanlagen oder Vermietung

  • Leistungsumfang bleibt beschränkt: Die GKV übernimmt nur die notwendigsten medizinischen Leistungen

Nicht immer lohnt sich eine freiwillige gesetzliche Kranken­versicherung. Eine PKV ergibt pauschal Sinn, wenn sehr hohe Einnahmen abseits des beruflichen Einkommens erzielt werden. Die Beiträge in der PKV sind fix, Einkünfte aus Kapitalerträgen oder Vermietung spielen folglich keine Rolle.

Angestellte mit hohem Einkommen profitieren ebenfalls, da sie normalerweise weniger oder ungefähr gleich viel in der PKV zahlen, dafür aber attraktive Mehrleistungen erhalten. Beamte profitieren durch die Beihilfe, die einen Teil der PKV-Beiträge übernimmt. Studenten könnten sich ebenfalls für eine PKV entscheiden, um die attraktiven Einsteigertarife der privaten Versicherer zu nutzen. Als Kinder von Beamten haben sie zudem in vielen Bundesländern Anspruch auf Beihilfe.

Die häufigsten Fragen zur freiwilligen gesetzlichen Kranken­versicherung

In Deutschland besteht eine Versicherungspflicht. Daher müssen bzw. können sich diejenigen freiwillig in der GKV krankenversichern, deren Versicherungspflicht in der GKV endet und die sich nicht privat krankenversichern möchten. Dazu zählen einige Angestellte, Selbständige, Studenten und Beamte.

Dies bedeutet generell, dass die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken­versicherung freiwillig ist. Faktisch bedeutet es, dass die Versicherungspflicht in der GKV geendet ist und man sich nicht für die private Absicherung entschieden hat.

Die Höhe der Kosten für eine freiwillige gesetzliche Kranken­versicherung richten sich nach dem Einkommen: es sind 14,6 % zzgl. Zusatzbeitrag und Beitrag zur Pflegepflicht­versicherung zu zahlen. Als Einkommen werden alle Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Kranken­versicherung gezählt.

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