Unterschied zwischen bildungsurlaub und fortbildungstagen

Personalentwicklungsmaßnahme, Fortbildung, Weiterbildung, Abordnung, Bildungsurlaub, Exerzitien, Supervision, Coaching, Mediation?

Im Bistum Limburg unterscheidet man verwaltungstechnisch Bildungsmaßnahmen in mehrere Kategorien. Für jede Kategorie der Bildungsmaßnahme sind Regelungen für Art und Umfang der Dienstbefreiung und der Kostenübernahme durch den Dienstgeber definiert worden.

Personalentwicklungsmaßnahme 

In Abstimmung mit Ihrem Dienstvorgesetzten nehmen Sie an einer Veranstaltung teil, die Sie im Programm der Personalentwicklung gefunden haben. Dienstrechtlich wird diese Maßnahme einer Abordnung gleichgestellt (in diesem Fall: volle Kostenübenahme aus dem Budget der Abeilung PF sowie Dienstfreistellung). Bitte nutzen Sie für Ihre Anmeldung dieses Formular.

Fortbildung

Auf Ihre Initiative als Mitarbeitender hin und aufbauend auf Ihre Ausbildung haben Sie sich eine individuelle Maßnahme gesucht, die für Ihren beruflichen Alltag förderlich ist. Sie informieren Ihren Dienstvorgesetzten/Ihre Dienstvorgesetzte über Ihr Interesse.

Sie können 5 Arbeitstage pro Jahr für eine solche Maßnahme freigestellt werden. Die Anzahl der Ihnen zustehenden Fortbildungstage pro Jahr richten sich nach Ihren wöchentlichen Arbeitstagen.  Ein eventuell nicht genutzter Anspruch aus dem Vorjahr kann angerechnet werden, so dass so maximal 10 Tage Dienstbefreiung pro Jahr möglich wären. Eine Kostenerstattung kann im Rahmen der Fort- und Weiterbildungsordnung des Bistum Limburg erfolgen. Bitte legen Sie Ihrem Antrag das Programm/die Ausschreibung Ihrer ausgewählten Maßnahme bei. 

Beantragung bitte mit dem folgenden Formular:  Antrag auf Genehmigung einer Bildungsmaßnahme

Weiterbildung

Auf Ihre Initiative als Mitarbeitender hin haben Sie sich eine individuelle Maßnahme gesucht, die für Ihren beruflichen Alltag höchstens indirekt bereichernd sein könnte. Sie informieren Ihren Dienstvorgesetzten/Ihre Dienstvorgesetzte über Ihr Interesse.

Sie können 5 Arbeitstage pro Jahr für eine solche Maßnahme freigestellt werden. Die Anzahl der Ihnen zustehenden Weiterbildungstage pro Jahr richten sich auch hier nach Ihren wöchentlichen Arbeitstagen. Ein eventuell nicht genutzter Anspruch aus dem Vorjahr kann jeodch nicht übertragen / angerechnet werden. Es erfolgt keine Kostenerstattung durch das Bistum Limburg. Bitte legen Sie Ihrem Antrag das Programm/die Ausschreibung Ihrer ausgewählten Maßnahme bei. 

Beantragung bitte mit dem folgenden Formular:  Antrag auf Genehmigung einer Bildungsmaßnahme

Abordnung

Auf die Initiative des Dienstgebers hin, werden Sie zur Teilnahme an einer Maßnahme aufgefordert. Der Dienstgeber sieht es als absolut notwendig für Ihre Arbeit an, dass Sie an der Maßnahme teilnehmen, um den Anforderungen Ihrer Aufgabe gerecht werden zu können.
Nur eine Dezernentin oder ein Dezernent kann Abordnungen aussprechen. Es werden alle Kosten (Kursgebühren, Reisekosten, Verpflegung, etc.) durch das Dezernat getragen. 

Beantragung bitte mit den folgenden Formularen:

Abordnung Bischöfliches Ordinariat und seine Außenstellen

Abordnung Pastorales Personal

Bildungsurlaub

Der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf Bildungsurlaub ergibt sich aus entsprechenden Gesetzen der Bundesländer. Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Bildungsmaßnahmen von 5 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Dieser Anspruch kann auf 10 Tage im Kalenderjahr steigen, wenn der Anspruch des Vorjahres übertragen wird. Der Antrag hierfür ist formlos bis zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres bei uns einzureichen.  Alle Kosten des Bildungsurlaubs trägt der Arbeitnehmer.

Die Beantragung erfolgt formlos. Die Anerkennung der Maßnahme als Bildungsurlaub (mit Anerkennungsnummer des Ministeriums!) ist dem Antrag immer beizufügen. Hier finden Sie eine Broschüre des Bundeslandes Hessen zum Thema Bildungsurlaub.

Unterschied zwischen bildungsurlaub und fortbildungstagen

Die Zeit ist gekommen: Nach über 30 Jahren wurde das Berliner Bildungsurlaubsgesetz vom Bildungszeitgesetz seit dem 01.09.2021 abgelöst.

Als Bildungszeit wird der Rechtsanspruch von Beschäftigten im Land Berlin auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen bezeichnet. Rechtsgrundlage ist das Berliner Bildungszeitgesetz [BiZeitG] in der Fassung vom 05.07.2021 (GVBl. S. 849).

Bildungszeit hieß bislang in Berlin „Bildungsurlaub“ und ist in anderen Bundesländern als „Bildungsfreistellung“ oder „Arbeitnehmerweiterbildung“ bekannt.

Für die politische Bildung oder berufliche Weiterbildung oder zur Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten stehen zehn Tage innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren zur Verfügung. Die Freistellung ermöglicht eine Teilnahme während der Arbeitszeit, das Arbeitsentgelt wird währenddessen weitergezahlt.

Mit der Inanspruchnahme von Bildungszeit wird Beschäftigten kontinuierliche Weiterbildung ermöglicht. Bildungszeit ist somit ein attraktives und zeitgemäßes Instrument, den Anforderungen des lebenslangen Lernens gerecht zu werden und stellt einen wichtigen Wettbewerbs- und Standortfaktor für Unternehmen dar.

Einen Rechtsanspruch haben alle Beschäftigten, deren Tätigkeitsschwerpunkt im Land Berlin liegt, unabhängig vom Lebensalter. Liegen wechselnde Einsatzorte in mehreren Bundesländern vor, ist der Hauptfirmensitz entscheidend.

Der Anspruch wird erstmals erworben, wenn das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht. Das Gleiche gilt für Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (freie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie ihnen Gleichgestellte) und für Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderung. Der Anspruch besteht für Beschäftigte der privaten Wirtschaft und des öffentlichen Dienstes.

Für Beamtinnen und Beamte gelten die entsprechenden Sonderurlaubsregelungen des Bundes bzw. des Landes Berlin.

Die Bildungszeit beträgt bei Vollzeitbeschäftigung 10 Arbeitstage innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren.

Mit Zustimmung Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihres Arbeitgebers können Sie den Anspruch für künftige Zeiträume zusammenfassen. Nicht in Anspruch genommene Bildungszeit aus vergangenen Jahren verfällt.

Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend – er richtet sich also immer nach der individuellen Arbeitszeit.

Die Berechnung des jeweiligen Freistellungsanspruchs erfolgt ausschließlich durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.

Bildungszeit wird bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber beantragt. Fragen zur Beantragung müssen mit der jeweiligen Personalstelle geklärt werden.

Inanspruchnahme und Zeitpunkt der Bildungszeit sind bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber so früh wie möglich mindestens jedoch 6 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme zu beantragen. Dabei ist die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung und der Anerkennungsbescheid der zuständigen Senatsverwaltung bzw. bei als anerkannt geltenden Veranstaltungen im Sinne des § 10 (5) bzw. § 10 (6) BiZeitG die Bestätigung der Bildungseinrichtung vorzulegen.

Den Anerkennungsbescheid erhalten Beschäftigte von der Bildungseinrichtung. Dieser wird kostenfrei Verfügung gestellt.

Ja, der Anspruch auf Bildungszeit kann von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber verwehrt werden, wenn zwingende betriebliche Belange oder Freistellungsansprüche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Für kleine Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten gilt eine Sonderregelung.

Bildungszeit kann für eine anerkannte Bildungsveranstaltung der beruflichen Weiterbildung, der politischen Bildung oder der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten gewährt werden.

Bildungsveranstaltungen dienen der beruflichen Weiterbildung, wenn sie Kenntnisse für den ausgeübten Beruf vermitteln oder zumindest Kenntnisse vermitteln, die im erlernten Beruf oder in der ausgeübten Tätigkeit verwendet werden können.

Ein Mindestnutzen muss für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber vorhanden sein.

Politische Bildung verfolgt das Ziel, das Verständnis für gesellschaftliche, soziale oder politische Zusammenhänge zu verbessern. Damit soll die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache in Staat, Gesellschaft oder Betrieb gefördert werden.

Als ehrenamtliche Tätigkeiten im Sinne des Bildungszeitgesetzes gelten nur solche, die in Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten zur Stärkung des demokratischen Gemeinwesens oder in sonstigem besonderen Gemeinwohlinteresse ausgeübt werden. Die Freistellung kann nur für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten erfolgen.

In Berlin anerkannte Weiterbildungsveranstaltungen finden Sie unter https://www.berlin.de/sen/arbeit/weiterbildung/bildungszeit/suche/

Zur Inanspruchnahme von Bildungszeit können Sie unter den bereits anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen wählen oder eigenständig eine Weiterbildungseinrichtung kontaktieren. Gegebenenfalls muss diese dann die Anerkennung nach BiZeitG in Berlin beantragen.

Ja, Bildungszeit kann auch für Prüfungstage in Anspruch genommen werden, sofern die Prüfungszeiten integraler Bestandteil der anerkannten Bildungsmaßnahme sind.

Zeiten des Selbststudiums, wie z. B. Prüfungsvorbereitungen, Hausaufgaben oder das Anfertigen von Abschlussarbeiten sind nicht anerkennungsfähig im Sinne des BiZeitG.

Ja. Es ist nicht ausschlaggebend, wo die Bildungsmaßnahme stattfindet oder wo die veranstaltende Bildungseinrichtung ihren Sitz hat. Maßgebend ist, dass die Bildungsveranstaltung im Sinne des BiZeitG anerkannt ist.

Ja, gemäß § 10 (5) BiZeitG gelten berufliche Bildungsveranstaltungen, die von öffentlichen Schulen, öffentlichen Volkshochschulen, Hochschulen oder staatlich anerkannten Privatschulen mit Sitz in der Europäischen Union durchgeführt werden, als anerkannt. Selbiges gilt für vergleichbare Bildungseinrichtungen des Schengen Raumes.

Anträge auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem BiZeitG können nur von einer Bildungseinrichtung gestellt werden. Nur diese erhalten das Anerkennungsschreiben.

Die Anträge auf Anerkennung müssen 10 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme unter Verwendung des amtlichen Vordrucks (vorzugsweise online) eingereicht werden. Nachträgliche Anerkennungen sind nach dem BiZeitG nicht möglich.

Haben wir Ihr Interesse geweckt, dann wünschen wir Ihnen viel Erfolg für alle Ihre Bildungsmaßnahmen.

Ihr Bildungszeitteam der Senatsverwaltung

Berliner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen müssen spätestens sechs Wochen vor Beginn einer Bildungsmaßnahme einen Antrag auf Freistellung bei ihrem Arbeitgeber unter Vorlage des gültigen Anerkennungsbescheides einreichen.

Unter Berücksichtigung dieser gesetzlich vorgegebenen Frist nach dem Berliner Bildungszeitgesetz sind Anträge spätestens zehn Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Senatsverwaltung einzureichen.

Folgende Unterlagen müssen bei Antragstellung eingereicht werden:

Bei erstmaliger Registrierung als Veranstalter:

  • der Formvordruck „Angaben zum Veranstalter“
  • einen Nachweis zur Rechtsform (z. B. Gesellschaftervertrag, Handelsregisterauszug, Satzung oder Ähnliches)
  • einen aktuellen Nachweis der Finanzbehörde
  • Nachweise zum Qualitätsmanagement des Veranstalters sowie Nachweise über die fachliche Eignung des Lehrpersonals

Allen Anträgen auf Anerkennung sind online direkt mit Seminaranmeldung beizufügen:

  • der ausgefüllte und unterschriebene Vordruck „ Antrag auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung“
  • das entsprechende methodisch-didaktische Schulungsprogramm mit ausgewiesenen Veranstaltungsdaten (Termine, Uhrzeiten, Themeninhalte)

Im Zuge der Antragsbearbeitung können im Einzelfall weitere Unterlagen, als die bereits aufgeführten, angefordert werden. Bitte beachten Sie, dass die Vorgaben für Onlineseminare nach dem Berliner Bildungszeitgesetz weiteren gesetzlichen Regelungen unterliegen. Hierzu ist das Merkblatt „Mediengestützte Angebote“ zu berücksichtigen und die Einhaltung dieser Vorgaben eidesstattlich zu versichern.

Bitte füllen Sie alle erforderlichen Vordrucke aus und laden diese komplett nach Anmeldung auf unserer Internetseite hoch. Unvollständige Anträge können nicht bearbeitet werden. Bitte übersenden Sie keine Unterlagen per Email oder auf dem Postweg!

Wichtiger Hinweis: Die Antragstellung gilt erst als solche, wenn eine rechtsgültige Unterschrift (per Scan oder in digitaler Form) auf dem Antragsformular vorliegt.

Montag und Mittwoch
9:00 – 12:00 Uhr

Tel.: (030) 9028-1414
Tel.: (030) 9028-1482

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