Unterschied zwischen betreuungsvollmacht und vorsorgevollmacht

Bei einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung sind Sie auf den Bevollmächtigen, bzw. die Ärzte angewiesen, da Sie als Betroffener unter Umständen nicht mehr in der Lage sind, das Einhalten der eigenen Vorgaben zu kontrollieren.

Zudem läßt es sich nicht ohne Weiteres bei Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung sicherstellen, dass die Handlungsvollmacht gegenüber Dritten erst wirksam wird, wenn es erforderlich ist.

Bei einer Betreuungsverfügung dagegen ist - im Unterschied zur Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung nicht notwendig, dass bei der Abfassung Geschäftsfähigkeit (nach $ 104 BGB) gegeben ist. Die in einer Betreuungsverfügung geäußerten Wünsche müssen grundsätzlich auch dann beachtet werden, wenn sie von einem geschäftsunfähigen Menschen geäußert wurden.

In vielen Fällen bietet es sich geradezu an, eine Vorsorgevollmacht mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren. Ich halte es für eine gute Idee, den Menschen, den Sie im Rahmen der Vorsorgevollmacht als Ihren Vertreter bestimmt haben, auch in der Betreuungsverfügung als Betreuuer zu benennen. Es entspricht sicher Ihren Wünschen und Interessen, wenn Ihre Versorgungsvollmacht nicht sämtliche relevanten Bereiche abdeckt oder gar unwirksam sein sollte - und es deshalb zu einem Betreuungsverfahren kommt, sich die Person Ihres Vertrauens sich um Sie kümmert.

Mit Hilfe einer anwaltlichen Beratung können Sie sicherstellen, dass Ihre Versorgungsvollmacht rechtlich sicher und "wasserdicht" ist.

Ich biete Ihne gerne meine persönliche Beratung rund um das Betreuungsrecht und Vorsorgevollmachten an. Machen Sie einfach einen Termin.

Viele Menschen glauben, man müsse eine Vorsorgevollmacht UND eine Betreuungsverfügung haben. Viele Anbieter verkaufen ihren Kunden auch beides nach dem Motto „doppelt hält besser“. Das ist falsch und kostet unnötigerweise mehr Geld als nötig.

Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht legt man fest, wer „Bevollmächtigter“ wird. Dieser hat dann mit Unterschrift unter der Vollmacht „volle  Macht“ für den Vollmachtgeber. Eine Vorsorgevollmacht ist ab Unterschrift rechtsverbindlich! Damit schließt sie eine gerichtliche Betreuung grundsätzlich aus, vgl. § 1896 Abs. 2 BGB. Das Gericht darf dann grundsätzlich keinen Betreuer mehr bestellen bzw. kann ein bereits eingesetzter Betreuer bei Vorliegen einer Vollmacht unter bestimmten Bedingungen wieder abberufen werden.

Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung legt man dagegen fest, wer „Betreuer“ werden soll. Das ist eine ganz andere Rechtsposition als die eines „Bevollmächtigten“:

Eine Betreuungsverfügung ist im Unterschied zur Vollmacht gerade nicht „rechtsverbindlich“. Der Text alleine berechtigt den Betreuer also gerade nicht zu irgendwelchen Entscheidungen!

Das Betreuungsgericht muss immer entscheiden, ob der in einer Betreuungsverfügung unverbindlich vorgeschlagene „Betreuer“ überhaupt eingesetzt wird, d.h. das Gericht kann den Betreuer ablehnen oder bestätigen, es muss ihn aber nicht einsetzen. Bei Ablehnung muss es dann selber einen anderen Betreuer bestellen, meist setzt es dann einen staatlichen Betreuer ein.

Mit der Bestellung muss das Gericht den Betreuer überwachen, Rechenschaft von ihm fordern, d.h. z.B. mindestens einmal jährlich alle Abrechnungen und Belege prüfen, eine vollumfängliche Vermögensaufstellung abfordern und alle wichtigen Entscheidungen über den Betreuten dem Betreuer genehmigen. Das Betreuungsgericht ist also die übergeordnete Stelle des Betreuers. Das Gericht kann dem Betreuer Anweisungen geben, es muss ihn kontrollieren und kann ihn sogar absetzen.

 Vorsogevollmacht statt Betreuungsverfügung

Mal ehrlich: wer möchte schon alle Entscheidungen, die man z.B. über die eigene Frau oder seine Eltern oder  seine volljährigen Kinder treffen muss, mit einem fachfremden und unbekannten Rechtspfleger absprechen und sich alle Entscheidungen von diesem genehmigen lassen? Das Abschalten, lebensgefährliche Operationen, Vermögensumschichtungen etc. will man doch nur selten mit einem fremden Rechtspfleger besprechen und von diesem genehmigen lassen müssen.

Welches Dokument man für sich wählt - Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung - muss jeder selbst entschieden. Beide Dokumente schließen sich nebeneinander denklogisch aus. Das eine Dokument macht den Angehörigen stark (Vorsorgevollmacht), das andere das Betreuungsgericht (Betreuungsverfügung).

Leitfrage ist: „Möchte der Verfügende, dass seine Vertrauensperson alleine und unabhängig entscheiden kann (dann nur Vorsorgevollmacht) oder möchte er, dass seine Vertrauensperson gerichtlich bestätigt und überwacht werden muss und ggf. auch von dem Gericht abgesetzt werden kann (dann nur Betreuungsverfügung)?“

Wer diese Hintergründe kennt, wird sich selten für eine Betreuungsverfügung entscheiden. Umso erstaunlicher, dass einige Anbieter im Markt ihren Kunden immer noch eine Betreuungsverfügung empfehlen. Dieses Dokument macht aber regelmäßig nur Sinn, wenn man keine eigenen Personen hat, die man als Bevollmächtigte in einer Vollmacht einsetzen kann.

Abrufbarkeit der Dokumente sicherstellen

Viele Betreuungen entstehen auch dadurch, dass die vorhandene Vorsorgevollmacht nicht gefunden wurde oder dass man gar nicht wusste, ob es überhaupt eine Vorsorgevollmacht gab.

Denn wie erfahren Unfallhelfer, Ärzte und das Betreuungsgericht, dass man Vorsorgedokumente hat und wer die Personen sind, die jetzt verständigt werden müssen, damit sie auch entscheiden können?

Die Abrufbarkeit „rund um die Uhr“ und das weltweit sind absolut wichtig, denn das muss auch von unterwegs klappen! Wer diese Dokumente nur zu Hause liegen hat, sollte sich überlegen, wie ein Krankenhaus denn davon erfährt, dass es solche Texte überhaupt gibt, wo diese liegen und wie es darankommt, wenn der Patient doch bewusstlos ist.

Dazu ist es wichtig, dass nicht nur Vorsorgedokumente abrufbar sind, sondern vor allem auch medizinische Notfalldaten wie „notwendige Medikamente“, „Allergien“, „Unverträglichkeiten“ und die „Kontaktdaten behandelnder Ärzte“, denn diese Daten können Leben retten.

Das jederzeitge weltweite Abrufen der Dokumente und medizinischen Notfalldaten funktioniert ganz einfach über einen professionellen Nothilfeausweis, den man bei sich trägt. Hier sollten zu informierende Personen und medizinische Daten eingetragen sein, damit die Angehörigen schnell erreicht werden und der Notarzt überlebenswichtige Informationen erhält.

Ebenso macht es Sinn, weitere ausführlichere Informationen für die Angehörigen bereit zu stellen. Das kann über einen digitalen Nothilfeordner geschehen, auf den man über den Nothilfeausweis online Zugriff erhält.

Daher machen ein Nothilfeausweis und ein Nothilfeordner absolut Sinn. Diese Vorsorgemaßnahmen können Leben retten.

Fazit

Ob man die Angehörigen stark machen will (dann Vorsorgevollmacht) oder das Betreuungsgericht in die Familie holen will (mit einer Betreuungsverfügung), entscheidet jeder selbst. Aber wenn man von Anfang an die Familie stark machen möchte, dann muss die dafür wichtige Vorsorgevollmacht auch sicher gefunden werden!

Deshalb sollte unbedingt neben dem Erstellen einer Vorsorgevollmacht auch deren Auffindbarkeit und jederzeitige Verfügbarkeit im Notfall z.B. über einen Nothilfeausweis und einen Nothilfeordner organisiert werden. Dort - im Onlinepostfach - sollten dann auch lebensrettende medizinische Notfalldaten wie „Allergien“, „Unverträglichkeiten“, „lebensnotwendige Medikamente“ und „Kontaktdaten behandelnder Ärzte“ vorliegen.

Die Abrufbarkeit der Dokumente und der medizinischen Notfalldaten kann man z.B. über einen professionellen Nothilfepass (www.nothilfepass.de) erreichen.

Rechtsanwalt Lutz Arnold LL.M.

www.anwaltskanzleiarnold.de


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Leider denken immer noch die wenigsten Menschen daran, wenn sie aufgrund des Alters oder aufgrund einer Krankheit nicht mehr in der Lage sind, die alltäglichen Geschäfte alleine durchzuführen. Auch jüngere Menschen können hier beispielsweise nach einem Unfall betroffen sein. Wer soll entscheiden, wenn man dies alles selbst nicht mehr kann?

Viele Menschen glauben, dass die nahen Angehörigen automatisch handeln und entscheiden können, wenn aus Altersgründen, in medizinischen Notfällen oder nach einem schweren Unfall Entscheidungen getroffen werden müssen. Dies ist aber nicht so!

Trifft man keine (eigene) Vorsorge, wird das Vormundschaftsgericht einen Amtsbetreuer einsetzen, auf dessen Auswahl der Betroffene keinerlei Einfluss nehmen kann.

Zweck einer Vorsorgevollmacht

Aus den genannten Gründen sollte eine Vorsorgevollmacht nicht „auf die lange Bank geschoben“ werden. Insbesondere dient die Vorsorgevollmacht als zentrales Instrument zur Vermeidung staatlicher Betreuung, da es der Vollmachtgeber selbst in der Hand hat, wen er als seinen Betreuer im Fall der Fälle einsetzen will.

Denn nach dem Gesetz (§ 1896 Abs. 2 BGB) ist eine Betreuung nicht erforderlich und darf auch nicht angeordnet werden, wenn die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

Inhalt einer Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht kann sachlich (z. B. nur auf die Gesundheitssorge oder nur auf die Vermögensvorsorge) beschränkt oder auf sämtliche Bereiche des Lebens ausgedehnt werden (sogenannte Generalvollmacht). Dem Bevollmächtigten können hierbei u. a. folgende Angelegenheiten übertragen werden:

  • Fragen der Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit
  • Regelung des Aufenthalts und von Wohnungsangelegenheiten
  • Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und Banken
  • Fragen der Vermögenssorge, insbesondere Annahme von Zahlungen, Eingehen von Verbindlichkeiten, Zahlungen von Rechnungen, Geschäfte mit Kreditinstituten etc.
  • Vornahme von Schenkungen
  • Regelung des Post- und Fernmeldeverkehrs
  • Vertretung vor Gericht, Behörden u. ä.
  • Erteilung einer Untervollmacht u. v. m.

Es sollte auch immer mit aufgenommen werden, ob die Vollmacht über den Tod hinaus Geltung haben soll oder nicht. Ebenfalls sollte der Vollmachtgeber sich Gedanken darüber machen, ob er eine Ersatzperson für den Fall, dass der Bevollmächtigte ausfällt, benennen will.

Formalien einer Vorsorgevollmacht

Grundsätzlich verlangt das Gesetz für die Erteilung einer Vorsorgevollmacht keine besondere Form. Allerdings sollte sie zu Beweiszwecken immer schriftlich vorliegen. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass die Vollmacht handschriftlich abgefasst wird – ausreichend ist die Unterzeichnung einer maschinenschriftlichen Erklärung.

Soll die Vorsorgevollmacht auch die Entscheidungsbefugnis des Bevollmächtigten in ärztliche Eingriffe umfassen, so bedarf die Vollmacht der Schriftform und der ausdrücklichen Benennung dieser Maßnahmen!

Eine notarielle Beglaubigung ist nur dann erforderlich, wenn der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte vornehmen oder im Bereich des Gesellschafts- und Handelsrechts tätig werden soll. Ohne notarielle Beglaubigung müsste zur Erledigung dieser Aufgaben vom Gericht ein Betreuer bestellt werden.

Seit 2003 besteht die Möglichkeit, Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen.

Die Betreuungsverfügung

Das Betreuungsrecht eröffnet dem Betreuten die Möglichkeit, in einem gewissen Maße auf die Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses Einfluss zu nehmen. Dies betrifft sowohl Wünsche zur Person des Betreuers als auch hinsichtlich der Durchführung der Betreuung.

Mittels einer Betreuungsverfügung, die in der Regel meist mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert wird, kann für den Fall einer späteren Betreuungsbedürftigkeit eine Person vorgeschlagen werden, die sodann vom Betreuungsgericht als Betreuer bestellt werden soll. Somit kann der Vollmachtgeber sicher stellen, dass eine bestimmte, ihm naheliegende Person zum Betreuer bestellt wird und nicht ein fremder Dritter.

Die Patientenverfügung

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass nahe Angehörige (beispielsweise der Ehepartner oder die Kinder) befugt sein sollen, die notwendigen medizinischen Entscheidungen zu treffen. Dies ist falsch!

Erst mit einer Patientenverfügung kann im Voraus festgelegt werden, ob und wie man im Fall der Fälle ärztlich behandelt werden will, wenn man seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann.

Das Gesetz (vgl. § 1901 a Abs. 1 BGB) definiert die Patientenverfügung als schriftliche Festlegung eines Einwilligungsfähigen für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Maßnahmen einwilligt oder sie untersagt.

Adressat dieser Erklärung ist allerdings nicht der Arzt, sondern der Betreuer oder Bevollmächtigte, der dafür zu sorgen hat, dass der Patientenverfügung auch Geltung verschafft wird. Der Vollmachtgeber sollte sich deshalb bei der Auswahl dieser Person auch immer darüber im Klaren sein, dass dieser im bestimmten Fall über Leben und Tod entscheiden muss!

Eine Patientenverfügung muss präzise und zweifelsfrei formuliert sein und erkennen lassen, dass man sich nach reiflicher Überlegung für bestimmte Behandlungsmethoden oder sich dagegen entschieden hat. Allgemein gehaltene Formulierungen wie beispielsweise „in Würde sterben zu wollen“ oder „ein qualvolles Leiden vermeiden zu wollen“ sind ungeeignet, das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu verwirklichen.

Das Gesetz schreibt zur Wirksamkeit einer Patientenverfügung die Schriftform vor. Der Text der Patientenverfügung muss dabei nicht unbedingt handschriftlich erstellt werden, ein maschinenschriftliches Dokument reicht aus. Die Patientenverfügung muss aber auf jeden Fall eigenhändig, mit Angabe von Ort und Datum unterschrieben sein. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist ebenso wenig erforderlich wie eine Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.

Die Patientenverfügung muss im Ernstfall schnell gefunden werden, um sicher zu stellen, dass die Behandlungswünsche von den Ärzten auch beachtet werden. Das Original der Patientenverfügung sollte deshalb an einem sicheren, aber auch leicht auffindbaren Ort verwahrt werden.

Wir beraten Sie eingehendst hinsichtlich des Inhalts und der Wirksamkeit solch wichtiger Dokumente sowie in sämtlichen Fragen des Erbrechts.

Patrick M. ZagniRechtsanwalt und Fachanwalt

für Bank- und Kapitalmarktrecht


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Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung. Was ist der Unterschied und wozu braucht man es? Gibt es hierzu Formulare? Das sind die gängigen Fragen, die sich häufig stellen.

Dieser Inhalt soll daher den nötigen Überblick verschaffen.

1. Vorsorgevollmacht

Sollte ein erwachsener Mensch, wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, oder geistigen oder seelischen Behinderung die eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können und auf Hilfe anderer angewiesen sein, greift das Betreuungsrecht ein. 

Diese Situation kann z. B. durch einen Unfall eintreten, Alzheimer, Demenz….

In diesen Fällen wird ein rechtlicher Betreuer oder Betreuerin bestellt. Das folgt aus der staatlichen Fürsorgepflicht. Ein rechtlicher Betreuer, der vom Gericht bestellt wird, entscheidet dann für den Betreuten. 

Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten der volljährigen Person durch einen Bevollmächtigten bzw. eine Bevollmächtigte ebenso gut besorgt werden können vgl. § 1896 II 2 BGB. Das heißt, Sie könnten mit der Vorsorgevollmacht eine Person in Ihrem näheren Umfeld benennen z. B. einem Angehörigen, dem Sie auch vertrauen, die Ihre eigenen Angelegenheiten übernimmt. 

Damit haben Sie die Möglichkeit, die Bestellung eines Betreuers oder Betreuerin durch das Betreuungsgericht zu vermeiden. 

Mit der Vorsorgevollmacht können Sie einer anderen Person das Recht einräumen, in Ihrem Namen stellvertretend zu handeln. 

Zu Beweiszwecken sollte diese Vollmacht immer schriftlich erteilt werden. Zudem bedarf es einer öffentlich beglaubigten Vollmachtserteilung, wenn beispielsweise der Bevollmächtigte ein Grundstück übertragen soll oder belasten dürfen soll. Solche Beglaubigung kann durch einen Notar erfolgen. 

Eine erteilte Vorsorgevollmacht als auch eine Betreuungsverfügung (siehe unten) kann jederzeit widerrufen werden. 

Die Vorsorgevollmacht kann sich auf die Wahrnehmung bestimmter einzelner oder aber auch aller Angelegenheiten beziehen. Sie können vereinbaren, dass von der Vorsorgevollmacht erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, über ihre Angelegenheiten zu entscheiden. 

Sie können z. B. bestimmen, dass die Person Sie 

  • in Wohnungsangelegenheiten, wie Kündigung, Aufenthaltsbestimmung etc.
  • Gesundheitssorge, wie Einsicht in Krankenunterlagen …
  • Behördenangelegenheiten wie gegenüber Ämtern, Versicherungen, Gerichten usw.
  • Vermögensangelegenheiten wie Verwaltung, Bankgeschäfte etc.

vertreten kann oder eben einzelne Angelegenheiten ausschließen. 

Ferner muss man im Klaren sein, dass eine Vorsorgevollmacht niemals unter allen Umständen eine gerichtlich angeordnete Betreuung verhindern kann. Dies z. B. wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung bestehen. Derartige Zweifel können sich dann ergeben, wenn unklar bleibt, ob der Vollmachtgeber zurzeit der Vollmachtserrichtung möglicherweise bereits geschäftsunfähig war. 

Bitte beachten Sie jedoch, dass nach der Rspr. des LG Nürnberg-Fürth auch eine einmal monatliche Kontaktaufnahme des Betreuers zum Betreuten keine Pflicht darstellt. (Einmal im Quartal im dortigen Fall ausreichend, Beschluss vom 19.11.2012) Die regelmäßige Kontaktaufnahme ist gesetzlich nicht normiert. Es kann demnach zur kürzeren oder längeren Zeitspanne kommen, bis sich Ihr vom Gericht bestellter Betreuer, Sie besucht oder anruft um Ihre Angelegenheiten und Anregungen aufzunehmen.

Außerdem hat der gerichtlich bestellte Betreuer nur einmal jährlich unaufgefordert über die Führung der Betreuung gegenüber dem Gericht Auskunft zu erteilen § 1840 BGB. 

Eine gesetzliche Informationspflicht des Betreuers gegenüber Angehörigen besteht allerdings nicht (z. B. bei Versterben oder Einlieferung ins Krankenhaus). Im Gegenteil, die Angelegenheiten sind vertraulich zu behandeln. Deshalb kann es vorkommen, dass z. B. nach Einlieferung ins Krankenhaus die Angehörigen davon nichts erfahren. 

2. Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung stellt eine Weisung an das Betreuungsgericht dar, wer als Betreuer bestellt werden soll, wenn die Errichtung einer Betreuung erforderlich ist. 

Dies sollte ebenfalls schriftlich erfolgen.

An diese Vorgabe ist das Gericht grundsätzlich gebunden. § 1873 BGB regelt nämlich die Betreuerauswahl. 

Gem. § 1897 IV S. 1 BGB ist dem Vorschlag der volljährigen, zu betreuenden Person, zu entsprechen, wenn es seinem Wohl nicht zuwiderläuft. 

Zu Beweiszwecken sollte diese Verfügung immer schriftlich erteilt werden. 

3. Eine Patientenverfügung 

Der einzelne Mensch kann über die Vornahme von sein Leben verlängernden Maßnahmen selbst bestimmen. Dies ergibt sich aus Art. 1 I i. V. m. 2 Grundgesetz. 

Die Patientenverfügung enthält also eine Weisung hinsichtlich Art und Umfang ärztlicher Behandlungsmaßnahmen. Sie betrifft insbesondere die Frage des „ob“ und „wie“ lebensverlängernder Maßnahmen im Falle von irreversiblen, zum Tode führenden Erkrankungen. 

Es müssen konkret die Maßnahmen genannt werden, die gegebenenfalls zu unterlassen sind. Notwendig für die Wirksamkeit ist die Schriftform. 

Die Vorlage bietet das Bundesministerium, siehe unten. 

Koppelungsverbot: Eine Patientenverfügung, die gemeinsam mit anderen Verträgen wie z. B. Heimvertrag, getroffen wird, ist unwirksam. Folge: Liegt eine unwirksame Patientenverfügung vor oder existiert gar keine, so ist der mutmaßliche Wille vom Betreuer zu ermitteln, also der mutmaßliche Wille wie der Betreute die Entscheidung selbst getroffen hätte. 

Ein Widerruf einer Patientenverfügung ist formlos möglich. 

Zentrales Vorsorgeregister

Ärzte brauchen Ihre Patientenverfügung nicht zu beachten, wenn diese nicht kurzfristig zugänglich ist. 

Die Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister ZVR der Bundesnotarkammer nimmt kostengünstige Eintragungen vor. 

Die Betreuungsgerichte fragen dort regelmäßig vor der Betreuerbestellung an. Dort kann auch angegeben werden, wenn eine Patientenverfügung besteht, wo diese eingesehen werden kann usw.

Hinweise und Antragsformulare erhalten Sie vom Vorsorgeregister. Die Kosten liegen derzeit bei ca. 13,00 € bei Online-Anmeldungen und 16,00 € wenn Sie es auf dem Postweg anmelden. 

4. Vorsorgevollmacht bezüglich im Bankverkehr zu erledigenden Angelegenheiten. 

Die Kunden der Banken sollen vor einem missbräuchlichen Zugriff auf das Kontoguthaben geschützt werden. Die Bank prüft daher Vollmachten sehr genau. Es empfiehlt sich daher zur Erteilung einer Konto-/Depotvollmacht die Bank in Begleitung der zu bevollmächtigenden Person persönlich aufzusuchen. Oder die von Ihnen erstellte Vollmacht vorab von der jeweiligen Bank prüfen zu lassen, ob diese akzeptiert wird. 

5. Formulare

Die nötigen Formulare, wie Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Bankvorsorgevollmacht stellt auch das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz auf ihrer Seite zur Verfügung. Für eine Patientenverfügung sind dort auch Textbausteine vorhanden. 

Bitte bedenken Sie, dass eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung u. U. des genauen Wortlauts bedarf. Allgemeine und nicht erklärende Sätze können im Ernstfall zu Streitigkeiten führen. Eine anwaltliche Hilfe vom Anwalt Ihres Vertrauens ist daher sehr zu empfehlen.

Eine Auseinandersetzung mit dem Thema lohnt sich.

Rechtsanwältin Terkin