Unterschied zwischen 80 und 100 gdb

Der Grad der Behinderung (GdB) beziffert bei Menschen mit Behinderungen die Schwere der Behinderung. Er wird in der Regel durch das Versorgungsamt festgestellt. Für die Feststellung gilt die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Sie enthält als Anlage 2 die sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Eine Gesamtsicht darauf, inwieweit ein Mensch insgesamt bei der Teilhabe beeinträchtigt ist, bestimmt den GdB. Deshalb werden nicht mehrere GdB-Werte aus der VersMedV zusammengezählt.

2. GdB und Grad der Schädigungsfolgen (GdS)

Die Bezeichnung GdB wird im Sozialgesetzbuch IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) verwendet.

Die Bezeichnung GdS wird im Sozialen Entschädigungsrecht verwendet, dessen Rechtsgrundlage das Bundesversorgungsgesetz (BVG) ist. Dessen Kernstücke bilden insbesondere die Kriegsopferversorgung und die Opferentschädigung.

Beide werden danach bemessen, welche körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen eine sog. Funktionsbeeinträchtigung auf Grund eines sog. Gesundheitsschadens auf das Leben eines Menschen hat. Es geht dabei um die Auswirkungen auf alle Lebensbereiche, nicht nur auf das Erwerbsleben. Einen hohen GdB können deshalb auch Menschen haben, die in Vollzeit arbeiten können.

2.1. Unterschied zwischen GdB und GdS

Der Unterschied ist, dass beim GdS nur die sog. Schädigungsfolgen berücksichtigt werden, beim GdB hingegen jede Behinderung, unabhängig von der Ursache.

Beispiel:

Eine junge Frau wurde von ihrem Partner heftig geschlagen und hat seitdem eine Behinderung. Später bekommt sie Krebs, worauf sich ihre Behinderung verstärkt. Beim GdS zählen nur die Folgen des rechtswidrigen Angriffs (Zusammenschlagen), beim GdB zählen auch die Auswirkungen der Krebserkrankung dazu.

2.2. Bemessung von GdB und GdS

Bei der Bemessung des GdS bzw. GdB geht es nicht allein darum, welche medizinischen Diagnosen einem Menschen gestellt wurden. Es kommt vielmehr auch darauf an, welche sog. Funktionsbeeinträchtigungen und/oder Teilhabebeeinträchtigungen sie verursachen.

Bei mehreren Beeinträchtigungen werden für jede Beeinträchtigung einzelne Werte angegeben. Für die Bemessung des Gesamt-GdS bzw. GdB werden diese Werte aber nicht addiert oder sonst irgendwie miteinander verrechnet. Stattdessen kommt es dafür immer auf alle Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit an. Es muss berücksichtigt werden, wie sie sich gegenseitig beeinflussen.

GdB und GdS werden nach den gleichen Maßstäben in 10er-Graden von 20 bis maximal 100 angegeben. Man kann also z.B. einen GdB von 20, 50 oder 100 haben. Der GdB wird nicht in Prozent angegeben, auch wenn das in der Umgangssprache üblich ist.

2.3. GdB und GdS im Alter

Einen GdB bzw. GdS gibt es bei sog. pathologischen Gesundheitsschäden und nicht bei sog. physiologischen Alterserscheinungen. Pathologisch bedeutet krankhaft, physiologisch bedeutet normal. Typische "Alterskrankheiten" gelten nicht als physiologisch, wenn

  • es keine Ausnahme ist, dass Menschen in dem Alter nicht darunter leiden,
  • die Erkrankung auch jüngere Menschen treffen kann.

Physiologische Alterserscheinungen sind z.B.

  • weniger Kraft, Ausdauer, und Belastbarkeit
  • etwas geringere Beweglichkeit
  • etwas weniger Libido oder Potenz
  • ein etwas schlechteres Gedächtnis und eine etwas geringere seelische Belastbarkeit
  • rein altersbedingte leichte Verschlechterungen des Hörens und des Sehens

3. Versorgungsmedizin-Verordnung

Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach der Versorgungsmedizin-Verordnung. Diese enthält allgemeine Beurteilungsregeln und Einzelangaben über die Höhe des GdB bzw. GdS. Es handelt sich allerdings nur um einen Orientierungsrahmen, die Berechnung des GdB/GdS ist vom individuellen Einzelfall abhängig.

Die früheren Versorgungsmedizinischen Grundsätze wurden zur Anlage 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) gemacht. Diese Anlage ist für die Feststellung besonders wichtig.

3.1. Praxistipp

Die Versorgungsmedizin-Verordnung mit der besonders wichtigen Anlage 2 finden Sie in ständig aktualisierter Form unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/index.html oder als übersichtliche Broschüre mit einer erläuternden Einleitung zum PDF-Download beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710".

4. Nachteilsausgleiche

Abhängig vom GdB sind die Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen. Details in der Tabelle Nachteilsausgleiche GdB. Daneben sind dafür die sog Merkzeichen relevant, die zusätzlich zum GdB vergeben werden können. Näheres unter Merkzeichen.

5. Praxistipps

  • Seit 1.1.2018 kann die Feststellung des GdB auf einen früheren Zeitpunkt festgelegt werden, zu dem die Behinderung bereits bestanden hat, wenn es dafür einen besonderen Grund gibt (§ 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).
    Dies ist vor allem dann der Fall, wenn es um die rückwirkende Gewährung von Nachteilsausgleichen geht, z.B. Kündigungsschutz (Behinderung > Berufsleben), Steuerermäßigungen (Behinderung > Steuervorteile) oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrags (Rundfunkbeitrag Befreiung Ermäßigung).
  • Verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines Menschen mit (Schwer-)Behinderung oder kommt eine weitere dauerhafte Einschränkung durch eine neue Erkrankung dazu, dann sollte beim Versorgungsamt ein Antrag auf Erhöhung des GdB gestellt werden. Der Vordruck für den Antrag wird auf Anfrage vom Versorgungsamt zugeschickt und es wird geprüft, ob ein (neuer) Schwerbehindertenausweis mit eventuell neuen Merkzeichen ausgestellt wird.
  • Wird ein GdB nicht oder zu gering bewilligt, lohnt sich in vielen Fällen ein Widerspruch.
  • Kostenloser Download: Ratgeber Behinderungen mit hilfreichen Informationen rund um das Thema Behinderungen.

6. GdB bei bestimmten Krankheiten

ADHS > Behinderung

ALS > Schwerbehinderung

Allergien > Behinderung

Asthma > Behinderung

Brustkrebs > Schwerbehinderung

CED > Schwerbehinderung

Chronische Schmerzen > Schwerbehinderung

COPD > Behinderung

Demenz > Schwerbehinderung

Depressionen > Behinderung

Diabetes > Schwerbehinderung

Down-Syndrom > Schwerbehinderung

Epilepsie > Schwerbehinderung

Grad der Behinderung bei Hirnschäden

Grad der Behinderung bei Hirnschäden im Kindes- und Jugendalter

Grad der Behinderung bei Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems

Hepatitis C > Schwerbehinderung

HIV AIDS > Schwerbehinderung

KHK > Schwerbehinderung

Migräne > Schwerbehinderung

Multiple Sklerose > Schwerbehinderung

Neurodermitis > Behinderung

Nierenerkrankungen > Schwerbehinderung

Osteoporose > Behinderung

Parkinson > Schwerbehinderung

Prostatakrebs > Schwerbehinderung

Psychosen > Schwerbehinderung

Rheuma > Schwerbehinderung

Schädel-Hirn-Trauma > Schwerbehinderung

Schlaganfall > Schwerbehinderung

Tinnitus > Schwerbehinderung

Grad der Behinderung > Tumorerkrankungen

Leistungen für Menschen mit Behinderungen

Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen

Nachteilsausgleiche bei Behinderung

Merkzeichen

Schwerbehindertenausweis

Behinderung

Versorgungsamt

Verletztenrente Unfallrente

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Unterschied zwischen 80 und 100 gdb

Unterschied zwischen 80 und 100 gdb
GdB von 80 bei einer Behinderung: Welche Vorteile können Betroffene geltend machen?

Welche Nachteilsausgleiche gibt es für Menschen mit einer GdB-80-Schwerbehinderung?

Die Nachteilsausgleiche hängen nicht immer von Grad der Behinderung ab, sondern manchmal auch von etwaigen Merkzeichen. Eine Auswahl von Ausgleichen finden Sie hier.

Gibt es Vorteile, die ich bei der Steuererklärung anwenden kann?

Ja, Sie können einige Pauschalbeträge geltend machen. Weitere Informationen dazu können Sie hier nachlesen.

Gibt es auch Ausgleiche für Schwerbehinderte ohne Merkzeichen?

Ja, auch hier sieht der Gesetzgeber einige Vergünstigungen vor. Mehr dazu erfahren Sie hier.

➥ Literatur zum Thema Schwerbehinderung

Es gibt verschiedene Nachteilsausgleiche und Vorteile bei einer Schwerbehinderung mit GdB 80

Unterschied zwischen 80 und 100 gdb
Menschen mit einem GdB von 80 (Shwerbehinderung) bekommen u. U. vergünstigten Eintritt etwa ins Schwimmbad.

In Deutschland gibt es eine Vielzahl von Nachteilsausgleichen für Menschen mit Behinderung. Die erschwerten Bedingungen, unter denen sie tagtäglich den Alltag bewältigen müssen, sollen gewissermaßen „ausgeglichen“ werden. Schließlich ist selbst das moderne Deutschland noch weit davon entfernt, tatsächlich barrierefrei zu sein.

Im Wesentlichen gibt es zwei Dinge, die Betroffene beachten sollten, um die Ausgleiche in Anspruch nehmen zu können:

  • Einerseits müssen sie natürlich wissen, welche Nachteilsausgleiche es überhaupt gibt und wem diese genau zustehen.
  • Andererseits gibt es ein wichtiges Dokument, das etliche Vergünstigungen ermöglicht: den Schwerbehindertenausweis. Es besteht zwar nicht die Pflicht, einen solchen zu besitzen, geschweige denn, diesen stets mitzuführen. Doch wie bereits erwähnt, eröffnet er für viele behinderte und schwerbehinderte Menschen die Möglichkeit, von den vorgesehenen Ausgleichen profitieren zu können.

Im Folgenden geht es darum, welche Vorteile es für Betroffene mit einem GdB von 80 bei einer Schwerbehinderung gibt.

„80 Prozent“ Schwerbehinderung – Welche Vorteile gibt es?

Zunächst einmal soll geklärt werden, was der GdB eigentlich aussagt: Der GdB ist der Grad der Behinderung. Dieser gibt an, wie stark ein Mensch beeinträchtigt ist.

Unterschied zwischen 80 und 100 gdb
Schwerbehinderung mit 80 GdB: Was sagt der Wert eigentlich aus?

Bis zum Wert von 100 werden die Beeinträchtigungen in 10er-Schritten angegeben. Je höher der GdB ist, desto stärker ist die Behinderung:

  • Ab einem Wert von 20 liegt eine Behinderung vor.
  • Ab GdB 50 liegt eine Schwerbehinderung vor.

Einige Menschen sprechen beispielsweise von einer Schwerbehinderung von „80 Prozent“ oder von „80 Prozent Behinderung„. Das ist eigentlich nicht ganz richtig. Für den GdB gibt es keine Einheit. Ganz korrekt wäre also eine Formulierung wie: „Ich habe einen GdB von 80 bei meiner Schwerbehinderung.“ Im vorliegenden Ratgeber verwenden wir die fachlich korrekte Variante und nicht die Angabe in Prozent.

Nun soll es also um die Ausgleiche gehen, die Menschen mit Behinderung in Anspruch nehmen können. Hier sieht der Gesetzgeber eine Vielzahl von Vorzügen vor, die sich zumeist je nach Grad der Behinderung voneinander unterscheiden. Daher fragen sich Betroffene, die einen GdB von 80 (also eine Schwerbehinderung) haben, gelegentlich „Was steht mir überhaupt zu?“

Zu den Nachteilsausgleichen zählen (z. T. bei entsprechenden Merkzeichen) unter anderem:

Unterschied zwischen 80 und 100 gdb
Bei einem GdB von 80 bei einer Schwerbehinderung ist die Bahnfahrt im Nahverkehr u. U. kostenlos.

  • Zusatzurlaub
  • Kündigungsschutz
  • Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag
  • kostenlose Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs
  • kostenlose Mitnahme einer Begleitperson sowie von Hilfsmitteln
  • Befreiung oder Ermäßigung von der Kfz-Steuer

Wichtig zu beachten ist dabei immer die Kombination aus GdB und entsprechenden Merkzeichen. Einer Person mit einer Schwerbehinderung GdB 80 und Merkzeichen G können beispielsweise völlig andere Ausgleiche zustehen als Betroffenen mit GdB 80 ohne Merkzeichen (dazu später mehr).

Liegt eine schwere Beeinträchtigung vor, ist auch ein früherer Eintritt in die Rente möglich. Bei einer GdB-80-Schwerbehinderung kann Rente ohne Abschläge zwei Jahre vor dem eigentlichen Renteneintritt bezogen werden, wenn Betroffene mindestens 35 Versicherungsjahre vorweisen können. Fünf Jahre früher können Sie in Rente gehen, wenn Sie Abschläge dafür in Kauf nehmen.

➥ Literatur zum Thema Schwerbehinderung

Schwerbehinderung mit GdB 80: Vorteile bei der Steuer

Mit einem GdB von 80 bei einer Schwerbehinderung gibt es Vorteile, die Betroffenen bei der Steuer entgegenkommen. Bei der jährlichen Einkommenssteuererklärung können Menschen mit Behinderung einen erhöhten Pauschalbetrag für ihren behinderungsbedingten Mehraufwand angeben.

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Schwerbehinderung mit GdB 80: Vergünstigungen gibt es auch bei der Steuer.

Ab einem GdB von 50, also sobald eine Schwerbehinderung attestiert wurde, ist das möglich. Die Höhe des Betrages richtet sich nach dem Grad der Behinderung, sofern nicht die Merkzeichen H (Hilflosigkeit) oder Bl (Blindheit) im Ausweis angegeben sind. In diesen beiden Fällen können Sie den höchsten Pauschalbetrag von aktuell 3.700 Euro geltend machen (Stand 2020). Der GdB spielt dann keine Rolle.

Übersteigen Ihre Ausgaben jedoch den Pauschalbetrag, den Sie ansetzen können, lohnt es sich unter Umständen, außergewöhnliche Belastungen vollständig anzugeben und dafür  entsprechende Nachweise zu liefern. Die steuerlichen Vorteile bei einer GdB-80-Schwerbehinderung können in Bezug auf die Pauschalfreibeträge ohne Belege genutzt werden.

Wenn Sie übrigens nicht mit Ihrem Feststellungsbescheid einverstanden sind, auf dem der Grad der Behinderung dokumentiert wird, können Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden und ggf. Widerspruch einlegen. So könnten Sie weitere Vergünstigungen bei einer GdB-80-Schwerbehinderung für sich erwirken.

GdB 80 bei einer Schwerbehinderung, aber ohne Merkzeichen im Ausweis: Was steht mir zu?

Es kann auch vorkommen, dass beeinträchtigen Menschen bspw. ein GdB von 80 bei einer Schwerbehinderung zugesprochen wird, sie aber dennoch kein Merkzeichen in ihrem Schwerbehindertenausweis erhalten. Aber auch in diesem Fall bieten viele Einrichtungen etwa vergünstigte Eintrittskosten an. Und auch die erhöhten Pauschbeträge bei der Steuer hängen nicht von den Merkzeichen ab. Ohne diese können Sie bis zu 1.420 Euro ansetzen. Menschen mit einer Schwerbehinderung benötigen zudem kein Merkzeichen, um bei der Arbeit sowohl einen Anspruch auf mehr Urlaub, als auch auf Kündigungsschutz zu haben.

Übrigens bedingt der GdB keine bestimmte Pflegestufe. Bei einer GdB-80-Schwerbehinderung ist also kein bestimmter Pflegegrad (wie es seit 2017 heißt) vorgeschrieben. Dieser wird separat ermittelt.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher:

Letzte Aktualisierung am 11.03.2022 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API

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GdB 80: Bei einer Schwerbehinderung haben Betroffene Ansprüche auf Ausgleiche

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