Prozent unterschied zwischen lohnsteuer

Prozent unterschied zwischen lohnsteuer

Thema Lohnsteuer ﹣ Die 10 wichtigsten Tipps

Jedem ist sicherlich bekannt, dass der Unterschied zwischen Netto- und Bruttogehalt im wesentlichen aus der Lohnsteuer und den Sozialabgaben liegt. Doch wie hoch ist bei Ihrem Gehalt die anfallende Lohnsteuer? Nutzen Sie unseren Lohnsteuerrechner, um Ihre individuelle Lohnsteuer Belastung zu berechnen.

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Die 10 wichtigsten Fragen zum Thema Lohnsteuer

  • 01.

    Die Lohnsteuer dient als Quellensteuer, die auf Einkünfte aus nicht­selbstständiger Arbeit an das Finanzamt abgeführt werden muss (§ 41a EStG). Sie wird vom Arbeitgeber bei jeder Lohnabrechnung eines Arbeitnehmers berechnet und von dessen Bruttolohn abgezogen. Für die korrekte Abführung der Lohnsteuer bis zum 15. des Folgemonats an das Finanzamt haftet der Arbeitgeber. Diese einbehaltene Lohnsteuer wird dann bei der nach Ablauf eines Kalenderjahres erfolgenden Einkommensteuer­veranlagung, die der Arbeitnehmer abgibt, wie eine Steuervorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld angerechnet. Individuelle Merkmale eines Arbeitnehmers wie Familienstand und für ihn geltende Freibeträge, z.B. der Grundfreibetrag, Werbekosten­pauschbetrag oder die Vorsorgepauschale, werden mithilfe der verschiedenen Lohnsteuerklassen beim Abzug der Lohnsteuer berücksichtigt.

  • 02.

    Anfang 2011 hat die elektronische Lohnsteuerkarte die bisherige Karte aus Karton ersetzt. Dies ermöglicht ein elektronisches Übermitteln der Angaben zwischen Arbeitgeber und Finanzamt. Vorteile dieser Änderung sind Einsparungen von Papier und Versandgebühren sowie ein vereinfachter Rückgriff der Gehaltsbuchhaltungen auf die Datenbank der Finanzämter, wo sämtliche steuerlich wichtigen Angaben zum Arbeitnehmer gespeichert sind.

  • 03.

    Bei Einkünften aus nicht­selbstständiger Arbeit von Arbeitnehmern spricht man von Lohnsteuer, die eine Form der Einkommensteuer ist. Jeder Arbeitgeber muss die Lohnsteuer vom Lohn seiner Arbeitnehmer einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen. Die Einkommensteuer wiederum wird von Selbstständigen und Freiberuflern gezahlt. Sie basiert auf einer beim Finanzamt abzugebenden Einkommensteuer­erklärung, auf deren Grundlage die Einkommensteuer ermittelt wird.

  • 04.

    Insgesamt gibt es 6 Steuerklassen. Dabei werden ledige und geschiedene oder dauernd vom Ehepartner getrennt lebende Arbeitnehmer der Steuerklasse 1 zugeordnet, während Steuerklasse 2 für Alleinerziehende gilt. Verheiratete zusammenlebende Arbeitnehmer können sich entweder für die Kombination aus Steuerklasse 3 und 5 entscheiden oder Steuerklasse 4 für beide Partner wählen. Steuerklasse 6 werden Arbeitnehmer zugeordnet, die gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Lohn beziehen. In diesem Fall gilt Steuerklasse 6 für die zweite oder weitere Beschäftigungs­verhältnisse.

  • 05.

    Zahlreiche Arbeitnehmer in Deutschland bessern sich zunehmend ihr Einkommen mit einem Zweitjob auf, oft wohl, weil die Einkünfte aus dem Erstjob nicht ausreichen. Die Zahl der "geringfügig Beschäftigten" mit nur einem Job, dem Minijob, geht im Vergleich hierzu zurück. Die 450-Euro-Jobs werden meist pauschal mit 2 Prozent versteuert, die in der Regel der Arbeitgeber zahlt. Allerdings haben Minijobber auch die Möglichkeit, ihren Verdienst selbst zu versteuern. Arbeitnehmer, die zusätzlich zu ihrem Minijob noch weitere Einnahmen haben, die über den Sparer-Pausch-Betrag hinausgehen, müssen sich selbst kranken- und pflegeversichern. In diesem Fall ist es finanziell günstiger, ganz normal Steuern zu zahlen und die pauschale Besteuerung von 2 Prozent nicht in Anspruch zu nehmen.

  • 06.

    Zuviel gezahlte Steuern bieten dem Staat ein zinsloses Darlehen und bedeuten für den Arbeitnehmer weniger Einkommen. Der Lohnsteuer­freibetrag wird mit dem Formular "Antrag auf Lohnsteuer­ermäßigung" beantragt und, falls stattgegeben, in die Lohnsteuerkarte eingetragen. Er wird vom zu versteuernden Brutto-Einkommen abgezogen, bevor dieses versteuert wird. Infolgedessen erhält der Arbeitnehmer monatlich ein höheres Nettogehalt.

  • 07.

    Neben den Grundfreibeträgen, den Werbekosten und Versicherungs­beiträgen gibt es für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, durch die auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragenen individuellen Freibeträge seine Lohnsteuer zu reduzieren. Zu diesen möglichen Freibeträgen zählen der Kinderfreibetrag (alternativ zum Kindergeld), der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit mindestens einem Kind, der der Steuerklasse 2 entspricht, der Ausbildungs­freibetrag, der für ein in Ausbildung stehendes Kind beantragt werden kann, der Behindertenpauschbetrag (alternativ zu Steuerermäßigungen bei außergewöhnlichen Belastungen), Freibeträge für Werbungskosten über der Arbeitnehmerpauschale und für Sonderausgaben (z. B. für Spenden sowie Unterhaltszahlungen an geschiedene Partner) sowie die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale).

  • 08.

    Mit einem in die Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag kann man sofort Steuern sparen und erhält monatlich ein höheres Nettoeinkommen. Die Steuern für nicht eingetragene Freibeträge werden erst mit dem Lohnsteuerjahres­ausgleich zurückerstattet.

  • 09.

    Die Steuererklärung muss bis spätestens zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt abgegeben werden. Falls Sie sich von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein helfen lassen, v erlängert sich die Abgabefrist auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres. Wird die Zeit knapp, können Sie einen Teil des Antrags fristgerecht einreichen und fehlende Belege nachliefern - auch eine mangelhafte Steuererklärung gilt als abgegeben. Sollten Sie die Abgabefrist versäumt haben, werden Sie ein Mahnschreiben des Finanzamtes erhalten, und falls Sie darauf nicht reagieren, können ein vom Finanzamt festgesetztes Zwangsgeld und ein Verspätungszuschlag drohen.

  • 10.

    Ehe- bzw. Lebenspartner, die nicht dauerhaft getrennt leben und beide Arbeitseinkommen beziehen, haben seit dem Veranlagungszeitraum 2010 die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination 4-Faktor/4-Faktor zu nutzen statt wie dahin nur die Kombination 3 (normalerweise für den Höherverdienenden)/5 bzw. 4/4. Diese zusätzliche Möglichkeit ist eingerichtet worden, da in Steuerklasse 3 die steuerlichen Entlastungen (vor allem der doppelte Grundfreibetrag) angerechnet werden, während der mit Steuerklasse 5 veranlagte Partner mit einer verhältnismäßig hohen Lohnsteuerbelastung rechnen muss. Das Faktorverfahren hat den Vorteil, dass bei jedem der beiden Partner zumindest die individuell zustehenden Steuerentlastungen wie Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale und Kinder angerechnet werden.

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Berufstätige Ehepartner können zwischen zwei Steuerklassen-Kombinationen wählen: IV/IV oder III/V. Die Kombination IV/IV lohnt sich, wenn beide Partner ungefähr gleich viel verdienen. Bei unterschiedlich hohen Einkommen empfiehlt sich für den Partner mit dem höheren Einkommen Steuerklasse III, während der weniger verdienende Partner nach dem ungünstigeren Satz der Klasse V besteuert wird.Auf die Höhe der letztlich zu zahlenden Einkommenssteuer wirkt sich das nicht aus, letztendlich zahlt man gleich viel. Aber es macht natürlich einen Unterschied, ob die Ehepartner schon im Jahresverlauf geringere Abzüge haben oder sich diese später über die die Einkommensteuererklärung zurückholen müssen. Bei der Entscheidung, ob die Steuerklassen-Kombination IV/IV oder III/V günstiger ist, hilft unser Berechnungsprogramm zur Steuerklassenwahl.

Die Steuerklasse IV mit Faktor

Im Jahr 2013 wurde für Ehepaare außerdem eine dritte Kombinationsmöglichkeit eingeführt: das sogenannte Faktorverfahren sieht vor, dass Ehepartner eine Besteuerung entsprechend des Anteils beantragen können, den sie zum Familieneinkommen beitragen. Das Faktorverfahren soll damit gewährleisten, dass bei jedem Ehegatten mindestens die ihm persönlich zustehenden Steuerentlastungen berücksichtigt werden. Wer beispielsweise nur 25 Prozent zur gemeinsamen Einkommen beiträgt, braucht dann auch nur 25 Prozent der gemeinsamen Lohnsteuer zahlen.

Die neue Möglichkeit rentiert sich vor allem für Ehepartner mit einem größeren Gehaltsunterschied. Diese haben bisher häufig die Steuerklassenkombination III/V gewählt, mussten aber teilweise dennoch nach Erhalt des Steuerbescheids noch Steuern nachzahlen.

Was ist der Unterschied zwischen Einkommensteuer und Lohnsteuer?

Dienstag, 22.08.2017 | 14:56

Gehupft wie gesprungen, beides ist ärgerlich und lästig – so denken viele Bürger über die Einkommen- und Lohnsteuer. Tatsächlich ist jedoch die Einkommensteuer wesentlich umfassender als die Lohnsteuer.

Der Unterschied zwischen Einkommensteuer und Lohnsteuer ist gravierend, aber erstaunlich wenigen bekannt. Als Arbeitnehmer zahlen Sie Lohnsteuer, und zwar zwangsläufig: Ihr Arbeitgeber führt die Steuer, die auf Ihr Arbeitsentgelt anfällt, automatisch an das zuständige Finanzamt ab. Die Lohnsteuer stellt dabei eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer dar. Wenn Sie weitere Einkünfte beziehen, zum Beispiel aus einer selbstständigen Tätigkeit, sind diese natürlich auch steuerpflichtig.

Sie müssen dafür Einkommensteuer zahlen – allerdings existiert hier kein Automatismus wie bei der Lohnsteuer aus einem angestellten Arbeitsverhältnis. Vielmehr müssen Sie selbst oder ein von Ihnen beauftragter Steuerberater die Höhe der Einkommensteuer berechnen sowie diese an das Finanzamt melden und überweisen, beziehungsweise von diesem einziehen lassen. All dies ist innerhalb der geltenden gesetzlichen Fristen zu erledigen.

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Einkommen- und Lohnsteuer sind keine Synonyme, die denselben Sachverhalt bezeichnen. Vielmehr ist die Lohnsteuer eine besondere Form der Einkommensteuer und bildet aus diesem Grund einen Teil von ihr. Der Unterschied der beiden Steuerformen ist wichtig, wenn Sie zu den Steuerpflichtigen gehören, die Einkünfte aus anderen Quellen als aus abhängiger Erwerbstätigkeit beziehen.

Die Steuerpflicht für alle Einkunftsarten

Das deutsche Steuerrecht sieht vor, dass Einkünfte, die Sie hierzulande erzielen, zu versteuern sind. Dieser Grundsatz gilt unabhängig von der Art der Einkünfte, ob es sich dabei um Ihr Gehalt aus einer unbefristeten Vollzeitstelle, um den Lohn für Gelegenheitsarbeiten oder um Zinsen und Dividenden aus Ihrem Sparkapital beziehungsweise Miete für Ihr Ferienhäuschen handelt.

Hinweis: Diese Pflicht zur Steuerzahlung leitet sich unmittelbar aus dem Postulat der Gerechtigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung ab.

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Die Einkommensteuer fällt auf die Einkünfte natürlicher Personen an. Dabei bemisst sich ihre Höhe durch die Anwendung des jeweiligen Steuertarifs auf die Bemessungsgrundlage. Das hört sich allerdings sehr viel komplizierter an, als es tatsächlich ist.

Der Steuertarif stellt den individuellen Steuersatz dar, der von der Höhe Ihrer gesamten Einkünfte sowie Ihrem Familienstand (ledig oder verheiratet) abhängt. In Deutschland herrscht ein progressives Steuersystem, sodass Steuerpflichtige mit geringem Einkommen einen niedrigeren Steuersatz zahlen müssen als Personen mit hohen Einkünften. Die Bemessungsgrundlage berechnet sich aus der Summe der Einkünfte abzüglich von Minderungsbeträgen. Bei diesen Abzügen kann es sich zum Beispiel um Freibeträge, Werbungskosten oder Entlastungsbeträge handeln.

Die Einkommensteuer je nach Haushaltstyp

  • Land- und Forstwirtschaft
  • Gewerbebetrieb
  • selbstständiger Arbeit
  • nicht selbstständiger Arbeit
  • Vermietung und Verpachtung
  • Kapitalvermögen
  • sonstigen Bezügen

Hinweis: Rentner, deren Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmte Grenze übersteigen, sind einkommensteuerpflichtig. Sie müssen jedes Jahr eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgeben. Ihre Renten gehören als wiederkehrende Leistungen zu den sonstigen Bezügen.

Die Lohnsteuer fällt als spezielle Form der Einkommensteuer für Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit an. Aus diesem Grund lautet auch die Bezeichnung des Formulars der Einkommensteuererklärung, in das Sie alle relevanten Informationen über Ihre Einkünfte aus Ihrem Arbeitsverhältnis eintragen, Anlage N.

Die Lohnsteuer gehört zu den Quellensteuern. Das bedeutet, dass ihr Abzug sofort bei der Auszahlung der Vergütung erfolgt. Der Arbeitgeber haftet neben dem Arbeitnehmer für die Lohnsteuer. Er ist dazu verpflichtet, bei jeder Gehalts-und Lohnzahlung die Höhe der Steuer zu berechnen und diese an das Finanzamt abzuführen. Gleichzeitig mit der Lohnsteuer erfolgt die Erhebung des Solidaritätszuschlages sowie je nach Konfessionszugehörigkeit der Kirchensteuer.

Bei der Erhebung der Lohnsteuer werden verschiedene Steuerklassen sowie Freibeträge berücksichtigt. Dabei kommen sechs verschiedene Steuerklassen infrage, die von den familiären Verhältnissen abhängig sind. So fallen Ledige zum Beispiel regelmäßig unter die Steuerklasse I.

Tipp: Wenn Sie im Vorhinein wissen möchten, wie viel Geld Ihnen netto bei einem bestimmten Bruttogehalt bleibt, können Sie einfach einen praktischen Brutto-Netto-Rechner nutzen. So lässt sich problemlos ermitteln, was von einer Lohnerhöhung oder einer Prämie tatsächlich am Ende in Ihrer Tasche ankommen wird.

Im Video: So lassen sich Telefonkosten von der Steuer absetzen

So lassen sich Telefonkosten von der Steuer absetzen

pxt