Mit wie vielen leuten darf man sich treffen rlp

Wir möchten Ihnen fortlaufend Informationen zur aktuellen Situation hier kurz zusammenfassen, soweit diese Besonderheiten unseres Verbandes betreffen. Diese werden laufend aktualisiert.

Update 01.04.2022

Am Sonntag, den 3. April 2022 tritt die neue, 33. Corona-Schutzverordnung des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft. Da das Land bislang keinen Gebrauch von einer möglichen "Hotspot-Regelung" nach dem neuen Bundesinfektionsschutzgesetzes gemacht hat, gelten ab Sonntag im Sport keine Einschränkungen mehr, die auf der Corona-Schutzverordnung beruhen. Im Rehasport gilt dies ja bereits seit dem 18. März 2022. Sicherlich werden Sie in den Vereinen, wie auch in der Vergangenheit, verantwortungsvoll mit den Möglichkeiten umgehen und die konkrete Infektionsgefahr der Teilnehmenden in Ihrer jeweiligen Situation berücksichtigen. Natürlich besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit über das Hausrecht vom Betreiber einer Sportanlage eine strengere Regelung zu treffen. Die vollständige 33. Verordnung finden Sie hier.

Außerdem können wir Sie darüber informieren, dass nun auch die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung die Weiterführung des coronabedingten Hygienezuschlags im Rehasport beschlossen hat. Daher finden Sie hier eine aktualisierte Übersicht der Vergütungssätze für den Rehasport.

Update 22.03.2022

Soeben haben wir von unserem Bundesverband die Information erhalten, dass auch die Deutsche Rentenversicherung Bund den Coronazuschlag im Rehasport bis zum 30.06.2022 fortführt. Somit fehlt derzeit nur noch die Information für die gesetzliche Unfallversicherung. Natürlich werden wir Sie auch hier informieren, wenn wir Neuigkeiten erfahren. Hier finden Sie die aktualisierte Übersicht der Vergütungssätze im Rehasport, Stand heute.

Update 21.03.2022

Heute haben uns die Primärkrankenkassen in Rheinland-Pfalz mitgeteilt, dass auch bei Ihnen der coronabedingte Zuschlag im Rehasport verlängert wurde und zwar bis zum 30.06.2022. Die Krankenkassen behalten sich aber einen vorzeitigen Wegfall dieses Zuschlags vor, falls sich die Situation grundlegend bessert. Unsere Ansprechpartnerin bei den Primärkrankenkassen schreibt dazu:

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Verbände auf Landesebene haben für den Bereich des Rehasports und des Funktionstrainings über eine weitere Verlängerung des corona-bedingten Hygienezuschlags nach dem 19.03.2022 beraten.

Nach Vorliegen der entsprechenden Gremienbescheide können wir Ihnen nun mitteilen, dass die Primärkassen in Rheinland-Pfalz und im Saarland bereit sind, den Ihnen mit Mail vom 29.12.2021 mitgeteilten Zuschlag in Höhe von 0,25€ je Teilnehmer und Einheit, befristet bis zum 30.06.2022, vorbehaltlich eines Widerrufs, weiter zu gewähren.

 ...

Diese Email ergeht auch im Namen und im Auftrag

 - der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse, Eisenberg

- des BKK Landesverbandes Mitte, Regionalvertretung Rheinland-Pfalz und Saarland, Mainz, - der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Saarbrücken,

- der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Kassel.

Bei Fragen helfen Ihnen die Ansprechpartner der Landesverbände der Krankenkassen gerne weiter.

Mit freundlichen Grüßen


IKK Südwest 

Außerdem müssen wir Sie darüber informieren, dass ab sofort die Durchführung des Online-Rehasports im gesamten Deutschen Behindertensportverband (DBS) ausgesetzt ist, mindestens bis zum 30.04.2022, wenn sich der Hauptvorstand des Bundesverbandes mit diesem Thema beschäftigen wird. Dazu haben wir heute folgende Nachricht von der Bundesgeschäftsstelle des DBS erhalten:

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleg*innen,

hinsichtlich des Umlaufbeschlusses zur weiteren Befristung des Online-Rehabilitationssports wurde Beratungsbedarf angemeldet, daher kommt dieser Beschluss im Umlauf nicht zustande und muss bei der kommenden Hauptvorstandssitzung am 29./30.04.2022 abschließend beraten werden. Da die „Richtlinie zur Durchführung des Rehabilitationssports im DBS“ eine Online-Durchführung nicht vorsieht und dieser entgegensteht, ist die Durchführung des Online-Rehabilitationssports in den Strukturen des DBS, bis zur endgültigen Beschlussfassung im Hauptvorstand, auszusetzen.

Beste Grüße

 Deutscher Behindertensportverband e.V. – National Paralympic Committee Germany

- Im Hause der Gold-Kraemer-Stiftung – Tulpenweg 2-4 , 50226 Frechen

Natürlich werden wir Sie auch weiterhin informieren, wenn wir weitere Informationen erhalten, die für Ihre Arbeit in den Vereinen interessant sind.

Update 18.03.2022

Wie Sie sicherlich schon aus den Medien erfahren haben, hat die rheinland-pfälzische Landesregierung beschlossen viele Regelungen aus der eigentlich zum 19. März auslaufenden Corona-Schutzverordnung bis zunächst zum 02. April weitergelten zu lassen, darunter auch die Regelungen zum Sport im allgemeinen und die besonderen Regelungen für den Rehasport. Nachdem gestern Abend nun die ab heute gültige 32. Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlicht wurde, möchten wir Sie natürlich auch über die aktuelle Situation informieren.

Nach der neuen Verordnung verändert sich voraussichtlich bis zum 02. April zunächst einmal nichts. Nach wie vor lauten die entsprechenden Regelungen im § 7 (hier wird auch der Rehasport geregelt und es besteht damit im Rehasport ausdrücklich weiterhin keine Maskenpflicht während des Sports und auch keine Testpflicht):

§ 7 Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe

... (2) Bei der Erbringung von körpernahen Dienstleistungen gelten
1. die Maskenpflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 mitAusnahmebeimRehabilitationssportund Funktionstraining; die Maskenpflicht entfällt, wenn wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden kann,
2. für Kundinnen und Kunden die Testpflicht nach § 2 Abs. 3 Satz 1 mitAusnahmebeim RehabilitationssportundFunktionstrainingsowie bei Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden.

Natürlich kann, wie auch bisher, die Regelung über das Hausrecht verschärft werden, z. B. Einlass nur mit 3G-Regelung.

Im § 11 gilt weiterhin für den allgemeinen Sport im Innen- und im Außenbereich die 3G-Regelung, geimpft, genesen oder getestet für alle Personen ab 18 Jahre, was aus den entsprechenden Regelungen im § 2 Abs. 3 Satz 1 zu entnehmen ist, auf den im § 11 hingewiesen wird. Ebenso gilt dies für den Schwimmsport in Hallenbädern. Der entsprechende Wortlaut heißt:

§ 11 Sport
(1) Im Amateur- und Freizeitsport gilt in allen öffentlichen und privaten gedeckten und ungedeckten Sportanlagen (Innen- und Außenbereich) die Testpflicht nach § 2 Abs. 43 Satz 1.
(2) In Schwimm-undSpaßbädern,ThermenundSaunengiltimInnenbereichdieTestpflicht nach § 2 Abs. 3 Satz 1. Ein Hygienekonzept, das insbesondere auch Regelungen zur Nutzung von Umkleiden, Duschen und ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen sowie zur zulässigen Besucherzahl enthält, ist vorzuhalten. Die Kontrolle der Hygienekonzepte obliegt der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung alsKreisordnungsbehörde.

Die vollständige Fassung der neuen Corona-Bekämpfungsverordnung finden Sie hier.

Neben diesen Informationen zu Bekämpfungsverordnung können wir Ihnen mitteilen, dass bislang die Ersatzkrankenkassen, also die vdek-Krankenkassen, und die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz bereit sind, die "Corona-Zuschläge" zunächst einmal weiterzuzahlen. Bei den vdek-Kassen gilt dies zunächst bis zum 23. September 2022, wobei sich die Krankenkassen vorbehalten, bei einem positiven Verlauf der Corona-Lage die Zahlung des Zuschlags auch vorzeitig einzustellen. Die entsprechende Information unseres Bundesverbandes DBS lautet dazu:

  • Fortführung der Corona-bedingten Hygienezahlungen

Der vdek hat mitgeteilt, dass die coronabedingten Hygienezahlungen von 10% durch die Ersatzkassen bis zum 23. September 2022 weiterhin gewährt werden.

Zur vertraglichen Umsetzung wird eine entsprechende Ergänzungsvereinbarung zwischen DBS, DOSB und vdek geschlossen. Der vdek wird in die Ergänzungsve.reinbarung einen Passus aufnehmen, wonach sie sich eine vorzeitige Kündigung der Ergänzungsvereinbarung vorbehalten, sollte sich eine substanzielle Veränderung der pandemischen Situation ergeben oder die pandemiebedingte Vergütungsanpassung für ambulante und stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auf Grundlage des „Gesetzes zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen“ durch das BMG nicht bis zum 23. September 2022 verlängert werden.

Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz zahlt ihren Zuschlag zunächst bis zum 30.06.2022 weiter.

Von den Primärkrankenkassen in Rheinland-Pfalz sowie von der Deutschen Rentenversicherung Bund und von der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung liegen derzeit noch keine entsprechenden Erklärungen vor, aber alle diese Versicherungsträger sind von uns oder dem DBS entsprechend angefragt worden. Sobald wir weitere Informationen bekommen, werden wir Ihnen diese weiterleiten.

Zu Ihrer Information finden Sie auch noch einmal hier die aktualisierten Informationen des DBS zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht mit den Hinweisen zur bestehenden Impfpflicht für Übungsleiterinnen und Übungsleiter im Rehasport, wenn die Rehasportangebote Ihres Vereins beispielsweise in einer Rehaeinrichtung oder in einer Physiotherapiepraxis durchgeführt wird.

Wir hoffen, Ihnen auch mit diesen Informationen für Ihre Arbeit im Verein zu helfen. Bleiben Sie weiterhin gesund!

Update 04.03.2022

Die Landesregierung hat eine neue Fassung der Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlicht, die am Freitag, den 04.03.2022 in Kraft treten soll. Im Anhang finden Sie die veränderte Verordnung.

Im § §7 gibt es folgende wichtige Änderungen den Rehasport betreffend. Hier der Auszug aus der Verordnung:

(1) Für Personen, die der Regelung des § 28 b Abs. 1 und 2 IfSG deshalb nicht unterfallen, weil sie einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen und keine Beschäftigten haben, gilt die Testpflicht nach § 2 Abs. 4 Satz 1, soweit in Ausübung der selbstständigen Tätigkeit physische Kontakte zu Dritten bestehen.

(2) Im Rahmen der Tätigkeit von Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben gelten für Kundinnen und Kunden in geschlossenen Räumen das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 1 sowie die Maskenpflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2.

(3) Bei der Erbringung von körpernahen Dienstleistungen gelten

1. die Maskenpflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 mit Ausnahme beim Rehabilitationssport und Funktionstraining; die Maskenpflicht entfällt, wenn wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden kann,

2. für Kundinnen und Kunden die Testpflicht nach § 2 Abs. 4 Satz 1 mit Ausnahme beim Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie bei Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden.

Das heißt, dass die TeilnehmerInnen nun nicht mehr vor dem Rehasport getestet werden müssen und generell ein Nachwies über den Impfschutz nicht mehr erbracht werden muss. Von dieser Regelung unangetastet bleibt jedoch das Hausrecht, welches Ihnen ermöglicht Verschärfungen für ihre Räumlichkeiten vorzunehmen.

Im § 11, in dem der Sport allgemein reglementiert wird, gibt es nun auch Änderungen.  Der neue Text § 11 Absatz 4 lautet nun:

(4) In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen, in denen auf diese Vorschrift Bezug genommen wird, kann der dort vorgesehene Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch

1. einen Testnachweis nach § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz. AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung oder

2. eine maximal 48 Stunden zurückliegende Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik)  

Update 24.02.2022

Sie alle erleben ja leider, dass in den letzten beiden Jahren das Vereinsleben durch Corona stark gelitten hat. Neben den bisherigen Möglichkeiten der Unterstützung für den Wiederstart möchten wir Sie gerne auch noch auf eine zusätzliche Aktion hinweisen. Um den Vereinen einen Neustart nach Corona zu erleichtern und insbesondere dabei die Kinder und Jugendlichen mit Handicap in den Fokus zu nehmen, hat die Deutsche Behindertensportjugend (DBSJ), mit Unterstützung des Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), eine Aktion "Aufholpaket" gestartet. Mit diesem Aufholpaket ist die Förderung durch die DBSJ bis zu einer Höhe von 1.000 Euro für entsprechende Veranstaltungen möglich. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Infobroschüre hier sowie unter dieser Internetseite: www.dbs-npc.de/aufholpaket-national.html.

Wie Sie sicher auch schon erfahren haben, hat die Landesregierung angekündigt ab dem 04.03. weitere coronabedingte Einschränkungen zu lockern. Bislang liegen uns hierzu aber noch keine konkreten Informationen vor. Wir werden natürlich informieren, wenn uns Neuigkeiten dazu erreichen.

Update 15.02.2022

Wir hatten Sie bereits informiert, dass unser Bundesverband an das Bundesgesundheitsministerium herangetreten ist und um weitere Informationen zu einer möglichen Impfpflicht für Übungsleiterinnen und Übungsleiter im Rehasport gebeten hat. Soeben hat uns der Deutsche Behindertensportverband (DBS) informiert, dass das Bundesgesundheitsministerium eine Präzisierung zur Thematik einer Impfpflicht für Übungsleiterinnen und Übungsleiter im Rehasport ab dem 15. März 2022 vorgenommen hat. Danach unterliegen nun doch nicht alle übungsleitende Personen im Rehasport der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab dem 15. März 2022, sondern es wird bei dieser Impfpflicht differenziert, wo der Rehasport stattfindet. Nach den aktuellen Informationen des Bundesgesundheitsministeriums besteht für Übungsleitende bei Rehasportangeboten, die in Rehabilitationseinrichtungen stattfindet, eine Impfpflicht und für Übungsleitende, deren Angebote örtlich außerhalb von Rehabilitationseinrichtungen stattfindet, keine Impflicht.

Beispielhaft heißt dies also, wenn Ihr Verein sein Rehasportangebot in einer kommunalen Sporthalle durchführt, dann besteht dort keine Impfpflicht für Übungsleiterinnen und Übungsleiter sowie andere im Auftrag des Vereins beteiligte Personen. Falls Ihr Verein aber sein Rehasportangebot z. B. in einem ambulanten Rehazentrum durchführt, dann besteht dort Impfpflicht für die Übungsleitung.

Der entsprechende Passus in den aktualisierten "Fragen und Antworten" des Bundesgesundheitsministeriums zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht lautet im Punkt 9 der FAQs:

Bei den Rehabilitationseinrichtungen ist es unerheblich, in welchem Rahmen die Leistun-gen erbracht werden (stationär, ambulant). Die dort tätigen Personen fallen unter die Nachweispflicht. Zu den medizinischen Rehabilitationseinrichtungen zählen auch Einrichtungen der medizinisch-beruflichen Rehabilitation (Phase II) sowie Rehabilitationseinrichtungen für psychisch kranke bzw. behinderte Menschen (RPK). Bei den RPK kann die Nachweis-pflicht der dort Tätigen nur auf die gesamte Einrichtung bezogen betrachtet werden, das heißt unabhängig davon, dass neben den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Übungsleitungen, die ärztlich verordneten Rehabilitationssport außerhalb von Rehabilitationseinrichtungen durchführen, unterfallen nicht der Nachweispflicht nach § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG.

Die vollständige Fassung der FAQs des Bundesgesundheitsministeriums finden Sie hier und hier die aktualisierten Informationen des Deutschen Behindertensportverbandes zu diesem Thema.

In seinen Informationen weist der Deutsche Behindertensportverband noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass die medizinische Kommission des DBS weiterhin allen übungsleitenden Personen eine Impfung gegen COVID-19 empfiehlt, da die besondere Gefährdungssituation der Teilnehmenden zu berücksichtigen sei. Hierzu schreibt der DBS:

Unabhängig davon befürwortet die Kommission Medizin des DBS aus medizinischer Sicht, dass sich die im Rehabilitationssport tätigen Übungsleiter*innen zum Schutz der Teilnehmer*innen, die in weiten Teilen aufgrund ihrer Behinderung bzw. vorliegenden chronischen Erkrankung den vulnerablen Gruppen zugeordnet werden können, gegen Covid-19 impfen lassen.

Update 28.01.2022

Für uns überraschend hat die Landesregierung heute am späten Nachmittag eine neue Fassung der Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlicht, die am Montag in Kraft treten soll. Hier finden Sie die veränderte Verordnung. Dabei sind neue Bestimmungen, die vorher so nicht in der bisherigen Verordnung enthalten waren, in gelb gekennzeichnet. Für uns im Sport jedoch bedeutender, als diese neu eingefügten "gelben Stellen", sind die Bestimmungen, die nun nicht mehr enthalten sind. Denn auch im Sport, neben vielen anderen Bereichen, fällt ab Montag im Rehasport und für den "Schwimmbetrieb" die Pflicht zur Kontakterfassung weg.

Im § 8, in dem u. a. der Rehasport geregelt wird, fällt ab Montag im Absatz 3, letzter Satz, die bisherige Nummer 3 weg. Dort stand bislang "Es gelten für alle Dienstleistungen nach Satz 1 und 2 .... 3. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1." In der neuen Verordnung fehlt dieser Punkt, daher gilt die bisherige Pflicht nicht mehr. Unabhängig davon bleibt es aber im Rehasport natürlich dabei, dass ohnehin, die Teilnahme dokumentiert werden muss, schon alleine aus Abrechnungsgründen.

Im § 12, in dem der Sport allgemein reglementiert wird, war bislang noch im "Bereich Schwimmen" die Pflicht zur Kontakterfassung enthalten. Auch hier fällt diese Pflicht ab Montag weg. Der neue § 12 Absatz 3 lautet nun:

(3) In Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen dürfen im Innenbereich ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sowie Minderjährige, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, als Besucherinnen und Besucher anwesend sein, wobei die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der jeweiligen Einrichtung aufhalten dürfen, auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt ist. Es gilt die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1; diese gilt auch für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte volljährige Personen. Ein Hygienekonzept, das insbesondere auch Regelungen zur Nutzung von Umkleiden, Duschen und ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen sowie zur zulässigen Besucherzahl enthält, ist vorzuhalten. Die Kontrolle der Hygienekonzepte obliegt der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde.

Also ist nun auch hier keine Verpflichtung mehr gegeben. Unabhängig davon kann es aber natürlich weiterhin noch sinnvoll sein, die Anwesenheit von Personen zu dokumentieren, um im "Falle eines Falles" die Teilnehmenden informieren zu können, aber die rechtliche Verpflichtung aus der bisherigen Verordnung besteht nicht mehr.

Update 25.01.2022 (Die Informationen vom 25.01.2022, die hier standen, sind seit dem 15.02.2022 nicht mehr zutreffend, da das Bundesgesundheitsministerium eine veränderte Einschätzung abgegeben hat, vergleichen Sie dazu das Update vom 15.02.2022 weiter oben.)

Update 04.01.2022

Zu Beginn des Jahres möchte ich im Namen des gesamten Verbandes Ihnen, Ihren Familien und allen Menschen in Ihren Vereinen ausdrücklich alles Gute für das frisch angefangene Jahr 2022 wünschen!

Leider begleitet uns aber auch im Jahr 2022 weiterhin die Corona-Pandemie, daher werden wir Sie natürlich auch in diesem Jahr mit den notwendigen Informationen für Ihr Engagement im Verein versorgen. Heute möchten wir Ihnen daher mitteilen, dass sich inzwischen auch die Primärkrankenkassen in unserem Bundesland entschieden haben, den Corona-Zuschlag weiter bis zum 19. März 2022 zuzahlen. Damit gelten die bis Jahresende 2021 geltenden Vergütungssätze bei allen Sozialversicherungsträgern bis zum 19. März 2022 weiter.

Update 22.12.2021

Nachdem die Landesregierung heute Abend die veränderte Version der 29. Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlicht hat, möchten wir Ihnen den Hinweis auf zwei Neuerungen in der Verordnung zur Vwerfügung stellen. Die vollständige Fassung der veränderten Verordnung finden Sie hier. Die erste Neuigkeit betrifft den Sport im allgemeinen im § 12. Wie schon gestern angekündigt, fallen Übungsleiterinnen und Übungsleiter nur noch dann unter die 3G Arbeitsplatzregel, wenn sie hauptamtlich angestellt oder geringfügig Beschäftigte sind. Übungsleiterinnen und Übungsleiter, die ehrenamtlich oder im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages tätig sind fallen unter die 2G-plus-Regel im Innenbereich und im Außenbereich unter die 2G-Regel. Die entsprechende Regelung in der Verordnung lautet:

§ 12 Sport
(1) Im Amateur- und Freizeitsport dürfen in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen (Innenbereich) ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sowie bis zu 25 Minderjährige, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, anwesend sein. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Personen, die von der Regelung des § 28 b Abs. 1 IfSG erfasst sind, es sei denn, sie gehen einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach oder beteiligen sich selbst an der sportlichen Betätigung. ...

bzw.:

(2) Im Amateur- und Freizeitsport in allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen (Außenbereich) gilt für volljährige Personen die Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 Satz 6. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Personen, die von der Regelung des § 28 b Abs. 1 IfSG erfasst sind, es sei denn, sie gehen einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach oder beteiligen sich selbst an der sportlichen Betätigung. 

Die zweite wichtige Veränderung für Sie in den Vereinen betrifft den Rehasport und uns im Verband war bislang nicht bekannt, dass hier eine Veränderung vorgesehen war. Da diese Veränderung für Sie bei der Durchführung von Rehasportangeboten wichtig ist und eine deutliche Veränderung gegenüber der bisherigen Regelung darstellt, informieren wir Sie daher auch noch heute darüber: Ab dem 23. Dezember besteht sowohl für die anleitende Person als auch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die "3G-Regelung" also eine Testpflicht im Rehasport für nicht geimpfte bzw. nicht-genesene Personen! Der Verordnungstext dazu lautet:

§ 8 ... (3) Beim Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie bei Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden, aber keine ärztlichen Behandlungen darstellen, gilt für alle beteiligten Personen die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1.

Der in dieser neu gefassten Regelung im § 8 Abs. 3 ins Spiel gebrachte § 3 Abs. 5 Satz 1 lautet [dabei ist wieder von uns eine Erläuterung in einer eckigen Klammer eingefügt worden]:

§ 3 ... (5) In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen, in denen auf diese Vorschrift Bezug genommen wird, kann der dort vorgesehene Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch

1. einen Testnachweis nach § 2 Nr. 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung [hiermit ist ein Schnelltest einer anerkannten Teststelle gemeint, der maximal 24 Stunden alt sein darf] oder
2. eine maximal 48 Stunden zurückliegende Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erbracht werden (Testpflicht).

Ein Schnelltest nach der Alternative 1 kann auch im Rehasport, ebenso wie im Sport nach § 12, auch nach § 3 Abs. 5 Satz 2 unmittelbar vor Ort unter Aufsicht durch eine beauftragte Person des Vereins durchgeführt werden, wenn Sie diese Regelung nutzen möchten.

Als Erläuterung dazu finden sich folgende Informationen auf folgender Internetseite der Landesregierung https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-regeln-im-ueberblick/:

Was ist neu ab dem 23. Dezember 2021?

...

3G-Regelung

Die 3G-Regelung (siehe „3G-Regelung) gilt nun auch für:

  • Selbstständige ohne Beschäftigte, wenn in Ausübung ihrer selbstständigen Tätigkeit physische Kontakte zu Dritten (z.B. Kunden) nicht ausgeschlossen sind,
  • Rehasport und Funktionstraining sowie bei Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden, aber keine ärztlichen Behandlungen darstellen,

Bei der „3G-Regelung“ haben neben geimpften, genesenen oder diesen gleichgestellten Personen auch getestete Personen Zugang zu bestimmten Bereichen des gesellschaftlichen Lebens. Erforderlich ist ein Testnachweis, der nicht älter als 24 Stunden sein darf (siehe „Testpflicht“).

Wir als BSV Rheinland-Pfalz hoffen Ihnen auch mit diesen Informationen bei Ihrem Engagement im Verein zu helfen.

Update 21.12.2021

Hier finden Sie das offizielle Schreiben der Spitzenverbände der deutschen Krankenversicherungen über die Weitergeltung der Sonderregelung zum Tele- / Online-Rehasport, nachdem der Hauptvorstand des Deutschen Behindertensportverbandes dieser Weiterführung zugestimmt hat. Danach besteht auch über den 31.12.2021 hinaus, befristet bis zum 19.03.2022, die Möglichkeit der Durchführung von Rehasportangeboten im Onlineformat, wenn die entsprechenden Regelungen dafür eingehalten werden. Die Sonderregelung für den Rehasport im Freien wird nicht verlängert, da nach der neuen Rahmenvereinbarung, die am 01.01.2022 in Kraft tritt, diese Möglichkeit ohnehin gegeben sein wird.

Außerdem kann ich Sie darüber informieren, dass die Deutsche Rentenversicherung uns mitgeteilt hat, dass der Corona-Zuschlag auch für die Teilnehmenden am Rehasport, die mit einer Verordnung der Rentenversicherung zu Ihnen in die Vereine kommen, unverändert bis zum 19. März 2022 verlängert wurde und damit weiterhin 0,25 Euro pro Teilnahme beträgt.

Hinsichtlich der Primärkrankenkassen in Rheinland-Pfalz müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass wir noch keine offizielle Bestätigung der Verlängerung des Hygienezuschlags von 0,25 € haben. Nach telefonischer Auskunft durch die IKK Südwest fehlt derzeit noch die Zustimmung eines Primärkrankenkassenverbandes. Zwar ist davon auszugehen, dass auch hier eine Zustimmung erfolgt, aber das endgültige Schreiben dazu haben wir noch nicht erhalten. Daher denke ich, dass wir Ihnen diese Information direkt Anfang Januar übermitteln können.

Sicherlich werden Sie auch den Meldungen in den Medien entnehmen, dass derzeit wieder über eine Veränderung der Corona-Regelungen diskutiert wird. Hierzu liegen aber noch keine verbindlichen Regelungen vor, daher bitte ich Sie, die Meldungen in den nächsten Tagen aufmerksam zu verfolgen, um sich über kurzfristige Veränderungen zu informieren. Wir werden Sie im Januar informieren, wenn es sich als nötig erweisen sollte. Da der Landessportbund und die regionalen Sportbünde sich im ständigen Austausch mit dem Innenministerium hinsichtlich der Corona-Regelungen befinden, erhalten diese Organisationen oftmals schon vor der Veröffentlichung der eigentlichen Texte Hinweise zu den geplanten Regelungen. Der Sportbund Rheinland hat uns daher bereits im Vorfeld einer Veröffentlichung der neuen Version der Corona-Bekämpfungsverordnung über folgende Einzelheiten unterrichtet, die hinsichtlich der Einstufung von Übungsleiterinnen und Übungsleitern, bzw. Trainerinnen und Trainern im allgemeinen Sport nach § 12 der Verordnung geplant sind. In dieser Infomail des Sportbunds Rheinland heißt es:

Die Laufzeit der Verordnung wurde bis zum 18. Januar verlängert und enthält eine wesentliche Änderung für die Übungsleiter. Übungsleiter fallen nur noch unter die 3G Arbeitsplatzregel, wenn sie hauptamtlich oder geringfügig Beschäftigte sind. Übungsleiter, die ehrenamtlich oder im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages tätig sind fallen unter die 2G-plus-Regel im Innenbereich und im Außenbereich unter die 2G-Regel. Damit zählen auch die Kampf- und Schiedsrichter nicht mehr zum Personenkreis, der unter die 3G Arbeitsplatzregel fällt. Auch sie sind an die 2G-plus-Regel im Innenbereich und an die 2G-Regel im Außenbereich gebunden.

Hinsichtlich der Durchführung der Testpflicht im Innenbereich bei Turnieren und im Spielbetrieb hat uns das Innenministerium folgende Information zukommen lassen:

Bei Wettkämpfen in Innenräumen kann die Testung auch bereits durch den anreisenden Verein verantwortlich erfolgen.  Wenn Turniere oder Wettkampf bzw. Spielbetrieb stattfinden, können (und sollten sogar) die Testungen nach Möglichkeit durch die Vereine erfolgen und nicht erst vor Ort beim Veranstalter. Das funktioniert ja ohnehin nur, wenn die Teilnehmer eines Vereins gemeinsam und nicht individuell zum Turnier fahren. Dann könnte man auch den Heimatverein als Adressaten der Schutzpflicht ansehen mit der Folge, dass auch dieser den Selbsttest der Sportler überwachen darf. Im Ergebnis wäre das sogar besser, als wenn sich die Teilnehmer alle ungetestet in den Bus setzen und die Testung erst am Ort des Turniers vorgenommen wird.

Den genauen Wortlaut der Regelung bitte ich Sie in den nächsten Tagen den Veröffentlichungen der Landesregierung zu entnehmen, denn bislang ist die neue Verordnung noch nicht veröffentlicht. Den Text der jeweils gültigen Verordnung finden Sie immer auf dieser Internetseite: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/

Update 13.12.2021

Sie in den Vereinen müssen ja leider erleben, dass die Corona-Pandemie noch nicht vorbei ist. Aus diesem Grund besteht immer noch eine Sondersituation im Rehasport und es sieht so aus, als ob dies auch von den Sozialversicherungsträgern so gesehen wird. Daher können wir Ihnen heute mitteilen, dass die vdek-Kassen, also die Ersatzkrankenkassen, und der Bundesverband der gesetzlichen Unfallversicherungsträger bereits die Verlängerung der coronabedingt erhöhten Vergütungssätze im Rehasport gegenüber unserem Bundesverband angekündigt haben. Diese Erhöhung ist zunächst bis zum 19. März 2022 zugesagt. Mit den Primärkassen in Rheinland-Pfalz sind wir deswegen ebenfalls bereits im Kontakt, hier gibt es aber noch keine endgültige Zusage, ebenso bei der Deutschen Rentenversicherung.

Update 03.12.2021

Inzwischen ist die 29. Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlicht worden, die Sie hier finden können, ebenso wie hier eine Infografik der Landesregierung zu den neuen Bestimmungen. Neben den Regelungen im allgemeinen Sport, die Sie weiter unten finden, bleibt es dabei, dass weiterhin Sonderregelungen für den Rehasport gelten. Nach wie vor wird der Rehasport im § 8 der Verordnung geregelt, dort heiß es:

§ 8

(3) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist nur gegenüber geimpften, genesenen oder diesen gleichgestellten Personen sowie gegenüber Minderjährigen, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, zulässig. Die Beschränkung des Personenkreises nach Satz 1 gilt nicht für Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie für Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden. Es gelten

1.         das Abstandsgebot nach § 3 Abs. 1 zwischen Kundinnen und Kunden,

2.         die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 mit Ausnahme beim Rehabilitationssport und Funktionstraining; die Maskenpflicht entfällt, wenn wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden kann; in diesen Fällen gilt die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1; diese gilt auch für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen,

3.         die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und

4.         für Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1; die Testpflicht gilt nicht beim Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie bei Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden.

(4) In Einrichtungen des Gesundheitswesens gilt in Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2.

Damit bleibt es dabei, dass im Rehasport keine 3G-Regel und auch keine 2G-Regel gilt. Nach wie vor können auch ungeimpfte und nicht getestete Personen nach dieser Verordnung am Rehasport teilnehmen. Es bleibt aber weiterhin möglich, dass der Verein oder auch der Betreiber der Sportstätte im Rahmen des Hausrechts weitergehende Regelungen trifft und z. B. eine Testpflicht für die Teilnahme von ungeimpften Personen vorschreibt. Wie auch in der Vergangenheit empfiehlt der BSV Rheinland-Pfalz verantwortungsbewusst mit den Regelungen der Corona-Bekämpfungsverordnung umzugehen, um eine Ansteckungsgefahr so weit wie möglich zu vermindern. Zusätzlich gilt weiterhin das Abstandsgebot, also mindestens 1,50 Meter zwischen den Personen, und die Maskenpflicht in den Wartesituationen vor und nach dem Rehasport sowie die Pflicht zur Kontakterfassung.

Nun folgen die Regelungen für den Sport im allgemeinen. Zusätzlich sind auch die entsprechenden Passagen aus dem neuen Verordnungstext eingefügt:

So gilt nun für den allgemeinen Sport im Innenbereich die 2G+-Regel. Somit dürfen an Sportangeboten drinnen nur noch folgende Personengruppen teilnehmen:

  • Erwachsene Personen ab 18 Jahren, die einen gültigen Impfnachweis oder ein gültiges Genesenenzertifikat vorweisen können und zusätzlich ein aktuelles negatives Testzertifikat. Ganz aktuell hat heute die Landesregierung noch entschieden, dass Personen, die bereits mit einer "Auffrischungs- oder Booster-Impfung" geimpften sind, sich nicht testen lassen müssen, wenn Sie ein Auffrischungs-Impfzertifikat vorweisen können. Dieses Zertifikat ersetzt also den Testnachweis. Für alle anderen Personen, die also noch keine Wiederholungsimpfung nach 5 bis 6 Monaten erhalten haben, ist es allerdings erlaubt, dass der Verein nicht nur Testzertifikate einer anerkannten Teststelle akzeptiert, sondern er kann auch vor Beginn des Sportangebots einen Corona-Selbsttests unter Aufsicht einer vom Verein beauftragten Person anbieten. Hierzu schreibt die Landesregierung auf Ihrer Internetseite https://www.rlp.de/de/aktuelles/einzelansicht/news/News/detail/ministerpraesidentin-malu-dreyer-begruesst-einheitliche-beschluesse-zu-grossveranstaltungen-und-einzelhan/:

    Ein aktueller Test unter Aufsicht könne vor Ort vorgenommen werden. Dieser gelte dann aber nur für diesen speziellen Anlass und gelte nicht als allgemeiner Testnachweis.

    Die Regelung hinsichtlich der Nichtnotwendigkeit eines Tests bei bereits erfolgter Auffrischungsimpfung erläutert Ministerpräsidentin Malu Dreyer laut der folgenden Internetseite der Landesregierung https://corona.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/News/detail/ministerpraesidentin-malu-dreyer-menschen-mit-auffrischungsimpfung-sind-von-testpflicht-der-2g-plus-1/:

    „Wir müssen die Dynamik der vierten Welle stoppen. Daher gilt ab morgen flächendeckend die 2G-plus-Regel in Innenräumen und die 2G-Regel draußen, wenn nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann. Wir haben heute im Kabinett noch einmal intensiv beraten und entschieden, dass Menschen mit bereits erfolgter Auffrischungsimpfung von der Testpflicht der 2G-plus-Regelung ausgenommen sind. Die Auffrischungsimpfung erhöht den Impfschutz enorm. Sie brauchen dann deshalb beispielsweise für ihren Besuch in einem Restaurant oder beim Betreten eines Fitnessstudios keinen weiteren Test mehr. Der Impfstatus mit der erfolgten Auffrischungsimpfung reicht aus“, so Ministerpräsidentin Malu Dreyer. Dieser Status gelte mit dem ersten Tag nach erfolgter Auffrischungsimpfung.

  • Generell Kinder bis zum Alter von 12 Jahren und 3 Monaten, diese benötigen auch keinen Testnachweis.
  • Kinder und Jugendliche, die älter als 12 Jahre und 3 Monate sind, aber noch keine 18 Jahre, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind, hier gilt also die 3G-Regel. Kinder und Jugendliche in dieser Altersspanne müssen also nicht noch zusätzlich getestet werden, wenn sie einen Impfnachweis oder ein Genesenenzertifikat vorlegen können. Auch hier kann gegebenenfalls ein Test unter Aufsicht vor Ort ermöglicht werden, wenn die Kinder und Jugendlichen nicht geimpft oder nicht genesen sind.

Bitte beachten Sie, dass insgesamt nur maximal 25 Kinder und Jugendliche, die nicht geimpft oder genesen sind, an einem Sportangebot teilnehmen dürfen.

Sport draußen, also auf Sportplätzen etc. darf ab Samstag nur noch unter 2G-Bedingungen durchgeführt werden, allerdings gellten auch hier Sonderregelungen für Kinder und Jugendliche. Somit sind nur folgende Gruppe für die Teilnahme an einem Sportangebot im Freien zugelassen:

  • Erwachsene Personen ab 18 Jahren, die einen gültigen Impfnachweis oder ein gültiges Genesenenzertifikat vorweisen können. Für nicht geimpfte Erwachsene, die nicht genesen sind, gelten die Regelungen der Kontaktbeschränkungen.
  • Kinder bis zum Alter von 12 Jahren und 3 Monaten, diese benötigen auch keinen Testnachweis
  • Kinder und Jugendliche, die älter als 12 Jahre und 3 Monate sind, aber noch keine 18 Jahre, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Auch hier kann gegebenenfalls ein Test unter Aufsicht vor Ort ermöglicht werden, wenn die Kinder und Jugendlichen nicht geimpft oder nicht genesen sind.

Hier finden Sie die entsprechenden Passagen der Verordnung, zunächst die ersten drei Absätze des § 12 (Sport), dabei sind im Verordnungstext in [eckigen Klammern unsere Erläuterungen für Sie hinzugefügt]:

§ 12

Sport

(1) Im Amateur- und Freizeitsport dürfen in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen (Innenbereich) ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sowie bis zu 25 Minderjährige, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, anwesend sein. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Personen, die von der Regelung des § 28 b Abs. 1 IfSG erfasst sind, sofern sie sich nicht selbst sportlich betätigen. [Erläuterung zum vorherigen Satz: Hiermit sind übungsleitende Personen gemeint, die als Beschäftitgte gelten, wenn sie selbst keinen Sport durchführen, sondern nur anleiten und damit den 3-G-Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Artbeitnehmer unterliegen] Es gilt die Testpflicht § 3 Abs. 5 Satz 1; diese gilt auch für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte volljährige Personen. [Bitte beachten Sie, dass diese Testpflicht durch den weiter unten stehenden § 3 Absatz 6 für Personen, die bereits eine Auffrischungs- Booster-Impfung erhalten haben außer Kraft gesetzt wird.]

(2) Im Amateur- und Freizeitsport in allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen (Außenbereich) gilt für volljährige Personen die Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 Satz 6. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Personen, die von der Regelung des § 28 b Abs. 1 IfSG erfasst sind, sofern sie sich nicht selbst sportlich betätigen.[Auch hier: Hiermit sind übungsleitende Personen gemeint, die als Beschäftitgte gelten, wenn sie selbst keinen Sport durchführen, sondern nur anleiten und damit den 3-G-Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Artbeitnehmer unterliegen.]

(3) In Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen dürfen im Innenbereich ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sowie Minderjährige, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, als Besucherinnen und Besucher anwesend sein, wobei die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der jeweiligen Einrichtung aufhalten dürfen, auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt ist. Es gelten 

1. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 sowie

. die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1; diese gilt auch für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte volljährige Personen.

Ein Hygienekonzept, das insbesondere auch Regelungen zur Nutzung von Umkleiden, Duschen und ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen sowie zur zulässigen Besucherzahl enthält, ist vorzuhalten. Die Kontrolle der Hygienekonzepte obliegt der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde. 

Wie oben schon beschrieben fügen wir hier noch den Text des § 3 Abs. 6 bei, in dem die Testpflicht für Personen aufhebt, die bereits die Auffrischungsimpfung erhalten haben:

§ 3

(6) Soweit in dieser Verordnung eine Testpflicht für geimpfte oder genesene volljährige Personen angeordnet ist, entfällt diese für geimpfte Personen nach § 2 Nr. 2 SchAusnahmV [Boosterimpfung], wenn sie einen Nachweis über eine Auffrischungsimpfung in verkörperter [in Papierform] oder digitaler Form vorweisen. ...

Wir hoffen Ihnen in dieser schwierigen Zeit mit unseren Informationen zu helfen.

Update 24.11.2021

Nachdem nun die 28. Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlicht wurde, finden Sie diese hier.

Die wichtigsten Veränderungen für den Sport allgemein haben Sie ja bereits der Mail von gestern Abend entnehmen können. Für Sport in geschlossenen Räumen gilt nun also grundsätzlich die 2-G-Regel, also besteht nur eine Teilnahmemöglichkeit für geimpfte oder genesene Personen. Abweichungen sind nur für Kinder und Jugendliche zulässig. Kinder bis einschließlich 11 Jahre gelten als geimpft und für Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren werden auch noch Tests anerkannt. Die entsprechenden Passagen im § 12 lauten:

Sport

(1) Im Amateur- und Freizeitsport sind Training und Wettkampf in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen (Innenbereich) zulässig, wenn bei der Sportausübung ausschließlich geimpft.e, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sowie Minderjährige, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, teilnehmen. Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, benötigen einen Testnachweis nach § 3 Abs. 5 Satz 1.  .

(2) In Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen dürfen im Innenbereich ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sowie Minderjährige, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, als Besucherinnen und Besucher anwesend sein. Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, benötigen einen Testnachweis nach § 3 Abs. 5 Satz 1. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1. Ein Hygienekonzept, das insbesondere auch Regelungen zur Nutzung von Umkleiden, Duschen und ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen sowie zur zulässigen Besucherzahl enthält, ist vorzuhalten. Die Kontrolle der Hygienekonzepte obliegt der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde. 

Bei den Testnachweisen bitte ich Sie zu beachten, dass diese nur dann von Ihnen akzeptiert werden dürfen, wenn eine entsprechende Testbescheinigung vorliegt. Falls Sie im Verein von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, Kinder ab 12 und Jugendliche unmittelbar vor dem Sport selbst unter Aufsicht zu testen, können dann auch Sie als Verein diese entsprechende Bescheinigung ausstellen. Daher finden Sie hier ein Muster für eine solche Testbescheinigung. Der entsprechende Text der Verordnung lautet:

§ 3 ... (5) In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen, in denen auf diese Vorschrift Bezug genommen wird, kann der dort vorgesehene Test auf das Nichtvorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2 

1. durch einen PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist und vor nicht mehr als 24 Stunden vorgenommen wurde,

2.         durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik), die vor nicht mehr als 24 Stunden vorgenommen wurde, oder

3.         bei Minderjährigen zusätzlich auch durch einen vor Ort unter Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist und vor nicht mehr als 24 Stunden vorgenommen wurde,

durchgeführt werden (Testpflicht). Eine Testung nach Satz 1 Nr. 3 ist, sofern der Betreiber einer Einrichtung diese Möglichkeit anbietet, vor dem Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von der Besucherin oder dem Besucher durchzuführen. Eine Testung nach Satz 1 Nr. 3 ist, sofern der Betreiber einer Einrichtung diese Möglichkeit anbietet, vor dem Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von der Besucherin oder dem Besucher durchzuführen. Der Betreiber der Einrichtung hat der Besucherin oder dem Besucher auf Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt der Testung nach Satz 1 Nr. 3 zu bestätigen. ...

Wie schon gestern beschrieben, gelten nach wie vor für den Rehasport andere Bestimmungen, denn der Rehasport wird weiterhin im § 8 geregelt. Hier sind die Bestimmungen im Wesentlichen unverändert gegenüber der vorherigen Regelung. Für den Rehasport (auch in geschlossenen Räumen) gilt die 2-G-Regelung nicht, auch wenn natürlich weiterhin schärferer Regelungen durch den Betreiber der Sportanlage oder den Verein im Rahmen des Hausrechts erlassen werden können. Ebenso besteht nach der Verordnung grundsätzlich keine Testpflicht und keine Maskenpflicht während des Rehasports. Es gelten aber weiterhin das Abstandsgebot (mindestens 1,50 Meter), die Maskenpflicht vor und nach dem Rehasport (Wartesituationen) und die Pflicht zur Kontakterfassung. Der entsprechende Paragraph in der Verordnung lautet wie folgt:

§ 8

(3) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist nur gegenüber geimpften, genesenen oder diesen gleichgestellten Personen sowie gegenüber Minderjährigen, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, zulässig. Die Beschränkung des Personenkreises nach Satz 1 gilt nicht für Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie für Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden. Es gelten 

1.         das Abstandsgebot nach § 3 Abs. 1 zwischen Kundinnen und Kunden,

2.         die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 mit Ausnahme beim Rehabilitationssport und Funktionstraining; die Maskenpflicht entfällt, wenn wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden kann,

3.         die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und

4.         für Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1; die Testpflicht gilt nicht beim Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie bei Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden.

(4) In Einrichtungen des Gesundheitswesens gilt in Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2.

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben und wünschen Ihnen weiterhin alles Gute für Ihr Engagement im Verein.

Update 23.11.2021

Leider ist bis jetzt (Dienstag, 23.11.2021, 19:40 Uhr) immer noch nicht vom Land die ab morgen gültige Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlicht. Aber auf der Internetseite des Landes findet sich unter dem Link https://corona.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/News/detail/gesundheitsminister-clemens-hoch-lockdown-fuer-ungeimpfte-kommt-ab-mittwoch-boostern-im-land-ab-je/ eine erste Information zu einigen Einzelheiten.

Zum Sport allgemein lässt sich sagen, dass dort für Sportangebote in Räumen die 2-G-Regel angeordnet wird, also nur noch die Teilnahmemöglichkeit für geimpfte oder für genesene Menschen. Dazu heißt es in der Pressemitteilung:

Einführung 2G-Regelung: Der Zugang zu vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ist nur noch für Personen zulässig, die genesene oder geimpfte Personen sind. Ausnahmen hiervon bestehen zum einen für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können (hierfür muss eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung über die entsprechende Diagnose vorgelegt werden) sowie generell für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 11 Jahre. Für Kinder von 12 bis 17 Jahren wird ein zusätzlicher Test benötigt. In beiden Ausnahmefällen müssen die entsprechenden Personen dann aber einen Testnachweis nach § 3 Abs. 5 vorlegen (nicht älter als 24 Stunden).

Die vorstehend aufgezeigte 2G-Regelung gilt in folgenden Bereichen:

...

  • Sportausübung im Amateur- und Freizeitsport im Innenbereich
  • Innenbereich von Schwimmbädern, Thermen und Saunen

Ausnahmen sind nur noch für Kinder bis einschließlich  Jahren vorgesehen, diese gelten als geimpft, da für diese Altersgruppe noch kein Impfstoff zugelassen ist. Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren gelten nicht per se als geimpft, aber für diese Altersgruppe besteht als einzige Gruppe die Möglichkeit, dass sie auch mit einem Test an Sportangeboten im Innenbereich teilnehmen können. Allerdings gilt hier nicht wie bisher, dass Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden Schulen schon durch Ihre Eigenschaft als Schüler/Schülerin als getestet gelten, sondern der Test muss nachgewiesen werden. Dieser Testnachweis ist möglich durch an anerkanntes Testzertifikat oder - und dies gilt ausnahmsweise nur bei diesen Kindern und Jugendlichen - durch einen Selbsttest, der unter Aufsicht einer vom Sportverein bestimmten Person vor den Beginn des Sportangebots durchgeführt wird. Das heißt also, wenn man die durchschnittliche Zeitdauer berücksichtigt, die ein Selbsttest benötigt um ein aussagekräftiges Ergebnis anzuzeigen, dass ca. 20 Minuten vor dem Start des Sportangebots der Verein eine solche "eigene" Testmöglichkeit für die Kinder und Jugendlichen zwischen 12 und 17 Jahren anbieten könnte, die vom Verein überwacht wird. Allerdings muss dies dann vor jeden Sportangebot erneut erfolgen, da die Gültigkeitsdauer eines solchen Test nur begrenzt ist. Wenn Sie also eine Jugendmannschaft haben, die Montags und Mittwochs in einer Halle trainiert, dann müssen die Spielerinnen und Spieler zwischen 12 und 17 für jeden Tag einen neuen Testnachweis erbringen.

In der Pressemitteilung heißt es dazu:

Änderungen bei Testpflicht (§ 3 Abs. 5): Für die in der 28. CoBeLVO an den verschiedenen Stellen angeordnete Testpflicht kann diese nun nur noch erfüllt werden durch Vornahme eines (professionellen) Schnelltests durchgeschultes Personal (und keinen unter Aufsicht durchgeführten Selbsttest mehr) oder durch einen PCR-Test.

Ausnahme:

  • Testungen von Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre

Für den Rehasport gelten nach wie vor eigene Regeln, dazu lautet die Presseinformation:

Die vorstehend aufgezeigte 2G-Regelung gilt in folgenden Bereichen:

  • für Kunden*innen bei körpernahen Dienstleistungen (außer Reha-Sport u Dienstleitungen aus medizinischen Gründen)

Ob noch andere Bedingungen im Rehasport gelten (z. B. Testpflicht oder ähnliches), ist bislang nicht bekannt.

Update 22.11.2021

Leider können wir Ihnen derzeit noch keine genauen Informationen zur neuen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes übersenden, da die entsprechende Verordnung erst morgen im Landeskabinett verabschiedet werden soll. Gesundheitsminister Clemens Hoch spricht gerade in einer Pressekonferenz und erläutert, dass noch nicht alle Fragen abschließend geklärt sind, dies aber bis morgen geschehen soll. Auf jeden Fall wird aber am Mittwoch die neue Verordnung in Kraft treten. Leider ist aber noch nicht bekannt, wann die Verordnung morgen nach der Kabinettsentscheidung veröffentlicht wird. Sobald wir mehr wissen, werden wir Sie natürlich informieren, aber leider können wir Ihnen heute noch nicht mitteilen, welche Regelungen ab Mittwoch gelten.

Update 08.11.2021

Sicherlich haben Sie schon erfahren, dass ab heute wieder eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes in Kraft tritt. Dabei gelten insbesondere bei Veranstaltungen im Freien nun weitgehende Erleichterungen.

Im Rehasport, der wie in der bislang geltenden 26. Verordnung im § 8 Absatz 3 geregelt ist, gibt es keine Veränderungen, daher müssen Sie sich hier nicht auf neue Gegebenheiten einstellen. Im "allgemeinen Sport", der weiterhin im § 12 geregelt wird, fallen ab heute im Außenbereich, also beim "Freiluftsport" alle besonderen Regelungen des bisherigen § 12 weg, nur beim Sport im Innenbereich gelten die Regelungen des 26. Verordnung inhaltlich weiterhin. Die Textfassungen des Absatzes 1 im § 12 lautet nun:

§ 12 Sport
(1) Im Amateur und Freizeitsport sind Training und Wettkampf in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen zulässig, wenn bei der Sportausübung höchstens 25 nicht immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen teilnehmen. Es gilt die Testpf licht nach § 3 Abs. 5 Bei Erreichen der Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt reduziert sich die Personenzahl nach Satz 1 auf zehn Personen, bei Erreichen der Warnstufe 3 auf fünf Personen. Findet die Sportausübung in einer Gruppe statt, die ausschließlich aus Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre besteht, können abweichend von Satz 3 unabhängig von der erreichten Warnstufe stets bis zu 25 nicht immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gle ichgestellte Personen teilnehmen.

Zusammenfasst lässt sich also sagen, dass im Innenbereich weiterhin die jeweilige Warnstufe des Kreises oder der kreisfreien Stadt ausschlaggebend ist für die zulässige Höchstzahl der nicht geimpften und nicht genesenen Personen ab 18 Jahren, die an den Angeboten teilnehmen dürfen. Die aktuelle Warnstufe Ihrer Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt werden Sie wahrscheinlich den Internetseiten der jeweiligen Verwaltungen entnehmen können.

Update 05.10.2021

Wie wir von der Führungsakademie des Deutschen Olympischen Sportbunds erfahren haben, haben der Bundestag und des Bundesrat eine erneute Verlängerung von vereinsrechtlichen Sonderregelungen über den 31.12.20212 bis zum 31.08.2022 beschlossen. Damit gelten die vereinfachten Vorschriften zum Weiterlaufen von Amtszeiten für Vorstandsmitglieder (wenn keine Neuwahl stattfinden kann), zur Durchführung von virtuellen Mitgliederversammlungen auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung und zur erleichterten Möglichkeit der Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zunächst einmal weiter. Möglicherweise helfen Ihnen diese Regelungen, soweit Sie nach wie vor Corona-bedingt Schwierigkeiten haben, in Ihren Vereinen Mitgliederversammlungen durchzuführen.

Update 29.09.2021

Heute hat uns die Information erreicht, dass auch bei der gesetzlichen Unfallversicherung die Sonderregelungen über den Tele- / Online-Rehasport und über die Möglichkeit der Durchführung von Rehasport im Freien bis zum 31.12.2021 verlängert worden sind. Außerdem zahlt auch die gesetzliche Unfallversicherung weiterhin bis zum 31.12.2021 einen Corona-bedingten Hygienezuschlag von 0,25 Euro. Damit gelten hier nun bei den Sonderregelungen die gleichen Bestimmungen wie bei den gesetzlichen Krankenkassen insgesamt.

Update 28.09.2021

Inzwischen haben uns auch die Primärkrankenkassen in unserem Bundesland die Verlängerung einiger der Sonderregelungen im Rehasport bis zum 31.12.2021 bestätigt. Zunächst einmal kann weiterhin der Corona-bedingte Hygienezuschlag von 0,25 Euro pro Teilnahme mit der eigenen Abrechnungspositionsnummer 603701 voraussichtlich bis zum 31.12.2021 weiter gegenüber den Primärkrankenkassen in unserem Bundesland abgerechnet werden, es sei denn, die Krankenkassen würden diese Regelung vorher ausdrücklich widerrufen. Außerdem haben uns die Primärkassen noch einmal ausdrücklich erklärt, dass sie sich den bundesweiten Regelungen zur Fortführung des Tele- / Online-Rehasports bis zum 31.12.2021 anschließen, ebenso der generellen Möglichkeit der Durchführung von Rehasport im Freien bis zum 31.12.2021. Die automatische Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Rehasport-Verordnungen läuft auch bei Versicherten dieser Krankenkassen zum 30.09.2021 aus, so dass nun alle ab dem 01.10.2021 neu ausgestellten Verordnungen für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen wieder die "normale" Gültigkeitsdauer besitzen. Die Mitteilung der Primärkrankenkassen lautet:

Sehr geehrte Damen und Herren,

 die Verbände auf Landesebene haben für den Bereich des Rehasports und des Funktionstrainings über eine weitere Verlängerung des corona-bedingten Hygienezuschlags nach dem 30.09.2021 beraten.

 Nach Vorliegen der entsprechenden Gremienbescheide können wir Ihnen nun mitteilen, dass die Primärkassen in Rheinland-Pfalz und im Saarland bereit sind, den Ihnen mit Mail vom 24.06.2021 mitgeteilten Zuschlag in Höhe von 0,25€ je Teilnehmer und Einheit, befristet bis zum 31.12.2021, vorbehaltlich eines Widerrufs, weiter zu gewähren.

 Weiterhin wurden auf Bundesebene die bis 30.09.2021 befristeten Sonderregelungen "Fortführung im Freien" und "Fortführung als Tele-/Online-Angebot"  bis 31.12.2021 verlängert.

 Die Sonderregelung zur „Verlängerung der Genehmigungszeiträume“ wird aufgrund von Problemen in der Praxis zum 30.09.2021 auslaufen. ...

 Diese Email ergeht auch im Namen und im Auftrag

 - der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse, Eisenberg

- des BKK Landesverbandes Mitte, Regionalvertretung Rheinland-Pfalz und Saarland, Mainz, - der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Saarbrücken,

- der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Kassel.

 Bei Fragen helfen Ihnen die Ansprechpartner der Landesverbände der Krankenkassen gerne weiter.

 Mit freundlichen Grüßen
 

Yvonne Schmitt Referentin Rehabilitationsmanagement

IKK Südwest 

Leider hat unser Bundesverband uns noch keine Nachricht über mögliche Verlängerungen von Corona-Sonderregelungen bei den gesetzlichen Unfallversicherungen mitteilen können. Sobald wir hier Neuigkeiten für Sie haben, werden wir Sie natürlich informieren.

Update 22.09.2021

Sicherlich haben Sie in den Medien die Diskussion um den Sport von Kindern und Jugendlichen im Freien hinsichtlich der zulässigen Anzahl von nichtgeimpften Personen mitverfolgt, bzw. das Thema direkt in Ihren Vereinen miterlebt. Gestern hat nun das Landeskabinett, auf Anregung der Sportorganisationen, eine Veränderung der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen, in der u. a. im § 12, also dem "Sport-Paragrafen" nun festgelegt wird, dass generell bei Sportangeboten im Freien un im Innenbereich, unabhängig von der Warnstufe, immer bis zu 25 nicht-geimpfte oder nicht-genesene Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre teilnehmen können. Der neu eingefügte Satz im § 12 Absatz 1 der Verordnung lautet nun:

Findet die Sportausübung in einer Gruppe statt, die ausschließlich aus Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre besteht, können abweichend von Satz 3 unabhängig von der erreichten Warnstufe stets bis zu 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen teilnehmen.

Den vollständigen Text der veränderten aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung finden Sie hier.

Außerdem haben wir vom Deutschen Behindertensportverband erfahren, dass sich die gesetzlichen Krankenkassen bundesweit darauf verständigt haben zwei Corona-bedingte Sonderregelungen im Rehasport über den 30.09.2021 hinaus bis zum 31.12.2021 zu verlängern. Dies sind die Regelungen über die ausnahmsweise Möglichkeit der Durchführung von Rehasport als Onlineangebot und die grundsätzliche Möglichkeit der Durchführung von Rehasportgruppen im Freien. Hier gelten die entsprechenden Regelungen aus dem Sommer Frühjahr letzten Jahres nun bis Ende 2021 unverändert weiter.

Nicht verlängert wurde jedoch die Regelung über die automatische Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Rehasportverordnungen. Damit läuft die Regelung über die Verlängerung zum 30.09.2021 aus und alle Rehasportverordnungen, die ab dem 01.10.2021 neu ausgestellt werden, behalten ihre "eigentliche" Gültigkeitsdauer, d. h. sie sind in der Regel wieder für 18 Monate gültig. Wichtig für Sie ist, dass alle Verordnungen, die  bis einschließlich 30.09.2021 ausgestellt wurden oder werden behalten natürlich den automatischen Verlängerungszeitraum von einmalig sechs Monaten. Das offizielle Schreiben des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung zu den Themen Online-Rehasport, Genehmigung der Verlegung von Rehasportangeboten nach draußen und Auslaufen der automatischen Verlängerung finden Sie hier.

Ebenfalls finden Sie noch hier eine Zusammenfassung des DBS zu den Corona-bedingten Sonderregelungen im Rehasport sowie hier ein aktualisiertes Hygienekonzept zur Durchführung von Rehasport in den Pandemiezeiten.

Abschließend dürfen wir Sie noch informieren, dass die Ersatzkrankenkassen, also die vdek-Kassen, auch für den Zeitraum zwischen dem 01.10.2021 und dem 31-12.2021 weiterhin den "Corona-Zuschlag" in Höhe von 10 Prozent auf die regulären Vergütungssätze zahlen werden. Bei den Primärkrankenkassen in Rheinland-Pfalz haben wir ebenfalls die Verlängerung des pauschalen Zuschlags von 0,25 Euro über den 30.09.2021 hinaus angeregt, aber hier gibt es derzeit noch keine Rückmeldung. Natürlich werden wir Sie spätestens Anfang Oktober über die dann gültigen Vergütungssätze noch einmal informieren.

Update 10.09.2021

Nachdem wir Sie Dienstag schon über die grundsätzlichen Veränderungen in der neuen Corona-Bekämpfungsverordnung informiert haben, können wir Ihnen jetzt die rechtsverbindlichen Text der Verordnung hier zur Verfügung stellen. Wie schon geschrieben, erfolgen grundlegende Veränderungen bei der Definition der verschiedenen Warnstufen (weg von der reinen Betrachtung der 7-Tage-Inzidenz der Erkrankten hin zu nun "3 Leitindikatoren", also der gemeinsamen Betrachtung von der 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen, der 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz und des Anteils der Belegung von Intensivbetten durch COVID-19-Erkrankte) und bei der Ablösung der bisherigen "3 G Regel" durch die "2 G plus Regel".

In der neuen Verordnung wird nun der Sport im § 12 geregelt. In dessen Absatz 1 wird nun noch einmal das zusammengefasst, was wir Ihnen bereits am Dienstag zu den Regelungen im Sport übermittelt haben. Dieser § 12 Abs. 1 lautet ab Sonntag:

(1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport sind im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen (Außenbereich) und in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen (Innenbereich) zulässig, wenn bei der Sportausübung höchstens 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen teilnehmen. Im Innenbereich gilt die Testpflicht nach § 3 Abs. 7. Bei Erreichen der Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt reduziert sich die Personenzahl nach Satz 1 auf zehn Personen, bei Erreichen der Warnstufe 3 auf fünf Personen. 

Zusammengefasst bedeutet dies also, dass, unabhängig davon wo der Sport stattfindet, in Warnstufe 1 alle Geimpften und Genesenen sowie maximal 25 Personen, die nicht geimpft sind und 12 Jahre oder älter sind, an einem Sportangebot teilnehmen dürfen, in der Warnstufe 2 verringert sich die maximale Anzahl der weder genesenen oder geimpften Personen ab 12 Jahre auf 10 und in der Warnstufe 3 auf 5. Die Warnstufen werden jeweils für einen Kreis oder für eine kreisfreie Stadt festgelegt, daher ist es weiterhin notwendig, sich über die jeweilige Situation in seinem Kreis oder in seiner kreisfreien Stadt zu informieren. Die jeweiligen Werte sollen auch zentral auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamts veröffentlicht werden, die Internetadresse lautet: https://lua.rlp.de/ . Wichtig ist auch, dass für Sport, der drinnen stattfindet, weiterhin eine Testpflicht nach § 3 Absatz 7 der Verordnung für alle nicht-geimpften oder nicht-genesenen Personen besteht, die 12 Jahre oder älter sind, es sei denn, sie gingen noch zu Schule.

Ähnliche Regelungen sind auch im § 12 Absatz 2 für den Bereich der Schwimmbäder getroffen worden, wenn mehr als 50 Prozent der üblichen Besucherhöchstzahl eingelassen werden sollen. Außerdem besteht im Innenbereich , also bei Hallenbädern, noch zusätzlich zur Testpflicht die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Absatz 6 Satz 1, also die Pflicht zur Erfassung von Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, sowie Datum und Zeit der Anwesenheit der Person. Außerdem muss hier weiterhin ein Hygienekonzept vorhanden sein. Dieser § 12 Absatz 2 lautet im Verordnungstext nun:

(2) Die Öffnung von Schwimm- und Spaßbädern im Innen- und Außenbereich, Thermen, Saunen und Badeseen ist zulässig, wobei die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der jeweiligen Einrichtung aufhalten dürfen, auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt ist. Im Innenbereich gelten die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 und die Testpflicht nach § 3 Abs. 7. Sind in einer Einrichtung nach Satz 1 höchstens 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen gleichzeitig anwesend, entfällt die Einhaltung der Begrenzung der Personenzahl. Im Übrigen verbleibt es bei den vorstehend angeordneten Schutzmaßnahmen. Bei Erreichen der Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt reduziert sich die Personenzahl nach Satz 3 auf zehn Personen, bei Erreichen der Warnstufe 3 auf fünf Personen. Ein Hygienekonzept, das insbesondere auch Regelungen zur Nutzung von Umkleiden, Duschen und ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen sowie zur zulässigen Besucherzahl enthält, ist vorzuhalten. Die Kontrolle der Hygienekonzepte obliegt der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde.  

Im Absatz 3 des § 12 wird die Zulässigkeit von Zuschauerinnen und Zuschauern geregelt, hier wird auf die allgemeinen Regelungen im § 5 der Verordnung hingewiesen. Dies bedeutet kurz zusammengefasst: Bei Veranstaltungen im Innenbereich sind zu den geimpften oder genesenen Personen noch in der Warnstufe 1 250 nicht-geimpfte Zuschauerinnen und Zuschauer ab 12 Jahren zulässig, in der Warnstufe 2 100 und in der Warnstufe 3 50. Dabei besteht entweder Maskenpflicht oder es müssen zugewiesene Plätze vorhanden sein, wobei jeweils ein Sitzplatz rechts und links sowie vor und hinter jedem besetzten Sitzplatz frei gelassen werden muss. Die Maximalanzahl der nicht-geimpften Zuschauerinnen und Zuschauer ab 12 Jahren bei Veranstaltungen im Freien beträgt in der Warnstufe 1, wenn feste Plätze für alle festgelegt werden 1000, in der Warnstufe 2 400 und in der Warenstufe 3 200 Personen. Falls bei einer Freiluftveranstaltung keine festen Plätze zugewiesen werden, halbiert sich die maximal zulässige Anzahl der nicht-geimpften Personen ab 12 Jahre auf in der Warnstufe 1 500, in der Warnstufe 2 200 und in der Warnstufe 3 100 Personen. Weiterhin besteht für die Zuschauerinnen und Zuschauer zur Zugangssteuerung eine Vorausbuchungspflicht und die Testpflicht nach § 3 Abs. 7 (also entsprechend der Testpflicht für den Sport in Innenräumen). Der Text dieses § 12 Absatz 3 lautet in der Verordnung:

(3) Bei der Ausrichtung von Veranstaltungen im Amateur- und Freizeitsport sowie im Profi- und Spitzensport sind Zuschauerinnen und Zuschauer nach Maßgabe des § 5 zulässig. 

Für den Spitzen- und den Profisport sind nun im § 12 Absatz 4 die Regelungen aufgeführt, die sich an die bisherigen anlehnen.

Wichtig ist weiterhin, dass der Rehabilitationssport, solange nur Personen mit einer gültigen Verordnung als Teilnehmende dabei sind, nach wie vor nicht unter die Regelungen für den Sport allgemein, also nun im § 12 geregelt wird, sondern weiterhin separat, allerdings nun im § 8 Absatz 3. Weiterhin gilt im Rehasport das Abstandsgebot (mindestens 1,50 Meter zwischen den Personen), die Pflicht zur Kontakterfassung und die Maskenpflicht auf dem Weg zum Rehasport und nach dem Rehasport, aber nicht während des Rehasports. Außerdem gibt es auch keine Testpflicht für die Teilnehmenden am Rehasport aus der Verordnung heraus. Allerdings gibt es weiterhin die Möglichkeit, dass der Betreiber einer Sportanlage aufgrund seines Hausrechts dennoch eine Testpflicht anordnen kann, wenn die Anlage betreten werden soll. Dies müssten Sie als Verein gegebenenfalls weiterhin mit dem Sportanlagenbetreiber abklären. Auch können Sie als Verein natürlich ebenfalls eine entsprechende Regelung treffen, falls Sie z. B. keinen Unterschied zwischen dem allgemeinen Sport drinnen und Rehasport drinnen machen möchten. Der Text der Regelung im § 8 Absatz 3 lautet:

(3) Zulässig ist die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Für diese Dienstleistungen gelten

1.    das Abstandsgebot nach § 3 Abs. 1 Satz 1 zwischen Kundinnen und Kunden, 2.    die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 mit Ausnahme beim Rehabilitationssport und Funktionstraining; die Maskenpflicht entfällt, wenn wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden kann, 3.    die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 und

4.    die Testpflicht nach § 3 Abs. 7 mit Ausnahme beim Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie bei Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden.

Neu in der Verordnung ist auch, dass nun, wenn eine Maskenpflicht besteht, nur noch medizinische Masken zulässig sind, also OP- oder FFP2-Masken. Dies ist in § 3 Absatz 2 der Verordnung so geregelt:

(2) In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, ist eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Im Übrigen ist eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen, soweit dies in dieser Verordnung angeordnet wird (Maskenpflicht).

Sicherlich interessant für Sie als Verein ist auch, dass ab Sonntag für alle Beschäftigten, die nicht geimpft oder genesen sind, eine neue Testpflicht nach einer Rückkehr aus einem Urlaub, der länger als 5 Arbeitstage gedauert hat, oder etwas ähnlichem besteht. Dies ist zu unterscheiden von dem Testangebot, welches der Arbeitgeber seinen nicht ausschließlich im Homeoffice Beschäftigten schon seit längerem nach den bundesweit geltenden Regelungen machen muss. Da Sie als Verein ja auch als Arbeitgeber auftreten können, z. B. gegenüber Übungsleitenden oder in der Geschäftsstelle des Vereins beschäftigte Personen, gilt dann auch für Sie der § 8 Absatz 1 Satz 3 folgende der Corona-Bekämpfungsverordnung. Dort ist nun geregelt, dass die beschäftigte Person, wenn sie länger als 5 Werktage aufgrund von Urlaub oder ähnlichem nicht am Arbeitsplatz war, bei Ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz direkt zu Arbeitsbeginn getestet werden muss. Diese Testpflicht entfällt nur dann, wenn ein entsprechend noch gültiger Testnachweis oder ein Nachweis der vollständigen Impfung, bzw. der Genesung vorgelegt wird. Jedoch ist in diesem Fall noch darauf hinzuweisen, dass Sie als Arbeitgeber ja nicht nach einem Impfnachweis oder einer Genesung fragen dürfen, sondern dies die beschäftige Person höchsten freiwillig vorlegen kann. Der entsprechende Text in der Verordnung lautet:

Personen, die mindestens fünf Werktage hintereinander, wobei Sonn- und Feiertage nicht die Zählung der Werktage unterbrechen, aufgrund von Urlaub oder vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, unterliegen der Testpflicht nach § 3 Abs. 7. Die Testpflicht gilt als erfüllt, wenn die oder der Beschäftigte einen Testnachweis nach § 2 Nr. 7 SchAusnahmV bei sich führt, bei dem die jeweils zugrunde liegende Testung in den in § 3 Abs. 7 Satz 1 genannten Fristen vorgenommen worden ist, und diesen auf Aufforderung vorlegen kann. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung nach Satz 3 für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet. Bestimmungen des Arbeitsschutzes bleiben unberührt. 

Soweit diese Erläuterungen zur 26. Corona-Bekämpfungsverordnung, die am Sonntag, den 12. September 2021 in Kraft tritt.

Update 07.09.2021

Heute Nachmittag hat die Landesregierung in einer Pressekonferenz angekündigt, dass ab Sonntag eine neue Covid-Bekämpfungsverordnung in Kraft treten wird. Dabei wird erstmals nicht nur die sogenannte 7-Tage-Inzidenz der erkrankten Personen in Betracht genommen, sondern zusätzlich auch noch das Verhältnis der wegen einer Covid-Erkrankung im Krankenhaus behandelten Personen (der sogenannte Hospitalisierungsgrad) und die Auslastung der Intensivbetten in den Krankenhäusern durch Covid-Erkrankte mit berücksichtigt. Diese drei Faktoren werden gemeinsam betrachtet und es werden dadurch insgesamt auch drei verschiedene Warnstufen eingeführt, bei denen jeweils unterschiedliche Verfahren in Kraft treten.

Zukünftig wird es also eine "Stufe 1" geben, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die 7-Tage-Inzidenz der Erkrankungen unter 100 liegt, der Hospitalisierungsgrad unter 5 liegt und der Anteil der durch Covid-Patientinnen und -Patienten belegte Intensivbetten kleiner als 6 Prozent aller Intensivbetten beträgt. Die entsprechenden Kennwerte für die "Stufe 2" sind 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 200, der Hospitalisierungsgrad zwischen 5 und 10 und die Intensivbettenbelegung zwischen 6 und 12 Prozent. Die Werte für die höchste "Warn-Stufe 3" lauten: 7-Tage-Inzidenz größer 200, Hospitalisierungsgrad größer 10 und Intensivbettenbelegung größer als 12 Prozent aller Intensivbetten. Dabei ist zu beachten, dass die Überschreitung nur eines Kennwerts noch keine höhere Warnstufe in einen Kreis oder in einer kreisfreien Stadt zur Folge hat, sondern mindestens 2 der 3 Kennwerte die jeweilige Grenze an drei aufeinander folgende Werktage überschreiten müssen, damit eine höhere Warnstufe in Kraft tritt.

Weitere wichtige Veränderungen sind, dass ab Sonntag von der bisherigen 3-G-Regel (genesen, geimpft oder getestet) überwiegend auf eine "2-G-Plus-Regel" umgestellt wird. Dies bedeutet, dass zu den bereits geimpften oder genesenen Personen nur noch eine bestimmte zusätzliche Anzahl von getesteten Personen (also nicht-genesenen und nicht-geimpfte) zu bestimmten Veranstaltungen zugelassen werden dürfen. Je nach Warnstufe sinkt dann auch diese Anzahl der möglichen ungeimpften Teilnehmenden. In der Pressemitteilung der Landesregierung heißt es so z. B. für den Sport (also nicht für Rehasportangebote):

Sport: Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport im Innen- und Außenbereich sind mit maximal 25 nicht-immunisierten Personen (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen) zulässig. Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen.

Dabei ist zu beachten, dass Kinder unter 12 Jahren, für die derzeit noch keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, grundsätzlich als geimpft angesehen werden und daher bei der Personenzahl der ungeimpft Teilnehmenden nicht mit berücksichtigt werden müssen.

Zum Rehasport steht derzeit nur eine kurze Information in der Pressemitteilung, die sich auf die weiterhin im Rehasport nicht bestehende Testpflicht bezieht:

Körpernahe Dienstleistung: Es gilt für nicht-immunisierte Personen – unabhängig von den Warnstufen – die Testpflicht. Ausnahme: Dienstleistungen aus medizinischen Gründen, Rehabilitationssport und Funktionstraining.

Leider ist die eigentliche Rechtsverordnung noch nicht veröffentlicht, daher sind noch nicht alle Einzelheiten bekannt. Natürlich werden wir Sie auch über die 26. Corona-Bekämpfungsverordnung informieren, sobald wir dies können. Als erste Information finden Sie daher die Pressemitteilung der Landesregierung nocheinmal hier. In dieser Pressemitteilung haben wir für Sie möglicherweise besonders interessante Passagen mit roter Textfarbe gekennzeichnet, damit sie leichter gefunden werden. Außerdem finden Sie hier auch ein Schaubild der Landesregierung zu den drei neuen Warnstufen.

Update 20.08.2021

Inzwischen hat das Land die 25. Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlicht, die Sie hier finden.

Gerne weisen wir Sie auf einige Punkte hin, die Sie bei Ihrem Engagement im Verein besonders betreffen. Nach wie vor ist der Sport im Allgemeinen im § 10 der Verordnung geregelt. Bis auf die bereits in der vorhergehenden Informationsmail genannten Wegfall der Privilegierung von Trainerinnen und Trainern bei der Testpflicht für nicht geimpfte oder genesene Personen haben sich keine weiteren Veränderungen gegenüber der 24. Corona-Bekämpfungsverordnung ergeben, die bislang galt. Insgesamt lautet der Text des "Sport-Paragrafen" so, dabei sind wieder [in eckigen Klammern] Erläuterungen eingefügt], die nicht im amtlichen Text enthalten sind, sondern von uns stammen:

§ 10

Sport

(1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport sind im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen (Außenbereich) und in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen (Innenbereich) zulässig, wenn die Sportausübung im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkung nach § 2 Abs. 1 [also höchstens 25 Personen verschiedener Hausstände, wobei Kinder der jeweiligen Hausstände bis einschließlich 14 Jahre sowie geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenanzahl nicht berücksichtigt werden und damit noch zusätzlich zu den 25 Personen dazukommen können] erfolgt oder, wenn die Sportausübung von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird, in Gruppen von maximal 50 teilnehmenden Personen, es sei denn für ein angeleitetes Training oder einen Wettkampf in einer Mannschaftssportart ist zur Durchführung eine höhere Personenzahl erforderlich; geimpfte Personen und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt. 

(2) Bei der Sportausübung

1.         gilt auf der Gesamttrainingsfläche die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7[mindestens 5 Quadratmeter pro Person]; geimpfte Personen und genesene Personen sind zu berücksichtigen,

2.         ist zwischen Gruppen ein Mindestabstand von drei Metern einzuhalten; bei Gruppen ab zehn Personen ist der Abstand zwischen den Gruppen mittels geeigneter Maßnahmen sicherzustellen,

3.         gilt im Innenbereich die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1[dies bedeutet, dass unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die Kontaktdaten, die eine Erreichbarkeit der Person sicherstellen, also Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer, sowie Datum und Zeit der Anwesenheit der Person erfasst werden müssen],

4.         gilt im Innenbereich außerhalb der sportlichen Betätigung die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines                           vergleichbaren Standards zu tragen ist,

5.         gilt im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 [dabei sind folgende Testmöglichkeiten zugelassen: a) PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest), der nicht vor mehr als 24 Stunden durchgeführt wurde, b) der PCR-Test durch offiziell anerkannte Stellen wie Corona-Testzentren, Hausarztpraxen oder Kliniken, der nicht vor mehr als 48 Stunden durchgeführt wurde und auch c) ein zugelassener PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der innerhalb der letzten 24 Stunden vorgenommen und bescheinigt wurde. Dabei kann der Selbsttest auch noch direkt vor Beginn des Sports von der teilnehmenden Person durchgeführt werden, wenn dies in Anwesenheit einer vom Verein beauftragten Person durchgeführt wird. Diese Person könnte z.B. die Übungsleiterin oder der Übungsleiter sein. Keine Testpflicht nach § 1 Abs. 9 Satz 7 besteht weiterhin für Kinder bis einschließlich 14 Jahre, Schülerinnen und Schüler oder für geimpfte oder genesene Personen.],

6.         ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden, Duschen und Toilettenräumen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere des Abstandsgebotes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 [ Mindestabstand von 1,5 Metern] gestattet,

7.         ist von gewerblichen Anbietern ein Hygienekonzept vorzuhalten.

(3) Die Öffnung von Schwimm- und Spaßbädern im Innen- und Außenbereich, Thermen, Saunen und Badeseen ist zulässig, wobei die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der jeweiligen Einrichtung aufhalten dürfen, auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt ist. Im Innenbereich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und die Testpflicht nach § 1 Abs. 9. Ein Hygienekonzept, das insbesondere auch Regelungen zur Nutzung von Umkleiden, Duschen und ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen sowie zur zulässigen Besucherzahl enthält, ist vorzuhalten. Die Kontrolle der Hygienekonzepte obliegt der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde. 

(4) Bei der Ausrichtung von Veranstaltungen im Amateur- und Freizeitsport sowie im Profi- und Spitzensport sind Zuschauerinnen und Zuschauer nach Maßgabe des § 3 zulässig.

(5) Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Profi- und Spitzensports ist im Freien sowie auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen zulässig, sofern ein von den Sportfachverbänden oder Ligaverantwortlichen erstelltes Hygienekonzept vorliegt und beachtet wird. Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben:

1. Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten in olympischen Disziplinen (Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Teamkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Landeskader), Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten in paralympischen Disziplinen (Paralympicskader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Teamkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Landeskader), Bundeskaderathletinnen und -athleten in deaflympischen Sportarten (Deaflympicskader, Erweiterungskader, Nachwuchskader) sowie Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten in nichtolympischen Sportarten (A-Kader, B-Kader, C-Kader und D/C-Kader), welche von den zuständigen Bundes- oder Landesverbänden anerkannt sind;

2.         Mannschaften aller olympischen und paralympischen Sportarten der 1. bis 3. Ligen sowie der Regionalliga im Männerfußball; darüber hinaus Profimannschaften in nicht olympischen und nicht paralympischen Sportarten; unter Profisport ist die bezahlte Vollzeittätigkeit von Berufssportlern in Kapitalgesellschaften oder in den Wirtschaftsbetrieben von Vereinen zu verstehen;

3.         Mannschaften der höchsten Spielklassen der Jugend- und Nachwuchsaltersklassen U 17 oder älter sowie Spielerinnen und Spieler der Bundes- und Landeskader der Altersklassen U 15 und U 16, sofern die Mannschaften oder Spielerinnen und Spieler an einem vom zuständigen Spitzenfachverband zertifizierten Nachwuchsleistungszentrum trainieren;

4.         wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und -sportler ohne Bundeskaderstatus sowie

5.         sonstige Athletinnen und Athleten, die sich bereits für die Teilnahme an bevorstehenden Europa- und Weltmeisterschaften qualifiziert haben oder im Jahr 2021 qualifizieren können.

Weiterhin gesondert geregelt ist der Rehasport, für den die Regelungen im Paragraf 6 festgelegt werden. Dort heißt es in den Absatz 3:

§ 6

Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen, Betriebsverbote

(3) Zulässig ist die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Für diese Dienstleistungen gelten

1.            das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 [1,5 Meter] zwischen Kundinnen und Kunden,

2.            mit Ausnahme beim Rehabilitationssport und Funktionstraining die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist [also nach wie vor keine Maskenpflicht während des Rehasports, sondern nur auf dem Weg dorthin und wieder danach],

3.            die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und

4.            mit Ausnahme beim Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie bei Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden, in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 überschreitet, die Testpflicht nach § 1 Abs. 9. [Danach besteht also für Teilnehmende am Rehasport nach wie vor auch bei Inzidenzen von mehr als 35 keine Testpflicht. Nach wie vor ist es aber weiterhin durchaus möglich, dass der Betreiber der Einrichtung in der der Rehasport stattfindet, aufgrund seines Hausrechts das Betreten der Einrichtung von der Testung abhängig macht. Auch der Verein, der den Rehasport anbietet, kann natürlich eine solche Entscheidung treffen.]

Update 19.08.2021

heute möchten wir Sie wieder über aktuelle Entwicklungen informieren. Zunächst einmal hat die Landesregierung eine veränderte Corona-Bekämpfungsverordnung angekündigt, die aber noch nicht veröffentlicht wurde. In der Ankündigung, die Sie hier finden, wird insbesondere auf die dann durchgehende Gültigkeit der sogenannten "3-G-Regel" (Genesen, Getestet oder Geimpft) für Veranstaltungen in Innenräumen hingewiesen. Diese wird ab Montag in Land- oder Stadtkreisen gelten wird,  in denen die Inzidenz von 35 überschritten wird. Dazu heißt es in der Information der Landesregierung:

Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss bei Aktivitäten in Innenräumen einen Test-Nachweis vorweisen können. ... Der Test-Nachweis kann durch einen negativen Antigen-Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist, oder einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, erbracht werden. Die 3-G-Regel gilt ab dem 23. August u.a. für Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe, der Innengastronomie, Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z. B. Informations-, Kultur- oder Sportveranstaltungen) in Innenräumen, bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege) und bei der Beherbergung.

Beim Sport in Innenräumen gilt die "3-G-Regel" ja bereits jetzt schon, davon ausgenommen waren bislang allerdings Trainerinnen und Trainer. Dieses Privileg der übungsleitenden Personen soll allerdings in Zukunft nicht mehr gellten. Dazu heiß es in der Ankündigung der Landesregierung:

Beim Sport im Innenbereich ist die Testpflicht nach wie vor inzidenzunabhängig; die Trainerinnen und Trainer sind nicht mehr befreit.

Natürlich werden wir Ihnen die neue Landesverordnung sobald wie möglich nachreichen.

Ergänzend zu diesen Neuigkeiten über die aktuellen Corona-Regelungen möchten wir Ihnen auch noch Informationen über mögliche finanzielle Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus zusenden. Diese Zusammenstellung hat Michael Nebgen, unser Vizepräsident Finanzen, zusammengestellt. Bitte beachten Sie, dass Ihr Verein diese Förderung nur erhalten kann, wenn die Anträge über sogenannte prüfende Dritte (Steuerberater/Steuerberaterin etc.) gestellt werden. Daher ist es ratsam, sich als Verein bei Interesse daran mit einer entsprechenden Kanzlei in Verbindung zu setzen. Hier nun die Informationen dazu:

Es ist wieder mal an der Zeit zu den neuen Hilfen des Staates Informationen an die Hand zu geben, nachdem der Staat Konkretisierungen der Eckwerte vorgenommen hat: Die Förderung durch die Überbrückungshilfe III PLUS decken den Zeitraum Juli bis September 2021 ab. Ebenso verhält es sich bei der Neustarthilfe PLUS, die i.d.R. für sog. Soloselbständige gilt. Bereits jetzt bitten wir um Verständnis, dass der Newsletter dieses Mal wieder sehr umfangreich ist, obwohl wir lediglich die wichtigsten Informationen vermitteln möchten. WER KANN ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III PLUS BEANTRAGEN? Antragsberechtigt sind Unternehmen die einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% gegenüber dem entsprechenden Referenzmonat 2019 erlitten haben. Dabei darf der Jahresumsatz 750 Mio € nicht übersteigen. Diese Umsatzgrenze gilt nicht für die Branchen Einzelhandel, Veranstaltung und Kultur, Hotellerie, Gastronomie, Pyrotechnik, Großhandel und Reisebranche. Ebenfalls ausdrücklich antragsberechtigt sind im Haupterwerb tätige Soloselbständige und Freiberufler. Auch gemeinnützige Institutionen können Anträge stellen. Förderberechtigt sind ausschließlich solche Unternehmen, die zum 29.02.2020 oder wahlweise per 30.06.2021 mindestens einen Beschäftigten hat. Die Stundenzahl ist dabei nicht relevant. Bei Soloselbständigen und Freiberuflern wird mindestens ein Beschäftigter sozusagen angenommen! WELCHE KOSTEN SIND FÖRDERFÄHIG? Bei der Überbrückungshilfe III PLUS handelt es sich um Fixkostenzuschüsse für abschließend (aus der Erfahrung heraus werden diese immer mal wieder angepaßt) genannte Kostenarten. Kosten der privaten Lebensführung werden nicht gefördert!

Bei den Hauptpunkten der förderfähigen Fixkosten handelt es sich überschlägig um:

  • Mieten und Pachten für Gebäude,
  • weitere Mietkosten (bspw. für Maschinen),
  • Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen,
  • 50 % der (handelsrechtlichen) Abschreibungen,
  • der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten,
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Gegenständen (einschließlich der EDV),
  • Kosten für Strom, Wasser, Heizung und Reinigung,
  • Grundsteuer,
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben,
  • Kosten für die Antragstellung der Überbrückungshilfe III PLUS,
  • Personalkosten (es sei denn es wurde Kurzarbeitergeld ausgezahlt!),
  • Kosten für Auszubildende,
  • bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu 20.000 €,
  • Marketing-/Werbekosten bis zur Höhe der in 2019 entsprechenden Kosten,
  • Ausgaben für Hygienemaßnahmen (bspw. mobiler Luftreiniger oder Schnelltests),
  • Investitionen in Digitalisierung im Förderzeitraum Juli bis September 2021 bis zu maximal 10.000 €,
  • Kosten anläßlich eines gerichtlichen Restrukturierungsverfahren bis zu 20.000 € im Monat.

Daneben werden noch die folgenden Fixkosten gefördert:

  • Eigenkapitalzuschuss,
  • Anschubhilfe (lediglich für Unternehmen der Reise-, Kultur- oder Veranstaltungswirtschaft).

Liegen diesen Kosten Verträge zugrunde, so müssen diese Verträge vor dem 01.07.2021 geschlossen worden sein. WIE HOCH IST DIE FÖRDERUNG?

Es gibt wiederum gestaffelte Erstattungssätze, die monatlich zu berechnen sind, welche sich wie folgend darstellen:

  • Umsatzeinbruch über 70% - Erstattung von 100% der Fixkosten,
  • Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% - Erstattungshöhe 60% der Fixkosten,
  • Umsatzeinbruch zwischen 30% und 50% - Erstattungssatz von 40%,
  • Umsatzeinbruch unter 30% - KEINE ERSTATTUNG.

EIGENKAPITALZUSCHUSS

Antragsberechtigte können bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 50% einen weiteren sog. Eigenkapitalzuschuss erhalten. Dabei beträgt der Zuschuss

  • 25% bestimmter Fixkosten bei einem 50-%-igen Umsatzrückgang von mindestens 3 Monaten,
  • 35% bestimmter Fixkosten bei einem 50-%-igen Umsatzrückgang von mindestens 4 Monaten,
  • 40% bestimmter Fixkosten bei einem 50-%-igen Umsatzrückgang von mindestens 5 Monaten.

RESTART-PRÄMIE Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung in den Monaten Juli bis September 2021 Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine sog. Restart-Prämie, als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten.

Diese Prämie ermittelt sich wie folgend:

  • 60% der Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Juli 2021 zu denen im Mai 2021,
  • 40% der Differenz der tatsächlichen Personalkosten im August 2021 zu denen im Mai 2021,
  • 20% der Differenz der tatsächlichen Personalkosten im September 2021 zu denen im Mai 2021.

BESONDERHEITEN (nur als Hinweis) Im Bereich des EINZELHANDELS gibt es die Möglichkeit für verderbliche Waren und Saisonwaren Abschreibungen von bis zu 100% anzusetzen. Es besteht eine "scharfe" Dokumentations- und Nachweispflicht für diese Möglichkeit. So muss der Unternehmer u.a. auch eine eidesstattliche Versicherung neben den Nachweisen vorlegen. Bei der REISEBRANCHE sind externe Ausfall- und Vorbereitungskosten sowie eine Personalkostenpauschale förderfähig. ANTRAGSTELLUNG USW. Die Anträge können lediglich über sog. prüfende Dritte (Steuerberater...) gestellt werden. Dies ist allerdings nichts Neues! Anträge auf Überbrückungshilfe III PLUS können bis zum 31.10.2021 gestellt werden Es wird - ebenfalls nichts Neues - wiederum später eine sog. Schlussabrechnung gefordert. VERSTEUERUNG DER ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III PLUS Die Überbrückungshilfe III PLUS ist bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer zu berücksichtigen. Eine Umsatzsteuer fällt jedoch nicht an. NEUES ZUR ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III? Hier wurde die Antragsfrist ebenfalls bis zum 31.10.2021 verlängert. Dies gilt unabhängig von der Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus. NEUSTARTHILFE PLUS Es wurde auch das Programm der sog. Neustarthilfe um die Neustarthilfe PLUS ergänzt. Informationen diesbezüglich erhalten Sie zeitnah in einer weiteren Newsletter, um den Rahmen der aktuellen Newsletter nicht vollends zu sprengen! FAZIT Die von der Corona-Krise massiv betroffenen Unternehmen erhalten weiterhin Fördermittel, damit diese wirtschaftlich überleben können.

WICHTIG ist allerdings zu bedenken, dass eine Überbrückungshilfe III PLUS nur dann gewährt wird, wenn die erste Hürde des Umsatzeinbruchs von mindestens 30% genommen wird. Liegt der Umsatzeinbruch darunter, dann gibt es KEINERLEI Förderung.

Update 14.08.2021

Die Gültigkeit der 24. Corona-Bekämpfungsverordnung wurde von der Landesregierung bis zum 22. August 2021 verlängert, ohne dass es bei den Regelungen für den Sport Veränderungen gab. Daher gelten nach wie vor unsere Informationen vom 1. Juli 2021. Diese finden Sie etwas weiter unten.

Update 28.07.2021

Heute hat die Landesregierung veröffentlicht, dass die Gültigkeitsdauer der ursprünglich bis übermorgen (also den 30.07.2021) gültigen 24. Corona-Bekämpfungsverordnung bis zum 15.08.2021 verlängert worden ist. Damit haben sich gegenüber den Informationen vom 01.07.2021 keine Veränderung ergeben.

Update 01.07.2021

Die Landesregierung hat die 24. Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlicht, die morgen in Kraft treten wird. Den vollständigen Text der Verordnung finden Sie hier und gerne werden wir Ihnen die wichtigsten Regelungen, die unsere Vereine betreffen, noch einmal gesondert vorstellen. Dabei befinden sich in [eckigen Klammern] geschrieben wieder Erläuterungen zum Text, die von uns stammen und nicht Teil des Verordnungstextes sind:

Der Rehasport ist nach wie vor im § 6 Abs. 3 geregelt und hier gibt es keine Neuigkeiten:

§ 6 Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen, Betriebsverbote

Absatz 3:

Zulässig ist die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, soweit in dieser Verordnung nichts abweichendes bestimmt ist. Für diese Dienstleistungen gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zwischen Kundinnen und Kunden, mit Ausnahme beim Rehabilitationssport und Funktionstraining [also weiterhin keine Maskenpflicht während des Rehasports] die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, sowie die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 [unproblematisch, da Sie die Daten der teilnehmenden ohnehin für die Teilnahmedokumentation zur Abrechnung benötigen].

Bei den Regelungen für den Sport allgemein treten morgen im § 10 weitere Lockerungen in Kraft:

§ 10 Sport

(1) Training und Wettkampf im Amateur und Freizeitsport sind im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen ( Außenbereich) und in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen (Innenbereich) zulässig, wenn die Sportausübung im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkung nach § 2 Abs. 1 erfolgt

[hier sind nun 25 Personen aus verschiedenen Hauständen erlaubt, zusätzlich noch ohne Zahlenbegrenzung Kinder bis 14 Jahre sowie alle genesenen oder geimpften Personen]

oder wenn die Sportausübung von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird, in Gruppen von maximal 50 teilnehmenden Personen,

[also die klassische Trainings- oder Wettkampfsituation mit einer Trainerin oder einem Trainer]

es sei denn für ein angeleitetes Training oder einen Wettkampf in einer Mannschaftssportart ist zur Durchführung eine höhere Personenzahl erforderlich;

[in solchen Fällen können also sogar noch mehr als 50 Personen zusammen Sport treiben]

geimpfte Personen und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt [also sind auch bei Gruppen mit 50 Personen zusätzlich noch weitere Personen möglich, wenn diese vollständig geimpft oder genesen sind].

(2) Bei der Sportausübung

1. gilt auf der Gesamttrainingsfläche die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7

[dies sind nun nur noch 5 Quadratmeter und nicht mehr 10, wie bisher!]

; geimpfte Personen und genesene Personen sind zu berücksichtigen,

[damit zählen geimpfte und genesene Personen zwar nicht bei der zahlenmäßigen Gruppenstärke von 50, aber es muss genügend Platz – also 5 Quadratmeter – für jede Person vorhanden sein]

2. ist zwischen Gruppen ein Mindestabstand von drei Metern einzuhalten [wenn also z. B. auf einem Sportplatz zwei Gruppen gleichzeitig trainieren]; bei Gruppen ab zehn Personen ist der Abstand zwischen den Gruppen mittels geeigneter Maßnahmen sicherzustellen,

3. gilt im Innenbereich die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 [hier lauten die entsprechenden Bestimmungen: „Der Betreiber einer Einrichtung oder Veranlasser einer Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft hat die Kontaktnachverfolgbarkeit sicherzustellen, sofern dies in dieser Verordnung bestimmt wird; werden gegenüber der oder dem zur Datenerhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen diese wahrheitsgemäß sein und eine Kontaktnachverfolgung ermöglichen (Kontakterfassung). Unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind die Kontaktdaten, die eine Erreichbarkeit der Person sicherstellen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer), sowie Datum und Zeit der Anwesenheit der Person zu erheben. … ],

4. gilt im Innenbereich außerhalb der sportlichen Betätigung die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist [also Maskenpflicht innen auf dem Weg zum Sport und auch wieder nach dem Sport],

5. gilt im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 die Testpflicht gilt nicht für Trainerinnen und Trainer [also Testpflicht für die Sportlerinnen und Sportler ab 15 Jahre, die zum Sport in geschlossenen Räumen kommen. Dabei sind sowohl Tests von zugelassenen Teststellen (hier heißt es im § 1 Abs. 9 „einen PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest)“ als auch Selbsttest (laut § 1 Abs. 9: „einen PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest)“ zugelassen. Dabei darf der Schnelltest nicht älter als 24 Stunden sein und der Selbsttest muss vor dem Betreten der Sportanlage in Anwesenheit einer verantwortlichen Person des Vereins vorgenommen werden.]

6. ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden, Duschen und Toilettenräumen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere des Abstandsgebotes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 [also mindestens 1,5 Meter Abstand zwischen den zu nutzenden Duschen, Toiletten etc.], gestattet,

7. ist von gewerblichen Anbietern ein Hygienekonzept vorzuhalten.

(3) Die Öffnung von Schwimm- und Spaßbädern im Innen- und Außenbereich, Thermen, Saunen und Badeseen ist zulässig, wobei die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der jeweiligen Einrichtung aufhalten dürfen, auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt ist. Im Innenbereich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und die Testpflicht nach § 1 Abs. 9. Ein Hygienekonzept, das insbesondere auch Regelungen zur Nutzung von Umkleiden, Duschen und ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen sowie zur zulässigen Besucherzahl enthält, ist vorzuhalten. Die Kontrolle der Hygienekonzepte obliegt der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde.

(4) Bei der Ausrichtung von Veranstaltungen im Amateur- und Freizeitsport sowie im Profi- und Spitzensport sind Zuschauerinnen und Zuschauer nach Maßgabe des § 3 zulässig [350 Zuschauerinnen und Zuschauern innen oder 500 Zuschauerinnen und Zuschauern draußen – wobei Abstandsgebot, Maskenpflicht, Testpflicht usw. im § 3 noch einmal ausführlich geregelt sind].

(5) Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Profi- und Spitzensports ist im Freien sowie auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen zulässig, sofern ein von den Sportfachverbänden oder Ligaverantwortlichen erstelltes Hygienekonzept vorliegt und beachtet wird. Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben:

1. Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten in olympischen Disziplinen (Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Teamkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Landeskader), Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten in paralympischen Disziplinen (Paralympicskader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Teamkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Landeskader), Bundeskaderathletinnen und -athleten in deaflympischen Sportarten (Deaflympicskader, Erweiterungskader, Nachwuchskader) sowie Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten in nichtolympischen Sportarten (A-Kader, B-Kader, C-Kader und D/C-Kader), welche von den zuständigen Bundes- oder Landesverbänden anerkannt sind;

2. Mannschaften aller olympischen und paralympischen Sportarten der 1. bis 3. Ligen sowie der Regionalliga im Männerfußball; darüber hinaus Profimannschaften in nicht olympischen und nicht paralympischen Sportarten; unter Profisport ist die bezahlte Vollzeittätigkeit von Berufssportlern in Kapitalgesellschaften oder in den Wirtschaftsbetrieben von Vereinen zu verstehen;

3. Mannschaften der höchsten Spielklassen der Jugend- und Nachwuchsaltersklassen U 17 oder älter sowie Spielerinnen und Spieler der Bundes- und Landeskader der Altersklassen U 15 und U 16, sofern die Mannschaften oder Spielerinnen und Spieler an einem vom zuständigen Spitzenfachverband zertifizierten Nachwuchsleistungszentrum trainieren;

4. wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und -sportler ohne Bundeskaderstatus sowie

5. sonstige Athletinnen und Athleten, die sich bereits für die Teilnahme an bevorstehenden Europa- und Weltmeisterschaften qualifiziert haben oder im Jahr 2021 qualifizieren können.

Hoffen wir, dass diese Lockerungen Ihnen für Ihr Engagement im Verein weitere Möglichkeiten eröffnet und wir sind überzeugt, dass unsere Verein verantwortungsvoll damit umgehen.

Außerdem haben wir von unserem Bundesverband DBS die Information erhalten, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund auch über den 30.06.2021 hinaus die besonderen Rehasportmöglichkeiten (Rehasport im Freien, Tele-/Online-Rehasport, Verlängerung des Zeitraums zwischen Ausstellung der Verordnung und Beginn der Teilnahme) sowie den "Hygienezuschlag" von 0,25 Euro zunächst bis zum 31.12.2021 verlängert hat. Allerdings behält sich die Deutsche Rentenversicherung Bund vor, die Notwendigkeit dieser Maßnahmen im September noch einmal zu überprüfen. Falls dann eine Verkürzung des Gültigkeitszeitraums erfolgen sollte, werden wir Sie natürlich informieren. Hier nur die Informationen des DBS:

  • Fortführung der coronabedingten Sonderregelungen einschließlich des coronabedingten Hygienezuschlags DRV Bund

Die DRV Bund teilt mit, dass der coronabedingte Hygienezuschlag bis längstens 31.12.2021 weitergezahlt werden soll. Allerdings hat sich das zuständige Gremium die Möglichkeit eingeräumt, diese Entscheidung im September 2021 erneut zu überprüfen.

Die DRV Bund teilt dazu weiter mit, dass der offizielle Beschluss noch nicht bestandskräftig ist, die Hygienezahlung (0,25€) jedoch weiter, wie bisher für die Versicherten der DRV Bund, in Rechnung gestellt werden kann. Vorsorglich machen wir sie darauf aufmerksam, dass die Regelung für den Hygienezuschlag nicht für Teile-/Onlinedurchführungen des Rehabilitationssports gilt.

Angesichts der fortbestehenden Auswirkungen der Corona-Pandemie hat die DRV Bund für ihre Versicherten, die ihre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Zeit bis 31.12.2021 abschließen, weiterhin die geregelten Beginn- und Abschlussfristen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rehabilitationssport um bis zu 3 Monate verlängert. Die Kostenübernahmedauer von in der Regel 6 Monaten beginnend ab dem 1. Tag der Übungsveranstaltung bleibt unberührt. Ebenso werden die Empfehlungen zur Fortführung der Leistung als Tele-/Online-Angebot oder – unter Berücksichtigung der länderspezifischen Regelungen und Hinweise – im Freien bis zum 31.12.2021 verlängert.

Update 29.06.2021

Glücklicherweise entspannt sich im Moment die Corona-Lage weiter, dennoch möchten wir Sie weiterhin über neue Entwicklungen informieren.

Zunächst können wir Ihnen mitteilen, dass unser Verband wieder mit Präsenzmaßnahmen in der Aus- und Fortbildung startet, nachdem in den vergangenen Wochen schon einige Online-Fortbildungsmaßnahmen stattgefunden haben. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Außerdem können wir Ihnen aktuelle Informationen über die Verlängerung der unterstützenden Maßnahmen im Rehasport durch die Primärkrankenkassen in Rheinland-Pfalz über den 30.06.2021 zur Verfügung stellen. Bis zunächst Ende September führen auch die Primärkrankenkassen die Erleichterungen "Sport im Freien" und "Durchführung von Tele-/Online-Rehasport" weiter. Außerdem wird seitens der Primärkrankenkassen auch der sogenannte Hygienezuschlag bis zum 30.09.2021 weiter gezahlt. Dazu schreiben die Primärkrankenkassen in Rheinland-Pfalz:

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Verbände auf Landesebene haben für den Bereich des Rehasports und des Funktionstrainings über eine Verlängerung des corona-bedingten Hygienezuschlags nach dem 30.06.2021 beraten.

 Nach Vorliegen der entsprechenden Gremienbescheide können wir Ihnen nun mitteilen, dass die Primärkassen in Rheinland-Pfalz und im Saarland bereit sind, den Ihnen mit Mail vom März 2021 mitgeteilten Zuschlag in Höhe von 0,25€ je Teilnehmer und Einheit, befristet bis zum 30.09.2021, weiter zu gewähren.

 Weiterhin wurden auf Bundesebene die bis 30.06.2021 befristeten Sonderregelungen "Fortführung im Freien" und "Fortführung als Tele-/Online-Angebot"  bis 30.09.2021 verlängert, sowie eine Regelungen für im Zeitraum vom 01.08.2020 bis 30.09.2021 bewilligten Verordnungen Muster 56 geschaffen. Die Details entnehmen Sie bitte der Anlage.

 Diese Email ergeht auch im Namen und im Auftrag

 - des BKK Landesverbandes Mitte, Regionalvertretung Rheinland-Pfalz und Saarland, Mainz,

- der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse, Eisenberg - der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Saarbrücken,

- der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Kassel.

 Bei Fragen helfen Ihnen die Ansprechpartner der Landesverbände der Krankenkassen gerne weiter.

 Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Schmitt

Referentin Rehabilitationsmanagement

IKK Südwest 

Die im zitierten Text angeführte Anlage ist das bundesweite Schreiben aller Krankenkassenverbände, welches Sie hier finden.

Da sich ohnehin die Vergütungssätze der Primärkrankenkassen in Rheinland-Pfalz (also AOK Rheinland-Pfalz/Saarland, Mitgliedskassen des BKK Landesverbands Mitte, IKK Südwest, Knappschaft Regionaldirektion Saarbrücken und SVLFG Kassel als Krankenkasse) aufgrund unseres Vertrages zum 01.07.2021 erhöhen, finden Sie außerdem eine Übersicht über die gültigen Vergütungssätze im Rehasport hier.

Sicherlich haben Sie auch schon erfahren, dass die bisherige Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz bald ausläuft und für den 02.07.2021 eine Veränderung in Kraft treten soll. Leider ist diese neue Verordnung noch nicht veröffentlicht. Sobald wir hier weitere Informationen haben, werden wir Sie natürlich informieren.

Update 16.06.2021

Hiermit wollen wir Sie über die Änderung der Durchführungsempfehlungen des Rehabilitationssport unter Coronabedingungen informieren. Diese finden Sie weiter unten als Link sowie auf unserer Homepage im Downloadbereich.

Zudem haben wir eine erfreuliche Nachricht für Sie. Die Ersatzkassen haben die Hygienezahlung in Höhe von 10% bis zum 30.09.2021 verlängert. Zu beiden Punkten schreibt unser Bundesverband DBS:

  • Änderung der Durchführungsempfehlungen des Rehabilitationssport unter Coronabedingungen

Der DBS hat für seine Landesverbände und die Rehabilitationssportanbieter ein Papier zur Durchführung des Rehabilitationssports unter Corona-Bedingungen erstellt und auf der DBS-Website veröffentlicht. Dieses wurde um Informationen zum Umgang mit Geimpften, Genesenen und Getesteten im Rehabilitationssport ergänzt. Vorgaben und Beschränkungen aus den aktuellen Verordnungen der Landesregierungen oder Vorgaben sowie Beschränkungen der örtlichen Gesundheitsbehörden, gehen vor diesen DBS-Empfehlungen.

Der vdek hat mitgeteilt, dass die Hygienezahlungen ... in Höhe von 10% bis zum 30. September 2021 fortgeführt werden. Zur vertraglichen Umsetzung wird eine entsprechende Ergänzungsvereinbarung für das 3. Quartal 2021 abgeschlossen.

Update 02.06.2021

Nachdem nun die aktualisierte Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz veröffentlicht wurde, finden Sie diese hier. Über die grundsätzlichen Neuerungen haben wir ja bereits gestern informiert. Hinsichtlich des Rehasports gibt es allerdings eine weitere erfreuliche Mitteilung, die gestern in der Pressekonferenz so nicht genannt wurde. Für den Rehasport wird ausdrücklich die Maskenpflicht während des Rehasports aufgehoben. In § 6 Abs. 3 heißt es jetzt:

Zulässig ist die Erbringung körpernaher Dienstleistungen aus medizinischen und hygienischen Gründen, wie insbesondere solche von Optikerinnen und Optikern, Hörakustikerinnen und Hörakustikern, Friseurinnen und Friseuren, bei der Fußpflege, bei der Podologie, Logopädie, Physio- und Ergotherapie, beim Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder Ähnliches. Über Satz 1 hinaus sind Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege zulässig, wie beispielsweise in Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen. Für Dienstleistungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zwischen Kundinnen und Kunden, mit Ausnahme beim Rehabilitationssport und Funktionstraining die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, sowie die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.

Die Bemühungen von verschiedensten Seiten, darunter auch unsere, scheinen hier endlich erfolgreich gewesen zu sein.

Im § 10 der Verordnung, in dem der allgemeine Sport geregelt ist, ist zusätzlich zu den bereits gestern in der Mail mitgeteilten Infos noch geregelt worden, dass die notwendige Quadratmeterzahl pro Person von 40 auf 20 Quadratmeter herabgesetzt worden. Nach wie vor gilt für Sport in Räumen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 (5 Personen aus bis zu 5 Haushalten plus Trainer oder Trainerin, plus Geimpfte plus Genesene) bei Inzidenzien zwischen 50 und 100 die Testpflicht.

Beim Sport drinnen (nach § 10 der Verordnung) erhöht sich bei einer Inzidenz unter 50 die mögliche Gruppengröße von 5 auf 10 Personen über 14 Jahren (plus Trainer/Trainerin, geimpfte und als genesen geltende Personen) aber es besteht weiterhin Testpflicht für diese Gruppen drinnen. Auch die notwendige Quadratmeterzahl im Sport nach § 10 der Verordnung bleibt bei 20 Quadratmeter pro Person und verändert sich nicht bei Inzidenzien unter 50. Dies ergibt sich aus der Regelung im § 10 Abs. 4 Satz 2, der lautet: "Die übrigen Regelungen der Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt." Somit werden die Regelungen zur Raumgröße und zur Testpflicht nicht aufgehoben.

Außerdem gibt es auch Neuigkeiten von den Krankenkassen hinsichtlich der Verlängerung von Verordnungen sowie dem Themenkomplexen Rehasport im Freien und Rehasport als Tele- /Onlineangebot. Dazu schreibt der Deutsche Behindertensportverband (DBS):

…Für die gesetzlichen Krankenversicherungen gelten einheitlich folgende Regelungen:

  1. Im Zeitraum vom 01.08.2020 bis 30.09.2021 bewilligte Verordnungen Muster 56

Bei Verordnungen Muster 56, die im Zeitraum vom 01.08.2020 bis 30.09.2021 bewilligt wurden bzw. noch werden, wird die Anspruchsdauer automatisch um sechs Monate verlängert. Die Anspruchsdauer wird je Verordnung nur einmalig verlängert.

  1. Nach dem 30.09.2021 bewilligte Verordnungen Muster 56

Für nach dem 30.09.2021 bewilligte Verordnungen gilt die von der Krankenkasse bewilligte Anspruchsdauer.

  1. Fortführung als Tele-/Online-Angebot oder im Freien

Es wird darauf hingewiesen, dass Rehabilitationssport und Funktionstraining bis 30.09.2021 auch als Tele-/Online-Angebot oder im Freien fortgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie insbesondere, dass jede Verordnung im Rehasport nur einmalig um sechs Monate verlängert wird, unabhängig davon, dass dies nun die insgesamt vierte Information hinsichtlich der Verlängerung der Verordnungsdauer ist.

Zusätzlich hat auch die gesetzliche Unfallversicherung die Fortführung der Sonderregelungen zum Rehasport im Freien und des Online-Rehasports beschlossen, hierzu schreibt unser Bundesverband DBS:

Fortführung der coronabedingten Sonderregelungen DGUV/SVLFG

Die DGUV teilt mit, dass DGUV und SVLFG als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft die Verlängerung der Sonderregelungen zum „Rehabilitationssport im Freien“ und „Online-Rehabilitationssport“ bis zum 30. September 2021 beschlossen haben.

Update 01.06.2021

Heute Mittag haben Ministerpräsidentin Malu Dreyer und Gesundheitsminister Clemens Hoch in einer Pressekonferenz einige geplante Veränderungen in der Corona-Bekämpfungsverordnung angekündigt, die bereits morgen in Kraft treten sollen. Leider ist die eigentliche Verordnung noch veröffentlicht. Allerdings befindet sich jetzt schon eine Presseinformation auf der Internetseite der Landesregierung, die wir Ihnen gerne jetzt schon zur Verfügung stellen. Bitte beachten Sie, dass im folgenden Zitat wieder einige Erläuterungen in eckigen Klammern eingefügt sind, die nicht zu der Presseinformnation der Landesregierung gehören, sondern von uns stammen und Ihnen die Regelungen erläutern sollen.

Laut der Internetseite https://www.rlp.de/de/aktuelles/einzelansicht/news/News/detail/rheinland-pfalz-startet-mit-weiteren-oeffnungsschritten-in-den-sommermonat-juni/ ist unter anderem folgendes geplant:

Folgende Änderungen treten zum 2. Juni 2021 in Rheinland-Pfalz in Kraft:

  • Kontaktbeschränkung fünf Personen aus fünf Hausständen [bislang waren nur fünf Personen aus zwei Haushalten zugelassen] zzgl. Kinder bis einschl. 14 und Geimpfte/Genesene [dadurch können insgesamt mehr als fürnf Personen zusammenkommen, wenn die "Mehrpersonen" Kinder sind oder vollständig geimpft - also im Regelfall zwei Wochen nach der zweiten Impfung - oder als genesen zählen, dies ist in der Regel der Fall, wenn die überstandene Corona-Erkrankung einer person länger als 28 Tage und weniger als sechs Monate her ist]
  • Grundsätzlich entfällt bei Außenaktivitäten die Testpflicht bei möglichst digitaler Kontakterfassung [damit muss beim Sport draußen kein negativer Test vorgelegt werden, nach wie vor muss aber die Kontaktverfolgung sichergestellt werden können].
  • In der Gastronomie: Auch bei Inzidenz zwischen 50 und 100 im Innenbereich geöffnet; Wegfall der Testpflicht im Freien, Möglichkeit der Abholung von Speisen/Getränken an der Theke
  • Öffnung von Freizeiteinrichtungen (z.B. Minigolfplätze) und Freizeitparks im Freien (mit Maske, wo immer möglich sowie Kontakterfassung; zusätzlich Vorausbuchungspflicht im Freizeitpark)
  • Im Sport: Bei Inzidenz unter 100: Training (inklusive Kontaktsport) [damit entfällt die Unterscheidung zwischen kontaktlosem Sport und Kontaktsport] im Freien in der 10er Gruppe [bisher 5] mit Trainer plus Geimpfte und Genesene, für Kinder bis 14 Jahre auch Kontaktsport draußen mit bis zu 25 Kindern [bisher 20],
  • bei Inzidenz unter 50: Training inklusive Kontaktsport [auch hier entfällt die bisherige Unterscheidung zwischen Kontaktsport und kontaktlosem Sport] im Freien mit 20 [bislang 10] Personen nebst Trainer plus Geimpfte und Genesene, innen mit zehn Personen [hier waren bislang nur Einzelsport, Sport zu zweit oder 5 Personen aus 2 Hauhalten erlaubt] (kontaktfrei [hier bleibt es bei der Unterscheidung, damit ist in diesem Fall kein Kontaktsport möglich] und mit Trainer plus Geimpfte und Genesene) und 25 Kinder mit Kontakt auch innen [auch neu, bislang nicht vorgesehen];
  • Zuschauerinnen und Zuschauer beim Sport: bei Inzidenz unter 50 250 (statt 100) Zuschauerinnen und Zuschauer im Außenbereich möglich;
  • Öffnung der Freibäder und Badeseen mit Kapazitätsbeschränkung auf 50 Prozent und weiteren Schutzmaßnahmen;
  • Saunen können öffnen mit Test und maximal 50 Prozent Belegung;
  • In den Hotels: Bewirtung der Gäste innen und außen, Frühstück auch als Buffet zulässig; Saunaöffnung zulässig, Wellnessangebote – auch Kosmetikanwendungen – und Hallenbadnutzung unter Auflagen für die Hotelgäste möglich im Rahmen der Kontaktbeschränkung.
  • In der Kirche: Gemeindegesang im Freien möglich, Musik/Gesang in der Kirche durch kleinere Ensembles möglich, Kommunion-/Konfirmations-/Firmunterricht zulässig
  • Im Bereich außerschulische Bildung jetzt Angebote mit einer Person pro angefangene 10 qm (statt 20), ebenso im Bereich des Musik- und Kunstunterricht; weitere Erleichterung für Musik- und Kunstunterricht für Kinder in Gruppen bis zu 25 Kindern
  • Kultureinrichtungen (Theater, Kino etc.) innen und im Freien für 100 Zuschauer und Zuschauerinnen, bei Inzidenz unter 50 sind im Freien 250 Zuschauerinnen und Zuschauer möglich;
  • Proben in der Laienkultur im Rahmen der Kontaktbeschränkungen nebst Anleitungsperson, wobei Geimpfte und Genese nicht zählen, innen mit Testpflicht; im Freien mit bis zu zehn Personen nebst Anleitungsperson, wobei Geimpfte und Genese nicht zählen; Kinder draußen in Gruppen mit 25 Kindern;

Weitere mögliche Schritte Mitte Juni und Anfang Juli

Weitere Einzelheiten sind noch nicht bekannt. Es ist aber davon auszugehen, dass die neue Corona-Bekämpfungsverordnung bald veröffentlicht wird, natürlich werden wir informieren, sobald uns dies möglich ist.

Update 21.05.2021-2

Soeben erreichte uns eine Mail aus dem Gesundheitsministeriums des Landes Rheinland-Pfalz, in der uns auf unserer vor einiger Zeit gestellte Frage geantwortet wird, ob Übungsleiterinnen und Übungsleiter im Rehasport bei der Impfpriorisierung zur dritten Priorisierungsgruppe gehören. Unsere Frage dazu wurde bejaht, also können sich alle Übungsleiterinnen und Übungsleiter, die im Rehasport tätig sind, in Rheinland-Pfalz für eine Impfung anmelden!

Gerne zitiere ich aus der entsprechenden Mail:

Bitte entschuldigen Sie die späte Antwort.

Leider gibt es noch nicht genügend Impfstoff, um alle Personen, die sich impfen lassen möchten, sofort zu impfen. Es musste daher festgelegt werden, in welcher Reihenfolge verschiedene Personengruppen geimpft werden. Auf der Internetseite der Landesregierung (https://corona.rlp.de/de/impfen/informationen-zur-corona-impfung-in-rheinland-pfalz/) können Sie sich über die Impfreihenfolge der einzelnen Personengruppen informieren. Hier finden Sie aktuelle Informationen zu der Einstufung Ihrer Berufsgruppe und wann Sie sich für einen Impftermin registrieren können.

Die Zugehörigkeit zu einer priorisierten Personengruppe wird im jeweiligen Impfzentrum bzw. durch die jeweilige Hausarztpraxis anhand der vorgelegten Unterlagen überprüft. Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- oder Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, werden nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 der Coronavirus-Impfverordnung mit erhöhter Priorität (dritte Impfgruppe) geimpft. Dazu gehören nach hiesiger Ansicht auch die Mitarbeiter*innen, die körpernahe Dienstleistungen ausüben, wie zum Beispiel Übungsleiter*innen des medizinisch notwendigen und verordneten Reha-Sports.

Zum Impftermin ist die Terminbestätigung und ein Identitätsnachweis (z. B. Personalausweis) mitzubringen. Darüber hinaus wird ein Nachweis der jeweiligen Einrichtung bzw. des Arbeitgebers benötigt, woraus sich ergibt, dass aufgrund der Arbeitsumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Ein entsprechendes Formular steht dafür unter diesem Link zum Download zur Verfügung: https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Dokumente_Impftermin/Formular_fuer____4_Nr._9_CoronaImpfV.pdf . Ergänzend zum Arbeitgebernachweis sollte auch eine gültige Übungsleiter-Lizenz bzw. der Übungsleiter-Ausweis vorgelegt werden können.


Die Registrierung für die Impftermine in den Impfzentren erfolgt entweder telefonisch über die Telefonnummer 0800 / 57 58 100 oder über die Internetseite www.impftermin.rlp.de. Eine Terminregistrierung ist seit dem 23. April 2021 auch für alle Personen der dritten Impfgruppe möglich. Bitte beachten Sie: Für Personen, die in Rheinland-Pfalz in einem Bereich, einer Einrichtung oder Unternehmen der Impfpriorisierungsgruppe 3 arbeiten, aber in einem anderen Bundesland wohnen, ist eine Registrierung leider nicht möglich. Hier gilt weiterhin das Wohnortprinzip. Da seit dem 7. April 2021 die hausärztlich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bundesweit in das Impfen einbezogen sind, können impfberechtigte Personen grundsätzlich auch durch ihre Hausärztin oder ihren Hausarzt geimpft werden. Wir hoffen, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten. Mit freundlichen Grüßen Ihr Corona-Team Anfragen des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit Mittlere Bleiche 61

55116 Mainz

Sie als Verein können damit Ihren Übungsleiterinnen und Übungsleitern bestätigen, dass die jeweilige Person zur priorisierten Personengruppe gehört.

Update 21.05.2021-1

Nachdem eine aufmerksame Leserin eine Nachfrage zur Regelung in der neuen Corona-Bekämpfungsverordnung gestellt hat, möchten wir diese weitergehende Erläuterung gerne auch Ihnen allen mitteilen. Im Update hieß es zu § 10 Absatz 2 Nr. 2 (also den Regelungen zu den Kindergruppen im Freien mit bis zu 20 Kindern plus Trainerin oder Trainer):

2. gilt in den Fällen der Nummer 3 die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 [also bei Kindergruppen bis zu 20 Personen + Trainer oder Trainerin besteht keine Begrenzung auf mindestens 40 qm pro Person und keine Testpflicht für die Kinder],

Hierbei ist die Erläuterung in der eckigen Klammer zwar richtig, aber nicht vollständig. Nach dieser Regelung besteht keine Testpflicht sowohl bei den Kindern als auch bei der betreuenden Person. Daher müsste die Erläuterung vollständig heißen:

2. gilt in den Fällen der Nummer 3 die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 [also bei Kindergruppen bis zu 20 Personen + Trainer oder Trainerin im Freien besteht keine Begrenzung auf mindestens 40 qm pro Person und keine Testpflicht sowohl für die Kinder als auch für die Trainerin oder für den Trainer],

Update 20.05.2021

Gestern Abend wurde auf der Internetseite der Landesregierung die 21. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes veröffentlicht, die morgen, Freitag, den 21.05.2021 in Kraft tritt. Für den Bereich Sport, der weiterhin in § 10 der Verordnung geregelt ist, gibt es teilweise Veränderungen, die auf dem sogenannten Perspektivplan beruhen und die aber weiterhin abhängig von den lokalen Inzidenzhöhen auf Kreisebene, bzw. auf Ebene der kreisfreien Städte sind. Wir haben versucht, die Regelungen der Verordnung nach den unterschiedlichen Inzidenzhöhen aufzuteilen, dabei finden Sie in den Verordnungstext eingefügt Erläuterungen von uns, die in eckige Klammern, also [ ] stehen. Bitte beachten Sie, dass die Texte in diesen eckigen Klammern nicht zur Verordnung gehören, sondern nur der Erläuterung des Textes dienen und keine Rechtsverbindlichkeit beanspruchen.

Im Fall einer Inzidenzhöhe, die sich zwischen 50 und 100 bewegt, gelten folgende Regelungen:

§ 10 Sport

(1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport sind untersagt, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 ist die Sportausübung wie folgt zulässig:

1. kontaktlos im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten sowie gedeckten Sportanlagen [dies bedeutet: Sportanlagen, die mit einem Dach versehen sind, also drinnen], wenn die Ausübung einzeln oder in einer Gruppe, welcher der Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 1 erlaubt ist [dies bedeutet: alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands oder zusätzlich mit Personen eines weiteren Hausstands, höchstens jedoch mit insgesamt fünf Personen], erfolgt; im Falle eines angeleiteten Trainings auch nebst einer Trainerin oder eines Trainers,

2. kontaktlos im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen unter regelmäßiger Wahrung des Abstandsgebots nach § 1 Abs. 2 Satz 1 in einer Gruppe von maximal fünf teilnehmenden Personen aus verschiedenen Hausständen, wenn die Sportausübung von einer Trainerin oder einem Trainer angeleitet wird, oder

3. im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen, wenn das Training angeleitet wird und in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre nebst einer Trainerin oder eines Trainers stattfindet.

Über Satz 2 hinausgehende Gruppenangebote sind untersagt.

(2) Bei der Sportausübung nach Absatz 1 Satz 2 [also den Punkten 1, 2 und 3 oben]

1. ist in den Fällen der Nummern 1 und 2 zwischen Personen, die nicht einer dort genannten Gruppe angehören, ein Mindestabstand von drei Metern einzuhalten [dies heißt, dass also auf einem Sportplatz, der groß genug ist, im Abstand von 3 Metern zwischen den einzelnen Gruppen auch mehrere Gruppen parallel Sport treiben können]; es gelten die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 sowie die Testpflicht nach § 1 Abs. 9; pro angefangene 40 qm Gesamttrainingsfläche darf nur einer Person Zutritt zur Gesamttrainingsfläche gewährt werden [aufgrund des folgenden Halbsatzes gilt die Testpflicht für Gruppen bis 5 + 1 Personen über 14 Jahren nur drinnen!] ; im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen besteht die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nur im Rahmen einer angeleiteten Sportausübung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und obliegt der Trainerin oder dem Trainer; die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 entfällt im Freien,

2. gilt in den Fällen der Nummer 3 die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 [also bei Kindergruppen bis zu 20 Personen + Trainer oder Trainerin besteht keine Begrenzung auf mindestens 40 qm pro Person und keine Testpflicht für die Kinder und die anleitende Person],

3. sind Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger,

4. ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und Duschen, nicht zulässig; die Einzelnutzung von Toilettenräumen ist gestattet,

5. gilt außerhalb der sportlichen Betätigung die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 [also bei Angeboten nach § 10 der Verordnung keine! Maskenpflicht während des Sports].

(3) Die Öffnung von Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen ist unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 zulässig. Ein Hygienekonzept ist vorzuhalten. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.

Wenn die Inzidenzzahlen auf Ebene Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt über 100 liegen gilt die Regelung des Absatzes 4 im § 10:

(4) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 100 übersteigt, ist ab dem übernächsten Tag die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und in Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 1 untersagt. [Es dürfen also nur noch Sportangebote im Freien stattfinden.]

Wenn die Inzidenz lokal dauerhaft unter 50 sinkt, treten weitere Öffnungsschritte in Kraft, diese sind im Absatz 5 des § 10 beschrieben:

(5) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist ab dem übernächsten Tag im Amateur- und Freizeitsport zusätzlich die kontaktlose Sportausübung im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen in Gruppen bis maximal zehn Personen nebst einer Trainerin oder eines Trainers zulässig. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.

Für den Profi- und Spitzensport gelten die Regelungen im Absatz 6, dabei sind nun hier erstmals auch wieder bei Training und Wettkampf bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauer möglich, wenn die entsprechenden Regelungen eingehalten werden. Der Text des Absatzes 6 lautet:

(6) Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Profi- und Spitzensports ist auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen zulässig, sofern ein von den Sportfachverbänden oder Ligaverantwortlichen erstelltes Hygienekonzept vorliegt und beachtet wird. Im Freien sind bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauer gestattet. Für die Zuschauerinnen und Zuschauer gelten

1. das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1,

2. die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist,

3. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und

4. die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.

Die Maskenpflicht entfällt am Platz. Jeder Zuschauerin und jedem Zuschauer ist anhand eines Sitzplans unter Wahrung des Abstandsgebots nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ein Sitzplatz personalisiert zuzuteilen; dies ist vom Betreiber zu dokumentieren. In Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem Sitzplatz gewahrt werden. Das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht für Personen, die dem gleichen Hausstand angehören. Im Übrigen erhalten nur Personen Zutritt, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind. Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben:

1. Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten in olympischen Disziplinen (Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Teamkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Landeskader), Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten in paralympischen Disziplinen (Paralympicskader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Teamkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Landeskader), Bundeskaderathletinnen und -athleten in deaflympischen Sportarten (Deaflympicskader, Erweiterungskader, Nachwuchskader) sowie Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten in nichtolympischen Sportarten (A-Kader, B-Kader, C-Kader und D/C-Kader), welche von den zuständigen Bundes- oder Landesverbänden anerkannt sind;

2. Mannschaften aller olympischen und paralympischen Sportarten der 1. bis 3. Ligen sowie der Regionalliga im Männerfußball; darüber hinaus Profimannschaften in nicht olympischen und nicht paralympischen Sportarten; unter Profisport ist die bezahlte Vollzeittätigkeit von Berufssportlern in Kapitalgesellschaften oder in den Wirtschaftsbetrieben von Vereinen zu verstehen;

3. Mannschaften der höchsten Spielklassen der Jugend- und Nachwuchsaltersklassen U 17 oder älter sowie Spieler und Spielerinnen der Bundes- und Landeskader der Altersklassen U 15 und U 16, sofern die Mannschaften oder Spielerinnen und Spieler an einem vom zuständigen Spitzenfachverband zertifizierten Nachwuchsleistungszentrum trainieren;

4. wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und -sportler ohne Bundeskaderstatus sowie

5. sonstige Athletinnen und Athleten, die sich bereits für die Teilnahme an bevorstehenden Europa- und Weltmeisterschaften qualifiziert haben oder im Jahr 2021 qualifizieren können.

Der Rehasport ist nach wie vor nicht im § 10 der Landesverordnung geregelt sondern in § 6. Hier lautet in der neuen Verordnung der Text des entsprechenden Absatzes 3:

(3) Zulässig ist die Erbringung körpernaher Dienstleistungen aus medizinischen und hygienischen Gründen, wie insbesondere solche von Optikerinnen und Optikern, Hörakustikerinnen und Hörakustikern, Friseurinnen und Friseuren, bei der Fußpflege, bei der Podologie, Logopädie, Physio- und Ergotherapie, beim Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder Ähnliches. Über Satz 1 hinaus sind Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege zulässig, wie beispielsweise in Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen. Für Dienstleistungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 [dies ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht dem gleichen Hausstand angehören] zwischen Kundinnen und Kunden, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist [dies bedeutet derzeit immer noch: auch während des Rehasports. Die entsprechenden Ausführungen der Landesregierung auf der Fragen und Antwortenseite im Internet bestehen zum jetzigen Zeitpunkt immer noch: https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-regeln-im-ueberblick/] , sowie die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.

Die Bestimmung während des Rehasports eine medizinische Maske zu tragen, ist damit derzeit auch in der neuen Version der Verordnung enthalten. Hier sind wir nach wie vor in mit der Landesregierung in Kontakt, jedoch können wir Ihnen derzeit keine andere Information geben.

Die vollständige 21. Corona-Bekämpfungsverordnung finden Sie hier. Sobald wir weitere Neuigkeiten erfahren, werden wir Sie natürlich wieder informieren.

Update 12.05.2021

Nachdem gestern das Landeskabinett die 20. Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen hat, ist diese heute Nach veröffentlicht worden und auch bereits in Kraft getreten. Eine vollständige Version dieser neusten Verordnung finden Sie hier.

Der Paragraph 10, in dem der Sport geregelt ist, hat nun folgenden Wortlaut:

§ 10 Sport

(1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport sind untersagt, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 ist die Sportausübung wie folgt zulässig:

1. kontaktlos im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten sowie gedeckten Sportanlagen, wenn die Ausübung einzeln oder in einer Gruppe, der der Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 1 erlaubt ist, erfolgt; im Falle eines angeleiteten Trainings auch zuzüglich einer Trainerin oder eines Trainers; darüber hinaus sind Gruppenangebote untersagt, oder

2. im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen, wenn das Training angeleitet wird und in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre zuzüglich einer Trainerin oder eines Trainers stattfindet.

(2) Bei der Sportausübung nach Absatz 1 Satz 2

1. gelten in den Fällen der Nummer 1 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass zwischen Personen, die nicht einer Gruppe, der der Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 1 erlaubt ist, angehören, ein Mindestabstand von drei Metern einzuhalten ist, die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 sowie die Testpflicht nach § 1 Abs. 9; pro angefangene 40 qm Gesamttrainingsfläche darf nur einer Person Zutritt zur Gesamttrainingsfläche gewährt werden; im Freien entfällt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 sowie die Testpflicht nach § 1 Abs. 9,

2. gilt in den Fällen der Nummer 2 die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1,

3. sind Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger,

4. ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und Duschen, nicht zulässig; die Einzelnutzung von Toilettenräumen ist gestattet,

5. gilt außerhalb der sportlichen Betätigung die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.

(3) Die Öffnung von Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen ist unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 zulässig. Ein Hygienekonzept ist vorzuhalten. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.

(4) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 100 übersteigt, ist ab dem übernächsten Tag die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1 untersagt.

(5) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist ab dem übernächsten Tag im Amateur- und Freizeitsport zusätzlich die kontaktlose Sportausübung im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen in Gruppen bis maximal zehn Personen zuzüglich einer Trainerin oder eines Trainers zulässig. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.

(6) Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Profi- und Spitzensports ist auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen zulässig, sofern ein von den Sportfachverbänden oder Ligaverantwortlichen erstelltes Hygienekonzept vorliegt und beachtet wird. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht gestattet. Es erhalten nur Personen Zutritt, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind. Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben:

1. Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten in olympischen Disziplinen (Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Teamkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Landeskader), Bundes- und Landeskaderathletinnen und - athleten in paralympischen Disziplinen (Paralympicskader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Teamkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Landeskader), Bundeskaderathletinnen und -athleten in deaflympischen Sportarten (Deaflympicskader, Erweiterungskader, Nachwuchskader) sowie Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten in nichtolympischen Sportarten (A-Kader, B-Kader, C-Kader und D/C-Kader), welche von den zuständigen Bundes- oder Landesverbänden anerkannt sind;

2. Mannschaften aller olympischen und paralympischen Sportarten der 1. bis 3. Ligen sowie der Regionalliga im Männerfußball; darüber hinaus Profimannschaften in nicht olympischen und nicht paralympischen Sportarten; unter Profisport ist die bezahlte Vollzeittätigkeit von Berufssportlern in Kapitalgesellschaften oder in den Wirtschaftsbetrieben von Vereinen zu verstehen;

3. Mannschaften der höchsten Spielklassen der Jugend- und Nachwuchsaltersklassen U 17 oder älter sowie Spieler und Spielerinnen der Bundes- und Landeskader der Altersklassen U 15 und U 16, sofern die Mannschaften oder Spielerinnen und Spieler an einem vom zuständigen Spitzenfachverband zertifizierten Nachwuchsleistungszentrum trainieren;

4. wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und -sportler ohne Bundeskaderstatus sowie

5. sonstige Athletinnen und Athleten, die sich bereits für die Teilnahme an bevorstehenden Europa- und Weltmeisterschaften qualifiziert haben oder im Jahr 2021 qualifizieren können.

Damit sind in der Regelung des § 10 unterschiedliche Szenarien je nach Inzidenz in jeweiligen Land- oder Stadtkreis möglich, Unterscheiden wird zwischen Inzidenzien unter 50, zwischen 50 und 100 und über 100. Sinnvollerweise informieren Sie sich immer auf den Internetseiten Ihrer Kreisverwaltung, bzw. der Veraltung Ihrer kreisfreien Stadt, welche Inzidenzwerte bei Ihnen vor Ort vorliegen. Eine Zusammenfassung aller Inzidenzwerte in Rheinland-Pfalz finden Sie auch hier: https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-warn-und-aktionsplan-rlp/.

Für den Rehasport gilt nach wie vor eine eigene Regelung im Paragraphen 6  Absatz 3. Dort heißt es

Zulässig ist die Erbringung körpernaher Dienstleistungen aus medizinischen und hygienischen Gründen, wie insbesondere solche von Optikerinnen und Optikern, Hörakustikerinnen und Hörakustikern, Friseurinnen und Friseuren, bei der Fußpflege, bei der Podologie, Logopädie, Physio- und Ergotherapie, beim Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder Ähnliches. Über Satz 1 hinaus sind Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege zulässig, wie beispielsweise in Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen. Für Dienstleistungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zwischen Kundinnen und Kunden, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, sowie die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.

Auslegungen und kurze Erläuterungen für einzelne Bereiche aus der Bekämpfungsverordnung können Sie auch immer hier nachlesen: https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-regeln-im-ueberblick/

Dort finden Sie einen eigenen Punkt Sport, in den u. a. auch die Regelungen für die drei genannten Inzidenzfälle (unter 50, zwischen 50 und 100 und über 100) noch einmal erläutert werden, sowie einen eigenen Punkt Rehasport. Die Erläuterungen zum Rehasport sind aber auch im allgemeinen Punkt Sport enthalten. Leider gibt es hier keine Veränderungen zu den Erläuterungen zur verschärften Maskenpflicht, die wir Ihnen bereits in der Mail am 08.05.2021 mitgeteilt haben.

Update 08.05.2021

Inzwischen sind erneut die Informationen auf der Fragen-und-Antwort-Seiten der Landeregierung zum Thema Rehasport verändert worden. Auf der Internetseite https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-regeln-im-ueberblick/ lauten die Erläuterungen zum Punkt "Rehasport" nun:

Ist Rehasport erlaubt?

Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX, der auf ärztliche Verordnung betrieben wird, ist gestattet. Die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen müssen beachtet werden. Es gelten das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung.

Bitte beachten Sie diese Hinweise, insbesondere auch zur verschärften Maskenpflicht während des Rehasports.

Gerne möchten wir Sie auch auf eine Initiative des Sports in Deutschland zur weiteren Entwicklung in der Corona-Pandemie hinweisen. Die 16 Landessportbünde (LSB) – darunter auch der Landessportbund Rheinland-Pfalz - haben sich gemeinsam mit dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) am heutigen Samstag in einer Videokonferenz mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie für die Menschen und den Sport in Deutschland befasst. LSB und DOSB fordern eine Öffnung des Sports. Die Zeit ist reif, um zu einem geordneten Sportbetrieb zurückzukehren. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des LSB Rheinland-Pfalz: https://www.lsb-rlp.de/news-pressemitteilungen/2021/die-zeit-ist-reif-fuer-oeffnungen-sport-als-impfung-begreifen

Update 04.05.2021

Wir haben von unserem Bundesverband ein Papier der Sportministerkonferenz erhalten, in dem einige Punkte erläutert werden, die in der Neuregelung des Bundesinfektionsschutzgesetzes (der sogenannten Bundesnotbremse) zum Sport enthalten sind. Diese Fragen und Antworten finden Sie hier. Teilweise sind jedoch noch Fragen nicht oder nicht vollständig geklärt, daher ist es möglich, dass demnächst eine überarbeitete Version erscheinen wird. Wenn dies der Fall ist und wir davon Kenntnis erhalten, werden wir Sie natürlich informieren.

Update 27.04.2021

Heute Nacht sind durch die Landesregierung wieder zahlreiche Erläuterungen zu den verschiedensten Bereichen auf die Corona-Informationsseite eingestellt worden. Unter dem Link https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-regeln-im-ueberblick/ befinden sich jetzt (Stand 27.04.2021) diese neuen Erläuterungen.

Als Erläuterungen zum Sport allgemein ist auf der Internetseite hinterlegt:

Unter welchen Voraussetzungen darf ich außerhalb der Ausgangsbeschränkungen Sport treiben, wenn die 7-Tages-Inzidenz in meiner Kommune über 100 liegt?

Kontaktloser Individualsport ist im Freien und auf allen öffentlichen oder privaten ungedeckten Sportanlagen allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig. Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) zählen nicht als Ausübung von Sport, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt.

Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler und Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader ist in Individual- und Mannschaftssportarten zulässig. Die Anwesenheit von Zuschauerinnen und Zuschauern ist ausgeschlossen. Es ist nur denjenigen Personen Zutritt zu der Sportstätte gestattet, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind. Angemessene Schutz- und Hygienekonzepte müssen eingehalten werden.

Kinder bis 14 Jahre dürfen kontaktlosen Sport in Freien in Gruppen von bis zu fünf Kindern ausüben. Die Anwesenheit einer Anleitungsperson ist gestattet. Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der zuständigen Kreisordnungsbehörde ein negatives Testergebnis vorlegen, das höchstens 24 Stunden alt ist.

Unter welchen Voraussetzungen darf ich Sport treiben, wenn die 7-Tages-Inzidenz in meiner Kommune unter 100 liegt?

Im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen ist

  • die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten zulässig, wenn die Ausübung einzeln oder in Gruppen im Rahmen der Kontaktbeschränkungen erfolgt, also in Gruppen von maximal fünf Personen aus zwei Hausständen, wobei Kinder beider Hausstände unter 14 Jahren nicht mitgezählt werden, oder
  • kontaktloses Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre zuzüglich einer Trainerin oder eines Trainers zulässig. Hier gelten das Abstandsgebot und die Pflicht zur Kontakterfassung.

In allen gedeckten Sportanlagen und geschlossenen Räumen ist die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten einzeln oder im Rahmen der Kontaktbeschränkungen erlaubt, also in Gruppen von maximal fünf Personen aus zwei Hausständen, wobei Kinder beider Hausstände unter 14 Jahren nicht mitgezählt werden. Es gelten die Pflicht zur Kontakterfassung, die Testpflicht sowie das Abstandsgebot mit der Maßgabe, dass zwischen Personen, die nicht einer oben genannten Gruppe von maximal fünf Personen angehören, ein Mindestabstand von drei Metern einzuhalten ist. Zudem darf sich pro angefangene 40 qm Trainingsfläche nur eine Person auf der Trainingsfläche aufhalten.

Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger.

Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und Duschen, ist nicht zulässig; die Einzelnutzung von Toilettenräumen ist gestattet.

Unter den genannten Voraussetzungen können Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen öffnen.

Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.

Darf in Fitnessstudios Einzelunterricht stattfinden?

In Kommunen mit einer 7-Tages-Inzidenz über 100 sind Fitnessstudios geschlossen.

In Kommunen mit einer 7-Tages-Inzidenz unter 100 können Fitnessstudios öffnen. Pro angefangenen 40 qm Trainingsfläche darf nur einer Person Zutritt zur Trainingsfläche gewährt werden. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung sowie die Testpflicht (siehe „Testpflicht“). Weiterhin gilt unter den Anwesenden das Abstandsgebot mit der Maßgabe, dass zwischen Personen, die nicht einer Gruppen von maximal fünf Personen aus zwei Hausständen angehören, ein Mindestabstand von drei Metern einzuhalten ist.

Update 24.04.2021

In der Nacht von gestern auf heute hat das Land die 19. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes veröffentlicht, die heute sofort in Kraft tritt. Darin wurden größtenteils die Regelungen der "Bundesnotbremse" veröffentlicht, teilweise in leicht modifizierter Form. Die aktuelle Version der Corona-Bekämpfungsverordnung finden Sie immer hier auf der Internetseite der Landesregierung: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/.

Im Folgenden finden Sie einige Auszüge aus der Verordnung, die für Ihr Engagement im Verein wichtig sein könnten. Zunächst einmal den §2 Absatz 1, in dem die grundsätzliche Personenzahl definiert ist, die sich im öffentlichen Raum zusammenfinden können, soweit in der Verordnung in Einzelregelungen nichts anderes definiert wird. Dort heißt es:

Aufenthalt im öffentlichen Raum:

§ 2

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur gestattet

1. alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands oder

2. zusätzlich mit Personen eines weiteren Hausstands, höchstens jedoch mit insgesamt fünf Personen, wobei Kinder beider Hausstände bis einschließlich 14 Jahre bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben.

Als ein Hausstand zählen auch die und der nicht im gleichen Hausstand lebende Ehegattin und Ehegatte, Lebenspartnerin und Lebenspartner oder Lebensgefährtin und Lebensgefährte. ...

Nach wie vor wird der Sport im Allgemeinen in § 10 reglementiert:

§ 10 Sport

(1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport sind untersagt, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 ist zulässig

1. die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten sowie gedeckten Sportanlagen, wenn die Ausübung einzeln oder in einer Gruppe, der der Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 1 [dazu die Definition oben!] erlaubt ist, erfolgt oder

2. kontaktloses Training im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen, wenn das Training angeleitet wird und in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre zuzüglich einer Trainerin oder eines Trainers erfolgt.

(2) Bei der Sportausübung nach Absatz 1 Satz 2

1. gelten in geschlossenen Räumen und in öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass zwischen Personen, die nicht einer Gruppe, der der Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 1 erlaubt ist, angehören, ein Mindestabstand von drei Metern einzuhalten ist, die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 sowie die Testpflicht nach § 1 Abs. 9; pro angefangene 40 qm Trainingsfläche darf nur einer Person Zutritt zur Trainingsfläche gewährt werden,

2. gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1,

3. sind Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger,

4. ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und Duschen, nicht zulässig; die Einzelnutzung von Toilettenräumen ist gestattet.

(3) Die Öffnung von Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen ist unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 zulässig. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.

(4) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 100 übersteigt, ist ab dem übernächsten Tag die Ausübung von Individualsportarten in gedeckten Sportanlagen abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1 untersagt.

(5) Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Profi- und Spitzensports ist auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen zulässig, sofern ein von den Sportfachverbänden oder Ligaverantwortlichen erstelltes Hygienekonzept vorliegt und beachtet wird. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht gestattet. Es erhalten nur Personen Zutritt, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.

Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben:

1. Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten in olympischen Disziplinen (Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Teamkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Landeskader), Bundes- und Landeskaderathletinnen und - athleten in paralympischen Disziplinen (Paralympicskader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Teamkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Landeskader), Bundeskaderathletinnen und -athleten in deaflympischen Sportarten (Deaflympicskader, Erweiterungskader, Nachwuchskader) sowie Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten in nichtolympischen Sportarten (A-Kader, B-Kader, C-Kader und D/C-Kader), welche von den zuständigen Bundes- oder Landesverbänden anerkannt sind;

2. Mannschaften aller olympischen und paralympischen Sportarten der 1. bis 3. Ligen sowie der Regionalliga im Männerfußball; darüber hinaus Profimannschaften in nicht olympischen und nicht paralympischen Sportarten; unter Profisport ist die bezahlte Vollzeittätigkeit von Berufssportlern in Kapitalgesellschaften oder in den Wirtschaftsbetrieben von Vereinen zu verstehen;

3. Mannschaften der höchsten Spielklassen der Jugend- und Nachwuchsaltersklassen U 17 oder älter sowie Spieler und Spielerinnen der Bundes- und Landeskader der Altersklassen U 15 und U 16, sofern die Mannschaften oder Spielerinnen und Spieler an einem vom zuständigen Spitzenfachverband zertifizierten Nachwuchsleistungszentrum trainieren;

4. wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und -sportler ohne Bundeskaderstatus sowie

5. sonstige Athletinnen und Athleten, die sich bereits für die Teilnahme an bevorstehenden Europa- und Weltmeisterschaften qualifiziert haben oder im Jahr 2021 qualifizieren können.

(6) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist ab dem übernächsten Tag im Amateur- und Freizeitsport zusätzlich die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen zuzüglich einer Trainerin oder eines Trainers zulässig, wenn das Training angeleitet wird. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.

Der Rehasport wird nach wie vor nicht über den § 10 sondern über den § 6 geregelt, da er als medizinische Dienstleistung angesehen wird. In dem betreffenden Absatz 3 heißt es nun:

§ 6 Absatz 3: Zulässig ist die Erbringung körpernaher Dienstleistungen aus medizinischen und hygienischen Gründen, wie insbesondere solche von Optikerinnen und Optikern, Hörakustikerinnen und Hörakustikern, Friseurinnen und Friseuren, bei der Fußpflege, bei der Podologie, Logopädie, Physio- und Ergotherapie, beim Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder Ähnliches. …

Für Dienstleistungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zwischen Kundinnen und Kunden, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, sowie die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.

Bitte beachten Sie, dass inzwischen das Land die Erläuterung zum Rehasport von der Internetseite heruntergenommen hat, in der bislang stand, dass die Maskenpflicht beim Rehasport nur in Wartesituationen gilt. Satt dessen Satt dessen heißt es nun (Stand 24.04.2021) auf der Internetseite https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-regeln-im-ueberblick/:

FAQs:

Wo gilt die verschärfte Maskenpflicht?

An folgenden Orten ist eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 zu tragen („verschärfte Maskenpflicht“):

bei Dienstleistungen, die hygienischen und medizinischen Gründen dienen (insbesondere Optiker, Hörgeräteakustiker, Fußpflege, Podologie, Phyio- und Ergotherapie, Logopädie, beim Rehabilitationssport und beim Funktionstraining),…

Auf der gleichen Seite finden sich auch noch weitere Erläuterungen, insbesondere zu den unterschiedlichen Regelungen je nach Inzidenzhöhe. Auch diese finden Sie jetzt hier zusammengefasst:

Was gilt im Corona-Frühjahr? (Stand: 24. April 2021)

1.  Inzidenz über 100:

Mit wem kann ich mich noch treffen? Welche Kontaktbeschränkungen gelten?

Im öffentlichen und im privaten Raum können sich höchstens Angehörige eines Hausstandes mit einer weiteren Person treffen. Hierbei werden Kinder beider Hausstände bis zu ihrem 14. Lebensjahr nicht mitgezählt

Unter welchen Voraussetzungen darf ich außerhalb der Ausgangsbeschränkungen Sport treiben?

Kontaktloser Individualsport ist im Freien und auf allen öffentlichen oder privaten  ungedeckten Sportanlagen allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig. Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) zählen nicht als Ausübung von Sport, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt.

Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler und Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader ist in Individual- und Mannschaftssportarten zulässig. Die Anwesenheit von Zuschauerinnen und Zuschauern ist ausgeschlossen. Es ist nur denjenigen Personen Zutritt zu der Sportstätte gestattet, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind. Angemessene Schutz- und Hygienekonzepte müssen eingehalten werden.

Kinder bis 14 Jahre dürfen kontaktlosen Sport in Freien in Gruppen von bis zu fünf Kindern ausüben. Die Anwesenheit einer Anleitungsperson ist gestattet. Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der zuständigen Kreisordnungsbehörde ein negatives Testergebnis vorlegen, das höchstens 24 Stunden alt ist.

INZIDENZ zwischen 50 und 100:

Mit wem kann ich mich noch treffen? Welche Kontaktbeschränkungen gelten?

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist alleine, mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit Personen eines weiteren Hausstandes (insg. also maximal zwei Hausstände), nicht aber mit mehr als fünf Personen, gestattet. Hierbei werden Kinder beider Hausstände bis zu ihrem 14. Lebensjahr nicht mitgezählt. Als ein Hausstand zählen auch die und der nicht im gleichen Hausstand lebende Ehegattin und Ehegatte, Lebenspartnerin und Lebenspartner oder Lebensgefährtin und Lebensgefährte.

Unter welchen Voraussetzungen darf ich Sport treiben?

Im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen ist

  • die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten zulässig, wenn die Ausübung einzeln oder in Gruppen von maximal fünf Personen aus zwei Hausständen erfolgt, wobei Kinder beider Hausstände unter 14 Jahren nicht mitgezählt werden, oder
  • kontaktloses Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre zuzüglich einer Trainerin oder eines Trainers zulässig. Hier gelten das Abstandsgebot und die Pflicht zur Kontakterfassung.

In allen gedeckten Sportanlagen und geschlossenen Räumen ist die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten im Rahmen der Kontaktbeschränkungen erlaubt, also in Gruppen von maximal fünf Personen aus zwei Hausständen, wobei Kinder beider Hausstände unter 14 Jahren nicht mitgezählt werden. Es gelten die Pflicht zur Kontakterfassung, die Testpflicht sowie das Abstandsgebot mit der Maßgabe, dass zwischen Personen, die nicht einer oben genannten Gruppe von maximal fünf Personen angehören, ein Mindestabstand von drei Metern einzuhalten ist. Zudem darf sich pro angefangene 40 qm Trainingsfläche nur eine Person auf der Trainingsfläche aufhalten.

Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger.

Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und Duschen, ist nicht zulässig; die Einzelnutzung von Toilettenräumen ist gestattet.

Unter den genannten Voraussetzungen können Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen öffnen.

Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.

INZIDENZ unter 50:

In Kommunen mit einer 7-Tage-Inzidenz von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen gelten grundsätzlich dieselben Regelungen wie in Kommunen mit einer 7-Tage-Inzidenz von unter 100, allerdings mit den folgenden Lockerungen:

  • Ab dem übernächsten Tag ist im Amateur- und Freizeitsport zusätzlich die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen zuzüglich einer Trainerin oder eines Trainers zulässig, wenn das Training angeleitet wird. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung.
  • Ab dem übernächsten Tag ist der Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur in kleinen Gruppen bis maximal zehn sowie einer leitenden Person im Freien zulässig; hierbei gilt während des gesamten Probenbetriebs das Abstandsgebot.

Update 22.04.2021

sicherlich haben Sie in den letzten Tagen die Diskussionen um die Verabschiedung der sogenannten "Notbremse" auf Bundesebene verfolgt. Gestern hat nun der Bundestag das entsprechende Gesetz angenommen und heute wird im Bundesrat darüber beraten. Da davon auszugehen ist, dass sich im Bundesrat keine Mehrheit für einen Einspruch gegen dieses Gesetz findet, wird dieses Gesetz aller Voraussicht in den nächsten Tagen Gültigkeit erlangen. Eine endgültige Fassung des Gesetztes können wir Ihnen leider noch nicht zur Verfügung stellen, aber zumindest die für den Sport spezifischen Regelungen.

Danach wird bundesweit folgendes für den Breiten- und Leistungssport gelten:

(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:

...

 6.  die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Aus­übung von Individual-und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf-und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn

a.           die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,

b.           nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf-oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und

c.         angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden; für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen;

...

Nicht im Gesetz, aber in der Gesetzesbegründung, wird erläutert, dass diese Einschränkungen nicht für den Rehasport gelten. Denn in der Begründung ist folgendes aufgeführt:

Begründung zu § 28b Absatz 1 Nummer 6 (Sport)

….

Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) zählen nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt.

Nach wie vor sind wir davon überzeugt, dass Sie in den Vereinen verantwortungsbewusst mit dieser besonderen Situation im Rehasport umgehen und die möglichen Risiken bei Ihren Entscheidungen mitberücksichtigen.

Wichtig zu wissen ist auch, dass diese Bundesregelungen grundsätzlich durch weitere Landesverordnungen oder Allgemeinverfügungen der Kreise oder der kreisfreien Städte ergänzt werden können. Dabei dürfen die Regelungen auf Landes- oder Kommunalebene allerdings nie "schwächer" als die Bundesregelung sein, jedoch können durchaus noch striktere Regelungen erlassen werden.

In diesem Zusammenhang ist es durchaus möglich, dass das Land Rheinland-Pfalz in den nächsten Tagen eine veränderte Corona-Bekämpfungsverordnung erlässt. Wenn dies geschehen sollte, werden wir Sie darüber natürlich sobald als möglich informieren. Nach wie vor gilt aber auch der Hinweis: Informieren Sie sich bitte auch immer bei Ihrer Kreisverwaltung oder der Verwaltung Ihrer kreisfreien Stadt, ob eine Allgemeinverfügung für Ihre Kommune gilt, hier haben wir auf Landesebene leider keinen vollständigen Überblick.

Update 13.04.2021

soeben erreichte uns die Information, dass auch die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz für den Zeitraum zwischen dem 01.04. und dem 30.06.2021weiterhin auf freiwilliger Basis, ohne vertragliche Verpflichtung, für die möglichen Teilnahmen Ihrer Versicherten am Rehasport den Zuschlag von 0,25 Euro pro Teilnahme zahlt. Allerdings gilt auch hier, dass der Zuschlag nicht für Online-/Tele-Rehasport gezahlt wird. Gerne stellen wir Ihnen den Text der entsprechenden E-Mail der Rentenversicherung Rheinland-Pfalz zur Verfügung:

Sehr geehrter Herr Röttig,

auf Ihre telefonische Anfrage teile ich Ihnen mit, dass die DRV Rheinland-Pfalz bereit ist, den pauschalen sogenannten „Corona-Zuschlag“ für Reha-Sport / Funktionstraining in Höhe von 0,25 Euro pro Person und Termin über den 31.03.2021 hinaus befristet bis zum 30.06.2021 unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu zahlen.

Im Hinblick auf das Abrechnungsverfahren bitten wir wie bereits seit August 2020 praktiziert vorzugehen:

Der Zuschlag ist auf der Rechnung auszuweisen; dazu dokumentiert der Anbieter auf dem Abrechnungsformular G0851 die Berechnung des Corona-Zuschlags wie folgt:

1.        Übernahme des Gesamtbetrages in Euro

2.        Zusätzliche Ermittlung der Anzahl der Leistungen, die im Zeitraum vom 01.08.2020 bis 31.06.2021 durchgeführt wurden bzw. werden, multipliziert mit 0,25 Euro:
        Corona-Zuschlag gesamt in Euro

3.        Addition von Betrag aus 1. und Betrag aus 2. ergibt den Auszahlungsbetrag

Wir weisen ergänzend darauf hin, dass die vorstehend beschriebene Erhebung eines Zuschlags ausschließlich für Leistungen in Betracht kommt, die im „face to face“-Setting erbracht wurden.

Mit freundlichen Grüßen


Iris Calenborn Leistungsabteilung Dezernat 3.3 Reha-Steuerung und -Strategie Referat Weiterentwicklung und Strategie Deutsche Rentenversicherung

Rheinland-Pfalz

Update 07.04.2021

Wir möchten Sie informieren, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Deutschen Behindertensportverband (DBS) mitgeteilt hat, dass auch für den Zeitraum zwischen dem 01.04.2021 und dem 30.06.2021 weiterhin ein Corona-bedingter Hygienezuschlag durch die Rentenversicherung in Höhe von 0,25 € zusätzlich zur "normalen" Vergütungshöhe gezahlt wird. Unser Bundesverband schreibt dazu:

  • Hygienezahlungen DRV Bund

Die DRV Bund hat mitgeteilt, dass die Hygienezahlungen in Höhe von 0,25€ bis zum 30. Juni 2021 fortgeführt werden. Die Regelungen gelten unter Vorbehalt des Widerrufs bei Änderung der Situation.

Auf Nachfrage bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz wurde uns telefonisch mitgeteilt, dass sich die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz diesem Vorgehen anschließen wird, eine schriftliche Bestätigung wird aber leider urlaubsbedingt noch etwa ein bis zwei Wochen auf sich warten lassen. Sobald uns diese schriftliche Bestätigung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz vorliegt, werden Sie natürlich von uns darüber informiert.

Update 01.04.2021

Gestern hat die Landesregierung eine Verordnung zur Veränderung der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlicht, die heute in Kraft tritt. Grundsätzlich wurden keine großen Veränderungen in der Verordnung erlassen, insbesondere in den Passagen, in denen es um den Sport im allgemeinen oder den Rehabilitationssport geht. Der § 6 Abs. 3, in dem der Rehasport geregelt ist, wurde nicht verändert und im § 10 (Sport) wurde im Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 nach dem Wort "Training" noch die Worte "und Wettkampf" hinzugefügt. Damit lautet der § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nun vollständig:

(1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport sind untersagt, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 sind zulässig
1. kontaktfreies Training und Wettkampf einzeln oder unter Wahrung der Kontaktbeschränkung nach § 2 Abs. 1, ...

Außerdem hat die Landesregierung eine neue Anlage hinzugefügt, in der die Musterverordnungen für die Allgemeinverfügungen der Kreise und kreisfreien Städte bei höheren Inzidenzzahlen vorgegeben werden. Neben der Musterverordnungen bei Inzidenzen über 100 gibt es jetzt auch eine Musterordnung für Inzidenzzahlen über 200.

In der Musterverordnung, die die Kreise und kreisfreien Städte erlassen sollen/müssen, falls die Inzidenzzahlen in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt mehr als 3 Tage lang hintereinander größer als 100 sind, ist die bereits bekannte Formulierung für den Sport im allgemeinen enthalten:

Abweichend von § 10 Abs. 1 18.CoBeLVO ist die sportliche Betätigung im Amateur und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Im Übrigen gilt das Abstandsgebot nach § 1Abs. 2 Satz 1 18. CoBeLVO während der gesamten sportlichen Betätigung.

In der neuen Musterverordnung für Inzidenzen über 200 heißt es nun:

Abweichend von § 10 Abs. 1 18.CoBeLVO ist die sportliche Betätigung im Amateur und Freizeitsport in Einzelsportarten nur im Freien und nur alleine oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Im Übrigen gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 18.CoBeLVO während der gesamten sportlichen Betätigung.

Um den Unterschied an einem Beispiel zu verdeutlichen: Bei einer Inzidenz über 100 wäre ein Tennis-Einzel im Freien auch mit Spielpartnerinnen oder Spielpartnern außerhalb des eigenen Hausstands zulässig (da daran nur 2 Personen beteiligt sind), bei einer Inzidenz von mehr als 200 wäre ein solches Tennisspiel außerhalb des eigenen Hausstands grundsätzlich nicht mehr möglich, da dann nur noch eine Person im Freien Sport treiben darf.

Die vollständige Fassungen der nun gültigen Corona-Verordnung sowie die beiden Anlagen mit den Musterallgemeinverfügungen finden Sie auf der Internetseite der Landesregierung hier.

Update 29.03.2021

Nach Gesprächen mit den Primärkrankenkassen können wir Ihnen mitteilen, dass der Zuschlag der Primärkrankenkassen in Höhe von 0,25 € pro Teilnahme über den 31.03.2021 hinaus bis zum 30.06.2021 gezahlt wird. Damit kann dieser weiterhin mit der Positionsnummer 603 701 bei den Primärkrankenkassen abgerechnet werden. In der Informationsmail heißt es:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir kommen zurück auf Ihre Anfrage bzgl. einer Verlängerung des corona-bedingten Hygienezuschlags über den 30.03.2021 hinaus.

Nach Vorliegen der entsprechenden Gremienbescheide können wir Ihnen nun mitteilen, dass die Primärkassen in Rheinland-Pfalz und im Saarland bereit sind, den Ihnen mit Mail von Anfang Januar 2021 mitgeteilten Zuschlag in Höhe von 0,25€ je Teilnehmer und Einheit, befristet bis zum 30.06.2021, weiter zu gewähren.

Für die vertragspartnerschaftliche Zusammenarbeit dürfen wir uns bei Ihnen bedanken.


Diese Email ergeht auch im Namen und im Auftrag

- des BKK Landesverbandes Mitte, Regionalvertretung Rheinland-Pfalz und Saarland, Mainz,

- der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse, Eisenberg - der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Saarbrücken,

- der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Kassel.

Bei Fragen helfen Ihnen die Ansprechpartner der Landesverbände der Krankenkassen gerne weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Yvonne Schmitt Referentin Versorgungsmanagement

IKK Südwest 

Update 22.03.2021

Am Wochenende wurde die 18. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz veröffentlicht und diese ist heute in Kraft getreten. Zu Ihrer Information finden Sie diese Verordnung hier. In den für Ihre Vereine wichtigen Paragraphen 6 Absatz 3 (Rehasport) und 10 (Sport allgemein) wurden keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen. Allerdings wurde der § 10 etwas anders gegliedert. Weiter unten finden Sie die entsprechenden Zitate aus der Verordnung. Wir möchten Sie noch darauf hinweisen, dass es auch in der neuen Corona-Bekämpfungsverordnung vorgesehen ist, dass Kreise oder kreisfreie Städte über Allgemeinverfügungen strengere Bestimmungen erlassen können, falls die Inzidenzzahlen regional höher sind. Bitte informieren Sie sich daher immer auf den Internetseiten Ihrer zuständigen Kreisverwaltung oder der Verwaltung Ihrer kreisfreien Stadt, ob bei Ihnen regional strengere Regeln gelten.

Hier nun die oben schon angekündigten Zitate aus der neuen Landesverordnung zur Corona-Bekämpfung:

§ 6 Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen, Betriebsverbote

(3) Zulässig ist die Erbringung körpernaher Dienstleistungen aus medizinischen und hygienischen Gründen, wie insbesondere solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, bei der Fußpflege sowie bei der Podologie, Logopädie, Physio- und Ergotherapie, beim Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder Ähnliches. Über Satz 1 hinaus sind Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege zulässig, wie beispielsweise in Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen. Für Dienstleistungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zwischen Kundinnen und Kunden, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, sowie die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.

§ 10 Sport

(1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport sind untersagt, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 sind zulässig

1. kontaktfreies Training einzeln oder unter Wahrung der Kontaktbeschränkung nach § 2 Abs. 1,

2. kontaktfreies Training in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen und einer Trainerin oder einem Trainer unter Einhaltung des Abstandsgebots nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder

3. Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer

im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen.

Bei der Sportausübung nach Satz 2

1. sind Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger,

2. ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und Duschen, nicht zulässig; die Einzelnutzung von Toilettenräumen ist gestattet,

3. gilt für das Training nach den Nummern 2 und 3 die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.

(2) Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.

(3) Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Profi- und Spitzensports ist auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen zulässig, sofern ein von den Sportfachverbänden oder Ligaverantwortlichen erstelltes Hygienekonzept vorliegt und beachtet wird. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht gestattet. Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben:

1. Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten in olympischen Disziplinen (Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Teamkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Landeskader), Bundes- und Landeskaderathletinnen und - athleten in paralympischen Disziplinen (Paralympicskader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Teamkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Landeskader), Bundeskaderathletinnen und -athleten in deaflympischen Sportarten (Deaflympicskader, Erweiterungskader, Nachwuchskader) sowie Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten in nichtolympischen Sportarten (A-Kader, B-Kader, C-Kader und D/C-Kader), welche von den zuständigen Bundes- oder Landesverbänden anerkannt sind;

2. Mannschaften aller olympischen und paralympischen Sportarten der 1. bis 3. Ligen sowie der Regionalliga im Männerfußball; darüber hinaus Profimannschaften in nicht olympischen und nicht paralympischen Sportarten; unter Profisport ist die bezahlte Vollzeittätigkeit von Berufssportlern in Kapitalgesellschaften oder in den Wirtschaftsbetrieben von Vereinen zu verstehen;

3. Mannschaften der höchsten Spielklassen der Jugend- und Nachwuchsaltersklassen U 17 oder älter sowie Spieler und Spielerinnen der Bundes- und Landeskader der Altersklassen U 15 und U 16, sofern die Mannschaften oder Spielerinnen und Spieler an einem vom zuständigen Spitzenfachverband zertifizierten Nachwuchsleistungszentrum trainieren;

4. wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und -sportler ohne Bundeskaderstatus sowie

5. sonstige Athletinnen und Athleten, die sich bereits für die Teilnahme an bevorstehenden Europa- und Weltmeisterschaften qualifiziert haben oder im Jahr 2021 qualifizieren können.

Update 15.03.2021

Leider sind die Inzidenzzahlen, also die Anzahl der an COVID-19-Erkrankten in den letzten 7 Tagen im Verhältnis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, in unserem Bundesland gestiegen und auf ganz Rheinland-Pfalz bezogen ist die Inzidenz nun schon mehr als 3 Tage hintereinander größer als 50. Damit müssen voraussichtlich heute oder morgen in den Landkreisen und in den kreisfreien Städten, deren Inzidenz auch mehr 50 beträgt, die Lockerungen der letzten Woche teilweise zurück genommen werden. Dies wird durch sogenannte Allgemeinverfügungen der Landkreise oder der kreisfreien Städte erfolgen. In diesen Allgemeinverfügungen können u. a. auch wieder Verschärfungen hinsichtlich der gerade erst erfolgten Lockerungen für den Sport im Freien enthalten sein.

Nach Informationen des SWR betrifft dies die kreisfreien Städte Frankenthal, Ludwigshafen und Pirmasens sowie die Kreise Ahrweiler, Altenkirchen, Germersheim, Neuwied, Rhein-Lahn-Kreis, Rhein-Pfalz-Kreis, Südwestpfalz, Trier-Saarburg und Westerwaldkreis. Je nach der weiteren Entwicklung können in den nächsten Tagen auch weitere Kreise und kreisfreie Städte betroffen sein. Welche Regelungen dann jeweils in den Kreisen und in den kreisfreien Städten getroffen werden, kann aber durchaus unterschiedlich sein. Leider erhalten wir als Verband darüber keine gesonderten Informationen. Daher gilt weiterhin unsere dringende Empfehlung: Informieren Sie sich auf den Internetseiten Ihrer Kreis- bzw. Stadtverwaltung über die jeweils in Ihrem Kreis oder in Ihrer kreisfreien Stadt geltenden Rechtslage.

Update 06.03.2021

Der Text der 17. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz ist nun veröffentlicht und sie tritt am Montag, den 8. März 2021 in Kraft. Den vollständigen Text finden Sie hier. Im § 10, der den Sport regelt, heißt es jetzt im Absatz 1:
(1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport sind untersagt, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 sind zulässig 1. kontaktfreies Training einzeln oder unter Wahrung der Kontaktbeschränkung nach § 2 Abs. 1, 2. kontaktfreies Training in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen und einer Trainerin oder einem Trainer unter Einhaltung des Abstandsgebots nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder 3. Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen.

Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger. Die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen nach Satz 1 hat unter Einhaltung von Hygienekonzepten zu erfolgen. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und Duschen, ist nicht zulässig; die Einzelnutzung von Toilettenräumen ist gestattet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.

Für den Rehabilitationssport selbst haben sich keine Veränderungen ergeben, allerdings sind nun im entsprechenden § 6 Absatz 3 weitere Dienstleitungen hinzugekommen, sodass der gesamte Absatz jetzt folgendermaßen lautet:

(3) Zulässig ist die Erbringung körpernaher Dienstleistungen aus medizinischen und hygienischen Gründen, wie insbesondere solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, bei der Fußpflege sowie der Podologie, bei Physio-, Ergo- und Logotherapien, beim Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder Ähnliches. Über Satz 1 hinaus sind Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege zulässig, wie beispielsweise in Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen. Für Dienstleistungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zwischen Kundinnen und Kunden, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, sowie die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.

Nach wie vor ist es auch weiterhin möglich, dass in Regionen mit deutlich schlechteren Inzidenzzahlen strengere Regelungen gelten, daher empfehlen wir dringend sich auf den entsprechenden Internetseiten Ihrer Kreisverwaltungen oder Verwaltungen der kreisfreien Städte über mögliche striktere Regelungen zu Informieren.

Update 05.03.2021

Heute hat das sogenannte "Corona-Kabinett" der Landesregierung getagt und die Umsetzung der am Mittwochabend auf Bundesebene beschlossenen Veränderungen für unser Bundesland verabschiedet. Zwar ist die veränderte Corona-Bekämpfungsverordnung noch nicht auf der Internetseite der Landesregierung veröffentlicht, aber in einer Pressemitteilung sowie auf der Homepage der Landesregierung die wichtigsten Veränderungen bekanntgegeben. Den vollständigen Text dieser Veröffentlichung finden Sie hier: https://www.rlp.de/de/aktuelles/einzelansicht/news/News/detail/einzelhandel-in-rheinland-pfalz-oeffnet-am-montag-niedrige-tagesinzidenzen-erlauben-vorsichtige-loc/.

Da Rheinland-Pfalz, neben Schleswig-Holstein, zu den Bundesländern mit einer Inzidenzrate von unter 50 gehört, können grundsätzlich direkt die Lockerungen der sogenannten dritten Stufe in Kraft treten. In dieser Erklärung lauten die Erläuterungen zum Sport:

  • Im Amateur- und Freizeitsport ist kontaktfreies Training mit bis zu 10 Personen im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen zulässig. Dabei ist das Abstandsgebot zwingend einzuhalten. Zudem ist Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer erlaubt. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger.

Allerdings kann es abweichende Regelungen geben, falls in Landkreisen oder kreisfreien Städten Inzidenzraten von mehr als 100 bestehen. Dies ist, Stand heute, in den Landkreisen Altenkirchen und Germersheim der Fall. Dann können Kreis- bzw. Stadtweise strengere Regelungen gelten. Daher ist es sehr zu empfehlen, dass Sie sich immer auf den Internetseiten Ihrer zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung über die in Ihrer Region geltenden Regelungen informieren, denn im Rahmen von Allgemeinverfügungen können dort strengere Regelungen gelten. Außerdem kann landesweit eine Verschärfung in Kraft treten, wenn dauerhaft (also mehr als 3 Tage lang) wieder eine Inzidenz von mehr als 50 in Rheinland-Pfalz erreicht werden sollte. In diesem Zusammenhang möchten wir uns als Verband dem Appell der Ministerpräsidentin anschließen, in dem Malu Dreyer auffordert, verantwortungsvoll mit den Lockerungen umzugehen:

„Wir appellieren an alle Bürgerinnen und Bürger, weiterhin sehr vorsichtig zu sein. Wir riskieren alle Fortschritte und auch die erreichten Öffnungen, wenn die Infektionszahlen wieder ansteigen. AHA bleibt trotz Schnelltests wichtig“.

Sobald die Landesregierung die neue Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlicht hat, können Sie diese hier finden: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/.

Update 04.03.2021

Nachdem gestern am späten Abend die Ergebnisse der Bund-Länder-Beratungen hinsichtlich der weiteren Entwicklung in der aktuellen Coronavirus-Situation veröffentlicht wurden, möchten wir Ihnen das offizielle Papier dieser Runde der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin hier zur Verfügung stellen. Bitte beachten Sie dabei, dass dies allerdings noch keine rechtsverbindlichen Bestimmungen sind, sondern entsprechende Regelungen erst durch eine veränderte Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz für unser Bundesland verbindlich werden. Ob alle Beschlüsse, die gestern getroffen wurden, dort einfließen werden und wenn ja, vollständig oder nur in gewissen Teilen, können wir Ihnen leider noch nicht mitteilen, da die Neufassung der Bekämpfungsverordnung noch nicht veröffentlicht ist. Derzeit gehen wir davon aus, dass der rechtlich bindende Text voraussichtlich am Freitagabend oder am Samstag veröffentlicht wird. Wir werden Sie natürlich so Zeitnah wie möglich informieren.

Dennoch möchte ich Ihnen einige Kernpunkte des gemeinsamen Beschlusses von gestern auch hier im Mailtext nennen. Zum Thema Sport heißt es in dem Papier:

6. Einen dritten Öffnungsschritt kann ein Land in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen gehen:

a. Wird in dem Land oder einer Region eine stabile 7-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner erreicht, so kann das jeweilige Land folgende weitere Öffnungen entsprechend landesweit oder regional vorsehen:

kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen (max. 10 Personen) im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen.

Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in dem Land oder der Region an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 50 Neuinfektionen an, wird ab dem zweiten darauffolgenden Werktag in den geöffneten Bereichen nach Ziffer 6b verfahren

b. Wird in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erreicht, so kann das jeweilige Land folgende weitere Öffnungen entsprechend landesweit oder regional vorsehen:

Individualsport mit maximal 5 Personen aus 2 Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu zwanzig Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich auch auf Außensportanlagen.

Mit den benachbarten Gebieten mit höheren Inzidenzen sind gemeinsame Absprachen zu treffen, um eine länderübergreifende Inanspruchnahme der geöffneten Angebote möglichst zu vermeiden.

Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).

7. Der vierte Öffnungsschritt kann – wiederum in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen – erfolgen, wenn sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem dritten Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat:

a. Wenn die 7-Tage-Inzidenz 14 Tage lang nach dem Inkrafttreten des dritten Öffnungsschritts landesweit oder regional stabil bei unter 50 Neuinfektionen bleibt, kann das Land entsprechend landesweit oder regional folgende weitere Öffnungen vorsehen:

kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich.

Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in dem Land oder der Region an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 50 Neuinfektionen an, wird ab dem zweiten darauffolgenden Werktag in den geöffneten Bereichen nach Ziffer 7b verfahren.

b. Besteht in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, so kann das jeweilige Land 14 Tage nach dem dritten Öffnungsschritt folgende weitere Öffnungen landesweit oder regional vorsehen:

kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest verfügen.

Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).

Nach einer ersten Bewertung könnte dies heißen, dass in Zukunft möglicherweise noch mehr auf die Entwicklung in einzelnen Regionen (z. B. in Landkreisen oder in kreisfreien Städten) geachtet werden wird und daher dann durchaus noch stärker unterschiedliche Regelungen je nach Inzidenzzahl auf Kreisebenen getroffen werden. Außerdem ist von schrittweisen Veränderungen auszugehen. Allerdings, wie schon oben geschrieben, eine verbindliche Aussage kann erst dann getroffen werden, wenn die Landesverordnung veröffentlicht ist.

Neben diesen aktuellen Informationen aus dem Bereich der Bund-Länder-Gespräche gibt es auch noch weitere Informationen explizit zum Thema Rehasport, die uns unser Bundesverband DBS heute Vormittag zugeschickt hat. Zum ersten hat die gesetzliche Unfallversicherung mitgeteilt, dass diese sich den Regelungen der Krankenkassen hinsichtlich der Weiterführung der Sonderregelungen zum Tele-/Online-Rehasport bis zum 30.06.2021 anschließt. Hier schreibt der DBS:

  • DGUV/SVLFG-Sonderregelung  

Die Sonderregelung zur "Fortführung als Tele-/Online-Angebot" ist nun auch von Seiten der DGUV/SVLFG bis zum 30.06.2021 verlängert worden und stellen eine Übergangsregelung während der COVID-19-Pandemie dar. Die gesetzliche Unfallversicherung schließt sich damit den Empfehlungen der gesetzlichen Krankenversicherungen an.

Außerdem hat der DBS seine Empfehlungen zur Durchführung des Rehasports unter Corona-Bedingungen an die derzeitige Situation angepasst (die aktuelle Version finden Sie hier.) Der DBS schreibt dazu:

  • Durchführung des Rehabilitationssport unter Coronabedingungen

Der DBS hat für seine Landesverbände und die Rehabilitationssportanbieter ein Papier zur Durchführung des Rehabilitationssports unter Corona-Bedingungen erstellt. Dieses wurde an die aktuelle Lage in den Ländern angepasst.

Das Papier dient als Empfehlung für Verhaltens- und Hygieneregeln bei der Durchführung des Rehabilitationssports bei Lockerungen von Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen. Grundlage für die Zulässigkeit zur Durchführung des Rehabilitationssports bildet jedoch stets die jeweils gültige Verordnung der Landesregierung bzw. die individuelle Entscheidung der Gesundheitsbehörde des Landeskreises vor Ort.

Allgemeine Empfehlungen sowie konkrete Anmerkungen und Empfehlungen für Teilnehmer*innen und Übungsleiter*innen können Sie dem Dokument entnehmen.

Update 11.02.2021

Nach dem gestrigen Treffen der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin haben Sie sicherlich bereits erfahren, dass der Lockdown grundsätzlich, mit einigen kleinen Ausnahmen, bis zum 7. März verlängert wird. Außerdem hat Ministerpräsidentin Malu Dreyer gerade eben in einer Pressekonferenz erklärt, dass die in Rheinland-Pfalz gültige Corona-Bekämpfungsverordnung zunächst einmal über den 14. Februar hinaus einfach verlängert wird und erst Ende Februar im Hinblick auf einige Details (z. B. Dienstleistungen von Friseurinnen und Friseuren) verändert werden wird. Damit sieht es leider so aus, als ob sich für den Sport erst einmal nichts ändert. Für die Zukunft nach dem 7. März heißt es im Beschluss der gestrigen Konferenz:

Um den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen Planungsperspektiven zu geben, arbeiten Bund und Länder weiter an der Entwicklung nächster Schritte der sicheren und gerechten Öffnungsstrategie hinsichtlich der Kontaktbeschränkungen, von Kultur, Sport in Gruppen, Freizeit, Gastronomie und Hotelgewerbe, damit unser Leben wieder mehr Normalität gewinnt. Diese wird von der Arbeitsgruppe auf Ebene des Chefs des Bundeskanzleramtes und der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien vorbereitet.

Den vollständigen Beschluss von gestern finden Sie hier. Hoffen wir, dass bald weitere Informationen zu diesen Fragestellungen bekannt werden.

Außerdem finden Sie hier auch eine erste Information unseres Bundesverbandes DBS zur Einordnung von nicht mehr ansteckenden COVID 19-Patientinnen und Patienten hinsichtlich einer möglichen Verordnung von Rehasport aufgrund der vorangegangenen Coronavirus-Erkrankung. Die medizinische Kommission des DBS hat, auf Grundlage von Vorgaben der kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), ein entsprechendes Informationspapier verfasst. Danach wäre eine Teilnahme für ehemalige COVID 19-Patientinnen und Patienten unter bestimmten Voraussetzungen in Zukunft in Rehasportgruppen des Profils "Innere Medizin" möglich. Bitte geben Sie diese Informationen an die betreuenden Ärztinnen und Ärzte Ihres Vereins weiter, um eventuelle Möglichkeiten in Ihrem Verein für die Zukunft zu besprechen.

Update 26.01.2021

Heute erreichte uns die Information der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, dass auch diese für den Zeitraum zwischen dem 01.01. und dem 31.03.2021 weiterhin einen Hygienezuschlag von 0,25 € pro Teilnahme zahlt. In der Mail dazu heiß es:

Befristeter Zuschlag („Corona-Zuschlag“) für Leistungen zur Reha-Nachsorge und für Reha-Sport / Funktionstraining
Der pauschale „Corona-Zuschlag“ für durchgeführte Leistungen zur Reha-Nachsorge und für Reha-Sport / Funktionstraining in Höhe von 0,25 Euro pro Person und Termin wird zunächst bis zum 31. März 2021 verlängert.

Der Deutsche Behindertensportverband (DBS) teilte uns soeben auch mit, dass die gleiche Regelungen für die Deutsche Rentenversicherung Bund gelten. Damit zahlen die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie Rheinland-Pfalz derzeit freiwillig, da keine gültigen Verträge bestehen, weiterhin die um 0,25 € erhöhten Vergütungssätze.

In der gleichen Mail des DBS wurden wir auch informiert, dass die Mitglieder der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften, Unfallkasse etc.) ebenfalls Corona-bedingt weiterhin um 10 % erhöhte Vergütungssätze zahlen, dies sogar bis zum 30.06.2021. Außerdem haben der DBS und die DGUV insgesamt neue Vergütungssätze zum 1. Januar 2021 vereinbart.

Eine Übersicht aller derzeit bekannten Vergütungssätze für das Jahr 2021 finden Sie hier.

Update 23.01.2021

Nachdem gestern Abend die Landesregierung die veränderte Version der 15. Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlicht hat, möchten wir Ihnen die Möglichkeit geben, diese Informationen auch über dieses Inforubrik aufrufen zu können, dies können Sie über diesen Link. Bitte beachten Sie, dass die veränderte Verordnung am Montag, den 25. Januar in Kraft tritt. Sie haben es sicherlich schon den Medien entnommen, dass in Teilbereichen des öffentlichen Lebens (insbesondere in Geschäften und im Personennah- und Fernverkehr) eine verschärfte Maskenpflicht mit sogenannten OP-Masken oder FFP2-Masken besteht. Diese Verschärfung gilt allerdings nur in den Bereichen, in denen dies ausdrücklich angeordnet wird. Sowohl im Rehasport, als auch in den kleinen Bereichen des allgemeinen Sports, die erlaubt sind, also insbesondere der Profi- und Leistungssport, sind diese Verschärfungen in der Verordnung nicht enthalten. Im Bereich des Rehasports (also im § 6 Absatz 3) hat sich in der Verordnung überhaupt nichts verändert und im im § 10, der den Sport im allgemeinen behandelt, wurden nur noch ausdrücklich die Tanzschulen bei den Institutionen hinzugefügt, die geschlossen sind.

Neben der ab Montag geltenden Verordnung finden Sie über den Link auch die aktualisierte Version der Auslegungshilfe, in der viele einzelne Bereiche des Lebens aufgeführt und die dort gültigen Verbote oder Erlaubnisse tabellarisch zusammengefasst sind.

Außerdem gelten auch neue Regelungen zum Arbeitsschutz, die das Bundeskabinett verabschiedet hat und die zunächst bis zum 15. März 2021 befristet sind. Wie Sie sicherlich schon mitbekommen haben, gelten ab nun noch stärkere Verpflichtungen zur Arbeit im Homeoffice (dort wo es arbeitstechnisch möglich ist) und da, wo Homeoffice nicht möglich ist oder von den Beschäftigten nicht gewollt ist, noch stärkere Verpflichtungen zur Einhaltung von Mindestabständen etc. oder Maskenpflicht am Arbeitsplatz. Das Bundesarbeitsministerium schreibt dazu auf seiner Internetseite https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html:

Das gilt neu - zunächst befristet bis zum 15. März 2021:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Es gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und Mund-Nasen-Schutz:
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.

Auf dieser Internetseite des Bundesarbeitsministeriums finden Sie auch viele weitere Informationen.

Update 13.01.2021

Soeben haben wir eine Mail erhalten, in der die Primärkrankenkassen die Verlängerung des Corona-bedingten Hygienezuschlags über den 31.12.2020 bis zum 31.03.2021 mitgeteilt haben. In der Mail heißt es:

Sehr geehrte Damen und Herren,

 wir kommen zurück auf Ihre Anfrage bzgl. einer Verlängerung des corona-bedingten Hygienezuschlags über den 31.12.2020 hinaus.

 Nach Vorliegen der entsprechenden Gremienbescheide können wir Ihnen nun mitteilen, dass die Primärkassen in Rheinland-Pfalz und im Saarland bereit sind, den Ihnen mit Mail von Anfang September 2020 mitgeteilten Zuschlag in Höhe von 0,25€ je Teilnehmer und Einheit, befristet bis zum 31.03.2021, weiter zu gewähren.

 Diese Email ergeht auch im Namens und im Auftrag

- des BKK Landesverbandes Mitte, Regionalvertretung Rheinland-Pfalz und Saarland, Mainz,

- der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse, Landesdirektion Saarland, - der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Saarbrücken,

- der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Kassel.

 Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Schmitt

Referentin Versorgungsmanagement

IKK Südwest 

Damit können Sie als Verein nun auch mögliche Teilnahmen von Versicherten ab dem 1.1.2021 gegenüber den betroffenen Kassen abrechnen.

Update 09.01.2021

Gestern am späten Abend hat das Land die 15. Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlicht, die am Montag, den 11. Januar 2021 in Kraft tritt und zunächst bis zum 31. Januar 2021 gilt. Den Text der neuen Verordnung sowie eine Auslegungshilfe dazu finden Sie hier.

Wie Sie sicherlich auch schon aus den Medien erfahren haben, treten damit am Montag einige weitere Verschärfungen in Kraft, insbesondere zum Zusammentreffen von Personen aus unterschiedlichen Hausständen. So heißt es im § 1 der Verordnung nun:

"Private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen auf die Angehörigen des eigenen Hausstands und eine Person eines weiteren Hausstands beschränkt werden, wobei deren Kinder bis einschließlich sechs Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben können."

Allerdings befinden sich in den neuen Bestimmungen keinen weiteren Veränderungen für den den Sport im allgemeinen oder den Rehasport. Somit bleiben die Regelungen im § 10 Sport (grundsätzliche Untersagung mit einigen bestimmten Ausnahmen, die hauptsächlich den Spitzensport betreffen) und auch im § 6 Absatz 3, in der der ärztlich verordnete Rehasport explizit erlaubt wird, in Kraft. Soweit also in Ihren Kommunen keiner darüber hinaus gehenden Regelungen getroffen werden, können Sie Angebote, die bisher möglich waren, damit auch weiterführen. Allerdings gilt nach wie vor, dass Sie in Ihren Vereinen so verantwortungsvoll wie auch bisher mit diesen Regelungen umgehen.

Leider haben wir hinsichtlich einer Verlängerung von Hygienezuschlägen im Rehasport bislang über die Regelungen der Ersatz- (vdek-)Krankenkassen hinaus selbst noch keine weiteren Informationen erhalten. Damit gilt zunächst einmal, dass die bisherigen Hygienezuschläge bei den Primärkrankenkassen, bei der Deutschen Rentenversicherung und bei der gesetzlichen Unfallversicherung zum 31.12.2020 ausgelaufen sind. Allerdings haben wir von fast allen Sozialversicherungen bereits Signale erhalten, dass eine Weiterführung durchaus im Bereich des Möglichen ist. Daher empfehlen wir, dass Sie im Moment noch keine Abrechnung von Teilnahmen am Rehasport ab dem 1.1.2021durchführen.

Außerdem können wir noch mitteilen, dass auch die Deutsche Rentenversicherung Bund die Regelungen über ihre automatische Verlängerung der Gültigkeit von Verordnungen (hier aber nur 3 Monate) und über die Zulässigkeit von Online-/Tele-Rehasport sowie von Rehasport im Freien bis zum 30.06.2021 weiterführt. Dazu schriebt unser Bundesverband DBS:

  • DRV-Bund Sonderregelungen

Die DRV Bund teilt uns hinsichtlich der Frage der Weiterführung von Sonderregelungen folgendes mit:

„Angesichts der fortbestehenden Auswirkungen der Corona-Pandemie hat die DRV Bund für ihre Versicherten, die ihre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der Zeit bis 30. Juni 2021 abschließen, weiterhin die geregelten Beginn- und Abschlussfristen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rehabilitationssport und Funktionstraining um bis zu 3 Monate verlängert. Die Kostenübernahmedauer von in der Regel 6 Monaten beginnend ab dem 1. Tag der Übungsveranstaltung bleibt unberührt. Eine weitere Fristverlängerung ist im Hinblick auf den vorgegebenen Zusammenhang mit der vorhergehende Leistung zur Rehabilitation ausgeschlossen. Danach verliert die Kostenzusage ihre Gültigkeit. Die  Empfehlungen  zur  Fortführung  als  Tele-/Online-Angebot oder – unter Berücksichtigung der länderspezifischen Regelungen und Hinweise – im Freien werden ebenfalls bis zum 30. Juni 2021 verlängert.“

Update 15.12.2020

Nachdem gestern am späten Abend die 14. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes veröffentlicht worden ist, möchten wir Ihnen diese hier zur Verfügung stellen. Bitte beachten Sie, dass die neue Verordnung am 16. Dezember 2020 in Kraft tritt. Da der Sport in den Diskussionen der letzten Tage nicht thematisiert worden ist, war zu erwarten, dass hier keine neuen Regelungen getroffen werden. So ist es auch eingetreten. Daher gibt es sowohl im Sport allgemein, als auch im Rehabilitationssport gegenüber der letzten Bekämpfungsverordnung keine grundsätzlich neuen Regelungen. Zum Rehasport heißt es nach wie vor in § 6 Absatz 3 der neuen Verordnung:

Erlaubt sind Dienstleistungen, die medizinischen Gründen dienen, wie solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, in Fußpflegeeinrichtungen, bei der Podologie, bei Physio-, Ergo- und Logotherapien, bei Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder Ähnliches. Es gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt. Zusätzlich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.

Allerdings besteht aus Gründen der erwünschten Unterbrechung von Infektionsketten und dem Schutz von Risikogruppen jetzt erst recht Anlass, mit den gegebenen Möglichkeiten sehr verantwortungsvoll umzugehen. Ähnliches gilt gleichermaßen auch für die anderen Möglichkeiten im Sport, explizit im Spitzensport, die nach wie vor im § 10 der Verordnung geregelt sind. Außerdem ist es möglich, dass auf der Ebene der Landkreise bzw. der kreisfreien Städt strengere Regelungen im Rahmen einer Allgemeinverfügung sowohl für den Rehasport als auch für den Leistungssport erlassen werden können. Bitte informieren Sie sich daher stets auch noch einmal bei Ihrem Landkreis oder Ihrer kreisfreien Stadt.

Inzwischen sind auch die Regelungen für die "Dezemberhilfe", als Nachfolgeregelung der "Novemberhilfe" festgezurrt. Grundsätzlich gelten nun auch im Dezember ähnliche Regelungen wie bei der Novemberhilfe (weitere Infos finden dazu finden Sie auf der Internetseite https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html). Allerdings kann derzeit für den Dezember noch kein Antrag gestellt werden, da die entsprechende Software noch nicht vorhanden ist. Es bleibt für Vereine jedoch dabei, dass auch bei der Dezemberhilfe die Antragsstellung nur über entsprechende "Dritte" wie Steuerberaterinnen und Steuerberater oder ähnliche Berufe erfolgen kann.

Neben diesen Informationen, die der derzeitigen Lage geschuldet sind, gibt es aber auch einige Neuigkeiten aus dem Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts, die doch insgesamt positiver sind. In dieser Woche entscheiden der Bundestag und dann der Bundesrat voraussichtlich abschließend am Freitag, den 18. Dezember 2020 über geplante Veränderungen im Rahmen des Jahressteuergesetzes. Dazu gehören aus dem für Sie als Vereine so wichtigen Gemeinnützigkeitsrecht z. B. die folgende Veränderungen: Die Übungsleiterpauschale wird von 2.400 € auf 3.000 € jährlich steigen und die Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 € jährlich. Die Einnahmegrenze für die Körperschaftssteuerpflicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Organisationen wird von 35.000 € auf 45.000 € erhöht und der Freibetrag in der Körperschaftssteuer bei körperschaftssteuerpflichtigem Gewinn von jährlich 5.000 € auf 7.500 €. Außerdem wird die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Vereine mit Jahreseinnahmen von bis zu 45.000 € abgeschafft.

Außerdem haben die Ersatz-(vdek)-Kassen informiert, dass sie zwischen dem 01.01.2021 und dem 30.06.2021 weiterhin einen Coronabedingten Zuschlag von 10 Prozent auf die Vergütungssätze zahlen. Ob auch andere Sozialversicherungen über den 31.12.2020 hinaus ähnliche Zuschläge bezahlen ist noch nicht bekannt, aber nicht ausgeschlossen. Wir werden informieren, sobald wir hier mehr erfahren. Eine aktuelle Übersicht der Vergütungssätze finden Sie immer hier.

Update 11.12.2020

Von unserem Bundesverband haben wir die Mitteilung erhalten, dass die gesetzlichen Krankenkassen einige Sonderregelungen im Rehasport verlängert haben. Dazu schreibt der DBS:

Für die gesetzlichen Krankenversicherungen gelten einheitlich folgende Regelungen:

  1. Im Zeitraum vom 01.08.2020 bis 31.03.2021 bewilligte Verordnungen (Muster 56): Bei Verordnungen (Muster 56), die im Zeitraum vom 01.08.2020 bis 31.03.2021 bewilligt wurden bzw. noch werden, wird die Anspruchsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Damit gilt für alle Verordnungen im Zeitraum vom 16.03.2020 - 31.03.2021, dass diese automatisch um 6 Monate verlängert werden.

  1. Nach dem 31.03.2021 bewilligte Verordnungen (Muster 56): Für nach dem 31.03.2021 bewilligte Verordnungen gilt die von der Krankenkasse bewilligte Anspruchsdauer.
  2. Fortführung als Tele-/Online-Angebot oder im Freien. Es wird darauf hingewiesen, dass Rehabilitationssport und Funktionstraining bis 30.06.2021 auch als Tele-/Online-Angebot oder im Freien fortgeführt werden kann.

Mit der Deutschen Rentenversicheurng und der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung stehen wir im weiteren Austausch, ob auch dort die Sonderregelungen fortgeführt werden können. So bald hierzu Informationen vorliegen, informieren wir gerne darüber.

Das entsprechende offizielle Dokument des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen finden Sie hier. Nachdem auch der Hauptvorstand des DBS die entsprechende Möglichkeit der Fortführung des Tele-/Online-Rehasports im DBS ebenfalls bis zum 30.06.2020 verlängert hat, können Sie in Ihren Vereinen auch weiterhin diese Angebotsform nutzen.

Hinsichtlich einer weiteren Coronabedingten Vergütungssatzerhöhung im Rehasport über den 31.12.2020 hinaus sind der DBS und unser Verband noch in Gesprächen mit den Krankenkassen. Sobald wir hier Neuigkeiten für Sie haben, werden wir Sie natürlich darüber informieren. Dies gilt natürlich auch, falls sich etwas an der aktuellen Rechtslage in Rheinland-Pfalz infolge der steigenden Fallzahlen ändern sollte.

Update 28.11.2020

Das Land Rheinland-Pfalz hat inzwischen die 13. Corona-Bekämpfungsverordnung erlassen, die am 1. Dezember in Kraft tritt. Diese neue Verordnung finden Sie hier.

Grundsätzlich hat sich im Sportbereich (geregelt im § 10 der Verordnung) nur etwas im Spitzensport geändert, dazu weiter unten mehr. Für aber deutlich mehr Vereine in unserem Verband von Bedeutung ist sicherlich die Veränderung im § 6 "Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen, Betriebsverbote", in dem nun erstmals der Rehabilitationssport ausdrücklich erwähnt wird. Dies geschieht im Absatz 3 dieses Paragraphen, der folgendermaßen lautet:

"§ 6

Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen, Betriebsverbote

(3) Kann das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zwischen Personen wegen der Art der Dienstleistung nicht eingehalten werden, wie in Kosmetikstudios, Wellnessmassagesalons, Tattoo- oder Piercing-Studios und ähnlichen Betrieben, ist die Tätigkeit untersagt. Erlaubt sind Dienstleistungen, die hygienischen oder medizinischen Gründen dienen, wie in Friseursalons, in Fußpflegeeinrichtungen, bei der Podologie, bei Physio-, Ergo- und Logotherapien, bei  Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch oder Ähnliches. Es gilt jedenfalls die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt. Zusätzlich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.

(4)…"

Mit dieser Veränderung ist nun auch in der eigentlichen Bekämpfungsverordnung und nicht nur in der Auslegungshilfe die grundsätzliche Möglichkeit der Durchführung des Rehasports geregelt. Als Erläuterung dazu hat unser Präsident Karl Peter Bruch gestern eine Mail aus dem Gesundheitsministerium erhalten, nachdem er vor einiger Zeit mit Staatssekretär Wilhelm ein Gespräch geführt hatte. Auch den Text dieser Mail an Herrn Bruch gebe ich Ihnen zur Information weiter. Die Mail lautet:

"Von: "Handeck, Claudia (msagd)"

Betreff: Änderungen in der Auslegung beim "Reha-Sport"

Sehr geehrter Herr Bruch,

ich nehme Bezug auf einen zwischen Ihnen und Herrn Staatssekretär Dr. Wilhelm Ende Oktober stattgefundenen Austausch zum Thema „Reha-Sport“, in dem es auch um die Frage ging, ob Reha-Sport in Gruppen möglich sei. Zum damaligen Zeitpunkt hatten wir die Regelungen der 12. Corona-Bekämpfungsverordnung (12. CoBeLVO) in Bezug auf den Reha-Sport noch so ausgelegt, dass dieser der medizinischen Versorgung zuzuordnen ist und damit grundsätzlich zulässig ist, Gruppenangebote allerdings untersagt sind.

Diese Auslegung haben wir nach einer erneuten fachlichen Prüfung nunmehr abgeändert, worüber ich Sie hiermit kurz in Kenntnis setzen möchte:

Die erneute Prüfung hat ergeben, dass durch das Verbot von Gruppenangeboten die Durchführung von Reha-Sport faktisch nicht möglich ist. Dies ist mit Blick auf die Balance zwischen Gesundheitsfürsorge und Infektionsschutz nicht im Sinne des Verordnungsgebers. Deshalb legen wir den § 6 Abs. 3 der 12. CoBeLVO nach dieser erneuten Prüfung dahingehend aus, dass Rehabilitationssport im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX in Gruppen betrieben werden darf. Entsprechend § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX bedarf es hierfür neben einer ärztlichen Verordnung auch der ärztlichen Betreuung und Überwachung. Zudem müssen die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen beachtet werden. In Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3. der 12. Corona-Bekämpfungsverordnung. In diesem Sinne wurde auch die Informationen auf der Internetseite der Landesregierung an den entsprechenden Stellen aktualisiert.

Diese Auslegung wird auch im Rahmen der kommenden 13. CoBeLVO weiterhin Bestand haben.

Viele Grüße

Im Auftrag

Claudia Handeck

--
Stabsstelle Justiziariat Corona

MINISTERIUM FÜR SOZIALES, ARBEIT, GESUNDHEIT
UND DEMOGRAFIE RHEINLAND-PFALZ"
 

Leider gibt es aber noch keine weiteren Ausführungsbestimmungen, sprich ein entsprechendes Hygienekonzept. Natürlich werden wir Sie auch weiterhin informieren, falls wir weiteres erfahren. Insgesamt bleiben wir bei unserer Einschätzung der aktuellen Lage, die Sie bereits mit der Infomail vom 21. November erhalten haben. Dort hieß es:

"In Abstimmung mit unserem Präsidenten Karl Peter Bruch möchte ich Ihnen in diesem Zusammenhang noch folgende Einschätzung der aktuellen Situation übermitteln: Wir bitten ausdrücklich, dass Sie bei Ihrem Überlegungen im Verein verantwortungsvoll mit der Veränderung umgehen. Sie alle wissen, dass der Rehabilitationssport nach § 64 des Sozialgesetzbuches IX als eine Leistung für Menschen mit oder mit drohender Behinderung ist. Er wird in indikationsspezifischen Gruppen z. B. für Orthopädie oder Erkrankungen der inneren Organe wie COPD, Asthma oder Diabetes angeboten. Die Teilnehmenden am Rehasport gehören teils aufgrund ihrer Beeinträchtigungen (z. B. in Lungensportgruppen) und/oder teils als als ältere Personen zu den ausgewiesenen Risikogruppen. Daher kann es von uns keine Empfehlung geben, in der derzeitigen Situation wieder allgemein mit dem Rehasport zu beginnen.

Falls Sie in Ihrem Verein überlegen, in bestimmten Gruppen wieder mit dem Rehasport zu starten, gelten dabei weiterhin die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen, z. B. Maskenpflicht vor und nach dem Rehasport, Abstandsgebote und so weiter. Insbesondere, wenn Sie nicht über vereinseigene Räumlichkeiten verfügen, in denen der Rehasport durchgeführt wird, sollten Sie sich direkt an Ihre zuständige Kommune wenden, wenn es sich um öffentliche Sporträume handelt, bzw. an den sonstigen Eigentümer oder Betreiber der Sportanlage. Nach wie vor ist es allerdings so, dass die Eigentümer oder der Betreiber nicht verpflichtet sind, Räumlichkeiten für den Rehasport zu öffnen. Außerdem bitte ich Sie unbedingt zu beachten, dass gemäß der Auslegungshilfe aktuell nur Personen mit einer persönlichen ärztlichen Verordnung am Rehabilitationssport teilnehmen dürfen und keine weiteren Vereinsmitglieder. Dies stellt für Sie in den Vereinen besonders dann ein Problem dar, wenn Sie bislang "gemischte" Gruppen aus Personen mit einer ärztlichen Verordnung und Vereinsmitglieder ohne Verordnung als Rehasportgruppe angemeldet hatten.

Unabhängig davon, wie Sie in Ihrem Verein nun mit dieser neuen Regelung umgehen, bin ich überzeugt, dass Sie als Vereinsverantwortliche oder als Übungsleitungen dazu beitragen, dass der nach wie vor notwendige Schutz vor weiteren Infektionen in der derzeitigen Pandemie-Situation beachtet wird und es nicht zu noch weiteren Beeinträchtigungen und Einschränkungen des Sports und des öffentlichen Lebens kommen muss."

Wie zu Beginn der Mail schon geschrieben, gibt es innerhalb des eigentlichen "Sport-Paragraphen" der Bekämpfungsverordnung im Breiten- und Freizeitsportbereich leider keine Veränderungen, so dass es hier bei dem grundsätzlichen Verbot bleibt. Neu geregelt wurde nur der Absatz zum Spitzensport, dieser lautet:

"§ 10

Sport

(3) Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Profi- und Spitzensports ist auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen zulässig, sofern ein von den Sportfachverbänden oder Ligaverantwortlichen erstelltes Hygienekonzept vorliegt. Zuschauer sind nicht gestattet.

Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben:

1. Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten in olympischen Disziplinen (Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Landeskader) sowie Bundes- und Landeskaderathletinnen und - athleten in paralympischen Disziplinen (Paralympicskader, Perspektivkader, Teamkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Landeskader), welche von den zuständigen Bundes- oder Landesverbänden anerkannt sind.

2. Mannschaften aller olympischen und paralympischen Sportarten der 1.-3. Ligen sowie der Regionalliga im Männerfußball. Darüber hinaus Profimannschaften in nicht olympischen und nicht paralympischen Sportarten. Unter Profisport ist die bezahlte Vollzeittätigkeit von Berufssportlern in Kapitalgesellschaften oder in den Wirtschaftsbetrieben von Vereinen zu verstehen.

3. Mannschaften der höchsten Spielklassen der Jugend- und Nachwuchsaltersklassen U 17 oder älter sowie Spieler und Spielerinnen der Bundes- und Landeskader der Altersklassen U 15 und U 16, sofern die Mannschaften bzw. Spielerinnen und Spieler an einem vom zuständigen Spitzenfachverband zertifizierten Nachwuchsleistungszentrum trainieren.

4. Wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und -sportler ohne Bundeskaderstatus sowie

5. sonstige Athletinnen und Athleten, die sich bereits für die Teilnahme an bevorstehenden Europa- und Weltmeisterschaften qualifiziert haben oder in 2020 oder 2021 qualifizieren können."

Aus unserer Sicht ist positiv, dass der Parasport explizit angesprochen wird und damit Para-Leistungssportlerinnen und -Sportler auch die entsprechende Rechtssicherheit für den Trainings- und Wettkampfbetrieb haben.

Update 26.11.2020

Gestern Abend  wurden vom Bundeswirtschaftsministerium neue Informationen zur Novemberhilfe veröffentlicht. Diese neuen Informationen finden Sie vollständig hier: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Novemberhilfe/novemberhilfe.html.

Gerne möchten wir Ihnen einige Einzelheiten für Ihre Arbeit im Verein erläutern. Anhand von Zitaten aus den FAQs, die Sie auch auf der oben genannten Internetseite finden können, sollen einige wichtige Punkte verdeutlicht werden. Zunächst einmal ist nun klar, dass grundsätzlich auch gemeinnützige Vereine davon profitieren können, wenn sie wirtschaftlich am Markt tätig sind. Dazu heißt es in den FAQs:

  • Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte (inklusive öffentlicher Unternehmen sowie gemeinnütziger Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine) (Stichtag 30. September 2020 bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach dem 29. Februar 2020). Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.

und weiter:

  • Öffentliche Unternehmen und gemeinnützige Organisationen (i. S. d. §§ 51 ff AO) wie beispielsweise Jugendherbergen, Schullandheime oder Familienferienstätten sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe sind antragsberechtigt (unabhängig von ihrer Rechtsform), sofern sie dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) haben.

Hier u.a. ist ein wichtiger Punkt, dass am 29. Februar 2020 mindestens eine Person gegen Entgelt vom Verein beschäftigt sein muss. Dies kann auch auf Minijobbasis sein, aber eine Beschäftigung "nur" im Rahmen der Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale reicht ausdrücklich nicht, denn dazu heißt es später in den FAQs:

  • Ehrenamtliche werden nicht berücksichtigt (einschließlich Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) erhalten).

Es wird auch festgelegt, welche Umsätze bei einem gemeinnützigen Verein nicht berücksichtigt werden. Hier lautet die FAQ-Formulierung:

  • Auch bei gemeinnützigen Unternehmen wird ausschließlich auf die am Markt erzielten Umsätze abgestellt (nicht zum Umsatz zählen also zum Beispiel Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen der öffentlichen Hand, Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) oder die Überbrückungshilfe).

Außerdem wird festgestellt, dass Sportorganisationen zu den sogenannten direkt betroffenen Unternehmen zählen können. Dazu schreibt das Bundeswirtschaftsministerium:

  • Als direkt Betroffene gelten Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1805024/5353edede6c0125ebe5b5166504dfd79/2020-10-28-mpk-beschluss-corona-data.pdf erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Dazu gehören unter anderem Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Gastronomiebetriebe (mit Ausnahme von Außerhausverkauf und Kantinen), Theater, Opern, Konzerthäuser, Messen, Kinos, Museen, Freizeitparks, Spielhallen, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten, Bordelle, der Freizeit- und Amateursportbetrieb, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen und Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege (mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen).

Zusätzlich wird festgestellt, dass möglichst einfach geholfen werden soll (ob dies so ist, darüber kann man durchaus diskutieren, wie Sie den folgenden Informationen entnehmen können...):

  • Damit den betroffenen Unternehmen und Soloselbständigen einfach und unbürokratisch geholfen werden kann, wird die Novemberhilfe als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert.

Auch wie nun die Höhe der möglichen Novemberhilfe berechnet werden soll steht nun fest. Es wird eine Tagesgenaue Betrachtungsweise für den November 2020 geben, also muss jeder Tag in diesem Monat einzeln betrachtet werden

  •  Die Höhe der Novemberhilfe beträgt 75 Prozent des Vergleichsumsatzes und wird anteilig für jeden Tag im November 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war (Leistungszeitraum). Vergleichsumsatz ist grundsätzlich der Netto-Umsatz im November 2019 (dies gilt sowohl für direkt betroffene Unternehmen, als auch für indirekt und über Dritte betroffene Unternehmen sowie „Mischbetriebe“).

Konkret bedeutet das z. B., dass der 1. November 2020 meist nicht berücksichtigt wird, da die "schärfere" Rechtsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz erst am 2. November in Kraft trat. Außerdem fallen alle späteren Tage heraus, an denen kein ausdrückliches Verbot bestand. Bei einem entsprechenden Beispiel wird in der FAQ sogar ausdrücklich der Rehasport erwähnt. Dort steht also:

  • Einer Rehasporteinrichtung wurde der Betrieb aufgrund eines Landesverordnung am 2. November zunächst untersagt, ab dem 10. November jedoch wieder erlaubt. Im November 2019 wurde ein Umsatz von 30.000 Euro erzielt, was einem durchschnittlichen Tagesumsatz von 1.000 Euro entspricht. Die Höhe der Novemberhilfe beträgt für jeden Tag der Schließung also 750 Euro (75 Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes im Vergleichszeitraum), für den gesamten Zeitraum der Betroffenheit (8 Tage) also 6.000 Euro. Die im Zeitraum 10.-30. November 2020 erzielten Umsätze werden nicht auf die Novemberhilfe angerechnet und müssen bei der Antragstellung nicht angegeben werden.

Leider ist auch ausdrücklich festgelegt, dass ein Verein einen Antrag auf die Novemberhilfe nicht selbst stellen darf (im Gegensatz zu vielen Soloselbstständigen), sondern dass die Antragsstellung für einen Verein über einen "prüfenden Dritten" stellen muss:

  • Der Antrag ist grundsätzlich durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragsstellers einzureichen (antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de https://antragslogin.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de/uservalidation/ ). Vereine, GmbHs und Antragsteller anderer Rechtsformen, die nicht im Antragssystem für Anträge im eigenen Namen gelistet sind, müssen den Antrag durch einen prüfenden Dritten einreichen lassen.

Dadurch müssen Sie, wenn Sie einen solchen Antrag für Ihren Verein stellen wollen, sich mit einem Steuerberatenden, Wirtschaftsprüfenden, vereidigten Buchprüfenden, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (diese Gruppen werden auf der Internetseite des Bundeswirtschaftsministeriums genannt) in Verbindung setzten. Die Kosten für diese Dienstleistung muss der Verein allerdings selbst zahlen, denn dazu lautet der entsprechende Abschnitt in den FAQs:

  • Die Kosten für den prüfenden Dritten müssen vom Antragsteller selbst getragen werden.

Auch wird klar festgelegt, welche Unterlagen benötigt werden um einen Antrag auf Novemberhilfe stellen zu können. Diese werden wie folgt aufgeführt:

  • Der prüfende Dritte berücksichtigt im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen:
  1. Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Betriebswirtschaftliche Auswertung des Jahres 2019 und 2020 (in den Fällen von Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, des Monats Oktober 2020 oder des Zeitraums seit Gründung),
  2. Jahresabschluss 2019,
  3. Umsatz-, Einkommens- beziehungsweise Körperschaftssteuererklärung 2019 und
  4. Umsatzsteuerbescheid 2019.
  • Zudem hat der Antragsteller gegenüber dem prüfenden Dritten durch geeignete Unterlagen die direkte oder indirekte Betroffenheit vom Corona-bedingten Lockdown nachzuweisen.
  • Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, kann auf den Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 abgestellt werden.
  • Gemeinnützige Unternehmen dürfen wegen des 3-Jahres Rhythmus der Gemeinnützigkeit auch auf Unterlagen aus 2017 abstellen.

Wichtig ist auch zu wissen:

  • Der Antrag kann nur einmalig gestellt werden. Der Antrag kann bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden.

Sie haben also in Ihrem Verein nur gut 2 Monate Zeit, um diesen Antrag über einen Dritten zu stellen. Aber selbst, wenn Sie schnell sind, zunächst wird auch dann nur ein erster Abschlag gezahlt. Konkret lautet die Formulierung hierzu:

  • Ab Ende November werden in einem zweistufigen Verfahren zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Novemberhilfe gewährt, höchstens jedoch bis zu 10.000 Euro pro Antragsteller.

Für alle weitergehenden Informationen wenden Sie sich sinnvollerweise an einen Steuerberater oder an eine andere Person, die Sie mit der Antragsstellung für Ihren Verein beauftragen wollen.

Update 21.11.2020

Auf der Überblickseite zu den rechtlichen Regelungen des Landes Rheinland-Pfalz zur Corona-Pandemie (https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-regeln-im-ueberblick/) ist eine neue Version der Auslegungshilfe zur aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlicht worden. Diese neue Auslegungshilfe gilt ab sofort und Sie finden diese hier. In der neuen Version der Auslegungshilfe heißt es nun:

  •    Rehasport, der auf ärztliche Verordnung betrieben wird: Gestattet

Damit gilt nun in Rheinland-Pfalz grundsätzlich, dass alle Personen, die eine gültige ärztliche Verordnung für den Rehasport besitzen, wieder an Gruppenangeboten im Rehasport teilnehmen können. Somit ist Rehasport grundsätzlich nach der Landesregelung wieder möglich, soweit nicht die Gesundheitsbehörden im Kreis oder in der kreisfreien Stadt weitergehende Einschränkungen vorschreiben.

Als Behinderten- und Rehabilitationssport-Verband Rheinland-Pfalz möchten wir in diesem Zusammenhang folgende Einschätzung der aktuellen Situation übermitteln: Wir bitten ausdrücklich, dass Sie bei Ihrem Überlegungen im Verein verantwortungsvoll mit der Veränderung umgehen. Sie alle wissen, dass der Rehabilitationssport nach § 64 des Sozialgesetzbuches IX eine Leistung für Menschen mit oder mit drohender Behinderung ist. Er wird in indikationsspezifischen Gruppen z. B. für Orthopädie oder Erkrankungen der inneren Organe wie COPD, Asthma oder Diabetes angeboten. Die Teilnehmenden am Rehasport gehören teils aufgrund ihrer Beeinträchtigungen (z. B. in Lungensportgruppen) und/oder als ältere Personen zu den ausgewiesenen Risikogruppen. Daher kann es von uns keine Empfehlung geben, in der derzeitigen Situation wieder mit dem Rehasport zu beginnen.

Falls in Gruppen wieder Rehasport angeboten wird, gelten dabei ausdrücklich weiterhin die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen, z. B. Maskenpflicht vor und nach dem Rehasport, Abstandsgebote und so weiter. Insbesondere, wenn der Verein nicht über vereinseigene Räumlichkeiten verfügt, in denen der Rehasport durchgeführt wird, sollten Sie sich direkt an Ihre zuständige Kommune wenden, wenn es sich um öffentliche Sporträume handelt, bzw. an die sonstigen Eigentümer oder Betreiber der Sportanlage. Nach wie vor ist es so, dass die Eigentümer oder Betreiber nicht verpflichtet sind Räumlichkeiten für den Rehasport zu öffnen. Außerdem gilt es zu beachten, dass gemäß der aktuellen Auslegungshilfe nur Personen mit einer persönlichen ärztlichen Verordnung am Rehabilitationssport teilnehmen dürfen und keine weiteren Vereinsmitglieder. Dies stellt in den Vereinen besonders dann ein Problem dar, wenn bislang "gemischte" Gruppen aus Personen mit einer ärztlichen Verordnung und Vereinsmitglieder ohne Verordnung als Rehasportgruppe angemeldet waren.

Unabhängig davon, wie Sie in Ihrem Verein nun mit dieser neuen Regelung umgehen, sind wir überzeugt, dass die Vereinsverantwortlichen oder die Übungsleitungen dazu beitragen, dass der nach wie vor notwendige Schutz vor weiteren Infektionen in der derzeitigen Pandemie-Situation beachtet wird, damit es nicht zu noch weiteren Beeinträchtigungen und Einschränkungen des Sports und des öffentlichen Lebens kommen muss.

Update 02.11.2020

Seit gestern ist die 12. CoBeLVO vom 30. Oktober des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft getreten, in der unter § 10 der komplette Sport untersagt wird. Ausnahmen gelten für Tennis, Golf, Individual- und Leistungssport – hier jedoch unter verschärften Bedingungen.

(2) Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.

Die Auslegungshilfe sowie sämtliche weitere Informationen finden Sie hier.

Rehasport gehört hiernach zur medizinischen Versorgung und ist – sofern er medizinisch notwendig ist - grundsätzlich erlaubt. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 3 der neuen 12. Corona-Bekämpfungsverordnung. Allerdings ist die Ausübung eingeschränkt: Es gilt die Kontaktbeschränkung, Gruppenangebote sind verboten. Es sind daher nur Angebote für eine Person oder für mehrere Personen desselben Hausstands möglich, nach Rücksprache mit dem Ministerium.

Wir empfehlen zusammen mit DBS, „im Hinblick auf die aktuelle Infektionslage in Deutschland den ärztlich verordneten Rehabilitationssport zunächst für den Monat November einzustellen. Diese Empfehlung verdeutlicht die gesellschaftliche Verantwortung, die der DBS in der aktuell schwierigen Lage übernimmt.

Der Geist des Bund/Länder-Beschlusses vom 28.10.2020 spricht eindeutig von der Notwendigkeit einer deutlichen Kontaktreduzierung.

Auch wenn der ärztlich verordnete Rehabilitationssport ein ergänzendes Mittel zur Rehabilitation ist, so handelt es sich doch – zumindest in Teilen – um ein Sportangebot für eine Risikogruppe.

Sportliche Gruppenangebote stehen aktuell im Widerspruch zu der strategischen Ausrichtung zur Pandemiebekämpfung der Bundesregierung.

Die verbindliche Entscheidung über die Zulässigkeit zur Fortführung des ärztlich verordneten Rehabilitationssports wird jedoch über die Verordnung der jeweiligen Landesregierung bzw. in den Gesundheitsbehörden der Landkreise getroffen.

Der DBS sieht in der aktuellen Infektionslage die gesellschaftliche Verantwortung des organisierten Sports ein deutliches Signal zu senden, dass persönliche Kontakte reduziert werden sollen. Diese gesellschaftliche Verantwortung und die Verantwortung gegenüber den Risikogruppen sowie unseren Rehabilitationssportler*innen, geht jedoch auch damit einher, dass die Strukturen im ärztlich verordneten Rehabilitationssport erhalten bleiben müssen. Insofern wird sich der DBS auch weiterhin für gezielte finanzielle Hilfen für die Vereine einsetzen, die Rehabilitationssport anbieten.“

Obwohl Aus-, Fort- und Weiterbildungen grundsätzlich erlaubt sind und wir gerne zu weiteren verschärfteren Maßnahmen daran festgehalten hätten, gilt unter § 14 Abs. 2 Satz 3 „Für Sport- und Bewegungsangebote in öffentlichen und privaten Einrichtungen außerhalb der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen gilt § 10 entsprechend.“
Somit werden wir alle Aus- und Fortbildungen für die kommenden Wochen absagen müssen.

Bei Fragen rund um den Rehasport wenden Sie sich bitte an Dominic Holschbach, (02 61) 97 38 78-54 oder Alev Tanis, (02 61) 97 38 78-56.

Sollten Änderungen vorgenommen werden, werden wir Sie entsprechend informieren.
Bleiben Sie stark. Aber vor allem gesund!

Update 28.10.2020

Heute ist im Bundesgesetzblatt die Verordnung veröffentlicht worden, dass die Regelungen zu den im März beschlossenen Erleichterungen im Vereinsrecht über den 31.12.2020 bis zum 31.12.2021 verlängert worden sind. Damit ist nun klar, dass folgende Punkte auch im nächsten Jahr weiterhin gelten:

  •  Bei einer nicht erfolgter Neuwahl dauert die Amtszeit des bisherigen Vorstands fort
  •  Die alternativen Möglichkeiten der Durchführung der Mitgliederversammlung bleiben auch ohne entsprechende explizite Satzungsregelung bestehen
  •  Ebenso sind auch bei Entscheidungen im Vorstand die alternativen Durchführungsmöglichkeiten der Mitgliederversammlung analog anwendbar.

Damit besteht nun Klarheit und Vereine können Ihre Mitgliederversammlungen, die aufgrund der aktuellen Infektionslage nicht oder nur schwer durchgeführt werden können, ohne rechtliche Probleme auf das kommende Jahr verschieben. Auch bleiben dadurch die Vereine insgesamt handlungsfähig, wenn sich z. B. der Vorstand Corona-bedingt nicht zu einer Präsenzveranstaltung treffen kann.

Update 26.10.2020

Wie Sie sicherlich leider alle in Ihrer eigenen Umgebung und teilweise auch in Ihren Vereinen erfahren mussten, ist die derzeitige Entwicklung in der Coronavirus-Situation nicht positiv. Nach wie vor ist auch nach der heutigen Veränderung der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes der Sport zwar unter den bisherigen Maßgaben erlaubt, aber leider gelten in vielen Kreisen und kreisfreien Städten inzwischen Sonderregelungen, die dem erhöhten Infektionsaufkommen in vor Ort geschuldet sind. Um Ihnen aber auch weiterhin die Nutzung der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes ermöglichen, finden Sie diese hier. Dennoch gilt der dringender Ratschlag, informieren Sie sich auch stets auf den Internetseiten Ihrer Kreis- bzw. Stadtverwaltungen, insbesondere, wenn Ihr Verein sein Sportangebot in einem auf der Corona-Skala "roten" Landkreis oder kreisfreien Stadt durchführt.

Außerdem hat der DOSB Ende der vergangenen Woche eine Broschüre veröffentlicht, in dem umfassend Hygieneregelungen zusammengefasst wurden, die für Sportvereine von Interesse sein können. Neben allgemeinen Regelungen finden Sie auch besondere Hinweise für Sportlerinnen und Sportler, Zuschauende, Infrastruktur und für haupt-/neben- und ehrenamtliches Personal. Da diese Broschüre sicherlich auch für Ihr Engagement hilfreich sein kann, finden Sie diese hier.

Leider mussten wir als Verband uns nun dazu entschließen, den in ca. 3 Wochen geplanten traditionellen alpinen Skilehrgang in Zermatt abzusagen, da am Wochenende die gesamte Schweiz zum Risikogebiet erklärt worden ist. Die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden darüber selbstverständlich noch einmal gesondert informiert.

Update 14.10.2020

Sicherlich werden Sie auch schon den Medien entnommen haben, dass die Landesregierung im Hinblick auf die steigenden Infektionszahlen mit dem Coronavirus zu erhöhter Vorsicht rät und auch neue Maßnahmen als Reaktion beschlossen hat. Diese neuen Maßnahmen gelten jedoch nicht (immer) alle landesweit, sondern sie sind, je nach Entwicklung der jeweiligen Infektionszahlen, auf der Ebene der Landkreise und der kreisfreien Städte verortet. Daher kann es vorkommen, dass innerhalb unseres Bundeslandes unterschiedliche Maßnahmen ergriffen werden. Einen grundsätzlichen Überblick zu den verschiedenen Maßnahmestufen finden Sie auf der Internetseite: https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-warn-und-aktionsplan-rlp/. Dort finden Sie auch eine Karte, in der, je nach der aktuellen Lage in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt, die entsprechenden Kreise und Städte weiß, gelb, orange oder rot gekennzeichnet sind.

Insbesondere, wenn Städte oder Kreise auf dieser Landkarte orange oder rot eingefärbt sind, ist damit zu rechnen, dass die jeweilige Kreis- oder Stadtverwaltung sogenannte Allgemeinverfügungen erlässt, die weitergehend sind als die Regelungen, die in der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes aufgeführt sind. Ein Beispiel hierfür ist die Lage in der Stadt Mainz, in deren Allgemeinverfügung hinsichtlich des Sports folgendes geregelt ist:

Neue Ziffer 10 Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 der 11. CoBeLVO ist das gemeinsame sportliche Training in festen Kleingruppen von insgesamt bis zu 20 Personen auf Sportanlagen im Freien zulässig. Der Wettkampfbetrieb bleibt weiterhin zulässig. Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden. Abweichend von § 10 Abs. 3 der 11. CoBeLVO sind Zuschauer nicht zugelassen. Von den Beschränkungen ausgenommen ist der Trainings- und Wettkampfbetrieb im Spitzen- und Profisport. Hierunter fallen: a) olympische und paralympische Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1), die an Bundesstützpunkten, anerkannten Landesleistungszentren und Landesstützpunkten trainieren, b) Profimannschaften der 1. und 2. Bundesligen aller Sportarten und c) wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und Profisportler ohne Bundeskaderstatus. Neue Ziffer 11 Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 der 11. CoBeLVO ist das gemeinsame sportliche Training in festen Kleingruppen von insgesamt bis zu 5 Personen auf Sportanlagen im Innenbereich zulässig. Der Wettkampfbetrieb bleibt weiterhin zulässig. Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden. Liegt keine feste Kleingruppe vor, so gilt das Abstandsgebot gem. § 1 Abs. 2 CoBeLVO. Beim Training mit mehr als 5 Personen muss die Personenbegrenzung (1 Person je 20 qm Fläche) eingehalten werden. Abweichend von § 10 Abs. 3 der 11. CoBeLVO sind Zuschauer nicht zugelassen. Von den Beschränkungen ausgenommen ist der Trainings- und Wettkampfbetrieb im Spitzen- und Profisport. Hierunter fallen: a) olympische und paralympische Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1), die an Bundesstützpunkten, anerkannten Landesleistungszentren und Landesstützpunkten trainieren, b) Profimannschaften der 1. und 2. Bundesligen aller Sportarten und c) wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und Profisportler ohne Bundeskaderstatus. Neue Ziffer 12 In Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen dürfen Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden nur von einer Person zeitgleich genutzt werden. Die Durchführung von Gruppenkursangeboten ist in diesen Einrichtungen nur mit maximal 5 Personen (zzgl. Trainer/in) zulässig. Neue Ziffer 13 In Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen dürfen Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden nur von einer Person zeitgleich genutzt werden. Die Durchführung von Gruppenkursangeboten ist in diesen Einrichtungen nur mit maximal 6 Personen (zzgl. Trainer/in) zulässig. Hinweis Durch die Streichung der früheren Regelung „Die Durchführung von Wettkampfsimulationen sowie Kontaktsport ist nicht zulässig“ wird klargestellt, dass auch während des Trainings das Abstandsgebot in zulässigen Kleingruppen nicht gilt.

Bei den Gruppenkursangebote (Ziffern 12/13) wurde die höchstzulässige Personenzahl nun exakt definiert – der/die Trainer/in wird nicht mitgezählt.

Sie können feststellen, in diesem Beispiel der Stadt Mainz gelten nun einige deutlich restriktivere Regelungen als landesweit. Dies gilt insbesondere für Gruppen von mehr als 5 teilnehmenden Personen im Innenbereich, da hier nun ein Flächenangebot von 20 Quadratmeter statt 5 Quadratmeter pro Person vorhanden sein muss.

Da solche Allgemeinverfügungen aber nicht für das gesamte Bundesland Rheinland-Pfalz gelten, sondern immer nur für einen Kreis oder für eine kreisfreie Stadt, empfehlen wir Ihnen für Ihre Angebote im Verein dringend, sich bei steigenden Ansteckungszahlen in Ihrer Region auf den Internetseiten Ihrer jeweiligen Kreis- oder Stadtverwaltung über die konkreten Regelungen vor Ort zu informieren. Wir als Landesverband erhalten leider keine Informationen über die jeweiligen regionalen Regelungen.

Natürlich betreffen lokale Regelungen uns als Landesverband auch, wenn wir Veranstaltungen in einer Region planen. So kann in diesem Jahr auch die 33. Fußball-Hallen-Landesmeisterschaften für Menschen mit mentalen Einschränkungen, die für Anfang November in Mainz geplant war, leider nicht stattfinden. Ebenso hat unser Förderverein beschlossen, dass die traditionelle Präsenz des Fördervereins auf dem Koblenzer Weihnachtsmarkt mit einem Verkaufsstand ebenfalls nicht durchgeführt werden wird. Bei unseren Aus- und Fortbildungsmaßnahmen verfolgen wir immer die lokalen Entwicklungen und werden gegebenenfalls darauf reagieren. Allerdings haben wir bislang noch keine weitere Lehrgangsmaßnahme abgesagt. Falls im Aus- und Fortbildungsbereich Verlegungen oder Absagen notwendig sein werden, werden die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer natürlich darüber informiert.

Update 12.10.2020

Inzwischen hat unser Bundesverband DBS die offizielle Information vom vdek erhalten, dass die Ersatzkrankenkassen ihren prozentualen Coronavirus-Zuschlag über den 30.09.2020 hinaus bis 31.12.2020 zahlen werden. Somit können weiterhin die erhöhten Vergütungssätze bei Teilnehmenden am Rehasport, die bei einer Ersatzkasse versichert sind, abgerechnet werden.

Ebenfalls hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung dem DBS mitgeteilt, dass auch die DGUV zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 einen 10-prozentigen Zuschlag auf die regulären Vergütungssätze gewähren. Damit gleichen sich die DGUV-Vergütungssätze denen des vdek für das zweite Halbjahr 2020 an. Die DGUV schreibt an den DBS:

1. Abweichend von den vereinbarten Vergütungssätzen können temporär 10 % auf die Vergütungssätze aufgeschlagen werden.

Die Vergütungssätze für die Teilnahme eines Verletzten an einer Übungsveranstaltung erhöhen sich von 5,54 € auf 6,09 €, bei Kindern und Jugendlichen von 8,50 € auf 9,35 €. Bei Übungen im Wasser betragen die Vergütungssätze 8,61 € bzw. 13,20 € (vorher 7,83 € bzw. 12,00 €). Die besonderen Vergütungssätze für Teilnehmer mit bestimmten Beeinträch­tigungen (Rollstuhlfahrer, Blinde etc.) erhöhen sich in dieser Zeit von 12,50 € auf 13,75 € bzw. von 16,60 € auf 18,26 € bei Kindern und Jugendlichen. Für die Teilnahme an den Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins werden 13,20 € statt bisher 12,00 € vergütet.

2. Die abweichenden Regelungen gelten bei Teilnahmen ab 01.07.2020 bis 31.12.2020.

Leider haben wir bislang immer noch keine endgültige Freigabe der Primärkrankenkassen zur Bekanntgabe der neuen Vergütungssätze für diesen Bereich. Bitte warten Sie daher möglichst weiterhin mit der Abrechnung von Teilnahmen von Versicherten bei den Primärkrankenkassen, also AOK Rheinland-Pfalz/Saarland, BKKen des Landesverbands Mitte, IKK Südwest, Knappschaft als Krankenkasse und der SVLG als Krankenkasse. Sobald wir Ihnen die neuen Vergütungssätze ab dem 01.07.2020 mitteilen können, werden wir Sie informieren.

Update 29.09.2020

Wir haben einige neue Informationen erhalten, die wir Ihnen gerne zur Verfügung stellen:

  • Unser Bundesverband, der DBS, hat uns mitgeteilt, dass die gesetzlichen Krankenkassen eine Entscheidung über die Verlängerung der Coronavirus-bedingten Sonderregelungen (generelle Genehmigung der weiteren Durchführung von Rehasport im Freien sowie Tele- / Online-Rehasport) über den 30.09.2020 hinaus getroffen haben. Diese Sonderformen sind nun von Seiten der Krankenkassen bis zum 31.12.2020 möglich. Der Verband der Ersatzkassen (vdek) schreibt dazu, im Namen aller gesetzlichen Krankenkassen:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir nehmen Bezug auf unsere Mail vom 24.07.2020, mit der wir Ihnen die in der GKV abgestimmte Regelung zur Verlängerung des Genehmigungszeitraums mitgeteilt haben.

     Zugleich im Namen des

    ·         des AOK-Bundesverbandes GbR

    ·         des BKK Dachverbandes e.V.

    ·         des IKK e.V.

    ·         der KNAPPSCHAFT

    ·         der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

    ·         des Verbandes der Ersatzkassen e.V. (vdek)

     teilen wir Ihnen heute mit, dass die bundesweit abgestimmten und bis 30.09.2020 befristeten Sonderregelungen „Fortführung im Freien" und "Fortführung als Tele-/Online-Angebot" weiter bis 31.12.2020 verlängert werden.

    Bitte beachten Sie, dass die bisherigen, bereits mitgeteilten Voraussetzungen (besondere Kennzeichnung auf den Teilnahmebestätigungen; Einhaltung der besonderen Vorschriften zur Durchführung - insbesondere beim Tele- / Online-Rehasport; Mitteilung, falls noch weitere Gruppen in einer dieser besonderen Formen durchgeführt werden sollen an uns als Verband etc.) für diese beiden Sonderformen des Rehasport weiter gelten. Außerdem gilt nach wie vor, dass der Zuschlag der Primärkrankenkassen von 0,25 Euro pro Teilnahme an einer Rehasportübungseinheit nicht für die Teilnahme am Tele- / Online-Rehasport gezahlt wird. Von Seiten der Deutschen Rentenversicherung haben wir noch keine Aussagen über eine mögliche Verlängerung der Sonderregelungen vorliegen.
  • Vom DBS haben wir ebenfalls erfahren, dass die Gespräche mit dem vdek dazu geführt haben, dass möglicherweise auch die Ersatzkassen über den 30. September hinaus erhöhte Vergütungssätze für die Teilnahme am Rehasport zahlen werden. Da dies aber noch nicht abschließend geklärt werden konnte und auch noch nicht bekannt ist, ob die bis zum 30. September geltenden erhöhten Vergütungssätze fortgeführt werden oder eine andere Vergütungshöhe gezahlt werden soll, empfiehlt unser Bundesverband, in den nächsten Wochen noch keine Abrechnung von Teilnahmen bei den Ersatzkassen versicherter Personen für das kommende 4. Quartal des Jahres 2020 durchzuführen. Sobald wir hier weitere Informationen erhalten, werden wir diese natürlich an Sie weitergeben.
  • Aber auch außerhalb der aktuellen Coronavirus-Situation gibt es einige Neuigkeiten, über die wir Sie informieren möchten. Zunächst sieht es so aus, als ob wir Ihnen in den nächsten Wochen die neuen Vergütungssätze im Rehabilitationssport für Versicherte bei den Primärkrankenkassen in Rheinland-Pfalz mitteilen könnten, die rückwirkend ab dem 1. Juli 2020 gelten werden. Die Verhandlungen zwischen den Krankenkassen und den Sportverbänden (also Landessportbund, dem Landesverband für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen und unserem Verband) sind abgeschlossen. Da aber noch nicht alle Gremien auf Seiten der Primärkrankenkassen dem Ergebnis zugestimmt haben, kann das Ergebnis noch nicht mitgeteilt werden, aber hoffentlich bald! Daher gilt hier weiterhin der Rat, möglichst noch keine Abrechnung für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2020 durchzuführen, damit Sie keine Nachberechnung durchführen müssen.

Außerdem hat uns der DBS über zwei veränderte Abrechnungsmodalitäten im Rehasport bei 2 Krankenkassen informiert, diese Informationen reichen wir natürlich gerne an Sie weiter. Diese Veränderungen betreffen die DAK und die BKK Mobil Oil, die dem DBS folgendes über deren Genehmigungs- und Abrechnungsverfahren schrieben:

Die DAK informiert, dass...

„1.) Eine händische Unterschrift auf der Kostenübernahmeerklärung (Muster 56) nicht erforderlich ist. Ein elektronischer Stempel „ DAK-Gesundheit“ ist ausreichend.

2.) Das Einreichen von Kopien bei der Abrechnung ist nicht mehr erforderlich. Die Originalverordnung und Genehmigung muss bei der Ersteinreichung der zugehörigen Rechnung mit eingereicht werden. Werden weitere Rechnungen bezogen auf diese Verordnung und Genehmigung und dem entsprechenden Zeitraum eingereicht, so muss vom Leistungserbringer keine Kopie der Verordnung mit eingereicht werden.“

Die BKK Mobil Oil informiert, dass...

„die Bearbeitung von Verordnungen für Rehabilitationssport oder Funktionstraining geändert [wurde].

 Gut zu wissen: Als modernes Dienstleistungsunternehmen arbeitet die BKK Mobil Oil mit einem Digital Archiv. Dieses erfüllt die Voraussetzungen zur digitalen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) und der elDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Eingehende Originalverordnungen werden nach den Voraussetzungen des VDG und der elDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gescannt, elektronisch signiert und unveränderbar archiviert. Sie sind damit jederzeit reproduzierbar. Die Original-Unterlagen werden nach 30 Tagen vernichtet.

Unsere Versicherten erhalten die genehmigte Verordnung daher in digitalisierter Form. Diese entspricht dem Original und reicht als Anspruchsnachweis in den Abrechnungsunterlagen aus. Eine beispielhafte Ansicht erhalten Sie als Anlage.

Unser Abrechnungsdienstleister DAVASO ist über diese Vorgehensweise informiert.“

Bitte beachten Sie diese Veränderungen bei Ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Rehasport, die bei diesen Kassen versichert sind.

Update 21.09.2020

Heute hat die Landesregierung die Laufzeit des Soforthilfeprogramm des Landes für Vereine verlängert. Satt, wie bislang geplant am 31.12.2020 zu enden, können Vereine in Not nun auch im nächsten Jahr noch finanzielle Unterstützung des Landes bei den Sportbünden Pfalz, Rheinhessen und Rheinland beantragen. Auf der Internetseite der Landesregierung heißt es dazu:

Landesregierung verlängert Soforthilfeprogramm für Vereine

Die Landesregierung verlängert das Soforthilfeprogramm „Schutzschild für Vereine in Not“, wie Ministerpräsidentin Malu Dreyer heute mitteilte. Das Programm war im Mai gestartet worden und zunächst bis Ende dieses Jahres befristet. Mit der Verlängerung bis zum 31. Dezember 2021 können Vereine, die durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie in Liquiditätsprobleme geraten, auch im kommenden Jahr bis zu 12.000 Euro Soforthilfe erhalten.

Den vollständigen Text der Pressemitteilung finden Sie hier: www.rlp.de/de/aktuelles/einzelansicht/news/News/detail/landesregierung-verlaengert-soforthilfeprogramm-fuer-vereine-1/

Weitere Informationen zu dem Programm finden Sie jeweils auf der Internetseite des Sportbunds, dem Ihr Verein angehört:

  • https://www.sportbund-pfalz.de/vereinsservice/corona-service/
  • https://sportbund-rheinhessen.de/corona-service/
  • https://www.sportbund-rheinland.de/index.php?id=787

Update 14.09.2020

Am Wochenende hat die Landesregierung die 11. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz veröffentlicht, die am Mittwoch, den 16. September 2020 die bisher gültige 10. Verordnung ablösen wird. Gleichzeitig treten dann auch neue Hygienekonzepte in Kraft.

Die wichtigste Veränderung für den Sport besteht darin, dass dann ab Mittwoch für den Sport in geschlossenen Räumen die bisherige notwendige Raumgröße bei festen Gruppen, die zwischen 10 und 30 Personen groß sind, von bislang 10 Quadratmeter auf 5 Quadratmeter pro Person gesenkt wird. Dies stellt dann insbesondere in kleineren Räumen eine Erleichterung für die Arbeit in Ihren Vereinen dar. Im Rehasport gleicht sich dadurch die notwendige Quadratmeterzahl pro Person der ohnehin gültigen Rahmenvereinbarung an, mit der Besonderheit, dass in der Corona-Bekämpfungsverordnung auch die übungsleitende Person mitzubeachten ist. Diese Veränderung der notwendigen Quadratmeterzahl ist allgemein im § 1 Abs. 7 der neuen Verordnung festgehalten, dieser lautet:

(7) Soweit in dieser Verordnung eine Personenbegrenzung angeordnet wird, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 5 qm Verkaufs- oder Besucherfläche zu begrenzen (Personenbegrenzung).

Nach wie vor bleibt aber die Pflicht der Erfassung der Kontaktdaten erhalten, dazu heißt es in § 1 Absatz 8:

(8) Die Kontaktnachverfolgbarkeit ist sicherzustellen, sofern dies in dieser Verordnung bestimmt wird (Kontakterfassung). Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer), die eine Erreichbarkeit der Person sicherstellen, sowie Datum und Zeit der Anwesenheit der Person sind in diesem Fall von dem Betreiber einer Einrichtung oder Veranlasser einer Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erheben und für eine Frist von einem Monat aufzubewahren; nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen. Sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Datenaufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten verlangen; die Daten sind unverzüglich zu übermitteln. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. An das zuständige Gesundheitsamt übermittelte Daten sind von diesem unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.

Die eigentlichen Regelungen für den Sport sind nach wie vor im § 10 der Corona-Bekämpfungsverordnung geregelt. Dieser Paragraph lautet:

§ 10 Sport

(1) Das gemeinsame sportliche Training und der Wettkampf sind in festen Kleingruppen von insgesamt bis zu 30 Personen zulässig. Im Einzelfall kann diese Anzahl überschritten werden, wenn für die Durchführung eines ordnungsgemäßen und regelkonformen Wettkampfes die Notwendigkeit besteht, dass mehr Sportlerinnen und Sportler teilnehmen müssen. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. In den nicht von Satz 1 erfassten Fällen gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1; sofern wegen der Art der sportlichen Betätigung mit einem verstärkten Aerosolausstoß zu rechnen ist, ist in geschlossenen Räumen der Mindestabstand zwischen Personen zu verdoppeln.

(2) Bei der Nutzung von Schwimm- und Spaßbädern, Badeseen oder ähnlichen Angeboten sowie bei der sportlichen Betätigung in geschlossenen Räumen gelten die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 bei mehr als zehn dort anwesenden Person und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1; bei räumlich getrennten Wellnessangeboten innerhalb einer Einrichtung entfällt die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7, das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 gelten unverändert.

(3) Zuschauer sind nur nach Maßgabe der in § 1 Abs. 9 genannten Hygienekonzepte für Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich zugelassen.

(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 sind sportliche Angebote mit touristischem Charakter zulässig.

(5) Mannschaften der 1. und 2. Fußballbundesliga sowie der 3. Liga der Herren wird der Trainings-, Wettkampf- und Spielbetrieb abweichend von den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gestattet. Dies gilt nur, wenn die organisatorischen, medizinischen und hygienischen Vorgaben des von der Task Force „Sportmedizin / Sonderspielbetrieb im Profifußball" der DFL Deutsche Fußballliga GmbH erstellten Konzepts in der jeweils geltenden Fassung für den Trainings- und Spielbetrieb umgesetzt werden.

Weitere Informationen für die einzelnen Bereiche (Sport im Innenbereich, Sport auf Außenanlagen, Hallenbäder, Freibäder und Fitnessstudios) sind in den jeweiligen Hygienekonzepten geregelt.

Viele Vereine sind juristisch gesehen auch Arbeitgeber, z. B. gegenüber den Übungsleiterinnen und Übungsleitern. Daher sind von Ihnen auch Arbeitsschutzregeln zu beachten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat inzwischen auch eine neue Arbeitsschutzregel für den Zeitraum der Corona-Pandemie herausgegeben, die sie hier finden.

Wir haben auch eine Information unseres Bundesverbandes DBS zu einer weiteren möglichen Unterstützung für gemeinnützige Vereine in diesen Corona-Zeiten erhalten:

Phineo, eine gemeinnützige Aktengesellschaft, die sich die Aufgabe gesetzt hat, eine lebendige und starke Zivilgesellschaft zu fördern, hat eine Corona-Hilfsfonds geschaffen. Die Organisation schreibt dazu auf Ihrer Internetseite:

Wer kann sich um Mittel aus dem Hilfsfonds bewerben?

Ob Sportvereine, Kultureinrichtungen, Obdachlosenhilfe, Nachbarschafts-, Bildungs- oder Jugendprojekte: Wer coronabedingt in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, mehrheitlich privat finanziert ist und eine grundsätzlich wirkungsorientierte Arbeit belegen kann, ist hier richtig. Wichtig ist uns vor allem, dass gemeinnütziges Engagement für besonders stark von Corona betroffene Zielgruppen erhalten bleibt.

Alle weiteren Informationen zu Förderkriterien und den Bewerbungs- und Bewilligungsverfahren finden sich weiter unten bei den FAQs.

"Wir sind zuversichtlich, dass wir mit dem Hilfsfonds viele Organisationen und Vereine wirkungsvoll unterstützen können. Wir brauchen gerade jetzt eine starke Zivilgesellschaft.“ –Stella Torosyan-Pohl, Projektleiterin Corona-Hilfsfonds

Wer kann den Hilfsfonds mit einer Förderung unterstützen?

Spenden können alle, denen eine starke Zivilgesellschaft am Herzen liegt:  Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Family Offices oder staatliche Institutionen.

Alle Förderpartner*innen unterstützen mit ihrem Engagement gemeinnützige Organisationen und Vereine, leisten einen aktiven Beitrag zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhaltes – und können andere zum Mitmachen bewegen. Also: Jeder Betrag hilft, mit echter Wirkung.

Weitere Informationen finden Sie direkt auf dieser Internetseite: https://www.phineo.org/projekte/corona-hilfsfonds

Update 10.09.2020

In Gesprächen mit den Primärkrankenkassen ist es uns gelungen, auch von diese einen corna-bedingten Zuschlag für Ihre Rehabilitationssportgruppen zu erhalten. Dazu haben wir folgende Mail erhalten:

"Auf Landesebene haben wir nunmehr geprüft, wie wir unsere Leistungserbringer, in den aktuell für alle Teilnehmer des Gesundheitswesen, schwierigen Zeiten unterstützen können.

Vom Mehraufwand für corona-bedingte Hygienemaßnahmen sehen wir alle Anbieter von Rehabilitationssport und Funktionstraining in gleichem Maße betroffen. Vor diesem Hintergrund favorisieren die Primärkassen in Rheinland-Pfalz einen pauschalen Zuschlag für Hygienemaßnahmen je Einheit und Teilnehmer in Anlehnung an die Zusagen der Deutschen Rentenversicherung und den von der GKV in anderen Bereichen der Rehabilitation gemachten Zugeständnisse.

Insofern werden wir ab 01.09.2020 bis 31.12.2020 einen Hygienezuschlag von 0,25 Euro je Einheit und Teilnehmer zahlen.

Bitte machen Sie den Zuschlag im Rahmen der Entgeltabrechnung mit der Gebührenposition 603 701 geltend.

Eine separate Antragsstellung ist nicht erforderlich.

Der Zuschlag gilt nicht für telematisch erbrachte Maßnahmen.

Diese Email ergeht auch im Namen und im Auftrag

 - des BKK Landesverbandes Mitte, Regionalvertretung Rheinland-Pfalz und Saarland, Mainz,

- der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse, Landesdirektion Saarland, - der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Saarbrücken,

- der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Kassel.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

IKK Südwest"

Zusammengefasst lässt sich also feststellen, dass bei den Primärkrankenkassen für alle Teilnahmen an Rehasportveranstaltungen, die zwischen dem 1.9. und dem 31.12.2020 als Gruppe vor Ort (also nicht als Videoangebot!) stattfinden, für die Versicherten dieser Primärkrankenkassen 0,25 Euro zusätzlich zu den "regulären" Sätzen abgerechnet werden kann.

Leider sind aber die "regulären" Vergütungssätze der Primärkrankenkassen am dem 1.7.2020 immer noch nicht bekannt, da die Verhandlungen hierzu noch nicht abgeschlossen sind. Es besteht jedoch die Hoffnung, dass dies nicht mehr allzu lange dauern wird, bis Sie auch hierzu Informationen erhalten.

Update 26.08.2020

Seit heute gilt die 10 Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz in einer veränderten dritten Fassung, diese finden Sie hier. Für den Bereich des Sports erfolgten allerdings keine Veränderungen, so dass weiterhin die bisherigen Regelungen bestehen bleiben.

Update 18.08.2020

Heute ist das offizielle Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz zur temporären Vergütungssatzerhöhung für den Zeitraum zwischen dem 1.8. und dem 31.12.2020 per Mail bei uns eingetroffen. In diesem Informationsschreiben gibt es auch Hinweise zur Abrechnung der zusätzlichen 0,25 Euro pro Teilnahme zwischen dem 1.8. und dem 31.12.2020. Danach gehen Sie bei der Abrechnung über das Abrechnungsformular der Deutschen Rentenversicherung (G0851) bitte folgendermaßen vor:

Der Zuschlag ist auf der Rechnung auszuweisen; dazu dokumentiert der Anbieter auf dem Abrechnungsformular G0851 die Berechnung des Corona-Zuschlags wie folgt:

1.    Übernahme des Gesamtbetrages in Euro 2.    Zusätzliche Ermittlung der Anzahl der Leistungen, die im Zeitraum vom 01.08.2020 bis 31.12.2020 durchgeführt wurden, multipliziert mit 0,25 Euro: Corona-Zuschlag gesamt in Euro

3.    Addition von Betrag aus 1. und Betrag aus 2. ergibt den Auszahlungsbetrag

Außerdem weist die Deutsche Rentenversicherung noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass dieser Zuschlag nicht bei Angeboten im Online-/Video-Rehasport gezahlt wird.

Das gesamte Schreiben finden Sie hier.

Update 11.08.2020

Von unserem Bundesverband DBS haben wir die Information erhalten, dass am 10.08.2020 die Gremien der Deutschen Rentenversicherung Bund rechtsverbindlich eine temporäre Erhöhung der freiwillig gezahlten Vergütungssätze im Rehabilitationssport um 0,25 Euro pro Teilnahme gebilligt haben. Diese Erhöhung gilt für den Zeitraum zwischen dem 1. August 2020 und dem 31. Dezember 2020. Der DBS schriebt dazu:

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    liebe Kolleg*innen,

     heute habe ich die Mitteilung der DRV Bund erhalten, dass der Zuschlag für Leistungen des Rehabilitationssports rückwirkend ab dem 01.08.2020 befristet bis zum 31.12.2020 in Höhe von 0,25 € teilnehmerbezogen für jede Leistungseinheit gezahlt wird. Dieser Zuschlag unterliegt zwei Voraussetzungen:

    1.      Der Zuschlag muss dem Zeitraum entsprechend auf der Abrechnung ausgewiesen sein

    2.      Die Leistung darf nicht als Online-Rehasport, also unter telematischer Nutzung, erbracht worden sein.

Von der Rentenversicherung Rheinland-Pfalz wurde telefonisch mitgeteilt, dass sich auch diese der Regelung anschließt. Damit kann zwischen dem 1.8. und dem 31.12.2020 für alle Teilnahmen von Versicherten der Deutschen Rentenversicherung der erhöhtet Vergütungssatz abgerechnet werden.

Update 24.07.2020

Aktuelle Neuigkeiten, die für die Arbeit Ihrer Vereine während der weiter andauernden Coronavirus-Situation im Rehasport von Bedeutung sein könnten.

Zunächst finden Sie hier die Stellungnahme aller Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen, die diese heute veröffentlicht haben. Darin stellen alle Krankenkassen in Deutschland zunächst fest, dass die unbürokratische Verlängerung des Gültigkeitszeitraums bei Rehasportverordnungen von Teilnehmenden, die derzeit eine Verordnung der gesetzlichen Krankenkassen besitzen, bis zum 30.09.2020 automatisch erfolgt. Dies gilt jedoch nicht mehr bei Verordnungen, die nach dem 31.07.2020 ausgestellt werden. Konkret wird darin festgelegt, dass:

"1.    Vor dem 16.03.2020 bewilligte Verordnungen Muster 56: Bei Verordnungen Muster 56, die vor dem 16.03.2020 bewilligt wurden und am 16.03.2020 noch gültig waren, wird die Anspruchsdauer automatisch um sechs Monate verlängert. 2.    Im Zeitraum vom 16.03.2020 bis 31.07.2020 bewilligte Verordnungen Muster 56: Bei Verordnungen Muster 56, die im Zeitraum vom 16.03.2020 bis 31.07.2020 bewilligt wurden, wird die Anspruchsdauer automatisch um sechs Monate verlängert. 3.    Nach dem 31.07.2020 bewilligte Verordnungen Muster 56: Für nach dem 31.07.2020 bewilligte Verordnungen gilt die von der Krankenkasse bewilligte Anspruchsdauer.

4.    Teilnahmebestätigung/Abrechnung: Es wird empfohlen, in Bezug auf den coronabedingten Unterbrechungszeitraum bzw. Verlängerungszeitraum der Genehmigung auf der Teilnahmebestätigung oder Abrechnung einen Hinweis wie „Corona“ anzugeben."

Falls Sie inzwischen in Ihrem Verein von einzelnen Krankenkassengeschäftsstellen andere Informationen erhalten haben, weisen Sie bitte auf dieses Dokument hin.

Außerdem gelten die Regelungen für die vorübergehende Möglichkeit der Verlegung von Rehasportgruppen aus geschlossenen Räumen ins Freie sowie die Möglichkeit der Durchführung von Online-(Tele-)Rehasport ebenfalls bis zum 30.09.2020 weiter. Hierzu findet sich in der Erklärung der Krankenkassen folgender Hinweis:

"Fortführung als Tele-/Online-Angebot oder im Freien: Es wird darauf hingewiesen, dass Rehabilitationssport und Funktionstraining bis 30.09.2020 auch als Tele-/Online-Angebot oder im Freien fortgeführt werden kann."

Wichtig für Sie zu wissen ist, dass damit ab dem 01.10.2020 diese beiden Möglichkeiten fortfallen und voraussichtlich, solange sich die Infektions-Situation nicht wieder verschärft, danach nicht weitergeführt werden.

Bezüglich des Online-(Tele-)Rehasports bis zum 30.09.2020 müssen wie unsere Vereine auch noch auf eine andere, leider derzeit aber noch nicht geklärte Situation hinweisen. Wie Sie möglicherweise in der vergangenen Woche aus den Medien erfahren haben, hat der Europäische Gerichtshof die Rechte der Bürgerinnen und Bürger in der Europäischen Union im Datenschutz gestärkt und die bisherige Regelung der Möglichkeit der Weitergabe von geschützten Daten in die USA eingeschränkt. Da viele Unternehmen, die Online-Video-Dienste anbieten ihren Sitz oder ihre Server in den USA haben, betrifft diese Entscheidung auch zumindest dann Ihren Verein, wenn er Online-(Tele-)Rehasport über einen dieser Anbieter durchführt. Zu der aktuellen Rechtslage schreibt der Deutsche Behindertensportverband in seiner Information von heute:

"·         US-EU-Privacy-Shield unwirksam

Wie sicherlich aus den Medien bekannt ist, hat der EuGH den US-EU-Privacy-Shield für unwirksam erklärt, das hat zur Konsequenz, dass sich die Rechtsgrundlage für den Datenaustausch zwischen Deutschland und den USA geändert hat.

Wir haben die Angelegenheit hinsichtlich der Durchführung des Online-(Tele-)Rehabilitationssports durch unser Datenschutzsachversändigenbüro prüfen lassen, dieses kommt zu folgendem Ergebnis:

„Eine Datenübertragung in die USA ist weiterhin möglich. Allerdings muss auf die sogenannten Standarddatenschutzklauseln zurückgegriffen werden. Dies sind Vertragsformulierungen, die durch die EU genehmigt sind und deren Gültigkeit der EuGH auch in seinem aktuellen Urteil nochmal explizit verifiziert hat.

Die Einwilligung der betroffenen Person ist weiterhin notwendig, um die Verarbeitung von medizinischen Daten überhaupt zu legitimieren. Daran ändert sich nichts.“

Zum Anbieten des Online-(Tele-)Rehabilitationssport, der aktuell bis zum 30.09.2020 befristet ist, hatten wir [sprich der Deutsche Behindertensportverband] die Videoplattform GotoMeeting empfohlen. Diese wurde damals durch unser Datenschutzbüro geprüft und für geeignet befunden. Darüber hinaus hatten wir erläutert, wie die datenschutzkonforme Umsetzung erfolgen sollte.

Was die obige Darstellung nun konkret für die weitere Umsetzung des Online-(Tele-)Rehabilitationssports mit GoToMeeting bedeutet, wird aktuell abschließend durch unser Sachverständigenbüro geprüft.

Sollten andere Video-/Online-Plattformen als GoToMeeting durch die Vereine verwendet werden, sollten diese gesondert durch den Anwender geprüft werden. Grundsätzlich ist die datenschutzkonforme Umsetzung unmittelbare Angelegenheit des Vereins."

Sobald unser Bundesverband seinen Landesverbänden hier die zugesagten weiteren Informationen zur Verfügung stellt, werden Sie diese natürlich auch erhalten.

Als weiteres Dokument finden Sie hier noch die in dieser Woche durch die Landesregierung von Rheinland-Pfalz veröffentlichte aktualisierte Version der Auslegungshilfe der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz. In dieser Auslegungshilfe finden Sie auf den Seiten 6 bis 10 sehr viele einzelne Fragen, die Sie sich vielleicht auch schon hinsichtlich der konkreten Auslegung der gültigen Regelungen gestellt haben. In den entsprechenden Antworten wird versucht, diese Fragen zu beantworten.

Update 15.07.2020

Hier finden Sie die Fassung der aktuellen Corna-Bekämpfungsverordnung, in der die neusten Veränderungen vom 14.07.2020 eingearbeitet wurden.

Update 14.07.2020, 17.00 Uhr

Soeben ist die Änderungsverordnung zur aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlicht worden, die die Informationen rechtsverbindlich macht. In dieser Änderung (hier) heißt es:

"4.    § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Das gemeinsame sportliche Training und der Wettkampf sind in festen Klein­gruppen von insgesamt bis zu 30 Personen zulässig; dies gilt auch für den Kontakt­sport. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. In den nicht von Satz 1 erfassten Fällen gelten die Schutzmaßnahmen, insbesondere das Ab­standsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1; sofern wegen der Art der sportlichen Betäti­gung mit einem verstärkten Aerosolausstoß zu rechnen ist, ist in geschlossenen Räumen der Mindestabstand zwischen Personen zu verdoppeln."

Dies bedeutet, dass nun 30 statt nun bisher 10 Personen in einer festen Gruppe (also regelmäßig immer die gleichen Personen und nicht zufällig zusammengekommene Personen) grundsätzlich gemeinsam Sport treiben können, ohne den Mindestabstand von 1,50 Metern einhalten zu müssen. Dieser Mindestabstand ist in dem aufgeführten Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung aufgeführt, der bei mehr als 30 Personen weiterhin zu wahren ist. (Der entsprechende Text in § 1 Abs. 2 Satz 1 lautet: "Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen erlaubt [Abstandsgebot]. Satz 1 gilt auch, wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird.“)

Nach wie vor gilt auch die Pflicht zur Kontakterfassung, die ja auch bislang galt. Hier lautet der unveränderte Text im aufgeführten § 1 Abs. 8 Satz 1 "Die Kontaktnachverfolgbarkeit ist sicherzustellen, sofern dies in dieser Verordnung ausdrücklich bestimmt wird (Kontakterfassung). Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer) sind in diesem Fall von dem Betreiber einer Einrichtung oder Veranlasser einer Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erheben und für eine Frist von einem Monat aufzubewahren; nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen. Sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Datenaufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten verlangen; die Daten sind unverzüglich zu übermitteln. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. An das zuständige Gesundheitsamt übermittelte Daten sind von diesem unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden."

Aufgrund dieser Veränderung der Landesverordnung sind auch die Hygienepläne für den Sport innen und außen neu gefasst worden. Dabei ist für Sie wichtig zu wissen, dass im Hygienekonzept für Sport in Räumen zwar die Gruppengröße auch auf 30 Personen erhöht wurde, ohne dass 1,5 Meter Abstand gehalten werden müssen, nach wie vor aber bei mehr als 10 Personen mindestens 10 Quadratmeter Raum pro Person zur Verfügung stehen muss. Wörtlich heißt es in dem Konzept: "Beim  Training  und  Wettkampf mit  mehr  als 10 Personen muss die Personenbegrenzung (1Person je 10 qm Verkaufs -oder Besucherfläche) eingehalten werden." Konkret bedeutet dies also, dass in Räumen mit einer Größe von 100 qm weiterhin nur 10 Personen Sport drinnen treiben dürfen. Dies führt dazu, dass z. B. für eine Rehasportgruppe, die aus 15 Personen (plus Übungsleitung) besteht, auch ab morgen mindestens 160 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen muss, wenn diese Gruppe drinnen ihren Sport betreibt.

Nach der Veröffentlichung der Verordnung ist nun leider klar, dass viele Ihrer Gruppen in kleinen Räumlichkeiten nach wie vor vor große Probleme gestellt werden. Eine Verbesserung gibt es aber auf alle Fälle für die Ihrer Gruppen, die im Freien stattfinden oder in genügend großen Räumen.

Update 14.07.2020, 14.00 Uhr

Heute hat die Landesregierung verkündet, dass bereits ab morgen weitere Lockerungen der derzeitigen virusbedingten Einschränkungen erfolgen sollen. Insbesondere im Sport sollen die bisherigen Einschränkungen weiter gelockert werden. In den Informationen der Landesregierung heißt es dazu:

"Mit den neuen Anpassungen der Corona-Bekämpfungsverordnung werden das gemeinsame sportliche Training und der Wettkampf in festen Kleingruppen von insgesamt bis zu 30 Personen ab Mittwoch dieser Woche ermöglicht. So hat es der Ministerrat beschlossen.

Damit können beispielsweise die übliche Saisonvorbereitung und der Spielbetrieb in den Ballsportarten wie Fußball, Handball und Volleyball wieder durchgeführt werden. Die Voraussetzungen im Innen- und Außenbereich werden einander angeglichen.

„Die Disziplin der Sportlerinnen und Sportler und die gewonnenen Erfahrungen der letzten Monate machen nach den schrittweisen Lockerungen nun diesen weiteren großen Schritt Richtung Normalität möglich. Die erhöhte Personenanzahl ermöglicht auch in den Kontaktsportarten den wieder annähernd normalen Trainings- und Wettkampfsport“, so Sportminister Roger Lewentz.

Die weitere Lockerung sei der nächste logische Schritt, nachdem zuvor erst die Außen- und dann die Innensportanlagen wieder geöffnet worden waren. Ausdauer und Teamgeist seien wichtige Eigenschaften von Sportlerinnen und Sportlern, die sie auch in den vergangenen Monaten unter Beweis stellen mussten. „Das konsequente Einhalten der Regeln und die vorhandene Bereitschaft, die ersten Lockerungen in Stufen umzusetzen, hat dieser größeren Lockerung den Weg bereitet. Mein Dank gilt daher den zahlreichen Engagierten der rheinland-pfälzischen Sportwelt für ihre Geduld und ihr Durchhaltevermögen. Auch sie haben ihren Teil dazu beigetragen, die Infektionszahlen im Land zu reduzieren“, betonte Lewentz.

Voraussetzung für die neuen Lockerungen ist eine Kontaktdatenerfassung der jeweiligen Trainings- und Wettkampfgruppe. Die wiederzugelassenen Zweikämpfe und der sportliche Wettstreit erfordern also auf der anderen Seite eine Nachverfolgbarkeit von eventuell auftretenden Infektionsketten.

„Um die Lockerungen dauerhaft umzusetzen, sind wir weiterhin darauf angewiesen, dass sich die Sportlerinnen und Sportler so rücksichtsvoll wie bisher verhalten“, sagte der Sportminister. Die Erhöhung der Gruppengröße auf bis zu 30 Personen bezieht sich auf die reine Sportausübung und gilt nicht für zufällig zusammengesetzte Gruppen. Außerhalb der Trainingsstätte und für Gruppen über 30 Personen gelten die üblichen Abstands- und Hygieneregeln. Zuschauerinnen und Zuschauer sind im Rahmen der bereits bekannten Veranstaltungsregeln und einem damit einhergehenden Hygienekonzept zugelassen.

Die entsprechende Information dazu finden Sie hier: https://corona.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/News/detail/weitere-lockerungen-im-kontaktsport-schon-jetzt-1/

Update 09.07.2020

Die Landesregierung hat in einer Auslegungshilfe wichtige Punkte der 10. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz zusammengefasst. Auch wenn dort keine wirklichen Neuigkeiten enthalten sind, ist dies möglicherweise doch interessant. Denn hier ist kurz und knapp (verglichen mit der eigentlichen Verordnung, wenn auch immer noch auf 8 Textseiten...) die derzeitige Rechtslage zusammengefasst. Bitte beachten Sie aber dabei, dass nach wie vor zusätzlich die unterschiedlichen Hygienekonzepte gültig sowie die Regelungen der einzelnen Fachverbände sind, wie z. B. die entsprechenden Empfehlungen des DBS.

Update 06.07.2020

Unser Bundesverband DBS hat uns neue Informationen zum Thema Verlängerungen der Gültigkeit der Verordnungen im Rehasport übermittelt, die der Verband der Ersatzkrankenkassen (vdek) auch im Namen aller anderen Krankenkassen herausgeben hat und die damit auch für die Primärkrankenkassen gelten. In diesen neue Informationen heißt es:

"Vor dem Hintergrund der sich häufenden Anfragen von Leistungserbringern und auch von Versicherten bei den Krankenkassen und ihren Verbänden weisen wir darauf hin, dass derzeit die GKV über den (max.) Verlängerungszeitraum für die Verordnungen beim Rehasport/Funktionstraining berät. Wir hoffen, Ihnen bis spätestens Ende Juli 2020 eine verbindliche Aussage der gesetzlichen Krankenkassen übermitteln zu können. Auch diese Regelung soll unbürokratisch ausgestaltet werden, um den Leistungserbringern und den Krankenkassen Verwaltungsaufwände in jedem bewilligten Fall zu ersparen. Wir bitten Sie, Ihre Untergliederungen zeitnah zu informieren und von weiteren Nachfragen im jeweiligen Einzelfall zum jetzigen Zeitpunkt abzusehen. Bitte warten Sie die angekündigte gemeinsame und bundesweit geltende Regelung der GKV zum Genehmigungsverfahren ab.

Diese Zwischennachricht ergeht zugleich im Namen

des AOK-Bundesverbandes GbR

des BKK-Dachverbandes e.V.

des IKK e.V.

der KNAPPSCHAFT

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

des Verbandes der Ersatzkassen e.V. (vdek)"

Damit gilt weiterhin die bisherige Regelung aller Krankenkassen.

Aufgrund der neuen Informationen hoffen wir nun im Juli den endgültigen Zeitraum der Verlängerungsmöglichkeit der Rehasportverordnungen im Bereich der Krankenkassen mitteilen zu können. Natürlich werden Sie diese Informationen so schnell als möglich erhalten.

Außerdem hat uns die Information erreicht, dass voraussichtlich ab dem 08.07.2020 über die Steuerberater/Steuerberaterinnen etc. Antragsstellungen in dem neuen Bundesprogramm zur weiteren Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen möglich sein sollen, über das ich Sie in der Infomail vom 30.06.2020 informiert habe. Falls Sie daran Interesse haben, wenden Sie sich bitte an den Steuerberater / die Steuerberaterin Ihres Vereins.

Update 29.06.2020

Inzwischen hat der vdek-Bundesverband im Namen aller Ersatzkassen unserem Bundesverband, also dem DBS, einen Vertragsentwurf für eine vorübergehende Erhöhung der Vergütungssätze durch die Ersatzkassen zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. September 2020 zugesandt. Darin bieten die vdek-Kassen für das dritte Quartal eine befristetet Erhöhung ihrer eigentlichen Vergütungssätze um 10 Prozent an. Dieser Vertragsentwurf ist von beiden Seiten noch nicht unterschrieben, da insbesondere unser Bundesverband versuchen möchte, in weiteren Verhandlungen noch eine substanziellere Erhöhung der Vergütungssätze und möglicherweise auch noch eine längere Periode der Erhöhung zu erreichen. Hintergrund dafür ist, dass die nun erfolgte Erhöhung der Sätze mit Sicherheit nicht die weggebrochenen Einnahmen im Bereich Rehasport in Ihren Vereinen kompensieren können, insbesondere weil selbst in den Gruppen, die derzeit wieder stattfinden wahrscheinlich noch lange nicht alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer wieder dabei sind und außerdem viele Gruppen auch noch nicht wieder gestartet sind. Außerdem ist das 3. Quartal erfahrungsgemäß, bedingt durch die Sommerferien, das Quartal, in dem ohnehin immer weniger Personen an Ihren Angeboten im Verein teilnehmen. Ob unser Bundesverband noch Verbesserungen erreichen kann, ist allerdings derzeit noch fraglich. Unabhängig von diesen noch laufenden Verhandlungen hat der vdek aber signalisiert, dass die zehnprozentige Steigerung der Vergütungssätze für das 3. Quartal auf alle Fälle durchgeführt werden soll.

 Leider sind ab dem 1. Juli 2020 bei den Primärkrankenkassen noch keine Vergütungssätze bekannt. Der Grund hierfür ist der, dass hier die Verhandlungen zwischen den Krankenkassen und uns noch nicht abgeschlossen sind. Hier haben wir erst vor kurzem ein erstes Angebot der Krankenkassen erhalten, welches aber noch nicht abschlussreif ist. Daher empfehlen wir unseren Vereinen in den nächsten Wochen noch keine Abrechnungen gegenüber den Krankenkassen für Teilnahmen ab dem 1. Juli 2020 durchzuführen. Einerseits sind die Primärkassenvergütungssätze am diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt und andererseits können Sie dann auch noch darauf reagieren, falls bei den Verhandlungen mit den vdek-Kassen doch noch weitere Veränderungen erreicht werden können. Unabhängig davon empfehlen wir, die Abrechnungen für die Teilnahmen am Rehasport bis zum 30. Juni 2020 möglichst bald durchzuführen, damit Ihr Verein in dieser besonderen Zeit wenigsten diese Einnahmen schon für seine Arbeit auf dem Vereinskonto hat.

 Hinsichtlich der von uns bereits mehrfach mitgeteilten Verlängerungen von Verordnungen im Rehasport haben die Krankenkassen inzwischen nochmals erklärt, dass zumindest für den Zeitraum von der Aussetzung des Rehasports, also von Mitte März 2020 bis zum 30. September 2020 diese Verordnungen "automatisch" verlängert werden. Ob dann nach dem 30. September 2020 eine weitere Verlängerung des Verordnungszeitraums erfolgt, wird situationsabhängig noch zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden. Leider hat jedoch die Deutsche Rentenversicherung bislang keine solche Regelung getroffen, daher bleibt es hier bei den Informationen aus den Informatioen vom 30. März 2020 (die gleichen Fristen gelten auf für die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz):

Damit derzeit nicht mögliche Leistungen ggf. zeitnah nachgeholt werden können, erklären wir uns bereit, für Versicherte der DRV Bund die in der BAR-Rahmenvereinbarung festgelegten Fristen für Beginn und Abschluss um 3 Monate zu verlängern. Es gilt die mit der jeweiligen Verordnung verbundene Zusage der DRV Bund zur Kostenübernahme also grundsätzlich auch bei einem entsprechend späteren Beginn bzw. späterer Fortführung sowie Beendigung.

Auch dann jedoch sollten Leistungsberechtigte – insbesondere bei chronischen Erkrankungen der Lunge, des Herz-Kreislaufsystems, des Stoffwechsels und bei Immunschwäche – sorgfältig prüfen, ob und wann sie den Reha-Sport bzw. das Funktionstraining antreten und im Zweifel zuvor mit ihrem behandelnden Arzt sprechen. Jede Teilnahme ist freiwillig. Nicht wahrgenommene Termine bzw. ein erfolgter Abbruch und Nichtwiederaufnahme des Reha-Sports bzw. Funktionstrainings haben keine Auswirkungen auf spätere Reha- oder Rentenverfahren.

Kann eine (weitere) Durchführung von Reha-Sport bzw. Funktionstraining nicht innerhalb der eingeräumten Fristenverlängerung erfolgen (z.B. weil sich die Krisensituation bis dahin nicht wesentlich gebessert hat), kann eine Abrechnung der zu Lasten der DRV Bund wahrgenommenen Leistung nur bis zum Ende der Fristverlängerung erfolgen. Eine weitere Verlängerung kommt mit Blick auf den für die Leistung maßgeblichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der vorhergehenden medizinischen Rehabilitation nicht in Betracht.

Heute Vormittag hat der Bundestag weitere Hilfsmaßnahmen in der Coronavirus-Situation beschlossen, die mit allergrößter Wahrscheinlichkeit auch heute Nachmittag noch vom Bundesrat beschlossen werden und dann schon übermorgen, also am 1. Juli 2020 in Kraft treten sollen. Darunter befinden sich u. a. auch die befristetet Absenkung der Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent im allgemeinen Satz und von 7 auf 5 Prozent im ermäßigten Satz. Zwar betrifft diese Veränderung wahrscheinlich nicht die Mehrheit unserer Mitgliedsvereine, da die meisten ohnehin vollständig von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind, aber dennoch ist dies vielleicht auch für den ein oder anderen von Ihnen von Interesse. Insbesondere könnte dies für Vereine mit eigenen Gaststätten interessant sein, im Zusammenhang mit der schon früher beschlossenen Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen in Gaststätten von bislang 19 auf nun 5 (statt der ursprünglich angedachten 7) Prozent.

Ein weiterer Beschluss des Bundestages von heute Morgen war die Verabschiedung eines Gesetzes zur weiteren Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, auch hier ist davon auszugehen dass der Bundesrat dem zustimmen wird. Leider ist es auch hier so, dass der ideelle Bereich Ihrer Vereinsfinanzen davon nicht profitieren kann, aber dennoch ist hierbei ausdrücklich vorgesehen, dass auch gemeinnützige Organisationen mit dem Teil ihrer Vereinsarbeit, der über den eigentlichen ideellen Zweck hinausgeht, davon unter Umständen profitieren können, so heißt es dazu im Eckpunktepapier der Bundesregierung:

Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind, können auch einen Antrag stellen.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Informationsseite der Bundesregierung unter folgendem Link: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/ueberbrueckungshilfe-1759738.

Leider ist es auch hier so, wie bei anderen Hilfen in den vergangenen Monaten, dass die Antragsstellung hierzu über die Bundesländer zu erfolgen hat und das Land Rheinland-Pfalz hat (da ja voraussichtlich erst heute Nachmittag der endgültige Beschluss über das Gesetzespaket fallen wird) noch keine Ausführungsbestimmungen dazu erlassen. Jedoch ist schon klar, dass bei diesem Programm eine Antragsstellung ohnehin nur in Zusammenarbeit mit Steuerberatern/Steuerberaterinnen  oder Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfern erfolgen kann. Daher sollten Vereine, die hier eine Antragsstellung in Betracht ziehen, dies mit den entsprechenden Personen besprechen. Neben diesen beiden Punkten enthält der Gesetzentwurf noch einige mehr, wie z. B. :

–        den Kinder(geld)bonus von 300 Euro.

–        den befristeten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

–        Änderungen beim Verlustrücktrag für 2020 und 2021 (u. a. Finanzwirksamkeit des Verlustrücktrags für 2020 mit der Steuererklärung 2019)

–        Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.

–        Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen

–        mehrere Änderungen im Einkommenssteuergesetz

–        Erhöhung des Freibetrags für die Hinzurechnungstatbestände bei der Gewerbesteuer.

Auch hier empfehlen wir den Vereinen die Kontaktaufnahme mit einem Steuerberater/einer Steuerberaterin, falls für Ihren Verein Punkte davon interessant sein sollten.

Update 23.06.2020

Die Landesregierung hat inzwischen bereits die ab nächsten Mittwoch, den 24. Juni 2020 geltende 10. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz veröffentlicht. Nach dieser Verordnung treten ab dem 24.Juni 2020 weitere Lockerungen in Kraft.

Außerdem wurden eine Reihe von neuen Hygienekonzepten als Grundlage für die Lockerungen veröffentlicht, bzw. bereits erlassene Hygienekonzepte an die 10. Landesverordnung angepasst. Die für Ihre Vereinsarbeit möglicherweise interessanten Konzepte finden Sie nachfolgend aufgeführt. Dies sind die Hygienekonzepte für:

  • Sport Innen
  • Sport Außen
  • Fitnessstudio
  • Hallenbäder
  • Badegewässer
  • Sauna und Wellness
  • Freibäder und Badesseen

Außerdem finden Sie zur Information ebenfalls die Hygienekonzepte für Veranstaltungen im Innenbereich sowie im Außenbereich hinterlegt, da diese möglicherweise für Vereinsveranstaltungen ebenfalls interessant sein könnten. Bitte beachten Sie dabei, diese neuen Konzepte und die neue Landesverordnung gelten erst Mittwoch, den 24.06.2020. Bis einschließlich Dienstag, den 23.06.2020 gelten nach wie vor die Regelungen der 9. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz und deren Hygienekonzepte.

Update 22.06.2022

Wie Sie sicherlich schon aus den Medien erfahren haben, hat sich der Koalitionsausschuss der an der Bundesregierung beteiligten Parteien gestern am späten Abend auf Eckpunkte geeinigt, die in den nächsten Wochen und Monaten in Gesetzesform umgesetzt werden sollen. Hier finden Sie zu Ihrer Information das Eckpunktepapier, in dem die Vereinbarungen schriftlich niedergelegt sind und welches auf der Seite des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht wurde. Neben Punkt 1 (der vorgesehenen, befristetet Mehrwertsteuersenkung von 19 auf 16 Prozent, bzw. von 7 auf 5 Prozent beim ermäßigten Steuersatz), der möglicherweise für die Vereine, die in bestimmten Bereichen Umsatzsteuerpflichtig sind, interessant ist, könnten insbesondere die Punkte 13 und 23 für den Sport von Bedeutung sein.

Bei Punkt 13 handelt es sich quasi um eine Fortführung des Unterstützungsprogramms für kleine und mittlere Unternehmen, also der bisherigen Unterstützungszahlungen von maximal 9.000 Euro bei Betrieben mit bis zu 5 Beschäftigten und bis maximal 15.000 Euro, bei bis zu 10 Beschäftigten. Hier muss aber noch abgewartet werden, inwieweit bei dieser Fortsetzung auch die Bereiche, die über den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins hinausgehen, mitberücksichtigt werden. Im Eckpunktepapier heißt es dazu: 

Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Das Volumen des Programms wird auf maximal 25 Mrd. Euro festgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profisportvereinen der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen angemessen Rechnung zu tragen ist.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern.

Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.

Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Diese Einzelheiten werden sicherlich erst im Gesetzgebungsverfahren, welches jetzt erst noch beginnen muss, festgelegt, bzw. möglicherweise auch erst in Umsetzungsvorschriften der einzelnen Bundesländer. Es bleibt hier also weiterhin spannend.

Genauso sieht es auch bei Punkt 23 aus, in dem steht:

Für die Jahre 2020 und 2021 werden zusätzliche 150 Millionen Euro für Sportstätten zur Verfügung gestellt. Dazu wird der Investitionsplan Sportstätten von 110 Millionen Euro auf 260 Millionen Euro aufgestockt.

Auch wenn dies für die allermeisten Vereine nicht entscheidend sein sollte, wollten wir Sie dennoch auch auf diesen, explizit den Sport betreffenden Punkt hinweisen. Die genannten Punkte 1, 13 und 23 sind farblich markiert, aber auch die andern 54 Punkte finden möglicherweise Ihr Interesse.

Der Vollständigkeit halber möchten wir auch noch darüber informieren, dass Ende letzter Woche die von uns am 23.04.2020 angekündigten Veränderungen beim Kurzarbeitergeld im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden. Somit sind die Veränderungen nun in Kraft. Damit haben Sie im Verein, falls Sie bei hauptberuflich Beschäftigten die Kurzarbeit eingeführt haben, in Zukunft die Möglichkeit ab dem vierten Monat der Kurzarbeit ein höheres Entgelt zu zahlen und dies auch von der Arbeitsagentur erstattet zu bekommen sowie nochmals eine weitere Erhöhung ab dem siebten Monat der Kurzarbeit.

Update 02.06.2020

Bereits vor einigen Wochen haben wir Ihnen Informationen des Bundesfinanzministeriums zu vorübergehenden Erleichterungen im Gemeinnützigkeitsrecht während der derzeitigen besonderen Situation zur Verfügung gestellt. Heute haben wir nun Kenntnis von einem neuen Rundschreiben aus dem Bundesfinanzministerium an die obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 26. Mai 2020 bekommen. In diesen Rundschreiben wird die Regelung über eine mögliche gemeinnützigkeitsunschädliche Aufstockung von Kurzarbeitsgeld durch den Arbeitgeber erweitert. Bislang war klar, dass Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld auf bis zu 80% aufgestockt konnten, ohne dadurch die Gemeinnützigkeit zu gefährden. Noch offen war bis jetzt die Frage, ob auch eine darüber hinaus gehende Aufstockung in Bezug auf die Gemeinnützigkeit unschädlich ist. Nunmehr hat das Bundesministerium der Finanzen verbindlich für die Länderfinanzbehörden erklärt, dass eine weitergehende Aufstockung möglich ist, soweit der Nachweis über „Marktüblichkeit und Angemessenheit“ erbracht werden kann. Eine solche „Marktüblichkeit und Angemessenheit“ kann z. B. eine entsprechende tarifvertragliche Regelung in Tarifvertrag sein, der vergleichbare Wirtschaftszweige umfasst, auch wenn der Arbeitgeber selbst nicht tarifgebunden ist. Konkret heißt es dazu im Schreiben des Bundesfinanzministeriums:

Bei einer Aufstockung auf über 80 % des bisherigen Entgelts bedarf es einer entsprechenden Begründung, insbesondere zur Marktüblichkeit und Angemessenheit der Aufstockung. Sehen kollektivrechtliche Vereinbarungen des Arbeitsrechts, wie zum Beispiel Tarifverträge, eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes vor, reicht für den Nachweis der „Marktüblichkeit und Angemessenheit“ die Vorlage dieser Vereinbarung. Übernehmen kollektivrechtlich nicht gebundene Unternehmen in individuellen Verträgen mit allen Mitarbeitern einheitlich die kollektivrechtlichen Vereinbarungen der Branche zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes, dient ein Mustervertrag dem Nachweis der Marktüblichkeit und Angemessenheit.

Hinsichtlich einer möglichen Wiedereröffnung von Hallenbädern, die nach dem Stufenplan der Landesregierung ab dem 10. Juni 2020 wieder möglich sein sollen, liegen leider noch keine weiteren Informationen von. Sobald die entsprechende überarbeitete Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes bekannt ist sowie weitere Ausführungsbestimmungen (z. B. ein entsprechender Hygieneplan), werden Sie von unserem Verband darüber informiert.

Nun ist bei uns auch eine E-Mail eingegangen, in der die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland uns im Namen aller Primärkrankenkassen in Rheinland-Pfalz mitteilt, dass die Bestimmungen, die uns die Ersatzkassen Mitte Mail hinsichtlich der Wiederaufnahme des Rehasports mitgeteilt haben, auch für alle Primärkrankenkassen in Rheinland-Pfalz gelten. Dazu schreibt die AOK:

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Positionierung der GKV zum Wiedereinstieg Rehabilitationssport/ Funktionstraining (Unterlagen als Anlage beigefügt), gilt auch im Verhältnis zu den Primärkassen in Rheinland-Pfalz und Saarland.

Wir bitten Sie, Ihre Mitglieder und Mitgliedseinrichtungen entsprechend zu informieren, sofern noch nicht geschehen.

Viele Grüße

AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse

Update 26.05.2020

Heute Nacht ist die 8. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz veröffentlicht worden, die morgen, Mittwoch, den 27. Mai 2020 in Kraft tritt. In dieser neuen Verordnung ist nun auch erstmals wieder die Möglichkeit des Sporttreibens in Räumen vorgesehen, solange bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Hier finden Sie diese Verordnung und die für den Sport wichtigsten Passagen sind im Text rot markiert. Im § 11 dieser Verordnung werden die grundlegenden Bedingungen für den Sport zusammengefasst, es heißt darin:

§ 11

(1) Das gemeinsame Training im Breiten- und Freizeitsport und im nicht von Absatz 2 erfassten Leistungssport ist zulässig. Zu diesem Zweck ist bei Zustimmung des Eigentümers die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen, mit Ausnahme der nach § 5 Nr. 4 geschlossenen Einrichtungen, unter Beachtung der Schutzmaßnahmen zulässig. 

(2) Der Betrieb öffentlicher und privater Sportanlagen sowie von Sportstätten, auch solcher im Sinne des § 5 Nr. 4, ist zu Trainingszwecken des Spitzen- und Profisports unter Beachtung der Schutzmaßnahmen zulässig. Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben:

1.         olympische und paralympische Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1), die an Bundesstützpunkten, anerkannten Landesleistungszentren und Landesstützpunkten trainieren,

2.         Profimannschaften der 1., 2. und 3. Bundesligen aller Sportarten,

3.         wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und Profisportler ohne Bundeskaderstatus.

(3) Bei der sportlichen Betätigung nach Absatz 1 und 2 ist zur Reduktion des Übertragungsrisikos des Coronavirus SARS-CoV-2 zwingend zu beachten, dass

1.         Trainingseinheiten nur ohne Zuschauer stattfinden dürfen;

2.         während der gesamten Trainingszeit das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 1 Satz 3 eingehalten wird; dies gilt nicht für diejenigen Personen, die nicht von der Kontaktbeschränkung nach § 2 Abs. 1 erfasst sind; ein Training von Spiel- und Wettkampfsituationen, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder wahrscheinlich ist, ist untersagt;

3.         Hygieneanforderungen beachtet und eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf Desinfektion von benutzten Sport- und Trainingsgeräten;

4.         bei der Nutzung von Schwimm- und Spaßbädern im Freien sowie bei sportlicher Betätigung in geschlossenen Räumen, insbesondere in Tanzschulen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 7 Satz 2 gelten; sofern wegen der Art der sportlichen Betätigung mit einem verstärkten Aerosolausstoß zu rechnen ist, ist ein Mindestabstand zwischen Personen von 3,0 Metern einzuhalten.

(4) Unter den Vorrausetzungen der Absätze 1 bis 3 sind sportliche Angebote im Freien mit touristischem Charakter, beispielsweise Klettergärten, Minigolfplätze, Sommerrodelbahnen und ähnliche Angebote, zulässig.

(5) Mannschaften der 1. und 2. Fußballbundesliga sowie der 3. Liga der Herren wird der Trainings-, Wettkampf- und Spielbetrieb abweichend von den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gestattet. Dies gilt nur, wenn die organisatorischen, medizinischen und hygienischen Vorgaben des von der Task Force „Sportmedizin/ Sonderspielbetrieb im Profifußball" der DFL Deutsche Fußballliga GmbH erstellten Konzepts (Version 2 vom 1. Mai 2020), das auf deren Internetseite veröffentlicht ist, für den Trainings- und Spielbetrieb umgesetzt werden.

In diesem Text wird zunächst auf das Abstandsgebot verwiesen, welches laut § 1 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung lautet:

Der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht in einem gemeinsamen Hausstand leben, ist einzuhalten, sofern in dieser Verordnung darauf verwiesen wird (Abstandsgebot); dies gilt nicht für Personen, die aufgrund einer Behinderung nicht dazu in der Lage sind, diesen Mindestabstand einzuhalten. 

Dies ist keine Veränderung gegenüber dem schon bisher auch im Freien gültigen Abstandsgebot. Bitte beachten Sie dabei aber die besonderen Regelungen in den Hygienekonzepten, die die Landesregierung nun explizit für eine Vielzahl von Lebensbereichen aufgestellt hat und die ebenfalls heute Nacht veröffentlicht wurden. Die für die Arbeit in Ihren Vereinen bedeutsamen (Sport im Freien, Sport in der Halle und Sport im [vereinseigenen] Fitnessstudio) finden Sie über den jeweiligen Link. In diesen Hygienekonzepten im Innen- und Außenbereich wird noch einmal ausdrücklich zwischen "normalen" Sportangeboten und besonders schweißtreibenden (sprich aerosolausstoßintensivem) Sporttreiben unterscheiden. Hier lautet die Regelung, dass bei erhöhtem Aerosolausstoß ein Mindestabstand von 3 Metern anstatt 1,50 Metern einzuhalten ist.

Darüber hinaus ist nun aber auch für das Sporttreiben im Innenbereich, also in Sporthallen, Gymnastikräume etc. eine Personenbegrenzung eingeführt worden, die ähnlich der Raumbegrenzung in Geschäften ist. So heißt es im §1 Abs. 6 Satz 2:

Dies erfolgt unter anderem durch eine Begrenzung der Personenzahl nach folgenden Richtgrößen, sofern in dieser Verordnung darauf verwiesen wird (Personenbegrenzung):

1.         Bei einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche,

2.         bei einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche.

Diese Regelung geht über die 5 qm pro Person hinaus, die z. B. der Deutsche Behindertensportverband (DBS) in seinen Empfehlungen zur Wiederaufnahme des Rehasports aufgestellt hat. Dennoch gilt hier die weitergehende Regelung, die das Land in seiner Corona-Bekämpfungsverordnung festgelegt hat. Konkret bedeutet dies z. B. wenn Sie ein Angebot in einem Gymnastikraum durchführen wollen, der eine Raumgröße von 80 qm besitzt, dürfen in diesem Raum maximal 8 Personen Sport treiben.

Wichtig ist auch, dass Sie nun bei jedem Sportangebot die Kontaktnachverfolgung ermöglichen müssen. Im Rehasport stellt dies normalerweise kein Problem dar, da hier ja sowieso alle Teilnehmenden genau erfasst werden, aber nun müssen Sie auch entsprechenden Listen außerhalb des Rehasports führen. Hierzu heißt es in §1 Abs. 7 Satz 2 und 3:

Die Kontaktnachverfolgbarkeit ist sicherzustellen, sofern in dieser Verordnung darauf verwiesen wird (Kontakterfassung). Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer) sind in diesem Fall von dem Betreiber einer Einrichtung oder Veranlasser einer Versammlung, Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erheben und für eine Frist von einem Monat aufzubewahren; nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen. Sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Datenaufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

Außerdem wird in den vom Land veröffentlichten Hygienekonzepten noch einmal ausdrücklich auf die sportartenspezifischen Konzepte verwiesen, die die Spitzenverbände inzwischen alle veröffentlicht haben. Daher gelten ergänzend auch diese des DBS, sowohl die allgemeinen für den Behindertensport wie auch die speziellen, wenn es sich um ein Angebot im Rehasport handelt. Falls Ihr Verein noch weitere Sportarten betreibt, helfen Ihnen in diesem Zusammenhang sicherlich die anderen Fachverbände, in denen Sie Mitglied sind. Alle sportartenspezifischen Konzepte finden Sie auch nach wie vor auf der Internetseite des Deutschen Olympischen Sportbunds (DOSB): https://www.dosb.de/medien-service/coronavirus/sportartspezifische-uebergangsregeln/.

Damit sind nun die Rahmenbedingungen für den möglichen Start des "Hallensports" bekannt und wir hoffen, Sie können diese Informationen für Ihre Arbeit im Verein nutzen.

Update 20.05.2020

Heute möchten wir Sie auf zwei "Checklisten" und Informationen hinweisen, die der Landessportbund Rheinland-Pfalz auf seiner Internetseite veröffentlicht hat und Ihnen bei der Wiederaufnahme des Sportbetriebs in Ihren Vereinen helfen sollen. Zuerst finden Sie unter dem Link https://www.lsb-rlp.de/checklistenfuervereine Informationen, die den Verein und seine Vorbereitungen selbst betreffen. Auf einer zweiten Seiten (Link: https://www.lsb-rlp.de/wegweiserfuersportvereine) finden Sie Infos und eine Checkliste, die speziell für Übungsleiterinnen und Übungsleiter, bzw. für Trainerinnen und Trainer gedacht ist. Vielleicht helfen Ihnen diese beiden Seiten, ein standardisiertes Verfahren für die nächste Zeit in Ihrem Verein bezüglich der besonderen Herausforderungen durch das Coronavirus zu entwickeln. Zusätzlich haben der Landessportbund und die drei regionalen Sportbünde, auf der Basis einer Vorlage des Deutschen Olympischen Sportbunds, ein Plakat entwickelt, welches die wichtigsten Hygienemaßnahmen für einen Aushang in den Sportstätten zusammengefasst hat. Eine Druckvorlage für dieses Plakatfinden Sie hier.

Außerdem finden Sie hier noch ein Informationsschreiben, welches die Verwaltungsberufsgenossenschaft, als im Sport zuständiger gesetzlicher Unfallversicherer, zur Umsetzung der Arbeitsschutzstandards im Sportverein entwickelt hat.

Update 19.05.2020

Soeben hat der Deutschen Behindertensportverband (DBS) neue Informationen zur weiteren Wiederaufnahme des Rehasports verschickt, die dieser vom Verband der Ersatzkassen (vdek) erhalten hat. Nachdem diese Informationen der Bundesebene bei uns eingetroffen waren, haben wir auch mit unseren Hauptansprechpersonen der Primärkrankenkassen in unserem Bundesland Kontakt aufgenommen und die telefonische Auskunft erhalten, dass sich aller Voraussicht nach auch die Primärkrankenkassen in Rheinland-Pfalz diesen Regelungen anschließen werden. Die schriftliche Bestätigung der Primärkrankenkassen liegt zwar noch nicht vor, aber Sie können schon jetzt davon ausgehen, dass die folgenden Regelungen, die Sie auch hier in einem Dokument zusammengefasst finden, für alle Krankenkassen in unserem Bundesland gelten werden:

1.   Rehabilitationssport im Freien

 Es bestehen keine Bedenken gegen die Durchführung von Rehabilitationssport im Freien bei Beachtung der Vorgaben im Beschluss der Sportministerinnen und Sportminister (Ziffer 1a). Zusätzlich sind die spezifischen Regelungen im jeweiligen Bundesland zu beachten. Die Durchführung ist ab sofort bis längstens 30.09.2020 möglich. Über eine Verlängerung wird ggf. unter Berücksichtigung der Entwicklung des Infektionsgeschehens zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

 Hinsichtlich des Anerkennungsverfahrens wird es als ausreichend angesehen, wenn die durchführenden Leistungserbringer der zuständigen anerkennenden Stelle die Veranstaltungsdaten (Ort/Treffpunkt mit Adresse, Wochentag und Beginn/Ende) einmalig vor der erstmaligen Durchführung mitteilen. Witterungsbedingt kann im Einzelfall von den gemeldeten Daten abgewichen werden. Die anerkennenden Stellen geben den Rehabilitationsträgern bei Bedarf Auskunft.

 Die Teilnahme ist auf der Teilnahmebestätigung mit einem „i.F.“ oder „im Freien“ hinter dem Datum zu kennzeichnen.

Damit besteht die Möglichkeit für Sie, Ihre bislang in der Halle oder in sonstigen Räumlichkeiten zertifizierten Rehasportangebote bis Ende September auch im Freien durchzuführen. Allerdings ist es wichtig dabei, die Regelungen einzuhalten, die im entsprechenden Beschluss der Sportministerkonferenz unter Punkt 1 zusammengefasst wurden und die in den Regelungen in der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz enthalten sind. Auch diese aktuelle Landesverordnung finden Sie hier, dabei sind die Textpassagen, die den Sport betreffen in roter Schriftfarbe kenntlich gemacht und die Regelungen, die innerhalb der Sportregelungen besonders für den Breitensport gelten, zu dem hierbei auch der Rehasport zu zählen ist, zusätzlich noch einmal unterstrichen. Die entscheidenden Punkt in der Verordnung lauten dabei: "Der Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport und im nicht von Absatz 7 erfassten Leistungssport ist im Freien zulässig. Zu diesem Zweck ist die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen im Freien mit Ausnahme von Schwimm- und Spaßbädern gestattet, soweit die gebotenen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden und der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zugestimmt hat. Absatz 7 Satz 3 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend. § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ist nicht anwendbar." Die entscheidenden Passagen im Zitat aus der Verordnung ist hier unterstrichen. Sie benötigen also, solange sich das Sportgelände, auf dem Sie den Rehasport durchführen möchten, nicht im Vereinsbesitz befindet, die ausdrückliche Zustimmung des Trägers, also z. B. der Kommune.

Falls Sie in Ihrem Verein nun die Verlegung einiger oder aller Ihrer Rehasportgruppen aus dem Innenbereich ins Freie durchführen möchten, senden Sie uns bitte die Daten der jeweiligen veränderten Gruppe (bisheriger Übungsort, neuer Ort/Treffpunkt mit Adresse, Wochentag und Beginn/Ende) an Frau Alev Tanis oder an Herrn Dominic Holschbach, die Sie per Mail entweder über die E-Mail-Adresse alev.tanis-junk@bsv-rlp.de oder über dominic.holschbach-junk@bsv-rlp.de erreichen.

Bereits jetzt schon von den Krankenkassen geregelt ist auch die mögliche Wiederaufnahme von Rehasport in Innenräumen. Dabei ist es für Sie jedoch wichtig zu wissen, dass diese Regelungen erst dann in Kraft treten können, wenn im entsprechenden Bundesland das Sporttreiben im Inneren wieder zulässig ist. Dies wird in Rheinland-Pfalz voraussichtlich ab dem 27. Mai 2020 wieder möglich sein wird. Allerdings liegen bisher die entsprechenden Regelungen der Landesregierung noch nicht vor. Daher ist es noch unsicher, ob dies im Rahmen der Empfehlungen zum Wiedereinstieg in den Rehasport des DBS möglich ist oder ob noch besondere Landesregelungen zu beachten sind. Sobald die entsprechende Landesverordnung bekannt ist, werden Sie darüber informiert werden.

Für Vereine, die bislang vom Angebot des Online-/Tele-Rehasports Gebrauch machen, ist es sicherlich auch interessant zu wissen, dass diese Form voraussichtlich bis zum 30.09.2020 zulässig sein wird. Weitere Einzelheiten dazu finden Sie im Punkt 3 des Krankenkassenschreibens.

Abschließend möchten wir noch darüber informieren, dass wir von Verbandsseite hoffen ca. Mitte Juni wieder mit der Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen beginnen zu können. Dies hängt aber natürlich auch mit den jeweiligen Gegebenheiten vor Ort in den von uns genutzten Ausbildungsstätten ab.

Update 09.05.2020

Nun ist die 6. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz veröffentlicht worden, die gestern vom Landeskabinett verabschiedet wurde und in der die angekündigten Lockerungen rechtlich geregelt wurden. Stichtag für das Inkrafttreten ist der 13. Mai 2020, also nächsten Mittwoch. Ab dann ist Sport im Freien wieder unter Auflagen erlaubt. Der LSB Rheinland-Pfalz schreibt dazu:

Der Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport ist ab Mittwoch wieder zulässig – sofern er im Freien erfolgt, Kontaktverbot sowie Mindestabstand eingehalten und Risikogruppen keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden. Zudem darf kein Wettkampf oder eine wettkampfähnliche Situation entstehen. Schwimmbäder oder andere Indoor-Sporteinrichtungen bleiben bis auf weiteres dicht. Weitere Erleichterungen gibt es auch im Bereich des Leistungssports. Das geht aus der 6. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz hervor, die am 13. Mai in Kraft tritt und in § 1 (1, 6 und 7) weitere Lockerungen für den Sportbetrieb formuliert.

Die Landesverordnung finden Sie hier, dabei sind die für den Sport maßgeblichen Punkte markiert. Dabei wird noch einmal explizit auf Hygiene- und Abstandsmaßnahmen hingewiesen, auf das nach wie vor geltende Kontaktverbot und auf den Schutz besonderer Risikogruppen. Ausgangspunkt für diese Regelungen sind die Vereinbarungen der Sportministerkonferenz dar, diese finden Sie hier sowie hier die 10 Leitplanken des DOSB.

Da sich inzwischen auch die Regelungen, die im Deutschen Behindertensportverband für eine Wiederaufnahme des Rehasports leicht verändert haben - hier sind aber keine substanziellen Veränderungen durchgeführt worden, sondern es wurden nur redaktionelle Angleichungen an die DOSB-Leitplanken vorgenommen, finden Sie diese hier. Hier finden auch eine Einwilligungserklärung für Teilnehmenden am Rehabilitationssport, in der die Teilnehmenden auf das Risiko der Teilnahme in Zeiten von Corona hingewiesen werden. Diese Einwilligungserklärung dient auch zum Schutz der Übungsleiterinnen und Übungsleiter. Mit den Empfehlungen können Sie sich bereits auf einen Wiedereinstieg des Rehabilitationssports vorbereiten. Hierbei bitte ich Sie aber noch einmal zu beachten, dass wir, nach dem derzeitigen Kenntnisstand, frühstens am Freitag, den 15. Mai 2020 eine Erklärung der gesetzlichen Krankenkassen hinsichtlich einer möglichen Zulassung der Ortsveränderung von Rehasportgruppen aus der Halle auf Freiluftplätze erwarten. Sobald hier etwas bekannt wird, werden Sie hierzu Informationen erhalten. Aber auch dann muss uns allen bewusst sein, dass gerade wir in unserem Verband auch oftmals mit Menschen zu tun haben, die aufgrund von Beeinträchtigungen, Vorerkrankungen, Alter etc. zu besonderen Risikogruppen gehören und daher bei den Angeboten eine besondere Sorgfalt notwendig ist.

Update 07.05.2020

Derzeit überschlagen sich fast die Ereignisse und natürlich möchten wir Sie auch weiterhin so aktuell wie möglich informieren. Daher erhalten Sie heute Mittag schon weitere Informationen, auch wenn die neue Rechtsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz zu den gestern in der Runde der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin besprochenen weiteren Maßnahmen noch nicht veröffentlicht ist und wir Ihnen daher jetzt die exakten Bestimmungen in unserem Bundesland zu den geplanten Lockerungen noch nicht übermitteln können.

Dennoch sind zwei weitere Neuerungen jetzt schon berichtenswert. Zum ersten hat der vdek unserem Bundesverband mitgeteilt, dass für den Zeitraum zwischen dem 1.5.2020 und dem 31.12.2020, unabhängig von der eigentlich gültigen Günstigkeitsregelung, bundesweit für alle Ersatzkassen erhöhte Vergütungssätze gelten. Diese neuen Vergütungssätze finden Sie in der folgenden Tabelle:

Vergütungssätze im RehasportAbrechnungspositions-Nr.Vertrag vdek ab 01.05.2020 bis 31.12.2020
Rehasport allgemein6045035,54 €
Rehasport schwerstbehinderte Menschen60450712,50 €
Rehasport im Wasser6045097,83 €
Rehasport zur Stärkung des Selbstbewusstseins60451012,00 €
Rehasport allg. für Kinder6045118,50 €
Rehasport im Wasser für Kinder60451212,00 €
Rehasport schwerst-behinderte Kinder60451316,60 €

Außerdem hat uns der DBS informiert, dass nun auch die Deutsche Rentenversicherung Bund die Abrechnung von Tele-/Online-Rehasport unter den gleichen Voraussetzungen genehmigt hat, die die Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz anwenden. Wörtlich heißt es dazu von unserem Bundesverband:

DRV Bund

Die DRV Bund hat mitgeteilt, dass sie nun auch den Tele-/Online-Rehasport gemäß der Vorgaben der Krankenkassen gegen sich abrechnen lässt. Voraussetzung für eine Online-Durchführung dieser Leistungen ist, dass sowohl Leistungserbringer als auch Teilnehmer diese Durchführungsform nutzen können und wollen. Die Aufklärungspflicht für die Teilnehmer liegt bei den Leistungserbringern. Dies gilt zunächst bis zum 30. September 2020.

Update 06.05.2020

Heute hat wieder eine Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Bundesländer stattgefunden. Dabei wurde u. a. auch die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Breitensports im Freien in Gruppen besprochen. Dies soll bald grundsätzlich, unter Beachtung von Hygiene- und Abstandsregeln, wieder möglich sein. Nun müssen die einzelnen Landesregierungen die entsprechenden Landesverordnungen anpassen. Sobald uns der Text der entsprechenden Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz vorliegt, werden wir Sie entsprechend informieren. Welche Möglichkeiten sich für Sie in den Vereinen dann ergeben, wird sich dann konkret zeigen. Wann diese Landesverordnung genau veröffentlicht wird, kann ich Ihnen jetzt noch nicht mitteilen. Leider muss ich Sie aber auch informieren, dass weiterhin alle Sportveranstaltungen in Räumen weiterhin nicht durchgeführt werden dürfen.

Update 04.05.2020

Soeben hat unser Verband die Nachricht der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz erhalten, dass auch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Rehasportgruppen, die mit einer Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz teilnehmen nun die grundsätzliche Möglichkeit der Abrechnung bei einer Teilnahme am Tele-/Video-Rehabilitationssport während der derzeitigen Ausnahmesituation besteht. Dies gilt trotz des derzeit weiterhin vertragslosen Zustands zwischen unserem Verband und der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz. Bitte beachten Sie, dass diese Zusage zunächst nur für die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz gilt und nicht für die Deutsche Rentenversicherung Bund, da dem Deutschen Behindertensportverband keine entsprechende Mitteilung vorliegt.

Konkret heißt es in der E-Mail der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz:

Sehr geehrte Damen und Herren, die gesetzlichen Krankenkassen haben angesichts der Corona-Pandemie Sonderregelungen zur telematischen Durchführung von Rehabilitationssport und Funktionstraining getroffen und ermöglichen damit die Fortführung dieser Leistungen als Online-Angebot (Bekanntmachung der gesetzlichen Krankenkassen vom 3. April 2020; siehe Anlage).

Wir möchten Sie

  • den Behinderten- und Rehabilitationssport-Verband Rheinland-Pfalz e. V. in Koblenz als Ansprechpartner für Rehabilitationssport,  

...

darüber informieren, dass sich die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz dem modifizierten Leistungsangebot, unter den von den gesetzlichen Krankenkassen geforderten Rahmenbedingungen anschließt. Diese Zusage gilt nur während der Zeit der Corona-Pandemie bedingten Kontaktbeschränkungen. Zu beachten sind insbesondere die Hinweise zum Ausschluss für Herzgruppen und zur Sturzprophylaxe. Voraussetzung für eine Online-Durchführung dieser Leistungen ist, dass sowohl Leistungserbringer als auch Teilnehmer diese Durchführungsform nutzen können und wollen. Die Aufklärungspflicht für die Teilnehmer liegt bei den Leistungserbringern.

Wir bitten Sie, die Mitglieder Ihres Verbandes hierüber zu informieren.

Bitte beachten Sie auch, dass es für die Vereine nicht notwendig ist, hierzu noch einmal einen gesonderten Antrag zu stellen, sondern die Anträge zur Anmeldungen von entsprechenden Angeboten gegenüber den Krankenkassen, die Sie möglicherweise bislang schon bei unserem Verband gestellt haben oder noch stellen werden, gelten nun auch gegenüber der Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz.

Ab heute Mittag, 12.00 Uhr, ist die Antragsstellung für den in der letzten Woche von der Landesregierung beschlossenen "Schutzschild für Vereine und Verbände in Not" möglich. Nach den bei uns eingegangenen Informationen des Landessportbunds Rheinland-Pfalz können alle Vereine, die aufgrund der aktuellen Coronavirus-Situation in Existenznot geraten sind und bei denen die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit besteht, über die Internetseite des jeweiligen Sportbunds dem Sie angehören, die Anträge auf Unterstützung stellen. Die Sportbünde Pfalz, Rheinhessen und Rheinland werden die Anträge dann entsprechen der durch das Land festgelegten Kriterien prüfen.

Falls Ihr Verein einen Schutzschildantrag stellen möchte, informieren Sie sich bitte ab heute Mittag auf der Internetseiten der Sportbund, bei dem Ihr Verein Mitglied ist. Die Links zu den Internetseiten lauten:

  • www.sportbund-rheinland.de
  • www.sportbund-pfalz.de
  • www.sportbund-rheinhessen.de

Die Kolleginnen und Kollegen dort stehen Ihnen sicherlich auch bei Fragen zu den Anträgen zur Verfügung.

Update 30.04.2020

Heute Nachmittag kommen die Runde der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Bundesländer und die Bundeskanzlerin wieder zu einer Videokonferenz zusammen, um über mögliche Veränderungen der Bestimmungen in der Coronavirus-Situation zu beraten. Ob - und wenn ja, in welcher Form - auch der Sport bei dieser Besprechung thematisiert wird, ist derzeit nicht bekannt, aber dennoch möchten wir Sie über die Aktivitäten des gesamten Deutschen Behindertensportverbands, also des Bundesverbandes und auch die des Landesverbandes, in diesem Zusammenhang informieren.

Hier finden Sie daher eine abgestimmte Positionierungen zum Themen Behindertensport und hier eine zum Rehabilitationssport, die von Verbandsseite den politischen Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträgern zur Vorbereitung zur Verfügung gestellt wurden. Dabei hat der DBS dies auf Bundesebene getan und wir als BSV Rheinland-Pfalz haben diese Erklärungen dem Innen- und Sportministerium in Rheinland-Pfalz zur Verfügung gestellt. Außerdem sind wir auch im Austausch mit den Krankenkassen, um Sie bei entsprechenden Entscheidungen auch über deren Standpunkte schnell informieren zu können.

 Update 27.04.2020

Heute Mittag hat eine Pressekonferenz der Ministerpräsidentin Malu Dreyer, des Sportministers Roger Lewentz und der Familienministerin Anne Spiegel stattgefunden, bei der es um Unterstützungsmaßnahmen für gemeinnützige Vereine durch das Land Rheinland-Pfalz ging. Die zentrale Aussage der Ministerpräsidentin darin lautete: „Wir unterstützen unsere Vereine, die unter den Auswirkungen der Corona-Pandemie zu leiden haben! Die Landesregierung stellt einen Schutzschild in Höhe von 10 Millionen Euro bereit für gemeinnützige Vereine und Organisationen, die durch die Pandemie in Existenznot geraten sind. Der Schutzschild bietet eine Soforthilfe in Form von Zuschüssen bis zu einer Höhe von 12.000 Euro, die nicht zurückgezahlt werden müssen“ und der Sportminister ergänzte: „Die Landesregierung hat ein eigenes Hilfsprogramm für Sportvereine aufgelegt, die durch die Corona-Krise in Existenznot geraten“.

Mit den offiziellen Starttermin 1. Mai 2020 sollen entsprechende Mittel bereitgestellt werden, als Start der Antragsphase ist derzeit der 4. Mai 2020 vorgesehen. Dabei sollen unterschiedliche Stellen mit der Antragsstellung befasst werden, je nach Vereinsart. Für alle Sportvereine sollen dabei der Landessportbund Rheinland-Pfalz und die regionalen Sportbünde Pfalz, Rheinhessen und Rheinland die zentralen Anlaufstellen sein. Weitere Einzelheiten sind uns als Verband jetzt leider noch nicht bekannt. Sobald wir nähere Informationen erhalten, werden Sie natürlich direkt informiert. Antragsberechtigt sind gemeinnützig anerkannte Vereine und Organisationen, die ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben, keine anderen wirtschaftlichen Hilfen in Anspruch nehmen konnten bzw. ausgeschöpft haben und einen Liquiditätsengpass nachweisen können, der nach dem 11. März 2020 eingetreten ist.

Hier finden Sie die Pressemitteilung des Landes Rheinland-Pfalz dazu: https://www.rlp.de/de/aktuelles/einzelansicht/news/News/detail/wir-bauen-einen-schutzschild-fuer-gemeinnuetzige-vereine-und-organisationen-in-hoehe-von-10-millionen-e-1/

Update 23.04.2020

Soeben haben wir von unserem Bundesverband neue Informationen zu Maßnahmen des Bundesfinanzministeriums erhalten, in denen Erleichterungen für den Zeitraum der aktuellen Corona-Situation angekündigt werden. Darunter befinden sich auch einige, die insbesondere Vereine betreffen. Daher möchte ich Ihnen diese für Ihr Engagement im Verein zur Verfügung stellen. Der DBS schreibt:

In dem Schreiben [des Bundesfinanzministeriums] vom 9. April 2020 werden einige Belastungsminderungen und steuerliche Erleichterungen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 bekanntgegeben. Darin sind insbesondere Klarstellungen, Vereinfachungen sowie Begünstigungen zu folgenden Punkten enthalten:

  • Möglichkeit der Aberkennung der Gemeinnützigkeit als Folge von Verlusten in den Sphären wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Vermögensverwaltung, verursacht durch die Corona Krise
  • Mittelfehlverwendung durch die vorübergehende Weiterzahlung von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen trotz gegenwärtiger Unmöglichkeit der Leistungserbringung
  • Möglichkeit der freiwilligen Aufstockung des staatlichen Kurzarbeitergeldes mit der Folge einer konkreten Prüfung der Marktüblichkeit und Angemessenheit dieser Zahlungen seitens der Finanzverwaltung (Prozentsatz ist entscheidend)
  • Gegenwärtiger Einsatz der Mittel des Verbandes/Vereins auch ohne Änderung des Satzungszwecks zur Unterstützung von der Corona-Krise Betroffener einsetzen
  • Möglichkeit eines Spendenaufrufs zur Bewältigung der Corona Krise durch einen Verband/Verein und Einsatz der eingeworbenen Mittel zu diesem Zweck, ohne dass dies dem Satzungszweck entspricht

Konkrete Fragestellungen in diesem Zusammenhang sollten natürlich immer mit dem Steuerberater Ihres Vereins abgestimmt werden.

Gestern Abend tagte der Koalitionsausschuss der an der Bundesregierung beteiligten Parteien. Dabei wurden Vereinbarungen über verschiedene Punkte getroffen, die nun in den parlamentarischen Beratungsprozess eingebracht werden sollen. Ein Punkt dabei sind geplante Veränderungen beim Kurzarbeitergeld, die vielleicht auch für Sie in den Vereinen von Interesse sind, falls in Ihren Vereinen bereits Beschäftigte in Kurzarbeit sind, bzw. Ihr Verein möglicherweise in Zukunft dieses Instrument in Betracht ziehen muss.

Daher möchten wir Sie über diese geplanten Änderungen informieren, aber wir müssen darauf hinweisen, dass diese Änderungen noch nicht im Parlament beschlossen sind und sich daher auch noch Veränderungen ergeben können. Derzeit ist geplant, dass für Beschäftigte, die sich mit mindestens 50 % Ihrer Arbeitszeit in Kurzarbeit befinden, ab dem vierten Monat des Bezuges des Kurzarbeitergeldes sich dieses von aktuell 60 % (bzw. 67 %, wenn die Beschäftigten Kinder haben) auf 70% (77% mit Kindern) des Nettoentgelts erhöht. Ab dem siebten Monat des Bezuges auf ist sogar eine Erhöhung auf 80% (87% mit Kindern) des Nettoentgelts geplant. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei diesen Prozentangaben um diejenigen handelt, die der Arbeitgeber von der Agentur für Arbeit erstattet bekommt. Nach wie vor ist es möglich, dass der Arbeitgeber seinen Beschäftigten mehr zahlt, als er von der Arbeitsagentur erstattet bekommt, solange nicht andere Regelungen dagegen sprechen, z. B. Bewilligungsbedingungen von Zuschussgebern und ähnliches.

Diese Regelung soll zunächst längstens bis zum 31.12.2020 gelten. Außerdem ist geplant für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit ab 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten auszuweiten und zwar bis zur vollen Höhe des bisherigen Nettomonatseinkommens.

Für Vereine, die eigene Gaststätten betreiben ist möglicherweise darüber hinaus noch von Interesse, dass zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2021 die Mehrwertsteuer für Speisen im gastronomischen Bereich von 19 % auf 7 % vermindert werden soll.

Bereits verabschiedet ist das sogenannte Sozialschutzgesetz, dazu hat unser Bundesverband die Landesverbände soeben wie folgt informiert:

  • Das Sozialschutz-Paket des BMAS beinhaltet einen erleichterten Zugang zu den Leistungen nach dem SGB II (ALG II), um die Folgen der Corona Krise abzufedern. Dadurch wird der Zugang zu Leistungen der Grundsicherung für Menschen erleichtert, deren Einkommen aufgrund der Corona Krise nicht mehr zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreicht. In Betracht kommt z.B. geringeres Einkommen durch Kurzarbeit, finanzielle Einbußen bei Freiberuflern, Solo-Selbständigen und Kleinunternehmern oder auch Wegfall eines Minijobs. Auch betroffene Selbstständige im Bereich des Sports können davon profitieren. Es gilt ein vereinfachtes Antragsverfahren durch Verkürzung desselben sowie u.a. Wegfall der Vermögensprüfung. Weitere Informationen dazu findet ihr hier: https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung?pk_vid=24f1ad3af1be4962158762987075d4b6.

Außerdem hat der DBS, nach einer Videokonferenz der Landesgeschäftsführer, überprüfen lassen, ob im Rehasport möglicherweise nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz Erstattungsmöglichkeiten für Vereine bestehen können. Diese Prüfung ist erfolgt und das Ergebnis ist im Großen und Ganzen derzeit leider negativ. Unser Bundesverband schreibt dazu:

  • Beim Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) des BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) sind Leistungen nach dem SGB V ausdrücklich ausgeschlossen. Die Anwendbarkeit ist nur dann gegeben, wenn Rehabilitationssport als ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben für Leistungsträger der Gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, Gesetzlichen Unfallversicherung, der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge sowie der Bundesagentur für Arbeit erbracht wird. Dies betrifft jedoch nur einen geringen Teil und der weit überwiegende Teil der Rehabilitationssportangebote wird über die gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet. Hierdurch entsteht eine Regelungslücke, wodurch eine Vielzahl der Vereine nicht die Möglichkeit hat, Zuschüsse nach dem SodEG zu beantragen. Dies wurde uns so auch durch das BMAS bestätigt. Darüber hinaus hat auch der vdek nach juristischer Prüfung mitgeteilt, dass gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht zuschusspflichtig nach dem SodEG sind. Wir haben auch bei der Kommunikation gegenüber dem BMG (Bundesministerium für Gesundheit) auf diese Regelungslücke hingewiesen.

 Update 20.04.2020

Heute möchten wir Ihnen Informationen zu den besonderen Schutzstandards weiterleiten, die im Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten bestehen. Da diese Regelungen generell dort gelten, wo Arbeitsverhältnisse existieren, sind sie sicherlich auch für viele von Ihnen interessant. Hier finden Sie den Link dazu: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf

Update 17.04.2020

Auch heute möchten wir Sie wieder über aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der sich weiter entwickelnden Situation informieren. Wie Sie sicherlich auch in den letzten beiden Tagen aus den Medien entnommen haben, besteht zumindest in den nächsten beiden Wochen die aktuellen Kontaktbeschränkungen weiter und darüber hinaus sind alle Großveranstaltungen bis Ende August 2020 untersagt. Insbesondere für Personengruppen, die besonders anfällig für eine Coronavirus-Erkrankung sind, gelten noch einmal strengere Auflagen. Diese Verlautbarung der Landesregierung finde Sie unter folgenden Link: https://www.rlp.de/de/aktuelles/einzelansicht/news/News/detail/bund-und-laender-beschliessen-lockerungen-menschen-weiterhin-so-gut-wie-moeglich-vor-infektion-schuetze/.

Aufgrund dieser Situation wird der BSV Rheinland-Pfalz alle sportlichen Veranstaltungen bis auf weiteres absagen. Diese Absage gilt, neben den bereits bekanntgegebenen Absagen wie dem Ebernacher Wandertag insbesondere für die am 3. Juni 2020 in Nieder-Olm geplanten 46. Landesjugendspiele und für das am 1. Juli in Nassau geplante 43. Landesschwimmfest für Menschen mit geistiger Behinderung. Diese Veranstaltungen können auch in diesem Jahr leider nicht nachgeholt werden. Im Hinblick auf geplante Aus- und Fortbildungsmaßnehmen für Übungsleiterinnen und Übungsleiter bleibt es, abweichend davon, aber zunächst einmal bei der Absage der Lehrgänge bis zum 17. Mai 2020. Natürlich werden Sie für den Zeitraum danach so früh wie möglich noch weitere Informationen erhalten.

Ebenso hat der Krisenstab des Deutschen Behindertensportverbands gestern Nachmittag entschieden, dass alle Veranstaltungen des DBS zunächst bis zum 31. Juli 2020 abgesagt werden, dies betrifft auch geplante Deutsche Meisterschaften und Länderpokalturniere. Bei den Deutschen Meisterschaften und bei den Länderpokalturnieren wird derzeit überprüft, ob einige davon später nachgeholt werden können. Allerdings ist heute schon klar, dass insbesondere die Deutschen Meisterschaften im Bowling, im Kegeln Bohle, im Kegeln Classic und im Kegeln Schere 2020 nicht stattfinden werden.

Auch wenn jetzt noch kein Zeitplan im Sport für ein mögliches "Sporttreiben danach" über die heute getroffenen Erleichterungen für den Individualsport im Freien hinaus existieren kann, da noch unbekannt ist, wie es nach dem 3. Mai 2020 weitergeht, hat der Deutsche Olympische Sportbund schon einmal ein erstes Thesenpapier für mögliche Rahmenbedingungen bei einer schrittweisen Lockerung erstellt. Dieses ist naturgemäß recht allgemein, aber wenn Sie sich dafür interessieren, finden Sie das Papier unter folgendem Link: https://cdn.dosb.de/user_upload/www.dosb.de/Newsletter/Pressemitteilungen/2020/Positionspapier_SPORTDEUTSCHLAND_-_14.4.2020.pdf.

Update 08.04.2020

Nachdem bislang von unserem Verband bereits alle Aus- und Fortbildungsmaßnahmen bis Ende April abgesagt werden mussten, muss ich Ihnen heute leider mitteilen dass auch alle weiteren Lehrgangsmaßnahmen bis einschließlich 17. Mai 2020 nicht stattfinden können. Dies betrifft folgende Lehrgänge:

Lehrgangs-nummer

Beschreibung

von

bis

Ort

20PT1002

Sonderausbildung für Physiotherapeuten (Block 10/30)

01.05.2020
09.05.2020

03.05.2020
10.05.2020

Bitburg

2041

Tanzen für Menschen mit Demenz / für hochbetagte Menschen
(im Sitzen wie im Stehen)

09.05.2020

Edenkoben

2040

Fasziale Ketten verstehen

09.05.2020

Koblenz

2042

Methodik - wie bringe ich jemandem Bewegungen bei?

10.05.2020

Edenkoben

20P802

Pflichtteil P8 - Sonderlehrgang für vorqualifizierte Teilnehmer

16.05.2020

Edenkoben

20P1602

Pflichtteil P16 - Sonderlehrgang für vorqualifizierte Teilnehmer

16.05.2020

17.05.2020

Edenkoben

2043

Lungensport - Innere Medizin

17.05.2020

Edenkoben

Auch hier ist selbstverständlich, dass alle bereits gemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer darüber informiert werden und bereits gezahlte Lehrgangsgebühren in der nächsten Zeit zurückerstattet werden. Über den Zeitraum nach dem 17. Mai werden Sie rechtzeitig informiert und wir hoffen hier natürlich das Beste!

Update 07.04.2020

Nachdem wir gestern die ersten Informationen zum einen in der derzeitigen Ausnahmesituation möglichen neuen Durchführungsweg für den Rehasport weitergeben konnte, folgen nun noch ergänzende Hinweise. Heute Nachmittag erhielten wir eine Informationsmail des Deutschen Behindertensportverbands (DBS), in dem die Landesverbände über weitere Einzelheiten zum Tele-/Online-Rehasport informiert wurden. In dieser Mail unseres Bundesverbands heißt es u. a.:

  • wie bekannt, haben die gesetzlichen Krankenversicherungen mit Wirkung zum 03.04.2020 die Durchführung des Tele-/Online-Rehabilitationssports als abrechnungsfähig erklärt. Die Bedingungen finden Sie hier. Diese gilt es bei der Durchführung durch den Verein zu beachten.
  • Die nun durch die Krankenkassen getroffene Sonderregelung setzt sich über die derzeit gültigen Bestimmungen der Rahmenvereinbarung einseitig hinweg. Der DBS lehnt grundsätzlich jede Form von Fernangeboten im ärztlich verordneten Rehabilitationssport im Sinne des §64 SGB IX ab. Ungeachtet dessen hat der Hauptvorstand des DBS im Umlauf die befristete Zulassung von Tele-/Online-Rehabilitationssport und die befristete Aufhebung der betreffenden Passagen in der Richtlinie zur Durchführung des Rehabilitationssports im DBS beschlossen. Damit ist die Grundlage zur Durchführung des Tele-/Online-Rehabilitationssports in den Strukturen des DBS gelegt.
  • Nach Vorgaben der gesetzlichen Krankenversicherungen muss eine gültige Anerkennung für die Durchführung des ärztlich verordneten Rehabilitationssports vorliegen. Es ist vorgesehen, dass die anerkennende Stelle die Gruppen zur Durchführung im Online-Verfahren in einem verkürzten Verfahren in ihrem Zuständigkeitsbereich prüft. Dazu liegt ein Anerkennungsformular für die Landesverbände der Anlage bei. Dieses Anerkennungsformular ist pro Verein einmal einzuholen, die Form der Meldung der einzelnen Gruppen gegenüber dem anerkennenden Landesverband legt dieser selbständig in seinem Verantwortungsbereich fest. Es ist jedoch erforderlich, dass dokumentiert wird, welche Gruppen in Form von Tele-/Online-Rehabilitationssport durchgeführt werden.
  • Ebenso ist es erforderlich, dass dem Verein von jeder*m Teilnehmer*in eine Einwilligungserklärung vorliegt, diese finden Sie hier. Dieses Muster ist durch unser externes Sachverständigenbüro zum Datenschutz geprüft.

Das "DBS-Antragsformular" benötigen wir von Ihnen ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben zurück, falls Ihr Verein während dieser besonderen Coronavirus-Situation beabsichtigt, den Tele-/Online-Rehasport für Ihre Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis auf Widerruf durchzuführen. Außerdem haben wir für Sie auch ein eigenes Formular "Übersicht der Gruppen im Online-Rehasport.pdf" beigefügt. Auch dieses benötigen wir ausgefüllt zurück, wenn Sie die neue Angebotsform durchführen möchten, denn wir müssen gegenüber den Krankenkassen nachweisen, welche der anerkannten Rehasportgruppen in dieser Ausnahmesituation auch online durchgeführt werden.

Das Formular "Einwilligungserklärung TN" müssen Sie jeder am Tele-/Online-Rehasport teilnehmenden Person vor dem Beginn des Onlineangebots aushändigen und von dieser Person, bzw. deren vertretungsberechtigten Personen, unterschrieben zurück erhalten, bevor der oder die Teilnehmende mit dem Tele-/Online-Rehasport beginnt. Diese ausgefüllten Formulare sind jedoch nicht für uns gedacht, sondern Sie als Verein müssen diese zu Ihren entsprechenden Rehasportakten nehmen.

Im Update vom 6.4.2020 hatten wir schon mitgeteilt, dass der DBS Hinweise zu DSGVO-konformen Videoplattformen geben wollte, über die Ihr Verein bei Interesse den Tele-/Online-Rehasport anbieten kann. Dazu schreibt unser Bundesverband nun:

  • Zur Durchführung vor Ort gibt es unterschiedliche Plattformen. Der DBS nutzt für die Gremienarbeit die Plattform GoToMeeting und hat damit bislang gute Erfahrungen gemacht (https://www.gotomeeting.com/de-de). Nach Ansicht unseres Sachverständigenbüros zum Datenschutz erfüllt diese Plattform die Anforderungen der DSGVO und somit der gesetzlichen Krankenversicherungen zur Durchführung des Tele-/Online-Rehabilitationssports. Darüber hinaus stellt GoToMeeting von LogMeIn aktuell ein sogenanntes „Emergency Remote Work Kit“ zur Verfügung. Das bedeutet, dass Leistungserbringern wie anspruchsberechtigten Gesundheitsdienstleistern, Bildungseinrichtungen, Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Organisationen eine Reihe von LogMeIn-Lösungen kostenlos zur Verfügung stehen. Diese stehen drei Monate lang ohne Gebühren unternehmensweit zur Verfügung.
  • Informationen zu GoToMeeting finden Sie hier: https://www.gotomeeting.com/de-de/work-remote
  • Zur Nutzung dieser Plattform können sich die Vereine mit folgendem Kontaktformular registrieren: https://www.gotomeeting.com/de-de/work-remote/webkonferenz-testen
  • Um den Anforderungen zum Datenschutz gerecht zu werden, müssen die Vereine einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung abschließen (vgl. Leitfaden Datenschutz des DBS).
  • Unter folgendem Link können die entsprechenden Unterlagen angefordert werden: https://www.docusign.net/Member/PowerFormSigning.aspx?PowerFormId=87db4c61-3929-4ccb-ab58-b202e064c4a1
  • Auf der Internetseite muss eine Emailadresse (des Vereins) und ein Namen eingeben werden. Anschließende erhält man eine E-Mail mit einem Zugriffcode.Sobald man den Zugriffscode aus der E-Mail eingegeben hat, erscheint der Vertrag zur Auftragsverarbeitung in Englisch. Nun sind die roten markierten Felder zu füllen und die Bearbeitung mit der Schaltfläche „Fertigstellen“ abzuschließen.
  • Grundsätzlich können auch andere Video-/Online-Plattformen verwendet werden, diese müssen entsprechend den Vorgaben der GKV im Einzelfall auf ihre Eignung und DSGVO-Konformität geprüft werden.

Update 06.04.2020

Am Freitag, den 3. April haben die Bundesverbände der gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit der Durchführung von Rehasport als Online-/Tele-Rehasport während des Zeitraums der Covid-19-Pandemie geschaffen und der Hauptvorstand des Deutschen Behindertensportverbandes (DBS) hat heute entscheiden, diese Möglichkeit, befristet für die Dauer der Krisenauswirkungen und der damit einhergehenden behördlichen Einschränkungen, zuzulassen. Die Ersatzkassen haben den DBS darüber am 3. April informiert und die Primärkrankenkassen in Rheinland-Pfalz unseren Verband heute Nachmittag, kurz vor 16.00 Uhr.

Hier finden Sie die Erklärung der gesetzlichen Krankenkasse sowie den Beschluss des DBS-Hauptvorstands, der dazu heute Nachmittag gefasst wurde. Dabei erklären die Krankenkassen, dass diese Form des Online-/Tele-Rehasports eine befristete Übergangsregelung ist, von der ausdrücklich der Rehasport in Herzgruppen ausgeschlossen ist. Außerdem gelten folgende Voraussetzungen:

· Es liegen die ärztliche Verordnung (Muster 56) sowie die Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vor, soweit nicht ein Genehmigungsverzicht von Seiten der Krankenkasse ausgesprochen bzw. mit den Leistungserbringern vereinbart wurde.

· Sofern neue Verordnungen ausgestellt werden, ist es erforderlich, dass der Leistungserbringer vor Beginn der ersten Online-Übungseinheit ein ausführliches telefonisches Gespräch mit dem Versicherten führt, um individuelle Besonderheiten und Einschränkungen zu klären.

· Die Teilnehmer/-innen verfügen über ein Endgerät, worüber die verwendete Online-Plattform funktioniert, und können dieses anwenden. Empfohlen wird eine WLAN-Verbindung (Achtung Stolperfalle Kabel).

· Die Teilnehmer/-innen sind kognitiv in der Lage, ihre Bewegungsaufträge ohne taktile Reize umzusetzen.

· Die Teilnehmer/-innen sind nicht sturzgefährdet.

Hinsichtlich der Durchführung und der Qualitätssicherung im Verein gilt von Seiten der Krankenkassen folgendes:

· Es besteht eine gültige Anerkennung der Rehabilitationssport-/Funktionstrainingsgruppe, die nun als Tele-/Online-Angebot fortgeführt wird.

· Die Teilnehmerzahl je Gruppe beträgt max. 15 Teilnehmer/-innen, unabhängig von vorherigen Festlegungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens.

· Die Übungseinheiten werden regelmäßig zu den festgelegten Zeiten laut Anerkennung durchgeführt. Die Anzahl der wöchentlichen Übungseinheiten, die abgerechnet werden dürfen, richtet sich nach den Angaben in der ärztlichen Verordnung (Muster 56). Die Dauer beträgt 45 Minuten beim Rehabilitationssport, 30 Minuten beim Funktionstraining.

· Für die Übungsleitung gelten hinsichtlich der qualitativen Voraussetzungen die Ziff. 13 (Rehabilitationssport) bzw. Ziff. 14 (Funktionstraining) der Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining vom 01.01.2011.

· Zum Beginn der Übungseinheit werden Sicherheitshinweise zur Durchführung von Gymnastik-Übungen zuhause (Sturzprävention u. a.) gegeben. Um Stürze zu vermeiden, werden entsprechende Übungsoptionen (z. B. für Stuhl/Hocker) angegeben.

· Die Übungsleitung kann die Übungen in Form eines „synchronen Unterrichts“ im virtuellen Raum vormachen, erklären und ggfs. korrigierend eingreifen.

· Es werden nur Gymnastik-Übungen angeleitet, die für den häuslichen Kontext geeignet sind.

· Übungsvideos, die die Übungsleitung einspielen kann, sind durch qualifizierte Übungsleiter im Sinne der Rahmenvereinbarung erstellt.

· Die Übungsleitung dokumentiert die Anwesenheit pro Übungseinheit (Datum, Uhrzeit, besondere Vorkommnisse, Anzahl der Teilnehmer/-innen) mit dem Hinweis „Tele“. Diese Dokumentationsbögen sind bei Überprüfungen den Rehabilitationsträgern in Kopie zu übersenden.

· Es wird empfohlen, die Anwesenheit der Teilnehmer/-innen zusätzlich mit einem „Screenshot“ der virtuellen Teilnehmer/-innen-Liste zu dokumentieren.

Die folgenden Vorgaben der Krankenkassen sind in Bezug auf den Datenschutz dabei zu beachten:

· Der Datenschutz ist gemäß der DSGVO zu beachten.

· Die Teilnehmer/-innen sind über die geplante Verarbeitung personenbezogener Daten zu informieren.

· Eine schriftliche Einverständniserklärung der Teilnehmer/-innen zur Nutzung der Online-Plattform und zur Videoübertragung muss vorliegen.

· Die Online-Übungseinheit darf von keinem der Teilnehmer/-innen aufgezeichnet werden.

· Die Übungseinheit muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bietet.

Außerdem haben die Krankenkassen Anforderungen an die anerkennenden Stellen für die Rehasportangebote aufgestellt. Dies sind im System des DBS die jeweiligen Landesverbände, also auch der BSV Rheinland-Pfalz. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden und innerhalb des gesamten Bundesverbandes möglichst einheitliche Kriterien zu gewährleisten, erarbeitet der DBS derzeit entsprechende Unterlagen. Diese Unterlagen liegen unserem Landesverband aber im Moment noch nicht vor. Daher können wir als BSV Rheinland-Pfalz aktuell noch keine entsprechenden Anerkennungen für den Online-/Tele-Rehasport aussprechen.

Der DBS erarbeitet gerade folgende Unterlagen: •    Verkürzter Antrag auf Anerkennung von Tele-Rehasportgruppen gemäß der Forderung der Kostenträger •    Muster-Einwilligungserklärung der Teilnehmer*Innen •    Hinweise zu DSGVO-konformen Videokonferenz-Plattformen

Natürlich werden wir Ihnen die notwendigen Unterlagen sobald als möglich zur Verfügung stellen, damit Sie uns die entsprechenden Gruppen melden können, in denen Sie diese Form des Rehasports während der besonderen Situation durchführen möchten. Ein Bedingung muss aber auf alle Fälle erfüllt sein, es darf sich nur um schon bestehende Gruppen handeln, neue Gruppen können nicht als Online-/Tele-Rehasportgruppen beantragt werden.

Hinsichtlich des notwendigen Versicherungsschutzes kann ich Ihnen heute schon mitteilen, dass sowohl die Generali-Versicherung (früher Aachen-Münchener), als Sportversicherer der Vereine in den Sportbünden Pfalz und Rheinhessen, wie auch die ARAG, für die Vereine im Sportbund Rheinland, uns mitgeteilt haben, dass die durch den BSV Rheinland-Pfalz abgeschlossene Nichtmitgliederversicherung im Rehasport auch für den Online-/Tele-Rehasport unserer Mitgliedsvereine gilt.

Wichtig ist auf jeden Fall für Sie als Vereinsverantwortliche auch zu wissen, dass diese neue Form des Online-/Tele-Rehasports derzeit ausdrücklich nicht für Versicherte der Deutschen Rentenversicherung, unabhängig ob Bund, Rheinland-Pfalz oder eines sonstigen Rentenversicherungsträgers, möglich ist und auch nicht für Versicherte, die eine Verordnung über die gesetzliche Unfallversicherung haben. Falls sich hier Änderungen ergeben, werden Sie natürlich darüber informiert. Außerdem kann ich Ihnen auch keine Informationen zu den Regelungen in anderen Bundesländern geben, falls Ihr Verein am länderübergreifenden Anerkennungsverfahren im Rehasport teilnimmt. Nehmen Sie bitte in diesem Fall Kontakt zum jeweiligen DBS-Landesverband auf, in dessen Bundesland sich Ihre länderübergreifende Gruppe befindet.

In diesem Zusammenhang und auch darüber hinaus ist möglicherweise ein Angebot, welches das Bildungswerk des Landessportbund Rheinland-Pfalz derzeit den Vereinen unterbreitet, die neue kostenfreie Plattform "SPORT bewegt ONLINE" des Bildungswerk Sport. Hierzu schreiben die Kolleginnen und Kollegen:

Wie kommen Sport, Bewegung und Gesundheit an Vereinsmitglieder, aber auch an Bürgerinnen und Bürger, wenn alle Veranstaltungen abgesagt sind?

 SPORT bewegt ONLINE ist der Ort, an dem in der jetzigen Situation alle Sportvereine und -verbände, Übungsleiter*innen, Trainer*innen und Kursleiter*innen sowie Bürger*innen zusammenkommen können. Machen Sie auf Livestreams und mit Online-Videos, aus dem Zuhause einen Bewegungsraum und erreichen so Menschen, die Ihnen und Ihrem Verein folgen und unterstützen können.

 Auf SPORT bewegt ONLINE werden Ihre Online-Angebote kartographisch dargestellt, sodass direkt ein regionaler Bezug in die Nachbarschaft entsteht.

 SPORT bewegt ONLINE ist eine bundesweite Initiative des Bildungswerk des LSB Rheinland-Pfalz e.V. und ein Geschenk von uns an den organisierten Sport, in dieser für alle schwierigen Zeit. SPORT bewegt ONLINE zeigt, welche großartigen Möglichkeiten in jedem Sportverein stecken!

 Zeigen Sie was in Ihrem Verein, in Ihrer Organisation steckt! Tragen Sie die bestehenden und auch die geplanten Online-Angebote jetzt auf https://sport-bewegt.online ein. Machen Sie Ihr Angebot sichtbar und lassen Sie uns gemeinsam, diese Initiative zu einem Erfolg werden.

Bitte beachten Sie hierbei, dass dies keine Software oder Plattform ist, auf der Sie Angebote übertragen können, sondern hier können Sie nur dokumentieren, dass Ihr Verein Onlineangebote durchführt. Zum Abschluss kann ich Sie informieren, dass uns die Deutsche Rentenversicherung (sowohl Bund als auch Rheinland-Pfalz) rückwirkend zum 1. März 2020 neue Vergütungssätze für die Rehasportteilnahme mitgeteilt haben. Diese neuen Vergütungssätze werden von der Deutsche Rentenversicherung auch für unsere Mitgliedsvereine angewendet, unabhängig davon, dass derzeit keine gültigen Verträge bestehen. Damit können Sie für alle Teilnahmen von Personen die neuen Sätze gegenüber der Rentenversicherung in Rechnung stellen, wenn diese Personen eine Verordnung der Deutschen Rentenversicherung haben und bislang im März, solange es noch möglich war, an Ihren Rehasportangeboten teilgenommen haben. Natürlich gilt dies dann auch für zukünftige Teilnahmen, die hoffentlich bald wieder möglich sein werden. Eine Auflistung der neuen Vergütungssätze der Rentenversicherung  und aller anderen Sozialversicherungen finden Sie hier.

Update 03.04.2020

Heute hat Innenminister Roger Lewentz die Bedingungen erläutert, unter denen Sportvereine in Rheinland-Pfalz die Corona-Soforthilfe bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz beantragen können. Laut Presseerklärung des Innenministeriums ist die Voraussetzung dafür, dass der Sportverein steuerrechtlich einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Außerdem wird das Land ein eigenes Programm zur Unterstützung für Vereine entwickeln.

In der Erklärung heißt es wörtlich:

Sportvereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb sind grundsätzlich in das Bundesprogramm Corona-Sofort-Hilfe für kleine Unternehmen einbezogen. Das hat Sportminister Roger Lewentz den Präsidien der Sportbünde in Rheinland-Pfalz nach einer entsprechenden Abstimmung mit dem rheinland-pfälzischen Wirtschaftsministerium mitgeteilt. „Darüber hinaus wird das Land ein eigenes Hilfsprogramm für Sportvereine, die in ihrer Existenz bedroht sind, auflegen, welches das Bundesprogramm bei Bedarf ergänzt“, so Lewentz.

Die gesamte Meldung des Innenministeriums finden Sie unter dem folgenden Link: https://mdi.rlp.de/de/service/pressemitteilungen/detail/news/News/detail/unterstuetzung-fuer-in-existenznot-geratene-vereine-moeglich. Inzwischen hat auch die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz ihre FAQ entsprechend ergänzt, die aktuelle Version dieser FAQ finden Sie hier. Falls Ihr Verein unter diese Regelungen fällt und Sie Interesse an der Soforthilfe haben, finden Sie die notwendigen Unterlagen bei der Bank unter folgendem Link: http://isb.westus.cloudapp.azure.com/.

Wir haben von unserem Bundesverband auch eine Zusammenfassung einiger gesetzlicher Veränderungen in der aktuellen Situation erhalten, die insbesondere für die Vereine interessant sind. Einzelne Punkte daraus finden Sie auch schon weiter unten, doch nun finden Sie die entsprechenden Regelungen in einem Papier zusammengefasst. Daher finden Sie diese Zusammenstellung hier.

Update 30.03.2020

Nachdem Sie bereits am 23 März 2020 über die Verfahrensweise der vdek-Kassen, also der Ersatzkassen, informiert wurden, erreicht uns soeben eine E-Mail der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland. In dieser E-Mail teilt uns die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland im Namen aller Primärkrankenkassen, also auch der Innungskrankenkassen, der Betriebskrankenkassen, der Knappschaft und auch der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, folgendes mit:

Sehr geehrte Damen und Herren,

 die folgenden Hinweise des GKV-Spitzenverbandes gelten auch im Verhältnis zu den Primärkassen in Rheinland-Pfalz und Saarland:

 Genehmigungsverfahren

Der Bewilligungszeitraum beim Rehabilitationssport und Funktionstraining wird unbürokratisch um die Zeit der Aussetzung der Übungsveranstaltungen verlängert. Hierzu bedarf es keiner besonderen Antragstellung durch die Versicherten bzw. die Leistungserbringer.

 Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Versicherten aus Angst vor Ansteckung nicht mehr teilnehmen, die Leistungserbringer die Übungsveranstaltungen abgesagt haben, die Übungsstätten geschlossen wurden oder die Durchführung behördlicherseits untersagt wurde.

 Die Rehabilitationsträger werden nach überstandener Corona-Krise alle Leistungserbringer-Verbände über den (max.) Verlängerungszeitraum informieren.

Zwischenabrechnungen

Die Leistungserbringer haben einen Vergütungsanspruch für die bereits erbrachten Übungsveranstaltungen. Es wird empfohlen, diese Leistungen unabhängig von den vertraglich geregelten Zwischenabrechnungsterminen (in der Regel zum 30.06. und 31.12. d.J.) sofort mit den Krankenkassen abzurechnen, um Liquiditätsengpässe abzumildern.

 Hinweis:

Die Verbreitung des SARS-CoV-2 (Corona-Virus) kann ebenfalls zu Problemen in der operativen Bearbeitung bei den Krankenkassen und/oder deren Abrechnungsdienstleistern führen.

 Finanzielle Hilfen

Vorauszahlungen/Abschlagszahlungen, z.B. in Höhe der in 2019 erbrachten Leistungen, sind nicht möglich. Dies gilt ebenso für die Einrichtung von Unterstützungsfond etc.

In diesem Zusammenhang wird auf das Maßnahmenpaket der Bundesregierung zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus hingewiesen. Außerdem bestehen ggfs. Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Es können Anträge auf Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen oder auf Kurzarbeitergeld gestellt sowie steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen sowie KfW-Kredite in Anspruch genommen werden.

Außerdem unser Bundesverband eine Information über das Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung im Hinblick auf den Rehasport in der aktuellen Situation erhalten. Zwar herrscht derzeit hier ein vertragsloser Zustand, aber für den Fall, dass im Verein weiterhin Versicherte der Deutschen Rentenversicherung Rehasport durchführen, gilt hier folgende Regelung:

Sehr geehrte Damen und Herren, mit Blick auf die Corona-Pandemie möchten wir Sie hiermit über die Verfahrensweise beim Rehabilitationssport und Funktionstraining für Versicherte der DRV Bund informieren und Sie bitten, Ihre Sportvereine bzw. Sport-/Trainingsanbieter entsprechend in Kenntnis zu setzen: Es wird dringend empfohlen, den Reha-Sport bzw. das Funktionstraining in Gruppen zunächst auszusetzen, soweit dies nicht ohnehin schon infolge der bundesweiten Schließung von Sportstätten erfolgt ist. Leistungsberechtigte werden gebeten, zu gegebener Zeit direkt mit dem Sportverein bzw. Sport-/Trainingsanbieter abzuklären, ob bzw. wann die Inanspruchnahme der verordneten Leistung (wieder) stattfinden kann. Damit derzeit nicht mögliche Leistungen ggf. zeitnah nachgeholt werden können, erklären wir uns bereit, für Versicherte der DRV Bund die in der BAR-Rahmenvereinbarung festgelegten Fristen für Beginn und Abschluss um 3 Monate zu verlängern. Es gilt die mit der jeweiligen Verordnung verbundene Zusage der DRV Bund zur Kostenübernahme also grundsätzlich auch bei einem entsprechend späteren Beginn bzw. späterer Fortführung sowie Beendigung. Auch dann jedoch sollten Leistungsberechtigte – insbesondere bei chronischen Erkrankungen der Lunge, des Herz-Kreislaufsystems, des Stoffwechsels und bei Immunschwäche – sorgfältig prüfen, ob und wann sie den Reha-Sport bzw. das Funktionstraining antreten und im Zweifel zuvor mit ihrem behandelnden Arzt sprechen. Jede Teilnahme ist freiwillig. Nicht wahrgenommene Termine bzw. ein erfolgter Abbruch und Nichtwiederaufnahme des Reha-Sports bzw. Funktionstrainings haben keine Auswirkungen auf spätere Reha- oder Rentenverfahren. Kann eine (weitere) Durchführung von Reha-Sport bzw. Funktionstraining nicht innerhalb der eingeräumten Fristenverlängerung erfolgen (z.B. weil sich die Krisensituation bis dahin nicht wesentlich gebessert hat), kann eine Abrechnung der zu Lasten der DRV Bund wahrgenommenen Leistung nur bis zum Ende der Fristverlängerung erfolgen. Eine weitere Verlängerung kommt mit Blick auf den für die Leistung maßgeblichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der vorhergehenden medizinischen Rehabilitation nicht in Betracht. Ausfallvergütungen an die Sportvereine bzw. Sport-/Trainingsanbieter können durch die DRV Bund mangels Rechtsgrundlage leider nicht gezahlt werden. Geben Sie auf sich acht und bleiben Sie hoffentlich gesund! Mit freundlichen Grüßen Deutsche Rentenversicherung Bund

Im Hinblick auf mögliche Unterstützungen für Sportvereine aus dem Sondertopf der Bundesregierung für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige, bzw. den dazu begleitenden Programm der Landesregierung, sind seit heute Antragsstellungen bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz möglich. Allerdings muss ich Ihnen mitteilen, dass leider bei der Bank noch nicht abschließend geklärt worden ist, ob auch Sportvereine daran partizipieren können. Nachdem wir dies heute morgen erfahren haben, haben wir als Verband direkt Kontakt zur Landesregierung sowie auch zum Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags aufgenommen und um eine positive Klärung gebeten. Nach unserer Auffassung müssten zumindest die Bereiche des Zweckbetriebs und des steuerlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (im Sinne der Abgabenordnung) der Vereine als unternehmerische Tätigkeit angesehen werden und damit auch für Sportvereine die Möglichkeit der Partizipation für die Soforthilfen eröffnen, wenn die anderen Bedingungen für diese Hilfen erfüllt werden. Ebenso sind wir der Auffassung, dass auch freiberufliche Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter, die diese Tätigkeit als Haupterwerb betreiben, die Möglichkeit der Antragsstellung haben sollten. Hier warten wir aber noch auf Antwort. Sobald uns hier näheres vorliegt, werden Sie dies natürlich erfahren.

Unabhängig von dieser Unsicherheit finden Sie die notwendigen Antragsformulare auf der Internetseite der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (https://www.isb.rlp.de/).

Update 26.03.2020

Nachdem gestern im Bundestag mehrere Gesetze beschlossen wurden und auch davon auszugehen ist, dass der Bundesrat morgen dem Gesetzespaket zustimmt, hat die Landesregierung von Rheinland-Pfalz erklärt, dass ab der nächsten Woche die vorgesehenen Hilfen für Kleinstbetriebe und Soloselbstständige in Rheinland-Pfalz bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz beantragt werden können. Falls dies für Sie interessant ist, können Sie (hoffentlich) bald weitere Informationen sowie die Antragsunterlagen über die Homepage der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz erhalten, der Link zur Bank lautet: https://isb.rlp.de/home.html.

Außerdem hat der Bundestag gestern u. a. auch eine Regelung verabschiedet, nach der derzeit eigentlich fällige Mitgliederversammlungen eines Vereins in anderer Form als der Präsenzveranstaltung durchgeführt werden können und gegebenenfalls auch Vorstandspositionen für einen gewissen Zeitraum über den Ablauf der eigentlichen Wahlperiode hinaus von den derzeitigen Personen weitergeführt werden können. Hier finden Sie den Text des Gesetzentwurfes, der vom Bundestag unverändert beschlossen wurde: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/181/1918110.pdf

Gestern hat auch die Aktion Mensch ein neues Förderprogramm im Zeichen der Corona-Krise aufgelegt. Dieses Programm ist jedoch eher nicht auf Sportvereine ausgerichtet, es richtet sich an Institutionen, die als vorhandene ambulante Dienste in der Unterstützung von Menschen mit Behinderung, der persönliche Assistenz, Pflege und Begleitung tätig sind oder sich bei der Lebensmittelversorgung von sozial benachteiligten Personen (analog zu "Tafeln") engagieren. Möglicherweise hat Ihr Verein oder befreundete Organisationen, mit denen Sie vor Ort zusammenarbeiten, dennoch Interesse daran, daher finden Sie hier den Link zu den Förderbestimmungen der Aktion Mensch für dieses Programm: https://www.aktion-mensch.de/foerderung/foerderprogramme/corona-soforthilfe.html

Update 25.03.2020

Die Bundesregierung hat inzwischen einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht hat, der konkrete Maßnahmen zur Unterstützung insbesondere auch für Kleinstunternehmen mit bis zu 10 (Vollzeit-)Beschäftigten und für  Soloselbstständige enthält. Bitte beachten Sie aber, dass das Gesetz noch nicht verabschiedet ist, sodass dort im Moment nur geplante Vorhaben aufgeführt werden und es ist auch noch nicht klar, inwieweit Vereine, und unter welchen Bedingungen, zu den Kleinstunternehmen gezählt werden können. Laut Zeitplan soll dieses Gesetz heute im Bundestag beraten werden und dann am Freitag abschließend im Bundesrat. Von daher sind grundsätzlich noch Änderungen möglich und es ist leider auch noch nicht klar, wo diese Hilfen beantragt werden können. Daher empfehle ich Ihnen, auf Aktualisierungen auf dieser Internetseite https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html zu achten.

Weitere Informationen zu den Unterstützungsmaßnahmen für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige sowie zu ergänzenden Maßnahmen des Landes Rheinland-Pfalz finden Sie auf der folgenden Internetseite der Landesregierung: https://mwvlw.rlp.de/de/themen/corona/, dort steht derzeit:

Soforthilfen für Selbstständige und kleine Unternehmen

Die Bundesregierung bringt gerade ein Zuschussprogramm für Solo-Selbstständige und Kleinunternehmen bis zu 10 Mitarbeitern auf den Weg.

Das Land Rheinland-Pfalz ergänzt und erweitert dieses Programm mit dem "Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz":
Der Zukunftsfonds ergänzt die Zuschüsse des Bundes mit günstigen Sofortdarlehen für Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten und erweitert die Soforthilfen auf Unternehmen bis zu 30 Beschäftigte.

Eine Antragstellung ist noch nicht möglich. Sobald Anträge gestellt werden können, informieren wir über Internet, Presse, Rundfunk, Soziale Medien.

Die Soforthilfen von Bund und Land sehen folgendes vor:

  • Selbstständige und Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten:  9000 Euro Zuschuss aus dem Bundesprogramm 10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf. Insgesamt beträgt die Soforthilfe 19.000 Euro.
  • Unternehmen von 6 bis 10 Beschäftigten: 15.000 Euro Zuschuss aus dem Bundesprogramm 10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf. Insgesamt beträgt die Soforthilfe 25.000 Euro.
  • Unternehmen von 11 bis 30 Beschäftigten: Bis zu 30.000 Euro Sofortdarlehen des Landes zuzüglich einem Landes-Zuschuss über 30 Prozent der Darlehenssumme.

    Insgesamt beträgt die Soforthilfe 39.000 Euro

Die Sofortdarlehen haben eine Laufzeit von sechs Jahren und sind bis Ende des Jahres 2021  zins- und tilgungsfrei.

Sicherlich nicht für alle von Ihnen, aber möglicherweise doch für einige sind auch die Maßnahmen interessant, die das Bundesfinanzministerium im Hinblick auf die Stundung von Steuerschulden und die Anpassung von Steuervorauszahlungen durchführt. Dazu heißt es auf der Internetseite des Finanzministeriums https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-13-Milliarden-Schutzschild-fuer-Deutschland.html:

Unternehmen jeder Größe erhalten steuerliche Hilfen, um ihre Liquidität zu verbessern. Für unmittelbar vom Coronavirus betroffene Unternehmen gilt bis Ende 2020:

  • Finanzbehörden gewähren Stundungen von Steuerschulden.
  • Steuervorauszahlungen können angepasst werden.
  • Auf Vollstreckungsmaßnahmen werden verzichtet.

Wenn dies für Sie interessant ist, nehmen Sie bitte direkt den Kontakt mit dem für Ihren Verein zuständigen Finanzamt auf.

Möglicherweise besteht auch bei den Zahlungen, die ein Verein in seiner Funktion als Arbeitgeber an die Sozialversicherungen zu zahlen hat, die Möglichkeit der Stundung. Als Beispiel  wird im folgenden aus der Internetseite der Minijob-Zentrale zitiert:

Wenn ich Probleme habe, meine Minijob-Abgaben rechtzeitig zu zahlen, weil der ganze Betrieb wegen Corona ruht, gelten für diesen Fall besondere Regelungen in der Sozialversicherung?

Ja, es gelten besondere Regelungen in der Sozialversicherung. Die Zahlungsschwierigkeiten werden in diesem Fall durch ein sogenanntes unabwendbares Ereignis verursacht. Die Einzugsstellen zeigen sich kulant und verzichten auf die üblichen Gebühren für verspätete Beitragszahlungen. So werden beispielsweise keine Stundungszinsen berechnet oder es werden Säumniszuschläge bzw. Mahngebühren auf Antrag erlassen.

Bitte beachten: Die Minijob-Zentrale kann nicht erkennen, ob bei Ihnen -aktuell durch Corona- ein unabwendbares Ereignis vorliegt, was Sie an der rechtzeitigen Zahlung der Abgaben hindert. Die Prozesse bei der Minijob-Zentrale zur Feststellung der rechtzeitigen Beitragszahlung durch den Arbeitgeber sind elektronisch gesteuert. Für nicht rechtzeitig gezahlte Abgaben werden – ohne Zutun eines Mitarbeiters – systemseitig Säumniszuschläge erhoben. Darüber hinaus werden ausstehende Beiträge gemahnt und Mahngebühren festgesetzt. Wenn Sie uns als Arbeitgeber einen Hinweis auf Ihre Situation geben, werden wir Sie von diesen Maßnahmen ausnehmen.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier: blog.minijob-zentrale.de/2020/03/18/coronavirus-und-minijob-ihre-fragen-an-uns/

Auch bei den anderen Krankenkassen als Einzugsstellen der Sozialversicherungsbeiträge bestehen ähnliche Möglichkeiten. Wenn Ihr Verein diese Möglichkeit nutzen will, wenden Sie sich direkt an die jeweilige Krankenkasse, bei der Sie um Stundung bitten wollen.

Vom DOSB stammt die Information, dass Zahlungen an die GEMA während der Zeit der Schließungen nicht anfallen. So schreibt der DOSB auf seiner Internetseite:

Während der Zeit der Schließungen fallen für Vereine keine GEMA-Gebühren an.

Die GEMA hat ihre Gesamtvertragspartner (somit auch den DOSB) darüber informiert, dass für die Zeit, in der Musiknutzer im Zuge der Corona-Krise aufgrund behördlicher Anordnungen schließen müssen, keine Pflicht zur Zahlung von Lizenzgebühren besteht. Dies soll ausdrücklich auch "Jahresverträge" betreffen, die Vereine mit der GEMA abgeschlossen haben. Ferner hat die GEMA dem DOSB auf Nachfrage bestätigt, dass sie durch den Pauschalvertrag abgedeckte Musiknutzungen auch dann als abgegolten ansieht, wenn diese während der Zeit behördlich angeordneter Schließungen nicht unmittelbar in den Sportstätten, sondern "virtuell" erfolgen (z.B. Anleitung durch die Übungsleiter via Internet-Homepage, o.ä.). (Quelle: GEMA)


Viele weitere Information zum Thema Coronavirus und Sportverein hält der DOSB auf seiner Internetseite unter folgendem Link bereit: https://www.dosb.de/medien-service/coronavirus/

Update 23.03.2020

Der Deutsche Behindertensportverband hat vom Verband der Ersatzkassen (vdek) eine erste schriftliche Rückmeldung hinsichtlich der möglichen Verlängerung der Gültigkeit von Rehasportverordnungen und über kurzfristige Abrechnungsmöglichkeiten erhalten, die ich Ihnen natürlich gerne weitergebe:

  • Informationen zum Corona-Virus vdek

Der vdek hat folgende Informationen zum Corona-Virus herausgegeben:

 „Genehmigungsverfahren

Der Bewilligungszeitraum beim Rehabilitationssport und Funktionstraining wird unbürokratisch um die Zeit der Aussetzung der Übungsveranstaltungen verlängert. Hierzu bedarf es keiner besonderen Antragstellung durch die Versicherten bzw. die Leistungserbringer.

Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Versicherten aus Angst vor Ansteckung nicht mehr teilnehmen, die Leistungserbringer die Übungsveranstaltungen abgesagt haben, die Übungsstätten geschlossen wurden oder die Durchführung behördlicherseits untersagt wurde.

Die Rehabilitationsträger werden nach überstandener Corona-Krise alle Leistungserbringer-Verbände über den (max.) Verlängerungszeitraum informieren.

 Zwischenabrechnungen

Die Leistungserbringer haben einen Vergütungsanspruch für die bereits erbrachten Übungsveranstaltungen. Es wird empfohlen, diese Leistungen unabhängig von den vertraglich geregelten Zwischenabrechnungsterminen (in der Regel zum 30.06. und 31.12. d.J.) sofort mit den Krankenkassen abzurechnen, um Liquiditätsengpässe abzumildern.

Hinweis:

Die Verbreitung des SARS-CoV-2 (Corona-Virus) kann ebenfalls zu Problemen in der operativen Bearbeitung bei den Krankenkassen und/oder deren Abrechnungsdienstleistern führen.“

Damit gelten diese Regelungen auf jeden Fall für die Mitgliedskassen des vdek, dies sind: TK, DAK, BARMER, KKH, HEK und kkh. Ich habe mich heute noch einmal an die Primärkrankenkassen in Rheinland-Pfalz gewandt und um eine ähnliche Regelung als ersten Schritt gebeten. Sobald ich weitere Informationen erhalte, werde ich diese natürlich an Sie weitergeben.

Außerdem möchten wir Sie darüber informieren, dass derzeit die Geschäftsstelle des BSV Rheinland-Pfalz personell nur noch "im Notbetrieb" läuft. Es ist aber sichergestellt, dass die Geschäftsstelle täglich besetzt ist. Daher empfehlen wir Ihnen, Anfragen per E-Mail in den nächsten 14 Tagen nicht an die personalisierten Mailadressen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Hauptamt zu senden, sondern an unsere allgemeine E-Mailadresse: info (at) bsv-rlp.de.

Wir werden Sie auch zukünftig informieren, sobald uns neue Informationen vorliegen.

Update 17.03.2020:

Gestern Abend haben sich die Bundesregierung und alle Landesregierungen auf neue Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossengeeinigt, Diese sind, im Hinblick auf den Sport  vor allem:

  • Für den Publikumsverkehr zu schließen sind: ...  - der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen (Ziffer II, Spegelstrich 5) ...

  • Zu verbieten sind:  - Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen (Ziffer III, Spiegelstrich 1) ...

Den vollständigen Text der Vereinbarung der Regierungen finden Sie unter dem folgenden Link:  https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/vereinbarung-zwischen-der-bundesregierung-und-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-bundeslaender-angesichts-der-corona-epidemie-in-deutschland-1730934

Auch wir als BSV Rheinland-Pfalz sind natürlich bei unseren eigenen Veranstaltungen betroffen, insbesondere seitdem die Landesregierung von Rheinland-Pfalz die Durchführung von Veranstaltungen mit mehr als 75 Personen zumindest bis Ostern beschlossen hat und eine Verlängerung dieser Maßnahme durchaus im Bereich des möglichen liegt. Außerdem sind viele Sportanlagen in den nächsten Wochen geschlossen. Daher sind bislang folgende Veranstaltungen im Bereich des Wettkampf- und Breitensports, nach Absprache, bzw. auf Wunsch der ausrichtenden Vereinen und Institutionen sowie der Fachwartinnen und Fachwarte, abgesagt:

  • Landesmeisterschaft Boccia am 21.03.2020 in Budenheim
  • Landesmeisterschaft Kegeln Schere am 28.03.2020 in Morbach
  • Talenttag am 28.03.2020 in Hachenburg
  • Landesmeisterschaft Fußball-Tennis am 04.04.2020 in Kirn
  • Landesmeisterschaft Kegeln Classic am 18.04.2020 in Grünstadt
  • Ebernacher Wandertag.

Möglicherweise kann die eine oder die andere Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden, darüber werden wir die Vereine rechtzeitig informieren. Ebenso werden wir Ihnen zeitnah weitere mögliche Veranstaltungsabsagen mitteilen, falls dies notwendig sein sollte.

Außerdem sagen wir zunächst einem alle Lehrgänge in unserm Aus- und Fortbildungsangebot ab, die bis Ende April geplant sind. Dies betrifft im Einzelnen:

  • Ausbildung Block 30, RP203001, vom 18.-23.03. und vom 24.-26.04.2020
  • Ausbildung Block 10, RP201001, vom 13.-18.04. und vom 15.-17.05.2020
  • Fortbildung Faszientraining im Rehasport, RP2027, am 21.03.2020
  • Fortbildung Sensomotorik, RP2029, am 21.03.2020
  • Fortbildung Myofasziales Mobilitytraining, RP2087, am 21.03.2020
  • Fortbildung Faszientraining im Rehasport, RP2028 am 22.03.2020
  • Fortbildung Aquapower, RP2030, am 22.03.2020
  • Fortbildung Myofasziales Krafttraining, RP2088, am 22.03.2020
  • Fortbildung Laufen, RP2031, am 28.03.2020
  • Fortbildung Ernährung, RP2032, am 29.03.2020
  • Fortbildung Diabetes, RP2033, am 29.03.2020
  • Fortbildung Aqua-Zumba, RP2034, am 29.03.2020
  • Fortbildung Qigong, RP2035, am 04.04.2020
  • Fortbildung Lungensport, RP2036, am 04.04.2020
  • Fortbildung Qigong, RP2037, am 05.04.2020
  • Fortbildung Rückenfitness, RP2038, am 25.04.2020.

Wir werden auch alle bereits für diese Veranstaltungen angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer noch einmal gesondert informieren. Bereits gezahlte Lehrgangsgebühren werden wir in den nächsten Wochen unaufgefordert zurücküberweisen. Außerdem nehmen wir derzeit auch keine verbindlichen Anmeldungen für weitere Lehrgänge an, sondern führen nur eine Liste von Interessierten. Dabei versuchen wir nach Möglichkeit bei den bislang noch freien Plätzen, die Personen vorrangig zu berücksichtigen, die für die nun abgesagten Veranstaltungen angemeldet waren.

Darüber hinaus finden Sie hier einige Informationen zu Veranstaltungen des Deutschen Behindertsportverbands:

  • Bundesseniorensportfest

    Es wurde beschlossen, das Bundesseniorensportfest abzusagen. Bisher war geplant, das Bundesseniorensportfest vom 22.-28.3.2020 mit über 300 Teilnehmer*innen in Zinnowitz auf der Insel Usedom durchzuführen. Noch letzte Woche gab es seitens der Genehmigungsbehörden hierzu keine Auflagen oder Verbote, der DBS stand diesbezüglich in engem Kontakt mit den zuständigen Gesundheits- und Genehmigungsbehörden. Zwischenzeitlich hat in Mecklenburg-Vorpommern das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit einen Erlass verfügt. Demnach werden sportliche Veranstaltungen als kritisches Risiko eingestuft, da durch körperliche Bewegung und erhöhter Atemfrequenz auch die Möglichkeit besteht, dass Coronaviren verstärkt ausgeschieden werden. Demzufolge muss das Bundesseniorensportfest mit seiner Vielzahl an sportlichen Veranstaltungen leider abgesagt werden. Vor dem Hintergrund des zum Teil hochaltrigen Teilnehmerfelds und der Tatsache, dass viele der Teilnehmer*innen eine Vorerkrankung besitzen, ist dies zwar eine bedauerliche, aber sicherlich richtige Entscheidung.
  • Nationale Veranstaltungen des DBS

    Für den Bereich Leistungssport wurde beschlossen, alle Veranstaltungen bis einschließlich 15. April 2020, bei denen der DBS als Veranstalter oder Ausrichter fungiert, abzusagen. Dies betrifft aktuell folgende Veranstaltungen:

    • 1. Bundesliga (DM) Goalball (14.03.2020) in Rostock
    • DM Para Tischtennis Jugend (20.-21.03.2020) in Hannover
    • 1. Bundesliga (DM) Torball Rückrunde (21.03.2020) in Hamburg
    • 2. Bundesliga Goalball (14.03.2020) in Ilvesheim
    • 1. Bundesliga (DM) Goalball (04.04.2020) in Chemnitz
    • DM Halbmarathon Para Leichtathletik (05.04.2020) in Berlin
    Die Bundesgeschäftsstelle und die jeweilige Abteilung prüfen, ob diese Veranstaltungen nachgeholt werden können. Über die Ausrichtung der weiteren nationalen DBS-Veranstaltungen, die nach dem 15. April geplant sind, entscheidet der Krisenstab zeitnah.

Denjenigen Vereine, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer für das Bundesseniorensportfest über unseren Verband gemeldet haben, werden wir die Teilnahmegebühr zeitnah zurück überweisen.

Gerne stehen wir Ihnen auch für weitere Informationen zur Verfügung.

Weitere allgemeine Informationen erhalten Sie auch hier:

  • Aktuelle Informationen halten immer das Robert-Koch-Institut , das Gesundheitsministerium von Rheinland-Pfalz und das Bundesgesundheitsministerium bereit.
  • Der DBS informiert aktuell auf DIESER Seite.
  • Der Landessportbund Rheinland-Pfalz hat HIER eine Infoseite mit dem Link zur DOSB-Seite eingerichtet.
  • In einer Video-Reihe gibt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus.
  • Das rheinland-pfälzische Gesundheitsministerium hat HIER ein Informationsschreiben für Personengruppen mit einem erhöhten Risiko zusammengestellt.
  • Das wichtigste zur Vermeidung von Infektionen ist das regelmäßige, intensive Hände waschen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite infektionsschutz.de.
  • In leichter Sprache finden Sie hier Tipps des Gesundheits-Ministeriums von Rheinland-Pfalz.
  • Ein Erklärvideo in deutscher Gebärdensprachen zum Thema finden Sie HIER.