Bild: mauritius images / Caia Image / Sam Edwards Eltern können bis zu 9.408 EUR pro Jahr steuerlich geltend machen. Eltern können gezahlten Unterhalt für ein studierendes Kind vollständig steuerlich geltend machen. Dies gilt auch, wenn Tochter oder Sohn in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebenspartner leben. Voraussetzung ist, dass das Paar nicht verheiratet ist. Längst sind die Zeiten der klassischen Rollenverteilung in einer Beziehung vorbei. War es früher klar, dass der Mann für den gemeinsamen Unterhalt sorgt, gibt es heute die unterschiedlichsten Modelle. Jedes Paar muss den passenden Weg für sich finden. Das gilt erst recht, wenn die beiden nicht verheiratet sind und einer während des Studiums noch keine eigenen Einkünfte erzielt. Wie gut, wenn dann Mutter und Vater zur Stelle sind und einen regelmäßigen Betrag zum Lebensunterhalt beisteuern. Zahlen Eltern ihrer Tochter oder ihrem Sohn Unterhalt, können sie ihre geleisteten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Dass das Finanzamt dabei durchaus andere Vorstellungen davon haben kann, wie Paare ihre Lebenshaltungskosten aufteilen, musste ein Elternpaar vor einiger Zeit erfahren. Da ihre Tochter mit ihrem Partner und späteren Ehemann in einer gemeinsamen Wohnung lebte, unterstellte die Behörde, dass sie von ihrem Lebensgefährten unterhalten wurde und die beiden gemeinsam gewirtschaftet hätten. Als Folge teilte das Finanzamt den Unterhaltshöchstbetrag auf und berücksichtigte die elterlichen Zahlungen nur zur Hälfte. Gegen die Entscheidung der Finanzbehörde wehrten sich die Eltern vor dem Sächsischen Finanzgericht und bekamen recht. Der Betrag wäre nur dann aufzuteilen gewesen, wenn auch der Lebensgefährte gegenüber der Tochter unterhaltspflichtig wäre. Ohne Trauschein war dies jedoch nicht der Fall. Einer Unterhaltspflicht gleichzusetzen wäre außerdem die sogenannte sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft Doch auch diese bestand zwischen den beiden nicht. Denn durch den Unterhalt ihrer Eltern und eigene geringe Einkünfte war die Tochter nicht als hilfsbedürftig anzusehen. Auf die tatsächlichen Lebensumstände kommt es anNach Einschätzung der Richter am Bundesfinanzhof ist heute davon auszugehen, dass Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt für ihre eigene Lebenshaltung aufkommen, wenn sie die nötigen Mittel dazu haben. Das bedeutet auch: Jeder trägt die hälftigen Haushaltskosten. Genauso handhabten es auch die Tochter der Kläger und ihr Partner. An den von den Eltern erhaltenen Unterhaltszahlungen beteiligte sie sich zur Hälfte an der Miete der Wohnung und den Kosten des täglichen Bedarfs. Aus welcher Quelle das Geld für Beteiligung an den gemeinsamen Haushaltskosten stammt, sah der Bundesfinanzhof als unerheblich an. Einen Unterschied zwischen Einkünften, Bezügen oder Unterhaltsleistungen machten die Richter ausdrücklich nicht. Auch eine Vereinbarung über die Kostenübernahme oder eine Abrechnung der Haushaltskosten ist demnach nicht notwendig, solange die Partner über ausreichende Mittel verfügen und keine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden. Entsprechend können die Eltern den Unterhaltshöchstbetrag vollständig beanspruchen. Zu kürzen ist diese Summe lediglich um die Einkünfte, die die Tochter im fraglichen Jahr erzielt hatte. Praxistipp: Was Eltern zu Unterhalt und Steuer wissen solltenBis zu 9.408 Euro pro Jahr können Eltern steuerlich geltend machen, wenn sie Sohn oder Tochter mit Unterhaltszahlungen unterstützen. Als außergewöhnliche Belastung können sie diesen Betrag jedoch nur geltend machen, wenn sie weder Kindergeld beziehen noch den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen. Haben die Kinder bereits eigene Einkünfte, werden diese ab einer Summe von 624 Euro pro Jahr vom Unterhaltshöchstbetrag abgezogen. Dagegen erhöht der Betrag sich um die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung. Voraussetzung dafür ist, dass sie ebenfalls vom Unterhaltszahler übernommen werden und noch nicht als Sonderausgaben geltend gemacht wurden.
Gut 800 Euro pro Monat, wenn es eine besonders teure Stadt ist auch über 1.000 Euro, kostet ein Studium jeden der knapp 3 Millionen Studenten in Deutschland. Und weil gleichzeitig immer weniger Studenten überhaupt noch staatliches Bafög erhalten – derzeit noch gut 800.000 – stellt sich in immer mehr Familien die Frage: Wer bezahlt das Studium der Kinder? Und in der Regel lautet die Antwort: in erster Linie die Eltern und die studierenden Kids (per Nebenjob). Doch was nur wenige Eltern und Studenten beachten – viele Kosten können steuerlich geltend gemacht werden, und von Eltern wie Studenten. „Eltern haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten, die Unterstützung für ihr studierendes Kind steuerlich geltend zu machen“ sagt Christina Georgiadis von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH), „entscheidend dabei ist immer, ob es für den erwachsenen Sprössling noch Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag gibt oder nicht.“ Studium der Kinder absetzen – wenn Anspruch auf Kindergeld bestehtIn der Regel besteht aber noch Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Dann gelten folgende Regeln:
Studium der Kinder absetzen – wenn kein Anspruch mehr auf Kindergeld bestehtUnd wenn kein Anspruch mehr auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht? Dann gelten andere Regeln für die Absetzbarkeit: Helfen Eltern ihren Kindern dann finanziell bei Miete, Studiengebühren, Lebensunterhalt, Fahrtkosten und ähnliches bleibt nur der Weg über außergewöhnliche Belastungen. „Unter diesem steuerlichen Gesichtspunkt können alle Leistungen für den studierenden Nachwuchs abgesetzt werden“, sagt VLH-Expertin Christina Georgiadis. Für 2017 als Veranlagungszeitraum werden höchstens 8.820 Euro anerkannt (2018: 9.000 Euro). Voraussetzungen dafür:
Aber: Bei außergewöhnlichen Belastungen wird auch eine Zumutbarkeitsgrenze gezogen. Das heißt, Eltern müssen einen bestimmten Prozentsatz ihres Einkommens ausgeben, bevor der darüber liegende Teil als außergewöhnliche Belastung anerkannt wird. Wer beispielsweise als Elternpaar über 51.130 Euro Jahreseinkommen hat, muss mit einem oder zwei Kinder mindestens 4% des Einkommens ausgeben, bevor der darüber liegende Teil steuerlich berücksichtigt wird. |