Immer wieder kommt es im Einlass am Kinosaal zu Diskussionen zum Thema Jugendschutz & FSK. Gelegentlich müssen wir enttäuschte Mädels und Jungs aus gesetzlichen Gründen abweisen. Bitte beachten Sie, dass eine Filmvorführung immer länger dauert, als die eigentliche Länge des Films. Sie müssen i. d. R. 20 min., sicherheitshalber 30 min. zur Filmlänge dazu rechnen (Werbung und Trailer), um anhand der im Programm angegebenen Startzeit zu ermitteln, wann der Film endet. Dies kann entscheidend dafür sein, ob Ihr Kind die Vorstellung besuchen kann oder nicht! Im Zweifelsfall fragen Sie bitte uns, wann die Filme effektiv enden. Rufen Sie uns an: 02662-95 40 40 oder mailen Sie uns Ihre Frage: Die Altersfreigabe von Filmen muss unabhängig von der Zeit betrachtet werden, in der Kinder und Jugendliche in einen Film dürfen. Hier ist es aber relativ einfach: Alle FSK-Freigaben sind streng, nur bei FSK 12 dürfen 6-11-Jährige in Begleitung einer volljährigen Person in die Vorstellung. Weitere Fragen beantwortet Ihnen die Webseite hinter diesem Link (klick!). Beim Jugendschutz sind diese nicht wirklich komplizierten Regeln zu beachten:
Die Grafik unten verschafft Ihnen einen guten Überblick. Hier sind Jugendschutzgesetz und Altersfreigaben in Kombination erklärt. Nochmal der Hinweis: Entscheidend ist, wann die Vorführung (Film + Trailer + Werbung) effektiv endet.
Wir weisen darauf hin, dass wir die Einschätzung, ab welchem Alter ein Film für Kinder / Jugendliche geeignet ist, des Öfteren NICHT teilen! Wir machen zuweilen von unserem Hausrecht Gebrauch und stufen einen Film von uns aus um eine Altersfreigabestufe nach oben, wenn wir die Entscheidung der FSK nicht mittragen können und wollen und diese für unverantwortlich halten. In einigen Fällen belassen wir es bei einer reinen Empfehlung an Erziehungsberechtige, wenn wir bestimmte Filme für bestimmte Altersgruppen für ungeeignet halten. Kinder und Jugendliche dürfen je nach Alter nur zu bestimmten Zeiten ins Kino. Außerdem dürfen sie nur solche Filme sehen, die für ihre Altersstufe freigegeben sind.
Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Download Formblatt Erziehungsbeauftragung FSK ab 0 freigegeben/ Freigegeben ohne Altersbeschränkung Das Kennzeichen "FSK ab 0 freigegeben" entspricht dem bisherigen Kennzeichen "Freigegeben ohne Altersbeschränkung". Kleinkinder erleben filmische Darstellungen unmittelbar und spontan. Ihre Wahrnehmung ist vorwiegend episodisch ausgerichtet, kognitive und strukturierende Fähigkeiten sind noch kaum ausgebildet. Schon dunkle Szenarien, schnelle Schnittfolgen oder eine laute und bedrohliche Geräuschkulisse können Ängste mobilisieren oder zu Irritationen führen. Kinder bis zum Alter von sechs Jahren identifizieren sich vollständig mit der Spielhandlung und den Filmfiguren. Vor allem bei Bedrohungssituationen findet eine direkte Übertragung statt. Gewaltaktionen, aber auch Verfolgungen oder Beziehungskonflikte lösen Ängste aus, die nicht selbständig und alleine abgebaut werden können. Eine schnelle und positive Auflösung problematischer Situationen ist daher sehr wichtig. FSK ab 6 freigegeben Ab sechs Jahren entwickeln Kinder zunehmend die Fähigkeit zu kognitiver Verarbeitung von Sinneseindrücken. Allerdings sind bei den sechs bis elfjährigen beträchtliche Unterschiede in der Entwicklung zu berücksichtigen. Etwa mit dem neunten Lebensjahr beginnen Kinder, fiktionale und reale Geschichten unterscheiden zu können. Eine distanzierende Wahrnehmung wird damit möglich. Bei jüngeren Kindern steht hingegen noch immer die emotionale, episodische Impression im Vordergrund. Ein sechsjähriges Kind taucht noch ganz in die Filmhandlung ein, leidet und fürchtet mit den Identifikationsfiguren. Spannungs- und Bedrohungsmomente können zwar schon verkraftet werden, dürfen aber weder zu lang anhalten noch zu nachhaltig wirken. Eine positive Auflösung von Konfliktsituationen ist auch hier maßgebend. FSK ab 12 freigegeben Bei Kindern und Jugendlichen dieser Altersgruppe ist die Fähigkeit zu distanzierter Wahrnehmung und rationaler Verarbeitung bereits ausgebildet. Erste Genre-Kenntnisse sind vorhanden. Eine höhere Erregungsintensität, wie sie in Thrillern oder Science-Fiction-Filmen üblich ist, wird verkraftet. Problematisch ist dagegen zum Beispiel die Bilderflut harter, gewaltbezogener Action-Filme, die zumeist noch nicht selbständig verarbeitet werden kann. 12- bis 15-jährige befinden sich in der Pubertät, einer Phase der Selbstfindung, die mit großer Unsicherheit und Verletzbarkeit verbunden ist. Insbesondere Filme, die zur Identifikation mit einem "Helden" einladen, dessen Rollenmuster durch antisoziales, destruktives oder gewalttätiges Verhalten geprägt ist, bieten ein Gefährdungspotenzial. Die Auseinandersetzung mit Filmen, die gesellschaftliche Themen seriös problematisieren, ist dieser Altersgruppe durchaus zumutbar und für ihre Meinungs- und Bewusstseinsbildung bedeutsam.
Haben Filme die Kennzeichnung "FSK ab 12 freigegeben" erhalten, kann auch Kindern im Alter von sechs Jahren aufwärts der Einlass zur Vorstellung gewährt werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person (= Elternteil / Vormund) begleitet werden. Download Formblatt Erziehungsbeauftragung FSK ab 16 freigegeben Bei 16- bis 18-jährigen kann von einer entwickelten Medienkompetenz ausgegangen werden. Problematisch bleibt die Vermittlung sozial schädigender Botschaften. Nicht freigegeben werden Filme, die Gewalt tendenziell verherrlichen, einem partnerschaftlichen Rollenverhältnis der Geschlechter entgegenstehen, einzelne Gruppen diskriminieren oder Sexualität auf ein reines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduzieren. Auch die Werteorientierung in Bereichen wie Drogenkonsum, politischer Radikalismus oder Ausländerfeindlichkeit wird mit besonderer Sensibilität geprüft. FSK ab 18/ keine Jugendfreigabe Das Kennzeichen "FSK ab 18" entspricht dem bisherigen Kennzeichen "Keine Jugendfreigabe". Dieses Kennzeichen wird vergeben, wenn keine einfache bzw. schwere Jugendgefährdung vorliegt. Nach § 14 Abs. 3 u. 4 des Jugendschutzgesetzes erfolgt für DVDs und Blu-ray Discs die Vergabe des Kennzeichnens "FSK ab 18", wenn keine einfache Jugendgefährdung vorliegt, für die öffentliche Filmvorführung, wenn der Film nicht schwer jugendgefährdend ist. Gekennzeichnete Filme, DVDs und Blu-ray Discs werden von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) nicht indiziert. Keine Kennzeichnung Bei einer Altersfreigabe für Kinofilme muss nach § 14 Abs. 3 Jugendschutzgesetz (JuSchG) auch bei einer Freigabe "ab 18 Jahren" auf eine "schwere Jugendgefährdung" hin geprüft werden. Hintergrund der gesetzlichen Bestimmungen ist, dass in Einzelfällen auch Jugendliche Zutritt zu den Vorstellungen erhalten könnten. Bei einer Freigabe von Filmen auf DVD, Blu-ray oder vergleichbaren Bildträgern besteht verstärkt die Gefahr, dass bereits Jugendliche Filme sehen, die erst "ab 18 Jahren" freigegeben sind. Hier reicht daher bereits eine "einfache Jugendgefährdung" aus, damit keine Kennzeichnung ausgesprochen werden darf. Es ist daher möglich, dass ein Film, der im Kino eine Freigabe "ab 18 Jahren" erhalten hat, in der gleichen Version für eine Veröffentlichung auf DVD keine Freigabe erhält. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz sind hier eindeutig und bindend für die Arbeit der FSK. "Keine Kennzeichnung" stellt aber kein Aufführungsverbot dar. Kinos können auf eigenes rechtliches Risiko den Film vorführen - allerdings nur vor Erwachsenen. Kommt ein Gericht – beispielsweise nach einer Anzeige - zur Auffassung, dass es sich um einen "schwer jugendgefährdenden Film" handelt, sind unter anderem Werbung und Ankündigung gesetzlich verboten und daher strafbar (Jugendschutzgesetz, § 15 Abs. 1). Über den Jugendschutz hinaus möglicherweise zu berücksichtigende strafrechtliche Bestände fallen ebenfalls in den Aufgabenbereich der Justiz - und nicht der FSK. Häufig gestellte Fragen: FSK heißt "Freiwillige Selbstkontrolle". Warum darf ich dann nicht selbst entscheiden, ob ich mich als Jugendlicher an die Altersfreigaben halte? Ist die FSK-Kennzeichnung Gesetz, Richtlinie oder Empfehlung? In Kombination mit den FSK - Regelungen gelten in unserem Kino die für Kinobesuche maßgeblichen Bestimmungen des JuSchuG. (Quelle: www.fsk.de ) |