Deutschlandin google suchen oder url eingeben ok google sagen

Worum geht's?

Viele Seitenbetreiber konfrontieren ihre Webseitenbesucher mit einem Cookie-Hinweis oder einem Cookie Banner. So einfach ist das Thema "Cookies auf Webseiten" aber leider nicht umzusetzen. Brauchen Seitenbetreiber überhaupt einen Cookie Hinweis und wo liegt der Unterschied zu einer Einwilligung? Ist eine Einwilligung für alle Cookies nötig? Welche Rolle spielt das neue TTDSG dabei? Was ist ein Consent Tool? Brauche ich zusätzlich zum Cookie Banner noch einen Hinweis in der Datenschutzerklärung? Und wie genau sollte der Text für die Cookie Warnung aussehen?

Fast alle Webseiten verwenden Cookies. Diese sind dazu da, dass Unternehmen ihre Nutzer wiedererkennen und ihnen das Surfen auf einer Website erleichtern, etwa dadurch, dass der Nutzer seine Zugangsdaten nicht bei jedem Besuch neu eingeben muss oder erkannt wird, was der Nutzer bereits gekauft hat.

Die EU-Cookie Richtlinie

Den rechtlichen Umgang regelt in der EU die so genannte "Cookie-Richtlinie". Zur Erklärung: EU-Richtlinien sind nicht automatisch "Gesetz", sondern müssen von den EU-Ländern umgesetzt werden.

Die EU-Kommission hatte erklärt, dass die Cookie Richtlinie in Deutschland eigentlich gar nicht umgesetzt werden muss, da die heutigen Regelungen in Deutschland die Vorgaben der Cookie-Richtlinie bereits erfüllen. Das klingt komisch, da die deutschen Regeln gerade keine Einwilligung (also den Klick auf "Ja, ich stimme zu"), sondern nur einen Hinweis auf das Widerspruchsrecht vorsehen.

Der Punkt ist aktuell noch in § 15 Abs.3 Telemediengesetz (TMG) geregelt. Im Zusammenhang mit den aktuellen Urteilen des BGH ist § 15 TMG aber so zu lesen, dass aktuell hier eine Einwilligung bzw. ein Opt In erforderlich ist. 

Die DSGVO, ePrivacy-Verordnung und Rechtsprechung

Seit Mai 2018 gilt allerdings die DSGVO. Alle Webseitenbetreiber und Unternehmen, die Cookies nutzen, müssen seit 2018 Ihre Datenschutzerklärung neu formulieren. Die DSGVO verlangt nämlich, dass in der Datenschutzerklärung die Rechtsgrundlagen für das Verwenden von Cookies genannt werden.

Die DSGVO regelt aber die Probleme "Tracking und Cookies" nicht ausdrücklich. Das sollte die ePrivacy-Verordnung tun, die zeitgleich mit der DSGVO in Kraft treten sollte. Nach mehrmaligem Verschieben tritt sie vielleicht Ende 2021 in Kraft. Wenn überhaupt. Webseitenbetreiber orientieren sich aktuell an dem, was die einzelnen Datenschutzbehörden und die Datenschutzkonferenz vorgeben und was der EuGH und in der Folge der BGH im Jahr 2020 dazu entschieden haben: In dem verhandelten Fall hatten Verbraucherzentralen den Anbieter Planet49 abgemahnt, weil er über eine schon vorangekreuzte Checkbox die „echte Einwilligung“ seiner Besucher einholen wollte. Der EuGH und abschließend auch der BGH (I ZR 7/16) haben entschieden: Ein „Surfen Sie ruhig weiter“ Banner ohne direkte Zustimmung (zum Beispiel ein Klick auf OK) oder eine schon ausgewählte Checkbox reichen nicht aus. Der Nutzer muss selbst aktiv zustimmen.

Schluss mit der Unklarheit: das TTDSG

Aufräumen mit Nebeneinander von DSGVO, Cookie-Richtlinie, TMG und TKG – das ist das Ziel des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetzes (TTDSG). Hierzu werden die datenschutzrechtlichen Vorschriften aus TMG und TKG zusammengeführt und an die Vorgaben der Cookie-Richtlinie angepasst. Die entsprechenden Regeln in TMG und TKG entfallen.

Am 1.12.2021 tritt das Gesetz in Kraft. Dann ist endlich gesetzlich festgeschrieben:

Wenn Sie Cookies (oder vergleichbare Informationen) setzen möchten, brauchen Sie eine echte und informierte Einwilligung.

Ausnahmen:

  • technisch zwingend notwendige Cookies
  • Cookies, die ausschließlich der Übertragung von Nachrichten über ein öffentliches Telekommunikationsnetz dienen.

Damit steht nun auch endgültig fest: Ein Cookie Banner bzw. Cookie Hinweis ist Pflicht. 

Die rechtlich sicherste Antwort: Cookie Einwilligung per Consent Tool

Seitenbetreiber müssen die Einwilligung der Nutzer ihrer Website einholen. An dieser Cookie Hinweis Pflicht kommt Sie nicht vorbei. Der Einwilligungstext bei einem Cookie-Hinweis sollte beim ersten Aufruf der Seite (Cookie Warnung) eingeblendet werden. Der Text für die Cookie-Nutzung sollte so konkret wie möglich sagen, um welche Daten es geht, wozu diese genutzt werden und an wen diese Daten und Informationen gegebenenfalls weiter gegeben werden.

Der Nutzer muss detailliert über die Dienste informiert werden, die Cookies setzen und Daten übertragen. Er muss ausdrücklich bestätigen, dass er zustimmt.

Und ganz wichtig:  Vor der Zustimmung des Nutzers dürfen noch keine Daten übertragen werden.

Risiko: Keins

Cookie Consent mit Usercentrics

Das Consent Tool von Usercentrics ist eine individuelle Profi-Lösung, die im Normalfall oft mehrere hunderte Euro im Monat kosten kann. Das Cookie Consent Tool funktioniert für die meisten Webseiten-Typen unabhängig vom verwendeten CMS.

Die Lösung von Usercentrics ist ohne Zusatzkosten in eRecht24 Premium enthalten. Inklusive sind 20.000 Sessions pro Website im Monat. Die Lösung deckt aktuell mehr als 370 der wichtigsten Tools wie Google Analytics, Facebook Pixel, Google Maps, YouTube, Xing, Twitter und Google Tag Manager ab.

Durch diese Lösung sparen eRecht24 Premium Nutzer viel Geld:
https://www.e-recht24.de/mitglieder/

Da das Tool unabhängig von einem CMS auf möglichst vielen Webseiten funktioniert, benötigen Sie für die korrekte Einbindung allerdings etwas Programmierer-Know-How. Wir haben für die Einbindung des Usercentrics Tools deswegen bei eRecht24 Premium einen eigenen Generator entwickelt.

Cookie Consent mit Borlabs Cookie: Plugin für WordPress

Wenn Sie mit WordPress arbeiten und ein Plugin nutzen wollen, empfehlen wir Borlabs Cookie. Wir haben mit Benjamin Bornschein, dem CEO und Entwickler von Borlabs Cookies, einen Rabatt von bis zu 45% für eRecht24 Premium Nutzer vereinbart:
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Als Agentur-Mitglied können Sie das Rabatt-Angebot auch für die Webseiten Ihrer Kunden nutzen.

Consent Management Provider (CMP)

Auch das Tool „Consent Management Provider“ funktioniert unabhängig von einem bestimmten CMS, ist also z.B. nicht auf WordPress beschränkt.

Es gibt eine kostenlose Variante mit einigen Einschränkungen und bis zu 10.000 Page Views/ Monat. Für die kostenpflichtige Variante erhalten eRecht24 Premium Nutzer 25% Rabatt.

Was mache ich, wenn mir keine dieser Lösungen zusagt?

Es gibt natürlich noch zahlreiche andere Anbieter, die alle bestimmte Vor- und Nachteile haben. Egal ob aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Überlegungen:

Wenn Sie keine Lösung auf dem Markt finden, die ihren Ansprüchen gerecht wird, bleibt nur, eine Lösung für Ihre Webseiten und Dienste selbst entwickeln zu lassen.

Der Mittelweg: Info per Cookie Banner

Sie informieren den Nutzer Ihrer Website beim ersten Seitenaufruf über das Verwenden von Cookies und sein Widerspruchsrecht (Cookie Banner), verzichten aber auf eine vorherige Zustimmung, also auf eine Einwilligung. Der Nutzer muss hier also nicht klicken und bestätigen.

Risiko: Sehr hoch, denn Sie verstoßen damit gegen die Rechtsprechung des EuGH, BGH und das TTDSG, das ab dem 1.12.2021 gilt.

Der risikoreiche Weg: Info nur in der Datenschutzerklärung

Als Seitenbetreiber informieren Sie die Nutzer lediglich in der Datenschutzerklärung Ihrer Website. Damit verstoßen Sie aber gegen die aktuellen Aussagen des EuGH, gegen die Vorgaben der Datenschutzbehörden und ab dem 1.12.2021 gegen das TTDG. Und auch immer mehr Unternehmen wie Google verlangen, dass für bestimmte Dienste eine Einwilligung der Nutzer eingeholt wird.

Risiko: Sehr hoch

Wichtig: Sie müssem IMMER einen entsprechenden Passus zu Cookies und dem verwendeten Consent Tool in Ihre Datenschutzerklärung aufnehmen.

Sie können dazu unseren kostenlosen Datenschutz-Generator verwenden.

3. Benötigen alle Cookies eine Einwilligung?

Nein, Sie benötigen nicht für sämtliche Cookies eine Zustimmung in Form der Einwilligung der Nutzer Ihrer Website. Das TTDSG sagt:

Die Einwilligung brauchen Sie nicht, wenn Sie dem Nutzer Ihren Dienst sonst nicht zur Verfügung stellen kann. Sprich: Sie brauchen keine Einwilligung für technisch notwendige Cookies.

Die entspricht dem, was der EuGH dazu entscheiden hat und was die einzelnen Datenschutzbehörden und die Datenschutzkonferenz (DSK) vorgeben. Deren Auffassung ist aktuell:

  1. Nicht für alle Cookies benötigt man eine Einwilligung.
    Session-Cookies, Cookies für Logins oder Warenkörbe, die keine Daten weitergeben, können vom berechtigten Interesse des Webseitenbetreibers abgedeckt sein.
  2. Tracking und Werbe-Cookies von Drittanbietern benötigen eine Einwilligung.
    Das sind also vor allem Cookies, die für die eigentlichen Funktionen der Webseite nicht zwingend notwendig sind und die Daten dann gegebenenfalls mit anderen Daten und Diensten verknüpfen oder teilen.

4. Cookies und Google Ads/ Google Analytics

Google Ads

Google hatte schon seit 2015 für AdSense verlangt, den Nutzern einen Hinweis auf die Google-Cookies anzuzeigen. Dazu hat Google "Richtlinie zur Einwilligung der Nutzer in der EU“ online gestellt.
https://www.google.com/about/company/user-consent-policy/

Dort heißt es, Seitenbetreiber müssen

  1.  "wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen ergreifen" um den Nutzer über das Speichern und Weitergeben der Daten zu informieren und
  2.  müssen eine entsprechende Einwilligung der Nutzer einholen.

Damit ging Google sogar weiter, als viele EU-Datenschutzbehörden es forderten. Allerdings schreibt Google die Einwilligung nur für AdSense und Double Klick vor, nicht hingegen für andere Dienste wie Google Analytics.

Mit der DSGVO und der Bündelung der Dienste als Google Ads hat Google dann seit 2017 geregelt, dass Werbetreibende eine Einwilligung der Nutzer einholen müssen:

https://support.google.com/google-ads/answer/9028179?hl=de

Seitenbetreiber, die Google Ads nutzen, sollten den Vorgaben von Google folgen und eine Einwilligung der Nutzer einholen. 

Benötigt Google Analytics eine Einwilligung?

Die Vorgeschichte: Ursprünglich hatte sich Google für Analytics ja auf eine datenschutzkonforme Lösung verständigt - IP-Anonymisierung, AV-Vertrag, Austragelink für die Nutzer, alte Daten löschen, Darstellung von Analytics in der Datenschutzerklärung. Mehr Infos dazu finden Sie als eRecht24 Premium-Mitglied hier:
https://www.e-recht24.de/mitglieder/tools/google-analytics/

Zur Erinnerung: Die DSGVO regelt Fragen zu Cookies und Tracking nicht direkt. Fragen zu Cookies und Tracking sollte die ePrivacy-VO regeln. Diese ist leider immer noch nicht in Kraft. Wann diese kommt, weiß leider auch niemand. Aber mit der BGH-Rechtsprechung, die durch das Inkrafttreten des TTDSG am 1.12. gesetzlich festgezurrt wird, wird das Einholen einer Einwilligung für Tracking ausdrücklich vorgeschrieben.

Klar ist: Das gilt auch, wenn Sie Google Analytics nutzen. Denn Google Analytics ist besonders heikel, weil Google die Daten eben nicht nur dem einen Seitenbetreiber für das Tracking seiner Seitenbesucher zur Verfügung stellt. Vielmehr werden verschiedene Daten auf nicht mehr nachvollziehbare Weise verknüpft und diese Informationen und Daten stehen dann quasi weltweit und für andere Dienste aus dem Google Ads Universum zur Verfügung. Dies hatten die Datenschutzbehörden bereits mit einem Positionspapier in 2019 festgestellt.

https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20190405_oh_tmg.pdf

Ergebnis: Google Analytics dürfen Sie nur mit echter Einwilligung nutzen.

Und was gilt, wenn ich Google Analytics 4 nutze?

Mittlerweile ist Google Analytics 4 als Beta-Version verfügbar. Hierbei handelt es sich um die Weiterentwicklung und den Nachfolger von Google Universal Analytics. Die wichtigsten Unterschiede zum Vorgänger:

  • Die IP-Adressen werden standardmäßig anonymisiert. Dies kann der Nutzer auch nicht ausschalten.
  • Cookiesloses Tracking: Daten können gesammelt werden, ohne das Cookies oder andere „Identifier“ gesetzt werden.
  • Geräterübergreifendes Tracking: Nutzer können auch dann getrackt werden, wenn sie verschiedene Geräte verwenden
  • Datenkontrolle: Nutzer können Daten besser administrieren, also besser einstellen, ob und wie lange sie einzelne Daten löschen, teilen, aufbewahren wollen.
  • Die Optionen der Fristen für die Datenaufbewahrung sind kürzer als zuvor (2 oder 14 Monate).

Doch was bedeuten diese Anpassungen für den Datenschutz?

Nicht viel. Zwar scheinen einige Funktionen datenschutzrechtlich sicherer: Insbesondere haben die Nutzer einen datenschutzrechtlichen Vorteil, wenn sie die 2-monatige Aufbewahrungsfrist nutzen. Doch insgesamt ändert sich trotzdem kaum etwas. Denn selbst wenn Nutzer cookielos tracken und IP-Adressen anonymisieren: Es ist möglich, dass die Nutzer trotzdem identifiziert werden können. Grund: Google kann sämtliche Informationen verknüpfen, die über Google Analytics 4 zu einem bestimmten Pseudonym gesammelt werden. Dadurch kann Google eventuell Rückschlüsse auf die Identität der einzelnen Website-/App-Nutzer und deren Verhalten auf derselben Website bzw. App ziehen. Damit könnten auch einzelne Website-/App-Nutzer auch auf anderen Websites und in anderen Apps wiedererkannt werden.

Ergebnis: Sie können auch Google Analytics 4 nicht rechtssicher nutzen. Wenn Sie aber auf Google Analytics nicht verzichten wollen, sind Sie in jedem Fall rechtlich am sichersten, wenn Sie eine Einwilligung Ihrer Nutzer einholen. Das gilt auch, wenn Sie sich für „cookieloses Tracking“ entscheiden.

Für die Formulierung des Textes in einem Cookie Banner gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Auf den meisten Webseiten und Datenschutzerklärungen lautet der Text auf dem Cookie Banner wie folgt:

Verwendung von Cookies

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.

Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung

Wichtig für Tracking und Retargeting:

Wichtig: Nach aktueller Rechtsprechung und dem TTDSG reicht so ein bloßer Hinweis zumindest für viele Tracking-Cookies aber eben nicht aus. Hier sollten Seitenbetreiber eine echte Einwilligung der Seitenbesucher (vorherige Zustimmung) einholen. 

Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie für Cookies und Tracking Tools auf Ihrer Webseite eine echte Einwilligung einholen. Dafür gibt es die sogenannten Cookie Consent bzw. Consent Management Tools.

Übrigens: Das TTDSG sieht vor, dass Nutzer künftig über sog. PIMS (Personal Information Management Service) ihre Einwilligung zentral für alle besuchten Webseiten erteilen können. Für diese PIMS soll es ein Anerkennungsverfahren geben. Wie sich das auf Cookie Consent Tools auswirken wird, ist noch unklar. Bis PIMS an den Start gehen können, sind allerdings noch viele Schritte erforderlich: Denn die Zulassungsverfahren selbst sind noch gar nicht geregelt. Das Thema PIMS ist also weit entfernte Zukunftsmusik.

Was ist ein Consent Tool?

Mit einem Consent Tool können Webseitenbetreiber mit einem Klick die Einwilligung der Nutzer zur Verwendung ihrer persönlichen Daten einholen. Mit einem Consent Tool legen Sie fest, welche Nutzerdaten gespeichert und verarbeitet werden und gibt den Nutzern die Möglichkeit, die erteilten Einwilligungen zu verwalten und zu widerrufen.

Aber Achtung: Um hier auf der sicheren Seite zu sein, müssen Sie Ihr Cookie Consent Tool selbst konfigurieren. Sonst laufen Sie Gefahr, dass ein einwilligungspflichtiges Tool eventuell vom Cookie Consent Anbieter unter "nicht einwilligungsbedürftig" eingestuft wird. Ob eine Einwilligung erforderlich ist, richtet sich danach, ob es sich um essenzielle oder nicht-essenzielle Cookies handelt. Details sowie eine Liste, auf denen wir die einzelnen Tools für Sie in die jeweilige Kategorie einsortiert haben, finden Sie in unserem Artikel "Einwilligung und Cookie Banner: Was sind essenzielle Cookies?". 

Es gibt unzählige Anbieter von Cookie Consent Tools, um eine Einwilligung der Nutzer auf Webseiten einholen. Am wir wollen Ihnen hier eine Auswahl der am Markt erhältlichen Tools präsentieren:

Usercentrics

Usercentrics ist die größte und wahrscheinlich bekannteste Consent Lösung auf dem Markt. Das Tool funktioniert unabhängig vom verwendeten CMS, läuft also auf allen Webseiten. Das Tool kann hunderte Dienste, Cookies und PlugIns verwalten.

eRecht24 Premium Nutzer können die Consent-Lösung von Usercentrics kostenlos nutzen. Die Lösung ist unter “Cookie Einwilligung” bereits im eRecht24-Projekt-Manager integriert und kann dort direkt genutzt werden.

Usercentrics jetzt für Ihre Webseiten nutzen!

Mit Borlabs Cookie bietet ein leicht zu bedienendes Cookie Consent Tool für WordPress, das Ihnen erlaubt Cookies und Dienste mit DSGVO-konformer Nutzereinwilligung zu integrieren. Dazu ist keine Programmierung notwendig. Erst wenn Ihre Besucher ihre Zustimmung geben, werden die Dienste aktiviert und der Cookie gesetzt.

eRecht24 Premium Nutzer erhalten Borlabs Cookies mit 45% Rabatt.

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Consent Management Provider

Das Tool Consent Management Provider funktioniert ebenfalls unabhängig von einem bestimmten CMS, ist DSGVO-konform und dank Cookie Crawler leicht integrierbar. Zudem können Sie das Design selbst gestalten und an die CI Ihres Unternehmens anpassen oder per Optimizer automatisch auf maximale Einwilligung optimieren lassen.

eRecht24 Premium Nutzer erhalten das Tool Consent Management Provider mit 20% Rabatt!

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Weitere Anbieter

WordPress:

https://de.wordpress.org/plugins/cookie-notice/

WIX:
https://support.wix.com/en/article/adding-and-setting-up-a-cookie-alert-popup

Cookie Consent Kit von Silktide:
https://www.osano.com/cookieconsent?utm_source=referral&utm_medium=cmp-os&utm_term=cookieconsent&utm_content=plugin&utm_campaign=eucookielaw

Cookie Control:
http://www.civicuk.com/cookie-control/index

Es existieren sehr viele verschiedene Bezeichnungen zur Problematik "Cookie Hinweis", gesetzliche Grundlagen und Darstellung in der Datenschutzerklärung. Zeit für eine kurze Klarstellung der Rechtslage und Begrifflichkeiten:

Cookie Hinweis:

Alternative Bezeichnungen: Cookie Banner, Cookie Warnung, Cookie Pop Up, Cookie Meldung

Damit ist der Text gemeint, den Nutzer beim erstmaligen Aufruf einer Seite entweder oben oder unten auf der Seite angezeigt können. Also genau der Text, den 99% aller Internetnutzer sofort „bestätigen“ bzw. besser wegklicken.

Datenschutzerklärung (mit Cookie Hinweis):

Alternative Bezeichnungen: Cookie Policy, Cookie Datenschutzerklärung, Cookie Hinweistext, Cookie Hinweis für Webseiten

Damit ist die eigentliche Datenschutzerklärung einer Webseite gemeint. Unabhängig davon, ob Sie auf Ihrer Seite einen Cookie Hinweis einbinden oder nicht, sollte jede Datenschutzerklärung einen Passus zu Cookies enthalten: Dieser erklärt, welche Cookies Sie einsetzen und was diese tun.

Sie benötigen also für viele Cookies eine echte Einwilligung/ ein Consent Tool. Zusätzlich müssen Sie über die Verwendung von Cookies in Ihrer Datenschutzerklärung informieren.

Auf Nummer sicher gehen

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, binden Sie ein Consent Tool mit Einwilligung auf Ihrer Webseite ein.

Neue gesetzliche Regelungen

Holen Sie für Cookies von Drittanbietern, die zu Werbe- und Trackingzwecken eingesetzt werden, eine Einwilligung ein.

Datenschutzerklärung nicht vergessen

Fügen Sie auf jeden Fall immer einen aktuellen DSGVO-konformen Passus zu Cookies in Ihrer Datenschutzerklärung ein.

Die korrekte Umsetzung

Nutzen Sie für die rechtssichere Umsetzung einfach die ohne zusätzliche Kosten in eRecht24 Premium enthaltene Lösung von Usercentrics. Bei eRecht24 Premium beantwortet das Team der Kanzlei Siebert Ihre Fragen und Sie können alle Profi-Datenschutzgeneratoren nutzen.

9. FAQ zu Cookies, ePrivacy-Verordnung & Co.

Die ePrivacy-Verordnung regelt spezielle Bereiche zum Thema Datenschutz im Internet. Unter anderen sollen dort auch die Themen Cookies und Tracking geregelt werden. 

2018. 2019. Man weiß es leider nicht. Die ePrivacy-VO sollte eigentlich 2018 zeitgleich mit der DSGVO in Kraft treten. Im Moment sieht es eher nach Ende 2019 / Anfang 2020 aus. 

Die DSGVO regelt die Grundzüge des Datenschutzrechts. Die DSGVO ist so etwas wie der große Rahmen und gilt für alle personenbezogenen Daten nicht nur im Internet. Die ePrivacy-VO regelt spezielle Bereiche wie den Schutz personenbezogener Daten in der "elektronischen Kommunikation", wie es im Juristendeutsch heißt.

Ja. So genannte First Party Cookies, die ein Seitenbetreiber selbst setzt, etwa für LogIn Einstellungen oder Warenkörbe. Diese Cookies werden nicht an andere Unternehmen übertragen. Dann gibt es noch Third Party Cookies. Diese Cookies werden von externen Anbietern gesetzt und für Marketing- und Tracking-Zwecke übertragen und ausgewertet.

Cookies, die zum technischen Funktionieren einer Seite nötig sind. Zum Beispiel Cookies für Logins auf Webseiten oder für Warenkörbe.

Das kommt auf die Daten an, die übertragen werden. man wird aber davon ausgehen müsen, dass die Diskussion um die Einwilligung bei Trackking Cookies auch Affiliate Cookies betrifft, wenn diee personenbezogenen Nutzerdaten beinhalten.

Eigene Session Cookies auf Ihrer Seite sind von dem Urteil nicht betroffen. Das gleiche gilt für Cookies, die der reinen Funktionsweise der Webseite dienen. 

Ein bloßes Cookie-Hinweis Banner reicht nicht aus. Seitenbetreiber, die Cookies zu Werbe- und Trackingzwecken einsetzen, müssen eine Einwilligungslösung über ein Consent Tool einbinden.

Der Nutzer muss informiert werden, welche Dienste / Tools auf der Webseite laufen. Er muss diese ablehnen können. DIe Tools dürfen vor der Zustimmung des Nutzers noch keine Daten übertragen oder Cookies setzen.

Einige europäische Datenschutzbehörden sagen, das dies nicht erlaubt ist. Der Nutzer muss also auch bei Ablehnung weiter surfen können. Ob sich diese Ansicht auch in Deutschland durchsetzt, können wir leider nicht sagen. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer zuständigen Datenschutzbehörde nach.

Ja, zusätzlich zu der Einwilligung sollten Sie in Ihrer Datenschutzerklärung auch über den Einsatz der verschiedenen Cookies informieren.

Umfassende Informationen zum Thema "Website rechtssicher gestalten" finden Sie in unserem Artikel "So erstellen Sie 2022 abmahnsichere Webseiten".


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Der Erfolg eines Unternehmens, das online personenbezogene Daten verarbeitet und nutzt, hängt stark vom Vertrauen der Nutzer in die Seriosität des Anbieters und der Transparenz des Angebotes ab. Es setzt sich bei immer mehr Unternehmen, die im Internet tätig sind die Erkenntnis durch, dass eine vollständige Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben eine vertrauensbildende Maßnahme gegenüber dem Kunde darstellt. Hierdurch kann der Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens wesentlich mit beeinflusst werden.

Die Unsicherheit der Kunden ist in diesem Bereich besonders hoch. Kann der Kunde nicht nachvollziehen, welche Daten für welche Zwecke gespeichert oder übermittelt werden, nimmt er im Zweifel die Dienstleistungen nicht in Anspruch oder wechselt den Anbieter. Man sollte daher die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben nicht als notwendiges Übel, sondern als vertrauensbildende und kostengünstige Marketingmaßnahme begreifen.

Fragen des Datenschutzrechts im Internet sind jedoch sehr komplex. Die geltenden Gesetze hinken der tatsächlichen Entwicklung im Netz stets um Jahre hinterher. Zudem gibt es in fast keinem Rechtsbereich eine so große Diskrepanz zwischen der Gesetzeslage und der praktischen Umsetzung und Kontrolle. Es soll hier zunächst ein kurzer Einstieg in die Problematik gegeben werden.

Die verschiedenen Datenschutzgesetze

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Als wichtigstes Gesetz regelt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Voraussetzungen der Datenerhebung, Weitergabe und Verarbeitung.

Das BDSG gilt sowohl für Unternehmen als auch für Behörden. Es regelt alle Bereiche des Datenschutzes von der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung bis hin zur Weitergabe von Daten etwa zu Zwecken der Werbung. Das Bundesdatenschutzgesetz gilt zudem für alle Bereiche der Datenverarbeitung, agel ob diese online oder offline erfolgt.

Telemediengesetz

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Nachdem das Teledienstegesetz und der Mediendienstestaatsvertrag nicht mehr in Kraft sind, gilt hier das Telemediengesetz (TMG) als wichtigste gesetzliche Vorschrift.

Das Telemediengesetz regelt für die Tele- und Mediendienste, also spezifisch für die Internetbranche, verschiedene Bereiche. Neben Haftungsfragen sind dies in den §§ 11 – 15a TMG insbesondere fragen des Datenschutzes.

Pflichten für Webseitenbetreiber

Aus diesen Bestimmungen ergeben sich die unterschiedlichsten Pflichten für Onlineshops, Webseitenbetreiber oder Blogger. Beispiele hierfür sind etwa:

  • die Impressumspflicht
  • die Pflicht zur Unterrichtung der Nutzer bezüglich der Datenspeicherung (Datenschutzerklärung)
  • die Voraussetzung der Einwilligung des Nutzers in die Verarbeitung und Übertragung seiner Daten
  • Auskunftspflicht gegenüber Betroffenen bezüglich der gespeicherten Daten
  • die Pflicht für bestimmte Unternehmen zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten.

Impressumspflicht

Die Pflicht, den Anbieter einer Website im Impressum zu kennzeichnen, hat aufgrund zahlreicher Abmahnungen in der jüngsten Zeit zu Unsicherheiten im Netz geführt. Interessant dabei war, dass sogar Rechtsanwälte betroffen waren, die auf ihrer Kanzlei-Website wohl die ein oder andere Angabe im Impressum vergessen hatten und daraufhin von Kollegen abgemahnt wurden.

Voraussetzung für eine Kennzeichnungs- oder Impressumspflicht nach § 5 TMG ist zunächst ein "geschäftsmäßiges Betreiben" des Internetangebotes. Es muss sich also um ein Angebot handeln, das einer nachhaltigen und auf Dauer angelegten Tätigkeit dient. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für eine Geschäftsmäßigkeit nicht erforderlich, auch nichtkommerzielle Angebote können dieser Kennzeichnungspflicht unterliegen.

Ein vollständiges Impressum auf einer Website sollte folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift
  • bei juristischen Personen der oder die jeweils Vertretungsberechtigter
  • Kontaktdaten
  • Register/Registernummer
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • Zusätzliche Regelungen für bestimmte Berufe

Webseitenbetreiber und Webmaster haben die Möglichkeit, unseren kostenfreien Impressums-Generator zu nutzen und so teuren Abmahnungen vorzubeugen.

Zusätzliche Informationen zu den rechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Planung und Erstellung der eigenen Website erhalten Sie in dem neuen eRecht24-Praxisleitfaden "Die rechtssichere Website".

Einwilligung des Nutzers in die Datenspeicherung

Es reicht im Falle von Tele- und Mediendiensten nicht aus, dem Kunden die Möglichkeit des Widerspruchs bezüglich der Verarbeitung seiner Daten einzuräumen, wie dies beispielsweise im Bundesdatenschutzgesetz vorgesehen ist. Der Nutzer muss vielmehr in die Verwendung seiner Daten immer dann ausdrücklich einwilligen, wenn die jeweils einschlägigen Gesetze die Verarbeitung nicht gestatten. Dies ist vor allem zu beachten bei der Übermittlung der Daten an Dritte zu Werbezwecken.

Die pauschale Einwilligung eines Nutzers in den allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht jedoch für eine wirksame Einwilligung nicht aus, die Einwilligung muss deutlich hervorgehoben sein. Auch Sätze wie "Wir beachten die datenschutzrechtlichen Vorgaben" genügen in keiner Weise den gesetzlichen Vorgaben.

Problematisch sind in diesem Zusammenhang natürlich auch die Internationalen Bezüge. Bei der Übermittlung von Daten in Länder außerhalb der EU gibt es dann Schwierigkeiten, wenn diese Länder nicht über ein Datenschutzniveau verfügen, dass dem in Europa entspricht. Dieses angemessene Schutzniveau wurde zum Beispiel weder für die USA noch für Japan bestätigt.

Betrieblicher Datenschutzbeauftragter

Um die Einhaltung der komplizierten Datenschutzregeln zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber für Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, die Pflicht statuiert, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.

Unternehmen, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen sind nach §§ 4g, 4f BDSG verpflichtet, die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben sicherzustellen. Unternehmen, in denen mindestens 9 Arbeitnehmer mit der automatisierten Datenverarbeitung befasst sind oder Unternehmen, in denen 20 Personen personenbezogene Daten auf andere Art und Weise erheben, verarbeiten oder nutzen, haben schriftlich einen Beauftragten für Datenschutz zu bestellen.

Unabhängig von der Mitarbeiteranzahl ist ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter in Unternehmen zu bestellen, die personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum
Zweck der Übermittlung erheben, verarbeiten oder nutzen. Diese Pflicht gilt beispielsweise für Dienste, die Im Internet Bonitätsdaten von Unternehmen sammeln und übermitteln, für Auskunfteien sowie für Marktforschungs- und Meinungsforschungsunternehmen.

persönliche Voraussetzungen

Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Die erforderliche Fachkunde umfasst sowohl das Kenntnisse hinsichtlich des Datenschutzrechts sowie Kenntnisse bezüglich von Verfahren und Techniken der automatisierten Datenverarbeitung.

Darüber hinaus sollten Personen nicht zu betrieblichen Datenschutzbeauftragten berufen werden, die in dieser Funktion in Interessenkonflikte geraten würden, die über das unvermeintliche Maß hinausgehen. Unvereinbar wäre es z.B., den Inhaber, Mitglieder des Vorstandes, den Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder verfassungsmäßig berufene Vertretungsorgane zum Datenschutzbeauftragten zu bestellen, da diese sich nicht wirksam selbst kontrollieren können.

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Die Aufgaben eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten umfassen schwerpunktmäßig:

  • die Kontrolle der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben, insbesondere
    des Bundesdatenschutzgesetzes
  • die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungs-Software, Risikoanalyse im Unternehmen
  • die Entwicklung hausinterner Datenschutzrichtlinien und einer Datenschutz-Policy für Ihre Website
  • die Bearbeitung datenschutzrechtlicher Beschwerden und Auskunftsersuchen von Nutzern
  • die Schulung der bei der Datenverarbeitung tätigen Personen sowie die Durchführung von Vorabkontrollen vor Beginn der
    Verarbeitung bei besonders sensiblen Daten
  • die Verpflichtung der Mitarbeiter auf den Datenschutz
  • die Kontaktpflege mit der zuständigen Aufsichtsbehörde

Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Viele Unternehmen der IT-Branche sind sich dieser Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nicht bewusst. Wie bereits dargestellt, ist die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben jedoch aus mehreren Gründe für ein Unternehmen notwendig. Bei Verstößen droht zum einen eine kostenpflichtige Abmahnungen durch die Konkurrenz. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können bei Verstößen Bußgelder in Höhe von bis zu 300.000 Euro festlegen. Zum anderen sind die Nutzer gerade im Internet sehr sensibilisiert, wenn es um die Verarbeitung ihrer persönlichen Daten geht. Kein IT-Unternehmen kann es sich erlauben, in diesem Zusammenhang negative Schlagzeilen zu produzieren.

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte muss kein Angestellter Ihres Unternehmens sein. In vielen Fällen wird im Unternehmen kein Mitarbeiter vorhanden sein, der die komplizierte Materie des Datenschutzrechts in allen Auswirkungen überblicken kann.

Wenn Sie beabsichtigen, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen oder diese Funktion auszulagern, können Sie sich mit mir in Verbindung setzten. Ich übernehme diese Funktion gerne für Ihr Unternehmen. Daneben berate ich Sie im Rahmen meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt bei allen weiteren Fragen um den Datenschutz in Ihrem Unternehmen.

Aufgrund meiner Tätigkeit als Rechtsreferendar beim Datenschutzbeauftragten in Berlin, Bereich IT-Unternehmen, bin ich mit den Anforderungen der zuständigen Aufsichtsbehörde vertraut.

Tracking im Internet

Zu der Frage, was im Zusammenhang mit Tracking, Analysetools und Webcontrolling datenschutzrechtlich erlaubt ist, finden Sie einen gesonderten Beitrag auf unseren Seiten:

Tracking, Analysetools und Webcontrolling: Was ist datenschutzrechtlich erlaubt?

Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert
www.Kanzlei-Siebert.de

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Sie distanzieren sich mittels eines Hinweises von der Haftung für verlinkte Inhalte. Gängige Disclaimer, wie sie im Internet anzutreffen sind, lauten z.B.:

Mit Urteil vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" hat das Landgericht (LG) Hamburg entschieden, dass man durch das Setzen eines Links, die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das LG - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.

Die Formulierung vieler Disclaimer nimmt Bezug auf ein Urteil des LG Hamburg aus dem Jahre 1998. Der entscheidende Abschnitt des Urteils lautet: "Wie in der Entscheidung des BGH vom 30.01.1996, NJW 96, 1131 ff. ausgeführt, kann das Verbreiten einer von einem Dritten über einen anderen aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung dann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich nicht ausreichend von ihr distanziert. Eine solche ausreichende Distanzierung hat der Beklagte jedenfalls nicht dadurch vorgenommen, daß er auf die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors verweist. Dies ist keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung."

Das LG Hamburg bejahte in diesem Verfahren gerade eine Haftung des Linkenden für persönlichkeitsrechtsverletzende Aussagen auf den verlinkten Webseiten. Eine allgemein gehaltene Aussage, die jegliche Haftung hinsichtlich anderer Webseiten ausschließen sollte, wurde nicht als haftungsausschließend beurteilt! Aus dem Urteil des LG Hamburg folgt also gerade nicht, dass man sich mittels der Anbringung eines Disclaimers hinreichend von fremden Inhalten distanziert. Erforderlich wäre eine eindeutige Distanzierungsaussage oder zumindest eine Neutralität den verlinkten Inhalten gegenüber, wenn ein Meinungsstand dokumentiert werden soll.

Zum Teil wird sogar die Auffassung vertreten, die Anbringung eines Disclaimers sei kontraproduktiv, weil Gerichte der Auffassung sein könnten, der Disclaimer deute darauf hin, dass sich der Webmaster bewusst war, seine Links könnten zu rechtswidrigen Inhalten führen. Nur wer ein schlechtes Gewissen habe, denke an einen Haftungsausschluss. Diese Gefahr schätze ich allerdings eher als gering ein, dürfte einem Richter doch zu vermitteln sein, dass das Anbringen des Disclaimers nur aus einer "Selbst wenn es nichts nützt, kann es zumindest nichts schaden" Laune heraus erfolgt ist. Anders lässt sich die weite Verbreitung der Disclaimer auch kaum erklären. Ohne den Sinn und Erfolg eines pauschalen Haftungsausschlusses zu hinterfragen, übernehmen Webmaster die Disclaimer, die sie auf anderen Webseiten vorfinden. Falls es dazu noch eines Beweises bedarf, sollte man sich das Aktenzeichen einmal anschauen: 312 O 85/98 und die Entscheidung vom Jahr 1998 ins Jahr 1999 verlegen. Gibt man das veränderte Aktenzeichen 312 O 85/99 bei Google ein, erhält man über 2000 Disclaimer mit dem falschen Aktenzeichen. Auch die Eingabe einer Null statt dem O bringt mehrere tausend falsch geschriebene Disclaimer zu Tage.

Einen Disclaimer enthält auch die Webseite der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, den andere Anbieter ausdrücklich übernehmen dürfen (http://www.datenschutz-berlin.de/ueber/impress.htm#links). Es findet sich jedoch folgender Warnhinweis: "Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir aufgrund der weitgehend unklaren Rechtslage hinsichtlich der Verantwortlichkeit für links keine Garantie dafür übernehmen können, dass ein Anbieter sich durch die Aufnahme unseres Disclaimers in sein Angebot wirksam von der Verantwortung für Inhalte Dritter, auf die aus dem eigenen Angebot links gesetzt werden, freizeichnen kann." Die Warnung ist nach dem Gesagten auch mehr als berechtigt. Wer zu verstehen gibt, dass er sich mit den über einen Link zugänglich gemachten Inhalten identifiziert und diese für zustimmenswert hält, hat rechtlich dafür einzustehen. Eine pauschale Erklärung kann ihn von der Haftung nicht befreien, ist Ausdruck eines naiven Wunschgedankens und darüber hinaus ein höchst widersprüchliches Verhalten. Wenn jemand einen Link auf einen anderen Anbieter setzt, tut er dies in aller Regel, weil ihm die andere Webseite gefällt und er Besucher auf diese aufmerksam machen will. Eine andere Webseite mittels einen Links zu empfehlen, andererseits sich von ihren Inhalten zu distanzieren, erscheint mir äußerst inkonsequent.

Was also ist Webmastern zu raten? Am sichersten ist es, nur Links auf Webseiten zu setzen, deren Inhalt man kennt, und die verlinkten Webseiten gelegentlich auf Änderungen zu überprüfen. Einige andere Webseiten, die sich mit der Problematik auseinandersetzen, weisen darauf hin, dass der Linkende für nachträgliche Änderungen auf der fremden Seite grundsätzlich nicht verantwortlich gemacht werden kann und ihn eine Nachforschungspflicht nicht trifft. Dieser Aussage ist allerdings mit Vorsicht zu begegnen. Das hat zumindest das OLG München schon anders gesehen und von einer Internet-Verkehrssicherungspflicht des Linksetzenden gesprochen. Er gehe bewusst das Risiko ein, dass die Verweisungsseite später geändert wird und ihm sei auch das Problem späterer Änderungen der Seite, auf welche verwiesen wird, bekannt. Das Urteil wird in der rechtswissenschaftlichen Diskussion zwar überwiegend für unzutreffend gehalten, doch kann nicht ausgeschlossen werden, dass es in Zukunft zu weiteren ähnlich lautenden Urteilen kommen kann. Eine gelegentliche Überprüfung der gelinkten Seiten kann daher nicht schaden und bringt darüber hinaus auch den Vorteil mit sich, dass man nicht mehr funktionierende Links schnell entdeckt. Ein bloßer Hinweis darauf, dass sich die Inhalte der verlinkten Webseiten nach dem Setzen des Links geändert haben könnten und man darauf keinerlei Einfluss hat, kann jedenfalls die eigene Verantwortlichkeit nicht ausschließen.

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Sofern man Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten erhält, sollte man den Link auf jeden Fall entfernen.

Ebenfalls noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob man nur für die Inhalte der unmittelbar verlinkten Webseite haftet und auch für rechtswidrige Inhalte, die erst über weitere Links zu erreichen sind, also man z.B. die Startseite eines Angebots verlinkt und sich die rechtswidrigen Inhalte auf einer Unterseite befinden. Soweit nicht nur pro-forma Webseiten vor die rechtswidrigen Inhalte vorgeschaltet sind, sollte hier eine Haftung in aller Regel ausgeschlossen sein. Anderslautende Urteile machen es aber auch hier wieder schwer, verbindliche Aussagen zu treffen.

Zusammenfassend also der Rat, sich die verlinkten Webseiten genau anzusehen und gelegentlich zu überprüfen.

Autor: Dr. jur. Stephan A. Ott
www.linksandlaw.de Vertiefende Hinweise zum Thema "Haftung für Links" insbesondere im Hinblick auf urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Fragestellungen finden Sie in der Promotion von Dr. Stephan A. Ott unter folgender Adresse:
www.linksandlaw.com/ownpublications-zsfgpromotion.htm

Muster-Disclaimer von eRecht24.de

eRecht24.de stellt Ihnen einen Muster-Disclaimer für die Übernahme auf Ihre eigene Website zur Verfügung.

Der Disclaimer ist nach Auffassung von eRecht24.de geeignet, auf die Verantwortung des jeweiligen Seitenbetreibers hinzuweisen. Zudem enthält er klarstellende Aussagen zum Urheberrecht. Hierdurch können Sie der oft gehörten Ausrede "Ich wusste ja nicht, dass ich Ihre Inhalte nicht übernehmen darf" entgegentreten.

Zum Muster-Disclaimer

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Das neue TMG regelt insbesondere die Haftung für Inhalte, gleich ob es sich eigene oder fremde Inhalte handelt. Die wichtigsten betroffenen Rechtsfragen sind dabei:

  • die Haftung der Diensteanbieter für rechtswidrige Inhalte
  • Vorschriften zur Kennzeichnung von Diensten (Impressums-Pflicht)
  • Regelungen zur Bekämpfung von Spam
  • Der Bereich des Datenschutzes für Diensteanbieter
  • Fragen zur Herausgabe von personenbezogenen Nutzerdaten

Das Gesetz enthält einige Neuregelungen, in vielen Fällen wurden aber die bereits bestehenden Normen ohne inhaltliche Änderung übernommen. Bedingt durch eine ungenaue Berichterstattung wurden im Vorfeld aufgrund angeblicher neuer Pflichten befürchtet, dass es hier zu einer massiven Abmahnwelle kommen wird, insbesondere bezüglich der „neuen“ datenschutzrechtlichen Belehrungspflichten. Dies ist jedoch nur bedingt richtig.

Was sind Telemedien?

Die Bezeichnung Telemedien ist ein Oberbegriff für alle Tele- und Mediendienste. Die bislang unterschiedlichen Regelungen für Teledienste (Teledienstegesetz) und Mediendienste (Mediendienstestaatsvertrag) werden nun im neuen TMG vereinheitlicht.

Zu den Telemedien gehören “alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste”. Der Begriff Telemedien wurde dabei sehr weit gefasst um u.a. zukünftigen neuen technischen Anwendungen mit dem TMG gerecht zu werden.

Im Internet sind davon zum einen Angebote wie Webshops, Auktionsplattformen usw. betroffen, die auf die Punkt zu Punkt-Kommunikation zwischen Anbieter und Nutzer abstellen. Zudem ist der Bereich der Mediendienste betroffen, hier steht die Verbreitung von Inhalten gegenüber der Allgemeinheit im Vordergrund. Die vorher notwendige, aber praktisch oftmals kaum lösbare Unterscheidung zwischen Tele- und Mediendienst kann somit entfallen.

Nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes betroffen ist der Telekommunikationsbereich, hier gelten weiterhin die Vorschriften des Telekommunikationsrechts.

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Wichtige Neuerungen im Telemediengesetz

Eine der wichtigesten Neuerung betrifft die Zusammenführung der bisher getrennt behandelten Teledienste und Mediendienste in einem Gesetz.  Die praktisch oftmals ohnehin schwierige Unterscheidung zwischen Tele- und Mediendienst ist in Zukunft nicht mehr notwendig. Weiterhin nicht umfasst vom TMG ist der Bereich des Telekommunikationsrechts, hier gelten weiterhin die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG).

Der Gesetzgeber hat als wesentliche Neuerung einen im Vorfeld stark umstrittenen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch über personenbezogene Daten im neuen TMG verankert bzw. klargestellt, dass ein derartiger Auskunftsanspruch nicht mehr aufgrund datenschutzrechtlicher Normen abzulehnen ist. Hier stellt das TMG nun klar, dass auch in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen eine Datenherausgabe in Betracht kommt, wenn diese „Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist“.

Als weitere Neuerung, die praktisch aber allenfalls theoretische Auswirkungen haben wird,  werden Spam-eMails nun als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000.- Euro bestraft werden.

Zudem beinhaltet das neue TMG Änderungen bei den Pflichtangaben im Impressum. Erstmals wurden zudem auch Grundsätze der Sorgfaltspflicht bei der Online-Berichterstattung gesetzlich im neuen TMG verankert.

Auskunftsanspruch gegenüber Providern

Nach bislang geltendem Recht hatten im wesentlichen die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte das Recht, bei Providern Nutzungs- und Bestandsdaten der User heraus zu verlangen. Eiem direkten Auskunftsanspruch privater Unternehmen oder von Privatpersonen standen die strengen Regelungen des Datenschutzes entgegen.

Wollten beispielsweise Verwertungsgesellschaften der Musik- oder Filmindustrie die Verletzung ihrer Nutzungsrechte etwa durch Tauschbörsen geltend machen, mussten sie bislang zunächst Strafanzeige gegen Unbekannt mit Hinweis auf mitprotokollierte IP-Adressen stellen. Die Strafverfolgungsbehörden ermittelten dann anhand der IP-Adresse im Rahmen ihres Auskunftsanspruches die dazu gehörigen Personendaten, um strafrechtlich gegen den potentiellen Rechtsverletzer vorzugehen. Die Musikindustrie hat jedoch nur ein sekundäres Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung. Primär geht es in den meisten Fällen immer um die Durchsetzung zivilrechtlicher Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, die Strafjustiz wurde hierzu mit tausendfachen Strafanzeigen überschüttet.

Nachdem die Strafverfolgungsbehörden den Klarnamen des Verletzers ermittelt hatten, beantragten die Anwälte der Verwertungsgesellschaften Akteneinsicht. Aus den Akten konnte der bürgerliche Name entnommen werden und die Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen eingeleitet werden. Hier wurde im Vorfeld der Umsetzung des TMG viel Lobbyarbeit seitens der Verwertungsgesellschaften betriebene, um einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch zu ermöglichen.

Zudem hat die Verpflichtung Deutschlands, die EU-Richtlinie zur Durchsetzung des geistigen Eigentums in nationales Recht umzusetzen, ein Übriges getan. Nach der Richtlinie soll gewährleistet sein, dass Urheber oder die sie vertretenden Rechteverwerter ihre Auskunftsansprüche bei der Verletzung geistigen Eigentums besser und einfacher durchsetzen können.

Der Gesetzgeber ist dem nun gefolgt und hat weitreichende Änderungen in das neue Gesetz aufgenommen. In Zukunft haben Verwertungsgesellschaften und Privatpersonen bei der Verfolgung von Verletzungen ihres geistigen Eigentums bzw. der eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrechte einen direkten Auskunftsanspruch gegenüber den Providern. Zu beachten ist dabei, dass die Auskunftsansprüche nun nicht mehr von vorne herein durch Vorschriften des Datenschutzes gesperrt sind.

Der Auskunftsanspruch besteht daneben auch für eine Vielzahl weiterer staatlicher Behörden. Dies betrifft beispielsweise alle Behörden, die zum Zwecke der Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr tätig werden, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Bundesnachrichtendienst (BND) und den Militärische Abschirmdienst (MAD).

Bewertung von Werbe-Mails und Spam

Der neue § 6 Abs. 2 TMG regelt die Frage, wann es sich bei E-Mails um Spam-Mails handelt. Das Gesetz führt dazu aus:

"Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden.

Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält."

Eine Werbe-E-Mail muss in der Kopf- und Betreffzeile eindeutig erkennen lassen, von wem die E-Mail kommt. Werden irreführende Angaben gemacht, der Absender verheimlicht oder verschleiert so handelt es sich um eine Wettbewerbsverletzung die zu Abmahnungen führen kann. Das TMG stuft ein Verstoß nun zugleich als Ordnungswidrigkeit ein, die mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000.- Euro geahndet werden kann.

Problematisch bei dieser neuen Regelung ist jedoch die Durchsetzbarkeit. Einerseits kommen die meisten Spam-Mails aus dem Ausland und sind deswegen rechtlich nur schwer zu verfolgen. Andererseits ist die Ermittlung des Urhebers solcher eMails sehr aufwendig. Deswegen ist fraglich, ob die bereits jetzt überlasteten Gerichte diese Vorschrift auch tatsächlich durchsetzen werden. Diese Regelung kann, obwohl der gute Wille erkennbar ist,  als schönes Beispiel für realitätsfernen Aktionismus der Politik im Bereich Regulierung des Internet gelten.

Neue Regeln für das Impressum

Ein unvollständiges Impressum kann bei Unternehmenswebseiten eine Wettbewerbsverletzung darstellen, diese kann bei der Konkurrenz Unterlassungsansprüche auslösen, die im Wege der Abmahnung geltend gemacht werden können. Das neue TMG versucht nun zu regeln, wer verpflichtet ist ein Impressum auf seiner Webseite bereit zu halten.

Dazu heißt es im Gesetz: "Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten."

Insbesondere der Begriff „geschäftsmäßige Telemedien“ kann zu Unklarheiten bei der Auslegung führen. Nach Angaben des Gesetzgebers sollen rein private Internet-Seiten von der Impressumspflicht ausgenommen werden. Dies wird jedoch nicht näher erläutert. Folgt man dem Wortlaut der Vorschrift, bezieht sich diese allein auf „gegen Entgelt angebotene Telemedien“. Nicht umfasst wären alle Fälle, in denen zwar ein unternehmerischer Hintergrund einer Website klar erkennbar ist, über diese Website direkt aber keine entgeltlichen Leistungen oder Waren angeboten werden. Man kann annehmen, dass eine derartige Einschränkung nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht.

Vielmehr geht es nach Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) der neuen Vorschrift. Danach ist anzunehmen, dass alle kommerziellen Webseiten, unabhängig davon ob es sich um direkte kostenpflichtige Angebote handelt oder nicht, von der Impressumspflicht betroffen sein sollen. Allerdings sind durch derartige Unklarheiten gerichtliche Auseinandersetzungen vorprogrammiert.

Es ist schlicht zu empfehlen, dass auch private Betreiber, um auf der sicheren Seite zu sein, weiterhin ein Impressum auf ihrer Webseite führen. Im neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag der Länder (der parallel zum neuen TMG in Kraft treten wird) wird hinsichtlich der Impressumspflicht von Webseiten ausgeführt:

Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. Namen und Anschrift sowie
  2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

Da es dem Gesetzgeber nicht gelungen ist, eine einheitliche und klar verständliche Regelung zu schaffen, sollten alle Betreiber einer Webseite ein Impressum führen. In welchem Verhältnis die Vorschriften des Rundfunkänderungsstaatsvertrages zu den Regelungen des neuen TMG zueinander stehen und wer welche Pflichtangaben im Impressum machen muss, wird in Zukunft eine Vielzahl von Gerichten beschäftigen. Klare Aussagen lassen sich aufgrund der neuen Vorschriften zum jetzigen Zeitpunkt nicht treffen.

Ein rechtssicheres Impressum können Sie einfach und kostenfrei mit unsere Impressums-Generator erstellen.

Berichterstattung zum Telemediengesetz im Internet

Der Gesetzgeber hat sich im neuen TMG auch mit der Frage der journalistischen Sorgfaltspflicht bei Online-Veröffentlichungen und mit den Recht zur Gegendarstellung beschäftigt. Wer Texte im Internet veröffentlicht soll demnach besonders darauf achten, dass diese nach anerkannten journalistischen Grundsätzen recherchiert wurden.

Diese umfassen unter anderem eine sorgfältige Recherche, die den zugrunde liegenden Inhalt und die Herkunft der Information auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft. Auch wurde das Recht zur Gegendarstellung nochmals gesetzlich verankert.

Werden Tatsachen über eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen aufgestellt, hat diese(s) unabhängig davon ob die Tatsachen erweislich wahr oder falsch sind, einen Anspruch auf Gegendarstellung. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Betroffene an einer Gegendarstellung auch ein berechtigtes Interesse hat, eine Gegendarstellung nicht zu umfangreich und unangemessen wäre und der Anspruch bis spätestens drei Monate nach Erstveröffentlichung der Information geltend gemacht wurde.

Was bleibt gleich?

Aus den bisher für den Bereich Teledienste und Mediendienste anwendbaren gesetzlichen Regelungen aus TDG, MDStV und TDDSG wurden weite Teile unverändert in das neue TMG übernommen. Dies betrifft insbesondere die wesentliche Fragen der Haftung von Diensteanbietern für Inhalte. Hier ist auch ein wesentlicher Kritikpunkt des Gesetzes anzubringen.

Der Gesetzgeber hätte es in der Hand gehabt, die oftmals unklare Rechtslage ebenso wie die teilweise uferlose Ausweitung der Verantwortlichkeit für fremde Inhalte über die so genannte „Störerhaftung“ in Sinne der Rechtsklarheit und unter Beachtung der Besonderheiten des Internet zu regeln.

Genau dieser Punkt führt in rechtlicher Hinsicht zu großer Unsicherheit und im Ergebnis dazu, dass zahlreiche Unternehmer neue Geschäftsmodelle aufgrund unkalkulierterer Risiken nicht umsetzen oder etwa für fremde Inhalte kostenpflichtig abgemaht werden und so die Unternehmensgründung mit massiven Kosten der Rechtsverfolgung verbunden ist.  Dass der Gesetzgeber bei einer der wesentlichen Fragen des Internetrechts Kenntnis der rechtlichen Unsicherheit hier keinen Handlungsbedarf gesehen hat, spricht für sich.

Entgegen anders lautenden Presseberichten gab es auch im Bereich der datenschutzrechtlichen Vorschriften keine relevanten Änderungen.

Irrtümer

Im Rahmen der Berichterstattung über die Änderungen des neuen TMG wurde vielfach über "neue" datenschutzrechtliche Belehrungspflichten für Webseiten-Betreiber berichtet. Hierzu bleibt fest zu stellen, dass durch das TMG in dieser Frage inhaltlich keine neuen Vorschriften geschaffen wurden. Die in diesem Zusammenhang oftmals diskutierte datenschutzrechtlichen Belehrungspflichten des Diensteanbieters in § 13 TMG fanden sich inhaltsgleich in den vorher anwendbaren Normen von TDDSG und MDStV.

Dort haben Sie sich allerdings keiner all zu großen Bekanntheit erfreut. Aufgrund des Pressehypes bezüglich befürchteter Abmahnwellen wegen „neuer datenschutzrechtlicher Belehrungspflichten“ kann sich diese Behauptung, obwohl inhaltlich falsch, nun als self-fulfilling prophecy erweisen und zahlreiche schwarze Schafe erst auf entsprechende Gedanken bringen. Abmahner könnten sich die bestehende Unsicherheit der Betreiber zu Nutze machen und hier tatsächlich eine neue Abmahnwelle lostreten.

Allerdings ist vollkommen unklar, ob eine  entsprechende unterlassene Belehrung auch tatsächlichen einen wettbewerbsrechtlich relevanten Rechtsverstoß darstellt. Hier muss noch einmal klargestellt werden, dass nicht jeder formale Rechtsverstoß auch einen Unterlassungsanspruch zur folge hat, der abgemahnt werden kann. Diese Frage wird die Gerichte in Zukunft zweifellos beschäftigen.

Fazit zum Telemediengesetz

Zum einen ist es zu begrüßen, dass die vorher aufgrund der unklaren Gesetzgebungskompetenz über mehrere Gesetze verteilten Regelungen  nun in einer Vorschrift gebündelt sind. Allerdings wird das neue TMG zu Recht auch von vielen Seiten kritisiert. Der Gesetzgeber hat es insbesondere im Bereich der Haftung der Diensteanbieter versäumt, eindeutige und klare Regelungen zu strittigen Fragen zu finden.

Die Regelung zu Spam-Mails ist sicher gut gemeint, wird das Problem im Hinblick auf die

Internationalität und der Rechtsdurchsetzung aber sicher nicht entschärfen.Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch wurde im Vorfeld lautstark kritisiert. Allerdings sind hier auch europarechtliche Vorgaben zu beachten. Zudem ist die dadurch zu erwartende und dringend notwendige Entlastung der Strafgerichte im Rahmen tausender Strafanzeigen wegen Tauschbörsennutzung zu begrüßen.

Wie bei allen neuen Gesetzen ist die Unsicherheit also auch beim neuen TMG zunächst groß. Hier sind die Gerichte gefordert, diese Fragen in den nächsten Jahren verbindlich zu klären.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Garantie ist eine freiwillige Selbstverpflichtung des Herstellers oder Händlers, die über die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag hinausgeht.
  • Ansprüche wegen Mängeln der Kaufsache sind gesetzlich gewährleistet: Der Händler muss mangelhafte Waren oder Dienstleistungen erstatten oder ersetzen.
  • Resultieren aus Mängeln der Kaufsache weitere Schäden oder Gefahren, muss nicht der Händler, sondern der Hersteller haften (Produkthaftung).

Worum geht's?

Die Begriffe "Garantie", "Gewährleistung" und "Produkthaftung" spielen für Käufer und Verkäufer eine große Rolle. Allerdings werden die Begriffe immer wieder verwechselt, falsch verstanden oder nicht richtig angewendet. Gerade bei Käufen und Verkäufen im Internet ist es wichtig, den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleitung zu kennen. Hier besteht im Gegensatz zum stationären Handeln oft nicht die Möglichkeit, schnell mal beim Vertragspartner vorbeizugehen und auftretende Probleme zu lösen.

Bei einer Garantie verpflichtet sich der Garantiegeber grundsätzlich zu einem bestimmten Handeln in einem bestimmten Fall. Nicht zu verwechseln ist diese mit der gesetzlichen verankerten Mängelgewährleistung. Die Erklärung einer Garantie ist freiwillig und dient dazu, das Vertrauen des Kunden in das Produkt oder die Herstellerfirma zu stärken.

Die Garantie beinhaltet also eine freiwillige Selbstverpflichtung des Herstellers oder (selten) des Händlers, die über den Kaufvertrag hinaus geht. Es gibt dabei die unterschiedlichsten Formen von Garantien:

  • "Preisgarantie" (Rücknahme oder Preisangleichung, wenn die Konkurrenz billiger ist)
  • "Zufriedenheitsgarantie" (befristetes Rückgaberecht bei Unzufriedenheit mit dem Produkt)
  • "3 Jahre Garantie für ..." (Garantieumfang wird meist konkret genannt)
  • "Reparaturgarantie"
  • "Haltbarkeitsgarantie"
  • "Vor-Ort-Garantie" (Verkäufer oder Hersteller repariert vor Ort beim Käufer)
  • "Bring -In-Garantie" (Käufer muss Ware zur Reparatur zum Verkäufer bringen)

Diese ausgewählten Beispiele stellen die bekanntesten Formen von Garantien dar. Da die Wahl des Garantienamens jedoch nicht an bestimmte Regeln gebunden ist, muss der Käufer genau darauf achten, in welchen Fällen und in welchem Umfang der Schaden oder die Reparatur auch zum Garantiefall werden. Grundsätzlich existieren als übergeordnete Kategorien die Beschaffenheits- und die Haltbarkeitsgarantie.

Damit eine Garantie wirksam ist, muss diese zunächst erklärt werden. Durch die einseitige Erklärung der Garantie wird der Garantiegeber rechtlich an diese gebunden. Wichtig ist, dass Garantieansprüche unabhängig von gesetzlichen Mängelansprüchen bestehen. Oftmals werden Garantien deswegen auf bestimmte Teilbereiche beschränkt, da der Verbraucher durch seine Mängelrechte ausreichend geschützt ist. Bei einer Haltbarkeitsgarantie besteht eine Vermutung zugunsten des Käufers. Wenn also der Garantiefall im Garantiezeitraum auftritt, wird automatisch die Garantie ausgelöst, ohne dass der Käufer dies nochmals gesondert nachweisen muss. Es wird vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe der Ware (Gefahrübergang) vorhanden war.

Um zu vermeiden, dass sich der Garantiegeber im Garantiefall von seiner Ersatzpflicht befreit, wurde in § 444 BGB festgelegt, dass ein Haftungsausschluss bei Erklärung einer Garantie nicht wirksam ist. Insbesondere bei eBay oder anderen Online-Marktplätzen führt der Verkäufer neben der Produktbeschreibung und den Modalitäten der Zahlungsabwicklung einen Haftungsausschluss an. Besteht gleichzeitig eine Garantie, ist dies rechtlich unwirksam.

Die Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie führt nach Erklärung zu einem vertraglichen Erfüllungsanspruch. Dieser verjährt nach überwiegender Meinung nach 3 Jahren (§ 195 BGB). Fristbeginn ist der Schluss des Jahres, in dem der Käufer den Mangel entdeckt hat, beziehungsweise ihn hätte entdecken müssen.

Im Unterschied zur Garantie entstammen Ansprüche des Käufers aus Mängelgewährleistung direkt aus dem Kaufvertrag selbst. Selbst wenn diese nicht gesondert im Vertrag aufgeführt sind: Gewährleistungsansprüche bestehen Kraft Gesetzes. Voraussetzung ist allerdings, dass tatsächlich ein Mangel an der Sache vorhanden ist.

Die §§ 434, 435 BGB bestimmen beispielsweise für den Kaufvertrag, was ein Mangel (Sach- oder Rechtsmangel) ist. Ein Mangel liegt bspw. vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine zu geringe Menge geliefert wird.

Liegt ein Sachmangel vor, so stehen dem Anspruchsinhaber verschiedene Mängelrechte zur Verfügung. Zunächst besteht ein sog. Vorrang der Nacherfüllung (§ 439 BGB). Dem Vertragspartner soll so die Möglichkeit gegeben werden, durch Reparatur oder Nachlieferung der Sache am Vertrag festzuhalten. Verweigert er dies oder schlägt die Nacherfüllung mehrmals fehl, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB), vom Vertrag zurücktreten (§ 437 Nr.2 BGB) oder kann Schadensersatz (§ 437 Nr.3 BGB) geltend machen.

Der Verkäufer haftet grundsätzlich für alle Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben. Darunter fallen auch sog. versteckte Mängel, die bereits vorhanden waren, jedoch erst später entdeckt wurden. Liegt ein Mangel vor, muss immer bei demjenigen reklamiert werden, bei dem man die Sache gekauft hat. Meist ist dies der Händler, bei dem Sie die Ware erworben haben. Falsch wäre es, Gewährleistungsrechte direkt beim Hersteller seine Rechte geltend zu machen.

In der Praxis geschieht es allerdings oft, dass der Verkäufer als Vertragspartner versucht, die Mängelhaftung mit Verweis auf eine Garantie auf den Hersteller abzuwälzen. Hierauf müssen Sie sich als Kunden in der Regel jedoch nicht einlassen.

Beweislastumkehr nach 6 Monaten

Die gesetzliche Verjährungspflicht beträgt grundsätzlich zwei Jahre (§ 438 Abs.1 Nr.3 BGB). Beim Verkauf von Gebrauchtwaren kann die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf 12 Monate verkürzt werden. Besonders wichtig ist, dass die Frist bei reinen Privatverkäufen komplett durch einen Haftungsausschluss ausgeschlossen werden kann.

Beim sogenannten Verbrauchergüterkauf gibt es für die ersten 6 Monaten nach Übergabe eine Beweislastumkehr in § 476 BGB. Das bedeutet, dass im B2C Bereich bei Mängeln, die in den ersten 6 Monaten nach Übergabe auftreten, vermutet wird, dass der Mangel von Anfang an da war. Ergebnis: Der Kunde muss nicht beweisen, dass der Mangel „schon immer“ da war, der Händler haftet.

Aber was passiert nach den 6 Monaten?

Nun müsste der Kunde beweisen, dass die Ware einen Mangel hat und dieser Mangel schon von Anfang an da war. Es sein denn, so § 476 BGB, „diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“. In vielen Fällen behaupten Verkäufer nach 6 Monaten dann häufig, der Kunde hätte das gekaufte Produkt falsch bedient, deswegen sei es kaputtgegangen.

Hier muss dann der Kunde beweisen, dass das Gerät beispielsweise nach 12 Monaten den Geist aufgegeben hat, weil der Mangel schon bei Kauf des Geräts vorhanden war. Und nicht etwa, weil er es falsch bedient hat oder normaler verschleiß vorliegt.

Das ist für den Kunden in der Praxis oft nicht so leicht zu beweisen. Helfen kann hier aber das Internet. Sind bestimmte Produkte bekannt dafür, dass diese regelmäßig nach kurzer Zeit (egal ob nach 3 oder nach 9 Monaten) kaputtgehen, spricht das für einen Planungs- oder Produktionsfehler. Der Händler kann sich dann nicht mit Verweis auf die Beweislastumkehr herausreden.

Bei der Mängelhaftung richtet man seine Ansprüche direkt an seinen Händler. Sie umfassen die mangelbedingte eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der Sache. Die Produkthaftung dagegen umfasst weitere Schäden an Leben, Gesundheit, Eigentum und weiteren Rechtsgütern, die gerade durch die Mangelhaftigkeit der Sache entstanden sind. Hier bestehen Ansprüche direkt gegen den Hersteller oder Produzenten.

Bei privater Nutzung sieht das Produkthaftungsgesetz Schadensersatzansprüche vor. Liegt eine gewerbliche Nutzung vor, können diese aus § 823 BGB abgeleitet werden. Bei der Produkthaftung besteht im Gegensatz zu den Mängelgewährleistungsrechten nicht die Möglichkeit der Nachbesserung.

4. Fazit

Garantien, Mängelgewährleitungsrechte und Ansprüche aus Produkthaftung sind der Kern des Verbraucherschutzes im täglichen Wirtschaftsverkehr. Es ist im Einzelfall jedoch genau zu entscheiden, welche Ansprüche geltend gemacht werden können. Gerade im Bereich des Online-Handels darf die Bedeutung von Mängelgewährleistung und Garantieansprüchen nicht unterschätzt werden. Doch auch die Produkthaftung spielt bspw. bei der Installation einer fehlerhaften Software, die am Computer Schäden hinterlässt, eine immer wichtigere Rolle. Um sicherzugehen und seine Verbraucherrechte effektiv ausüben zu können ist eine anwaltliche Beratung zu empfehlen.

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Das Wichtigste in Kürze

  • AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die Sie als Shopbetreiber für die Verkäufe in Ihrem Online Shop nutzen.
  • Wenn Sie über Ihren Shop Waren oder digitale Inhalte verkaufen, führt an AGB und Widerrufsbelehrung kein Weg vorbei.
  • AGB sind das rechtliche Rückgrat Ihres Online Shops, allerdings lauern bei den einzelnen Klauseln viele Haftungsfallen.

Worum geht's?

Corona hat das Land weiter fest im Griff. Viele Händler haben seit Beginn der Pandemie begonnen zu digitalisieren und über den eigenen Online Shop zu verkaufen, um wirtschaftlich zu überleben. Die eigenen AGB sind dabei die rechtliche Basis jedes Online Shops. Beim Thema "AGB und Online Shops" gibt es für Shopbetreiber aber viele offene Fragen: Brauche ich als Onlineshop-Betreiber überhaupt AGB? Welche Klauseln sind erlaubt? Wo müssen die AGB im Shop eingebunden werden? Woher bekomme ich AGB für meinen Shop? Was kostet die Erstellung von Shop AGB durch einen Anwalt oder kann ich einfach kostenlos AGB aus dem Internet übernehmen? Wir zeigen Shopbetreibern Schritt für Schritt, worauf Sie achten müssen.

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1. Was sind AGB, wer braucht AGB?

AGB

AGB sind der rechtliche Rahmen für alle Verträge, die Unternehmer (in ihrem eigenem Shop, als Händler bei Amazon oder als Dienstleister) mit Ihren Kunden abschließen. AGB ist die Abkürzung für "Allgemeine Geschäftsbedingungen". AGB bilden also den rechtlichen Rahmen für Geschäfte, die Sie mit Ihren Kunden über Ihren Online-Shop abschließen. Sie sind - im Gegensatz zu einmal und  individuell ausgehandelten Verträgen - vorformulierte Vertragsbedingungen, die Sie als Shopbetreiber für beliebig viele Verträge nutzen können.

Die gesetzliche Abstufung für Verträge sieht so aus:

  1. Individuell ausgehandelte Verträge
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen
  3. Gesetzliche Regelungen

Individualverträge

Individuell ausgehandelte Verträge haben immer Vorrang vor AGB oder den gesetzlichen Regelungen. In "normalen" Online-Shops spielen Individualverträge aber keine Rolle.

Wichtig ist aber: Wenn Sie Ihren Kunden etwa auf eine E-Mail-Anfrage hin etwas zusichern, ist das ebenfalls eine Individualabrede. Als Shopbetreiber können Sie sich dann später nicht darauf berufen, dass in Ihren AGB etwas anderes vereinbart war.

Gesetzliche Regelungen

Ohne AGB für Ihren Onlineshop hängen die Verträge, die Sie in Ihrem Shop abschließen, zwar theoretisch nicht im rechtsfreien Raum. Hat ein Shop keine AGB, würden die gesetzlichen Regelungen gelten. Praktisch müssen Sie aber trotzdem AGB bereithalten, wenn Sie in Ihrem Shop an Verbraucher verkaufen und nicht abgemahnt werden möchten. Denn Sie sind verpflichtet Verbrauchern bestimmte Informationen bereitzustellen.

Mit AGB können Sie dieser Pflicht nachkommen und dort Punkte wie Vertragsschluss, Vertragssprache oder Gewährleistung für Mängel regeln. Weitere Punkte wie Leistungen, Zahlung, Lieferung, Verzug des Kunden usw. können Sie dann mit aufnehmen.

Aber Achtung: Bei Verträgen mit Verbrauchern (B2C) müssen Sie aufpassen, da hier viele Klauseln abgemahnt werden können, die gegenüber Unternehmern (B2B) problemlos erlaubt sind.

Beispiel: Verbraucher haben Ihnen gegenüber Rechte, wenn die Ware einen Mangel hat (z.B. auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung des Preises und Schadensersatz).
Hier gab es zum 1.1.2022 eine Änderung: Die Definition eines Mangels beim Kauf wurde neu geregelt.
Eine Sache hat nur dann keinen Mangel, wenn sie

1. den subjektiven Anforderungen entspricht

• Was haben Sie mit dem Kunden im Kaufvertrag vereinbart?
• Eignet sich die Sache für die Verwendung, die der Vertrag voraussetzt?

UND2.  den objektiven Anforderungen entspricht• Was kann jeder Käufer objektiv erwarten?• Eignet sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung?

• Ist der Zustand der Sache mit anderen derselben Art vergleichbar?

UND

3. den Montageanforderungen entspricht • Ist die Sache sachgemäß montiert?

• Wenn nicht: Liegt es nicht an Ihnen oder der mitgegebenen Anleitung?

Nach der bisherigen Regelung lag schon kein Mangel vor, wenn die Sache den subjektiven Anforderungen des Kunden entsprach. Auf die objektiven Kriterien kam es dann nicht mehr an. Diese neue Regelung können Sie gegenüber Verbrauchern nicht per AGB ausschließen. Anders ist das, wenn Sie an Unternehmer verkaufen (B2B): Dann können Sie in den AGB festlegen, dass der objektive Mangelbegriff nicht gilt und es nur auf die Vereinbarung mit Ihrem Käufer ankommt.

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2. Gibt es eine Pflicht, AGB zu verwenden?

Es gibt - eigentlich - keine gesetzliche Pflicht, in einem Online-Shop eigene Geschäftsbedingungen zu verwenden. Weder im Internet noch in der Offline-Welt können Sie also abgemahnt werden, weil Sie keine AGB haben. Indirekt gibt es aber doch eine AGB-Pflicht für Webshops, wenn Sie über Ihren Shop (auch) an private Kunden verkaufen, also im B2C-Bereich tätig sind.

Hier gibt es nämlich zahlreiche gesetzlich vorgeschriebene Belehrungs- und Informationspflichten. Diese können sinnvoll aber dann nur in AGB umgesetzt werden.

Einige dieser Pflichtangaben sind etwa:

  • Wie genau erfolgt der Vertragsschluss?
  • Gibt es Regelungen zur Rücksendung oder Kulanzregelungen?
  • Wie kann gezahlt werden?
  • Wie wird geliefert?
  • Vertragssprache
  • Gewährleistung für Mängel

Deshalb ist es vor allem bei Shops, die an Privatkunden verkaufen (also B2C Shops), indirekt doch notwendig, eigene AGB zu verwenden. Vor allem in diesem Bereich ist oft eine Rechtsberatung zu AGB & Widerruf nötig, da das Fernabsatzrecht sehr kompliziert ist und Fehler und Rechtsverstöße  oft zu teuren Abmahnungen führen. 

3. B2B oder B2C: Gewerbliche Kunden oder Endverbraucher?

Die Entscheidung, ob Sie in Ihrem Shop an Verbraucher (B2C), Unternehmer (B2B) oder beide Gruppen verkaufen liegt natürlich allein bei Ihnen.

Für die AGB und den Aufbau des Shops ist diese Unterscheidung aber sehr wichtig:

  1. Wenn Sie auch an private Kunden verkaufen unterliegt Ihr gesamter Shop den zahlreichen und sehr strengen Vorschriften des Fernabsatzrechts (Widerruf, Buttonlösung, Preisangaben& Co.). Wenn Sie diese Regeln nicht umsetzen, laufen Sie Gefahr, dass Sie teuer abgemahnt werden, z.B. von Verbraucherverbänden.
  2. Viele AGB-Klauseln, die gegenüber Unternehmern erlaubt sind können abgemahnt werden, wenn diese Klauseln in AGB verwendet werden, die auch für private Endkunden genutzt werden.

Hintergrund ist der strenge Verbraucherschutz in der EU, der sich auch auf die inhaltlichen Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auswirkt. Es gibt zahlreiche unzulässige Bestimmungen im B2C-Bereich, die aus diesem Grund massenhaft abgemahnt werden.

Wichtig ist also, dass Sie sich vor dem Erstellen der AGB darüber klar sein müssen, ob Sie die AGB nur für Unternehmer, nur für Verbraucher oder für beide Gruppen verwenden wollen.

Bei reinen B2B Shops reicht es übrigens nicht, einfach "Wir verkaufen nur an Unternehmer" auf die eigene Internetseite zu schreiben. Hier sind noch einige andere Abgrenzungen zu Verträgen mit Verbrauchern nötig.

4. Was ändert sich 2022 bei AGB für Online Shops?

Mit der „Warenkaufrichtlinie“ ändern sich zum 1.1.2022 zahlreiche Dinge für Sie, wenn Sie Waren über einen Onlineshop verkaufen. Dazu gehören insbesondere folgende Änderungen:

  • Sachmangelbegriff: Für die Frage, ob eine Sache frei von Mängeln ist, kommt es neben der konkreten Vereinbarung im Kaufvertrag auch darauf an, was der Käufer objektiv erwartet und wie die Sache montiert ist.

Beispiel: Sie betreiben einen Online-Buchshop, in dem Sie u. a. Mängelexemplare verkaufen (z.B. mit fehlerhaft bedruckten Titelseiten o.Ä.). Nach der neuen Rechtslage genügt es nicht mehr, einfach nur “Mängelexemplar” zu schreiben oder diesen Hinweis gar in den AGB zu verstecken. Sie müssen in der Produktbeschreibung vielmehr ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich um ein Mängelexemplar handelt und was für ein Mangel vorliegt. Diese Information sollte hervorgehoben werden (z.B. Fettdruck). Der Käufer sollte das Vorliegen der Mangeleigenschaft außerdem durch eine  Checkbox bestätigen. Die Checkbox darf nicht vorangekreuzt sein.

  • Beweislastumkehr: Wenn die Kaufsache innerhalb eines Jahres einen Mangel hat, wird vermutet, dass Sie dem Kunden die Ware bereits mangelhaft übergeben haben. Vorher war es nur ein Zeitraum von 6 Monaten.
  • Verjährung: Die Ansprüche wegen Sachmängeln haben Verbraucher für 2 Jahre. Diese Frist können Sie bei gebrauchten Sachen wie bisher auch schon auf ein Jahr verkürzen. NEU: Diese Verkürzung müssen Sie mit Ihrem Kunden ausdrücklich vertraglich vorab vereinbaren. Eine Vereinbarung in den AGB reicht nicht aus.
  • Garantie: Garantien müssen Sie Ihrem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen.
  • Rücktritt und Schadensersatz: Wenn Sie sich weigern, eine neue Sache zu liefern und die alte zu reparieren (Nacherfüllung) und das für Ihren Kunden offensichtlich ist, sowie in weiteren Fällen gilt: Ihr Kunden braucht Ihnen keine Frist zu setzen, sondern kann schneller vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
  • Updatepflicht für Waren mit digitalen Inhalten: Wenn Sie Waren mit digitalen Inhalten anbieten, haben Sie die Pflicht, hierfür Updates bereitzustellen. Waren mit digitalen Inhalten sind „normale“ Waren, die eine digitale Komponente enthalten.
    Beispiele:
    • Waschmaschine
    • Smart-TV
    • Saugroboter
    • Wlan-Router
    • Digitaler Sprachassistent („Alexa“)

Doch welche Änderungen müssen Sie in diesem Zusammenhang in Ihrem AGB vornehmen? Wichtig sind hier vor allem zwei Punkte:

  1. B2C: Wenn Sie gegenüber Verbrauchern gebrauchte Waren anbieten, können Sie die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzen. Nehmen Sie diesen Punkt in Ihre AGB auf. Beispiel: Shop für gebrauchte Bücher 
  2. B2B: Wenn Sie Unternehmern Waren verkaufen, können Sie vom neuen Mangelbegriff abweichen. Sprich: Sie dürfen festlegen, dass es für einen Mangel nur darauf ankommt, was Sie mit Ihrem Kunden vereinbaren. Sollte es zu Auseinandersetzungen kommen, kommt es dann nicht mehr darauf an, was ein Kunde objektiv erwarten durfte.

Beispiel: Sie verkaufen Küchengeräte an Unternehmen, bei denen teilweise Elemente wie Mixereinsätze fehlen. Da Gastrobetriebe oftmals Altgeräte haben, aus denen sie Einzelteile entnehmen können, suchen diese oft nicht unbedingt nach vollständigen Geräten. Sie müssen in Ihrem AGB und in der Produktbeschreibung aber darauf hinweisen, dass bei Geräten Teile fehlen können. Auf eine gesonderte Checkbox oder auf eine besondere Hervorhebung dieser Information können Sie beim B2B-Kauf aber verzichten.

5. Einbinden von AGB im Shop

Ein weiteres häufiges Missverständnis:

Es ist nicht ausreichend, AGB einfach irgendwo im eigenen Shop online zu stellen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn sie wirksam nach den gesetzlichen Vorgaben in diesen Vertrag einbezogen werden. Wirksam einbezogen sind ABG nach § 305 II BGB, wenn der Verwender:

  • bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweist und
  • der Vertragspartner die Möglichkeit hat, von diesen AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.

Achten Sie außerdem darauf, dass Sie in B2C-Shops die AGB dem Verbraucher in der Bestätigungs-E-Mail oder spätestens mit der Warenlieferung zur Verfügung stellen müssen.

Dies gilt natürlich auch für AGB und Verträge, die über das Internet geschlossen werden. 

Wie binde ich AGB in meinem Online-Shop korrekt ein?

Der Hinweis auf die AGB muss so deutlich gestaltet sein, dass auch ein Durchschnittskunde den Hinweis beim flüchtigen Lesen nicht übersehen kann. Versteckte oder unklare Hinweise können dazu führen, dass die AGB im Zweifel nicht einbezogen werden. Folge: Es gelten die für den Unternehmer oft ungünstigeren Regelungen das BGB und im schlimmsten Fall können Sie sogar abgemahnt werden.

Am sichersten für die Einbeziehung der Bedingungen ist es, den Kunden vor Abschluss der Bestellung zwingend mit den Internet AGB zu konfrontieren. Dies kann dadurch geschehen, dass der Kunde vor der Bestellung die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf seinem Bildschirm zu Gesicht bekommt oder die AGB  bestätigen muss, etwa per Checkbox.

Möglich ist auch, dass der Kunde eine Bestellung erst dann absenden kann, nachdem er die AGB komplett durchgescrollt hat. Dies ist heute aber kaum noch üblich.

Muss ich bei der Einbindung von AGB eine Checkbox/ ein Häkchen setzen?

 Das Gesetz sagt, bei der Einbeziehung von AGB muss:

  • der Unternehmer den Kunden auf die AGB hinweisen,
  • der Kunde muss die AGB einsehen können,
  • der Kunde mit der Geltung der AGB einverstanden sein.

Eine gesetzliche Pflicht, die AGB per Häkchen oder Checkbox bestätigen zu lassen, gibt es also nicht.

Auch ein deutlicher Hinweis im Bestellprozess wie etwa "Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen" verbunden mit einem direkten Link auf die AGB reichen für die wirksame Einbeziehung aus.

Der Vorteil der Checkbox-Lösung ist aber, das man sich später eventuell Diskussionen mit den Kunden darüber erspart, ob es auf der Seite überhaupt AGB gab und ob diese deutlich genug dargestellt wurden. Im Endeffekt ist dies also eher eine reine Geschmacksfrage. Da die Nutzer aber daran gewöhnt sind die AGB per Checkbox zu bestätigen spricht zumindest nichts dagegen. 

Ist ein Download der AGB möglich, können auch umfangreichere AGB wirksam einbezogen werde. Nicht ausreichend ist aber die bloße Erwähnung der AGB im Hauptmenü einer Website.

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Was sagen die Gerichte?

Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren eine Reihe von Vorgaben zur Einbindung und Darstellung von AGB aufgestellt:

  • die AGB müssen auf dem Bildschirm lesbar sein, das Lesen darf keine Lupe beim Lesen des Textes erfordern
  • der Text muss sprachlich und inhaltlich klar sein
  • die AGB müssen deutlich und sinnvoll gegliedert sein und müssen ein Mindestmaß an Übersichtlichkeit aufweisen
  • die AGB dürfen nicht zu lang sein

Die von einigen Gerichten (LG Ravensburg CR 1992, 1473; LG Aachen NJW 1991, 2160) anfangs vertretene Auffassung, wegen der Flüchtigkeit der Darstellung und der schlechten Lesbarkeit am Bildschirm dürfen AGB dort nur aus wenigen Sätzen bestehen, ist veraltet. Zum einen hat sich der Kunde bewusst dafür entschieden, das Internet für Bestellungen zu nutzen. Zum anderen ist es auch problemlos möglich, die AGB auszudrucken oder zu speichern. Außerdem müssen Onlinehändler mittlerweile umfassende Informationspflichten: Diese Informationen lassen sich nicht mehr wenigen Sätzen abbilden. Allerdings haben Gerichte auch entscheiden, dass eine Lesedauer von 80 Minuten (!) nicht dazu führen, dass AGB unwirksam sind.

Wenn Sie einen Rechtsanwalt mit der Erstellung von AGB beauftragen, sollten Sie also auch immer darauf achten, dass der Anwalt Sie auch in Bezug auf die wirksame Einbeziehung berät. Denn die schönsten Geschäftsbedingungen nutzen nichts, wenn diese nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden sind.

6. In welcher Sprache müssen AGB verfasst sein?

Ein weiteres Problem bei allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Sprache, in denen diese abgefasst sind. Grundsätzlich müssen AGB in einer dem Nutzer verständlichen Sprache zur Verfügung stehen. Das ist zumindest für die Muttersprache der Kunden immer der Fall. 

Problem 1: Jedes Land beurteilt diese Frage anders. Zumindest die deutschen Gerichte sind immer häufiger der Auffassung, dass AGB, Widerrufsbelehrung, Impressum & Co. auch in deutscher Sprache angeboten werden müssen, wenn Shops (auch) an deutsche Kunden verkaufen.

Problem 2: Eine andere Frage als die Frage der Sprache (also der bloßen Übersetzung der deutschen AGB) ist die Frage des anwendbaren Rechts. Wenn Sie als Shopbetreiber im Rahmen der Internationalisierung einen Shop für französische Nutzer aufsetzen, dann kann es sein, dass Ihre AGB nicht nur sprachlich, sondern auch inhaltlich dem französischen Recht entsprechen müssen. Das sind aber Ausnahmefälle. In der Regel kommen die meisten Shops mit einer Übersetzung ihrer deutschen AGB auch im internationalen Handel klar.

Wenn Sie eine Internationale Ausrichtung Ihres Shops planen fragen Sie dazu im Zweifel besser einen Anwalt. Sie finden ein Angebot meiner Kanzlei für eine umfassende Shopprüfung hier:

AGB für B2C Shops:
https://www.e-recht24.de/mitglieder/check-online-shop-b2c-agb/

AGB für B2B-Shops:
https://www.e-recht24.de/mitglieder/check-online-shop-b2b-agb/

7. Kopieren fremder AGB

Von der Übernahme fremder AGB durch Copy & Paste raten wir dringend ab. Aus folgenden Gründen:

  • Sie können für AGB Klau vom Verwender der AGB abgemahnt werden: Der Betreiber der Webseite oder des Shops, von dem Sie die AGB übernommen haben, kann wettbewerbsrechtliche Ansprüche, etwa über eine Abmahnung, geltend machen.
  • Es ist nicht gesagt, dass die fremden AGB rechtssicher sind: Unter Umständen wurden diese AGB ebenfalls per copy & paste zusammenkopiert. Solche AGB geben Ihnen keine Rechtssicherheit und werden Ihnen nichts nutzen. Sie riskieren aber trotzdem, dass Sie für fehlerhafte Formulierungen in diesen AGB verantwortlich gemacht werden. Selbstgemachte oder selbstgeklaute AGB schaden oft mehr als sie nutzen.
  • Sie können vom Verfasser der AGB abgemahnt werden:  AGB unterliegen dem rechtlichen Schutz des  Verfassers. Wenn Sie fremde AGB einfach übernehmen, müssen Sie damit rechnen, vom Verfasser (in der Regel einem Rechtsanwalt) kostenpflichtig auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Und einem Anwalt seine geistige Arbeit zu klauen ist nicht die beste Idee für den Start in die Selbständigkeit.
  • Es ist nicht sicher, dass die AGB zu Ihrem Geschäft passen: Wurden die fremden AGB von Rechtsanwälten erstellt, beziehen sich diese AGB auf ein konkretes Geschäftsmodell eines anderen Unternehmens. Gerade im Bereich relativ neuer Geschäftsmodelle im Internet reicht es nicht aus, auf bestehende AGB zurückzugreifen, diese müssen auf den jeweiligen Anbieter abgestimmt und auf seine Bedürfnisse angepasst werden. Selbst kleine Unterschiede im Geschäftsmodell können aus rechtlicher Sicht große Auswirkungen haben.
  • Sie können nicht sicher sein, dass die AGB rechtlich aktuell sind: Wenn Sie AGB irgendwo abschreiben, wissen Sie nicht, aus welchem Jahrhundert diese stammen. Dabei kann es immer wieder rechtliche Änderungen geben, an die Sie die AGB anpassen müssen: Zum Beispiel treten am 1.1.2022 zahlreiche Änderungen im Zusammenhang mit der Warenkaufrichtline in Kraft. Wissen Sie, ob die „geklauten“ AGB schon daraufhin angepasst sind? Wenn nicht, kann es teuer werden.
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8. Muster-AGB

Oft fragen uns Mandanten nach "Muster-AGB" für ihre Website oder ihr Unternehmen. Es gibt aber keine allgemeingültigen Vorlagen und Muster, die für alle Geschäftsmodell anwendbar sind.

In den AGB eines Providers müssen grundsätzlich andere Regelungen enthalten sein als in Onlineshop-AGB, webb der Shop-Betreiber Handys oder iPads verkauft. Die AGB eines Webdesigners unterscheiden sich ebenfalls in wesentlichen Punkten von den AGB eines Suchmaschinenoptimierer oder einer Werbeagentur. Aus Mustern die richtigen Regelungen heraus zu finden ist für Nichtjuristen oft unmöglich.

Aber wie finden Sie heraus, was für AGB Sie benötigen?

Was müssen Sie zu Ihren AGB vorher bedenken?

AGB müssen immer auf Ihr Geschäftsmodell abgestimmt sein. Als Grundgerüst sollten Sie folgende Einordnung vonehmen:

1. Was bieten Sie an?

  • AGB für den Verkauf von Waren und/oder
  • AGB für den Verkauf digitaler Inhalte und/oder
  • AGB für Dienstleistungen

Diese AGB sehen dann im Detail jeweils unterschiedliche Regelungen vor. Wenn Sie digitale Inhalte anbieten, dann benötigen Sie natürlich andere AGB Klauseln als für den Verkauf von T-Shirts oder für einen Handwerksbetrieb. Wenn Sie mehrere Punkte zusammen umsetzen wollen, kommen Sie meist nicht um einen Beratung durch einen Rechtsanwalt herum. 

2. Unternehmer, private Endnutzer oder beide Gruppen?

Die Unterscheidung zwischen Shops für private Endkunden (B2C), Unternehmer (B2B) oder beide Gruppen hat wichtige Auswirkungen auf den Inhalt der AGB. Viele Regelungen aus Unternehmer-AGB sind in Verbraucher-AGB unzulässig und können abgemahnt werden. Hier haben Sie also schon 6 mögliche verschiedene AGB Varianten:

  • B2C AGB für den Verkauf von Waren
  • B2B AGB für den Verkauf digitaler Inhalte
  • B2B AGB für Dienstleistungen
  • B2B AGB für den Verkauf von Waren
  • B2C AGB für den Verkauf digitaler Inhalte B2C
  • B2C AGB für Dienstleistungen
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3. Alles in einem Shop: Waren, Digitale Inhalte und Dienstleistungen

Oft ist es so, dass in einem Shop nicht nur "echte" physische Waren verkauft werden, sondern gleichzeitig auch Software oder digitale Inhalte. In vielen Bereichen werden auch Waren und Dienstleistungen angeboten. Hier haben Sie dann unzählige mögliche Varianten, die Sie mit den jeweils passenden AGB-Regelungen abmahnfähig umsetzen müssen. Und für digitale Inhalte und Dienstleistungen gelten dann wieder ganz andere bzw. zusätzliche Regeln. So treten mit der Digitale-Inhalte-Richtline am 1.1.2022 Regelungen in Kraft, die speziell für Sie gelten, wenn Sie digitale Produkte verkaufen. Welche das sind, lesen Sie in unserem Artikel „Digitale Produkte verkaufen: Das ändert sich bei AGB & Co.“. 

Daran sehen Sie auch, warum copy & paste bei AGB keine gute Idee ist. Und vom internationalen Verkauf haben wir noch gar nicht gesprochen...

Was muss in Verkaufs – AGB inhaltlich geregelt werden?

  • Verwender
  • Geltungsbereich
  • Vertragsschluss
  • Zahlung
  • Zahlungsverzug
  • Annahmeverzug
  • Eigentumsvorbehalt
  • Nutzungsrechteübertragung
  • Lieferungen, Lieferbeschränkungen
  • Gewährleistung
  • ggf. Garantien
  • Haftung
  • Datenschutz
  • shopspezifische Details
  • Gerichtsstand
  • anwendbares Recht
  • ggf. salvatorische Klausel (aber Vorsicht bei der Formulierung)

9. Woher bekommen Shopbetreiber passende AGB?

Wenn Sie rechtlich abgesichert sein wollen, sollten Sie Ihre Selbständigkeit also nicht mit geklauten AGB beginnen. Shopbetreiber haben 2 Möglichkeiten:

1. Individuelle AGB vom spezialisierten Rechtsanwalt

Eine individuelle Erstellung der notwendigen Rechtstexte (AGB, Widerruf, Impressum usw.) inklusive einer anwaltliche Shopprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist natürlich die sicherste und beste Lösung.

Vorteile der AGB Erstellung durch einen Anwalt:

  • 100% passend für Ihren Shop
  • Sie können individuelle Regelungen treffen
  • Ihr Shop wird tatsächlich durch einen Rechtsanwalt geprüft
  • rechtssicher und mit Haftung des Anwalts

Zur AGB-Erstellung durch einen Rechtsanwalt einige Tipps:

AGB-Recht ist schwierig. Klären Sie, ob der Rechtsanwalt, den Sie mit der Erstellung der AGB beauftragen, wirklich fit ist im Bereich Online Shops. Alles hängt mit allem zusammen. Wenn möglich sollten AGB Erstellung und Prüfung des Online Shops/ der Bestellprozesse vom selben Rechtsanwalt durchgeführt werden. Damit es keine bösen Überraschungen gibt: Vereinbaren Sie mit Ihrem Anwalt möglichst einen Festpreis für AGB Erstellung und Shopprüfung.  up to date bleiben: Fragen Sie ob es einen Update-Service für den Fall von Rechtsänderungen gibt und was dieser kostet.  

2. Automatisierte Lösungen für Rechtstexte

Wenn Sie keine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt benötigen oder wenn anwaltliche Beratung gerade in der Gründungsphase zu teuer ist, können Sie auch auf automatisierte Lösungen für Rechtstexte zurückgreifen.

Vorteile:

  • schnell
  • preiswert
  • oft mit Schnittstellen und automatischer Aktualisierung

Wir bieten dafür ebenfalls eine preiswerte und professionelle Lösung. Als Shopbetreiber können Sie sich hier informieren:

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Selbstverständlich gibt es nicht nur die Kanzlei Siebert Lexow und nicht nur die Rechtstexte, die wir über eRecht24 anbieten. Sie werden aber sicher verstehen, dass wir hier nicht unbedingt Werbung für unsere Wettbewerber machen wollen. Vor allem da wir wirklich gut sind ;-) . 

3. Prüfen vorhandener AGB

Oft kommen Mandanten zu mir und fragen ob ich als Anwalt bestehende AGB prüfe.

Die Idee dahinter: Wenn ich mir als Shopbetreiber schon mal selbst AGB zusammenstelle, kann das Prüfen durch einen Rechtsanwalt dann ja nicht so teuer werden.

Das stimmt aber in 99% der Fälle nicht.

1. Das Prüfen von AGB ist oft viel aufwändiger als das neu Erstellen. Das Problem dabei: Der Rechtsanwalt muss jeden Satz und jedes Wort der AGB prüfen. Auch wenn ein Anwalt nur einen Satz in den AGB verändert, haftet er für die gesamten AGB. Da aber jeder Anwalt „seine“ AGB und seinen Aufbau hat, ist da neu Erstellen dann oft schneller und preiswerter erledigt als das Prüfen und Ändern eines jeden Satzes. 

2. "Ich habe mir schonmal AGB erstellt" heißt, der Mandant hat die AGB wild im Internet bei anderen Shops, auch denen anderer Mitbewerber, zusammen kopiert. Als Anwalt ist es dann aber natürlich gefährlich, geklaute AGB zu bearbeiten. Auch hier ist das neu Erstellen dann oft die bessere Vorgehensweise.

10. Checkliste AGB für Online Shops

Diese 6 Punkte sollten Sie für Ihre AGB beachten

1. AGB oder keine AGB?

AGB sind das rechtliche Rückgrat Ihres Shops. Auch wenn es keine direkte „AGB-Pflicht“ gibt, indirekt gibt aufgrund der zahllosen Vorgaben des fernabsatzrechts doch eine solche Pflicht.

Jeder Shopbetreiber sollte neben korrekten Widerrufstexten eigene AGB nutzen.

2. B2C oder B2B?

Die erste wichtige Unterscheidung: Verkaufen Sie nur an Unternehmer (B2B Shop) oder auch an Verbraucher (B2C)?

Wenn Sie auch an Verbraucher verkaufen sind viele AGB Klauseln aus dem B2B Bereich tabu. Hier besteht Abmahn-Gefahr!

3. Kopieren Sie keine fremden AGB

Es gibt keine „Muster-AGB“ die für alle passen. Zahlung, Verzug, Versand & Lieferung und viele anderen Punkte müssen auf Ihren Shop angepasst sein. Und: Mit der Übernahme fremder AGB riskieren Sie, vom Verfasser abgemahnt zu werden.

Die AGB müssen für Ihren Shop passen.

4. Die richtige Einbindung der AGB

AGB einfach irgendwo in Ihren Shop einstellen reicht nicht aus.  AGB müssen wirksam in den Vertrag mit den Kunden einbezogen werden. Sonst ist es so als hätten Sie keine AGB.

Fügen Sie auf Ihrer  Bestellseite einen Hinweis „Es gelten unsere AGB“ ein und verlinken Sie auf Ihre AGB.

5. Checkbox oder nicht?

Das ist eine Frage des Geschmackes. Es gibt keine Pflicht, das AGB explizit per Checkbox und Häkchen bestätigt werden müssen. Und jeder Klick mehr geht natürlich zulasten der Usability. Andererseits haben sie die Kunden längst an das Abhaken von AGB im Warenkorb eines Shops gewöhnt.

Wer auf Nummer sicher gehen will lässt die Kunden per Checkbox zustimmen.

6. Aktualität der AGB

Nichts ändert sich schneller als Verbraucherrecht im Internet. AGB Klauseln die jahrelang in Ordnung waren können von einem Tag auf den anderen von Gerichten als unzulässig eingestuft werden. Dann gehen alle Shops, die diese AGB Klauseln verwenden, das Risiko einer Abmahnung ein.

Sorgen Sie dafür dass Ihre AGB regelmäßig aktualisiert werden.

Rechtsberatung AGB und Online Shops

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11. AGB für Webworker, Agenturen und Webdesigner

Für Dienstleister wie Agenturen und Webdesigner gelten was AGB und Rechtstexte angeht, andere Regeln. Die Geschäftsmodelle unterscheiden sich so wesentlich, dass man Shop AGB keinesfalls für eine Agentur verwenden darf und umgekehrt.

Online Shops schließen Kaufverträge ab. Agentur- und Webdesignerverträge sind rechtlich keine Kaufverträge, sondern Werk- oder Dienstverträge. Wenn Sie also das Erstellen von Webseiten, Hosting oder Beratungsleistungen anbieten haben diese Leistungen nichts mit dem Verkauf von Waren zu tun. AGB in einem Online Shop benötigt inhaltlich also völlig andere Regelungen als die AGB einer Webagentur.

AGB für Verbraucher (B2C) und AGB die für Unternehmer genutzt werden (B2B) unterscheiden sich inhaltlich maßgeblich.

Während Agenturen und Webdesigner neben den AGB häufig zum Beispiel einen AV-Vertrag mit Ihren Kunden abschließen müssen und Wert auf eine rechtssichere Abnahme legen spielen viele Pflichtinformationen für Verbraucher wie die Widerrufsbelehrung hier oft keine Rolle.

Praxis Tipp:
Als Dienstleister können sich Sie in unserem Beitrag „AGB für Agenturen und Webdesigner“ ausführliche zur Frage, wie AGB zum Beispiel für Webdesigner aussehen müssen informieren.

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