Darf man mit 15 in einen Film ab 16 mit Eltern

Jeder Kinofilm wird von der FSK, der freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft, überprüft und erhält eine entsprechende Altersfreigabe. Die FSK ist folgendermaßen gestaffelt: o.A. (ohne Altersbeschränkung), ab 6 Jahren, ab 12 Jahren, ab 16 Jahren und ab 18 Jahren. Die Altersfreigaben sind von uns stets einzuhalten. Als Kinobetreiber sind wir an die Altersfreigaben gebunden und müssen bei Nichteinhaltung mit einer Strafe für uns rechnen.

Mehr Information zur FSK finden sie hier!

Ab wann dürfen Kinder alleine ins Kino?

Minderjährige Kinobesucher dürfen ab 6 Jahren selbständig ins Kino gehen, vorausgesetzt natürlich, der Film ist von der FSK für sie freigegeben. Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind aber verpflichtet das Kinogebäude bis 20 Uhr zu verlassen,  für Kinobesucher bis 15 ist um 22 Uhr Schluss, Kinobesucher bis 17 Jahren müssen das Kino bis 24 Uhr verlassen haben. Diese zeitlichen Begrenzungen können aufgehoben werden, indem eine sorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person das Kind oder den Jugendlichen begleitet.

Die/Der Erziehungsbeauftragte ist eine volljährige Person, die nachweislich mit der altersgemäßen Aufsicht eines Kindes beauftragt wird und dieses während einer Kinovorstellung begleitet. (= Eltern oder Formular "Erziehungsbeauftragung")

Beispiel 1 - Abendvorstellung: Wenn ein beispielsweise 16-Jähriger in eine Kinovorstellung (FSK 16) möchte, die allerdings erst nach 24:00 Uhr endet. In dem Fall darf er/sie die Vorstellung nur besuchen, wenn entweder die Eltern oder eine erziehungsbeauftragte Person ihn/sie begleitet. Diese Übertragung gilt nur für die zeitliche Begrenzung gemäß Jugendschutzgesetz, nicht für die FSK-Regelung.

Beispiel 2 - Kinder unter 6 Jahren: Kinder unter 6 Jahren dürfen nur ins Kino wenn der Film keine Altersbeschränkung hat - also nur, wenn der Film ab 0 Jahren von der FSK freigegeben ist - und sie müssen zusätzlich von einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person (= Eltern oder Formular "Erziehungsbeauftragung") begleitet werden.

Was ist eine sorgeberechtigte Person?

Nach §11, Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes vom 14. Juni 2002 dürfen auch Kinder ab 6 Jahren Filmvorstellungen besuchen, die erst ab 12 Jahren freigegeben sind, sofern sie von einer sorgeberechtigten Person begleitet werden. Die Personensorge steht grundsätzlich den Eltern zu. Sie kann – außer durch das Familiengericht – auch nicht übertragen werden. Eine erziehungsbeauftragte Person, die von den Eltern (= Personensorgeberechtigte) autorisiert ist, reicht nicht aus.

Nein, darf es nicht, da die Person kein Elternteil ist, also damit nicht personensorgeberechtigt. Das heißt, auch Großeltern, Nachbarn etc. sind NICHT personensorgeberechtigt.

Ja, die Kinobetreiber sind verpflichtet, im Zweifelsfall das Alter mittels Personal- oder Schülerausweis zu überprüfen bzw. Sorge dafür zu tragen, dass die Altersgrenzen eingehalten werden.

Durch das Jugendschutzgesetz und die FSK-Regelung entzieht der Gesetzgeber den Eltern die Verantwortung, wenn es um öffentliche Veranstaltungen wie zum Beispiel einen Kinobesuch geht. Das Kino muss sich also an diese gesetzlichen Vorgaben halten und darf hier keine Ausnahmen machen.

Ja, denn das Jugendschutzgesetz (JUSchG) schreibt vor, dass jeder Werbefilm und jeder Trailer überprüft werden muss und kein Produkt des Vorprogramms eine höhere Alterskennzeichnung haben darf als der Hauptfilm.

Die Altersfreigaben der Filme bestimmen nicht die Kinobetreiber, sondern die FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft). Die FSK entscheidet, ab welchem Alter Filme „die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ nicht mehr beeinträchtigen, allerdings ohne dass damit eine pädagogische Empfehlung ausgesprochen wird.

Filme werden von der FSK bewertet und in fünf Alterskategorien eingeteilt.
Die Altersfreigaben der FSK sind bindend.

Weitere Erklärungen über die FSK finden Sie hier

Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen nur bei entsprechender Altersfreigabe gestattet.

Der Gesetzgeber sieht folgende Altersfreigaben vor:

freigegeben ohne Altersbeschränkung freigegeben ab 6 Jahren freigegeben ab 12 Jahren freigegeben ab 16 Jahren

keine Altersfreigabe (d.h.: freigegeben ab 18 Jahren)

Bei Filmen mit einer Altersfreigabe ab 12 Jahren dürfen Kinder ab 6 Jahren in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person in die Vorstellung eingelassen werden

Neue Regelung: Ab dem 01. Mai 2021 gilt diese Regel auch, wenn die Kinder in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person sind. Information PG-Regelung

Des weiteren wird der Aufenthalt in Kinos im Jugendschutzgesetz (JuSchG, §11) geregelt:

Kinder unter 14 Jahren dürfen nur solche Filmveranstaltungen besuchen, die bis 20 Uhr beendet sind.

Jugendliche unter 16 Jahren

dürfen nur solche Filmveranstaltungen besuchen, die bis 22 Uhr beendet sind.

Jugendliche unter 18 Jahren


dürfen nur solche Filmveranstaltungen besuchen, die bis 24 Uhr beendet sind.

Jugendliche, die 15 Jahre alt (oder jünger) sind, dürfen einen ab 16 freigegebenen Film nicht besuchen, selbst dann nicht, wenn beide Elternteile anwesend sind. Auch nicht mit einer Einverständniserklärung der Eltern dürfen sie im Kino den Film nicht sehen. Dasselbe versteht sich auch für 17-jährige (oder jünger) bei Filmen ab 18 als auch für 11-jährige (oder jünge) bei Filmen ab 12.

Es existiert nur eine Sonderregelung: Kindern ab 6 Jahren ist es erlaubt, Filme mit der Einstufung "FSK ab 12" zu besuchen, sofern ein Elternteil zugegen ist.

Immer wieder kommt es im Einlass am Kinosaal zu Diskussionen zum Thema Jugendschutz & FSK. Gelegentlich müssen wir enttäuschte Mädels und Jungs aus gesetzlichen Gründen abweisen.
Viele Kinder und Jugendliche wissen leider nicht, wie lange sie sich gemäß dem "Gesetz zum Schutz der Jugend" in der Öffentlichkeit (und damit auch im Kino) aufhalten dürfen. Leider wissen auch viele Eltern nicht über die Regelungen Bescheid, weshalb wir an dieser Stelle dringend darum bitten, sich eingehend zu informieren. Hier klicken für den Gesetzestext.

Bitte beachten Sie, dass eine Filmvorführung immer länger dauert, als die eigentliche Länge des Films. Sie müssen i. d. R. 20 min., sicherheitshalber 30 min. zur Filmlänge dazu rechnen (Werbung und Trailer), um anhand der im Programm angegebenen Startzeit zu ermitteln, wann der Film endet. Dies kann entscheidend dafür sein, ob Ihr Kind die Vorstellung besuchen kann oder nicht!

Im Zweifelsfall fragen Sie bitte uns, wann die Filme effektiv enden. Rufen Sie uns an: 02662-95 40 40 oder mailen Sie uns Ihre Frage:

Die Altersfreigabe von Filmen muss unabhängig von der Zeit betrachtet werden, in der Kinder und Jugendliche in einen Film dürfen. Hier ist es aber relativ einfach: Alle FSK-Freigaben sind streng, nur bei FSK 12 dürfen 6-11-Jährige in Begleitung einer volljährigen Person in die Vorstellung. Weitere Fragen beantwortet Ihnen die Webseite hinter diesem Link (klick!).  

Beim Jugendschutz sind diese nicht wirklich komplizierten Regeln zu beachten:

  • Kinder unter 6 Jahren dürfen gar nicht ohne Erziehungsberechtigten ins Kino.
  • Kinder 7-13 J. dürfen nur bis 20:00 Uhr ohne Erziehungsberechtigten ins Kino, danach nur mit.
  • 14-15-Jährige dürfen nur bis 22:00 Uhr ohne Erziehungsberechtigten ins Kino, danach nur mit.
  • 16-17-Jährige dürfen nur bis 24:00 Uhr ohne Erziehungsberechtigten ins Kino, danach nur mit.

Die Grafik unten verschafft Ihnen einen guten Überblick. Hier sind Jugendschutzgesetz und Altersfreigaben in Kombination erklärt. Nochmal der Hinweis: Entscheidend ist, wann die Vorführung (Film + Trailer + Werbung) effektiv endet.

Die Vergabe der FSK erfolgt nicht durch den LICHTBURG FILMPALAST, sondern durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK).
Rechtsgrundlage der Tätigkeiten der FSK sind § 14 Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes, auf dessen Basis die Länder vereinbart haben, die Prüfungsvoten der FSK als die der obersten Landesbehörden zu übernehmen, sowie die Grundsätze der FSK. Diese Grundsätze werden von einer Grundsatzkommission erlassen, die aus 20 Vertretern der Film- und Videobranche, der öffentlichen Hand sowie der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten besteht.

FSK ab 0 freigegeben/Freigegeben ohne Altersbeschränkung

Das Kennzeichen "FSK ab 0 freigegeben" entspricht dem bisherigen Kennzeichen "Freigegeben ohne Altersbeschränkung". Kleinkinder erleben filmische Darstellungen unmittelbar und spontan. Ihre Wahrnehmung ist vorwiegend episodisch ausgerichtet, kognitive und strukturierende Fähigkeiten sind noch kaum ausgebildet. Schon dunkle Szenarien, schnelle Schnittfolgen oder eine laute und bedrohliche Geräuschkulisse können Ängste mobilisieren oder zu Irritationen führen. Kinder bis zum Alter von sechs Jahren identifizieren sich vollständig mit der Spielhandlung und den Filmfiguren. Vor allem bei Bedrohungssituationen findet eine direkte Übertragung statt. Gewaltaktionen, aber auch Verfolgungen oder Beziehungskonflikte lösen Ängste aus, die nicht selbständig und alleine abgebaut werden können. Eine schnelle und positive Auflösung problematischer Situationen ist daher sehr wichtig.

FSK ab 6 freigegeben

Ab sechs Jahren entwickeln Kinder zunehmend die Fähigkeit zu kognitiver Verarbeitung von Sinneseindrücken. Allerdings sind bei den sechs bis elfjährigen beträchtliche Unterschiede in der Entwicklung zu berücksichtigen. Etwa mit dem neunten Lebensjahr beginnen Kinder, fiktionale und reale Geschichten unterscheiden zu können. Eine distanzierende Wahrnehmung wird damit möglich. Bei jüngeren Kindern steht hingegen noch immer die emotionale, episodische Impression im Vordergrund. Ein sechsjähriges Kind taucht noch ganz in die Filmhandlung ein, leidet und fürchtet mit den Identifikationsfiguren. Spannungs- und Bedrohungsmomente können zwar schon verkraftet werden, dürfen aber weder zu lang anhalten noch zu nachhaltig wirken. Eine positive Auflösung von Konfliktsituationen ist auch hier maßgebend.

FSK ab 12 freigegeben

Bei Kindern und Jugendlichen dieser Altersgruppe ist die Fähigkeit zu distanzierter Wahrnehmung und rationaler Verarbeitung bereits ausgebildet. Erste Genre-Kenntnisse sind vorhanden. Eine höhere Erregungsintensität, wie sie in Thrillern oder Science-Fiction-Filmen üblich ist, wird verkraftet. Problematisch ist dagegen zum Beispiel die Bilderflut harter, gewaltbezogener Action-Filme, die zumeist noch nicht selbständig verarbeitet werden kann. 12- bis 15-jährige befinden sich in der Pubertät, einer Phase der Selbstfindung, die mit großer Unsicherheit und Verletzbarkeit verbunden ist. Insbesondere Filme, die zur Identifikation mit einem "Helden" einladen, dessen Rollenmuster durch antisoziales, destruktives oder gewalttätiges Verhalten geprägt ist, bieten ein Gefährdungspotenzial. Die Auseinandersetzung mit Filmen, die gesellschaftliche Themen seriös problematisieren, ist dieser Altersgruppe durchaus zumutbar und für ihre Meinungs- und Bewusstseinsbildung bedeutsam.

Parental Guidance (PG): Kinovorstellungen ab 12 Jahren in Begleitung der Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person für Kinder ab 6 Jahren erlaubt

Das Jugendschutzgesetz ermöglicht Kindern ab 6 Jahren im Kino den Besuch von Filmen mit einer FSK-Freigabe ab 12 Jahren, wenn Sie von einem Elternteil oder Vormund begleitet werden. Ab dem 01. Mai 2021 gilt diese Regel auch, wenn die Kinder in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person sind. Weitere Informationen finden Sie hier.

FSK ab 16 freigegeben

Bei 16- bis 18-jährigen kann von einer entwickelten Medienkompetenz ausgegangen werden. Problematisch bleibt die Vermittlung sozial schädigender Botschaften. Nicht freigegeben werden Filme, die Gewalt tendenziell verherrlichen, einem partnerschaftlichen Rollenverhältnis der Geschlechter entgegenstehen, einzelne Gruppen diskriminieren oder Sexualität auf ein reines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduzieren. Auch die Werteorientierung in Bereichen wie Drogenkonsum, politischer Radikalismus oder Ausländerfeindlichkeit wird mit besonderer Sensibilität geprüft.

FSK ab 18/Keine Jugendfreigabe

Das Kennzeichen "FSK ab 18" entspricht dem bisherigen Kennzeichen "Keine Jugendfreigabe". Dieses Kennzeichen wird vergeben, wenn keine einfache bzw. schwere Jugendgefährdung vorliegt. Nach § 14 Abs. 3 u. 4 des Jugendschutzgesetzes erfolgt für DVDs und Blu-ray Discs die Vergabe des Kennzeichnens "FSK ab 18", wenn keine einfache Jugendgefährdung vorliegt, für die öffentliche Filmvorführung, wenn der Film nicht schwer jugendgefährdend ist. Gekennzeichnete Filme, DVDs und Blu-ray Discs werden von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) nicht indiziert.

Keine Kennzeichnung

Bei einer Altersfreigabe für Kinofilme muss nach § 14 Abs. 3 Jugendschutzgesetz (JuSchG) auch bei einer Freigabe "ab 18 Jahren" auf eine "schwere Jugendgefährdung" hin geprüft werden. Hintergrund der gesetzlichen Bestimmungen ist, dass in Einzelfällen auch Jugendliche Zutritt zu den Vorstellungen erhalten könnten. Bei einer Freigabe von Filmen auf  DVD, Blu-ray oder vergleichbaren Bildträgern besteht verstärkt die Gefahr, dass bereits Jugendliche Filme sehen, die erst "ab 18 Jahren" freigegeben sind. Hier reicht daher bereits eine "einfache Jugendgefährdung" aus, damit keine Kennzeichnung ausgesprochen werden darf. Es ist daher möglich, dass ein Film, der im Kino eine Freigabe "ab 18 Jahren" erhalten hat, in der gleichen Version für eine Veröffentlichung auf DVD keine Freigabe erhält.

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz sind hier eindeutig und bindend für die Arbeit der FSK.

"Keine Kennzeichnung" stellt aber kein Aufführungsverbot dar. Kinos können auf eigenes rechtliches Risiko den Film vorführen - allerdings nur vor Erwachsenen. Kommt ein Gericht – beispielsweise nach einer Anzeige - zur Auffassung, dass es sich um einen "schwer jugendgefährdenden Film" handelt, sind unter anderem Werbung und Ankündigung gesetzlich verboten und daher strafbar (Jugendschutzgesetz, § 15 Abs. 1). Über den Jugendschutz hinaus möglicherweise zu berücksichtigende strafrechtliche Bestände fallen ebenfalls in den Aufgabenbereich der Justiz - und nicht der FSK. 


Dokumente zum Thema "FSK & Jugendschutz":
1. Hinweise zur Erziehungsbeauftragung für Eltern und erziehungsbeauftragte Personen
2. Jugendschutzgesetz (JuSchG) - Ausfertigungsdatum: 23.07.2002 inkl. Änderungen v. 9.4.2021
3. Jugendschutz verständlich erklärt vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend