Bis wann aus privater Krankenversicherung in gesetzliche wechseln?

Vor diesem Hintergrund fragen sich viele Privatversicherte, ob es einen Weg (zurück) in die gesetzliche Krankenversicherung gibt. Die gute Antwort: In vielen Fällen ist ein Wechsel möglich. In den meisten Fällen geht es dabei um vorübergehende Einkommensreduzierungen unter die entscheidende Grenze von 62.550 Euro (bzw. 56.250 Euro). Welche Option in Ihrem Fall möglich und sinnvoll ist, muss in der Einzelfallbetrachtung geprüft werden.

Um Ihnen einen Überblick zu verschaffen, haben wir die 7 besten Möglichkeiten für Sie aufgelistet.

#1 (Vorübergehende) Reduktion des monatlichen Einkommens

Eine Gehaltsanpassung nach unten ist zwar nicht die Regel, aber auch nicht verwerflich. Eine etwaige zeitliche Befristung der Reduktion sollte aber vertraglich festgehalten werden. Ansonsten besteht das Risiko, dass der Arbeitgeber das ursprüngliche Gehaltsniveau verweigert. Zudem kann der Versicherer einen Mitgliedschaftsantrag ablehnen, wenn er der Meinung ist, die Einkommensreduktion geschehe rechtsmissbräuchlich, allein aus dem Grund, das Versicherungssystem zu umgehen.

#2 Arbeiten in Teilzeit/Brückenteilzeit

Die flexible Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit bietet in vielen Fällen eine effiziente Lösung, die JAEG zu unterschreiten. Denn es besteht die Möglichkeit, die Teilzeit auf einen bestimmten Zeitraum zu befristen. Dabei kann genau berechnet werden, wie viel Arbeitszeit gekürzt werden muss, um die Entgeltgrenze zu unterschreiten.

Zum 1. Januar 2019 etablierte der Gesetzgeber darüber hinaus eine neue Regelung, die dem Angestellten einen gesetzlichen Anspruch auf eine befristete Teilzeit verschafft (§ 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz), die sog. Brückenteilzeit. Der Mindestzeitraum der Reduzierung beträgt allerdings ein Jahr und ist an weitere formale Voraussetzungen geknüpft.

#3 Sabbatical und Langzeitkonto

Das Sabbatical als Pause vom Arbeitsleben erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Dabei kann diese Zeit nicht nur zur Entspannung oder für Weiterbildungen genutzt werden, sondern sich auch im Rahmen des Versicherungswechsels als hilfreich erweisen: ein Sabbatical bietet die Möglichkeit, unkompliziert das Einkommen zu reduzieren.

Eine deutlich elegantere Möglichkeit bietet die Finanzierung des Sabbaticals durch die Einrichtung eines Langzeitkontos (auch Zeitwertkonto genannt). Der Grundgedanke eines solchen Kontos ist die Einzahlung eines frei vereinbarten Teils des monatlichen Gehaltes auf das vom Arbeitgeber geführte Konto mit dem Ziel, dieses in näherer oder weiterer Zukunft zur Finanzierung einer Arbeitszeitreduktion zu nutzen. Der Vorteil auch im Vergleich zur „gewöhnlichen“ Teilzeitvereinbarung liegt darin, dass der angesparte Gehaltsteil nicht verloren geht.

#4 Beschäftigung im Ausland

In bestimmten Fällen kann eine Beschäftigung im Ausland genutzt werden, um den Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse zu vollziehen. In international ausgerichteten Unternehmen und Konzernen ist das Einsetzen von Arbeitskräften im Ausland eine gängige Praxis, vor allem in spezifischen Branchen oder in Bezug auf bestimmte Positionen im Unternehmen.

Zu beachten ist allerdings das sogenannte Ausstrahlungsprinzip (§ 4 des 4. Sozialgesetzbuches). Dieses hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer trotz Beschäftigung und Aufenthalt im Ausland dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt und somit auch seinen Versichertenstatus behält. Umgehen lässt sich das Ausstrahlungsprinzip nur durch die geschickte und gezielte Anpassung verschiedener Faktoren, sodass keine Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt und der Versicherte so der Sozialversicherungspflicht im Zielstaat unterliegt. Erst dann steht dem Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung nach einer Rückkehr nichts mehr im Weg.

#5 Einzahlung in die betriebliche Altersvorsorge (bAV)

Viele Unternehmen bieten eine betriebliche Altersvorsorge an, dessen angesparter Betrag nach der aktiven Arbeitsphase als Versorgungsleistung ausgezahlt wird. Unabhängig davon, welche Art der bAV der Arbeitgeber implementiert hat, ist ein bestimmter Betrag sozialversicherungsfrei. Dies hat zur Folge, dass aktuell jährlich maximal 3.312 Euro (Stand 2020) in die bAV fließen können und dann bei der Einkommensbetrachtung nicht berücksichtigt werden.

Liegt das Einkommen eines Versicherten also nur knapp oberhalb der JAEG, könnte sich die Einzahlung in die bAV lohnen. Hierbei ist ggf. auch eine Kombination mit anderen Methoden möglich.

#6 Elternzeit

Die Elternzeit lässt sich als gesetzlich ausgestaltete Teilzeit in bestimmten Fällen bei den passenden Lebensumständen ebenfalls für den Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse nutzen.

Allerdings muss dabei beachtet werden, dass es verschiedene Konstellationen gibt, die sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich beurteilt werden: Wird im Rahmen der Elternzeit die Tätigkeit gänzlich pausiert, bleibt auch der Versicherungsstatus unverändert. Dies ist nicht der Fall, wenn sich Versicherte für Elternteilzeit – also für Teilzeitarbeit während der Elternzeit – entscheiden. Dabei sind dann allerdings weitere Faktoren zu beachten, etwa die Höhe der zulässigen Wochenstunden und mögliche zeitweise finanzielle Mehrbelastungen.

#7 GKV-Beitritt durch Arbeitslosigkeit

Der Vollständigkeit halber soll an dieser Stelle auch darauf hingewiesen werden, dass die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Angestellte Arbeitslosengeld I bezieht bzw. der Anspruch aufgrund einer Sperrzeit ruht. Eine solche Sperrzeit kann bis zu 12 Wochen andauern und wird vom Arbeitsamt verhängt, sofern der Betroffene „selbst verschuldet“ aus dem Arbeitsverhältnis austritt, zum Beispiel durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag. Dieser Schritt ist natürlich mit den größten finanziellen Einbußen verbunden.

Bis wann aus privater Krankenversicherung in gesetzliche wechseln?
Kann mein Kind von privater Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenkasse wechseln?

Die private Krankenversicherung (PKV) ist nicht gerade billig. Anders als bei der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) gibt es keine kostenfreie private Familienversicherung für Kinder. Darüber hinaus befürchten viele Eltern, dass ihr Kind möglicherweise nicht mehr zurück wechseln kann in den gesetzlichen Versicherungsschutz, wenn es einmal privat versichert ist.

Hat sich jemand einmal für eine PKV entschieden, ist der Wechsel zur GKV nicht ganz einfach. Der Gesetzgeber lässt eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse nur unter sehr strengen Voraussetzungen zu. Gibt es dennoch Situationen, in denen Ihr Kind von der PKV zurück in die GKV wechseln kann? Diese Frage klären wir im folgenden Ratgeber.

Grundlagen zur Kranken­versicherung von Eltern und Kindern

Bevor wir die Frage beantworten, wann ein Kind von der PKV zurück in die GKV wechseln darf, schauen wir uns zunächst an, wann das Kind privat versichert sein muss:

  • Kinder benötigen immer dann eine private Krankenversicherung, wenn beide Eltern privat versichert sind.
  • Ist nur ein Elternteil privat krankenversichert, teilt das Kind normalerweise den Versicherungsstatus des Hauptverdieners.
  • Ist der Hauptverdiener privat versichert, müssen die Eltern ihr Kind immer ebenfalls privat versichern, wenn der Hauptverdiener ein Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) erzielt.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist der Wert, der bestimmt, ob jemand gesetzlich pflichtversichert sein muss. Nur wer die JAEG erreicht, darf sich gewöhnlich privat versichern. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass derjenige in die GKV zurückkehren kann, der wieder versicherungspflichtig wird, weil er diese Grenze nicht mehr erreicht.

Situationen, in denen Ihr Kind die Krankenkasse wechseln kann

Bis wann aus privater Krankenversicherung in gesetzliche wechseln?
Wechsel: Die private in eine gesetzliche Krankenversicherung für das Kind umzuwandeln, ist schwer möglich.

Fallen die oben benannten Umstände für eine zwingend private Krankenversicherung des Nachwuchses weg, kann das Kind von der PKV in die GKV wechseln. Denkbar sind hierbei folgende Konstellationen:

  • Das Kind hat einen Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse.
  • Es tritt eine Versicherungspflicht in der GKV für das Kind ein.

Änderung des Versicherungsstatus durch Einkommensänderung, Scheidung oder Tod

Das Kind darf von der PKV in die GKV wechseln, wenn das Einkommen des privat versicherten Hauptverdieners dauerhaft unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt oder anhaltend niedriger ist als das Einkommen des anderen Ehegatten.

In diesem Fall können Sie die private Krankenversicherung kündigen. Ihre Kinder dürfen dann gesetzlich versichert werden – in einer beitragsfreien Familienversicherung.

Außerdem ist Ihr Kind berechtigt, von der PKV in die GKV zu wechseln, wenn

  • Sie sich von Ihrem privat versicherten Ehegatten scheiden lassen
  • und dessen Einkommen über der JAEG liegt und höher ist als Ihre Einkünfte oder
  • wenn Ihr privat versicherter Ehegatte verstirbt.

In beiden Situationen fällt der privat versicherte Hauptverdiener weg, sodass der andere Elternteil die Kinder wieder aus der privaten Krankenversicherung nehmen und bei der GKV versichern kann und zwar wiederum in der beitragsfreien Familienversicherung.

Kind beginnt Ausbildung, Studium oder versicherungspflichtige Beschäftigung

Bis wann aus privater Krankenversicherung in gesetzliche wechseln?
Ihr Kind kann z. B. von der PKV in die GKV wechseln, wenn es versicherungspflichtig wird.

Sobald Ihr Nachwuchs studiert, eine Ausbildung beginnt oder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, kann das Kind von der PKV in die GKV wechseln.

Es hat aber auch die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Dann bleibt Ihr Sprössling weiterhin privat versichert.

Diese Entscheidung sollte gut überlegt sein, weil eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse nur in sehr wenigen Fällen möglich ist.

Darf mein Kind einfach so von privat in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln?

Nein. In bestimmten Fällen muss ein Kind sogar privat versichert werden. Wann das der Fall ist, lesen Sie hier. Es gibt jedoch Situationen, in denen Ihr Sprössling doch in die gesetzliche KV einsteigen darf.

In welchen Fällen darf denn mein Kind von der PKV in die GKV wechseln?

Sobald Ihr Nachwuchs eine beitragsfreie Familienversicherung in der GKV beanspruchen darf oder er versicherungspflichtig wird, ist ein Wechsel möglich.

Ich bin mit einem Einkommen über der JAEG privat versichert, mein Kind auch. Der andere Elternteil ist aber gesetzlich versichert. Welche Regelung gilt nun?

In diesem Fall hat Ihr Kind einen Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung in der GKV des gesetzlich versicherten Elternteils. Sie können also die private Krankenversicherung des Kindes kündigen.