Beratungsübernahme rechtsanwalt amtsgericht was heißt das

Beratungshilfe wird einkommensschwachen Bürgern gewährt, welche eine Rechtsberatung bzw. eine außergerichtliche Vertretung (= außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens) benötigen. In Angelegenheiten des Straf- und Ordnungswidrigkeitsrechts wird Beratungshilfe nur für die Beratung, nicht für die Vertretung, gewährt. Beratungshilfe kann für jede Angelegenheit nur einmal bewilligt werden. Eine einmal erteilte Beratungshilfe besteht bis zur endgültigen außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit. Liegen die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vor und kann die Angelegenheit nicht durch das Gericht erledigt werden, stellt das Gericht dem Bürger nach Erfüllung der nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen einen Berechtigungsschein für eine Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl aus.

Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, kann Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe beantragt werden, über die dann in dem Gerichtsverfahren entschieden wird.

Voraussetzungen

  • Der Bürger ist zunächst verpflichtet, sich mit dem entsprechenden Gegner selbst in Verbindung zu setzen.

    Dazu stehen Möglichkeiten der Hilfe (z. B. Jugendamt, Schuldnerberatung, Rechtsschutzversicherung, Mieterverein, Betreuungsbehörden, Beratungsstellen etc.) zur Verfügung. Gerade bei Behörden klären sich viele Angelegenheiten dann auch ohne anwaltlichen Beistand.

  • Kann das Gericht dem Anliegen des Bürgers mit einer sofortigen Auskunft oder der Aufnahme eines Antrages entsprechen, gewährt es selbst diese Hilfe.
  • Die beabsichtigte Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig erscheinen.
  • Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse müssen so sein, dass die erforderlichen Mittel für eine Beratung oder Vertretung nicht selbst aufgebracht werden können.

Erforderliche Unterlagen

  • Beratungshilfe gibt es nur auf Antrag.

    • Die Antragstellung kann auf dem Postweg erfolgen. Bitte benutzen Sie dazu das angebotene Formular.
    • Die Antragstellung kann auch persönlich im zuständigen Amtsgericht erfolgen.

  • Folgende Unterlagen sind in Kopie mitzusenden (Antrag Postweg) bzw. im Original mitzubringen (persönlicher Antrag vor Ort):

    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    • Einkommensnachweise (z.B. Verdienstbescheinigungen, ALG II-Bescheid etc.)
    • Mietvertrag
    • Kontoauszüge der letzten drei Monate
    • Nachweise über laufende Zahlungsverpflichtungen und besondere Belastungen
    • Unterlagen zu Ihrem rechtlichen Problem (z.B. Schreiben vom und an den Gegner)

Formulare

  • Antragsformular zur Beratungshilfe

Das gerichtliche Beratungshilfeverfahren ist gebührenfrei.
Für die Beratung oder außergerichtliche Vertretung kann die Beratungsperson eine Gebühr von 15,00 EURO erheben.

Rechtsgrundlagen

  • Beratungshilfegesetz (BerHG)

Bürgerinnen und Bürger, die die Kosten einer Rechtsberatung nicht selbst aufbringen können, haben die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. So können sich auch Personen mit geringem Einkommen und wenig Vermögen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens rechtlich beraten lassen.

Die Voraussetzungen sind im Wesentlichen: 

  • Sie haben ein geringes Einkommen und wenig Vermögen

    Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Ihnen nicht mehr als der Sozialhilfesatz zur Verfügung steht.

  • Eine Rechtsberatung ist notwendig.

    Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn die Angelegenheit unproblematisch selbst geregelt werden kann. Grundsätzlich ist es erforderlich, dass Sie zunächst selbst versuchen, die Sache mit der Gegenpartei zu klären. Vorhandene Nachweise (z.B. Briefe oder E-Mails) sind dem schriftlichen Antrag auf Beratungshilfe beizufügen bzw. bei Antragstellung vorzulegen.

    Notwendig ist die Rechtsberatung ebenfalls nicht, wenn Ihnen andere zumutbare und kostengünstigere Hilfemöglichkeit zur Verfügung stehen. Dies können z.B. die Schuldnerberatungsstelle, die Verbraucherzentrale oder das Jugendamt sein.

  • Es handelt sich um eine außergerichtliche Angelegenheit.

    Ist schon ein gerichtliches Verfahren anhängig, kann keine Beratungshilfe mehr gewährt werden. In diesem Fall können Sie unter Umständen Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen.

  • In der Angelegenheit ist Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden.

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, übernimmt die Landeskasse die Vergütung der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts oder einer anderen Beratungsperson (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rentenberater). Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt kann von Ihnen zusätzlich einen Betrag von 15,00 € verlangen.

Antrag

Beratungshilfe können Sie beim Amtsgericht (i.d.R. an Ihren Wohnort) oder über die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt bzw. über die Beratungsperson beantragen.

Falls Sie den Antrag beim Amtsgericht vor Ort stellen möchten, informieren Sie sich auf dieser Internetseite bitte zunächst über die aktuellen Regelungen zum Publikumsverkehr bzw. zur Terminvereinbarung.

Falls Sie danach einen mündlichen Antrag stellen möchten, bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • gültigen Personalausweis oder Reisepass,
  • Belege über die Angelegenheit (z.B. Schriftwechsel, Vertragsunterlagen, Bescheide),
  • Belege über die finanzielle Situation (z.B. Lohnbescheinigung, Sozialhilfebescheid, Kontoauszüge).

Für einen schriftlichen Antrag ist der Vordruck "Antrag auf Beratungshilfe" zu verwenden, die oben genannten Belege sind ebenfalls beizufügen.

Was ist Beratungshilfe?

Beratungshilfe ist eine Leistung, die gewährt werden kann, bevor es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Die Bürger werden nämlich nicht durch das Gericht, sondern durch einen von ihnen selbst zu beauftragenden Rechtsanwalt beraten, der hierfür Kosten verlangt. Die Beratungshilfe unterstützt Menschen, die für die Beratung nicht selbst zahlen können. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Beratungskosten durch den Staat übernommen werden.

Durch die Beratungshilfe werden Menschen mit geringem Einkommen so in die Lage versetzt, eine rechtliche Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder eine andere Beratungspersonen (z.B. Steuerberater, Rentenberater) in Anspruch zu nehmen.

Die Beratungshilfe ist im Beratungshilfegesetz genau geregelt.

Wann erhalte ich Beratungshilfe?

Ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht, wenn:

  • Rechte außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens wahrgenommen werden sollen, es also noch keinen Prozess bei Gericht gibt,
  • der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen selbst nicht aufbringen kann,
  • keine anderen Möglichkeiten zur Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist (z. B. Mieterverein, Rechtsschutzversicherung, Schuldnerberatung, Jugendamt) und
  • die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. Das bedeutet, dass in einer vergleichbaren Situation auch eine wirtschaftlich besser gestellte Person auf eigene Kosten Rechtsrat einholen oder sich vertreten lassen würde.

Wie erhalte ich Beratungshilfe?

Beratungshilfe wird nur auf Antrag gewährt.

Für die Antragstellung gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Entweder reichen Sie beim zuständigen Amtsgericht das entsprechende Antragsformular ein nebst Belegen (zum Antragsformular),
  • oder Sie legen das entsprechende Antragsformulars nebst Belegen bei dem Berater Ihrer Wahl vor.

Was muss ich beachten, wenn ich Beratungshilfe direkt beim Amtsgericht beantragen möchte?

  • Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk Ihr Erstwohnsitz liegt.
  • Sie sollten Ihren Antrag vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eine Rechtsanwältin oder eines anderen Beraters stellen.
  • Ein nachträglicher Antrag ist nur binnen vier Wochen nach der Beratung zulässig.

Folgende Unterlagen müssen Sie dem Antrag vollständig und aktuell einreichen:

  • Unterlagen, aus denen sich die Angelegenheit, für die Beratungshilfe beantragt wird, so genau wie möglich ergibt (Verträge, Rechnungen, Schriftwechsel etc.),
  • Belege über Ihr aktuelles, laufendes Einkommen (Lohnabrechnungen, Renten- oder sonstige Bescheide, Mieteinnahmen, Unterhaltszahlungen, Arbeitslosengeldbescheid, Wohngeldbescheid),
  • Zahlungsbelege/Kontoauszüge zu Ihren laufenden Ausgaben (Miete, Nebenkosten, Heizkosten, Versicherungen, Zahlungsverpflichtungen etc.),
  • Unterlagen, aus denen sich der Wert all Ihrer vorhandenen Vermögenswerte ergibt (Kontoauszüge, Sparbuch, Lebensversicherung, Grundstücke etc.),
  • Personalausweis oder Reisepass.

Sie können den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe mündlich innerhalb der Sprechzeiten bei dem zuständigen Amtsgericht oder den Antrag mit den oben genannten Unterlagen schriftlich einreichen.

Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werden nach den Vorschriften der Prozesskostenhilfe geprüft. Sämtliche Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie über den Beratungsgegenstand müssen Sie durch Belege nachweisen. Nur belegte Angaben können bei der Prüfung berücksichtigt werden.

Was muss ich beachten, wenn ich den Antrag beim Rechtsanwalt stelle?

Sofern Sie Ihren Antrag bei einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin vorgelegt haben, prüft er oder sie die Voraussetzungen für die Beratungshilfe und kann sofort die Rechtsberatung erbringen. In diesem Fall reicht der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin nachträglich den Antrag bei dem zuständigen Amtsgericht zur Entscheidung über die Beratungshilfe ein. Hierfür gilt eine Frist von vier Wochen seit Beginn der Beratung.

Wie entscheidet das Gericht über meinen Antrag?

Wenn die Bedingungen für Beratungshilfe erfüllt sind, erteilt das Amtsgericht einen Berechtigungsschein, der der Beratungsperson vorgelegt werden kann. Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht oder haben nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt, weist das Amtsgericht den Antrag auf Beratungshilfe zurück. Gegen diese Entscheidung kann als Rechtsbehelf die Erinnerung eingelegt werden.

Was kostet mich die Beratung?

Wenn Ihnen Beratungshilfe bewilligt wird, übernimmt die Landeskasse die für die Beratung anfallende Vergütung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts bzw. einer anderen Beratungsperson (z.B. Wirtschaftsprüfer, Rentenberater usw. …). Bitte beachten Sie jedoch unbedingt, dass die Beratungsperson pro Angelegenheit derzeit eine Beratungsgebühr von 15,00 EUR (§ 44 RVG) verlangen kann. Wird Beratungshilfe abgelehnt, müssen Sie die Kosten für die Beratung vollständig selbst tragen.