Artikel Verfassung Show Das Grundgesetz vom 23. Mai 1949 in der jeweils aktuellen Fassung ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.
Quelle: Henning Schacht Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)Das Grundgesetz (GG) wurde im Jahre 1949 zunächst bewusst als provisorische Regelung der staatlichen Grundordnung geschaffen. Mit dem Begriff „Grundgesetz“ sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich um ein Provisorium handele. Es sollte einer angestrebten Wiedervereinigung nicht im Wege stehen. Inhaltlich enthielt und enthält das Grundgesetz aber sämtliche Merkmale einer Verfassung, die sich inzwischen in über 60 Jahren Staatspraxis bewährt hat. Das Grundgesetz: Ein VerfassungsprovisoriumFür die angestrebte Wiedervereinigung Deutschlands hatte das Grundgesetz in seiner früheren Fassung zwei Wege vorgesehen. Zum einen den Beitritt anderer Teile Deutschlands zum Geltungsbereich des Grundgesetzes nach Art. 23 GG (alte Fassung, a.F.), zum anderen die Möglichkeit des Beschlusses einer neuen Verfassung durch das deutsche Volk nach Art. 146 GG (a.F.). Im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 haben die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik beschlossen, die Wiederherstellung der staatlichen Einheit auf der Grundlage des Art. 23 GG a.F. zu vollziehen. Diese Entscheidung haben die Parlamente beider deutscher Staaten mit Zweidrittelmehrheit bestätigt. Nach dem Einigungsvertrag wurde die Präambel des Grundgesetzes neugefasst. Darin wird klargestellt, dass mit der in freier Selbstbestimmung vollendeten Einheit und Freiheit Deutschlands das Grundgesetz für das gesamte deutsche Volk gilt. Auch Art. 146 GG in der neuen Fassung stellt dies klar. Änderungen des GrundgesetzesDas heißt nicht, dass das Grundgesetz stets so bleibt, wie es 1949 von der Parlamentarischen Versammlung beschlossen wurde: Das Verfahren zur Änderung des Grundgesetzes ist in Art. 79 GG geregelt. Nach Art.79 Abs. 1 Satz 1 GG kann das Grundgesetz nur durch ein Gesetz geändert werden. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestags und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates (Art. 79 Abs. 2 GG). Grundlegende Prinzipien der Verfassung sind allerdings einer Änderung nach diesem Verfahren entzogen (Art. 79 Abs. 3 GG). Unzulässige Änderungen des Grundgesetzes sind:
Zu den zentralen Grundsätzen gehören der vom Grundsatz der Menschenwürde umfasste Kerngehalt der Grundrechte und die Staatsstrukturprinzipien wie z. B. das Demokratieprinzip, der Grundsatz der Gewaltenteilung und grundlegende Elemente des Rechts- und Sozialstaatsprinzips. Als Verfassungsorgane werden die obersten Bundesorgane bezeichnet, deren Aufgaben und Befugnisse in der Verfassung, also durch das Grundgesetz (GG), bestimmt sind. Ständige Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland sind:
Der Gemeinsame Ausschuss (Art. 53a GG) und die Bundesversammlung (Art. 54 GG) sind sog. nichtständige Verfassungsorgane. Aufbau des Grundgesetzes (© Zerbor - Fotolia.com)
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Präambel I. Die Grundrechte II. Der Bund und die Länder III. Der Bundestag IV. Der Bundesrat IV a. Gemeinsamer Ausschuss V. Der Bundespräsident VI. Die Bundesregierung VII. Die Gesetzgebung des Bundes VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und der Bundesverwaltung VIII a. Gemeinschaftsaufgaben IX. Die Rechtsprechung X. Das Finanzwesen X a. Verteidigungsfall XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Allgemeines zum Aufbau des GrundgesetzesDas deutsche Grundgesetz beginnt mit der Präambel, also einer Einleitung zur Verfassung. Die Präambel des Grundgesetzes lautet wie folgt: Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, Nach der Präambel folgen die einzelnen Artikel, die bis Art. 146 GG durchnummeriert sind. Aufgrund der Unterartikel umfasst das Grundgesetz aktuell jedoch insgesamt 202 Artikel. Von diesen 2002 Artikeln sind mittlerweile aber bereits fünf Artikel wieder aufgehoben (Art. 49, Art. 59a, Art. 74a, Art. 75 und Art. 142a GG) sowie vier weitere sind ganz oder teilweise Zeitablauf oder Vollzug gegenstandslos (Art. 132, Art. 136, Art. 137 und Art. 144 GG). Im Anhang des Grundgesetzes befinden sich gem. Art. 140 GG fünf weitergeltende Artikel der Weimarer Reichsverfassung (Art. 136, Art. 137, Art. 138, Art. 139 und Art. 141 WRV). Zu beachten ist außerdem, dass die einzelnen Artikel des Grundgesetzes in aller Regel keine amtlichen Überschriften haben. In Art. 1 bis 19 GG finden sich die Grundrechte, etwa der Schutz der Menschenwürde, das Recht der freien Meinungsäußerung, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit etc. In Art. 20 bis 37 GG befinden sich sodann allgemeine Regelungen zu Bund und Länder. Es folgen Regelungen etwa zum Bundestag (Art. 38 bis 49 GG), zum Bundesrat (Art. 50 bis 53 GG etc.), zum Bundespräsidenten (Art. 54 bis 61 GG) oder zur Bundesregierung (Art. 62 bis 69 GG). In diesen Artikeln wird bspw. Wahl, Zusammensetzung, Aufgaben etc. geregelt. Die Gesetzgebung der Bundesregierung ist sodann in den Art. 70 bis 82 GG geregelt. Regelungen zur Bundesverwaltung finden sich sodann in den Art. 83 bis 91 GG. Die Rechtsprechung auf Bundesebene, aber auch allgemein geltende Regelungen) hierzu (etwa die Unabhängigkeit der Richter finden sich in den Art. 92 bis 104 GG. Es folgen sodann Regelungen zum Finanzwesen (Art. 104a bis 115 GG). Regelungen zum Verteidigungsfall wurden erst nachträglich in das Grundgesetz aufgenommen und finden sich nun in den Art. 115a bis l GG. Letztlich folgen Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 116 bis 146 GG) sowie der Anhang (Art. 136 bis 141 WRV). Im Einzelnen isst das Grundgesetz also wie folgt aufgebaut: [Stand: 30.11.2016] [Beachten Sie, es handelt sich bei den hier angegebenen Bezeichnungen der einzelnen Artikel nicht um amtliche Überschriften, s.o.]
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