Ab wie viel Jahren darf man im Testzentrum arbeiten

Für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens, der Sicherheit und der Versorgung der Menschen ist es unabdingbar, dass ausreichend Arbeitskräfte in den systemrelevanten Bereichen zur Verfügung stehen.

Unverzichtbar in der aktuellen Krise ist insbesondere auch, dass die Versorgung mit Lebensmitteln und anderen Artikeln des täglichen Bedarfs in Deutschland gesichert ist. Das betrifft vor allem die Arbeitgeber im Lebensmitteleinzelhandel und in der Landwirtschaft. Und allein in der Landwirtschaft werden bundesweit rund 300.000 Menschen gesucht.

Wenn auch Sie sich vorstellen können, einen Beitrag für die Gesellschaft zu leisten, dann melden Sie sich bei uns, um unbürokratisch interessante Stellenangebote aus systemrelevanten Branchen zu erhalten. Nur wenige Angaben sind hierfür erforderlich.

Danke für Ihre Bereitschaft, in dieser wohl einmaligen Ausnahmesituation zu helfen!

Mit Sicherheit beschäftigen Sie auch viele Fragen. Hierfür haben wir Ihnen ein kleines FAQ zusammengestellt.

Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden.

Darf ich in Kurzarbeit überhaupt eine andere Tätigkeit ausüben?

Im Zusammenhang mit Kurzarbeit tritt in der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 eine befristete Sonderregelung in Kraft. Wird nach Eintritt von Kurzarbeit eine geringfügige Nebentätigkeit in einem systemrelevanten Bereich aufgenommen, wird das Entgelt daraus nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, die Nebentätigkeit ist versicherungsfrei.
 

Wie viel Geld darf ich zusätzlich zum Kurzarbeitergeld verdienen?

Bei mehr als geringfügigen Beschäftigungen in systemrelevanten Bereichen bleibt das daraus erzielte Arbeitsentgelt anrechnungsfrei, wenn die Summe aus Restlohn aus der Hauptbeschäftigung (Ist-Entgelt), Kurzarbeitergeld und Entgelt aus der Nebenbeschäftigung den bisherigen Bruttolohn (Soll-Entgelt) nicht übersteigt.

Das heißt: Wer aus seiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zuvor 1.700 Euro netto bezogen hat, kann bei Bezug von Kurzarbeitergeld plus dem Entgelt aus der Nebentätigkeit ebenfalls bis zu 1.700 Euro netto erzielen, ohne dass die Nebentätigkeit auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.
 

Welche Tätigkeiten sind systemrelevant?

Ob eine Branche bzw. ein Beruf systemrelevant ist, legt die sogenannte Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI- (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) Gesetz fest.

Beispiel für Tätigkeiten, die den systemrelevanten Branchen und Berufen zuzuordnen sind, sind die medizinische Versorgung, die Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln, die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten, Apotheken, der Güterverkehr (z. B. für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel), der Lebensmittelhandel (z. B. Verkauf oder Auffüllen von Regalen), die Lebensmittelherstellung (auch Landwirtschaft) sowie Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln.
 

Wo werden Stellen in der Landwirtschaft vermittelt?

Bürgerinnen und Bürger, die in der Landwirtschaft bei den in den nächsten Wochen und Monaten anstehenden Pflanz- und Erntearbeiten unterstützen möchten, können sich auf der Plattform www.daslandhilft.de anmelden. Diese Plattform vermittelt direkt den Kontakt zu Landwirtinnen und Landwirten, die ganz aktuell nach Erntehelfern suchen.
 

Ist für meine gesundheitliche Sicherheit gesorgt?

Ja, die Vermeidung von Infektionen mit dem Corona-Virus bleibt immer oberstes Gebot. Deshalb tragen alle derzeit suchenden und einstellenden Arbeitgeber dafür Sorge, dass die Mitarbeitenden bestmöglich bei der Arbeit geschützt sind und dass die aktuell geltenden Sicherheitsvorschriften zur Vermeidung einer Ansteckung eingehalten werden.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt Jugendliche aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung vor Überbeanspruchung und vor Gefahren am Arbeitsplatz. Die gesundheitliche Entwicklung von Jugendlichen durch zu frühe, zu lange, zu schwere, zu gefährliche und ungeeignete Arbeiten soll nicht gefährdet werden.

Für wen das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die

  • noch nicht 18 Jahre alt sind und
  • in der Berufsausbildung oder in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis stehen oder
  • als Arbeitnehmer, Heimarbeiter oder in sonstigen Dienstleistungen arbeiten, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind.

Ausgenommen sind geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich

  • aus Gefälligkeit - z. B. Einkaufen für einen Nachbarn - oder
  • aufgrund familienrechtlicher Vorschriften oder
  • in Einrichtungen der Jugendhilfe oder
  • in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter

    erbracht werden.

Außerdem sind Beschäftigungen durch den Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt ausgenommen.

Als Kind im Sinne des JArbSchG gilt, wer noch keine 15 Jahre alt ist. Als Jugendlicher, wer zwischen 15 und 17 Jahre alt ist. Die Vorschriften für Kinder gelten auch für Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen.

Was das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt

Das JArbSchG enthält allgemeine Bestimmungen für die Beschäftigung von Minderjährigen, insbesondere Zeitgrenzen für die Dauer der Arbeit. Danach dürfen Sie als Arbeitgeber Jugendliche

  • nicht mehr als acht Stunden täglich und
  • nicht mehr als 40 Stunden in der Woche,
  • nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr und
  • nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigen – wobei die beiden freien Tage aufeinander folgen sollen.
  • Die Jugendlichen müssen mindestens zwölf Stunden tägliche Freizeit haben.

Urlaubsanspruch nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Jugendliche haben für jedes Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die Dauer des Mindesturlaubs ist gestaffelt:

Der Urlaub für einen Jugendlichen beträgt jährlich mindestens

  • 30 Werktage, wenn dieser zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
  • 27 Werktage, wenn dieser zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
  • 25 Werktage, wenn dieser zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

Verbot der Kinderarbeit und Ausnahmen

Kinder unter 13 dürfen grundsätzlich nicht arbeiten – Kinderarbeit ist verboten.


Ausnahmsweise dürfen Sie als Arbeitgeber Kinder beschäftigen

  • zu therapeutischen Zwecken,
  • im Rahmen eines Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht oder
  • in Erfüllung einer richterlichen Weisung.

Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen weiterhin während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr arbeiten.

Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen Sie

  • nur mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten und auch
  • nur mit leichten und für Kinder geeigneten Arbeiten beschäftigen.

Besondere Regeln für Kinder über 13 und vollzeitschulpflichtige Jugendliche

Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen

  • nicht mehr als zwei Stunden täglich und
  • nicht zwischen 18 und 8 Uhr,
  • nicht vor dem Schulunterricht und
  • nicht während des Schulunterrichts arbeiten.

Ausnahme: In landwirtschaftlichen Familienbetrieben dürfen Kinder nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten.

Nebenjobs sind eine tolle Möglichkeit, sich während der Schule oder des Studiums Geld dazuzuverdienen und gleichzeitig praktische Erfahrung in einem Job zu sammeln. Doch gerade, wenn man vor seiner ersten Nebenjob Bewerbung steht, gibt es viele offene Fragen. Ab wann darf man eigentlich arbeiten, wie lange und was muss man vor oder bei der Bewerbung noch berücksichtigen?

Ab wie viel Jahren darf man im Testzentrum arbeiten

Die häufigtsten Fragen vor und bei der Nebenjob Bewerbung:

Muss ich ein bestimmtes Alter haben, um arbeiten zu dürfen?

Als Schüler darfst du ab 13 Jahren arbeiten. Allerdings brauchst du dafür die Erlaubnis deiner Eltern. Bis du 15 bist darfst du dann auch nur zwei Stunden am Tag arbeiten. Erst ab 15 Jahren ist es erlaubt, bis zu 40 Stunden pro Woche arbeiten und dir zum Beispiel auch einen Ferienjob suchen. Zwischen 15 und 18 Jahren darf man prinzipiell bis zu acht Stunden am Tag zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten. Ab 16 darf man in einigen Berufen, wie der Gastronomie oder Schichtdiensten allerdings bis 22 Uhr arbeiten. Ab 18 Jahren fallen diese Einschränkungen weg.

Wie viel darf ich bei einem Nebenjob verdienen?

Das kommt darauf an, ob du einen Minijob hast oder als Werkstudent tätig bist. Als Minijobs werden Tätigkeiten bezeichnet, bei denen man monatlich 450 Euro verdienen darf. Steuern werden nicht fällig, nur Beiträge zur Rentenversicherung werden abgezogen. Davon kann man sich bei einem Minijob allerdings freiwillig befreien lassen. Wenn man insgesamt unter der Grenze von 450 Euro bleibt, kann man auch mehrere Minijobs machen, ohne dass weitere Abgaben gezahlt werden müssen.

Als Werkstudent darfst du unbegrenzt viel verdienen. Allerdings musst du Sozialabgaben zahlen. Die Summe richtet sich nach deinem Gehalt. Ab einem jährlichen Einkommen von über 8.820 (Stand: 2017) musst du außerdem Steuern zahlen. Diese kannst du dir am Ende des Jahres über die Einkommenssteuererklärung zurückholen. Viele Universitäten bieten hierzu Infoveranstaltungen an. Außerdem kannst du dich auf https://www.studentensteuererklaerung.de/ nach Steuertipps für Studenten erkundigen.

Wie muss ich mich versichern?

Wenn du als Schüler oder Student unter 450 Euro im Monat verdienst, bleibst du von der Sozialversicherung befreit und bist weiterhin in der Familienversicherung krankenversichert. In den Ferien darfst du kurzfristig auch unbegrenzt mehr verdienen. Das gilt solange die Ferienjobs insgesamt nicht länger als drei Wochen beziehungsweise 70 Arbeitstage im Jahr dauern.

Ein Nebenjob nach dem Schulabschluss bleibt sozialversicherungsfrei, wenn du damit eine Zeit von maximal drei Monaten bis zum Studium überbrückst. Bei einer längeren Zeitspanne und einem Verdienst bis 450 Euro muss nur der Rentenversicherungsbeitrag bezahlt werden. Davon kann man sich allerdings ebenfalls freiwillig befreien lassen. Wenn du jedoch schon einen Ausbildungsvertrag hast und in der Zeit zwischen Schulabschluss und Ausbildung jobbst, musst du Sozialversicherungsbeiträge zahlen, da der Nebenjob bereits als Berufsstart eingestuft wird.

Werkstudenten müssen Sozialabgaben zahlen, können sich aber in einem günstigen Studententarif krankenversichern. Dazu musst du immatrikuliert sein und darfst auf das Jahr gerechnet nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. In den Semesterferien darf man allerdings so viel arbeiten wie man möchte.

Bekommen meine Eltern weiterhin Kindergeld?

Kindergeld bekommt man weiterhin als Schüler, egal wie viel Geld man verdient und als Student bis 25 Jahre, solange man über das Jahr gesehen insgesamt nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. In bis zu zwei Monaten pro Jahr darfst du allerdings mehr arbeiten, ohne dass der Kindergeldanspruch davon beeinflusst wird. Wie viel Geld du verdienst, spielt dabei keine Rolle.

Wie kann ich mich für einen Nebenjob bewerben?

Die Anforderungen an eine Nebenjob Bewerbung sind ganz unterschiedlich. Welche Unterlagen genau gefordert werden, hängt von dem jeweiligen Job und Unternehmen ab. Es kann sein, dass du zunächst Bewerbungsunterlagen wie Lebenslauf und Bewerbungsschreiben einreichen must. Eventuell kannst du dich aber auch direkt in dem jeweiligen Betrieb vorstellen. Wenn du eine interessante Stelle gefunden hast, werden die Anforderungen an die Bewerbung vermutlich schon in der Stellenanzeige beschrieben sein. Falls nicht, ruf einfach kurz in dem Unternehmen an oder schreib eine Email. Das sind nicht nur die einfachsten und schnellsten Methoden, um deine Fragen beantwortet zu bekommen, sondern du baust auch schon einen ersten Kontakt auf. Weitere Infos zum Thema Nebenjob Bewerbung, wie du einen Nebenjob finden kannst und was du dabei unbedingt beachten solltest, erfährst du hier.