Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird, sofern es sich nicht um Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich handelt, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (BFH Urteil vom 27.6.2006, IX R 25/05, BFH/NV 2007, 657, LEXinform 5903201). Nach der Systematik des EStG werden Wertsteigerungen durch Umschichtungen privater Vermögenswerte abschließend nach den § 17 und § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG besteuert. Außerhalb des Bereichs dieser Vorschriften bleiben Gewinne aus der Veräußerung von WG steuerfrei. Wie bei den übrigen Einkunftsarten auch wird das Merkmal der Einkünfteerzielung vorausgesetzt (H 22.8 [Allgemeines] EStH; → Liebhaberei). Dauer und Häufigkeit der Leistungen sind im Rahmen von § 22 Nr. 3 EStG ohne Bedeutung. Erfasst wird nicht nur gelegentliches oder auch nur einmaliges, sondern auch sich wiederholendes, regelmäßig erbrachtes oder auf (eine gewisse) Dauer oder Wiederholung angelegtes Verhalten (BFH Urteil vom 24.4.2012, IX R 6/10, BStBl II 2012, 581). Einkünfte aus Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG liegen allerdings nur dann vor, wenn sie nicht unter eine der anderen Einkunftsarten oder einen der anderen Tatbestände des § 22 EStG fallen. So erzielt beispielsweise eine (selbstständig tätige) Prostituierte → Einkünfte aus Gewerbebetrieb (BFH Beschluss vom 20.2.2013, GrS 1/12, BStBl II 2013, 441). Für das Vorliegen einer Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG kommt es entscheidend darauf an, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des Stpfl. ausgelöst wird. Erfolgt somit die Zahlung nicht in Erwartung einer Gegenleistung, kommt eine Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG nicht in Frage (s. z.B. BFH Urteil vom 19.3.2013, IX R 65/10, BFH/NV 2013, 1085, LEXinform 0928226; s.a. Anmerkung vom 25.7.2013, LEXinform 0944000). Hierunter fallen z.B. Schadensersatzleistungen (→ Schadensersatz), Lotto- und sonstige Spielgewinne und auch Streikgelder. Mit Urteil vom 28.11.2007 (IX R 39/06, BStBl II 2008, 469) hat der BFH entschieden, dass die Teilnehmerin an einer Fernsehshow für ihr dort erzieltes Preisgeld i.H.v. 250 000 € einkommensteuerpflichtig ist (s.a. Pressemitteilung des BFH Nr. 25/08, LEXinform 0174029). Zu den Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 28.11.2007 (IX R 39/06, BStBl II 2008, 469) nimmt das BMF-Schreiben vom 30.5.2008 (BStBl I 2008, 645) Stellung (→ Preisgelder). Auch das Preisgeld der Fernsehproduktion »Big Brother« ist Gegenleistung für eine sonstige Leistung des Teilnehmers i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG und somit einkommensteuerpflichtig (BFH Urteil vom 24.4.2012, IX R 6/10, BStBl II 2012, 581; Anmerkung vom 7.8.2012, LEXinform 0632912 sowie Pressemitteilung des BFH Nr. 42/12 vom 6.6.2012, LEXinform 0438018). Zur Steuerbarkeit des Preisgeldes aus der Teilnahme an einer Fernsehshow s. das Urteil des FG Münster vom 15.1.2014 (4 K 1215/12 E, EFG 2014, 638, LEXinform 5016219, rkr., Nichtzulassungsbeschwerde durch BFH-Beschluss vom 16.6.2014, IX B 22/14, BFH/NV 2014, 1540, LEXinform 5907852, als unbegründet zurückgewiesen). Rettungsschwimmer der DLRG, die zur Sicherung des Badebetriebs in Seebädern eingesetzt werden, stehen weder zu den Einsatzgemeinden noch zur DLRG in einem Arbeitsverhältnis (Urteil FG Schleswig-Holstein vom 12.8.1980, I–124/75, EFG 1981, 96, LEXinform 0056885, rkr.). Es handelt sich hierbei vielmehr um eine Beziehung eigener Art. Der Betroffene verwirklicht durch die Tätigkeit als Rettungsschwimmer lediglich die satzungsmäßigen Ziele der DLRG. Er erbringt damit keinen Arbeitserfolg gegenüber seinem ArbG, sondern er verwirklicht freiwillig die von ihm als eigene anerkannten Satzungsziele. Dies zeigt sich auch daran, dass die DLRG keine rechtlichen Schritte gegen einen Rettungsschwimmer einleitet, wenn er dem Rettungsschwimmerdienst fernbleibt. Für das Fehlen eines Arbeitsverhältnisses spricht außerdem, dass der Rettungsschwimmer sich für den Krankheitsfall selbst versichern muss. Rettungsschwimmer im Wasserrettungsdienst erzielen somit keine Einkünfte nach § 19 EStG. Sie erzielen vielmehr Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG sind nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 € im Kalenderjahr betragen haben. Verdienen die Rettungsschwimmer somit weniger als 256 €, z.B. bis zu 31 Tage lang täglich 8 €, sind diese Einkünfte nicht steuerpflichtig. § 3 Nr. 26 EStG findet – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – hierbei Anwendung (Vfg. OFD Frankfurt vom 14.5.2014, S 2257 A – 11 – St 220, LEXinform 5235054).
Bei diesen Vorgängen liegt keine Vermögensübertragung zugrunde; es ist aber eine Umschichtung des Vermögens durch Substanzverlust bzw. Substanzaufgabe gegeben, die einem Dritten zugutekommt und der dafür ein Entgelt zahlt. Unter die veräußerungsähnlichen Vorgänge fallen u.a. folgende Sachverhalte:
Die Rückzahlung von Einnahmen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG in einem späteren Veranlagungszeitraum ist im Abflusszeitpunkt in voller Höhe steuermindernd zu berücksichtigen (BFH Urteil vom 26.1.2000, IX R 87/95, BStBl II 2000, 396; H 22.8 [Rückzahlung von Einnahmen] EStH). → Werbungskosten sind bei den Einkünften aus einmaligen (sonstigen) Leistungen auch dann im Jahre des Zuflusses der Einnahme abziehbar, wenn sie vor diesem Jahr angefallen sind oder nach diesem Jahr mit Sicherheit anfallen werden. Entstehen künftig Werbungskosten, die im Zuflussjahr noch nicht sicher vorhersehbar waren, ist die Veranlagung des Zuflussjahres gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (BFH Urteil vom 3.6.1992, X R 91/90, BStBl II 1992, 1017; H 22.8 [Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs] EStH). Die Einkünfte aus Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 € im Kj. betragen haben (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG). Haben beide zusammenveranlagten Ehegatten Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG bezogen, so ist bei jedem Ehegatten die in dieser Vorschrift bezeichnete Freigrenze – höchstens jedoch bis zur Höhe seiner Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG – zu berücksichtigen (R 22.8 EStR). Verluste aus § 22 Nr. 3 EStG dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Stpfl. im gleichen Kj. aus § 22 Nr. 3 EStG erzielt hat, ausgeglichen werden (§ 22 Nr. 3 Satz 3 EStG). Den danach verbleibenden Verlust darf der Stpfl. nach Maßgabe des § 10d EStG in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurücktragen oder in die folgenden Veranlagungszeiträume vortragen (§ 22 Nr. 3 Satz 4 EStG). Eine Verrechnung ist aber nur mit Gewinnen aus Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG zulässig. Ab VZ 2007 gilt § 10d Abs. 4 EStG (gesonderte Feststellung) entsprechend. Siehe auch unter → Verlustabzug nach § 10d EStG. Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart. |