Woher weiß ich welche steuerklasse

Vor allem Verheiratete und eingetragene Lebenspartner sollten sich mit den Lohnsteuerklassen auseinandersetzen, denn im Gegensatz zu Singles können sie wählen, zu welcher sie gehören wollen. Durch eine geschickte Kombination bekommen sie mehr Netto.

Außerdem können optimale Lohnsteuerklassen das Arbeitslosen-, Kranken-, Erziehungs- und Mut­ter­schafts­geld erhöhen. Allerdings sind hier bestimmte Fristen einzuhalten. Mit dem Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums lässt sich leicht herausfinden, welche Steuerklassenkombination am günstigsten ist.

Ehepaare erhalten nach der Hochzeit zunächst automatisch die Steuerklassen IV und IV. Seit 2018 wird diese Zuordnung auf alle ausgeweitet, die heiraten. Das heißt, selbst wenn nur einer der Ehegatten arbeitet, bekommen beide zunächst die Steuerklasse IV. Wenn das für Euch ungünstig ist, solltet Ihr wechseln. Dafür müsst Ihr beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Steuerklassenwechsel stellen. Seit 2020 könnt Ihr die Steuerklassen mehrmals im Jahr ändern.

Berufstätige Ehegatten und Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können für den Lohnsteuerabzug wählen,

  • ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen,
  • ob der besser Verdienende nach Steuerklasse III und der andere nach Klasse V besteuert werden soll oder
  • ob sie die Steuerklassen-Kombination IV/IV mit Faktor wählen.

Bedenkt: Wenn Ihr die Variante III/V oder IV mit Faktor wählt, seid Ihr zur Abgabe einer Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung verpflichtet. In den allermeisten Fällen lohnt es sich ohnehin, eine Steu­er­er­klä­rung abzugeben.

Neu ist seit 2018, dass ein Ehegatte mit der Steuerklasse V oder III allein einen Steuerklassenwechsel beantragen kann. Dazu ein Beispiel: Der schlechter verdienende Partner arbeitet Teilzeit und hat in der Steuerklasse V so hohe Steuerabzüge, dass er nur über geringe eigene Einkünfte verfügt. Um bereits im nächsten Monat einen höheren monatlichen Nettolohn zu erhalten, genügt es, beim Finanzamt einen Antrag auf Steuerklassenwechsel zu stellen. Die Unterschrift des anderen Partners ist nicht erforderlich. Beide Ehegatten werden dann in der Steuerklasse IV eingruppiert.

Für Ehe- und Lebenspartner hat die Finanzverwaltung in einem Merkblatt Informationen zur Steuerklassenwahl 2022 veröffentlicht. Das für einen Steuerklassenwechsel beim Finanzamt einzureichende Formular findest Du online im Formular-Management der Finanzverwaltung. Es heißt „Antrag auf Steuerklassenwechel bei Ehegatten/Lebenspartnern".

Insolvenz eines Ehegatten

Ist Dein Ehepartner insolvent oder wird sein Gehalt gepfändet, kannst Du mit dem Wechsel der Lohnsteuerklasse Geld sparen. Wähle die Kombination so, dass der andere die größere Steuerlast trägt. Das ist gesetzlich ausdrücklich erlaubt (FG Münster, Urteil vom 4. Oktober 2012, Az. 6 K 301/10 E).

Eingetragene Partner automatisch in Steuerklasse IV/IV

Eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner sind Ehepaaren steuerlich gleichgestellt. Früher erhielten sie nicht automatisch die Kombination IV/IV. Sie mussten eine Änderung ihrer Lohnsteuerklassen gesondert beim Finanzamt beantragen. Seit November 2015 übermitteln die Ämter auch bei eingetragenen Lebenspartnern die Daten, die die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale generieren.

Folglich wird auch für diejenigen, die seit November 2015 ihre Partnerschaft neu eingetragen haben, die Kombination IV/IV gebildet. Wünschst Du eine andere Kombination, so musst Du dies beim Finanzamt beantragen.

Wer seinem Arbeitgeber nicht offenbaren möchte, dass er in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kann die ungünstigere Steuerklasse I wählen. Das Landesamt für Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass die Datenübermittlung an den Arbeitgeber so erfolgt, dass keine Rückschlüsse auf den Familienstand möglich sind. 

Seit Oktober 2017 gibt es die Ehe für alle

Was ist die elektronische Lohnsteuerkarte?

Während es früher die klassische Lohnsteuerkarte aus Pappe gab, sind die steuerrelevanten Informationen eines Arbeitnehmers nun auf der elektronischen Lohnsteuerkarte gespeichert. Dazu gehören die Steuerklasse, Deine Freibeträge, die Anzahl der Kinderfreibeträge und eine eventuelle Kirchensteuerpflicht. Man nennt das auch die „elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale“, kurz Elstam.

Das Finanzamt ordnet jedem Arbeitnehmer eine Lohnsteuerklasse, oder auch nur Steuerklasse genannt, zu. Insgesamt gibt es in Deutschland sechs Steuerklassen. Sie helfen dem Arbeitgeber dabei, die Lohnsteuer eines Mitarbeiters zu berechnen.

Welche Steuerklasse gilt für wen?

Die Steuerklasse richtet sich in erster Linie nach dem Familienstand. Alleinstehenden ordnet das Finanzamt automatisch die Steuerklasse I (1) zu. Alleinerziehende sind in Steuerklasse II (2) und bekommen dort einem höheren Entlastungsbetrag. Wer mehrere sozialversicherungspflichtige Jobs hat, bekommt ab dem zweiten Job Steuerklasse VI (6) automatisch zugeordnet. Und für Ehepaare gibt es eine Besonderheit in Sachen Steuerklasse: Sie können zwischen verschiedenen Steuerklassen wählen.

Für einen schnellen Überblick, sehen Sie sich einfach unser Video "Steuerklasse - was ist das?" an:

Unsere Tabelle (Stand 2021) zeigt Ihnen noch einmal schwarz auf weiß, wen der Staat in welche Steuerklasse einteilt:

Steuerklasse Familienstatus
I (1) a) Alleinstehende (Ledige, Geschiedene, Verwitwete)
b) Verheiratete / eingetragene Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen
(wenn Sie dauerhaft von Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin getrennt leben)
II (2) Alleinerziehende (ab dem 1. Kind)
III (3) a) Verwitwete (im Jahr des Todes + Folgejahr)
b) Verheiratete / eingetragene Lebenspartner
(wenn der Partner Steuerklasse V gewählt hat, oder der Partner nicht arbeitet bzw. weniger verdient)
IV (4) Verheiratete / eingetragene Lebenspartner
(wenn der Partner auch Steuerklasse IV wählt)
V (5) Verheiratete / eingetragene Lebenspartner
(wenn der Partner Steuerklasse III wählt)
VI (6) Ledige und Verheiratete / eingetragene Lebenspartner
(ab dem zweiten Job, wenn Sie mehrere Jobs haben und entsprechend mehrere Lohnsteuerkarten vorlegen müssen oder aber wenn Sie die Lohnsteuerkarte nicht vorlegen, obwohl Sie es müssten)

Wann muss ich meine Steuerklasse ändern?

Wenn sich die eigenen Familienverhältnisse ändern, wird auch die Steuerklasse angepasst. Das ist der Fall wenn...

  • Sie heiraten.
  • Sie sich von Ihrem Ehepartner bzw. Ihrer Ehepartnerin trennen oder geschieden werden.
  • Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin stirbt.
  • Sie als Alleinstehende/r ein Kind bekommen.
  • Sie zusätzlich zu Ihrem Hauptberuf einen zweiten Job annehmen, der sowohl sozialversicherungspflichtig als auch steuerpflichtig ist.

Welche Optionen gibt es für verheiratete Paare?

Ehepaare können sich zwischen drei Kombinationen der Steuerklassen entscheiden:

  1. Verdient ein Partner deutlich mehr als der andere, lohnt sich eine Kombination aus Steuerklasse III (3) und V (5). Der Vorteil: Der Besserverdienende hat in Steuerklasse III deutlich weniger Abzüge. Der Nachteil: Je größer die Schere zwischen den beiden Gehältern ist, desto höher ist die Steuernachzahlung am Ende des Jahres.
     
  2. Verdienen die Ehepartner annähernd gleich viel, bietet sich eine Kombination aus Steuerklasse IV und IV an - oft auch Steuerklasse 4 und 4 geschrieben.
     
  3. Seit 2010 können Ehepaare auch die Kombination Steuerklasse IV (4) mit Faktor wählen. Durch den Faktor berücksichtigt das Finanzamt den Splittingvorteil bereits während des Jahres. So können Sie eine Steuernachzahlung vermeiden.

Unser Steuerklasse-Rechner gibt Ihnen einen schnellen Überblick über eine passende Kombination für Sie und Ihren Ehepartner:


Leistungsbeschreibung/Disclaimer
Dieser Steuerklassenrechner, der allein durch die Smare Stefan Banse Michael Mühl GbR (www.smart-rechner.de) programmiert, gepflegt und Dritten zur reinen Implementierung in Ihre Webseite zur Verfügung gestellt wird, stellt ein reines Informationsangebot und keinerlei steuerliche oder rechtliche Beratung durch die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) dar. Dementsprechend hat die VLH auch keinerlei Einfluss auf diesen Steuerklassenrechner und kann somit auch keinerlei Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitliche Aktualität oder sonstige Parameter der Berechnung, die hierdurch zur Verfügung gestellt wird, übernehmen. Weitere Informationen zum Anbieter, dessen Leistungsbeschreibung und Datenschutzerklärung finden Sie unter https://www.smart-rechner.de/jur_informationen.php

Und was gilt für Alleinverdiener?

Wer verheiratet und als Alleinverdiener/in finanziell für die ganze Familie verantwortlich ist, braucht ein hohes Nettoeinkommen. Hier bietet sich die Steuerklassenkombination III (3) und V (5) an. Das heißt: Der/Die Alleinverdienende wählt Steuerklasse III (3), der/die Partner/in Steuerklasse V (5) und das Paar gibt gemeinsam eine Steuererklärung ab. Denn, wie oben beschreiben, ist bei Steuerklasse III (3) der Steuerabzug am geringsten.

Als Alleinverdiener/in können Sie bei der Beantragung von Lohnsteuerfreibeträgen auch die Kosten mit angeben, die bei Ihrem/Ihrer Ehepartner/in anfallen.

Wann ist der Wechsel sinnvoll?

Beispielsweise vor der Geburt eines Kindes: Elterngeld und Mutterschaftsgeld richten sich nach dem Nettoverdienst der letzten zwölf Monate vor der Geburt - und zwar der Nettoverdienst des Elternteils, der/die das Kind nach der Geburt überwiegend betreuen wird. Der Nettoverdienst kann höher werden, wenn man frühzeitig die Steuerklasse ändert. Je höher der Nettoverdienst, desto höher fällt auch das Elterngeld aus. Mehr dazu in unserem Artikel Für wen sich ein Wechsel der Steuerklasse lohnt.

Wie kann ein Ehepaar seine Steuerklasse wechseln?

Paare wechseln ihre Steuerklasse beim zuständigen Finanzamt. Bringen Sie dazu einfach das ausgefüllte Formular "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten" mit. Wer frisch verheiratet ist, braucht auch das Familienstammbuch.

Für die Beraterinnen und Berater der VLH gehört es zum Tagesgeschäft, in Sachen Steuerklasse die für Sie günstigste Lösung zu finden. Gerne unterstützen wir auch Sie darin, sich die Steuervorteile zu sichern, die Ihnen zustehen. Hier können Sie sich Ihren Berater suchen: Beratersuche.

Was passiert mit meiner Steuerklasse, wenn ich arbeitslos werde?

Wenn Sie gerade Ihren Job verloren haben und Arbeitslosengeld bekommen, spielt die Steuerklasse erst einmal keine Rolle. Als Single bleiben Sie in Steuerklasse I (1), als Verheirateter in der Steuerklasse, die Sie mit Ihrem Partner gemeinsam gewählt haben.

Problematisch wird es nur, wenn Sie als Ehepaar die Steuerklassen-Kombination während der Arbeitslosigkeit wechseln möchten. Ein Beispiel: Der Ehemann ist der Besserverdiener und deshalb in Steuerklasse III (3), die Ehefrau in Steuerklasse V (5). Der Ehemann verliert unerwartet seinen Job und ist arbeitslos. Nun würde sich – steuerlich gesehen – ein Wechsel der Steuerklasse für das Ehepaar anbieten. Aber: Die Agentur für Arbeit berücksichtigt den Wechsel der Steuerklasse nur, wenn sich daraus eine niedrigere Leistung ergibt. Das bedeutet, dass die Agentur für Arbeit sich nur auf die neue Steuerklasse einlässt, wenn sie dann weniger Arbeitslosengeld bezahlen muss.

Deshalb unser Tipp: Lassen Sie sich im Falle einer Arbeitslosigkeit im besten Fall schon im Vorfeld beraten!

Die meisten Arbeitnehmer/innen in Deutschland sind der Steuerklasse I (1) zugeordnet – nämlich mehr als 21 Millionen. Ein Arbeitnehmer in Steuerklasse I (1) verdient durchschnittlich 28.767 Euro brutto im Jahr, eine Arbeitnehmerin in der gleichen Steuerklasse nur durchschnittlich 22.580 Euro. Über 10 Millionen Steuerzahler haben hingegen Steuerklasse III (3) gewählt und einen Durchschnittslohn von 43.794 Euro. 78,5 Prozent davon sind Männer. Dafür sind von den rund 1 Million Arbeitnehmer/innen, die Steuerklasse II (2) zugeordnet sind, 87,6 Prozent Frauen. Das geht aus der "Datensammlung zur Steuerpolitik 2020/2021" hervor.

Laut dem Statistischen Bundesamt entscheiden sich die meisten Ehepaare nach wie vor für die Kombination der Steuerklassen III (3) und V (5). 

Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

  • Datensammlung zur Steuerpolitik 2020/2021. (Gesehen am 22.11.2021)