Die Impfung gegen das Coronavirus ist das wirksamste Mittel, um sich vor einer schweren COVID-19-Erkrankung zu schützen. Hier finden Sie Adressen von Arztpraxen, die Corona-Schutzimpfungen anbieten, und von Impfstellen sowie mobilen Impfangeboten in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten im Land Brandenburg.
Stand: 24.01.2022 Die COVID-19-Impfung verringert weitestgehend eine Ansteckung und schützt vor einem schweren Verlauf von COVID-19: Alle verfügbaren COVID-19-Impfstoffe haben eine gute Wirksamkeit gegen COVID-19. Weitere Impfstoffe gegen COVID-19 werden derzeit entwickelt. Impfstoffe werden nur zugelassen, wenn sie einen substanziellen Schutz vor COVID-19 bieten. Sollte man dennoch erkranken, ist das Risiko, schwer zu erkranken, sehr gering. Die COVID-19 Impfung schützt nicht nur die geimpfte Person, sondern reduziert auch das Risiko, dass die geimpfte Person andere Personen ansteckt. Die COVID-19-Impfung ist der sicherste Weg, um einen Schutz vor COVID-19 aufzubauen: Der Krankheitsverlauf von COVID-19 variiert hinsichtlich Symptomatik und Schwere: Es können asymptomatische, symptomarme oder schwere Infektionen mit Pneumonie (Entzündung des Lungengewebes) und weiteren Organbeteiligungen auftreten, die zum Lungen- und Multiorganversagen bis zum Tod führen können. Ein Teil der COVID-19-PatientInnen hat sich auch Wochen oder Monate nach Beginn der Erkrankung noch nicht wieder erholt und leidet weiterhin unter schweren Allgemeinsymptomen (Long-COVID). Wer an COVID-19 erkrankt, kann – auch ohne es zu wissen – seine Freunde, Kollegen und Familienmitglieder anstecken. Die Impfstoffe sind sicher und gut verträglich: Die Sicherheit der COVID-19-Impfstoffe wurde umfassend geprüft. Auch nach der Zulassung wird die Sicherheit der Impfstoffe fortlaufend weiter beobachtet. Ein Impfstoff wird nur zugelassen, wenn der Nutzen die Risiken um ein Vielfaches überwiegt. Die COVID-19-Impfung trägt entscheidend zur Eindämmung der Pandemie bei! Darüber hinaus sind die allgemeinen Hygieneregeln, wie Abstand halten, Maske tragen und Lüften, weitere wichtige Maßnahmen, um die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu reduzieren. Diese Schutzmaßnahmen müssen weiterhin eingehalten bzw. weiterhin jederzeit Beachtung finden. Effektive und an neue Virusvarianten angepasste Impfstoffe werden es ermöglichen, Kontaktbeschränkungen mittelfristig zu lockern. Dafür muss jedoch ein großer Anteil der Bevölkerung eine Immunität gegen das Virus entwickelt haben. Durch die Impfung wird eine relevante Bevölkerungsimmunität in vergleichsweise kurzer Zeit ausgebildet. Die Ständige Impfkommission (STIKO) bewertet in ihren Empfehlungen fortlaufend, wie ein optimaler Einsatz der Impfstoffe in der Bevölkerung aussehen sollte, um die größtmöglichen Effekte bei der Eindämmung der Pandemie und den individuellen Schutz vor schwerer Erkrankung zu gewährleisten.
Stand: 28.02.2022 In Deutschland sind derzeit fünf Impfstoffe zugelassen. Es handelt sich dabei um zwei mRNA-Impfstoffe (Comirnaty der Firma BioNTech/Pfizer und Spikevax der Firma Moderna; Comirnaty ist für die Grundimmunisierung ab 5 Jahren, Spikevax ab 12 Jahren zugelassen) sowie zwei Vektor-basierte Impfstoffe (Vaxzevria der Firma AstraZeneca und COVID-19 Vaccine Janssen der Firma Janssen Cilag International; beide zugelassen ab 18 Jahren). Außerdem ist Nuvaxovid, ein Protein-basierter Impfstoff der Firma Novavax, seit dem 20.12.2021 in der EU für die Grundimmunisierung zugelassen. Die STIKO empfiehlt den Impfstoff zur Grundimmunisierung von Personen ab 18 Jahren. Hierbei sollen zwei Impfungen im Abstand von mindestens 3 Wochen erfolgen. Die Anwendung von Nuvaxovid® während der Schwangerschaft und Stillzeit wird zum jetzigen Zeitpunkt nicht empfohlen. Der Abschluss des Stellungnahmeverfahrens und die finale STIKO-Empfehlung bleiben abzuwarten. Bei keinem dieser Impfstoffe handelt es sich um einen Lebendimpfstoff.
Stand: 28.02.2022 Infiziert man sich nach der ersten Gabe der Corona-Schutzimpfung (unabhängig von der Anzahl der Impfstoffdosen zur Grundimmunisierung) mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und ist dies labordiagnostisch gesichert (positiver PCR-Test), sollte nach Ansicht der Ständigen Impfkommission (STIKO) im Abstand von mindestens 3 Monaten nach Infektion eine Auffrischimpfung erhalten. Tritt die SARS-CoV-2-Infektion jedoch in einem Abstand von über 3 Monaten nach der vorangegangenen Impfstoffdosis auf und bestand die Grundimmunisierung aus 2 Impfstoffdosen, ist bis auf weiteres keine Auffrischimpfung notwendig. Personen, die nach erfolgter COVID-19-Grundimmunisierung und 1. Auffrischimpfung eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, wird vorerst keine weitere Auffrischimpfung mit den aktuell verfügbaren COVID-19-Impfstoffen empfohlen. Personen, die nach der 1. Impfstoffdosis eine gesicherte SARS-CoV-2-Infektion im Abstand von unter 4 Wochen zur vorangegangenen Impfung hatten, erhalten im Rahmen der Grundimmunisierung eine 2. Impfstoffdosis mit einem Abstand ab 3 Monaten zur Infektion.
Stand: 08.12.2021 Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde in § 60 IfSG klargestellt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit dem 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Dieser Anspruch besteht unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden. Nebenwirkungen bei Impfstoffen sind selten, aber nie ganz auszuschließen. Das zuständige Paul-Ehrlich-Institut (PEI) beobachtet auftretende Nebenwirkungen aufmerksam. Verdachtsfälle von Impfkomplikationen können dem Paul-Ehrlich-Institut direkt über diese Webseite übermittelt werden. Jede und jeder kann sich dort melden, wenn er oder sie einen Zusammenhang mit der Impfung vermutet. Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker und die Unternehmen sind zu Meldungen von über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Impfreaktionen und –komplikationen sogar verpflichtet.
Stand: 19.03.2022 Wer rechtlich als "vollständig geimpft" bzw. "genesen" gilt, wird mit Wirkung vom 19. März 2022 unmittelbar in § 22a Infektionsschutzgesetz geregelt. Bis zum 30. September 2022 liegt ein vollständiger Impfschutz vor:
Ab 1. Oktober 2022 liegt ein vollständiger Impfschutz vor:
Die Impfungen nach den oben genannten Regelungen müssen mit einem oder verschiedenen Impfstoffen erfolgt sein, die von der Europäischen Union zugelassen sind oder im Ausland zugelassen sind und von der Formulierung (Zusammensetzung) her identisch mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff sind. In der Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung durch die Ständige Impfkommission (STIKO) vom 31. März 2022 wurde festgelegt, für welche in der Europäischen Union (EU) nicht zugelassenen Impfstoffe nach zweimaliger Impfung eine einzelne Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff ausreicht, um bestmöglich gegen eine SARS-CoV-2-Infektion geschützt zu sein Als genesen gelten gemäß Infektionsschutzgesetz Personen, die nachweislich mit einem PCR-Test positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden. Der Test zum Nachweis der Infektion muss mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegen. Als negativ getestet gelten Personen, die mit einem Antigen-Schnelltest oder mit einem PCR-Test negativ auf das Coronavirus getestet wurden. Je nach Situation darf der Test 24 bis 48 Stunden alt sein.
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Die Landesärztekammer Brandenburg stellt bei Verlust des Nachweises für Impfungen, die in Brandenburger Impfzentren sowie durch mobile Teams der Impfzentren erfolgt sind, auf schriftlichen Antrag eine Ersatz-Impfbescheinigung aus. |