Wo kann ich mich booster impfen lassen

Die Impfung gegen das Coronavirus ist das wirksamste Mittel, um sich vor einer schweren COVID-19-Erkrankung zu schützen.

Hier finden Sie Adressen von Arztpraxen, die Corona-Schutzimpfungen anbieten, und von Impfstellen sowie mobilen Impfangeboten in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten im Land Brandenburg.

Die Impfung gegen das Coronavirus ist das wirksamste Mittel, um sich vor einer schweren COVID-19-Erkrankung zu schützen.

Hier finden Sie Adressen von Arztpraxen, die Corona-Schutzimpfungen anbieten, und von Impfstellen sowie mobilen Impfangeboten in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten im Land Brandenburg.

  • Stand: 24.01.2022

    Die COVID-19-Impfung verringert weitestgehend eine Ansteckung und schützt vor einem schweren Verlauf von COVID-19: Alle verfügbaren COVID-19-Impfstoffe haben eine gute Wirksamkeit gegen COVID-19. Weitere Impfstoffe gegen COVID-19 werden derzeit entwickelt. Impfstoffe werden nur zugelassen, wenn sie einen substanziellen Schutz vor COVID-19 bieten. Sollte man dennoch erkranken, ist das Risiko, schwer zu erkranken, sehr gering. Die COVID-19 Impfung schützt nicht nur die geimpfte Person, sondern reduziert auch das Risiko, dass die geimpfte Person andere Personen ansteckt.

    Die COVID-19-Impfung ist der sicherste Weg, um einen Schutz vor COVID-19 aufzubauen: Der Krankheitsverlauf von COVID-19 variiert hinsichtlich Symptomatik und Schwere: Es können asymptomatische, symptomarme oder schwere Infektionen mit Pneumonie (Entzündung des Lungengewebes) und weiteren Organbeteiligungen auftreten, die zum Lungen- und Multiorganversagen bis zum Tod führen können. Ein Teil der COVID-19-PatientInnen hat sich auch Wochen oder Monate nach Beginn der Erkrankung noch nicht wieder erholt und leidet weiterhin unter schweren Allgemeinsymptomen (Long-COVID). Wer an COVID-19 erkrankt, kann – auch ohne es zu wissen – seine Freunde, Kollegen und Familienmitglieder anstecken.

    Die Impfstoffe sind sicher und gut verträglich: Die Sicherheit der COVID-19-Impfstoffe wurde umfassend geprüft. Auch nach der Zulassung wird die Sicherheit der Impfstoffe fortlaufend weiter beobachtet. Ein Impfstoff wird nur zugelassen, wenn der Nutzen die Risiken um ein Vielfaches überwiegt.

    Die COVID-19-Impfung trägt entscheidend zur Eindämmung der Pandemie bei! Darüber hinaus sind die allgemeinen Hygieneregeln, wie Abstand halten, Maske tragen und Lüften, weitere wichtige Maßnahmen, um die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu reduzieren. Diese Schutzmaßnahmen müssen weiterhin eingehalten bzw. weiterhin jederzeit Beachtung finden. Effektive und an neue Virusvarianten angepasste Impfstoffe werden es ermöglichen, Kontaktbeschränkungen mittelfristig zu lockern. Dafür muss jedoch ein großer Anteil der Bevölkerung eine Immunität gegen das Virus entwickelt haben. Durch die Impfung wird eine relevante Bevölkerungsimmunität in vergleichsweise kurzer Zeit ausgebildet. Die Ständige Impfkommission (STIKO) bewertet in ihren Empfehlungen fortlaufend, wie ein optimaler Einsatz der Impfstoffe in der Bevölkerung aussehen sollte, um die größtmöglichen Effekte bei der Eindämmung der Pandemie und den individuellen Schutz vor schwerer Erkrankung zu gewährleisten.

    Stand: 24.01.2022

    Die COVID-19-Impfung verringert weitestgehend eine Ansteckung und schützt vor einem schweren Verlauf von COVID-19: Alle verfügbaren COVID-19-Impfstoffe haben eine gute Wirksamkeit gegen COVID-19. Weitere Impfstoffe gegen COVID-19 werden derzeit entwickelt. Impfstoffe werden nur zugelassen, wenn sie einen substanziellen Schutz vor COVID-19 bieten. Sollte man dennoch erkranken, ist das Risiko, schwer zu erkranken, sehr gering. Die COVID-19 Impfung schützt nicht nur die geimpfte Person, sondern reduziert auch das Risiko, dass die geimpfte Person andere Personen ansteckt.

    Die COVID-19-Impfung ist der sicherste Weg, um einen Schutz vor COVID-19 aufzubauen: Der Krankheitsverlauf von COVID-19 variiert hinsichtlich Symptomatik und Schwere: Es können asymptomatische, symptomarme oder schwere Infektionen mit Pneumonie (Entzündung des Lungengewebes) und weiteren Organbeteiligungen auftreten, die zum Lungen- und Multiorganversagen bis zum Tod führen können. Ein Teil der COVID-19-PatientInnen hat sich auch Wochen oder Monate nach Beginn der Erkrankung noch nicht wieder erholt und leidet weiterhin unter schweren Allgemeinsymptomen (Long-COVID). Wer an COVID-19 erkrankt, kann – auch ohne es zu wissen – seine Freunde, Kollegen und Familienmitglieder anstecken.

    Die Impfstoffe sind sicher und gut verträglich: Die Sicherheit der COVID-19-Impfstoffe wurde umfassend geprüft. Auch nach der Zulassung wird die Sicherheit der Impfstoffe fortlaufend weiter beobachtet. Ein Impfstoff wird nur zugelassen, wenn der Nutzen die Risiken um ein Vielfaches überwiegt.

    Die COVID-19-Impfung trägt entscheidend zur Eindämmung der Pandemie bei! Darüber hinaus sind die allgemeinen Hygieneregeln, wie Abstand halten, Maske tragen und Lüften, weitere wichtige Maßnahmen, um die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu reduzieren. Diese Schutzmaßnahmen müssen weiterhin eingehalten bzw. weiterhin jederzeit Beachtung finden. Effektive und an neue Virusvarianten angepasste Impfstoffe werden es ermöglichen, Kontaktbeschränkungen mittelfristig zu lockern. Dafür muss jedoch ein großer Anteil der Bevölkerung eine Immunität gegen das Virus entwickelt haben. Durch die Impfung wird eine relevante Bevölkerungsimmunität in vergleichsweise kurzer Zeit ausgebildet. Die Ständige Impfkommission (STIKO) bewertet in ihren Empfehlungen fortlaufend, wie ein optimaler Einsatz der Impfstoffe in der Bevölkerung aussehen sollte, um die größtmöglichen Effekte bei der Eindämmung der Pandemie und den individuellen Schutz vor schwerer Erkrankung zu gewährleisten.

  • Stand: 28.02.2022

    In Deutschland sind derzeit fünf Impfstoffe zugelassen.

    Es handelt sich dabei um zwei mRNA-Impfstoffe (Comirnaty der Firma BioNTech/Pfizer und Spikevax der Firma Moderna; Comirnaty ist für die Grundimmunisierung ab 5 Jahren, Spikevax ab 12 Jahren zugelassen) sowie zwei Vektor-basierte Impfstoffe (Vaxzevria der Firma AstraZeneca und COVID-19 Vaccine Janssen der Firma Janssen Cilag International; beide zugelassen ab 18 Jahren). Außerdem ist Nuvaxovid, ein Protein-basierter Impfstoff der Firma Novavax, seit dem 20.12.2021 in der EU für die Grundimmunisierung zugelassen. Die STIKO empfiehlt den Impfstoff zur Grundimmunisierung von Personen ab 18 Jahren. Hierbei sollen zwei Impfungen im Abstand von mindestens 3 Wochen erfolgen. Die Anwendung von Nuvaxovid® während der Schwangerschaft und Stillzeit wird zum jetzigen Zeitpunkt nicht empfohlen. Der Abschluss des Stellungnahmeverfahrens und die finale STIKO-Empfehlung bleiben abzuwarten.

    Bei keinem dieser Impfstoffe handelt es sich um einen Lebendimpfstoff.

    Stand: 28.02.2022

    In Deutschland sind derzeit fünf Impfstoffe zugelassen.

    Es handelt sich dabei um zwei mRNA-Impfstoffe (Comirnaty der Firma BioNTech/Pfizer und Spikevax der Firma Moderna; Comirnaty ist für die Grundimmunisierung ab 5 Jahren, Spikevax ab 12 Jahren zugelassen) sowie zwei Vektor-basierte Impfstoffe (Vaxzevria der Firma AstraZeneca und COVID-19 Vaccine Janssen der Firma Janssen Cilag International; beide zugelassen ab 18 Jahren). Außerdem ist Nuvaxovid, ein Protein-basierter Impfstoff der Firma Novavax, seit dem 20.12.2021 in der EU für die Grundimmunisierung zugelassen. Die STIKO empfiehlt den Impfstoff zur Grundimmunisierung von Personen ab 18 Jahren. Hierbei sollen zwei Impfungen im Abstand von mindestens 3 Wochen erfolgen. Die Anwendung von Nuvaxovid® während der Schwangerschaft und Stillzeit wird zum jetzigen Zeitpunkt nicht empfohlen. Der Abschluss des Stellungnahmeverfahrens und die finale STIKO-Empfehlung bleiben abzuwarten.

    Bei keinem dieser Impfstoffe handelt es sich um einen Lebendimpfstoff.

  • Stand: 28.02.2022

    Infiziert man sich nach der ersten Gabe der Corona-Schutzimpfung (unabhängig von der Anzahl der Impfstoffdosen zur Grundimmunisierung) mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und ist dies labordiagnostisch gesichert (positiver PCR-Test), sollte nach Ansicht der Ständigen Impfkommission (STIKO) im Abstand von mindestens 3 Monaten nach Infektion eine Auffrischimpfung erhalten. Tritt die SARS-CoV-2-Infektion jedoch in einem Abstand von über 3 Monaten nach der vorangegangenen Impfstoffdosis auf und bestand die Grundimmunisierung aus 2 Impfstoffdosen, ist bis auf weiteres keine Auffrischimpfung notwendig.

    Personen, die nach erfolgter COVID-19-Grundimmunisierung und 1. Auffrischimpfung eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, wird vorerst keine weitere Auffrischimpfung mit den aktuell verfügbaren COVID-19-Impfstoffen empfohlen.

    Personen, die nach der 1. Impfstoffdosis eine gesicherte SARS-CoV-2-Infektion im Abstand von unter 4 Wochen zur vorangegangenen Impfung hatten, erhalten im Rahmen der Grundimmunisierung eine 2. Impfstoffdosis mit einem Abstand ab 3 Monaten zur Infektion.

    Stand: 28.02.2022

    Infiziert man sich nach der ersten Gabe der Corona-Schutzimpfung (unabhängig von der Anzahl der Impfstoffdosen zur Grundimmunisierung) mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und ist dies labordiagnostisch gesichert (positiver PCR-Test), sollte nach Ansicht der Ständigen Impfkommission (STIKO) im Abstand von mindestens 3 Monaten nach Infektion eine Auffrischimpfung erhalten. Tritt die SARS-CoV-2-Infektion jedoch in einem Abstand von über 3 Monaten nach der vorangegangenen Impfstoffdosis auf und bestand die Grundimmunisierung aus 2 Impfstoffdosen, ist bis auf weiteres keine Auffrischimpfung notwendig.

    Personen, die nach erfolgter COVID-19-Grundimmunisierung und 1. Auffrischimpfung eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, wird vorerst keine weitere Auffrischimpfung mit den aktuell verfügbaren COVID-19-Impfstoffen empfohlen.

    Personen, die nach der 1. Impfstoffdosis eine gesicherte SARS-CoV-2-Infektion im Abstand von unter 4 Wochen zur vorangegangenen Impfung hatten, erhalten im Rahmen der Grundimmunisierung eine 2. Impfstoffdosis mit einem Abstand ab 3 Monaten zur Infektion.

  • Stand: 08.12.2021

    Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde in § 60 IfSG klargestellt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit dem 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Dieser Anspruch besteht unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden.

    Nebenwirkungen bei Impfstoffen sind selten, aber nie ganz auszuschließen. Das zuständige Paul-Ehrlich-Institut (PEI) beobachtet auftretende Nebenwirkungen aufmerksam. Verdachtsfälle von Impfkomplikationen können dem Paul-Ehrlich-Institut direkt über diese Webseite übermittelt werden. Jede und jeder kann sich dort melden, wenn er oder sie einen Zusammenhang mit der Impfung vermutet. Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker und die Unternehmen sind zu Meldungen von über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Impfreaktionen und –komplikationen sogar verpflichtet.

    Stand: 08.12.2021

    Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde in § 60 IfSG klargestellt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit dem 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Dieser Anspruch besteht unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden.

    Nebenwirkungen bei Impfstoffen sind selten, aber nie ganz auszuschließen. Das zuständige Paul-Ehrlich-Institut (PEI) beobachtet auftretende Nebenwirkungen aufmerksam. Verdachtsfälle von Impfkomplikationen können dem Paul-Ehrlich-Institut direkt über diese Webseite übermittelt werden. Jede und jeder kann sich dort melden, wenn er oder sie einen Zusammenhang mit der Impfung vermutet. Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker und die Unternehmen sind zu Meldungen von über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Impfreaktionen und –komplikationen sogar verpflichtet.

  • Stand: 19.03.2022

    Wer rechtlich als "vollständig geimpft" bzw. "genesen" gilt, wird mit Wirkung vom 19. März 2022 unmittelbar in § 22a Infektionsschutzgesetz geregelt.

    Bis zum 30. September 2022 liegt ein vollständiger Impfschutz vor:

    • nach drei Einzelimpfungen,
    • nach zwei Einzelimpfungen,
    • nach einer Einzelimpfung
      - PLUS positivem Antikörpertest vor der ersten Impfung ODER
      - PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion vor der ersten Impfung ODER
      - PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion nach der ersten Impfung; seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein.

    Ab 1. Oktober 2022 liegt ein vollständiger Impfschutz vor:

    • nach drei Einzelimpfungen (die letzte Einzelimpfung muss mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein),
    • nach zwei Einzelimpfungen
      - PLUS positivem Antikörpertest vor der ersten Impfung ODER
      - PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion vor der zweiten Impfung ODER
      -
      PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion nach der zweiten Impfung (seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein).

    Die Impfungen nach den oben genannten Regelungen müssen mit einem oder verschiedenen Impfstoffen erfolgt sein, die von der Europäischen Union zugelassen sind oder im Ausland zugelassen sind und von der Formulierung (Zusammensetzung) her identisch mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff sind.

    In der Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung durch die Ständige Impfkommission (STIKO) vom 31. März 2022 wurde festgelegt, für welche in der Europäischen Union (EU) nicht zugelassenen Impfstoffe nach zweimaliger Impfung eine einzelne Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff ausreicht, um bestmöglich gegen eine SARS-CoV-2-Infektion geschützt zu sein

    Als genesen gelten gemäß Infektionsschutzgesetz Personen, die nachweislich mit einem PCR-Test positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden. Der Test zum Nachweis der Infektion muss mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegen.

    Als negativ getestet gelten Personen, die mit einem Antigen-Schnelltest oder mit einem PCR-Test negativ auf das Coronavirus getestet wurden. Je nach Situation darf der Test 24 bis 48 Stunden alt sein.

    Stand: 19.03.2022

    Wer rechtlich als "vollständig geimpft" bzw. "genesen" gilt, wird mit Wirkung vom 19. März 2022 unmittelbar in § 22a Infektionsschutzgesetz geregelt.

    Bis zum 30. September 2022 liegt ein vollständiger Impfschutz vor:

    • nach drei Einzelimpfungen,
    • nach zwei Einzelimpfungen,
    • nach einer Einzelimpfung
      - PLUS positivem Antikörpertest vor der ersten Impfung ODER
      - PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion vor der ersten Impfung ODER
      - PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion nach der ersten Impfung; seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein.

    Ab 1. Oktober 2022 liegt ein vollständiger Impfschutz vor:

    • nach drei Einzelimpfungen (die letzte Einzelimpfung muss mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein),
    • nach zwei Einzelimpfungen
      - PLUS positivem Antikörpertest vor der ersten Impfung ODER
      - PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion vor der zweiten Impfung ODER
      -
      PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion nach der zweiten Impfung (seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein).

    Die Impfungen nach den oben genannten Regelungen müssen mit einem oder verschiedenen Impfstoffen erfolgt sein, die von der Europäischen Union zugelassen sind oder im Ausland zugelassen sind und von der Formulierung (Zusammensetzung) her identisch mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff sind.

    In der Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung durch die Ständige Impfkommission (STIKO) vom 31. März 2022 wurde festgelegt, für welche in der Europäischen Union (EU) nicht zugelassenen Impfstoffe nach zweimaliger Impfung eine einzelne Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff ausreicht, um bestmöglich gegen eine SARS-CoV-2-Infektion geschützt zu sein

    Als genesen gelten gemäß Infektionsschutzgesetz Personen, die nachweislich mit einem PCR-Test positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden. Der Test zum Nachweis der Infektion muss mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegen.

    Als negativ getestet gelten Personen, die mit einem Antigen-Schnelltest oder mit einem PCR-Test negativ auf das Coronavirus getestet wurden. Je nach Situation darf der Test 24 bis 48 Stunden alt sein.

  • Stand: 28.02.2022

    Bei den Impfstoffen von Biontech/Pfizer und Moderna sind zur Grundimmunisierung derzeit zwei Impfungen nötig.  Darüber hinaus empfiehlt die STIKO  für alle Geimpften ab 18 Jahren eine Auffrischungsimpfung mindestens 3 Monate nach der letzten Impfung mit einem mRNA-Impfstoff.

    Bestimmten Personengruppen - wie zum Beispiel Menschen, die in Pflegeeinrichtungen wohnen oder betreut werden, außerdem alle ab 70 und Menschen mit Immunschwäche - sollen frühestens drei Monate ab der ersten Auffrischimpfung eine zweite Auffrischimpfung  mit einem mRNA-Impfstoff bekommen. Die 2. Auffrischimpfung soll bei gesundheitlich gefährdeten Personengruppen frühestens 3 Monate und bei Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen frühestens nach 6 Monaten nach der 1. Auffrischimpfung erfolgen. In begründeten Einzelfällen kann die 2. Auffrischimpfung bei Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen auch bereits nach frühestens 3 Monaten erwogen werden.

    Für Kinder und Jugendliche von 12 bis 17 Jahren empfiehlt die STIKO ebenfalls eine Auffrischungsimpfung, allerdings in einem Zeitfenster von drei bis sechs Monaten nach der letzten Impfung. Dabei sollen Kinder und Jugendliche mit Vorerkrankungen möglichst frühzeitig ihre Auffrischimpfung bekommen, 12- bis 17-Jährigen ohne Vorerkrankungen empfiehlt die STIKO eher einen längeren Impfabstand von bis zu sechs Monaten.

    Impfstatus von mit Johnson & Johnson Geimpften

    Mittlerweile benötigt in Deutschland jede Person, die erstmalig mit Johnson & Johnson geimpft wurde, eine zweite Impfung, um nach den Regelungen der Coronavirus-Einreiseverordnung und der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung den Impfnachweis zu erreichen. Erst jede weitere Impfung wird in Deutschland als Auffrischungsimpfung („Booster“) gezählt. Um eine Auffrischungsimpfung in Deutschland nachweisen zu können, werden demnach auch bei Johnson & Johnson drei Impfungen benötigt. Die Auffrischungsimpfung ist ohne Wartezeit sofort gültig.

    Der Abstand zur ersten Impfung soll mindestens vier Wochen betragen. Ein dritte Dosis (Booster-Impfung) sollte im Abstand von mindestens 3 Monaten zur 2. Impfstoffdosis ebenfalls mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen. Personen, bei denen nach der Impfung mit Janssen® von Johnson & Johnson eine bestätigte Corona-Infektion aufgetreten ist, wird derzeit eine Boosterimpfung ab drei Monate nach der Infektion mit einem mRNA-Impfstoff empfohlen.

    Stand: 28.02.2022

    Bei den Impfstoffen von Biontech/Pfizer und Moderna sind zur Grundimmunisierung derzeit zwei Impfungen nötig.  Darüber hinaus empfiehlt die STIKO  für alle Geimpften ab 18 Jahren eine Auffrischungsimpfung mindestens 3 Monate nach der letzten Impfung mit einem mRNA-Impfstoff.

    Bestimmten Personengruppen - wie zum Beispiel Menschen, die in Pflegeeinrichtungen wohnen oder betreut werden, außerdem alle ab 70 und Menschen mit Immunschwäche - sollen frühestens drei Monate ab der ersten Auffrischimpfung eine zweite Auffrischimpfung  mit einem mRNA-Impfstoff bekommen. Die 2. Auffrischimpfung soll bei gesundheitlich gefährdeten Personengruppen frühestens 3 Monate und bei Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen frühestens nach 6 Monaten nach der 1. Auffrischimpfung erfolgen. In begründeten Einzelfällen kann die 2. Auffrischimpfung bei Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen auch bereits nach frühestens 3 Monaten erwogen werden.

    Für Kinder und Jugendliche von 12 bis 17 Jahren empfiehlt die STIKO ebenfalls eine Auffrischungsimpfung, allerdings in einem Zeitfenster von drei bis sechs Monaten nach der letzten Impfung. Dabei sollen Kinder und Jugendliche mit Vorerkrankungen möglichst frühzeitig ihre Auffrischimpfung bekommen, 12- bis 17-Jährigen ohne Vorerkrankungen empfiehlt die STIKO eher einen längeren Impfabstand von bis zu sechs Monaten.

    Impfstatus von mit Johnson & Johnson Geimpften

    Mittlerweile benötigt in Deutschland jede Person, die erstmalig mit Johnson & Johnson geimpft wurde, eine zweite Impfung, um nach den Regelungen der Coronavirus-Einreiseverordnung und der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung den Impfnachweis zu erreichen. Erst jede weitere Impfung wird in Deutschland als Auffrischungsimpfung („Booster“) gezählt. Um eine Auffrischungsimpfung in Deutschland nachweisen zu können, werden demnach auch bei Johnson & Johnson drei Impfungen benötigt. Die Auffrischungsimpfung ist ohne Wartezeit sofort gültig.

    Der Abstand zur ersten Impfung soll mindestens vier Wochen betragen. Ein dritte Dosis (Booster-Impfung) sollte im Abstand von mindestens 3 Monaten zur 2. Impfstoffdosis ebenfalls mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen. Personen, bei denen nach der Impfung mit Janssen® von Johnson & Johnson eine bestätigte Corona-Infektion aufgetreten ist, wird derzeit eine Boosterimpfung ab drei Monate nach der Infektion mit einem mRNA-Impfstoff empfohlen.

  • Stand: 28.02.2022

    Seit dem 1. Februar 2022 verlieren Impfzertifikate beim Reisen nach neun Monaten ihre Gültigkeit, wenn nach einer erfolgten Grundimmunisierung keine Booster-Impfung verabreicht wurde.

    Stand: 28.02.2022

    Seit dem 1. Februar 2022 verlieren Impfzertifikate beim Reisen nach neun Monaten ihre Gültigkeit, wenn nach einer erfolgten Grundimmunisierung keine Booster-Impfung verabreicht wurde.

  • Stand: 28.02.2022

    Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt in ihrer 18. Aktualisierung vom Februar 2022 eine Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff allen Personen ab 18 Jahren ab dem vollendeten 3. Monat nach Abschluss der Grundimmunisierung.

    Bestimmten Personengruppen - wie zum Beispiel Menschen, die in Pflegeeinrichtungen wohnen oder betreut werden, außerdem alle ab 70 und Menschen mit Immunschwäche - sollen frühestens drei Monate ab der ersten Auffrischimpfung eine zweite Auffrischimpfung  mit einem mRNA-Impfstoff bekommen. Die 2. Auffrischimpfung soll bei gesundheitlich gefährdeten Personengruppen frühestens 3 Monate und bei Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen frühestens nach 6 Monaten nach der 1. Auffrischimpfung erfolgen. In begründeten Einzelfällen kann die 2. Auffrischimpfung bei Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen auch bereits nach frühestens 3 Monaten erwogen werden.

    Auch Menschen, die bisher keine Corona-Schutzimpfung erhalten haben, sollen vordringlich geimpft werden.

    Für Kinder und Jugendliche von 12 bis 17 Jahren empfiehlt die STIKO ebenfalls eine Auffrischungsimpfung, allerdings in einem Zeitfenster von drei bis sechs Monaten nach der letzten Impfung. Dabei sollen Kinder und Jugendliche mit Vorerkrankungen möglichst frühzeitig ihre Auffrischimpfung bekommen, 12- bis 17-Jährigen ohne Vorerkrankungen empfiehlt die STIKO eher einen längeren Impfabstand von bis zu sechs Monaten.

    Die Auffrischungsimpfung erfolgt derzeit mit den verfügbaren mRNA-Impfstoffen (Spikevax® (Vaccine Moderna) von Moderna ab 30 Jahren und Comirnaty® von BioNTech/Pfizer ab 18 Jahren).

    Stand: 28.02.2022

    Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt in ihrer 18. Aktualisierung vom Februar 2022 eine Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff allen Personen ab 18 Jahren ab dem vollendeten 3. Monat nach Abschluss der Grundimmunisierung.

    Bestimmten Personengruppen - wie zum Beispiel Menschen, die in Pflegeeinrichtungen wohnen oder betreut werden, außerdem alle ab 70 und Menschen mit Immunschwäche - sollen frühestens drei Monate ab der ersten Auffrischimpfung eine zweite Auffrischimpfung  mit einem mRNA-Impfstoff bekommen. Die 2. Auffrischimpfung soll bei gesundheitlich gefährdeten Personengruppen frühestens 3 Monate und bei Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen frühestens nach 6 Monaten nach der 1. Auffrischimpfung erfolgen. In begründeten Einzelfällen kann die 2. Auffrischimpfung bei Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen auch bereits nach frühestens 3 Monaten erwogen werden.

    Auch Menschen, die bisher keine Corona-Schutzimpfung erhalten haben, sollen vordringlich geimpft werden.

    Für Kinder und Jugendliche von 12 bis 17 Jahren empfiehlt die STIKO ebenfalls eine Auffrischungsimpfung, allerdings in einem Zeitfenster von drei bis sechs Monaten nach der letzten Impfung. Dabei sollen Kinder und Jugendliche mit Vorerkrankungen möglichst frühzeitig ihre Auffrischimpfung bekommen, 12- bis 17-Jährigen ohne Vorerkrankungen empfiehlt die STIKO eher einen längeren Impfabstand von bis zu sechs Monaten.

    Die Auffrischungsimpfung erfolgt derzeit mit den verfügbaren mRNA-Impfstoffen (Spikevax® (Vaccine Moderna) von Moderna ab 30 Jahren und Comirnaty® von BioNTech/Pfizer ab 18 Jahren).

  • Stand: 28.02.2022

    Zum aktuellen Zeitpunkt wird eine zweite Auffrischungsimpfung, also die insgesamt vierte Impfung, folgenden Personengruppen empfohlen:

    • Menschen ab 70 Jahren
    • Menschen mit Immunschwäche ab 5 Jahren
    • Bewohner*innen in Pflegeeinrichtungen
    • Tätige in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen
    • Bewohner*innen in Einrichtungen der Pflege sowie Personen mit einem Risiko für einen schweren Verlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

    Ziel ist es, diese besonders vulnerable Personengruppen vor schweren Krankheitsverläufen mit COVID-19 zu schützen. Mit der vierten Impfung soll der individuelle Schutz verbessert werden.

    Die zweite Boosterimpfung soll bei gesundheitlich gefährdeten Personengruppen frühestens drei Monate nach der ersten Auffrischungsimpfung erfolgen. Für Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen wird eine Zeitspanne von mindestens 6 Monaten zwischen der dritten und vierten Impfung empfohlen. Für alle Personengruppen wird die Impfung mit einem mRNA-Impfstoff empfohlen.

    Personen ohne besondere gesundheitliche Gefährdung wird aktuell nach erster Boosterimpfung keine vierte Impfung empfohlen.

    Stand: 28.02.2022

    Zum aktuellen Zeitpunkt wird eine zweite Auffrischungsimpfung, also die insgesamt vierte Impfung, folgenden Personengruppen empfohlen:

    • Menschen ab 70 Jahren
    • Menschen mit Immunschwäche ab 5 Jahren
    • Bewohner*innen in Pflegeeinrichtungen
    • Tätige in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen
    • Bewohner*innen in Einrichtungen der Pflege sowie Personen mit einem Risiko für einen schweren Verlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

    Ziel ist es, diese besonders vulnerable Personengruppen vor schweren Krankheitsverläufen mit COVID-19 zu schützen. Mit der vierten Impfung soll der individuelle Schutz verbessert werden.

    Die zweite Boosterimpfung soll bei gesundheitlich gefährdeten Personengruppen frühestens drei Monate nach der ersten Auffrischungsimpfung erfolgen. Für Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen wird eine Zeitspanne von mindestens 6 Monaten zwischen der dritten und vierten Impfung empfohlen. Für alle Personengruppen wird die Impfung mit einem mRNA-Impfstoff empfohlen.

    Personen ohne besondere gesundheitliche Gefährdung wird aktuell nach erster Boosterimpfung keine vierte Impfung empfohlen.

  • Stand: 24.01.2022

    Von dem Vektor-Impfstoff Janssen® von Johnson & Johnson bedarf es zwei Impfstoffdosen. Aufgrund der im Vergleich mit anderen verfügbaren COVID-19-Impfstoffen geringeren Schutzwirkung ist nach Ansicht der Ständigen Impfkommission (STIKO) eine einzelne Dosis des Impfstoffs Janssen® von Johnson & Johnson als Grundimmunisierung nicht ausreichend.

    Damit gilt: Personen, die lediglich einmal mit dem Impfstoff Janssen von Johnson & Johnson geimpft wurden, gelten im Sinne der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes und damit auch der Corona-Verordnung des Landes Brandenburg nicht mehr als vollständig geimpft. Sie brauchen eine zweite Impfdosis, um rechtlich als vollständig geimpft zu gelten. Drei Monate nach der 2. Impfung ist dann auch eine Auffrischungsimpfung möglich.

    Stand: 24.01.2022

    Von dem Vektor-Impfstoff Janssen® von Johnson & Johnson bedarf es zwei Impfstoffdosen. Aufgrund der im Vergleich mit anderen verfügbaren COVID-19-Impfstoffen geringeren Schutzwirkung ist nach Ansicht der Ständigen Impfkommission (STIKO) eine einzelne Dosis des Impfstoffs Janssen® von Johnson & Johnson als Grundimmunisierung nicht ausreichend.

    Damit gilt: Personen, die lediglich einmal mit dem Impfstoff Janssen von Johnson & Johnson geimpft wurden, gelten im Sinne der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes und damit auch der Corona-Verordnung des Landes Brandenburg nicht mehr als vollständig geimpft. Sie brauchen eine zweite Impfdosis, um rechtlich als vollständig geimpft zu gelten. Drei Monate nach der 2. Impfung ist dann auch eine Auffrischungsimpfung möglich.

  • Stand: 28.02.2022

    Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt die Corona-Schutzimpfung generell für Schwangere ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel mit dem Impfstoff Comirnaty® von BioNTech/Pfizer. Für die Empfehlung wurden neu verfügbare Daten zum Risiko von schweren COVID-19-Verläufen in der Schwangerschaft sowie zur Effektivität und Sicherheit der Impfung bei Schwangeren systematisch aufgearbeitet. Dies gilt sowohl für nicht als auch für unvollständig geimpfte Schwangere. Wenn die Schwangerschaft nach der bereits erfolgten ersten Impfung festgestellt wurde, sollte die zweite Impfung ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel durchgeführt werden.

    Wichtig: Eine COVID-19-Impfung im ersten Schwangerschaftsdrittel ist kein Grund für einen Schwangerschaftsabbruch. Auch eine Auffrischungsimpfung, sogenannte Booster-Impfung, kann Schwangeren ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel mit Comirnaty® von BioNTech/Pfizer angeboten werden.

    Auch die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e. V. empfiehlt nach Ausschluss allgemeiner Risiken, schwangere und stillende Frauen priorisiert mit mRNA-basierten Impfstoffen gegen COVID-19 zu impfen. Laut aktuellen Studien führt eine COVID-19-Impfung bei Schwangeren nicht vermehrt zu schwangerschaftsspezifischen Komplikationen oder einem erhöhten Sterberisiko für die Schwangere oder die Föten. Darüber hinaus weist die Impfung keine Unterschiede im Nebenwirkungsprofil im Vergleich zu Nicht-Schwangeren auf. Vielmehr kann die COVID-19-Impfung durch die durch Impfimmunisierung gebildeten und transplazentar oder über die Muttermilch übertragenen mütterlichen Antikörper einen potenziellen Infektionsschutz für das Neugeborene bewirken. Die mRNA des COVID-Impfstoffes konnte in Untersuchungen der Muttermilch von stillenden Frauen nicht beziehungsweise gegebenenfalls nur minimal nachgewiesen werden. Die veröffentliche Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe finden Sie auf der Webseite der DGGG.

    Um Schwangere auch indirekt zu schützen, wird die Impfung von deren engen Kontaktpersonen, insbesondere Partnerinnen oder Partnern, sowie Hebammen und Ärztinnen beziehungsweise Ärzten empfohlen.

    Stand: 28.02.2022

    Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt die Corona-Schutzimpfung generell für Schwangere ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel mit dem Impfstoff Comirnaty® von BioNTech/Pfizer. Für die Empfehlung wurden neu verfügbare Daten zum Risiko von schweren COVID-19-Verläufen in der Schwangerschaft sowie zur Effektivität und Sicherheit der Impfung bei Schwangeren systematisch aufgearbeitet. Dies gilt sowohl für nicht als auch für unvollständig geimpfte Schwangere. Wenn die Schwangerschaft nach der bereits erfolgten ersten Impfung festgestellt wurde, sollte die zweite Impfung ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel durchgeführt werden.

    Wichtig: Eine COVID-19-Impfung im ersten Schwangerschaftsdrittel ist kein Grund für einen Schwangerschaftsabbruch. Auch eine Auffrischungsimpfung, sogenannte Booster-Impfung, kann Schwangeren ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel mit Comirnaty® von BioNTech/Pfizer angeboten werden.

    Auch die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e. V. empfiehlt nach Ausschluss allgemeiner Risiken, schwangere und stillende Frauen priorisiert mit mRNA-basierten Impfstoffen gegen COVID-19 zu impfen. Laut aktuellen Studien führt eine COVID-19-Impfung bei Schwangeren nicht vermehrt zu schwangerschaftsspezifischen Komplikationen oder einem erhöhten Sterberisiko für die Schwangere oder die Föten. Darüber hinaus weist die Impfung keine Unterschiede im Nebenwirkungsprofil im Vergleich zu Nicht-Schwangeren auf. Vielmehr kann die COVID-19-Impfung durch die durch Impfimmunisierung gebildeten und transplazentar oder über die Muttermilch übertragenen mütterlichen Antikörper einen potenziellen Infektionsschutz für das Neugeborene bewirken. Die mRNA des COVID-Impfstoffes konnte in Untersuchungen der Muttermilch von stillenden Frauen nicht beziehungsweise gegebenenfalls nur minimal nachgewiesen werden. Die veröffentliche Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe finden Sie auf der Webseite der DGGG.

    Um Schwangere auch indirekt zu schützen, wird die Impfung von deren engen Kontaktpersonen, insbesondere Partnerinnen oder Partnern, sowie Hebammen und Ärztinnen beziehungsweise Ärzten empfohlen.

  • Stand: 28.02.2022

    Die Auffrischungsimpfung erfolgt derzeit mit den verfügbaren mRNA-Impfstoffen (Spikevax® (Vaccine Moderna) von Moderna ab 30 Jahren und Comirnaty® von BioNTech/Pfizer ab 18 Jahren). Verschiedene Studienergebnisse zeigen, dass zum Schutz gegen die Omikron-Variante eine Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff sehr hilfreich ist, da sich der Schutz der Grundimmunisierung ab etwa 15 Wochen so reduziert, dass kein ausreichender Schutz mehr gewährleistet ist. Durch eine Booster-Impfung wird die Wirksamkeit wieder im nötigen Ausmaß hergestellt. 

    Für beide mRNA-Impfstoffe hat bisher noch keine Anpassung an neue Varianten stattgefunden. Die Hersteller arbeiten aber bereits daran.

    Stand: 28.02.2022

    Die Auffrischungsimpfung erfolgt derzeit mit den verfügbaren mRNA-Impfstoffen (Spikevax® (Vaccine Moderna) von Moderna ab 30 Jahren und Comirnaty® von BioNTech/Pfizer ab 18 Jahren). Verschiedene Studienergebnisse zeigen, dass zum Schutz gegen die Omikron-Variante eine Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff sehr hilfreich ist, da sich der Schutz der Grundimmunisierung ab etwa 15 Wochen so reduziert, dass kein ausreichender Schutz mehr gewährleistet ist. Durch eine Booster-Impfung wird die Wirksamkeit wieder im nötigen Ausmaß hergestellt. 

    Für beide mRNA-Impfstoffe hat bisher noch keine Anpassung an neue Varianten stattgefunden. Die Hersteller arbeiten aber bereits daran.

  • Stand: 24.01.2022

    Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt allen Kindern und Jugendlichen im Alter von 12-17 Jahren eine COVID-19-Impfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty (BioNTech/Pfizer). Die Bundesländer bieten Impfungen für 12- bis 17-Jährige an. Sie können in Impfzentren, bei niedergelassenen Kinder-, Jugend- und Hausärzten und als Angehörige von Beschäftigten auch durch Betriebsärzte geimpft werden. Auch bei einigen "Impfaktionen ohne Termin", die die kreisfreien Städte und Landkreise anbieten, können Kinder und Jugendliche geimpft werden.

    Dabei ist eine entsprechende ärztliche Aufklärung erforderlich sowie eine gegebenenfalls notwendige Zustimmung der Sorgeberechtigten.In der 18. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung empfiehlt die STIKO nun auch allen 12- bis 17-jährigen Kindern und Jugendlichen eine Auffrischimpfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty in der altersentsprechenden Dosierung (30 µg). Die 3. Impfstoffdosis soll in einem Zeitfenster von 3 bis 6 Monaten nach der abgeschlossenen Grundimmunisierung (d. h. nach der 2. Impfstoffdosis) verabreicht werden.

    Kinder und Jugendliche mit Vorerkrankungen sollen möglichst frühzeitig ihre Auffrischimpfung bekommen, damit während der derzeit laufenden Infektionswelle symptomatische SARS-CoV-2-Infektionen und Erkrankungen soweit wie möglich reduziert werden. Bei Kindern und Jugendlichen ohne Vorerkrankung empfiehlt die STIKO einen eher größeren Impfabstand von bis zu 6 Monaten, da dadurch aus immunologischen Gründen ein besserer Langzeitschutz erzielt werden kann.

    Weiterführende Informationen

    Stand: 24.01.2022

    Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt allen Kindern und Jugendlichen im Alter von 12-17 Jahren eine COVID-19-Impfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty (BioNTech/Pfizer). Die Bundesländer bieten Impfungen für 12- bis 17-Jährige an. Sie können in Impfzentren, bei niedergelassenen Kinder-, Jugend- und Hausärzten und als Angehörige von Beschäftigten auch durch Betriebsärzte geimpft werden. Auch bei einigen "Impfaktionen ohne Termin", die die kreisfreien Städte und Landkreise anbieten, können Kinder und Jugendliche geimpft werden.

    Dabei ist eine entsprechende ärztliche Aufklärung erforderlich sowie eine gegebenenfalls notwendige Zustimmung der Sorgeberechtigten.In der 18. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung empfiehlt die STIKO nun auch allen 12- bis 17-jährigen Kindern und Jugendlichen eine Auffrischimpfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty in der altersentsprechenden Dosierung (30 µg). Die 3. Impfstoffdosis soll in einem Zeitfenster von 3 bis 6 Monaten nach der abgeschlossenen Grundimmunisierung (d. h. nach der 2. Impfstoffdosis) verabreicht werden.

    Kinder und Jugendliche mit Vorerkrankungen sollen möglichst frühzeitig ihre Auffrischimpfung bekommen, damit während der derzeit laufenden Infektionswelle symptomatische SARS-CoV-2-Infektionen und Erkrankungen soweit wie möglich reduziert werden. Bei Kindern und Jugendlichen ohne Vorerkrankung empfiehlt die STIKO einen eher größeren Impfabstand von bis zu 6 Monaten, da dadurch aus immunologischen Gründen ein besserer Langzeitschutz erzielt werden kann.

    Weiterführende Informationen

  • Stand: 24.05.2022

    Die STIKO empfiehlt Kindern ohne Vorerkrankungen im Alter von 5 bis 11 Jahren zunächst eine Impfstoffdosis, vorzugsweise mit dem Impfstoff von BioNTech. Die Verwendung des Moderna-Impfstoffs ist für 6- bis 11-jährige Kinder laut Zulassung ebenfalls möglich. Diese Impfempfehlung wird vorsorglich ausgesprochen, weil ein erneuter Anstieg von SARS-CoV-2 Infektionen im kommenden Herbst bzw. Winter zu erwarten ist. Die zunächst einmalige Impfung zielt darauf ab, jetzt eine möglichst gute Basisimmunität aufzubauen. Sollte es zukünftig notwendig sein, den Impfschutz der Kinder zu optimieren, kann dies dann mit einem längeren Impfabstand zwischen 1. und 2. COVID-19 Impfung rasch erfolgen. Durch diesen längeren Impfabstand kann eine bessere Schutzwirkung und ein länger anhaltender Schutz erzielt werden.

    Kinder mit Vorerkrankungen sollen weiterhin eine Grundimmunisierung mit 2 Impfungen sowie eine Auffrischimpfung erhalten.

    Gesunde Kinder, in deren Umfeld sich Angehörige oder andere Kontaktpersonen mit hohem Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf befinden, die durch eine Impfung selbst nicht sicher geschützt werden können, sollen eine Grundimmunisierung mit 2 Impfstoffdosen bekommen. Gesunde Kinder, die bereits eine 2-malige Impfung erhalten haben, sollen zunächst nicht erneut geimpft werden.

    Stand: 24.05.2022

    Die STIKO empfiehlt Kindern ohne Vorerkrankungen im Alter von 5 bis 11 Jahren zunächst eine Impfstoffdosis, vorzugsweise mit dem Impfstoff von BioNTech. Die Verwendung des Moderna-Impfstoffs ist für 6- bis 11-jährige Kinder laut Zulassung ebenfalls möglich. Diese Impfempfehlung wird vorsorglich ausgesprochen, weil ein erneuter Anstieg von SARS-CoV-2 Infektionen im kommenden Herbst bzw. Winter zu erwarten ist. Die zunächst einmalige Impfung zielt darauf ab, jetzt eine möglichst gute Basisimmunität aufzubauen. Sollte es zukünftig notwendig sein, den Impfschutz der Kinder zu optimieren, kann dies dann mit einem längeren Impfabstand zwischen 1. und 2. COVID-19 Impfung rasch erfolgen. Durch diesen längeren Impfabstand kann eine bessere Schutzwirkung und ein länger anhaltender Schutz erzielt werden.

    Kinder mit Vorerkrankungen sollen weiterhin eine Grundimmunisierung mit 2 Impfungen sowie eine Auffrischimpfung erhalten.

    Gesunde Kinder, in deren Umfeld sich Angehörige oder andere Kontaktpersonen mit hohem Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf befinden, die durch eine Impfung selbst nicht sicher geschützt werden können, sollen eine Grundimmunisierung mit 2 Impfstoffdosen bekommen. Gesunde Kinder, die bereits eine 2-malige Impfung erhalten haben, sollen zunächst nicht erneut geimpft werden.

  • Der digitale Impfnachweis ist eine zusätzliche Möglichkeit zum analogen Impfausweis (gelb / rot), um Corona-Impfungen zu dokumentieren. Geimpfte können damit Informationen wie Impfzeitpunkt und Daten zum verabreichten Impfstoff bequem auf ihren Smartphones – entweder in der CovPass-App oder in der Corona-Warn-App – digital verwalten. Zudem kann dieser digitale Nachweis für die Anforderungen bei den derzeitigen Regeln (2G) als Nachweis genutzt werden.

    Alle EU-Bürger können sich das digitale COVID-Zertifikat der EU nach ihrer Impfung gegen das Coronavirus ausstellen lassen. Das ist kostenlos.

    Die Impfzertifikate werden direkt bei der Impfung ausgestellt, zum Beispiel in Arztpraxen, Impfzentren oder Impfstellen. Geimpfte bekommen es als Papierausdruck mit. Das auf Papier ausgedruckte Zertifikat in deutscher und englischer Sprache enthält neben dem QR-Code unter anderem den Namen und das Geburtsdatum der geimpften Person, das Datum der Impfung sowie Angaben zum verwendeten Impfstoff.

    Geimpfte, die noch kein digitales Zertifikat haben, können sich das auch nachträglich in einer Apotheke ausstellen lassen. Dafür müssen sie ihre Impfung mit einer Impfbescheinigung nachweisen. Auf dem Portal www.mein-apothekenmanager.de können Bürgerinnen und Bürger bundesweit Apotheken in ihrer Nähe finden, die digitale Impfnachweise kostenlos ausstellen.

    Der digitale Impfnachweis ist eine zusätzliche Möglichkeit zum analogen Impfausweis (gelb / rot), um Corona-Impfungen zu dokumentieren. Geimpfte können damit Informationen wie Impfzeitpunkt und Daten zum verabreichten Impfstoff bequem auf ihren Smartphones – entweder in der CovPass-App oder in der Corona-Warn-App – digital verwalten. Zudem kann dieser digitale Nachweis für die Anforderungen bei den derzeitigen Regeln (2G) als Nachweis genutzt werden.

    Alle EU-Bürger können sich das digitale COVID-Zertifikat der EU nach ihrer Impfung gegen das Coronavirus ausstellen lassen. Das ist kostenlos.

    Die Impfzertifikate werden direkt bei der Impfung ausgestellt, zum Beispiel in Arztpraxen, Impfzentren oder Impfstellen. Geimpfte bekommen es als Papierausdruck mit. Das auf Papier ausgedruckte Zertifikat in deutscher und englischer Sprache enthält neben dem QR-Code unter anderem den Namen und das Geburtsdatum der geimpften Person, das Datum der Impfung sowie Angaben zum verwendeten Impfstoff.

    Geimpfte, die noch kein digitales Zertifikat haben, können sich das auch nachträglich in einer Apotheke ausstellen lassen. Dafür müssen sie ihre Impfung mit einer Impfbescheinigung nachweisen. Auf dem Portal www.mein-apothekenmanager.de können Bürgerinnen und Bürger bundesweit Apotheken in ihrer Nähe finden, die digitale Impfnachweise kostenlos ausstellen.

  • Das digitale Impfzertifikat der EU gilt ab dem 1. Februar 2022 in Deutschland nur noch für 270 Tage (9 Monate) ab der abgeschlossenen vollständigen Impfserie. Das betrifft jedoch nur das Dokument. Der Impfschutz ist davon unabhängig. Die Anerkennung der Zertifikate im Ausland hängt zudem von den jeweils geltenden Vorgaben der EU-Staaten ab. Informieren Sie sich daher vor Abreise bitte zur Sicherheit auf https://reopen.europa.eu/de.

    Das digitale Impfzertifikat der EU gilt ab dem 1. Februar 2022 in Deutschland nur noch für 270 Tage (9 Monate) ab der abgeschlossenen vollständigen Impfserie. Das betrifft jedoch nur das Dokument. Der Impfschutz ist davon unabhängig. Die Anerkennung der Zertifikate im Ausland hängt zudem von den jeweils geltenden Vorgaben der EU-Staaten ab. Informieren Sie sich daher vor Abreise bitte zur Sicherheit auf https://reopen.europa.eu/de.

  • Aufgrund der bestehenden Immunität nach durchgemachter Infektion kommt es durch die einmalige Auffrischungsimpfung beziehungsweise Booster-Impfung zu einer sehr guten Immunantwort. Für die Impfung von Genesenen werden die Impfstoffe Comirnaty® von BioNTech/Pfizer (für alle Personen ab 18 Jahren) oder Spikevax® (Vaccine Moderna) von Moderna (für Personen ab 30 Jahren) verwendet. Einen Nachweis darüber, dass Sie dann vollständig geimpft sind, stellt die jeweilige Impfärztin beziehungsweise der jeweilige Impfarzt aus. Nutzerinnen und Nutzer der Corona-Warn-App können das Impfzertifikat für Genesene in ihre App integrieren. 

    Gut zu wissen: Wer sich nach der COVID-19-Impfung (unabhängig von der Anzahl der Impfstoffdosen) infiziert, soll in der Regel drei Monate nach der Infektion eine Booster-Impfung erhalten. Wer sich vor der Erstimpfung infiziert und dann eine Impfstoffdosis erhalten hat, soll in der Regel drei Monate nach der vorangegangenen Impfung einen weiteren Booster bekommen.

    Aufgrund der bestehenden Immunität nach durchgemachter Infektion kommt es durch die einmalige Auffrischungsimpfung beziehungsweise Booster-Impfung zu einer sehr guten Immunantwort. Für die Impfung von Genesenen werden die Impfstoffe Comirnaty® von BioNTech/Pfizer (für alle Personen ab 18 Jahren) oder Spikevax® (Vaccine Moderna) von Moderna (für Personen ab 30 Jahren) verwendet. Einen Nachweis darüber, dass Sie dann vollständig geimpft sind, stellt die jeweilige Impfärztin beziehungsweise der jeweilige Impfarzt aus. Nutzerinnen und Nutzer der Corona-Warn-App können das Impfzertifikat für Genesene in ihre App integrieren. 

    Gut zu wissen: Wer sich nach der COVID-19-Impfung (unabhängig von der Anzahl der Impfstoffdosen) infiziert, soll in der Regel drei Monate nach der Infektion eine Booster-Impfung erhalten. Wer sich vor der Erstimpfung infiziert und dann eine Impfstoffdosis erhalten hat, soll in der Regel drei Monate nach der vorangegangenen Impfung einen weiteren Booster bekommen.

  • Auch negative Tests oder eine durchgemachte Corona-Infektion lassen sich in der CovPass-App und auch in der Corona-Warn-App als Testzertifikat bzw. Genesenenzertifikat hinterlegen.

    Anspruch auf ein Genesenenzertifikat haben alle Personen, die eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgemacht haben. Voraussetzung ist der Nachweis eines positiven PCR-Test-Ergebnisses. Der PCR-Test darf maximal drei Monate alt sein und muss mindestens 28 Tage zurückliegen. Liegt der Test nicht mehr vor, kann man sich die Nachweise neu ausstellen lassen. Das Genesenenzertifikat kann durch die Person, die einen Test durchführen oder überwachen darf, ausgestellt werden. Das Genesenenzertifikat erhalten Sie in Arztpraxen und Apotheken.

    Wenn Sie den QR-Code Ihres Genesenenzertifikates in der App einscannen, wird Ihnen für die Dauer der Gültigkeit des Zertifikats ein vollständiger Immunschutz angezeigt.

    Auch negative Tests oder eine durchgemachte Corona-Infektion lassen sich in der CovPass-App und auch in der Corona-Warn-App als Testzertifikat bzw. Genesenenzertifikat hinterlegen.

    Anspruch auf ein Genesenenzertifikat haben alle Personen, die eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgemacht haben. Voraussetzung ist der Nachweis eines positiven PCR-Test-Ergebnisses. Der PCR-Test darf maximal drei Monate alt sein und muss mindestens 28 Tage zurückliegen. Liegt der Test nicht mehr vor, kann man sich die Nachweise neu ausstellen lassen. Das Genesenenzertifikat kann durch die Person, die einen Test durchführen oder überwachen darf, ausgestellt werden. Das Genesenenzertifikat erhalten Sie in Arztpraxen und Apotheken.

    Wenn Sie den QR-Code Ihres Genesenenzertifikates in der App einscannen, wird Ihnen für die Dauer der Gültigkeit des Zertifikats ein vollständiger Immunschutz angezeigt.

  • Der in der entsprechenden Bundes-Verordnung genannte Zeitraum von maximal 90 Tagen und mindestens 28 Tagen bezieht sich nur auf die Ausstellung eines Genesenennachweises. Das heißt, eine Person, die die Erkrankung durchgemacht hat, kann nur innerhalb dieses Zeitraums einen solchen Nachweis ausgestellt bekommen. Nach Ablauf dieser Frist und bevor eine Impfung stattgefunden hat, gilt die Person als nicht geimpft und eben auch nicht mehr als genesen.

    Davon unabhängig gilt eine Person als vollständig geimpft, wenn sie entweder zwei Impfungen erhalten hat oder genesen ist und eine Impfung erhalten hat. Grundlage für den Nachweis der Genesung ist der Beleg eines positiven PCR-Tests  Es kann also auch jemand nur einmal geimpft werden und als vollständig geimpft gelten.

    Der in der entsprechenden Bundes-Verordnung genannte Zeitraum von maximal 90 Tagen und mindestens 28 Tagen bezieht sich nur auf die Ausstellung eines Genesenennachweises. Das heißt, eine Person, die die Erkrankung durchgemacht hat, kann nur innerhalb dieses Zeitraums einen solchen Nachweis ausgestellt bekommen. Nach Ablauf dieser Frist und bevor eine Impfung stattgefunden hat, gilt die Person als nicht geimpft und eben auch nicht mehr als genesen.

    Davon unabhängig gilt eine Person als vollständig geimpft, wenn sie entweder zwei Impfungen erhalten hat oder genesen ist und eine Impfung erhalten hat. Grundlage für den Nachweis der Genesung ist der Beleg eines positiven PCR-Tests  Es kann also auch jemand nur einmal geimpft werden und als vollständig geimpft gelten.

  • Kinder erhalten ihr Impfzertifikat entweder direkt nach der Impfung (im Impfzentrum oder beim impfenden Arzt bzw. der impfenden Ärztin) oder können es sich unter Vorlage ihres Impfpasses in einer Apotheke oder im Gesundheitsamt ausstellen lassen. Dazu müssen sie sich mit ihrer Geburtsurkunde und den Ausweisdokumenten der Eltern oder mit ihrem eigenen amtlichen Lichtbildausweis (Schülerausweis, Kinderpersonalausweis oder Kinderreisepass) identifizieren.

    Bei Bedarf können in der CovPass-App oder in der Corona-Warn-App auch die Nachweise von Angehörigen verwaltet werden. Gleiches gilt auch für Genesenenzertifikate von Kindern. Diese können nach Vorlage eines positiven PCR-Tests in Arztpraxen, Gesundheitsämtern oder Apotheken ausgestellt werden. Der PCR-Test darf maximal 90 Tage alt sein. Gültig ist das Genesenenzertifikat ab dem 28. Tag nach dem Test bis 90 Tage nach dem Test.

    Kinder erhalten ihr Impfzertifikat entweder direkt nach der Impfung (im Impfzentrum oder beim impfenden Arzt bzw. der impfenden Ärztin) oder können es sich unter Vorlage ihres Impfpasses in einer Apotheke oder im Gesundheitsamt ausstellen lassen. Dazu müssen sie sich mit ihrer Geburtsurkunde und den Ausweisdokumenten der Eltern oder mit ihrem eigenen amtlichen Lichtbildausweis (Schülerausweis, Kinderpersonalausweis oder Kinderreisepass) identifizieren.

    Bei Bedarf können in der CovPass-App oder in der Corona-Warn-App auch die Nachweise von Angehörigen verwaltet werden. Gleiches gilt auch für Genesenenzertifikate von Kindern. Diese können nach Vorlage eines positiven PCR-Tests in Arztpraxen, Gesundheitsämtern oder Apotheken ausgestellt werden. Der PCR-Test darf maximal 90 Tage alt sein. Gültig ist das Genesenenzertifikat ab dem 28. Tag nach dem Test bis 90 Tage nach dem Test.

  • Transidente und intergeschlechtliche Personen können Test-, Impf-oder Genesenennachweise mit Personalien vorlegen, die nicht mit den Angaben in ihren amtlichen Ausweisdokumenten, zum Beispiel dem Personalausweis übereinstimmen.

    Hierfür wird transidenten und intergeschlechtlichen Personen durch die Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e. V. (dgti) ein sogenannter Ergänzungs-ausweis ausgestellt, der bei einer Identitätskontrolle vorgelegt werden kann. Der Ergänzungsausweis der dgti e. V. kann von transidenten und intergeschlechtlichen Personen zusätzlich zu amtlichen Ausweisdokumenten vorgelegt werden, um die Anforderungen des Identitätsabgleichs zu erfüllen.

    Transidente und intergeschlechtliche Personen können Test-, Impf-oder Genesenennachweise mit Personalien vorlegen, die nicht mit den Angaben in ihren amtlichen Ausweisdokumenten, zum Beispiel dem Personalausweis übereinstimmen.

    Hierfür wird transidenten und intergeschlechtlichen Personen durch die Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e. V. (dgti) ein sogenannter Ergänzungs-ausweis ausgestellt, der bei einer Identitätskontrolle vorgelegt werden kann. Der Ergänzungsausweis der dgti e. V. kann von transidenten und intergeschlechtlichen Personen zusätzlich zu amtlichen Ausweisdokumenten vorgelegt werden, um die Anforderungen des Identitätsabgleichs zu erfüllen.

Wo kann ich mich booster impfen lassen

Foto: Colourbox.de

Wo kann ich mich booster impfen lassen
Foto: Colourbox.de

Die Landesärztekammer Brandenburg stellt bei Verlust des Nachweises für Impfungen, die in Brandenburger Impfzentren sowie durch mobile Teams der Impfzentren erfolgt sind, auf schriftlichen Antrag eine Ersatz-Impfbescheinigung aus.

Die Landesärztekammer Brandenburg stellt bei Verlust des Nachweises für Impfungen, die in Brandenburger Impfzentren sowie durch mobile Teams der Impfzentren erfolgt sind, auf schriftlichen Antrag eine Ersatz-Impfbescheinigung aus.