Wo darf man mit 15 arbeiten

Antworten zu Kinderrechten

Wir erklären Dir, wie ab wann du Dein Taschengeld aufbessern kannst.

Sina hatte folgende Frage: "Ich würde gern in den Ferien mal einen Ferienjob machen, aber ich bin erst zwölf Jahre alt und würde daher gern wissen, ob ich einen Ferienjob machen darf und wo bzw. was."

Ab wann Du Dir etwas Taschengeld dazu verdienen darfst, regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JuArbSchG) und das sagt, dass grundsätzlich niemand arbeiten darf, der jünger als 13 Jahre ist.

  • Ab 13 Jahren sind leichte Arbeiten erlaubt, z.B. Zeitungen austragen, Nachhilfestunden geben oder Hunde Gassi führen. Diese entgeltlichen Tätigkeiten dürfen nur zwischen 8:00 und 18:00 Uhr und nur mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten ausgeführt werden. Außerdem darf die Arbeitszeit nicht mehr als zwei Stunden pro Tag (in landwirtschaftlichen Familienbetrieben drei Stunden) betragen.
     
  • Jugendliche ab 15 Jahren dürfen bis zu vier Wochen Vollzeit (ca. 35 bis 40 Stunden in der Woche) in den Ferien arbeiten. Sie dürfen auch in einem Gewerbe (beim Bäcker, Floristen oder Ähnliches) arbeiten.
     
  • Erst ab 18 Jahren sind Akkord- und Nachtarbeit und die Arbeit in einer Disco, im Freizeitparks oder auf dem Jahrmarkt erlaubt.

Grundsätzlich müssen alle Jobs für Kinder und Jugendliche leicht sein und dürfen ihre Sicherheit, Entwicklung und Gesundheit nicht gefährden. Solange das Kind noch schulpflichtig sind, dürfen sie den Schulbesuch und "ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen" nicht negativ beeinflussen.

Ausnahmen

Im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sind im §6 Ausnahmen formuliert, die es Kinder unter 13 Jahren möglich machen, z.B. als Model (oder im Theater, Film, etc.) zu arbeiten. Kinder, die älter als 3 Jahre sind, dürfen also unter folgenden Voraussetzungen begrenzt leichte Arbeiten ausüben:

  1. der Arbeitgeber (derjenige, der die Arbeit anbietet) muss einen Antrag bei einer Aufsichtsbehörde stellen, dass er ein Kind beschäftigen möchte
  2. die Eltern müssen zustimmen und (meistens) anwesend sein
  3. eine ärztliche Bescheinigung muss vorliegen (der Arzt muss sicherstellen, dass die Arbeit für das Kind nicht schädlich ist)
  4. die Schule muss schriftlich bescheinigen, dass keine Einschränkungen für das Kind zu erwarten sind
  5. das Jugendamt muss eine prüfen, dass die Arbeit für das Kind in Ordnung ist

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf das Kind trotzdem nur in einer bestimmten Zeitspanne arbeiten:  

Bei Theaterproben:

  • Kinder über 6 Jahre: bis zu vier Stunden täglich zwischen 10:00 und 23:00 Uhr 

Bei Film- und Fotoaufnahmen/Musikaufführungen/Werbeveranstaltungen

  • Kinder zwischen drei und sechs Jahren: max. 2 Stunden pro Tag in der Zeit von 8:00 bis 17 Uhr
  • Kinder über sechs Jahren: max. 3 Stunden pro Tag in der Zeit von 8:00 bis 22:00 Uhr

Eine Broschüre des hessischen Ministeriums für Arbeit, Familie und Gesundheit dazu gibt es hier.

Wenn du persönliche Fragen zum Thema Ferienjob hast, kannst du uns gerne eine E-Mail über das Kontaktformular schreiben.

Liebe erwachsene Leser, dies ist eine Seite speziell für Kinder. Wir bitten Sie daher von Kommentaren und Fragen abzusehen.

Vielen Dank, das kindersache-Team

Bild: colourbox

01.08.2017

Das Taschengeld reicht nicht für einen Roller oder coole Klamotten? Ein Ferienjob ist eine gute Möglichkeit, für Schüler etwas dazu zu verdienen. Was du beachten musst, verraten wir dir hier.

  • Kinder, die jünger sind als 13 Jahre, dürfen in den Ferien noch keine Arbeit annehmen. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist das grundsätzlich verboten
  • Wer zwischen 13 und 15 Jahre alt ist, darf leichte Arbeiten annehmen: Babysitten, Zeitungen austragen, Einkäufe erledigen und Ähnliches. Zwei Stunden Arbeit pro Tag an fünf Tagen der Woche sind hier erlaubt - nach der Schule. Die Arbeit darf die Gesundheit nicht gefährden. Und natürlich müssen die Eltern zustimmen.
  • Ab dem 15. Geburtstag dürfen Jugendliche, die noch zur Schule gehen, maximal vier Wochen im Jahr arbeiten: 40 Wochenstunden und täglich bis zu acht Stunden am Tag. Ausnahmen gibt es in der Landwirtschaft, der Gastronomie und dem Gesundheitsdienst, also zum Beispiel in Altersheimen oder Krankenhäusern. Auch hier darf die Arbeit nicht die Gesundheit gefährden.
  • Wer 16 Jahre oder älter ist, der darf mit der Arbeit schon um 5.00 Uhr früh beginnen und bis 21.00 Uhr abends arbeiten. Bei Jobs in Gaststätten auch bis 22.00 Uhr. Wer in der Landwirtschaft jobbt, dem sind zur Erntezeit neun statt acht täglichen Arbeitsstunden erlaubt.
  • Volljährige Schüler gelten als Erwachsene und dürfen bis zu 50 Tage im Jahr oder zwei Monate am Stück arbeiten. Alles, was darüber hinausgeht, wird nicht mehr als Ferienjob angesehen.
  • Nicht genehmigt für alle, die noch unter 18 Jahre alt sind, ist Wochenend- oder Nachtarbeit. Außerdem dürfen keine schweren Lasten geschleppt oder gefährliche Arbeiten ausgeführt werden. Ebenfalls verboten ist regelmäßiges Arbeiten bei Hitze, Nässe, Kälte oder Lärm. Generell dürfen Jugendlichen keine Arbeiten zugemutet werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigt.

Wenn du einen Ferienjob gefunden hast, musst du noch den finanziellen Teil regeln. Hast du keine (elektronische) Lohnsteuerkarte, musst du eine Lohnsteuersatz-Bescheinigung beim Finanzamt beantragen. Von dem im Job verdienten Betrag werden auch zunächst alle Steuern abgezogen. Doch keine Sorge - wer im Jahr weniger als 8.354 Euro brutto verdient, kann das Geld am Ende des Jahres vom Finanzamt wiederbekommen, wenn er eine Steuererklärung abgibt.

Übrigens: Wenn man früher in einem Ferienjob zu viel verdient hat, konnte es dazu kommen, dass die Eltern für das entsprechende Jahr kein Kindergeld bekamen. Diese Regelung gilt seit einigen Jahren nicht mehr! Seitdem hat das Einkommen des Kindes bei einem Ferienjob, egal in welcher Höhe, keine Auswirkungen mehr auf den Kindergeldanspruch der Eltern.

Ferienaushilfen sind bei einem Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert - und den Beitrag dafür bezahlt der Arbeitgeber! Der Versicherungsschutz gilt unabhängig davon, wie lange du den Job machst oder wieviel du verdienst. Und wichtig: Du bist auch versichert, wenn dir etwas auf dem Weg zum Ferienjob passiert - oder auf dem Rückweg nach Hause.

ARBEITSRECHT FÜR JUGENDLICHE

Egal ob im Ferialjob, der Lehre oder in der ersten richtigen Anstellung - du wirst früher oder später auf jeden Fall damit konfrontiert: dem Arbeitsrecht.

Spätestens jetzt kommen Fragen auf dich zu wie zum Beispiel:

  • Wieviel und ab wann steht mir Urlaub zu?
  • Wie lange darf ich arbeiten?
  • Wieviele Überstunden sind erlaubt?
  • Was muss ich bei einem Nebenjob beachten?
  • Wie muss ein Arbeitsvertrag aussehen?
  • Was kann ich gegen Mobbing am Arbeitsplatz tun?

Dabei ist Arbeitsrecht nicht gleich Arbeitsrecht – speziell für Jugendliche gibt es eine ganze Menge an Spezialbestimmungen, die hauptsächlich ein Ziel verfolgen: Junge Arbeitnehmer:innen schützen und ihnen noch mehr Rechte als Erwachsenen einräumen!


Ferienjob, Nebenjob, Full-Time-Job, Lehre, Teilzeitjob, geringfügige Anstellung, Praktika... bestimmte Rechtsvorschriften solltest du kennen. Egal womit du dein Taschengeld aufbesserst oder deinen Lebensunterhalt verdienst.

Ab wann darf ich arbeiten?

Um arbeiten zu dürfen, musst du 15 Jahre alt sein und die Schulpflicht beendet haben. Die Schulpflicht endet, sobald du das 9. Schuljahr abgeschlossen hast. Davor gilt grundsätzlich das Kinderarbeitsverbot.

Ausnahmen:

  • Eine Lehre darfst du schon vor deinem 15. Geburtstag beginnen, vorausgesetzt, du hast das 9. Schuljahr beendet. Die Erziehungsberechtigten müssen einem Lehr- bzw. Ausbildungsvertrag allerdings zustimmen.
  • In Einzelfällen ist die Beschäftigung von Jugendlichen auch unter 15 Jahren möglich: Ab dem 13. Geburtstag darfst du in Familienunternehmen leichte Arbeiten verrichten. Außerdem darfst du in gewissen Fällen leichte Aufgaben wie z.B. Botengänge oder Zeitungen austragen und Arbeiten in einem Privathaushalt (wie z.B. Babysitten) erledigen. Schließlich dürfen Kinder jeden Alters mit einer Bewilligung der/des jeweiligen Landeshauptfrau/Landeshauptmanns auch bei öffentlichen Schaustellungen wie Theatervorstellungen, Musikaufführungen oder Filmaufnahmen mitwirken.
    Bei allen diesen Arbeiten ist aber stets darauf zu achten, dass die Kinder nicht gefährdet werden und der Schulbesuch nicht darunter leidet.

Besondere Schutzbestimmungen für Jugendliche

Unter 18 Jahren kommen dir am Arbeitsplatz besondere Schutzbestimmungen nach dem Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz zu Gute.
Hier die wichtigsten Regelungen:

  • Vor deinem 18. Geburtstag darfst du grundsätzlich höchstens 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche arbeiten. Diese Maximalarbeitszeiten gelten auch wenn du gleichzeitig mehrere Anstellungen hast. Deswegen bist du auch verpflichtet, deine Arbeitgeber:innen über etwaige andere Dienstverhältnisse und deren Ausmaß zu informieren!
  • Für Arbeitszeiten ab viereinhalb Stunden steht dir eine halbe Stunde Pause zu. Spätestens nach 6 Stunden muss diese Pause dann auch konsumiert werden.
  • Nach jedem Arbeitstag steht Jugendlichen unter 15 Jahren eine durchgehende Ruhezeit von 14 Stunden zu. Allen anderen Jugendlichen 12 Stunden.
  • Jugendliche dürfen während der Nachtruhe zwischen 20 Uhr und 6 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Ausnahmen gibt es z.B. für das Gastgewerbe, Bäckereien, Pflegeberufe… Also überall dort, wo es notwendig ist.
  • Grundsätzlich ist Sonn- und Feiertagsarbeit für Jugendliche verboten. Ausnahmen existieren hier wieder für gewisse Branchen.
  • Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben Jugendliche in der Regel Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei Kalendertagen, in die der Sonntag zu fallen hat. Auch hier gibt es mögliche Ausnahmen, entweder branchenbedingt, aus organisatorischen Gründen oder zugunsten einer längeren Freizeit für die Jugendlichen.
  • Akkordarbeit oder andere leistungsbezogene Prämienarbeiten sind für Jugendliche unter 16 Jahren bzw. für alle Lehrlinge verboten
  • Als Überstunden gelten all jene Arbeitsleistungen, die über die sonst zulässige Arbeitszeit hinaus erbracht werden. Überstunden sind für unter 16-Jährige generell untersagt. Nur ausnahmsweise darfst du wegen Vor- bzw. Abschlussarbeiten (also z.B. das Her- und Wegräumen von Arbeitsutensilien) mehr arbeiten. Dann steht dir allerdings Zeitausgleich zu, denn du bis zur darauffolgenden Woche nehmen musst.
    Ab dem 16. Geburtstag sind Überstunden nur für bestimmte Arbeiten und das höchstens im Ausmaß von einer halben Stunde pro Tag und insgesamt nicht mehr als 3 Stunden pro Woche erlaubt. Für diese Überstunden steht dir dann ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent vom normalen Stundenlohn zu!
  • Lenkzeiten bei jugendlichen Kraftfahrern dürfen vier Stunden täglich und 20 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Lenkzeiten im Rahmen von Ausbildungsfahrten (also z.B. Übungsfahrten in der Fahrschule) sind dabei einzurechnen.
  • Jugendliche können verlangen, dass mindestens zwei Wochen ihres Urlaubs zwischen dem 15. Juni und 15. September liegen.
  • Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.

Lehre

Bist du Lehrling, gelten für dich noch einmal eigene Rechte und Schutzbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG):

  • Allen voran gebührt dir als Lehrling eine Lehrlingsentschädigung. Die Höhe ist meist nach Lehrjahren gestaffelt und im Kollektivvertrag geregelt.
  • Auch Weihnachtsgeld und ein Urlaubszuschuss sind je nach Kollektivvertrag möglich.
  • Bist du aufgrund einer Krankheit, eines Unglücksfalles oder wegen eines Arbeitsunfalles an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert, so gebührt dir für einen gewissen Zeitraum die Fortzahlung des Lohns.
  • Der/die Lehrberechtigte hat dich selbst auszubilden oder andere geeignete Personen damit zu beauftragen. Dabei müssen immer die Ausbildungsvorschriften eingehalten werden.
  • Du darfst nicht zu berufsfremden Arbeiten herangezogen werden.
  • Während deiner Beschäftigung ist auf deine Kräfte Rücksicht zu nehmen. Du darfst also nicht überfordert werden.
  • Der/die Lehrberechtigte hat deine Erziehungsberechtigten von wichtigen Vorkommnissen zu verständigen.
  • Bist du im Falle eines lehrgangsmäßigen Berufsschulbesuches in einem Internat untergebracht, dann hast du das Recht auf Erstattung des Unterschiedsbetrages zwischen der Lehrlingsentschädigung und den Internatskosten durch deinen Lehrberechtigten.
  • Zur Erfüllung deiner Berufsschulpflicht ist dir entsprechend frei zu geben. Insbesondere für das Ablegen der Lehrabschlussprüfung oder von Teilprüfungen.
  • Trittst du zur Lehrabschlussprüfung zum ersten Mal während der Lehrzeit an, hast du Anspruch auf Ersatz der Prüfungstaxe durch den/die Lehrberechtigte:n.
  • Während der Unterrichtszeit in der Berufsschule ist dir Lehrlingsentschädigung auszuzahlen.
  • Die Zeit in der Berufsschule ist dir auf deine wöchentliche Arbeitszeit anzurechnen. Bis auf die Mittagspause zählen auch die Pausen dazu.
  • Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens acht Stunden, so ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit weniger als acht Stunden, so ist eine Beschäftigung nur zulässig, wenn die Unterrichtszeit, die notwendige Wegzeit zwischen Betrieb und Schule und die im Betrieb zu verbringende Zeit die gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet.
  • Während dem Besuch einer lehrgangs- oder saisonmäßigen Berufsschule darfst du gar nicht im Betrieb beschäftigt werden.
  • Frühere Lehrzeiten, Ausbildungszeiten, Berufsschulzeiten, Zeiten beruflicher Praxis, Anlerntätigkeiten, Kursbesuche und schulmäßig berufsorientierte Ausbildungen können jeweils unter bestimmten Voraussetzungen auf deine aktuelle Lehrzeit angerechnet werden.
  • Endet das Lehrverhältnis automatisch (z.B. bei Tod des/der Lehrberechtigten oder Verlust der Gewerbeberechtigung), dann steht dir eine aliquoter Teil der kollektivvertraglich vorgesehenen Sonderzahlung zu und eine finanzielle Abgeltung des Resturlaubes.
  • Während der Probezeit darfst du (aber auch der/die Lehrberechtigte!) das Lehrverhältnis ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist oder eines Termins auflösen.
  • Das Lehrverhältnis gilt als befristetes Arbeitsverhältnis und kann daher nicht gekündigt, sondern nur vorzeitig aufgelöst werden. Zum einen kann das einvernehmlich zwischen dir und dem/der Lehrberechtigten passieren. Zum anderen sieht das Gesetz sowohl für dich als auch den Lehrberechtigten jeweils eigene Gründe vor, mit denen das Lehrverhältnis vorzeitig aufgelöst werden kann. Auf Seiten des/der Lehrberechtigten heißt das „Entlassung“, auf Seiten des Lehrlings „Austritt“. Insbesondere kannst du folgende Austrittsgründe geltend machen:
    • Wenn du ohne Schaden für deine Gesundheit das Lehrverhältnis nicht fortsetzen kannst.
    • Wenn der/die Lehrberechtigte oder Ausbilder seine Pflichten gröblich vernachlässigt.
    • Wenn der/die Lehrberechtigte unfähig wird, seine Verpflichtungen aufgrund des Gesetzes oder des Lehrvertrages zu erfüllen.
    • Wenn dir der Weg zu Ausbildungsstätte wegen Umzugs nicht mehr zumutbar ist.
    • Wenn du von deinen Erziehungsberechtigten plötzlich dringend zu ihrer Unterstützung benötigt wirst.
    • Wenn du deinen Lehrberuf aufgibst.
    • Wenn dir eine vereinbarte Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes ohne gerechtfertigte Gründe nicht im dafür vorgesehenen Lehrjahr vermittelt wird.
  • Eine außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses ist unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Ablauf des letzten Tages des zwölften Monats bzw. des 24. Monats der Lehrzeit (bei drei-, dreieinhalb oder vierjähriger Lehrzeit) möglich.
  • Du hast das Recht, im Lehrbetrieb drei Monate weiterverwendet zu werden, sofern das Lehrverhältnis durch Zeitablauf oder durch erfolgreiche Absolvierung der Lehrabschlussprüfung (max. 10 Wochen vor Ablauf der Lehrzeit möglich) geendet hat (= Weiterverwendungspflicht des/der Lehrberechtigten).
  • Nach Beendigung des Lehrverhältnisses hast du Anspruch auf ein Lehrzeugnis, das Angaben zu Lehrberuf und Dauer des Lehrverhältnisses beinhalten muss. Negative Formulierungen, die dir das Weiterkommen erschweren, sind unzulässig.

Ausbildungspflicht

Für alle Jugendlichen, die ihre neun Pflichtschuljahre ab dem Schuljahr 2016/2017 absolviert haben werden, gilt die sogenannte Ausbildungspflicht. Das bedeutet, dass die Erziehungsberechtigten dafür sorgen müssen, dass Jugendliche eine Ausbildung bekommen bis sie 18 Jahre alt sind. Das kann z.B. der Besuch einer weiterführenden Schule, eine Lehre oder der Europäische Freiwilligendienst sein.

Das Sozialministerium veröffentlicht online eine Liste jener Maßnahmen, mit denen die Ausbildungspflicht erfüllt werden kann. Mehr Infos dazu unter:
www.sozialministeriumservice.at/site/Arbeitsmarktprojekte/Ausbildung_bis_18

Soweit einmal unsere Zusammenfassung der wichtigsten arbeitsrechtlichen Bestimmungen für Jugendliche. Daneben gibt es aber noch eine Menge anderer Vorschriften, sowohl speziell zum Schutz junger Menschen, als auch generell für alle Arbeitnehmer:innen. Lass dich nicht über den Tisch ziehen und sei über deine Rechte informiert!

Für all deine Fragen kannst du dich direkt an uns wenden. Wir helfen dir weiter. Falls du dich auch selber über die rechtlichen Bestimmungen deiner Situation schlau machen willst, haben wir einige wichtige Links für dich zusammengestellt:

Arbeiterkammer NÖ

Die Arbeiterkammer ist eine der wichtigsten Anlaufstellen für Arbeitnehmer:innen in Österreich und beantwortet alle wichtigen Fragen rund um Arbeit & Recht.

https://noe.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/index.html

AK Young
Speziell für jobbende Jugendliche in einer Lehre oder einem Ferialjob ist die Tochterorganisation der Arbeiterkammer da.
http://www.akyoung.at/

Jugendgewerkschaft

Die Jugendgewerkschaft setzt sich für deine Rechte als Arbeitnehmer:in ein und unterstützt dich bei rechtlichen Problemen.

https://www.oegj.at/cms/S01/S01_0 

studieren.at

Was musst du bei einem Studentenjob beachten um keine Beihilfen zu verlieren? Die Antwort findest du hier:

http://www.studieren.at/arbeiten-als-student

Unternehmensserviceportal

Auf dieser Website bekommst du Infos zum Thema Arbeitsrecht von A-Z.

https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/Seite.5250000.html

Wirtschaftskammer NÖ

Auf der Website der Wirtschaftskammer NÖ kannst du dich über deine Rechte in der Arbeitswelt informieren. Hier findest du außerdem Musterverträge, die du weiter verwenden kannst.

https://www.wko.at/Content.Node/service/noe/Service_Reiter_Startseite_Niederoesterreich..html

Arbeitsinspektion
Die Arbeitsinspektion kontrolliert die Einhaltung von Schutzvorschriften zum Arbeitnehmer:innenschutz vor Ort in den Betrieben und führt in diesem Zusammenhang auch Beratungen durch.
http://www.arbeitsinspektion.gv.at/inspektorat/