Wie viele haushalte dürfen in einem auto fahren

Donnerstag, 24. März 2022

Aktuelle Maßnahmen rund um das Coronavirus in Österreich und deren Auswirkungen auf die Mobilität.

Zwei Personen in der U-Bahn mit FFP2-Maske © ÖAMTC

Mit der 1.Novelle zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung hat die Bundesregierung ab 24.März wieder Anpassungen bei den Corona-Maßnahmen beschlossen. Um einer Belastung der Spitäler entgegen zu wirken und das Spitalspersonal zu entlasten, wurde wieder eine generelle Maskenpflicht in geschlossenen Räumen verordnet. 

Außerdem gibt es seit 24.3. Änderungen bei der Absonderung (Quarantäne) von infizierten Personen: Diese können ohne Freitesten nach fünf Tagen mit Maske wieder arbeiten und einkaufen gehen, wenn sie 48 Stunden symptomfrei waren. Nähere dazu hier .

Daneben gibt es in manchen Bundesländern abweichende, mitunter strengere Maßnahmen.

Weitere Informationen finden Sie beim Sozialministerium.

Zum Thema Reisen finden Sie hier einen aktuellen Überblick:

Coronavirus-Reiseinfos

Grundsätzliche haben alle Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe geöffnet. Es muss eine FFP2-Maskegetragen werden.

Grundsätzlich ist seit dem 24.3. wieder in allen Innenräumen (geschlossenen Räumen) eine FFP2-Maske (Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard) zu tragen.

FFP2-Maskenpflicht besteht also in folgenden Bereichen:

  • in Massenbeförderungsmitteln und den geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteige, Haltestellen, Bahnhöfe und Flughäfen sowie deren Verbindungsbauwerken;
  • in Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten;
  • Bei der Benützung von (geschlossenen Bereichen von) Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr;
  • öffentliche Apotheken;
  • Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen (=gesamter Handel und bei körpernahen Dienstleistungen);
  • Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz;
  • Beherbergungsbetriebe in allgemein zugänglichen Bereichen;
  • Sportstätten;
  • Freizeiteinrichtungen;
  • Kultureinrichtungen;
  • Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen;
  • an Arbeitsorten;
  • in Alten- und Pflegeheimen; 
  • in Krankenanstalten;
  • bei Zusammenkünften mit zugewiesenen Sitzplätzen in geschlossenen Räumen ab 100 Personen (zB im Theater, in der Oper, im Kino etc.);
  • bei Zusammenkünften ohne zugewiesenen Sitzplätzen ab 100 Personen (zB ei Partys, Hochzeitsfeiern etc.) hat der Veranstalter aber eine „Wahlmöglichkeit“. Entscheidet sich dieser für eine 3-G-Kontrolle, gilt keine Maskenpflicht;
  • Für die Nachtgastronomie (Diskotheken, Clubs und Tanzlokale) gilt eine „Wahlmöglichkeit“ des Betreibers zwischen einer grundsätzlichen Maskenpflicht oder einer 3G-Kontrolle. 

Bei unmittelbarem Kunden- oder Parteienkontakt gilt Maskenpflicht auch für Betreiber, Inhaber und Mitarbeiter, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen, wie z.B. die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden, minimiert werden kann.

Keine Maskenpflicht gilt

  • im privaten Wohnbereich;
  • bei Proben oder künstlerischen Darbietungen in fixer Zusammensetzung, beruflich und privat (d.h. Theaterensemble genauso wie private Blasmusikkapellen und Chöre);
  • während der Konsumation von Speisen und Getränken am Verabreichungsplatz;
  • für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr;
  • für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
  • wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist;
  • für Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;
  • wenn dies zur Erbringung einer Dienstleistung notwendig ist oder die Erbringung einer Dienstleistung dadurch verunmöglicht wird;
  • während der Sportausübung;
  • in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen;
  • geschlossene Gesellschaften bis zu einer Größe von 100 Personen; ab 101 Personen gilt Maskenpflicht oder 3G-Pflicht;
  • für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende, eng anliegende Maske (Mund-Nasenschutz, MNS) getragen werden. Sofern auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige, nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung („Face -Shield“) getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht.
  • Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
  • Schwangere und Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer FFP2-Maske nicht zugemutet werden kann, dürfen auch einen eng anliegenden Mund- Nasenschutz tragen.

Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch einen Mund-Nasenschutz tragen.

Dass aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer FFP2-Maske oder eines Mund-Nasenschutzes nicht zugemutet werden kann, ist durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen.

Nein, in Österreich ist der Inhalt der Autoapotheke nicht vorgeschrieben. Diese Bestimmung gilt für deutsche Autofahrende in Deutschland.

Allerdings können sich solche Masken auch abseits von Covid-19 als nützlich erweisen.

Die Verordnung unterscheidet zwischen 1G-, 2G-, 2,5G- und 3G-Nachweis.

3G-Nachweis (Getestet – genesen odergeimpft)

Darunter versteht man die Summe aller Nachweismöglichkeiten.

Im Sinne der Verordnung können folgende Nachweise verwendet werden:

Getestet

  • ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
     
  • ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigentests zur Eigenanwendung auf SARS-CoV-2 (zB Gurgeltest), der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf
     

Genesen

  • ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARSCoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
  • ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde


Geimpft

  • eine Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als 180 Tage (bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr maximal 210 Tage) zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder
  • eine Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf, oder
  • weitere (= dritte) Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer vorhergenannten Impfung mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen.

Personen, die über einen Nachweis der Zweitimpfung sowie eine Genesungsbestätigung oder einen Absonderungsbescheid verfügen, gelten den dreifach Geimpften („Geboosterten“) als gleichgestellt.

Ein Corona-Testpass gemäß der Covid-19 Schulverordnung („Ninja-Pass“) gilt für schulpflichtige Kinder ab dem 12. Lebensjahr als einem 3G-Nachweis gleichwertig. In der Woche, in der die Testintervalle eingehalten werden, dient er auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche als 2G-Nachweis.

2,5G-Nachweis (Geimpft – speziell getestet – genesen)

Wo dieser Nachweis vorgeschrieben ist, werden alternativ zusätzliche zu Impf- und Genesungsnachweisen Testergebnisse von molekularbiologischen Tests (z.B. PCR- oder Gurgeltest) akzeptiert, deren Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf

2G-Nachweis (Geimpft – genesen)

Kommt die 2G-Regel zur Anwendung, werden Tests nicht als Zutrittsberechtigung anerkannt.

Schwangere und Personen, die über keinen Genesungsnachweis verfügen und nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können, können stattdessen ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests einer befugten Stelle vorweisen, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf. Sie benötigen diesfalls keinen 2G-Nachweis.

Nicht impffähige Personen dürfen mit diesem Nachweis darüber hinaus auch Orte betreten, an welchen 2G+ oder Booster+ Eintrittsvoraussetzung ist. Im Notfall reicht hier auch ein negativer Antigentests, sofern ein PCR-Test nicht rechtzeitig verfügbar war oder nicht zeitgerecht ausgewertet werden konnte.

1G-Nachweis (Geimpft)

An Orten mit 1G-Beschränkung haben nur geimpfte Personen Zutritt.

Liegt sowohl ein Nachweis einer zweifachen Impfung als auch ein aufrechter Genesungsnachweis vor, ist dies dem Nachweis einer weiteren Impfung („Boosternachweis“) gleichgestellt.

Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr benötigen keinen der genannten Nachweise. Achtung, teilweise gibt in den Bundesländern (zB Wien) strengere Regeln für Kinder ab 6 Jahren.

Eine gute Übersicht gibt es auch auf orf.at "Genesen, geimpft, getestet: So funktioniert der Grüne Pass"

In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerken ist eine FFP2-Maske zu tragen. 

Es muss eine FFP2-Maske getragen werden. 

Fahraus- und -weiterbildungen privat und in der Fahrschule können stattfinden. Auch Fahrprüfungen werden durchgeführt. Eine eindeutige Regelung zur Maskenpflicht fehlt in der Verordnung. Aufgrund des geschlossenen Raumes und der Nähe gehen wir aber von Maskenpflicht z.B in Fahrschulautos aus.

Es ist eine FFP2-Maske zu tragen.

In geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske zu tragen. Ausgenommen davon sind geschlossene Reisegruppen.

In geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske zu tragen. Ausgenommen davon sind geschlossene Reisegruppen.

Das Betreten gastronomischer Betriebe ist mit FFP2-Maske gestattet.

Ausgenommen davon sind geschlossene Gesellschaften bis zu einer Größe von 100 Personen.

Maskenpflicht besteht nicht am Verabreichungsplatz. 

 ACHTUNG – mitunter gibt es abweichende Regelungen in einzelnen Bundesländern (zB 2G-Regel in Wien). 

Beherbergungsbetriebe dürfen mit FFP2-Maske betreten werden.

ACHTUNG – mitunter abweichende Regelungen in einzelnen Bundesländern!

Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb.

Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Das Betreten von Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäusern, Bibliotheken, Büchereien und Archive ist mit FFP2-Maske erlaubt. Weitere Nachweise sind nicht erforderlich.

Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Sie dürfen mit FFP2-Maske betreten werden.

ACHTUNG – mitunter gibt es abweichende Regelungen in einzelnen Bundesländern!

Für Veranstaltungen, Zusammenkünfte und Feste gibt es keine Personenbeschränkung mehr.

Bei Zusammenkünften mit mehr als 100 Teilnehmern ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern kein 3G-Nachweis verlangt wird. 

Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

ACHTUNG – mitunter abweichende Regelungen in einzelnen Bundesländern!

Auf Basis der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz besteht für gewisse Übertretungen die Möglichkeit zur Ahndung mittels Organstrafverfügung.

Diese Beträge sind im Anhang zur Verordnung vorgesehen:

90 Euro für Übertretungen gemäß § 8 Abs. 2 (durch Verordnung geregelte Betretungsverbote; reglementierte Benutzung von Verkehrsmitteln) in Bezug auf das Fehlen einer FFP2-Maske, eines Mund-Nasen-Schutzes oder eines Face Shields;

90 Euro für Übertretungen gemäß § 8 Abs. 2 (durch Verordnung geregelte Betretungsverbote; reglementierte Benutzung von Verkehrsmitteln) in Bezug auf die fehlende Bereithaltung eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr (z.B. 2 oder 3G-Nachweis);

90 Euro für Übertretungen gemäß § 8 Abs. 5a Z 2 (Organisation und Teilnahme an Zusammenkünften) in Bezug auf das Fehlen einer FFP2-Maske, eines Mund-Nasen-Schutzes oder eines Face Shields;

90 Euro für Übertretungen gemäß § 8 Abs. 5a Z 2 (Organisation und Teilnahme an Zusammenkünften) in Bezug auf die fehlende Bereithaltung eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr (z.B. 2 oder 3G-Nachweis);

Fühlt man sich etwa zu Unrecht bestraft, so besteht die Möglichkeit die Organstrafverfügung auszuschlagen und auf eine Anzeige zu bestehen um in weiterer Folge ein Rechtsmittel erheben zu können.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ahndung mittels Organstrafverfügung. Bei anderen Übertretungen werden weiterhin Anzeigen bei der zuständigen Behörde erstattet.

Der allgemeine Strafrahmen nach dem Epidemiegesetz sowie dem Covid-19-Maßnahmengesetz für Betretungsverbote und ähnliches reicht bis zu 1.450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2.900 Euro.

Das Betreten von Betriebsstätten oder Arbeitsorten und die Benützung von Verkehrsmitteln ohne den vorgeschriebenen Nachweis (z.B. 2 oder 3G-Nachweis) wird mit bis zu 1.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2.000 Euro bestraft.

Beim bloßen Verstoß gegen Voraussetzungen und Auflagen (z.B.: MNS-Pflicht, Abstandsregel, etc) ist mit Strafen bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro zu rechnen

Fragen und Antworten der ÖAMTC-Juristen rund um das Thema Reisen finden Sie hier.

Informationen zu Ihrer Reiseplanung (Ein- und Ausreisebestimmungen, Maßnahmen am Urlaubsort) finden Sie hier.

Weitere Fragen und Antworten rund um die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus finden Sie hier.

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