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Geprüft werden dürfen üblicherweise Lerninhalte, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die vorher im Unterricht erarbeitet, vertieft und durch Übungen gefestigt wurden. Das heißt, Informationen, die z. B. im Lehrbuch stehen, aber nicht behandelt wurden, sollten nicht Teil der Klassenarbeit sein. Darf eine Klassenarbeit geschrieben werden, bevor die letzte nicht herausgegeben wurde?Das ist nicht möglich. Müssen Sie Klassenarbeiten ankündigen?An weiterführenden Schulen ist die Ankündigung einer Klassenarbeit üblich. „Klassenarbeiten sind in der Regel anzukündigen.“, lautet der Passus hierzu in der für Baden-Württemberg geltenden Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung (Notenbildungsverordnung: §8, Absatz 1). Für Grundschulen kann es anders aussehen: So müssen Arbeiten z. B. an bayerischen Grundschulen erst ab Klasse 4 angekündigt werden (Schulordnung für die Grundschulen in Bayern: §10, Absatz 2). Wann die Ankündigung erfolgen sollte, ist nicht immer genau festgelegt. Einen Anhaltspunkt gibt wieder das eben zitierte Beispiel aus Bayern. Hier heißt es, der schriftliche Leistungsnachweis muss mindestens eine Woche vorher bekannt gegeben werden. Tests, d. h. kürzere, weniger stark gewichtete, mündliche oder schriftliche Überprüfungen des Leistungsstands der Schüler, dürfen auch ohne Ankündigung durchgeführt werden. Sie beziehen sich in der Regel auf die direkt vorangegangenen Unterrichtsstunden. Schüler, die in dieser Zeit gefehlt haben, können deshalb nicht geprüft werden. Müssen Sie Schüler versäumte Klassenarbeiten nachschreiben lassen?Fehlt ein Schüler entschuldigt, liegt es in Ihrem Ermessen, ob Sie ihn die Arbeit wiederholen lassen. Kann der Schüler keine Entschuldigung vorweisen, kann diese wie bei einem Täuschungsversuch mit „ungenügend“ bewertet werden. Wie viel Zeit ist für die Korrektur vorgesehen?Für Niedersachen regelte der Erlass „Schriftliche Arbeiten in den allgemeinbildenden Schulen“, dass die Korrekturzeiten „im Primarbereich eine Woche, im Sekundarbereich I zwei Wochen und im Sekundarbereich II drei Wochen nicht überschreiten sollen“. Obwohl der Erlass nur bis zum 31.07.2017 Gültigkeit hatte, können diese Angaben als Richtwerte angesehen werden. Grundsätzlich gilt, dass eine möglichst zeitnahe Rückgabe sinnvoll ist.
Der Lehrer kann das Wissen Ihres Kindes in Tests oder Klassenarbeiten abfragen oder andere schriftliche Leistungen in die Benotung auf dem Schulzeugnis mit einbeziehen. Diese Tests und Klassenarbeiten muss Ihr Kind absolvieren: 1. Tests, Übungsarbeiten oder kleine Arbeiten (Klassenarbeiten oder Kurzarbeiten) 2. Klassenarbeiten oder große Arbeiten (Schulaufgaben oder Probearbeiten) 3. Vergleichsarbeiten (VERA) oder zentrale Lernstandserhebungen 4. Schriftliche Leistungsnachweise 10 Antworten auf Elternfragen rund um das Thema „Klassenarbeiten“
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