Wie schreibt man eine Begründung für einen Widerspruch?

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Den anspruchsvollsten Teil des Widerspruchsverfahrens stellt zweifellos die Begründung des Widerspruchs dar.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösungen nicht als falsch gewertet werden (sog. Bewertungsfehler). Andererseits hat der Prüfer im Rahmen der von ihm vorzunehmenden prüfungsspezifischen Wertungen einen eigenen, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum.

Dem gegenüber steht wiederum ein sogenannter „Antwortspielraum“ des Prüflings: Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, muss dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden.

Die Taktik muss daher darin bestehen, dem Prüfungsamt möglichst schon im Widerspruchsverfahren Bewertungsfehler bzw. Verletzungen des Antwortspielraums des Prüflings aufzuzeigen. Ein Anspruch auf erneute Vorlage der Klausuren an die Prüfer besteht allerdings auch dann, wenn die Korrektur keine Bewertungsfehler enthält (sog. „Überdenkungsverfahren“, vgl. dazu Schritt 4).

Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:

– Der Prüfling muss in der Begründung des Widerspruchs substantiiert darlegen, warum die von ihm gewählte Antwort zumindest vertretbar ist. Nehmen Sie diese Darlegungslast ernst, sie kann über den Erfolg des Verfahrens entscheiden.

– Um die Vertretbarkeit zu belegen, eignen sich Literaturstellen sowie insbesondere Gerichtsentscheidungen.

– Zu den gerichtlich nicht überprüfbaren prüfungsspezifischen Wertungen gehören allgemeine Aussagen des Prüfers z. B. zur Geordnetheit der Darlegungen, Überzeugungskraft der Argumente, die Gewichtung der Schwere der Fehler sowie die Bewertung des Gesamteindrucks.

So ist z. B. die häufig zu findende Floskel, eine Argumentation sei „wenig überzeugend“, in der Regel nicht angreifbar.

– Voller gerichtlicher Kontrolle unterliegt die Frage nach der methodischen Richtigkeit des gewählten Aufbaus. Bezeichnet der Korrektor einen fachlich nicht zu beanstandenden Aufbau als falsch, so ist dies angreifbar.

– Voller gerichtlicher Kontrolle unterliegt weiterhin auch die Überprüfung der Aufgabenstellung darauf, ob sie sich im Rahmen des nach der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsstoffes hält.

Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die meisten Prüfungsordnungen eine Klausel beinhalten, wonach andere als die ausdrücklich aufgelisteten Rechtsgebiete im Zusammenhang mit den Pflichtfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden dürfen, soweit lediglich auf Verständnis geprüft und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird (in Baden-Württemberg: § 8 V JAPrO).

Andererseits ist zu beobachten, dass diese Klauseln zumindest durch einige Justizprüfungsämter bis an die Grenzen ausgelotet werden, so dass sich in geeigneten Fällen ein entsprechender Angriff zur Abrundung einer Widerspruchsbegründung durchaus lohnen kann.

– Ebenfalls voll gerichtlich überprüfbar ist die Aufgabenstellung auf etwaige Mehrdeutigkeit.

– Auch bei einer falschen Weichenstellung sind sowohl die darauf aufbauenden, folgerichtigen Ausführungen als auch Ersatzausführungen („Hilfsgutachten“) durch den Prüfer zur Kenntnis zu nehmen und zu bewerten. Tut er dies nicht, ist dies angreifbar.

– Die Musterlösung darf der Prüfer seiner Korrektur nicht „unkritisch“ zugrunde legen.

Allerdings ist dies in den Staatsexamina – anders als gelegentlich in der Korrekturpraxis der universitären Übungen zu beobachten – tatsächlich nur sehr selten der Fall.

– Der Antwortspielraum des Prüflings ist bei Themenfragen („Nennen Sie tragende Rechtsgedanken der Europäischen Union“) großzügiger zu bemessen.

– Die äußere Form darf die Notengebung nicht beeinflussen (!).

(Dies sollte allerdings nicht als Erlaubnis zur „Sauklaue“ verstanden werden: Bitte bedenken Sie, dass eine schlechte äußere Form Ihren Korrektor selbstverständlich trotzdem gegen Sie einnehmen könnte, auch wenn er – die Kenntnis der Rechtsprechung vorausgesetzt – dies nicht unter Ihre Arbeit schreiben wird.)

– Sprachliche Mängel dürfen zur Abrundung des Gesamteindrucks Berücksichtigung finden, solange sie bei der Gewichtung nicht überbetont werden. Einzelne Fehler, bei denen es sich offenkundig um Schreibversehen handelt und die für das Ziel der Leistungskontrolle nicht wesentlich sind, müssen bei der Bewertung außen vor bleiben.

– Ist der Zweitkorrektor mit der Bewertung durch den Erstkorrektor einverstanden, so muss er dies nicht extra begründen; in diesem Fall reicht ein schlichtes „einverstanden“.

Möchte der Zweitkorrektor allerdings von der Bewertung durch den Erstkorrektor abweichen, so trifft ihn hierfür eine Begründungslast.

– Nicht angreifbar ist die Korrektur unter dem Gesichtspunkt, dass der Prüfer in dem betreffenden Rechtsgebiet keine vertieften Rechtskenntnisse hat (z. B. Staatsanwalt, der eine Zivilrechtsklausur korrigiert). Es genügt die formelle Prüfberechtigung.

– Wenig Angriffschancen bieten bei Klausuren auch aggressive Randbemerkungen („Unsinn“, „Phrasen“, „dürftig“). Zwar ist der Korrektor an das Gebot der Sachlichkeit gebunden, die Rechtsprechung eröffnet ihm hier jedoch einen großen Spielraum.

Ein Angriff der Korrektur unter diesem Gesichtspunkt kommt daher nur in krassen Fällen – dann im Übrigen auch unter dem Aspekt der Befangenheit – in Betracht.

– Auch bei Bewertungsfehlern sollte zumindest kurz dargelegt werden, dass diese sich auch auf die Bewertung ausgewirkt haben. Die Beweislast, ein Korrekturfehler habe sich nicht ausgewirkt, trifft allerdings die Prüfungsbehörde.

Weiter zu Schritt 4: Überdenkungsverfahren

Schritt 0: Vorüberlegungen | Schritt 1: Widerspruch einlegen | Schritt 2: Akteneinsicht | Schritt 3: Widerspruch begründen | Schritt 4: Überdenkungsverfahren | Schritt 5: Widerspruchsbescheid und Klage

Einen Widerspruch schreiben – die wichtigsten Infos und Tipps dazu 

Jeden Tag wird über unzählige Anträge entschieden, es werden verschiedenste Entscheidungen getroffen und allerlei Bescheide erlassen. Nicht immer fällt ein Bescheid jedoch so aus, wie es sich der Antragsteller erhofft oder wie er es erwartet hatte. Genauso ist nicht jeder Betroffene mit einer Entscheidung einverstanden. 

Ein negativer Bescheid oder eine schlechte Nachricht sind natürlich ärgerlich, frustrierend und manchmal auch enttäuschend. In den meisten Fällen muss sich der Betroffene aber nicht damit abfinden, sondern kann Widerspruch einlegen. Damit ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat, gilt es jedoch, einige Punkte zu beachten.

Welche dies sind, erklärt die folgende Übersicht
mit den wichtigsten Infos und Tipps rund um den Widerspruch:
 

Die Folgen eines Widerspruchs

In den meisten Fällen ist es möglich, gegen einen Bescheid, mit dem der Betroffene nicht einverstanden ist oder den er für unberechtigt hält, Widerspruch einzulegen.

Ein Widerspruch setzt das sogenannte Widerspruchsverfahren in Gang. Im ersten Schritt führt dies dazu, dass die entsprechende Stelle ihre Entscheidung noch einmal genau prüfen muss. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch berechtigt und begründet ist, kann sie den Bescheid entsprechend ändern oder aufheben. Dies wird als dem Widerspruch abhelfen bezeichnet.

Weist die Stelle den Bescheid hingegen zurück, wird die nächst höhere Stelle eingeschaltet. Diese erlässt einen Widerspruchsbescheid, aus dem hervorgeht, dass und warum der Widerspruch zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig bleibt die ursprüngliche Entscheidung bestehen.

Gegen einen Widerspruchsbescheid kann in aller Regel Klage erhoben werden. In vielen Fällen setzen gerichtliche Schritte übrigens ohnehin voraus, dass zuvor Widerspruch eingelegt und diesem nicht abgeholfen wurde. Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens ist nämlich, langwierige und kostenintensive Gerichtsprozesse möglichst zu verhindern.    

Die formalen Vorgaben und die Inhalte eines Widerspruchsschreibens

Verbindliche Vorgaben, wie ein Widerspruch gestaltet sein muss, gibt es grundsätzlich nicht. Er muss allerdings immer schriftlich erfolgen. An wen der Widerspruch gerichtet werden muss, steht in der sogenannten Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid.

Dort ist sowohl die geforderte Form aufgeführt als auch die Adresse, an die der Widerspruch geschickt werden muss, genannt. Neben dem Versand als Brief kann ein Widerspruch meist auch per Fax und mittlerweile oft auch per E-Mail eingereicht werden. Außerdem steht in der Rechtsbehelfsbelehrung häufig, dass der Widerspruch zur Niederschrift erklärt werden kann.

Zur Niederschrift bedeutet, dass der Betroffene persönlich zu der entsprechenden Stelle geht und seinen Widerspruch dort von einem Mitarbeiter aufschreiben lässt.

Was die Inhalte angeht, sollte ein Widerspruch folgende Angaben enthalten:

·         Absenderdaten.

Zu den Absenderdaten gehören der vollständige Name und die Anschrift. Eine Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse müssen hingegen nicht genannt werden. Die Absenderdaten sind jedoch wichtig, damit die Stelle eindeutig entnehmen kann, wer Widerspruch einlegt.

·         Empfängerdaten.

Wichtig ist, den Widerspruch an die Stelle zu richten, die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannt ist. In aller Regel wird ein Widerspruch zwar an die Stelle geschickt, die den Bescheid erlassen hat. Manchmal hat die Widerspruchsstelle jedoch eine andere Anschrift. Außerdem gibt es Fälle, in denen ein Widerspruch von einer anderen Stelle bearbeitet wird.

Ein Beispiel hierfür ist, wenn der Festsetzung der Kirchensteuer widersprochen wird. Geht es nur um die Kirchensteuer, ist nämlich nicht das Finanzamt, das den Steuerbescheid erlassen hat, zuständig. Stattdessen muss der Widerspruch bei der jeweiligen Kirchenbehörde eingelegt werden. 

·         Angaben zum Bescheid.

Damit der Widerspruch schnell und sicher zugeordnet werden kann, muss klar sein, gegen welchen Bescheid Widerspruch eingelegt wird. Daher sollten immer die Bezeichnung und das Datum des Bescheids sowie das Aktenzeichen, das Geschäftszeichen oder die Kundennummer angegeben werden.

·         Widerspruchserklärung.

Aus dem Schreiben muss klar und unmissverständlich hervorgehen, dass der Entscheidung widersprochen wird. Das Wort Widerspruch muss dabei aber grundsätzlich nicht in dem Brief vorkommen.

Ebenso wirkt es sich nicht schädlich aus, wenn der Betroffene fälschlicherweise Wörter wie Einwände, Einspruch oder Beschwerde verwendet. Entscheidend ist nur, dass eindeutig zum Ausdruck kommt, dass der Betroffene mit dem Bescheid nicht einverstanden ist.

·         Begründung.

Der Betroffene ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, seinen Widerspruch zu begründen. Ein Widerspruch ist also auch ohne Begründung wirksam. Allerdings sollte auf eine Begründung nicht verzichtet werden. Geht ein Widerspruch ein, wird die Entscheidung noch einmal geprüft.

Wenn die Stelle nicht weiß, warum der Betroffene mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, wird sie bei ihrer Prüfung nur die bereits bekannten und vorliegenden Sachverhalte berücksichtigen. Deshalb sollte der Betroffene genau, ausführlich und sachlich erklären, was aus seiner Sicht falsch oder warum die Entscheidung seiner Meinung nach nicht gerechtfertigt ist.

Zudem kann er in seiner Begründung auf Sachverhalte hinweisen, die in dem Bescheid nicht berücksichtigt wurden oder die sich jetzt erst neu ergeben haben. Der Betroffene kann aber zunächst auch nur Widerspruch einlegen und die Begründung dann in einem zweiten Schreiben nachreichen. Dies macht vor allem dann Sinn, wenn die Zeit allmählich knapp wird.

Durch den Widerspruch wahrt er nämlich die Frist. Die Begründung kann in diesem Fall auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist nachgeliefert werden. 

Die Frist für einen Widerspruch

In der Rechtsbehelfsbelehrung steht, innerhalb welcher Frist Widerspruch eingelegt werden kann. Bei Bescheiden von Ämtern und Behörden beträgt die Widerspruchsfrist in aller Regel einen Monat. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist ist der Bescheid bestandskräftig, so dass dann nur noch in Ausnahmefällen dagegen vorgegangen werden kann.

Ist auf dem Bescheid keine Frist genannt, gilt eine Widerspruchsfrist von einem Jahr. Wichtig zu wissen ist, dass im Zusammenhang mit der Wahrung der Frist das Eingangsdatum entscheidend ist. Es kommt also nicht darauf an, auf welches Datum das Widerspruchsschreiben datiert ist oder wann der Brief abgeschickt wurde.

Maßgeblich ist das Datum, an dem der Widerspruch bei der jeweiligen Stelle eingeht. Ratsam ist außerdem, immer eine Versandart zu wählen, die belegt werden kann. Im Zweifel muss nämlich der Betroffene nachweisen, dass er fristgerecht Widerspruch eingelegt hat.

Mehr Anleitungen, Vorlagen und Tipps:

Thema: Widerspruch schreiben – Infos und Tipps

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Benjamin Naue, 48 Jahre, Jurist, Sabine Scheuer, 41 Jahre, Rechtsberaterin, David Wichewski, 37 Jahre , Anwalt, sowie Ferya Gülcan, Betreiberin und Redakteurin dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Recht, Schriftverkehr und Kommunikation.

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