Wie lange kann man bei den Eltern mitversichert sein?

Sie können nicht nur leibliche Kinder, sondern auch Stiefkinder, Pflegekinder, Enkelkinder und Adoptivkinder kostenlos mitversichern.  

Adoptivkinder

Adoptivkinder werden wie leibliche Kinder ab der Geburt mitversichert. Für Kinder, die in Österreich adoptiert werden, erhält die ÖGK die notwendigen Unterlagen von den Personenstandsbehörden.

Bei Adoptionen im Ausland benötigen wir

  • das ausgefüllte Formular "Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige"
  • die (berichtigte) Geburtsurkunde
  • den Adoptionsbescheid

Stiefkinder

Stiefkinder sind leibliche Kinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners. Sie können mitversichert werden, wenn Sie mit der Stiefmutter oder dem Stiefvater im selben Haushalt leben. 
Wir benötigen dazu:

  • das ausgefüllte Formular "Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige"
  • die Geburtsurkunde des Kindes
  • die Heiratsurkunde des Elternteils mit dem Stiefelternteil

Enkelkinder 

Großeltern können Ihre Enkelkinder mitversichern lassen, wenn sie mit diesen im selben Haushalt wohnen.
Wir benötigen dazu:

  • das ausgefüllte Formular "Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige" 
  • die Geburtsurkunde des Kindes
  • die Geburtsurkunde des Vaters oder der Mutter (um das Verwandtschaftsverhältnis nachzuvollziehen)

Pflegekinder

Pflegekinder sind Kinder die sich entweder bei Krisenpflegeeltern befinden, für die es eine amtliche Pflegebewilligung gibt oder Kinder, die von Onkel, Tante oder sonstigen Personen vorübergehend betreut werden. Damit eine Mitversicherung möglich ist, müssen sich Pflegekinder in einer Hausgemeinschaft mit der versicherten Person befinden.  

Wir benötigen dazu:

  • das ausgefüllte Formular "Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige"
  • falls vorhanden, die amtliche Pflegebewilligung
  • bei verwandten Pflegekindern den Nachweis der Verwandtschaft

  • Artikel
  • Kommentare/Briefe
  • Statistik

Die meisten Eltern haben eine Privathaftpflicht-Versicherung abgeschlossen, die für Schäden aufkommt, die sie selbst - oder aber ihre Kinder - angerichtet haben. Das kann der Ball in Nachbars Scheibe ebenso sein wie ein mißglücktes Spiel mit Pfeil und Bogen. Diese Privathaftpflicht-Versicherung schließt unverheiratete Kinder so lange ein, wie sie noch nicht volljährig sind. Ab "18" muß man sich also selbst um eine Haftpflichtversicherung kümmern. Oft bleiben allerdings volljährige Kinder noch durch ihre Eltern haftpflichtversichert: bis zum Schluß der ersten Berufsausbildung. Bedingung dafür ist, daß sich diese Berufsausbildung unmittelbar an die Schul- beziehungsweise Hochschulausbildung oder den Grundwehr- beziehungsweise Zivildienst anschließt. Wer auf einen Studien- oder Lehrplatz wartet, hat eine Schonfrist von einem Jahr, bleibt also auch während dieser Übergangszeit durch die Versicherung seiner Eltern geschützt - dies dann im übrigen auch weiter während des Studiums. Eingezogene Wehrpflichtige und Zivildienstleistende brauchen ebenfalls nichts zu unternehmen - die Versicherungspolice ihrer Eltern schützt auch sie weiter. Das gilt jedoch nicht für sogenannte Zeit-Soldaten. Immer dann, wenn der Jugendliche einen Ausbildungsabschnitt erreicht hat, nach dem es ihm möglich ist, selbst Geld zu verdienen - beispielsweise nach dem Abschluß einer Lehre oder eines Studiums -, muß er eine eigene Privathaftpflicht-Versicherung abschließen. In der privaten Krankenversicherung gibt es eine "Mitversicherung" im Sinne der oben geschilderten Vertragsarten nicht. Hier muß für jedes Kind eine eigene Versicherung abgeschlossen werden. Ausschluß beim Rechtsschutz Bei der Rechtsschutzversicherung ist interessant zu wissen, daß sie Kosten aufgrund von Rechtsstreitigkeiten auch für unverheiratete Kinder bis zum 25. Lebensjahr übernimmt - aber nur, solange diese noch in der Schul- oder Berufsausbildung stehen. Ausgenommen ist der Rechtsschutz für eigene Fahrzeuge oder die eigene Wohnung. Ab "18" sollten sich junge Leute folglich um eine eigene Rechtsschutzversicherung kümmern, falls sie bereits ausgelernt haben, ebenso Verheiratete - auch wenn sie noch im Haus der Eltern wohnen sollten. Der Schutz einer Hausratversicherung bleibt bis zur Gründung eines eigenen Hausstandes erhalten. Die von den Eltern abgeschlossene Versicherung gilt auch am Zweitwohnsitz des Kindes, wenn die Berufsausbildung Anlaß für die auswärtige Unterbringung ist. Ebenso für Wehrpflichtige in der Kaserne oder für den Zivildienst leistet die Hausratversicherung der Eltern. Dabei sind zehn Prozent der Versicherungssumme die Obergrenze, höchstens 15 000 DM. Wer mehr Hab und Gut sein eigen nennt, muß dafür selbst eine Versicherung abschließen. Wird ein eigener Hausstand gegründet, und sei es in einer separaten Wohnung im Haus der Eltern, ist ebenfalls eine eigene Versicherung erforderlich, wenn man nicht auf den Kosten für die Wiederbeschaffung sitzen bleiben will. rco

Die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) ist für viele Familien besonders günstig, denn Kinder sind kostenlos mitversichert. Auch Deinen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner kannst Du unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichern. Gleiches gilt für ein Enkelkind, das bei Dir lebt. Mit einem Beitrag kann so unter Umständen die gesamte Familie gesetzlich krankenversichert sein.

Gegenüber der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung (PKV) kann schon bei einem Kind die gesetzliche Fa­mi­lien­ver­si­che­rung günstiger sein. Denn in der PKV braucht jedes Familienmitglied einen eigenen Vertrag, jedes Kind kostet demnach extra.

Gesetzlich mitversicherte Familienmitglieder erhalten dagegen die vollen Leistungen der Kasse mit Ausnahme des Krankengelds. Im Juli 2021 waren nach Angaben des Verbands der Ersatzkassen mehr als 16 Millionen Familienangehörige kostenlos versichert.

Damit Du Deine Familienmitglieder beitragsfrei mitversichern kannst, müssen folgende Kriterien zutreffen:

  1. Das Familienmitglied muss in Deutschland wohnen.
  2. Das Familienmitglied darf nicht selbst versicherungspflichtig sein. Je nach Beschäftigungsart sind dafür bestimmte Einkommensgrenzen maßgeblich. 
  3. Das Familienmitglied darf nicht versicherungsfrei sein, zum Beispiel als gut verdienender Arbeitnehmer oder Beamtin.
  4. Das Familienmitglied darf nicht hauptberuflich selbstständig tätig sein. Das ist etwa dann der Fall, wenn es mehr als 18 Stunden in der Woche für die selbstständige Tätigkeit verwendet.

Erfüllt Dein Kind, Ehegatte oder Partner einen dieser Punkte nicht, ist eine Mitversicherung ausgeschlossen: Dein Familienmitglied muss sich selbst krankenversichern. Die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung tritt damit immer hinter die eigene Versicherungspflicht zurück.

Wird zum Beispiel jemand arbeitslos und erhält Ar­beits­lo­sen­geld (ALG I), ist er selbst pflichtversichert und kann nicht über die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung mitversichert werden. Frauen, die zu Beginn der Mutterschutzfrist nicht in der GKV versichert waren, können ebenfalls nicht mitversichert werden. Dasselbe gilt für die Schutzfrist nach der Entbindung und den Beginn der Elternzeit.

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Kinder und Partner, die kostenfrei familienversichert werden sollen, dürfen selbst nur ein geringes Einkommen haben. Wie hoch die Einkommensgrenze für die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung ist, variiert je nach Beschäftigungsart. Übersteigt der Verdienst Deiner Angehörigen die für sie geltende Grenze, müssen sie sich selbst versichern.

Die Einkommensgrenze für die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung liegt bei 470 Euro im Monat (Stand 2021 und 2022). Allerdings zählen als Gesamteinkommen die Einkünfte im Sinne des Steuerrechts (§ 16 SGB IV). Deshalb können regulär Angestellte von ihren Einnahmen auch Werbungskosten beziehungsweise den entsprechenden Pauschbetrag abziehen. Für Minijobber gilt das hingegen nicht.

Somit darf im Endeffekt bei regulär Angestellten das Gesamteinkommen 553,33 Euro im Monat nicht übersteigen, damit sie familienversichert bleiben können. Dieser Wert setzt sich zusammen aus der Einkommensgrenze für die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung von 470 Euro und der Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von monatlich 83,33 Euro (1.000 Euro im Jahr). Das Höchsteinkommen für sozialversicherungspflichtig Angestellte liegt damit bei knapp 6.640 Euro jährlich.

Wenn Mitversicherte die Einkommensgrenze überschreiten, müssen sie sich ab dem Tag selbst versichern, an dem sie den Einkommensteuerbescheid erhalten. In der Regel fragt die Kran­ken­kas­se einmal pro Jahr nach den Einkommensverhältnissen der versicherten Familie.

Trotzdem ist es sinnvoll, sich selbst bei der Kasse zu melden, sobald das Einkommen die festgelegten Grenzen übersteigt. Hast Du die Änderung verschwiegen, kann es passieren, dass die Kasse die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung rückwirkend beendet und Beiträge nachfordert.

Was als Einkommen zählt

Für die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung ist nicht nur Einkommen aus Lohn- und Gehaltszahlungen relevant. Auch andere Einnahmen zählen: zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung, Rentenbezüge sowie Zinserträge aus Geldanlagen.

Für Erträge aus Geldanlagen gibt es allerdings einen Sparerfreibetrag von 801 Euro pro Jahr. Einkünfte bis zu diesem Betrag haben keinen Einfluss auf das Gesamteinkommen. 

Wie das regelmäßige monatliche Einkommen berechnet wird, das für die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung relevant ist, hängt vom Einzelfall und der Einkommensart ab. Arbeitseinkommen wird in der Regel für die Monate betrachtet, in denen es erzielt wurde. Regelmäßige Zahlungen einmal im Jahr, etwa Weihnachts­geld, werden durch zwölf geteilt, also anteilig für jeden Monat angerechnet. Bei schwankenden Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit schätzt die Kran­ken­kas­se die Einkünfte für die Zukunft basierend auf dem gezwölftelten Jahreseinkommen des letzten Einkommensteuerbescheids. Details dazu hat der Spitzenverband der Kran­ken­kas­sen geregelt.

Das gilt für Stief- und Enkelkinder

Seit Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) im Mai 2019 dürfen auch Stief- und Enkelkinder grundsätzlich in die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung, sofern sie im Haushalt des Mitglieds wohnen, über das sie versichert werden sollen. Vor der Gesetzesänderung ging das nur, wenn derjenige, der das Kind mitversichern wollte, dessen Lebensunterhalt auch hauptsächlich bestritt. Falls das Kind selbst etwas verdiente, konnte das problematisch werden.

Wer den Lebensunterhalt überwiegend finanziert, prüfen die Kassen nun nur noch, wenn Stiefkinder oder Enkel in einem anderen Haushalt leben als die Person, über die sie familienversichert sind. Wie das genau funktioniert, erklären wir in unserem Ratgeber Einkommensgrenzen in der Fa­mi­lien­ver­si­che­rung.

Willst Du Familienmitglieder kostenfrei mitversichern, musst Du das bei Deiner Kran­ken­kas­se beantragen. Die Anträge findest Du auf der Website Deiner Kasse. Dort musst Du unter anderem Angaben zur bisherigen Versicherung, zum Einkommen und den Kindern machen. Der GKV-Spitzenverband hat dazu einen einheitlichen Fragebogen entwickelt (Familienversicherung-Meldeverfahren, Anlage 1).

Dabei ist auch der Ehe- oder Lebenspartner anzugeben. Der Begriff Lebenspartner bezieht sich ausschließlich auf eingetragene gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften, nicht auf eheähnliche Gemeinschaften. Partner, die nicht verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können sich also nicht gegenseitig familienversichern.

Die Kran­ken­kas­sen prüfen regelmäßig, ob die Voraussetzungen für eine Fa­mi­lien­ver­si­che­rung weiterhin erfüllt sind. Dazu verwenden sie einen umfangreichen Fragebogen, den Du ausfüllen musst (Familienversicherung-Meldeverfahren, Anlage 2).

Falls beide Elternteile erwerbstätig und versicherungspflichtig sind, können sie selbst festlegen, bei wem die Kinder mitversichert sein sollen. Die Höhe des Einkommens ist nicht entscheidend. Beachte, dass eine gleichzeitige Fa­mi­lien­ver­si­che­rung bei verschiedenen Kran­ken­kas­sen unzulässig ist.

Kinder können bis zum 23. Lebensjahr in der Fa­mi­lien­ver­si­che­rung mitversichert bleiben, sofern sie noch nicht arbeiten. Sollten die Kinder ein Studium oder eine Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt aufnehmen, verlängert sich die kostenfreie Mitversicherung bis zum 25. Lebensjahr. Für die Dauer des Engagements im Bundesfreiwilligendienst oder während eines Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres (FSJ/FÖJ) müssen sie sich selbst versichern. Die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung ist für die Dauer des Engagements ausgeschlossen.

Die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung kann über das 25. Lebensjahr hinaus um zwölf Monate verlängert werden, wenn die Schul- oder Berufsausbildung durch folgende Dienste unterbrochen oder verzögert wird:

Kinder, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, allein ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, können ohne Altersbegrenzung familienversichert sein.

Nicht jede Familie kann ihre Kinder über die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung in der gesetzlichen Kran­ken­kas­se mitversichern. Wenn bei verheirateten Eltern der Besserverdiener privatversichert ist und eine gewisse Einkommensgrenze überschreitet, müssen die Eltern ihre Kinder kostenpflichtig versichern – entweder in der PKV oder in der GKV. Denn in dieser Konstellation sollen die Kinder nicht auf Kosten der Solidargemeinschaft abgesichert werden.

Ist ein Elternteil gesetzlich und ein Elternteil privat versichert, ist eine kostenlose Fa­mi­lien­ver­si­che­rung nach dem Gesetz (§ 10 Abs. 3 SGB V) ausgeschlossen, wenn folgende drei Merkmale vorliegen:

  • Die Eltern sind Ehegatten oder Lebenspartner und
  • das Einkommen des Privatversicherten ist höher als das des gesetzlich Versicherten und
  • das monatliche Gesamteinkommen des Privatversicherten übersteigt ein Zwölftel der Jahres­arbeits­entgelt­grenze (5.362,50 Euro brutto in 2021 und 2022).

Ein Beispiel: Der Ehemann und Vater ist Mitglied in der GKV, während die Ehefrau und Mutter in der PKV ist. Sie haben einen 15 Jahre alten Sohn. Der Vater verdient 3.700 Euro, die Mutter 5.500 Euro pro Monat. Da die Mutter privat versichert ist, ihr Einkommen die Jahres­arbeits­entgelt­grenze übersteigt und dieses auch regelmäßig höher ist als das Einkommen des Vaters, kann der Sohn nicht über die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung des Vaters versichert werden. Für den Sohn müssen die Eltern eine eigene Kran­ken­ver­si­che­rung abschließen – entweder eine private oder eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Kran­ken­kas­se.

Familienzuschläge nach Besoldungsrecht werden übrigens nicht berücksichtigt, wenn es darum geht, ob ein Kind familienversichert werden kann. Solche Familienzuschläge dürfen die Kran­ken­kas­sen nach einem Urteil des Bundessozialgerichts nicht einrechnen, wenn sie prüfen, ob der Verdienst eines Privatversicherten über oder unter der Jahres­arbeits­entgelt­grenze liegt (BSG, Urteil vom 29. Juli 2003, Az. B 12 KR 16/02 R). 

Studierende können bis zum 25. Geburtstag in der Fa­mi­lien­ver­si­che­rung der Eltern bleiben. Das gilt allerdings nur, solange ihr Gesamteinkommen unter der Verdienstgrenze bleibt.

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung, die auf längstens drei Monate oder 70 Tage im Kalenderjahr begrenzt ist, spielt die Höhe des Einkommens allerdings keine Rolle. Das bedeutet, Du kannst in einem Nebenjob in den Semesterferien mehr dazuverdienen und bleibst trotzdem familienversichert – vorausgesetzt der Job gilt als kurzfristige Beschäftigung.

Verdienst Du als familienversicherter Student zu viel, wirst Du versicherungspflichtig und fällst aus der Fa­mi­lien­ver­si­che­rung heraus. Es kann dann sogar passieren, dass Du Beiträge nachzahlen musst. Bevor Du einen Nebenjob annimmst, solltest Du deshalb unbedingt mit Deiner Kran­ken­kas­se sprechen.

Wenn keine Fa­mi­lien­ver­si­che­rung mehr möglich ist

Studenten, die nicht mehr in der Fa­mi­lien­ver­si­che­rung kostenfrei mitversichert sind, können sich vergünstigt gesetzlich versichern. Der monatliche Beitrag für die studentische Kran­ken­ver­si­che­rung beträgt derzeit rund 77 Euro plus Zusatzbeitrag der jeweiligen Kran­ken­kas­se. Für die Pfle­ge­ver­si­che­rung kommen rund 23 Euro monatlich obendrauf, für kinderlose Studenten über 23 Jahre sind es ab 2022 rund 26 Euro im Monat.

Der Beitrag für die studentische Kran­ken­ver­si­che­rung ist an den Bafög-Satz gekoppelt. Wird die staatliche Förderung erhöht, steigen damit auch die Kran­ken­ver­si­che­rungsbeiträge. 

Eine studentische Kran­ken­ver­si­che­rung gilt nicht unbegrenzt. Nach Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V endet sie zum Ende des Semesters, in dem der Student das 30. Lebensjahr vollendet. Danach müssen sich Studierende freiwillig versichern, denn der Gesetzgeber hat im November 2019 den Übergangstarif abgeschafft, der bisher für Studierende in der Abschlussphase galt. Mehr dazu liest Du im Ratgeber studentische Kran­ken­ver­si­che­rung.

  • Schüler, Azubis und Studenten können bereits vor dem Berufseinstieg eine BU-Versicherung abschließen. Je niedriger das Eintrittsalter, desto einfacher die Gesundheitsprüfung und desto niedriger die monatlichen Beiträge.
  • Lass Dich vor Abschluss unbedingt beraten und hol Dir mehrere Angebote ein. Von uns empfohlene Makler: Hoesch & Partner, Buforum24, Zeroprov, Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung, P&F.

Zum Ratgeber 

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