Wie lange hat man auf Zahnprothesen Garantie?

Eine Woche nach dem sie der Zahnarzt eingesetzt hat, löst sich die Brücke wieder. Der Patient muss das Prozedere noch einmal über sich ergehen lassen. «Espresso» sagt, ob er für die Nachbehandlung noch einmal bezahlen muss oder ob es auch bei Zahnärzten eine Art «Garantie» gibt.

Der Besuch beim Zahnarzt ist meist doppelt schmerzhaft: Zum einen, weil Bohren und Zähneziehen nicht wirklich angenehm ist und zum anderen, weil man dafür noch zahlen muss. Krankenkassen oder andere Versicherungen übernehmen nur in Ausnahmefällen Zahnarztkosten.

Die Behandlung hat keinen Erfolg

Diese Erfahrung macht gerade «Espresso»-Hörerin Dianca Zidaric. Bei ihr kommt aber noch hinzu, dass die Behandlung nicht den gewünschten Erfolg hatte: Die eingesetzte Brücke löste sich nach einer Woche wieder, sie musste die Behandlung wiederholen.

«Muss ich jetzt für die zweite Behandlung wieder gleich viel bezahlen oder gibt es auch eine Garantie beim Zahnarzt?», möchte sie vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen.

Eine Garantie wie sie bei Handwerksarbeiten üblich ist, gibt es bei Ärzten und Zahnärzten nicht. Rechtlich gesehen zählen ärztliche Behandlungen zum Auftragsrecht und nicht – wie handwerkliche Arbeiten – zu den Werkverträgen. Das hat das Bundesgericht so entschieden. Die Folge: Im Gegensatz zum Handwerker schuldet ein Arzt keinen Erfolg, sondern lediglich ein Tätigwerden.

Patienten zahlen auch für Nachbesserungen

Bleibt der gewünschte Behandlungserfolg wie bei Dianca Zidaric aus, so müssen Patienten grundsätzlich auch die Nachbehandlungen bezahlen.

Grundsätzlich heisst: Solange der Arzt sorgfältig gearbeitet hat. Nicht bezahlen müssen Patienten, wenn der Arzt nicht nach den ärztlichen Standards vorgeht, pfuscht, einen Behandlungsfehler begeht oder wenn ein Implantat oder eine Brücke mangelhaft ist. In diesen Fällen können Patienten die Bezahlung des Honorars verweigern und der Arzt wird darüber hinaus schadenersatzpflichtig.

Allerdings müssen Patienten einem Arzt nachweisen können, dass er gepfuscht oder fehlerhaft gearbeitet hat. Für einen solchen Beweis braucht es ein Gutachten. Bei Zahnärzten können sich Patientinnen und Patienten an die Schweizerische Zahnärztegesellschaft (SSO) wenden (Adresse siehe Linkbox). In jedem Kanton gibt es eine Anlaufstelle. Ist der Zahnarzt nicht Mitglied der Zahnärztegesellschaft, so können sich Patientinnen und Patienten an die kantonalen Gesundheitsbehörden wenden, zum Beispiel an den Kantonszahnarzt.

So schnell wie möglich Gutachter aufsuchen

Gegen einen Zahnarzt vorzugehen macht nur Sinn, wenn der betroffene Patient sich so rasch als möglich bei einer Gutachterstelle meldet und die Behandlung prüfen lässt. Immer wieder kommt es vor, dass Patienten sich zunächst von einem anderen Arzt behandeln lassen. Nach einer solchen Behandlung ist es jedoch nicht mehr möglich, einen allfälligen Behandlungsfehler des ersten Arztes nachzuweisen.

Bis der Nachweis eines Behandlungsfehlers erbracht ist, muss der Patient für sämtliche Kosten aufkommen: Für die Kosten des Gutachtens und der Nachbehandlungen.

In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, sich in beiden Fällen über die Kosten zu informieren und auf schriftlichen Kostenvoranschlägen zu bestehen. Rechtsschutzversicherte Patienten müssen den Fall darüber hinaus der Versicherung melden, bevor sie ein Gutachten bestellen oder einen anderen Zahnarzt aufsuchen.

Für eine Garantie von Zahnersatz ist die Implantatpflege mit der Zahnersatzpflege, Zahnpflege, Mundpflege und der Prophylaxe beim Zahnarzt der zuverlässigste Vertragspartner.

Als Vertragspartner für eine Zahnersatz-Garantie gilt der Zahnarzt, der die Planung und Eingliederung vom Zahnersatz leistet und damit ein Dienstvertrag zwischen Zahnarzt und Zahnpatient entsteht. Der Vertrag zwischen Zahnarzt und Zahnlabor bzw. Dentallabor, das den Zahnersatz herstellt, gilt als Werkvertrag zwischen Zahnarzt und Zahntechniker. Einschränkung der Zahnarztgarantie kann auch beim Zahnersatz erfolgen, so beim nicht Tragen einer Knirschschiene bei Bruxismus, denn das Knirschen schadet nicht nur den natürlichen Zähnen, Kiefergelenken und der Kaumuskulatur, sondern auch dem Zahnersatz wie einer künstlichen Zirkonkrone.

An schwerzugänglichen Stellen sollten Essensreste und Bakterien in den Zahnzwischenräumen entfernt werden, was mit Zahnseide, Munddusche oder mit einer Zahnzwischenraumbürste erfolgen kann. Interdentalbürsten sind bei grösseren Zahnabständen, Zahnbrücken, Implantatbrücken oder Zahnimplantaten besonders geeignet. Mit Implantatpflege ist die Zahnfleischpflege mit Zahnfleischmassage und die Reinigung um das Zahnimplantat herum gemeint.

Durch die Implantatpflege kann verhindert werden, dass zwischen Zahnimplantat und Zahnfleisch keine Bakterien zum Kieferknochen vordringen können. Durch die Zahnfleischmassage wird das Zahnfleisch um das Implantat besser durchblutet, damit kein Implantatverlust entsteht, was der Zahnarzt als Periimplantitis bezeichnet. Auch die Prothesenpflege ist sehr wichtig, damit keine Pilze an Prothesen oder Druckstellen durch Prothesen entstehen, im Besonderen wenn Prothesenhaftmittel für den Prothesenhalt verwendet wird.

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Jede Zahnklinik oder Zahnarztpraxis ist eigenständig verantwortlich für Garantieleistungen der Zahnarzt-Garantie.

Die Garantieleistungen der Zahnärzte die mit OPTI-DENT zusammenarbeiten bieten Ihnen in den Zahnarztpraxen und Zahnkliniken Sicherheit und gewähren meist eine einheitliche Garantieleistung. Für Zahnarztgarantie und Zahnersatzgarantie ist immer der Zahnarzt bzw. die Zahnpraxis oder Zahnklinik zuständig, wo die Arbeit ausgeführt wurde. Garantieleistungen können bei Vertragszahnärzten auch im Heimatland oder im Ausland-Grenzbereich erfolgen, aber erst nach Rücksprache mit dem Zahnarzt, der die Zahnbehandlung ausgeführt hat.

5 Jahre auf Zahnimplantate5 Jahre auf Zahnbrücken

5 Jahre auf Kronen (Überkronung)

3 Jahre auf Teilprothesen1 Jahr  auf Vollprothesen

1 Jahr  auf Zahnfüllungen

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Die Vorteile der Implantate sind aus zahnmedizinischer Sicht sehr gross, doch eine Garantie bei Implantatverlust besteht nicht in allen Fällen, denn im Mund lauern Krankheiten wie bei den Zähnen die Entzündung der Mundschleimhaut (Stomatitis) mit Schwellungen und Rötungen. Die meisten Krankheiten sind gut behandelbar, sofern der Zahnarzt in nützlicher Frist aufgesucht wird, so bei Papillomen als warzenähnliche Veränderungen, Kieferzysten,  Infektionen durch Herpes-Viren, Pilzerkrankungen (Mundsoor) durch schlecht sitzenden Zahnersatz oder Reaktionen auf Bestandteile von Zahnersatz, Aphthen als schmerzhafte Bläschen im Mund oder Tumore und Mundhöhlenkrebs etc. Beim Auftreten von einem Geschwür "Ulcus" besteht keine Garantie wie auch unsorgfältiger Behandlung von einer Zahnprothese oder einem Prothesenbruch beim Zähneknirschen, denn durch Knirschen und Pressen ohne Knirschschiene (Zahnschiene) kann ein Zahnersatz wie auch die Zähne geschädigt werden.

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Der Zahnarzt hat bei zahnärztlichen Leistungen die Pflicht zur Aufklärung, so im Besonderen bei chirurgischen Eingriffen wie bei einer Zahnimplantation.

Der Zahnarzt ist nach den anerkannten Regeln der Zahnmedizin für eine getreue Aufklärung und sorgfältige Ausführung verpflichtet, doch ein Behandlungs-Erfolg kann nicht garantiert werden. Nur wenn eine Aufklärungspflicht vernachlässigt wurde, kann eine Haftung beim Eintritt von einem Schaden gegeben sein. Nach einer Wurzelkanalbehandlung zur Zahnerhaltung wie auch bei einer Zahnfleischbehandlung kann eine "Zahnentzündung" oder Zahnfleischentzündung entstehen.

Normal liegt kein Behandlungsfehler vom Zahnarzt vor, sodass eine Zahnarztgarantie bei zahnerhaltenden Massnahmen ausgeschlossen ist. Von einem Kunstfehler kann beim Zahnarzt nur gesprochen werden, wenn er die Sorgfaltspflichten verletzt und die anerkannten Regeln der zahnärztlichen Tätigkeit ausser Acht lässt, was auch für prothetische Arbeiten gilt, die vom Zahnarzt eingesetzt werden.

Jeder Zahnpatient gilt als direkter Vertragspartner vom Zahnarzt und nicht vom Zahntechniker, der den Zahnersatz herstellt. Sofern Beanstandungen hinsichtlich des Zahnersatzes vorhanden sind, müssen diese immer zuerst dem Zahnarzt gemeldet werden, der den Zahnersatz eingesetzt hat. Bei der Gewährleistung für Zahnersatz gibt es für den Zahnarzt ein Nachbesserungsrecht als gesetzliche Vorgabe, so dass man nicht auf Kosten vom behandelnden Zahnarzt einfach zu einem anderen Zahnarzt wechseln kann, wenn man Unzufrieden mit Zahnersatz ist.

Beim Tragen einer Prothese kann es immer zu einer Prothesenunverträglichkeit kommen, denn das Tragen einer "Schleimhautprothese" ist ein schwerwiegender Einschnitt im Leben. Bei der Unverträglichkeit einer Zahnprothese wird zwischen psychogener Prothesenunverträglichkeit, iatrogener Prothesen-Unverträglichkeit und somatischer Prothesen-Unverträglichkeit unterschieden.

Wenn von einer "psychogenen Unverträglichkeit" gesprochen wird, kann der Zahnarzt und der Zahntechniker nicht verantwortlich gemacht werden, da die zahnärztliche Arbeit vom Zahnersatz einwandfrei ist, im Gegensatz zur iatrogenen Prothesenunverträglichkeit wie eine Druckstellen durch Prothese, denn Iatrogen bedeutet, durch einen Arzt verursacht und Intraoral besagt, den Mundinnenraum betreffend. Bei einer somatogenen Prothesenunverträglichkeit liegt im körperlichen (organischen) Bereich beim Zahnpatienten vor wie Allergien, Dyskinesien (Störungen im Bewegungsablauf), Mundtrockenheit (Xerostomie), Eisenmangel, Blutkrankheit oder Vitaminmangel etc.

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Die sicherste Garantie gegen Implantatverlust ist eine gute Pflege vom Zahnfleisch um das Implantat sowie eine gute Mundhygiene und regelmässige Kontrolle beim Zahnarzt.

Ein Zahnarzt, der dem Eingriff einer Zahnimplantation positiv gegenübersteht und viel Erfahrung hat  ist für den Implantat-Erfolg sehr wichtig. Ursachen für einen Implantatverlust können Planungsfehler, Fehler beim Setzen der Implantate oder Restentzündungsherde im Kieferknochen wie auch das Zähneknirschen und Zähnepressen (Bruxismus) sein, doch meist sind es entzündliche Parodontalerkrankung die auch bei Zähnen zu einem Zahnverlust führen können. Bei natürlichen Zähnen wird von Parodontitis gesprochen und bei Zahnimplantaten von Periimplantitis. Wer die Mundpflege mit der Pflege um das Implantat vernachlässigt oder eine vertraglich geregelt Implantat-Prophylaxe verweigert, kann die Zahnarzt-Garantie bei Implantatverlust verlieren, denn die Ursachen für den Verlust von einem Implantat ist vielfach eine Entzündung vom Zahnfleisch wegen mangelnder häuslicher Mundhygiene. Trotz sorgfältiger Implantatplanung, guter Qualität und Durchführung vom chirurgischen Eingriff kann es wegen bakterieller Infektionen oder einer Überlastung vom Kieferknochen zu einem Implantatverlust (Periimplantitis) kommen.

Regelmässige Kontrollen beim Zahnarzt als Implantat-Prophylaxe sollten je nach Implantatsystem und Risikostatus wie Diabetes alle 3, 6 oder 12 Monate erfolgen, doch eine gewissenhafte Mundpflege und Zahnfleischpflege um das Dentalimplantat ist die beste Voraussetzung für einen dauerhaften Erfolg der Implantat-Behandlung. Eine Zahnfleischpflege ist sehr wichtig, denn zwischen Zahn und Zahnimplantat besteht mit oder ohne Kieferknochenaufbau ein anatomischer Unterschied.

Der natürliche Zahn ist durch Bindegewebe zwischen Zahnwurzel und Kieferknochen befestigt und beim Zahn liegt das Zahnfleisch meist enger an als beim Implantat, so dass die Bakterien rascher einen Weg zum Kieferknochen finden und eine Kieferknochenentzündung auslösen. Zur Schädigung von benachbarten Gefühlsnerven oder Zahnwurzeln kommt es nach der Implantologie sehr selten, denn meist ist am Implantatverlust ein Kieferknochenschwund schuld, wobei im Normalfall nach Ausheilung vom Knochen erneut implantiert werden kann.

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