Wie lange darf man mit 15 raus hessen

Ganz in Anlehnung an die Liedzeile im zitierten Song von Laserkraft 3D ist doch eines völlig klar – so gut wie jeder Teenager will am liebsten bis ultimo draußen sein und vor allem im Sommer und in Ferienzeiten entbrennt nicht selten die allabendliche Diskussion, wann denn nun aus Sicht aller Beteiligter der richtige Zeitpunkt gekommen ist, um sich zurück ins elterliche Heim zu begeben.

Wie lange darf man mit 15 draußen bleiben?

Die Empörung der Teenager ist meist groß und eigentlich ist es aus deren Sicht immer zu früh. Wo man doch gerade noch so spannende Themen mit der besten Freundin besprochen hat und am liebsten noch eine Runde durch den Ort laufen würde. Oder wenn man gerade mit seinen Jungs neue Pläne ausheckt für die kommende Geburtstagsfeier am nächsten Wochenende. Doch wie kreativ und einfallsreich die Teenies auch sein mögen, der deutsche Staat hat in seinem Grundgesetz die Grenzen und Richtlinien ganz klar und deutlich gesetzt. Vor allem die Eltern sollten sich an diesen rechtlichen Spielregeln orientieren und diese auch in Hinsicht auf ihre Sprösslinge einhalten. Egal, wie schwer das auch manchmal sein mag.

Was sagt das Jugendschutzgesetz zu dieser Thematik?

Erstmal sollten sich alle Betroffenen darüber klar werden, dass es Gesetze und Regeln nicht als Schikane oder Spaßbremse gibt, sondern damit die Bürger mehrheitlich geschützt werden und ein geordnetes Zusammenleben möglich ist. Gerade das Jugendschutzgesetz bildet eine wichtige Instanz und sorgt seit vielen Jahrzehnten dafür, dass die Jugend geschützt und einigermaßen behütet aufwachsen kann. Es ist das oberste Gebot, dass der Jugendschutz die jungen Menschen vor Gefahren bewahrt und sie nicht zu früh mit negativen Einflüssen vertraut werden. Für alle Altersklassen und die jeweiligen Jahrgänge bietet das Jugendschutzgesetz klare Informationen und Verhaltensweisen an.

Die Gruppe der 15-jährigen ist hierbei natürlich besonders interessant, weil sie so kurz vor dem 16. Geburtstag steht, der einhergeht mit der Erlaubnis Alkoholika kaufen zu können und erstmals Einlass zu Diskotheken und ähnlichem erlaubt. Dennoch gelten für alle 15-jährigen die gleichen Regeln wie auch für die Gruppe der 14-jährigen. Da sie eben noch nicht 16 sind, dürfen sie weder Alkohol kaufen noch Diskotheken betreten und müssen eben auch bis 22 Uhr zu Hause sein. Das bedeutet ganz konkret, dass alle 15-jährigen rein rechtlich gesehen um 22 Uhr zu Hause sein müssen und dann auch nur bis zu dieser Uhrzeit ohne Begleitung der Eltern draußen angetroffen werden dürfen. Lediglich das Spielen oder Aufhalten vor dem eigenen Haus oder im Grundstück wird gestattet.

Wie lange darf man mit 15 raus hessen
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Rechtliche Konsequenzen für Eltern

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen Kindern und Erziehungsberechtigten bei der Missachtung der Gesetze? Da diese Gesetze eben zum Schutz der Heranwachsenden beitragen sollen, werden sie auch konsequent umgesetzt und vor allem Polizei und Staatsanwaltschaft legen ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung dieser Regeln. Sollte ein Jugendlicher mit 15 Jahren nach 22 Uhr auf der Straße von der Polizei aufgegriffen werden oder an einer anderen Geschichte mit Nachverfolgung beteiligt gewesen sein, drohen nicht nur dem Jugendlichen selbst, sondern auch den Eltern oder Erziehungsberechtigten ernsthafte Strafen, vor allem wenn es zum wiederholten Mal vorkommen sollte.

Erstmalige und einmalige Verstöße werden meist mit mündlichen Verwarnungen oder Belehrungen geahndet. Hier ist es einfach wichtig, sich der Lage trotzdem bewusst zu sein und diese Sachverhalte nicht als harmlos und unwichtig abzutun. Sollte es wiederholt zu Verstößen kommen, können betroffene Jugendliche von gemeinnütziger Arbeit, über richterlich angeordneten Hausarrest bis zum Aufenthalt in einer Jugendhaftanstalt alles erwarten. Doch weit schwerwiegender wäre hier, dass vor allem auch die Erziehungsberechtigten ernsthafte Probleme bekommen können. Sie müssen oft nicht nur die finanzielle Aufwendung für Verstöße übernehmen.

In den schlimmsten Fällen kann es sogar zu regelmäßigen Kontrollen und Besuchen des Jugendamts kommen. Sollte dies eintreten, dürfte auch dem lockersten Elternteil klar werden, dass es nun zu einer ernsten und zu überdenkenden Situation gekommen ist. Im allerschlimmsten Fall droht sogar der Entzug des Sorgerechts für die Eltern.

Wie können sich Eltern korrekt und pädagogisch sinnvoll verhalten?

Zunächst schadet es nie, wenn sich Eltern ernsthaft und interessiert mit den betreffenden Kindern auseinandersetzen. Ein Dialog kann hier oft schon die ersten Hürden überwinden und das Problem vielleicht auch schon lösen. Allerdings sollte hier nicht zu sehr auf Strenge und harte Führung geachtet werden, vielmehr ist es immens wichtig, den Jugendlichen das Gefühl von Augenhöhe und Verständnis zu vermitteln. Schließlich war auch jeder Elternteil einmal jung und im gleichen Alter. Man sollte versuchen, sich an seinen eigenen Freiheits- und Unternehmensdrang zu erinnern und dem Kind auch seine eigenen Ideen zugestehen.

Wichtig ist dann allerdings, dass man die Kinder auch auf die bestehenden Gesetze und Regeln hinweist und ihnen auch unmissverständlich klarmacht, dass sie sich mit ihren Gedanken außerhalb der gültigen Gesetze bewegen und dadurch in Probleme geraten können. Man sollte auch deutlich sagen, dass sich das Kind vor allem auch für seine Zukunft und die Pläne dafür einen großen Stein in den Weg legen kann. Klug wäre es auch, den Kindern dann im Gegenzug dafür etwas anderes anzubieten, was sie bis dato vielleicht nicht durften. Mehr Verantwortung in der Familie übertragen oder auch mal bei anderen Dingen 5 grade sein lassen, damit sich die Kinder erwachsen und verantwortungsvoll behandelt fühlen.

Wie lange darf man mit 15 raus hessen
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Wie lange darf man mit 15 draußen bleiben?: Das Fazit

Am Ende des Tages ist es gesetzlich einfach klar geregelt, welche Altersklassen sich wie lange und wo außerhalb des Elternhauses und ohne elterliche Begleitung aufhalten dürfen. Selbst wenn es einem als Jugendlicher nicht immer passt, so können sich Eltern stets auf diese Gesetze berufen und auf ihre Einhaltung pochen. Wichtig ist hierbei nur, dass dieser Dialog ernsthaft, aber auch mit dem nötigen Fingerspitzengefühl behandelt wird. Schließlich handelt es sich um junge Menschen, die gerade mit vielen Herausforderungen in ihrem Leben und Alltag konfrontiert sind.

Es tut gut, sich auch einfach mal an sein eigenes 15-jähriges Ich zurückzuerinnern und sich zu fragen, was man sich damals selbst gewünscht hat und was man als unfair empfunden hat. Gelingt dieser kleine Gedankensalto, dann steht einer Klärung der Probleme gar nicht mehr viel im Weg und alle Beteiligten können sich mit der Sachlage besser anfreunden. Als Familie an einem Strang ziehen und Probleme angehen führt unweigerlich zu einer Verbesserung der Lebensqualität – ganz im Sinne der Väter des Jugendschutzgesetzes.

Jugendliche ab 14 Jahren sollen höchstens bis 22 Uhr wegbleiben, Jugendliche ab 15 Jahren dürfen bis höchstens 23 Uhr ausgehen und die Ausgehzeit für Jugendliche ab 16 Jahren geht bis 24 Uhr.

An jugendgefährdenden Orten wie Bordellen, Strip-Clubs oder Swinger-Clubs ist Jugendlichen unter 18 Jahren laut Jugendschutzgesetz zu keiner Uhrzeit, auch nicht zu den festgelegten Ausgehzeiten, der Aufenthalt gestattet.

Erziehungsbeauftragte Personen werden bei Verstößen gegen die Ausgehzeiten mit einem Bußgeld belegt. Wenn Sie beispielsweise Ihrem Kind erlauben, sich zwischen 5 und 23 Uhr alleine in einer Gaststätte aufzuhalten, ohne ein Getränk oder ein Essen zu konsumieren, werden Sie mit einem Bußgeld in Höhe von 300 Euro belangt. Bei Jugendlichen liegt dieser Wert bei 200 Euro.

Jugendlichen ist es erlaubt, alleine ins Kino zu gehen, wenn der Film vor 24 Uhr beendet ist. Ist dies nicht der Fall, ist die Begleitung der Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person unbedingt Pflicht.

Die anderen dürfen „immer” länger. Wer kennt das nicht? Die Kinder oder Jugendlichen wollen abends mit ihren Freunden oder Freundinnen ausgehen und angeblich dürfen alle anderen länger wegbleiben als Ihre Tochter oder Ihr Sohn.

Das Jugendschutzgesetz gilt nur in der Öffentlichkeit. Daher gibt es bei allen Veranstaltungen oder Treffen im privaten Rahmen keine Altersbegrenzungen, denn diese unterliegen der Aufsichtspflicht der Eltern bzw. der Erwachsenen, die zum Beispiel eine Familienfeier oder Geburtstagsparty veranstalten. Dies ist auch der Fall, wenn dazu Räume in einer Gaststätte angemietet werden.

Sie sollten beachten, dass Sie als Eltern die gesetzlichen Vorgaben zwar beschränken, aber nicht ausweiten können. Nach Möglichkeit sollten Sie einvernehmliche Regelungen treffen und Verbote und Einschränkungen alters- und situationsangemessen begründen. Dabei sollten Sie die zunehmende Eigenverantwortung Ihrer Kinder berücksichtigen und stärken, aber auch Ihre Ängste und Befürchtungen diskutieren.

Mit den Zeitbegrenzungen sollen Kinder und Jugendliche geschützt werden

Mit der Möglichkeit, in Begleitung des Vaters oder der Mutter oder einer von diesen beauftragten Person über die Zeitgrenzen hinaus unterwegs zu sein, will man sicherstellen, dass sie nicht unbeaufsichtigt ins „Nachtleben abtauchen”, sondern durch eine verantwortungsbewusste Begleitperson Risiken minimiert oder vermieden werden.
So können die Kinder und Jugendlichen schadensfrei lernen und in die Selbstverantwortung hineinwachsen. Zudem sollen Sie als Eltern in der Ausübung des Sorgerechts darauf Wert legen, dass Sie möglichst immer darüber informiert sind, wo sich Ihr Kind aufhält und die Kontrolle über Aufenthalt und das Heimkommen behalten.

Lesen Sie dazu auch unsere Informationen über die Ausübung des Sorgerechts.

Diese Kämpfe sind wichtig, sie müssen leider sein. Kinder in der Pubertät suchen die Auseinandersetzung. Sie wollen aber auch deren Fürsorge. Indem Eltern Grenzen setzen, zeigen Sie ihrem Kind: „Ich sorge mich um dich, weil du mir wichtig bist!”. Nachzugeben hilft den Kindern nicht – im Gegenteil: Mit zu viel Freiheit werden Kinder nicht nur überfordert, sondern bekommen auch das Gefühl: „Meine Eltern interessieren sich nicht für mich. Ich bin ihnen egal.”
Deshalb: Seien Sie konfliktbereit und zeigen Sie Ihre Liebe auch, indem Sie standhaft bleiben. Sagen Sie Ihrem Kind, dass Sie sich Sorgen machen und nicht möchten, dass ihm etwas passiert. Und dass Sie deshalb wissen wollen, wo es sich aufhält und mit wem es zusammen ist.

„Ich finde schon jemanden, der mich fährt”. Auf solche Abmachungen sollten Sie sich am besten gar nicht einlassen. Klären Sie das am besten vorher. Dabei gibt es viele sinnvolle Möglichkeiten, wie Ihr Teenager möglichst gut nach Hause kommt:

  • Am besten holen Sie Ihr Kind (und seine Freunde) zur vereinbarten Zeit selbst ab. Oder Sie wechseln sich mit anderen Eltern beim Abholen ab.
  • Sinnvoll ist auch, dass Ihr Sohn oder Ihre Tochter immer ein Portemonnaie mit Taxigeld dabei hat.
  • Liegen Club oder Disco im ländlichen Bereich, besteht oft auch die Möglichkeit, Sammeltaxen oder Discobusse zu bestellen, die billiger sind.
  • Oft bilden sich auch Fahrgemeinschaften, bei denen allerdings dringend darauf zu achten ist, dass die Fahrerinnen und Fahrer absolut verantwortungsbewusst sind und nüchtern bleiben. Auch bei Fahranfängerinnen und Fahranfängern sollte man vorsichtig sein. Hier ist auch an die Verantwortung der Jugendlichen untereinander zu appellieren. Denn durch Leichtsinn, Selbstüberschätzung und Imponiergehabe geschehen in diesem Zusammenhang die meisten, oft tödlichen Unfälle durch Jugendliche. Um dieses Risiko zu minimieren, bietet die Polizei vielerorts Aufklärung und Sicherheitstrainings an. Zu allen diesen Fragen können Sie sich auch an Ihr Jugendamt wenden, das Ihnen gerne Auskunft gibt und Sie berät.

Wenn sich Ihr Kind fast immer an Absprachen hält, dann können Sie als Eltern im Einzelfall auch mal ein Auge zudrücken. So ist dann durchaus auch mal eine Ausnahme drin von der an sich so kategorischen Ausgehregelung. Auch wenn Ihr Teenager mal eine Viertelstunde zu spät nach Hause kommt, ist das kein Beinbruch.
Allerdings sollten Eltern mit ihrem Kind auch besprechen, mit welchen Konsequenzen es rechnen muss, wenn es sich nicht an die Absprachen hält. Dann müssen die Eltern Konsequenzen ziehen: So können Sie etwa Ihr Kind persönlich in der Disco abholen, falls es nicht pünktlich zu Hause ist. Und wenn sie oder er zweimal hintereinander eine halbe Stunde zu spät kommt? Dann sollten Sie sich als Eltern durchaus überlegen, ob Sie nicht den Ausgang für die kommenden Wochen streichen oder zumindest reduzieren.

Als Nachweis für diese Erziehungsbeauftragung empfiehlt sich eine schriftliche Vollmacht der Eltern („Muttizettel”), die für jede Veranstaltung oder Ausgehzeit neu erstellt wird. Darauf sollten die Namen des oder der Minderjährigen, seiner Eltern und der beauftragten Person vermerkt werden. Daneben sollte angegeben werden, für welche Veranstaltung die Vollmacht dient. Ebenso sinnvoll ist die Angabe einer Telefonnummer, unter der die Eltern ggf. zu erreichen sind. „Blankovollmachten” (von den Eltern ohne Nennung einer konkreten Aufsichtsperson unterschrieben, in die die Jugendlichen dann selbst den Namen der Aufsichtsperson an dem konkreten Abend eintragen) werden nicht anerkannt, weil sie dem Zweck der Vorschrift nicht entsprechen.

Die Kontrolle dieser Altersbegrenzungen bzw. der Akzeptanz von Vollmachten liegt in der Verantwortung der Wirtinnen und Wirte, Discobetreiberinnen und Discobetreiber bzw. Veranstalterinnen und Veranstalter. Die Verantwortung der Wirtinnen und Wirte endet jedoch an der Ausgangstür, sodass Sie sich als Eltern auf jeden Fall um einen sicheren Heimweg kümmern sollten.

Häufig ist es nicht angebracht und auch nicht immer möglich, dass Sie Ihr Kind in die Disco oder zu den Treffpunkten mit den Freundinnen und Freunden begleiten. Deshalb sieht das Gesetz auch die Möglichkeit der Begleitung durch einen Erwachsenen vor, der im Auftrag der Eltern die Verantwortung und Aufsicht während der Ausgehzeit übernimmt (sogenannte erziehungsbeauftragte Person).

Idealerweise sind dies ältere Geschwister, andere Verwandte oder Freundinnen und Freunde von Ihnen, die Ihr Vertrauen genießen. Wichtig ist also, dass ein gewisses Autoritätsverhältnis zwischen der Begleiterin bzw. dem Begleiter und Ihrem Kind bestehen muss.

Bei der sogenannten Erziehungsbeauftragung sollten Sie daher Folgendes beachten:

  • Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein.
  • Die beauftragte Person muss dem Erziehungsauftrag und den damit verbundenen Aufsichtspflichten auch tatsächlich nachkommen können. Sie muss also in der Lage sein, Ihr Kind zu leiten und zu lenken. Sie darf also nicht übermäßig Alkohol trinken oder sich lange von Ihrem Kind entfernen. Schließlich ist sie dafür verantwortlich, dass zum Beispiel weitere Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, wie etwa das Alkohol- bzw. Rauchverbot beachtet werden.
  • Die volljährige Partnerin oder der volljährige Partner einer minderjährigen Person kann hingegen keinen Erziehungsauftrag wahrnehmen. Schließlich besteht in Beziehungen kein Autoritäts – sondern ein partnerschaftliches Verhältnis. Das Gleiche gilt in der Regel für die Beauftragung von Freundinnen oder Freunden, Kameradinnen oder Kameraden oder Bekannten Ihres Kindes.
  • Hinsichtlich der Frage, bis zu wie viele Kinder/Jugendliche von einer Person beaufsichtigt werden können, sind vor allem die örtlichen Gegebenheiten und die Art der Veranstaltung zu berücksichtigen. So wird z. B. eine erziehungsbeauftragte Person bei einem Konzert mit Sitzplätzen mehr Kinder beaufsichtigen können als bei einem Besuch in einer großen, eventuell sogar auf mehrere Bereiche oder Ebenen aufgeteilten Diskothek.

Bitte wählen Sie sorgfältig aus, wen Sie mit dieser wirklich verantwortungsvollen Aufgabe betrauen.

Zur ersten Orientierung:

  • Kinder ab 14 sollten höchstens bis zehn Uhr wegbleiben,
  • Jugendliche ab 15 Jahre bis elf Uhr
  • Jugendliche ab 16 Jahre bis zwölf Uhr.

Natürlich machen viele Discos erst spät auf – trotzdem hat eine 16-Jährige oder ein 16-Jähriger dort um zwei Uhr nachts nichts verloren.

Das Jugendschutzgesetz regelt ganz klar, welche Minderjährige bzw. welcher Minderjährige sich wann noch an welchem Ort aufhalten darf:

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nur dann in eine Gaststätte (z. B. Kneipe, Bar, Discothek), wenn

  • sie zwischen 5 Uhr morgens und 23 Uhr dort nur kurz etwas essen oder trinken wollen,
  • sie von ihrem Vater oder ihrer Mutter begleitet werden oder von einem von diesen beauftragten Erwachsenen (sogenannte erziehungsbeauftragte Person, siehe oben),
  • sie auf Reisen sind oder
  • sie zu einer Veranstaltung eines Trägers der Jugendhilfe (z. B. Katholische Landjugend, kirchliche Jugendgruppe, Kreisjugendring) gehen.

Jugendliche ab 16 Jahren dürfen nur in eine Gaststätte

  • in der Zeit von 5 Uhr bis 24 Uhr,
  • zwischen 24 Uhr und 5 Uhr, wenn sie von ihren Eltern begleitet werden oder von einem von diesen beauftragten Erwachsenen (sog. erziehungsbeauftragte Person, siehe oben),
  • wenn sie auf Reisen sind oder
  • wenn sie zu einer Veranstaltung eines Trägers der Jugendhilfe (siehe oben) gehen.
  • Der Aufenthalt in einer Nachtbar oder in einem ähnlichen Vergnügungsbetrieb ist für alle Kinder und Jugendlichen verboten.

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nur dann zu einer Tanzveranstaltung (z. B. Disco),

  • wenn sie von ihrem Vater oder Mutter begleitet werden oder von einem von diesen beauftragten Erwachsenen (sogenannte erziehungsbeauftragte Person, siehe oben) oder
  • sie zu einer Veranstaltung eines Trägers der Jugendhilfe (siehe oben), einem Brauchtums- oder Kunstabend gehen (aber Kinder nur bis 22 Uhr und Jugendliche unter 16 Jahren nur bis 24 Uhr).

Jugendliche ab 16 Jahren dürfen nur zu einer Tanzveranstaltung

  • bis 24 Uhr,
  • nach 24 Uhr nur, wenn sie von ihrer Mutter oder ihrem Vater begleitet werden oder von einem von diesen beauftragten Erwachsenen (sogenannte erziehungsbeauftragte Person, siehe oben).

Das Jugendamt kann bei bestimmten Veranstaltungen diese gesetzlich festgelegten Zeiten enger fassen oder ausweiten bzw. andere Auflagen erteilen. Deshalb sollte man sich bei Konzerten, größeren Vereins- und sonstigen Feiern oder Open-Air- Veranstaltungen erkundigen, welche Bestimmungen im Einzelfall vorliegen.

Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten:

Ist generell für alle Kinder und Jugendlichen verboten. Gemeint sind damit Orte, die ein hohes Gefährdungspotenzial haben, wie zum Beispiel ein Bordell, ein Straßenstrich oder ein Drogentreffpunkt.


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