Wie lange darf man in der woche rasenmähen

Erstellt: 18.10.2021Aktualisiert: 19.10.2021, 13:55 Uhr

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Wie lange darf man in der woche rasenmähen

Wann der Rasen gemäht werden darf, ist streng geregelt. © dpa/Arno Burgi

Im Frühjahr und Sommer will der Rasen regelmäßig gemäht werden, doch kennen Sie sich mit den Ruhezeiten aus? Wir erklären, wann Sie den Mäher nicht anwerfen sollten.

  • Die Zeit des Rasenmähens ist wieder da.
  • Bei Lärm durch Rasenmäher gelten strenge Regeln.
  • Das müssen Sie zu den Ruhezeiten wissen.

Für viele gehören das Wochenende und die frühen Morgenstunden grundsätzlich zur Ruhezeit, an denen kein Lärm von den Nachbarn zu hören sein sollte. Ganz so einfach ist es aber nicht, wie vor Kurzem auch eine Debatte auf einem britischen Online-Forum gezeigt hat.

Rasenmähen in den Morgenstunden: Diskussion im Netz entbrannt

Dort fragte eine Frau die anderen Nutzer, ob es in Ordnung sei, um acht Uhr morgens den Rasen zu mähen*: Wie sich schnell herausstellte: Die Meinungen gehen hier ganz weit auseinander. Für die einen ist Mähen am Wochenende tabu, die anderen würden mit dem Mähen nicht vor 9 Uhr morgens beginnen. Dabei beteuert die Frau laut dem britischen Online-Portal Mirror, dass ihr elektrischer Rasenmäher sehr leise sei.

In Deutschland macht es tatsächlich einen Unterschied, wie laut das Gerät ist - und entscheidet darüber, ob Sie vor oder nach acht Uhr erst zum Mähen anfangen dürfen.

Zu welchen Uhrzeiten darf in Deutschland der Rasen gemäht werden?

Wann der Rasen* gemäht werden darf, regelt die bundesweit geltende 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch als Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung bekannt. Darin ist unter anderem festgelegt, wann Heckenscheren, Rasenmäher oder Rasentrimmer zum Einsatz kommen dürfen.

In Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten ist die Inbetriebnahme dieser Geräte an grundsätzlich an Werktagen von 7 bis 20 Uhr erlaubt. Zu den Werktagen zählt im Übrigen auch der Samstag. Nur am Sonntag und an Feiertagen muss es komplett ruhig bleiben.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen: Handmäher verursachen zum Beispiel kaum Lärm und sind deshalb von diesen Regeln befreit. Anders sieht es bei lärmintensiven Geräten wie Laubbläser, Laubsauger, Freischneider oder Grastrimmer aus. Diese Geräte dürfen werktags nur von 9 bis 13 Uhr und 15 bis 17 Uhr verwendet werden. Es muss also eine Mittagsruhe eingehalten werden. Von der Ausnahme gibt es jedoch wieder Ausnahmen: Geräte mit Umweltzeichen nach der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments dürfen zu den üblichen Zeiten verwendet werden.

Die Rasenmäher-Regelungen im Überblick:

7 bis 20 Uhr9 bis 13 Uhr und 15 bis 17 Uhrimmer erlaubt
nicht erlaubtnicht erlaubtimmer erlaubt
erlaubtnicht erlaubtimmer erlaubt

Auch interessant: Das ist die beste Zeit zum Vertikutieren.

Rasenmähen: Achten Sie auf Sonderregelungen Ihres Bundeslandes oder ihrer Gemeinde

Die oben dargestellte Übersicht spiegelt die bundesweit geltenden Richtlinien dar. Es ist den Bundesländern, Städten und Gemeinden jedoch erlaubt, regionale Regelungen festzulegen. Deshalb kann es sein, dass zum Beispiel in Ihrer Wohnsiedlung zur Mittagzeit stets Ruhe herrschen muss, egal wie leise der Rasenmäher ist. Informieren Sie sich also gründlich, welche Regeln in Ihrem Ort gelten. Verstöße gegen die Lärmschutzvorschriften können nämlich teuer werden - Bußgelder bis hin zu 50.000 Euro sind möglich*. (fk) *Merkur.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Digital-Redaktionsnetzwerkes

**Ab 88 Dezibel bis 96 Dezibel bei Schnittbreiten bis 50 Zentimetern, bis 100 Dezibel bei Schnittbreiten unter 120 Zentimetern.

Lesen Sie auch: Rasen mulchen ja oder nein? Das sind die Vor - und Nachteile.

Wie lange darf man in der woche rasenmähen

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Im September 2002 wurde die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) erlassen, die die alte Rasenmäherlärmverordnung ablöste.

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Neben dem Rasenmäher können auch viele andere Gartengeräte zu einem echten Ärgernis in Sachen Lärm werden. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und daher die alte Rasenmäherlärm-Verordnung durch die allgemeiner gefasste Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ersetzt.  Die neue Verordnung bezieht sich auf eine ganze Reihe von Gerätearten, die typischerweise zur Gartenarbeit eingesetzt werden und dabei viel Lärm erzeugen können.

Neben Rasenmähern unterliegt die Nutzung folgender Gerätetypen zeitlichen und örtlichen Einschränkungen:

  • Freischneider
  • elektrische Heckenscheren
  • Laubsauger und Laubbläser
  • Rasentrimmer und Rasenkantenschneider
  • Motorkettensägen
  • Motorhacken mit Verbrennungsmotor
  • Motorhäcksler
  • Vertikutierer

Ein Betrieb der genannten Geräte ist an Sonn- und Feiertagen in de Geltungsgebieten grundsätzlich strikt untersagt. Auch zwischen 20 Uhr abends und 7 Uhr morgens dürfen sie nicht genutzt werden. Für bestimmte Geräteklassen sind die Einschränkungen restriktiver, um der Mittagsruhe Rechnung zu tragen. Zwischen 13 und 15 Uhr dürfen Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsauger nicht betrieben werden.

Allerdings greift die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung nur in bestimmten Gebieten. Vor allem Wohngebiete werden hierdurch gegen übermäßigen Lärm durch Gartengeräte abgesichert. Hinzu kommen weitere Arten von Gebieten, die eines besonderen Lärmschutzes bedürfen, etwa Kur- und Klinikgebiete sowie allgemein die Gelände, auf denen sich Krankenhäuser und Pflegeanstalten befinden, Sondergebiete zu Erholungszwecken und Kleinsiedlungsgebiete.

Von der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ausgeschlossene Gebiet

Von der Verordnung ausgeschlossen sind hingegen Gebiete, in denen allgemein das Lärmaufkommen höher ist und die keiner besonderen Lärmschutzmaßnahmen bedürfen – zum Beispiel, weil es dort keine Wohnbebauung gibt. Die ist insbesondere bei Gewerbe- und Industriegebieten der Fall. In Mischgebieten, Kerngebieten, Dorfgebieten und sonstigen Sondergebieten kommt sie ebenfalls nicht zur Anwendung.

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ist nur ein Mindeststandard. Darüber hinaus können Länder und Kommunen weitergehende Vorschriften erlassen, die auch die Gebiete umfasst, die durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung nicht geschützt sind.

Maßgeblich ist – unabhängig von der tatsächlichen Bebauung – der jeweilige Bebauungsplan für das Gebiet. Ebenfalls möglich sind weitere Einschränkungen der zulässigen Betriebszeiten.

Es ist also wichtig, dass Sie sich kundig machen, welche Vorschriften in Ihrem Bundesland und Ihrer Kommune gelten.

Verstöße sind kein Kavaliersdelikt, sondern werden im Fall einer Anzeige als Ordnungswidrigkeiten verfolgt. Wer die Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung und weitergehender Betriebsverbote nicht befolgt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Dieses kann in einzelnen Fällen bei bis zu 50.000 Euro liegen.