Wie lange darf man am Stück arbeiten ohne Pause

Arbeitspause16.08.2021

Manch ein Arbeitnehmer arbeitet durch - ohne Pause. Ist das erlaubt und welche gesetzlichen Regelungen gibt es? Kann man, wenn man keine Pause nimmt, früher nach Hause gehen?

Wer in Deutschland länger als sechs Stunden am Stück arbeitet, hat einen gesetzlichen Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. Dieser Anspruch erhöht sich noch mal um 15 Minuten, wenn man mehr als neun Stunden arbeitet. Geregelt ist dies in § 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). So mancher Arbeitnehmer kommt auf die Idee, statt diese Pause zu nehmen, einfach früher nach Hause zu gehen. So hat man mehr vom Feierabend und kann etwa mit seinen Freunden ein Bier trinken gehen, Einkäufe erledigen oder einfach vor dem Fernseher Entspannung suchen. Doch ist es erlaubt die Arbeitspause ausfallen zu lassen, um früher zu gehen?

Darf ein Arbeitnehmer seine Arbeitspause ausfallen lassen und früher gehen?

Es ist zwar möglich die Arbeitspausen auf jeweils 15 Minuten aufzuteilen und über den Arbeitstag zu verteilen. Der Arbeitgeber muss jedoch gewährleisten, dass kein Arbeitnehmer länger als sechs Stunden am Stück arbeitet, ohne eine Pause zu machen.

Beachtet der Arbeitgeber nicht die Einhaltung der Arbeitspausen, so kann der Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit begehen und sich sogar strafbar machen. Es stellt damit eine Pflicht des Arbeitgebers dar zu beachten, dass seine Beschäftigten die Pause nehmen. Vor diesem Hintergrund ist es einem Arbeitnehmer nicht erlaubt die Arbeitspause ausfallen zu lassen, um früher Feierabend zu machen.

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#665 (317)

Pausen dienen der Erholung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Gerade in Berufsgruppen mit einem hohen Grad an körperlicher Arbeit sind sie ungemein wichtig und daher gesetzlich geregelt.

Doch wann ist der Arbeitnehmer zur Pause berechtigt? Welche Zeiten müssen eingehalten werden und wann muss der Arbeitgeber sogar Pausen bezahlen?

Ja, sechs Stunden sind jedoch die gesetzliche Hochgrenze. Danach muss zwingend eine Pause eingelegt werden.

Ruhepausen zählen nicht zur Arbeitszeit und werden daher in der Regel nicht bezahlt.

Wichtig ist, dass die Pause durch den Arbeitnehmer selbst gestaltet werden kann und die Pausenzeit klar festgelegt ist. Muss der Beschäftigte damit rechnen, jederzeit seine Pause beenden zu müssen, um weiterzuarbeiten, kann die Pause jedoch auch als Bereitschaft gewertet werden. Dann müsste der Arbeitgeber diese Zeit auch bezahlen. Die genauen Umstände lassen sich meist mithilfe eines Arbeitsrechtlers erörtern.

Das Arbeitszeitgesetz sieht in §4 vor, dass ein Arbeitnehmer spätestens nach sechs Arbeitsstunden eine Pause von mindestens 30 Minuten machen muss – ist die Schicht länger als neun Stunden sind es 45 Minuten. Diese festgelegten Pausenzeiten können am Stück genommen oder in Abschnitte von wenigstens 15 Minuten unterteilt werden und müssen „im Voraus feststehen“. Bezahlt werden sie nicht, wenn es nicht eine anderslautende vertragliche Vereinbarung dazu gibt.

  • Ruhepause
  • Betriebspause
  • Kurzpause
  • Ruhezeit

Klassische Arbeitsunterbrechung zur Erholung, zeitlich festgelegt, freie Gestaltung durch den Arbeitnehmer, unbezahlt.

Außerplanmäßige Unterbrechung des Arbeitsbetriebs (z.B. aufgrund einer technischen Störung), hat der Arbeitnehmer nicht zu vertreten und muss daher bezahlt werden.

Zusätzliche, kurze Ruhepausen in besonders anstrengenden Berufen, oftmals konkreter in Tarifverträgen ausgestaltet.

Die Zeit zwischen zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen liegt, sollte in der Regel mindestens 11 Stunden dauern.

Wie lange darf man am Stück arbeiten ohne Pause
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Neben der Ruhepause mit ihren klaren Bedingungen – also festem Zeitrahmen und freie Nutzung durch den Beschäftigten, gibt es noch die sogenannte Betriebspause. Betriebspausen treten dann auf, wenn zum Beispiel aufgrund technischer Ausfälle oder Verspätungen Pausen entstehen, die der Arbeitnehmer nicht zu verantworten hat und die auch nicht als Pausenzeit geplant waren. In diesem Fall muss der Arbeitgeber diese Zeit weiter bezahlen.

Ist die Dauer der Ruhepause nicht konkret festgelegt und muss der Arbeitnehmer damit rechnen, jederzeit wieder arbeitsbereit sein zu müssen, kann eine rechtliche Beurteilung dahingehend erfolgen, dass es sich nicht um eine zulässige Ruhepause, sondern um einen Bereitschaftsdienst handelt.

Ausnahmeregelungen

Für bestimmte Betriebe, wie im Gesundheits- oder Gastronomiebereich können Ausnahmen von der Regelung in §4 Arbeitszeitgesetz gemacht werden.

Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

§5 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Ausnahmen können außerdem durch abweichend lautende Tarifverträge festgelegt werden. Gemäß § 7 ArbZG sind die Tarifvertragsparteien berechtigt, Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen zu Ruhepausen und Ruhezeiten zu vereinbaren. Von dieser Ausnahmeregelung wird in der Praxis vor allem bei Beschäftigungen Gebrauch gemacht, die einer starken körperlichen Anstrengung unterliegen oder im Rahmen derer stark beanspruchenden Umweltverhältnisse (wie beispielsweise hohe Temperaturen oder schwache Belüftung) herrschen.

Pausenregelung für Jugendliche

Für Jugendliche – in der Regel Auszubildende – müssen zudem konkretere Ruhezeitenregelungen aus dem Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz, JArbSchG) berücksichtigt werden.

Bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden muss die festgelegte Pausenzeit mindestens 30 Minuten betragen, bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens 60 Minuten.

Für Auszubildende gilt außerdem, dass an Berufsschultagen eine besondere Berücksichtigung der bereits erbrachten „Arbeitszeit“ im Berufsschulunterricht angerechnet werden muss. Die Unterrichtszeit muss gemäß §9 Abs. 2 Nr. 3 auf die Arbeitszeit des Jugendlichen angerechnet werden.

Konfliktfall Raucherpause

Die Raucherpause stellt wohl den größten Konfliktfall unter Arbeitnehmern dar. Benachteiligt fühlen sich oft diejenigen, die eben nicht rauchen und keine zusätzlichen „Raucherpausen“ einlegen. Rechtlich ist jedoch klar geregelt, dass Raucherpausen nicht zur Arbeitszeit zählen und daher nicht vergütet werden.

So müssten Raucher entsprechend ihrer aufgewendeten Raucherpausen auch länger arbeiten, was jedoch häufig nicht der Realität entspricht. Auch ein Anspruch auf eine Raucherpause besteht nicht.

Untersagt ein Arbeitgeber die Raucherpause und hält sich der Beschäftigte nicht an das Verbot, kann er sogar nach erfolgter Abmahnung im Wiederholungsfall verhaltensbedingt ordentlich gekündigt werden. 

Konfliktfall wegen Raucherpausen? Wir vertreten Arbeitnehmer oder Arbeitgeber im Falle von Abmahnungen oder Kündigungen. Melden Sie sich unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

Sie haben das Gefühl, dass Ihr Arbeitgeber sich nicht an die vorgeschriebene Pausenregelung hält? Oder kommt es hier häufig zu Konfliktfällen? Gerne prüfen wir im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung Ihre rechtliche Situation und unterstützen Sie bei der Schlichtung oder der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Nehmen Sie gerne Kontakt auf.