Wie lang muss man verheiratet sein um witwenrente zu erhalten

Der Tod des Partners ist nicht nur ein Schock, er bedeutet in der Regel auch finanzielle Einschnitte. War das Paar verheiratet oder bestand eine eingetragene Lebenspartnerschaft, dann hat der Hinterbliebene Anspruch auf einen Teil der gesetzlichen Rente des anderen: die Witwen- oder Witwerrente (§ 46 SGB VI). Dazu muss der verstorbene Ehepartner bereits eine Rente bezogen oder mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Ren­ten­ver­si­che­rung eingezahlt haben (§ 50 SGB VI).

Nach der Statistik der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung zum Rentenbestand am 31. Dezember 2018 erhielten rund 4,6 Millionen Frauen diese besondere Rente, aber nur rund 690.000 Männer.

In den ersten drei Monaten nach dem Tod erhältst Du als der überlebende Partner die bisher an den Verstorbenen gezahlte monatliche Altersrente aus der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung in voller Höhe weiter ausgezahlt. Das gilt auch, wenn dessen Einkommen in diesem sogenannten Sterbevierteljahr einen bestimmten Freibetrag überschreitet. Dieser liegt seit dem 1. Juli 2019 in den alten Bundesländern bei 872,52 Euro und in den neuen Bundesländern bei 841,90 Euro.

Die Ren­ten­ver­si­che­rung zahlt nicht automatisch, sondern erst, nachdem Du einen Antrag auf Witwen- oder Witwerrente gestellt hast. Auf der Website der Ren­ten­ver­si­che­rung findest Du den 16-seitigen Antrag auf Hinterbliebenenrente.

Wer unterstützt beim Antrag auf Witwenrente?

Der Rentenantrag ist kompliziert und umfangreich. Lass Dir dabei helfen. Du kannst dich dazu an die Beratungsstellen der Ren­ten­ver­si­che­rung an Deinem Wohnort wenden. Auch ehrenamtlich tätige Versichertenberater und Versichertenälteste helfen beim Ausfüllen des Antrags. Versichertenälteste sind verrentete Mitarbeiter der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung.

Die Kontaktdaten kannst Du online auf der Website finden oder telefonisch erfragen. Die kostenlose Service-Nummer lautet: 0800/1000 4800. Etwas Zeit für die Warteschleife musst Du allerdings einplanen.

Hinterbliebene können einen Vorschuss beantragen

Innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod Deines Ehepartners kannst Du beim Rentenservice der Deutschen Post einen Vorschuss auf die Witwen- oder Witwerrente beantragen, falls Dein Partner bereits eine Rente bezogen hat und Du dringend auf die Zahlungen angewiesen bist. Als Vorschuss werden drei Monatsrenten des Verstorbenen gezahlt. Dazu kannst Du in eine Filiale der Deutschen Post gehen und dort eine sogenannte Änderungsanzeige ausfüllen. Als Dokumente musst Du die Sterbeurkunde einreichen. Formulare gibt es im Internet un­ter: www.deutsche­post.de/de/r/renten­service/download­center.html. Weitere Informationen zum Vorschuss findest Du im Merkblatt der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung.

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Voraussetzung für einen Anspruch auf die große Witwen- oder Witwerrente ist, dass Du nach dem Tod Deines Partners nicht wieder geheiratet hast und der Partner mindestens fünf Jahre in die Ren­ten­ver­si­che­rung eingezahlt hat. Zusätzlich muss mindestens eine der vier folgenden Bedingungen erfüllt sein (§ 46 Abs. 2 SGB VI): 

  • Du hast die erforderliche Altersgrenze erreicht: Stirbt Dein Ehepartner im Jahr 2019, musst Du mindestens 45 Jahre und 8 Monate alt sein (diese Altersgrenze wird jährlich um einen Monat angehoben).
  • Du erziehst ein minderjähriges Kind oder
  • Du kümmerst dich um ein behindertes Kind oder
  • Du bist erwerbsgemindert weil Du wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit nicht unter den üblichen Bedingungen täglich arbeiten kannst.

Der jährliche Anstieg der Altersgrenze

Seit 2012 wird die Altersgrenze für Witwen- und Witwerrente jährlich um einen Monat vom 45. Lebensjahr an angehoben. Für Todesfälle ab dem Jahr 2029 gilt nur noch die Altersgrenze von 47 Jahren für die große Witwen- bzw. Witwerrente (§ 242a SGB VI). Die große Rente ist zeitlich nicht befristet, der Hinterbliebene bekommt sie bis an sein Lebensende.

Altersgrenze für die große Witwen- oder Witwerrente

Todesjahr

So alt müssen Hinterbliebene

mindestens sein

201945 Jahre und 8 Monate
202045 Jahre und 9 Monate
202145 Jahre und 10 Monate
202245 Jahre und 11 Monate
202346 Jahre
202446 Jahre und 2 Monate
202546 Jahre und 4 Monate
202646 Jahre und 6 Monate
202746 Jahre und 8 Monate
202846 Jahre und 10 Monate
ab 202947 Jahre

Quelle: § 242a SGB VI (Stand: Dezember 2019)

Wie hoch ist die große Witwenrente?

Wenn Du seit 2002 verheiratet oder als Lebenspartner eingetragen warst, bekommst Du nach neuem Recht 55 Prozent der Rente, die die Ren­ten­ver­si­che­rung Deinem verstorbenen Partner zum Todeszeitpunkt gezahlt hat oder hätte. Renten nach neuem Recht können sich um einen Kinderzuschlag erhöhen. Ist Dein Ehepartner vor dem 65. Lebensjahr gestorben, wird der Rentenanspruch um einen Abschlag gemindert.

Hast Du allerdings vor dem 1. Januar 2002 geheiratet und wurden Du oder Dein verstorbener Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren, steht Dir nach altem Recht 60 Prozent der Rente des Verstorbenen zu. Es gibt keinen Zuschlag, weil Du Kinder groß gezogen hast.

Die meisten Hinterbliebenen erhalten derzeit noch die höhere Rente nach altem Recht. Ende 2018 belief sich eine solche Hinterbliebenenrente für Witwen auf durchschnittlich 680 Euro, für Witwer auf durchschnittlich 360 Euro.

Erfüllst Du die Voraussetzungen für die große Hinterbliebenenrente nicht, kommt die kleine Rentenvariante in Betracht, etwa wenn Du zum Todeszeitpunkt Deines Partners im Jahr 2019 jünger als 45 Jahre und 8 Monate bist. Auch bei dieser Rente verschieben sich die Altersgrenzen jährlich um einen Monat.

Die Ren­ten­ver­si­che­rung zahlt nach neuem Recht die kleine Witwenrente zeitlich befristet, in der Regel nur in den ersten zwei Jahren nach dem Tod des Partners.

Hast Du vor 2002 geheiratet und ist Dein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren worden, gilt für Dich das alte Recht. Du hast damit bis zu Deinem Lebensende Anspruch auf die kleine Witwenrente.

Wie hoch ist die kleine Witwen- oder Witwerente?

Nach Ablauf des Sterbevierteljahres beträgt die kleine Witwen- oder Witwerrente 25 Prozent der Rente des verstorbenen Versicherten (§ 67 Nr. 5 SGB VI). Auch bei der kleinen Variante gibt es einen Kinderzuschlag.

Hast Du die kleine Hinterbliebenenrente bekommen, weil Du noch nicht alt genug warst, musst Du später keinen neuen Antrag stellen, wenn Du die Voraussetzungen für die große Witwen- oder Witwerrente erfüllst. Du hast anschließend – von Amts wegen – Anspruch auf eine große Witwen- oder Witwerrente (§ 115 Abs. 3 S. 2 SGB VI).

Falls Du ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erzogen hast, erhältst Du einen Zuschlag zur Witwen- oder Witwerrente. Erst nach dem Sterbevierteljahr, in dem Du die Rente Deines verstorbenen Partners weitergezahlt bekommst, wird der Zuschlag gezahlt.

Diese Zuschläge gibt es allerdings nur auf Renten nach neuem Recht, also nur, wenn Du seit dem Jahr 2002 oder später verheiratet warst. Der Übersicht kannst Du entnehmen, wie hoch der Kinderzuschlag bei der großen und kleinen Hinterbliebenenrente ausfällt.

Höhe des Kinderzuschlags bei der Witwen- oder Witwerrente

 

alte / neue

Bundesländer

erstes Kind

jedes

weitere Kind

kleine Witwenrentealt30,04 €15,02 €
 neu28,99 €14,50 €
große Witwenrentealt66,09 €33,05 €
 neu63,77 €31,89 €

Quelle: Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung, Broschüre „Hinterbliebenenrente“ (Stand: Dezember 2019)

Achtung: Für Witwenrenten nach altem Recht gibt es keinen Zuschlag für die Kindererziehung. Die große Witwenrente beträgt dafür allerdings 60 statt jetzt 55 Prozent der Versichertenrente.

Die Ren­ten­ver­si­che­rung zahlt eine abschlagsfreie Hinterbliebenenrente, falls Dein Ehepartner 64 Jahre und 2 Monate geworden ist.Das gilt für das Jahr 2019. Das Alter für eine abschlagsfreie Hinterbliebenenrente wird schrittweise bis zum 65. Lebensjahr im Jahr 2023 angehoben.

Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat, den die Rente vor dem im Gesetz genannten abschlagsfreien Rentenalter beginnt. Sie wird jedoch maximal um 10,8 Prozent gekürzt (§ 77 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI).

Altersgrenzen für abschlagsfreie Witwenrente

Beginn der Rente

bzw. Todesjahr

des Versicherten

Alter für abschlagsfreie
Hinterbliebenenrente
201964 Jahre und 2 Monate
202064 Jahre und 4 Monate
202164 Jahre und 6 Monate
202264 Jahre und 8 Monate
202364 Jahre und 10 Monate

Quelle: § 264d SGB VI (Stand: Dezember 2019)

Die Ren­ten­ver­si­che­rung rechnet Dein eigenes Einkommen, also auch Deine eigene Rente, auf die Witwen- oder Witwerrente an. Es gibt allerdings Freibeträge. Die Berechnung ist nicht ganz einfach. Es kann sein, dass Deine Hinterbliebenenrente gekürzt wird oder Du bei höherem eigenen Einkommen gar nichts erhältst.

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Ermittlung des Nettoeinkommens - Zunächst ermittelt die Ren­ten­ver­si­che­rung das Nettoeinkommen. Bei bestimmten Einkommensarten wendet sie dazu ein pauschaliertes Verfahren an. Vom Brutto-Arbeitseinkommen zieht sie pauschal knapp 40 Prozent ab. Bekommt ein Hinterbliebener eine eigene Rente, werden davon pauschal 14 Prozent abgezogen.

Freibeträge - Vom Nettoeinkommen wird der Freibetrag abgezogen. Der ist mit dem aktuellen Rentenwert verknüpft und erhöht sich immer dann, wenn sich die Renten erhöhen. Er liegt in den alten Bundesländern derzeit bei 903 Euro und in den neuen Bundesländern bei 877 Euro. Wenn Du Kinder hast, steigt der Freibetrag für jedes Kind, das grundsätzlich einen Anspruch auf Waisenrente hat, um 191 Euro in den alten Bundesländern. 186 Euro sind es in den neuen Bundesländern (Stand: Juli 2020).

Kürzung der Rente - Von der verbliebenen Summe werden nun 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Anders ausgedrückt: Die 40 Prozent werden von der Rente abgezogen.

Beispiel: Eine Witwe in München hat ein eigenes Netto-Einkommen von 1.400 Euro. Zwei Kinder befinden sich in der Ausbildung. Ihr Freibetrag von 903 Euro erhöht sich wegen der Kinder um 382 Euro auf insgesamt 1.285 Euro. Das Netto-Einkommen übersteigt den Freibetrag um 115 Euro. 40 Prozent davon sind 46 Euro. Die Ren­ten­ver­si­che­rung zieht daher diesen Betrag von der Witwenrente ab (Stand: Juli 2020).

Die Ehe oder eingetragene Partnerschaft muss mindestens ein Jahr bestanden haben (§ 46 Abs. 2a SGB VI). Diese Regel soll verhindern, dass ein Paar kurz vor dem Tod noch schnell heiratet, um dem anderen die Hinterbliebenenrente zu vermachen. Bei einem plötzlichen und unvorhersehbaren Tod kann allerdings auch bei kürzerer Ehedauer ein Anspruch bestehen. Es handelt sich dabei immer um eine Entscheidung im Einzelfall.

Hat die Ehe bis zum Tod des Versicherten kein Jahr angedauert, kann die Ren­ten­ver­si­che­rung trotzdem ausnahmsweise eine Hinterbliebenenrente zahlen, wenn besondere Umstände eine sogenannte Versorgungsehe widerlegen (§ 46 Abs. 2a SGB VI).

Gegen eine Versorgungsehe spricht etwa ein plötzlicher Tod nach einem Unfall. Auch wenn das Ehepaar noch kein Jahr verheiratet war, ist in dieser Konstellation nicht davon auszugehen, dass sie noch schnell geheiratet haben, damit der Partner finanziell durch die Rente des anderen abgesichert ist.

Im Gegensatz dazu hat der Hinterbliebene keinen Anspruch auf eine Witwenrente, wenn der Versicherte bei der Heirat kurz vor seinem Tod bereits von seiner lebensbedrohlichen Krankheit wusste (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Dezember 2017, Az. L 5 R 51/17).

Bei einer erneuten Heirat würde eine Witwen- oder Witwerrente entfallen. Deshalb solltest Du es Dir gut überlegen, ob Du erneut heiratest, falls Du bereits Leistungen von der Ren­ten­ver­si­che­rung bekommst.

Allerdings: Bei Wiederheirat kannst Du eine Abfindung auf die große Witwen- oder Witwerrente beantragen. Du erhältst dann zwei Jahresrenten berechnet anhand der Bezüge im vorangegangenen Jahr (§ 107 SGB VI). Die erhöhten Bezüge im Sterbevierteljahr berücksichtigt die Ren­ten­ver­si­che­rung bei der Abfindung allerdings nicht.

In den ersten drei Monaten nach dem Tod erhältst Du als der überlebende Partner die bisher an den Verstorbenen gezahlte monatliche Rente  in voller Höhe weiter ausgezahlt. 

Die Ren­ten­ver­si­che­rung zahlt nicht automatisch, sondern erst, nachdem Du einen Antrag auf Witwen- oder Witwerrente gestellt hast. 

So stellst du den Antrag »

Voraussetzung für einen Anspruch auf die große Witwen- oder Witwerrente ist, dass Du nach dem Tod Deines Partners nicht wieder geheiratet hast und der Partner mindestens fünf Jahre in die Ren­ten­ver­si­che­rung eingezahlt hat. Zusätzlich muss mindestens eine der vier folgenden Bedingungen erfüllt sein (§ 46 Abs. 2 SGB VI):

Zu den Bedingungen »

Wer wieder heiratet, bekommt keine Witwen- oder Witwerrente mehr. Deshalb solltest Du es Dir gut überlegen, ob Du erneut heiratest.
Allerdings: Bei Wiederheirat kannst Du eine Abfindung auf die große Witwen- oder Witwerrente beantragen. 

Mehr dazu »

Die Ren­ten­ver­si­che­rung rechnet Dein eigenes Einkommen, also auch Deine eigene Rente, auf die Witwen- oder Witwerrente an. Es gibt allerdings Freibeträge

Hier geht’s zur Beispielrechnung »

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