Sie sind unzufrieden mit einer ärztlichen Behandlung in einer Praxis oder im Krankenhaus und möchten sich beschweren? Dann wenden Sie sich bitte an die zuständige Ärztekammer beziehungsweise die Beschwerdestelle im Krankenhaus. Die Ärztekammer prüft, ob ein Verstoß gegen das Berufsrecht vorliegt und eine berufsrechtliche Maßnahme erforderlich ist. Bitte beachten Sie, dass es hier um die Wahrung der Berufsehre der beschuldigten Ärzte und nicht um die Wahrung Ihrer Interessen geht. Schadenersatzansprüche können auf diesem Weg nicht geltend gemacht werden. Zurück zu den Patientenrechten von A-Z Als Patient haben Sie das Recht eine Beschwerde über einen Arzt einzulegen. Dabei müssen Sie jedoch auf manche Einzelheiten aufpassen. Was Sie tun können und wie Sie sich beschweren, erfahren Sie im folgenden Praxistipp. Wenn Sie unstimmig mit der Behandlung oder sonstigen Geschehnissen sind, können Sie folgendes tun:
Bei Ihrer schriftlichen Beschwerde müssen Sie auf die folgende Punkte achten.
In Ihrer schriftlichen Beschwerde sollten Sie alle Informationen einbeziehen.(Bild: Pixabay/Free-Photos) Im nächsten Praxistipp erfahren Sie, wie Sie eine Beschwerde über ein Krankenhaus einlegen. Videotipp: Arzt findet Wurm im Gehirn eines Patienten
Für eine gute Arzt-Patienten-Beziehung ist Vertrauen eine unverzichtbare Voraussetzung. Sollte dieses aufgrund kommunikativer oder organisatorischer Probleme gestört sein, gibt es für Sie als Patient oder Patientin verschiedene Möglichkeiten, mit dieser Situation umzugehen. Bei einer Krankenhausbehandlung haben Sie dabei etwas andere Möglichkeiten als beim niedergelassenen Arzt oder bei der Ärztin.
Bei Unstimmigkeiten sollten Sie zunächst das direkte Gespräch mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt suchen. Manchmal gibt es aber Situationen, in denen das Arzt-Patienten-Verhältnis so gravierend gestört ist, dass ein Gespräch nicht mehr zielführend erscheint. In solchen Fällen können Patientinnen und Patienten bei der zuständigen (Landes-)Ärztekammer eine Beschwerde über die betreffende Ärztin oder den betreffenden Arzt einreichen. Die Ärztekammern nehmen die Aufsicht über die Ärzte und Ärztinnen ihres Bereiches wahr und überwachen insbesondere die Einhaltung der ärztlichen Berufspflichten. Zuständig für Beschwerden ist die Ärztekammer, in deren Bundesland die Ärztin oder der Arzt den Praxissitz hat.
Die Beschwerde muss schriftlich eingelegt werden. Sie sollte folgende Angaben enthalten:
Wichtig: Die Ärztekammer wird Ihnen außerdem eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorlegen. Nur wenn Sie diese unterschreiben, kann die Kammer die betreffende Ärztin oder den betreffenden Arzt kontaktieren und zur Stellungnahme auffordern. Die Ärztekammer muss nun prüfen, ob der in Ihrer Beschwerde dargestellte Sachverhalt einen Verstoß gegen ärztliche Berufspflichten darstellt. Bejaht sie diesen, kann sie mit berufsrechtlichen Maßnahmen reagieren und dem Arzt oder der Ärztin beispielsweise eine Rüge erteilen. Diese kann mit einer Geldauflage oder beispielsweise der Weisung verbunden werden, an einer bestimmten Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann die Ärztekammer ein berufsgerichtliches Verfahren in die Wege leiten. Achtung: Als Patient oder Patientin in einem Beschwerdeprozess sind Sie lediglich Informationsgeber oder -geberin. Über den Ausgang des Verfahrens werden Sie daher in der Regel keine Information von der Ärztekammer erhalten.
Wenn Sie gesetzlich versichert sind und bei einer Ärztin oder einem Arzt mit einer sogenannten Kassenzulassung (auch: Vertragsarzt oder Vertragsärztin) in Behandlung sind, gilt: Er oder sie hat neben den allgemeinen ärztlichen Berufspflichten zusätzlich besondere vertragsärztliche Pflichten. Diese sind unter anderem im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und im Bundesmantelvertrag der Ärzte (BMV-Ä) geregelt. Beispiel: Der Arzt oder die Ärztin ist zur Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten und Patientinnen grundsätzlich verpflichtet. Nur in Ausnahmefällen darf er oder sie die Behandlung ablehnen, zum Beispiel dann, wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist und kein Notfall vorliegt. Soweit Sie die Verletzung von Vertragsarztpflichten vermuten, können Sie sich bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung beschweren. Jedes Bundesland hat seine eigene Kassenärztliche Vereinigung, sodass sich auch in diesem Fall die Zuständigkeit danach richtet, an welchem Ort die Ärztin oder der Arzt seine Praxis hat. Auch hierbei gilt aber: Der Patient oder die Patientin gibt grundsätzlich nur die Information. Tipp: Stellen Sie auch hierbei den genauen Sachverhalt schriftlich dar. Achtung: Bei Einschaltung der Ärztekammer oder der Kassenärztlichen Vereinigung besteht immer die Gefahr, dass Ihre Ärztin oder Ihr Arzt den Behandlungsvertrag mit Ihnen kündigt, da aus ihrer oder seiner Sicht das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben ist. Die Folge kann ein Arzt- oder Ärztinnenwechsel sein.
Auch in dem Fall sollten Sie zunächst das klärende Gespräch mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt oder der ärztlichen Leitung suchen. Ist das nicht zielführend, können Sie sich an das Beschwerdemanagement und/oder den Patientenfürsprecher der Klinik wenden.
Das Beschwerdemanagement ist eine krankenhausinterne Abteilung. Es hat die Aufgabe, Beschwerden von Patienten und Patientinnen im Krankenhaus aufzunehmen, zu bearbeiten und auszuwerten. So sollen Schwachstellen identifiziert und Maßnahmen abgeleitet werden, die die Behandlungsqualität und die Zufriedenheit von Patienten und Patientinnen verbessern. Der Patientenfürsprecher ist die Interessenvertretung der Patienten und Patientinnen. Er oder sie ist meist ehrenamtlich im Krankenhaus tätig und daher nicht weisungsgebunden. Er oder sie nimmt ebenfalls Beschwerden von Patienten und Patientinnen entgegen und versucht dann, bei der zuständigen Stelle des Krankenhauses zu vermitteln. Patientenfürsprecher sind leider bisher noch nicht für alle Bundesländer verpflichtend vorgeschrieben.
Auch die im Krankenhaus angestellten Ärzte oder Ärztinnen sind Pflichtmitglieder in der für sie zuständigen (Landes-)Ärztekammer. Als Patient oder Patientin können Sie sich daher auch über sie bei der zuständigen Ärztekammer beschweren.
Wenn Sie sich über Arbeits- und Behandlungsabläufe oder die Hygiene im Krankenhaus beschweren möchten, können Sie sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Diese ist in der Regel das Gesundheits- beziehungsweise Sozialministerium des Bundeslandes, in welchem das Krankenhaus seinen Sitz hat.
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