Wie kann man sich über einen arzt beschweren

  • Die Ärztekammer Westfalen-Lippe ist zuständig für die Prüfung von Beschwerden gegen in ihrem Bereich tätige Ärztinnen und Ärzte. Beanstandungen z. B. pflegerischer Leistungen in einem Krankenhaus müssten Sie an anderer Stelle (zum Beispiel beim Krankenhausträger unmittelbar oder aber bei der für die Krankenhausaufsicht zuständigen Bezirksregierung) vorbringen. Wenn Sie sich über z. B. nur organisatorische Abläufe in einer Arztpraxis oder über das Verhalten von in der Praxis tätigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern beschweren wollen, tun Sie dies am besten unmittelbar beim Arzt. Einwände gegen ein ärztliches Gutachten können im Regelfall nur geltend gemacht werden, indem man als Betroffener gegenüber dem Auftraggeber anregt, ein weiteres ärztliches Gutachten einzuholen. Wegen der insoweit bestehenden ärztlichen Unabhängigkeit überprüft die Ärztekammer grundsätzlich nicht die Frage, ob ein ärztliches Gutachten inhaltlich richtig ist oder nicht.

    Richten Sie Ihre Beschwerde an das Ressort Recht. Das Ressort Recht ist der richtige Ansprechpartner bei Fragen zu Patientenrechten oder einem Verdacht auf einen Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe. Eine Bearbeitung erfolgt zudem durch die örtlich jeweils zuständigen Verwaltungsbezirke der Kammer. 

    Zur Bearbeitung benötigt das Ressort Recht folgende Formulare von Ihnen:

      Beschwerdeformular


      Schweigepflichtentbindungserklärung
      Datenschutzerklärung
     
  • Falls Sie eine privatärztliche Honorarrechnung überprüfen lassen bzw. sich wegen einer privatärztlichen Honorarrechnung über einen im Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe tätigen Arzt beschweren wollen, ist für Sie das Referat Gebührenordnung die richtige Stelle.

    Benötigt wird der relevante Schriftverkehr, insbesondere die Honorarrechnung und im Falle eines operativen Eingriffs der Operationsbericht. Für die bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe geführten Schlichtungsverfahren, Privatliquidationen betreffend, benötigen wir neben einer Schweigepflichtentbindungserklärung ebenfalls eine Einwilligung, dass wir zur Bearbeitung des Vorganges berechtigt sind, falls Ihnen diese Unterlagen nicht vorliegen, die Sie betreffende Patientendokumentation zur Ansicht bei der Ärztin bzw. dem Arzt anzufordern, sowie Ihr Einverständnis, dass wir das von Ihnen verfasste Beschwerdeschreiben an die Ärztin bzw. den Arzt weiterleiten. Bitte verwenden Sie das in diesem Absatz beigefügte GOÄ-Beschwerdeformular sowie die Schweigepflichtentbindungserklärung und das Informationsblatt zum Datenschutz. Sofern Ihre Beschwerde sich auf die Liquidation einer Leichenschau bezieht, bitten wir Sie die Sterbeurkunde dem Beschwerdeformular beizulegen.


     
  • Zuständig für Beschwerden aus dem vertragsärztlichenBereich (zum Beispiel bei Problemen im Zusammenhang mit dem Ausstellen von Verordnungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel oder von Überweisungen oder wenn es um das Beachten der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien geht) ist primär Ihre Krankenkasse und auch die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe. Letztere kann eine Überprüfung des von Ihnen beanstandeten Verhaltens im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Vertragsarztrecht veranlassen bzw. selbst durchführen. Auch insoweit müssten Sie Ihre Beschwerde bitte schriftlich abfassen und zwar an: Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Beschwerdemanagement Robert-Schimrigk-Str. 4/6 44141 Dortmund
  • Wenn Sie den Verdacht haben, bei Ihnen könnte es zu einer fehlerhaften Behandlung mit gesundheitlichen Nachteilen gekommen sein, können Sie sich an die Gutachterkommission für Arzthaftpflichtfragen der Ärztekammer Westfalen-Lippe wenden. Diese prüft dann – sofern der von dem Vorwurf betroffene Arzt einverstanden ist – für Sie kostenlos die Berechtigung des Behandlungsfehlervorwurfs. Nähere Einzelheiten zu dem Verfahren und den von Ihnen in diesem Zusammenhang erwarteten Erklärungen finden Sie hier. 

Sie sind unzufrieden mit einer ärztlichen Behandlung in einer Praxis oder im Krankenhaus und möchten sich beschweren? Dann wenden Sie sich bitte an die zuständige Ärztekammer beziehungsweise die Beschwerdestelle im Krankenhaus.

Die Ärztekammer prüft, ob ein Verstoß gegen das Berufsrecht vorliegt und eine berufsrechtliche Maßnahme erforderlich ist. Bitte beachten Sie, dass es hier um die Wahrung der Berufsehre der beschuldigten Ärzte und nicht um die Wahrung Ihrer Interessen geht. Schadenersatzansprüche können auf diesem Weg nicht geltend gemacht werden.

Zurück zu den Patientenrechten von A-Z

Als Patient haben Sie das Recht eine Beschwerde über einen Arzt einzulegen. Dabei müssen Sie jedoch auf manche Einzelheiten aufpassen. Was Sie tun können und wie Sie sich beschweren, erfahren Sie im folgenden Praxistipp.

Wenn Sie unstimmig mit der Behandlung oder sonstigen Geschehnissen sind, können Sie folgendes tun:

  • Am einfachsten und besten ist es, dass Sie ein direktes Gespräch mit demjenigen Arzt aufsuchen und Ihr Anliegen teilen.
  • Falls Sie dies nicht möchten oder das Verhältnis dafür schon zu gestört ist, können Sie eine Beschwerde einreichen.
  • Diese muss schriftlich bei der zuständigen Ärztekammer erfolgen.
  • Bestimmen können Sie die Ärztekammer durch den Sitz der Praxis des Arztes, da die Kammern je nach Bundesland aufgeteilt sind.

Bei Ihrer schriftlichen Beschwerde müssen Sie auf die folgende Punkte achten.

  • Vergessen Sie nicht Ihren vollständigen Namen und Ihre Adresse anzugeben. Somit kann die Ärztekammer Sie problemlos im weiteren Verlauf kontaktieren.
  • Außerdem gehören natürlich auch die vollständigen Daten des betroffenen Arztes oder der Ärztin in Ihr Schreiben.
  • Zuletzt sollten Sie noch darauf achten, alle möglichen Einzelheiten Ihrer Beschwerde anzugeben. Dazu gehören neben der eigentlichen Situation auch wichtige Informationen zum Zeitpunkt und Ort sowie andere beteiligte Personen.

In Ihrer schriftlichen Beschwerde sollten Sie alle Informationen einbeziehen.(Bild: Pixabay/Free-Photos)

Wie kann man sich über einen arzt beschweren

Im nächsten Praxistipp erfahren Sie, wie Sie eine Beschwerde über ein Krankenhaus einlegen.

Videotipp: Arzt findet Wurm im Gehirn eines Patienten

Für eine gute Arzt-Patienten-Beziehung ist Vertrauen eine unverzichtbare Voraussetzung. Sollte dieses aufgrund kommunikativer oder organisatorischer Probleme gestört sein, gibt es für Sie als Patient oder Patientin verschiedene Möglichkeiten, mit dieser Situation umzugehen. Bei einer Krankenhausbehandlung haben Sie dabei etwas andere Möglichkeiten als beim niedergelassenen Arzt oder bei der Ärztin.

Bei Unstimmigkeiten sollten Sie zunächst das direkte Gespräch mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt suchen. Manchmal gibt es aber Situationen, in denen das Arzt-Patienten-Verhältnis so gravierend gestört ist, dass ein Gespräch nicht mehr zielführend erscheint.

In solchen Fällen können Patientinnen und Patienten bei der zuständigen (Landes-)Ärztekammer eine Beschwerde über die betreffende Ärztin oder den betreffenden Arzt einreichen. Die Ärztekammern nehmen die Aufsicht über die Ärzte und Ärztinnen ihres Bereiches wahr und überwachen insbesondere die Einhaltung der ärztlichen Berufspflichten. Zuständig für Beschwerden ist die Ärztekammer, in deren Bundesland die Ärztin oder der Arzt den Praxissitz hat.

Die Beschwerde muss schriftlich eingelegt werden. Sie sollte folgende Angaben enthalten:

  • Ihren vollständigen Namen und Ihre Adresse 
  • den vollständigen Namen und die Adresse der betroffenen Ärztin oder des betroffenen Arztes 
  • die Darstellung des Beschwerdesachverhalts so genau wie möglich (inklusive Ort, Zeit und beteiligte Personen)

Wichtig: Die Ärztekammer wird Ihnen außerdem eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorlegen. Nur wenn Sie diese unterschreiben, kann die Kammer die betreffende Ärztin oder den betreffenden Arzt kontaktieren und zur Stellungnahme auffordern. 

Die Ärztekammer muss nun prüfen, ob der in Ihrer Beschwerde dargestellte Sachverhalt einen Verstoß gegen ärztliche Berufspflichten darstellt. Bejaht sie diesen, kann sie mit berufsrechtlichen Maßnahmen reagieren und dem Arzt oder der Ärztin beispielsweise eine Rüge erteilen. Diese kann mit einer Geldauflage oder beispielsweise der Weisung verbunden werden, an einer bestimmten Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann die Ärztekammer ein berufsgerichtliches Verfahren in die Wege leiten.

Achtung: Als Patient oder Patientin in einem Beschwerdeprozess sind Sie lediglich Informationsgeber oder -geberin. Über den Ausgang des Verfahrens werden Sie daher in der Regel keine Information von der Ärztekammer erhalten. 

Wenn Sie gesetzlich versichert sind und bei einer Ärztin oder einem Arzt mit einer sogenannten Kassenzulassung (auch: Vertragsarzt oder Vertragsärztin) in Behandlung sind, gilt: Er oder sie hat neben den allgemeinen ärztlichen Berufspflichten zusätzlich besondere vertragsärztliche Pflichten. Diese sind unter anderem im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und im Bundesmantelvertrag der Ärzte (BMV-Ä) geregelt. Beispiel: Der Arzt oder die Ärztin ist zur Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten und Patientinnen grundsätzlich verpflichtet. Nur in Ausnahmefällen darf er oder sie die Behandlung ablehnen, zum Beispiel dann, wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist und kein Notfall vorliegt.

Soweit Sie die Verletzung von Vertragsarztpflichten vermuten, können Sie sich bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung beschweren. Jedes Bundesland hat seine eigene Kassenärztliche Vereinigung, sodass sich auch in diesem Fall die Zuständigkeit danach richtet, an welchem Ort die Ärztin oder der Arzt seine Praxis hat. Auch hierbei gilt aber: Der Patient oder die Patientin gibt grundsätzlich nur die Information. Tipp: Stellen Sie auch hierbei den genauen Sachverhalt schriftlich dar. 

Achtung: Bei Einschaltung der Ärztekammer oder der Kassenärztlichen Vereinigung besteht immer die Gefahr, dass Ihre Ärztin oder Ihr Arzt den Behandlungsvertrag mit Ihnen kündigt, da aus ihrer oder seiner Sicht das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben ist. Die Folge kann ein Arzt- oder Ärztinnenwechsel sein.

Auch in dem Fall sollten Sie zunächst das klärende Gespräch mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt oder der ärztlichen Leitung suchen. Ist das nicht zielführend, können Sie sich an das Beschwerdemanagement und/oder den Patientenfürsprecher der Klinik wenden.

Das Beschwerdemanagement ist eine krankenhausinterne Abteilung. Es hat die Aufgabe, Beschwerden von Patienten und Patientinnen im Krankenhaus aufzunehmen, zu bearbeiten und auszuwerten. So sollen Schwachstellen identifiziert und Maßnahmen abgeleitet werden, die die Behandlungsqualität und die Zufriedenheit von Patienten und Patientinnen verbessern.

Der Patientenfürsprecher ist die Interessenvertretung der Patienten und Patientinnen. Er oder sie ist meist ehrenamtlich im Krankenhaus tätig und daher nicht weisungsgebunden. Er oder sie nimmt ebenfalls Beschwerden von Patienten und Patientinnen entgegen und versucht dann, bei der zuständigen Stelle des Krankenhauses zu vermitteln. Patientenfürsprecher sind leider bisher noch nicht für alle Bundesländer verpflichtend vorgeschrieben.

Auch die im Krankenhaus angestellten Ärzte oder Ärztinnen sind Pflichtmitglieder in der für sie zuständigen (Landes-)Ärztekammer. Als Patient oder Patientin können Sie sich daher auch über sie bei der zuständigen Ärztekammer beschweren.

Wenn Sie sich über Arbeits- und Behandlungsabläufe oder die Hygiene im Krankenhaus beschweren möchten, können Sie sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Diese ist in der Regel das Gesundheits- beziehungsweise Sozialministerium des Bundeslandes, in welchem das Krankenhaus seinen Sitz hat. 

    • § 95 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
    • § 13 Absatz 7 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)
    • § 75 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
    • Heilberufe- und Kammergesetze der Länder

  • Oftmals fühlen sich Menschen im Gespräch mit Krankenkassen oder Ärzten und Ärztinnen überfordert: Sie brauchen Unterstützung bei Fragen und Problemen im Zusammenhang mit ihrer Gesundheit. Unser Ziel ist es, Betroffenen die Informationen zu liefern, die sie benötigen, um sich zurechtzufinden und selbst die für sie beste Entscheidung zu treffen. Die Informationstexte auf unserer Homepage sollen dazu einen Beitrag leisten. Jeder Text durchläuft einen strengen mehrstufigen Prozess, damit die Qualität der Informationen gesichert ist. Auch für unsere Texte gelten unsere Beratungsgrundsätze: neutral, unabhängig, wissenschaftlich basiert. Für gesundheitliche Informationen arbeiten wir nach den Prinzipien der evidenzbasierten Medizin. Dabei greifen wir in der Regel auf bereits aufbereitete hochwertige Information zurück, zum Beispiel auf die Texte des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) und AWMF-Leitlinien. Sozial- und gesundheitsrechtliche Themen basieren auf sogenannten Primärquellen wie Gesetzen, Verwaltungsvorschriften oder Bundestagsdrucksachen. Die verwendeten Quellen sowie den Stand der letzten Aktualisierung geben wir am Ende des Textes an. Unser Anspruch ist es verständliche Texte für alle Menschen zu schreiben. Um unserem Ziel gerecht zu werden, binden wir medizinische beziehungsweise  juristische Laien als Testleser ein, bevor wir die Texte veröffentlichen. Die Texte sind sachlich und frei von rechtlichen und gesundheitsbezogenen Wertungen. Wir aktualisieren unsere Texte zeitnah, wenn dies erforderlich ist, und prüfen alle Texte mindestens einmal jährlich.

    Details zu unserer Vorgehensweise finden Sie in unserem Methodenpapier zur Erstellung und Präsentation von gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Informationen in der Patientenberatung der UPD.

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Unsere Informationstexte und unsere individuelle Beratung dienen dazu, gesundheitliche und gesundheitsrechtliche Inhalte zu vermitteln, Zusammenhänge zu erläutern und Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne unterstützen wir Sie bei ihrem individuellen Anliegen. Information und Beratung durch die UPD ersetzen jedoch weder einen Arztbesuch noch eine anwaltliche Vertretung. © 2022 UPD Patientenberatung Deutschland gGmbH