Wie hoch ist die Geldstrafe bei sexueller Belästigung

(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.


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Wer eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat an ihr bedrängt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn von einem Beteiligten der Gruppe eine Straftat nach den §§ 177 oder 184i begangen wird und die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.


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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.

absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,

2.

eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder

3.

eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.


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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer 1.

eine körperliche Nachbildung eines Kindes oder eines Körperteiles eines Kindes, die nach ihrer Beschaffenheit zur Vornahme sexueller Handlungen bestimmt ist, herstellt, anbietet oder bewirbt oder

2.

mit einer in Nummer 1 beschriebenen Nachbildung Handel treibt oder sie hierzu in oder durch den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder

3.

ohne Handel zu treiben, eine in Nummer 1 beschriebene Nachbildung veräußert, abgibt oder sonst in Verkehr bringt.

Satz 1 gilt nicht, wenn die Tat nach § 184b mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschriebene Nachbildung erwirbt, besitzt oder in oder durch den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist der Versuch strafbar.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung staatlicher Aufgaben oder dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.


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Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


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Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


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Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


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(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.


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Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


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Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist.


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Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

Die Sexuelle Belästigung war rechtlich bislang nicht eindeutig geregelt, was zuweilen zu sehr ambivalenter Rechtsprechung führte: Teilweise wurden Handlungen wie ein „Klaps auf den Po“ oder das „Grabschen am Busen“ nicht verfolgt, da sie als unerheblich eingestuft wurden und damit unter die Erheblichkeitsgrenze des § 184h Nr. 1 StGB fielen.

Andererseits wurde – wenn man denn so wollte – § 185 StGB (Beleidigung) in dieses Fällen zur Hilfe genommen und eine „Beleidigung auf sexueller Grundlage“ konstruiert. Darüber hinaus waren – und sind bis heute – das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und das Beschäftigtenschutzgesetz in diesem Kontext bedeutsam, denn sie eröffnen weitreichende arbeitsrechtliche Konsequenzen im Falle von Sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Diese können von einer Ermahnung bis hin zu einer außerordentlichen Kündigung [so etwa LArbG Schleswig-Holstein, 27.09.2006, 3 Sa 163/06] beinahe alles sein, was das Arbeitsrecht an negativen Konsequenzen zu bieten hat, wobei die jeweilige rechtliche Zulässigkeit der Konsequenz von der Schwere der Belästigung abhängt [so ArbG Düsseldorf, 02.09.2008, 7 Ca 1837/08].

Diese vielfältige und zum Teil widersprüchliche Rechtsprechung führte zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit nicht nur bei Gerichten, sondern auch bei Strafverteidigern, Rechtsanwälten  und Staatsanwälten.

Entsprechend konsequent war es vom Gesetzgeber, sich im Rahmen des 50. Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (BGBl. I 2016, 2460), durch welches vor allem das Sexualstrafrecht maßgebliche Änderungen erfahren hat, auch der Sexuellen Belästigung anzunehmen. Der neu geschaffene § 184i StGB stellt die Sexuelle Belästigung nunmehr unter – zum Teil sogar erhebliche – Strafe.

Damit ist klar: Wer andere Personen in sexueller Weise belästigt, kommt nicht mehr ungeschoren davon (bzw. im Fall einer Belästigung am Arbeitsplatz nicht mehr „nur“ mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen), sondern erfährt die volle Härte des Gesetzes. Damit geht auch eine eindeutige Wertung ebendieser Handlungen einher: Wenn das Strafrecht „solche Störungen, die für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich sind und deren Verhinderung daher besonders dringlich ist“ [BVerfGE 88, 203, 258; 96, 245, 249] verhindern soll, dann werden Sexuelle Belästigungen vom Gesetzgeber offensichtlich als ebensolche besonders sozialschädlichen Handlungen eingestuft.

Dies stärkt die Position der Betroffenen (zumeist Frauen), wirft aber gerade in Anbetracht der hohen Strafandrohung (in besonders schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre) Fragen der Verhältnismäßigkeit auf, die wohlmöglich noch vom Bundesverfassungsgericht zu entscheiden sein werden.

So oder so, gilt es, bis dahin mit dem nun neu geschaffenen § 184i StGB - sexuelle Belästigung - in seiner gegenwärtigen Form zu arbeiten, weshalb ich diese im Folgenden für Sie verständlich machen möchte, damit Sie im Falle einer Vorladung als Beschuldigter wegen Sexueller Belästigung gleich möglichst aufgeklärt sind. Selbstverständlich kann ich hier nur allgemeine Informationen geben. Bei konkreten Fragen zu Ihrem Fall vereinbaren Sie am besten umgehend einen Termin für ein Erstgespräch unter +49 201 747 188 – 0

Was ist strafbar?

(der Tatbestand der sexuellen Belästigung)

Hier zunächst der § 184i StGB:

(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Während die Absätze 2 und 3 eine Strafschärfung für besonders schwere Fälle der Sexuellen Belästigung (Abs. 2) bzw. eine Strafverfolgungsvoraussetzung (Abs. 3) beinhalten, ist der Tatbestand im ersten Absatz zu finden, welchen es daher näher zu betrachten gilt.

Der Tatbestand der Sexuellen Belästigung lässt sich neben dem für Straftaten stets erforderlichen Vorsatz (ausgenommen Fahrlässigkeitsdelikte) in drei Tatbestandsmerkmale unterteilen, wobei zwei der Tathandlung zuzurechnen sind und das dritte den Taterfolg darstellt:

  1. Das Berühren einer anderen Person (Tathandlung)
  2. In sexuell bestimmter Weise (Tathandlung)
  3. Belästigung des Opfers durch die Berührung (Taterfolg)

Bei jedem dieser Merkmale gibt es bestimmte Feinheiten, die zu beachten sind und die im konkreten Fall über Strafe oder Freispruch entscheiden können. Daher lohnt es sich, einen genauen Blick auf jedes einzelne Tatbestandsmerkmal der Sexuellen Belästigung zu werfen.

Die Tathandlung der sexuellen Belästigung

Die Tathandlung der Sexuellen Belästigung besteht im Berühren einer anderen Person in sexuell bestimmter Weise.

Zunächst muss es sich um eine körperliche Berührung handeln. Gemeint ist also nicht, dass jemand etwas zu einer anderen Person sagt, wodurch diese sich dann „berührt“ fühlt. Ein physischer Kontakt ist zwingend erforderlich. Dabei muss es kein Kontakt Körper-an-Körper sein, sondern es genügt (natürlich), wenn der Täter das Tatopfer oberhalb seiner Bekleidung berührt. Dies ist logisch, denn in den allermeisten Fällen der Sexuellen Belästigung, wird das Opfer nicht unbekleidet sein.

Ferner ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Täter das Opfer unmittelbar berührt. Auch eine Berührung mittels eines Gegenstands ist denkbar und vom Tatbestand gedeckt. Man stelle sich etwa den Fall vor, dass eine Person eine andere mit einem Stift oder ähnlichem in Busen oder Gesäß „piekt“. Jedoch muss die Berührung unmittelbar am (bekleideten) Körper des Opfers erfolgen. Eine Berührung Gegenstand-an-Gegenstand als Sexuelle Belästigung zu werten wäre lebensfern und würde den Tatbestand ad absurdum führen.

Diese Berührung muss aber auch in sexuell bestimmter Weise vorgenommen werden. Möglich sind sowohl eine objektive, als auch eine subjektive sexuelle Bestimmung.


Eine objektive sexuelle Bestimmung liegt nach der Rechtsprechung zu § 184h StGB, welche bei der Auslegung des § 184i StGB herangezogen werden wird, vor, wenn bereits das äußere Erscheinungsbild der Handlung nach allgemeinem Verständnis den sexuellen Bezug erkennen lässt [etwa NStZ 85, 24; NJW 92, 325; NStZ 09, 29; StV 12, 146]. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Berührung der (bekleideten) Geschlechtsmerkmale oder eine Berührung Mittels der (bekleideten) Geschlechtsteile erfolgt. Dies gilt selbstverständlich dann nicht, wenn diese Berührungen im Rahmen sozialadäquater Alltagshandlungen wie ärztlicher Untersuchungen oder körperlicher Hilfestellungen geschehen. Derartige Berührungen erfolgen nur dann in sexuell bestimmter Weise, wenn sie gerade nicht für die Alltagshandlung erforderlich sind, sondern subjektiv sexualisiert sind. Beispielsweise sollten Sie ins Grübeln kommen, wenn Ihr Gynäkologe bei einer Gebärmutterhalskrebs-Vorsorgeuntersuchung ausführlich ihren Busen abtastet oder wenn der nette junge Mann, der Ihnen über die Straße hilft, Sie nicht am Arm, sondern am Gesäß hält. In diesen Fällen wird in aller Regel eine Sexuelle Belästigung vorliegen. Dies führt uns zu der zweiten Variante: die subjektive sexuelle Bestimmung.


Eine subjektive sexuelle Bestimmung liegt vor, wenn eine in der Regel objektiv nicht sexuelle Handlung mit sexueller Motivation ausgeführt wird. Hier kommt es also mehr auf die Absicht des Täters, als auf den objektiven Wert seiner Handlung an. Insofern spricht man von einem „Tatbestandsmerkmal mit überschießender Innentendenz“. Eine subjektive sexuelle Bestimmung liegt regelmäßig dann vor, wenn der Täter durch die Handlung sein körperliches Interesse am Opfer zum Ausdruck bringen will.

Einfache Beispiele sind etwa spontane Küsse, Streicheln, oder die berüchtigte Berührung des Knies oder Oberschenkels mit der Hand.


Dennoch kommt es hier auf eine subjektive Absicht an, welche Ihnen zu Ihrem Nachteil vom Gericht zugeschrieben wird. In der Strafrechtspraxis ist gerade dann, wenn Sie auf einer solchen Grundlage eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, ein kluges Verhalten wichtig, wobei es auch auf die Erfahrung Ihres Anwalts ankommt. Ein unerfahrener Anwalt würde Ihnen etwa raten, die Handlung zu leugnen. Dies kann nicht nur zu einer Falschaussage (und somit einer weiteren Straftat) führen, sondern ist auch prozesstaktisch unklug: Bezugspunkt der Verteidigung sollte es in solchen Fällen sein, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Handlung zwar vorgenommen wurde, gerade aber nicht sexuell bestimmt war, denn damit wäre der Tatbestand nicht erfüllt. Sie sehen: Anwaltliche Erfahrung ist selbst bei neu geschaffenen Tatbeständen entscheidend für Ihren Erfolg vor Gericht.

Der Tatverfolg einer sexuellen Belästigung

Der Taterfolg der sexuellen Belästigung liegt darin, dass das Opfer sich durch die Berührung belästigt fühlt. Es geht also nicht um einen objektiven Zustand, sondern um die konkrete, subjektive Empfindung des Opfers. Entscheidend ist also nicht, ob der Täter das Opfer belästigen will, oder ob ein Dritter die Handlung als belästigend wertet, sondern nur, ob das Opfer sich tatsächlich belästigt fühlt (vorausgesetzt natürlich, dass eine tatbestandsmäßige Tathandlung vorliegt). Definieren lässt sich das „Belästigt-fühlen“ in Anlehnung an § 183 StGB, welcher diesen Begriff ebenfalls verwendet, wie folgt: Eine Belästigung liegt vor, bei einer dem Belästigten unangenehmen, ungewollten, längerfristigen und nicht nur zufälligen Beeinträchtigung des Wohlbefindens [vgl. Fischer BKK § 184i, Rn. 6]. Dabei muss die Tathandlung (Die Berührung) der unmittelbare Auslöser dieser Empfindung sein.

Es genügt nicht, dass sie erst deutlich später eintritt, weil sich die Beziehung zwischen Opfer und Täter beispielsweise geändert hat. Genauso wenig genügt es, wenn das Sich-belästigt-fühlen erst durch Dritte hervorgerufen wird, welche auf das Opfer einwirken („Das geht doch gar nicht, der kann dich doch nicht so anfassen“). Entscheidend ist, ob sich das konkrete Opfer durch die konkrete Handlung in der konkreten Tatsituation belästigt, also in seinem Wohlbefinden oder sexuellen Autonomiegefühl eingeschränkt fühlt.

Der Vorsatz bei einer sexuellen Belästigung

Vorsatz setzt stets voraus, dass der Täter die Tathandlung und den Taterfolg zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, es ihm also mindestens egal ist, dass der Erfolg durch seine Handlung eintreten könnte. Dies ist zwar eine allgemeine Regel des Strafrechts, an dieser Stelle aufgrund einiger Besonderheiten der Sexuellen Belästigung aber dennoch erwähnenswert.


Zunächst sind all jene Handlungen nicht erfasst, die der Täter in der wahrheitswidrigen Annahme vornimmt, das Opfer stimme der Handlung zu. Dies ist etwa der Fall, wenn der Täter fälschlich davon ausgeht, das Opfer erwidere sein sexuelles Werben und fasse dieses daher als Kompliment oder Zeichen der Wertschätzung auf. Wer denkt, dem Gegenüber gefallen seine Handlungen, der hält es nicht für möglich, dass das Gegenüber sich durch diese belästigt fühlt und nimmt dies auch nicht billigend in Kauf. Vielmehr hält er dies gar nicht für möglich. Häufig treten derartige Situationen zum Beispiel (unter Einfluss von Alkohol und Drogen) in der Partyszene auf: Wenn ein junger Mann eine junge Frau „antanzt“, dann tut er dies in aller Regel in der Annehme, sie würde dies erwidern. Würde der junge Mann es für möglich halten, dass die Dame sich belästigt fühlt, so würde er in Anbetracht seiner Absicht, Kontakt zu ihr aufzunehmen, wohl einen anderen Weg suchen, sein Ziel zu erreichen. Ähnliches gilt für nahezu jeden ernsthaften Versuch, sexuellen Kontakt zu einer anderen Person aufzunehmen: Man muss kein Psychologe oder Sozialwissenschaftler sein um zu unterstellen, dass ein (körperlicher) Flirtversuch regelmäßig in der Hoffnung auf Erfolg unternommen wird, wodurch dieser stets in einer Weise ausgeführt wird, bei der der aktive Part nicht davon ausgeht, er könnte den anderen belästigen.


Insbesondere verdienen hier auch nicht-deutsche „Täter“ eine Erwähnung, welchen statistisch deutlich häufiger als Deutsche wegen vermeintlichen Belästigungen auffallen, dabei aber oft aufgrund ihres kulturellen Hintergrunds und anderen Verständnisses von Geschlechterrollen gerade nicht erkennen oder für möglich halten, dass ihre Handlungen als belästigend gewertet werden könnten [vgl. Fischer BKK § 184i, Rn. 8 ff.]

Strafverfolgungsvoraussetzungen bei sexueller Belästigung

Laut Absatz 3 wird die Sexuelle Belästigung nur auf Antrag verfolgt, sofern die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung annimmt. Es handelt sich also um ein sogenanntes relatives Strafantragsdelikt.
Ein Strafantrag muss gemäß § 77 StGB vom Opfer gestellt werden und ist nicht mit der Strafanzeige zu verwechseln, welche von Jedermann gestellt werden kann.

Er beinhaltet das Verlangen, des Geschädigten, die Tat strafrechtliche zu verfolgen.


Das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses dagegen ist im Einzelfall zu prüfen und wird in der Regel abzulehnen sein. Es liegt etwa vor bei Taten, die großes öffentliches oder mediales Aufsehen auf sich ziehen und so schwer sind, dass eine Nichtverfolgung nicht mit dem öffentlichen Gerechtigkeitsgefühl vereinbar wäre.

Mögliche Strafe bei einer sexuellen Belästigung

Die „einfache“ Sexuelle Belästigung nach Absatz 1 sieht einen Strafrahmen von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. „Besonders schwere“ Fälle sind dagegen nach Absatz 2 mit einer Strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall wird dabei die gemeinschaftliche Begehung, also die Sexuelle Belästigung durch mehrere Täter genannt. Führt man sich vor Augen, dass § 184i StGB Taten unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 184h StGB erfassen soll [vgl. BT-Drs. 18/9097, 30], so ist extrem fraglich, wie eine nicht erhebliche Tat eine Strafe von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen soll. Noch absurder wird dies, wenn man bedenkt, dass der Gesetzgeber für einen besonders schweren Fall einer nicht erheblichen Tat (Widerspruch?!) einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren bereithält. Dies widerspricht meinem Gerechtigkeitsempfinden in einem Maße, welches mich behaupten lässt, dass ich eine Verteidigung im Falle einer Vorladung als Beschuldigter wegen Sexueller Belästigung nicht nur für Sie als meinen Mandaten betreibe, sondern als Anwalt auch persönlich daran interessiert bin, dass derart maßlose Strafen in unserem Rechtsstaat nicht verhangen werden. Dafür setze ich mich ein.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder bereits eine Vorladung als Beschuldigter wegen Sexueller Belästigung erhalten haben und einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren wollen, kontaktieren Sie mich per Mail an oder telefonisch unter +49 201 747 188 – 0.


Gerne vertreten wir Sie in ganz Deutschland, wie etwa in Frankfurt, Solingen, Hamburg, Berlin, München, Münster, Essen, Dortmund, Lippstadt, Würzburg, Leipzig, Dresden, Köln, Hagen, Altena, Koblenz, Cottbus, Gelsenkirchen, Hamm, Herne, Arnsberg, Herne, Krefeld, Leverkusen, Moers, Darmstadt, Ingolstadt, Neuss, Oberhausen, Paderborn, Recklinghausen, Remscheid, Lüdenscheid, Iserlohn und Wolfsburg.

Im August 2020 erschien im größten deutschen Wissenschaftsverlag "Springer-Verlag" ein Fachbuch von Herrn Odebralski zum Thema "Strafverteidigung in Sexualstrafverfahren".

Rechtsanwalt beim Vorwurf der sexuellen Belästigung:

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Wie hoch ist die Geldstrafe bei sexueller Belästigung