Wie hoch ist der selbstbehalt wenn ehepartner im pflegeheim

Die Unterbringung in einem Pflegeheim ist mit hohen Kosten verbunden, welche sich nach den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen und dem Leistungsumfang des Pflegeheims richten. Muss ein Familienmitglied in einem Pflegeheim untergebracht werden, stellen sich Angehörige deshalb häufig die Frage: Wer zahlt nun was? Welchen Eigenanteil muss der Pflegebedürftige leisten und ab wann sind nahe Verwandte in der Pflicht, für ihr pflegebedürftiges Familienmitglied aufzukommen? Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen.

Was kostet ein Pflegeheim? Die Kostenfaktoren in der Kurzübersicht

Die Gesamtkosten für einen Pflegeplatz setzen sich aus vier unterschiedlichen Posten zusammen. Diese sind:

1. Kosten für die Unterbringung

Ähnlich wie bei einer Übernachtung in einem Hotel entstehen bei einem Aufenthalt im Pflegeheim monatliche Kosten für die Unterkunft. Wie hoch diese ausfallen, hängt von der Ausstattung des Pflegeheims sowie der Größe der vom Pflegebedürftigen genutzten Räumlichkeiten ab. Die Unterbringungskosten enthalten auch die Kosten für die Wäschereinigung sowie die Müllentsorgung und müssen vom Betroffenen selbst getragen werden.

2. Kosten für die Verpflegung

Die Verpflegungskosten umfassen alle Kosten für die Nahrung – also vom Frühstück bis zum Abendessen sowie Getränke. Auch die Verpflegungskosten müssen vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden, die gesetzliche Pflegeversicherung bietet für diesen Posten keine Unterstützung.

3. Kosten für die Pflege

Die Kosten für die tatsächlichen Pflegeleistungen hängen vom Pflegegrad des Heimbewohners ab und werden von der Pflegeversicherung übernommen. Sie betragen:

  • Pflegegrad 2 = 770 Euro
  • Pflegegrad 3 = 1.262 Euro 
  • Pflegegrad 4 = 1.775 Euro
  • Pflegegrad 5 = 2.005 Euro

Info: Bewohner, die den Pflegegrad 1 haben, erhalten einen Zuschuss zu den Pflegeleistungen in Höhe von 125 Euro.

4. Investitionskosten

Kosten, die Heimbewohner für die Instandhaltung und Herstellung von Gebäuden des Pflegeheims bezahlen, werden auch als Investitionskosten bezeichnet. Ihre Höhe hängt von der Art, dem Alter sowie dem Umfang der technischen Anlagen innerhalb des Pflegeheims ab.

Pflegeheim Kosten: Eigenanteil variiert je nach Pflegegrad

Die Pflegekosten sind in der Regel höher als die Leistungen der Pflegekasse. Seit der Pflegereform im Jahr 2017 müssen Bewohner mit den Pflegegraden 2 bis 5 den Differenzbetrag als sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (kurz: EEE) zahlen. Den EEE legt jedes Heim individuell fest. Er ergibt sich aus dem Eigenanteil, den die Heimbewohner eigentlich zahlen müssten, geteilt durch die Anzahl der Bewohner. Wichtig: Die Höhe des EEE ist für jeden Bewohner gleich – unabhängig von dessen Pflegegrad.

Zuzahlung Pflegeheim: Wann müssen Angehörige zahlen?

Verfügt der Pflegebedürftige über kein ausreichendes Vermögen, um seine Pflegekosten zu decken, übernimmt zunächst das Sozialamt die anfallenden Kosten und fordert diese anschließend von den Angehörigen des Pflegebedürftigen zurück. Die Pflicht zum sogenannten Elternunterhalt regelt der § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (kurz: BGB). Darin heißt es:

„Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“

Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn 

  • die Eltern i.S.d. § 1602 BGB bedürftig sind.
  • die Kinder i.S.d. § 1603 BGB ausreichend leistungsfähig sind.

Beim Elternunterhalt steht den Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle ein Selbstbehalt zu. Dieser beträgt derzeit 1.800 Euro pro Monat, für einen Ehepartner kommen monatlich 1.440 Euro hinzu. Der Familienselbstbehalt liegt bei 3.240 Euro.

Hinweis: Seit Januar 2020 gilt das sogenannte Angehörigen-Entlastungsgesetz. Danach sind nur noch Kinder, die über ein jährliches Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro verfügen, verpflichtet, sich an den Pflegekosten zu beteiligen.

Eltern im Pflegeheim: Pflegekosten durch Hausverkauf oder Sozialhilfe decken

Im bundesweiten Durchschnitt kostet ein Platz im Pflegeheim monatlich rund 1.700 bis 2.500 Euro. Reichen Rente und Pflegeversicherungsleistungen des Pflegebedürftigen nicht aus, um diese Kosten zu decken, ist der Verkauf des Eigenheims eine Option zur Finanzierung der Pflege.

Ist auch dieses Vermögen aufgebraucht, bleibt Betroffenen der Antrag auf „Hilfe zur Pflege“. Diese Sozialleistung steht gem. § 61 SGB XII grundsätzlich jedem Pflegebedürftigen zu. Der Antrag ist unter Vorlage folgender Dokumente schriftlich beim zuständigen Sozialamt zu stellen:

  • Personalausweis oder Reisepass 
  • Belege über Einkommen bzw. Rente
  • Belege über Vermögen, wie bspw. Sparbücher
  • Pflegegrad-Bescheid, sofern vorhanden
  • Rechnungen von ambulanten Pflegediensten oder einem Pflegeheim
  • weitere Nachweise zu allen pflegebedingten Kosten

Um Formfehler zu vermeiden, sollte der Antrag mithilfe eines Rechtsbeistandes gestellt werden. Eine zuverlässige Privat-Rechtsschutzversicherung hilft Betroffenen bei der Suche nach einem kompetenten Anwalt.

Der Familienunterhalt kann, obgleich er nicht auf eine freiverfügbare Geldrente gerichtet ist, im Einzelfall mit einem Geldbetrag zu veranlagen sein, der in gleicher Weise wie der Bedarf der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ermittelt wird. Zwar lässt sich der in einer intakten Ehe bestehende Familienunterhaltsanspruch §§ 1360, 1360 a BGB nicht ohne weiteres nach dem zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer frei verfügbaren laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Betrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktionen leistet. Seinem Umfang nach umfasst er gem. § 1360 a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen Kinder erforderlich ist. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den maßgeblichen Anspruch auf Familienunterhalt in einem Geldbetrag zu veranschlagen und diesen in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu ermitteln, vgl. BGH FamRZ 2007, 1081.

Nach diesen Grundsätzen des BGH kommt also eine Inanspruchnahme Ihrer Schwiegermutter unter Heranziehung ihrer Rente ohne weiteres in Betracht, wenn die übrigen Mittel zur Bestreitung der Pflegekosten des Ehegatten nicht ausreichen. Die Familienunterhaltsansprüche des mit dem Verpflichteten zusammenlebenden Ehegatten sind ebenfalls nach den für den Trennungs- und nachehelichen Unterhaltsquoten zu bestimmen, vgl. Eschenbruch Unterhaltsprozess 5. Auflage 2009 Kap.1 Rn 100.

Unzulässig ist es nach der Rechtssprechung des BGH, insoweit generell auf Mindestselbstbehaltssätze für die Beteiligten abzustellen. Was die Ehegatten für ihren Familienunterhalt benötigen, müsse vielmehr konkret festgestellt werden und sei eine Frage der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls, vgl. BGH FamRZ 2006, 26.

Maßgeblich ist dabei der Halbteilungsgrundsatz. Legt man diese Maßstäbe im Fall Ihrer Schwiegermutter zugrunde, so scheidet eine Inanspruchnahme vollständig aus, da ihre Rente weit unterhalb der Rente ihres Ehegatten liegt. Hier wird eine abschließende Beurteilung erst dann vorgenommen werden können, wenn der konkrete Fehlbedarf beziffert werden kann. Dabei sind die nachstehenden Punkte zu berücksichtigen, bevor eine Inanspruchnahme Ihrer Schwiegermutter in Betracht kommt.

Die Kosten der Heimunterbringung (Pflegeeinrichtung) werden bestritten aus den Mitteln der Pflegeversicherung und aus dem Einkommen und Vermögen ihres Vaters. Reichen die Leistungen der Pflegekasse, das Einkommen und ggf. vorhandenes Vermögen nicht zur Bezahlung der monatlichen Gesamtkosten des Heimaufenthalts aus, übernimmt zunächst das Sozialamt die verbleibenden ungedeckten Kosten. Da Sozialamt überprüft dann vorab routinemäßig die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehepartners des Pflegebedürftigen und seiner Kinder, vgl. § 94 SGB XII. Das bedeutet noch nicht, dass die Kinder und der Ehepartner dann tatsächlichen immer zum Unterhalt herangezogen werden. Nur, wenn bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen überschritten werden, müssen Kinder oder der Ehepartner Unterhalt für ihren pflegebedürftigen Angehörigen zahlen. Wie bereits oben dargelegt, lassen sich die Einkommensgrenzen dabei nicht absolut festlegen, sondern richten sich nach den konkreten Lebensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten.

Die Vermögensgrenzen sind regional unterschiedlichen von den Sozialhilfeträgern festgelegt. Wichtig ist in Ihrem Fall, dass ein selbstbewohntes Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung in angemessener Größe behalten und nicht verwertet werden muss, solange es selbst bewohnt wird.

Der Ehepartner wird vorrangig vor den Kindern zur Unterhaltszahlung verpflichtet.

Hinsichtlich etwaiger Rücklagen ist noch auf folgendes hinzuweisen: ein Einkommens- und Vermögensvorbehalt gilt auch für die etwaige Übernahme der Heimkosten durch das Sozialamt. Der Pflegebedürftige darf nicht mehr als 2600,00 EURO Ersparnisse haben. Für Ehepartner gilt eine Grenze von 3214,00 EURO. Diese Grenzen schwanken von Bundesland zu Bundesland, können jedoch als repräsentativ gelten.