Wie hoch ist der beitrag zur pflegeversicherung

Wie hoch ist der beitrag zur pflegeversicherung

Am 25.6.2021 billigte der Bundesrat das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG). Darin enthalten ist auch eine Pflegereform, mit welcher der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung angehoben wird.

Zuletzt stieg der Pflegeversicherungsbeitrag zum 1.1.2019 um 0,5 % auf 3,05 % des Bruttoeinkommens. Beitragszahler ohne Kinder mussten ab diesem Zeitpunkt durch den Kinderlosenzuschlag (0,25 %) 3,3 % zahlen.

Pflegereform 2022

Entlastung bei Zuzahlungen im Pflegeheim, höhere Löhne für Pflegekräfte, eine neue Finanzspritze für die Pflege vom Bund: Das sieht die Pflegereform vor, die der Bundesrat am 25.6.2021 gebilligt hat. Zur Finanzierung steigt der Beitragszuschlag für Kinderlose leicht an. Mehr zu den leistungsrechtlichen Inhalten der Pflegereform erfahren Sie in dieser News.

Pflegeversicherungsbeitrag 2022

Aufgrund der Pflegereform steigt zum 1.1.2022 der Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr in der gesetzlichen Pflegeversicherung von 0,25 % des Bruttogehalts um 0,1 Punkte auf 0,35 % an. Damit ergibt sich für Beitragszahler ohne Kinder ab 2022 ein Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 3,4 %. Für Beitragszahler ohne Beitragszuschlag liegt der Beitrag ab dem 1.1.2022 weiterhin bei 3,05 %.

Beitrag zur Pflegeversicherung 2022 für Arbeitgeber

Der Pflegeversicherungsbeitrag liegt ab 2022 bei 3,05 bzw. 3,4 % des Bruttoeinkommens. Bei Arbeitnehmern zahlt die Hälfte des Beitrags der Arbeitgeber, aber ohne den Kinderlosenzuschlag. Der Arbeitgeberanteil Versicherungspflichtiger beträgt dann 1,525 %.

Pflegeversicherungsbeitrag 2022: Sachsen

Im Freistaat Sachsen gilt die Parität aufgrund eines nicht aufgehobenen Feiertags nicht. Dort beträgt der Anteil für Arbeitnehmer 2,025 % und für Arbeitgeber 1,025 %.

Sozialversicherungsrechengrößen 2022 stehen fest Die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2022 stand auf der Tagesordnung der 1012. Sitzung des Bundesrates am 26.11.2021. Der Bundesrat hat zugestimmt. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2020) turnusgemäß angepasst. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung bleibt im Jahr 2022 bei 4.837,50 € monatlich.

Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt im Jahr 2022 ebenfalls unverändert.

Im Koalitionsvertrag von SPD, GRÜNEN und FDP wird von einer moderaten Anhebung des Beitragssatz zur Pflegeversicherung gesprochen (keine genaue Festlegung im Koalitionsvertrag).
Auszug:

Den Beitrag zur Sozialen Pflegeversicherung (SPV) heben wir moderat an.....

Wir prüfen, die soziale Pflegeversicherung um eine freiwillige, paritätisch finanzierte Vollversicherung zu ergänzen, die die Übernahme der vollständigen Pflegekosten umfassend absichert. Eine Expertenkommission soll bis 2023 konkrete Vorschläge vorlegen, die generationengerecht sind. Der privaten Pflegeversicherung würden wir vergleichbare Möglichkeiten geben.

Beitragserhöhung für Kinderlose in der Pflegeversicherung um 0,1 Prozent zum 1. Januar 2022. Mit der Erhöhung steigt der Zuschlag auf 0,35 Prozent ab dem Jahr 2022.
Damit ergibt sich ein Beitragssatz für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr von 3,4 Prozent. Der Pflegeversicherungsbeitrag für Arbeitnehmer mit Elterneigenschaft bleibt bei 3,05 Prozent.

Beim Bundesverfassungsgericht liegt eine Verfassungsbeschwerde zu der Frage vor, inwiefern bei der Beitragserhebung zur sozialen Pflegeversicherung Eltern von mehr als einem Kind in Abhängigkeit von der Anzahl ihrer Kinder entlastet werden müssen (1 BvR 717/16).

Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 stand auf der Tagesordnung der 997. Sitzung des Bundesrates am 27.11.2020. Der Bundesrat hat zugestimmt. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr angepasst. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 2021 steigt auf 4.837,50 € monatlich.

Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt ab 2021 ebenfalls.

Grundsätzliches

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist die fünfte Säule der Sozialversicherung.
Nach § 20 SGB XI besteht Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung, wenn Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Darüber hinaus sind freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung auch versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. Es gilt der Grundsatz: "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung".

Nach § 7 Abs. 1 SGB V ist in der Krankenversicherung versicherungsfrei, wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass in dieser Beschäftigung auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht.

In Sachsen bestehen bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber (ausführliche Informationen zur Beitragsberechnung in Sachsen und zu Schwierigkeiten bei der Zuordnung zum Beschäftigungsort Sachsen).

Für privat Kranken- und Pflegeversicherte muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Beiträgen des AN zahlen.
Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite Private Krankenversicherung.

Zum 01.07.2008 trat das neue Pflegezeitgesetz in Kraft. Das Gesetz hat das Ziel, die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Durch das Pflegezeitgesetz werden Regelungen zur Freistellung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber bei Übernahme einer Pflegetätigkeit festgelegt.
Das Familienpflegezeitgesetz ist am 01.01.2012 in Kraft getreten.
Der Bundesrat hat das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf auf der 929. Sitzung am 19. Dezember 2014 gebilligt. Das Gesetz ist zum 01.01.2015 in Kraft getreten und hat das Familienpflegezeitgesetz umfassend geändert.

Das Bundeskabinett hatte am 28. März 2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) beschlossen. Die Länder sahen aber im Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz umfangreiches Verbesserungspotenzial. Der Bundesrat hatte in seiner 896. Sitzung am 11. Mai 2012 dazu ausführlich Stellung genommen.
Die staatliche Förderung privater Pflegezusatzversicherungen ("Pflege-Bahr") wurde eingeführt. Pflegeversicherungen können ab dem 4. Januar 2013 förderfähige Verträge anbieten.

Der Bundesrat hat in seiner 927. Sitzung am 7. November 2014 dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (ursprünglicher Titel: Fünftes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) zugestimmt. Der Beitragssatz steigt zum 01.01.2015 um 0,3 Beitragssatzpunkte auf dann 2,35%.

Das Gesetz weitet in einem ersten Schritt die Leistungen der Pflegeversicherung für die Pflegebedürftigen aus und schafft bessere Möglichkeiten zur Betreuung. Mit der Bildung eines Vorsorgefonds soll die Finanzierung der steigenden Leistungsausgaben auf die Generationen verteilt werden.

Im Jubiläumsjahr 2017 (500. Jahrestag der Reformation) war der Reformationstag ein bundesweiter gesetzlicher Feiertag. Dem § 58 Abs. 3 SGB XI wurde über das Erste Pflegestärkungsgesetz folgender Satz angefügt: "Die Beiträge der Beschäftigten erhöhen sich nicht, wenn Länder im Jahr 2017 den Reformationstag einmalig zu einem gesetzlichen Feiertag erheben."

Diese Regelung stellt klar, dass sich dadurch der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung nicht erhöhen wird.

Der Deutsche Bundestag hat am 13. November 2015 das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) beschlossen. Der Bundesrat hat in seiner 940. Sitzung am 18. Dezember 2015 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 13. November 2015 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen. Das Gesetz ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Durch die damit verbundene Änderung des Pflegebegriffs wird Demenzkranken der Zugang zu Pflegeleistungen erleichtert. Am 1. Januar 2017 tritt der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in Kraft. Damit gibt es ab 2017 statt drei Pflegestufen künftig fünf Pflegegrade.

Der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung steigt zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose.

Der Beitrag zur Pflegeversicherung bleibt 2022 bei 3,05%. Es gibt aber eine Beitragserhöhung für Kinderlose in der Pflegeversicherung um 0,1 Prozent zum 1. Januar 2022. Mit der Erhöhung steigt der Zuschlag auf 0,35 Prozent ab dem Jahr 2022. Damit ergibt sich ein Beitragssatz für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr von 3,4 Prozent.
Damit ergibt sich ab 2022 folgende Situation:

Beitragsverteilung
ab 01.01.2022
Sachsen alle anderen Bundesländer
Beitragssatz Arbeitnehmer
ohne Beitragszuschlag
2,025% 1,525%
Beitragssatz Arbeitnehmer
mit Beitragszuschlag
2,025% + 0,35% = 2,375% 1,525% + 0,35% = 1,875%
Beitragssatz Arbeitgeber
(bleibt in beiden Fällen gleich)
1,025% 1,525%

Beitragssätze seit 1995

Pflege­ver­sicherung 1995 und 1996 (1. Halb­jahr) 1996 (2. Halb­jahr) bis 2004 2005 bis 2008 (1. Halb­jahr) 2008 (2. Halb­jahr) bis 2012 2013 und 2014 2015 und 2016
Beitrags­satz 1,00% 1,70% 1,70% 1,950% 2,050% 2,350%
Beitrags­zuschlag
für Kinder­lose
--- --- 0,25% 0,250% 0,250% 0,250%
Beitrags­satz Arbeit­nehmer ohne Beitrags­zuschlag 0,50% 0,85% 0,85% 0,975% 1,025% 1,175%
Beitrags­satz Arbeit­nehmer mit Beitrags­zuschlag Kinder­lose --- --- 1,10% 1,225% 1,275% 1,425%
Beitrags­satz Arbeit­geber 0,50% 0,85% 0,85% 0,975% 1,025% 1,175%
Beitrags­satz Arbeit­nehmer ohne Beitrags­zuschlag (Sachsen) 1,00% 1,35% 1,35% 1,475% 1,525% 1,675%
Beitrags­satz Arbeit­nehmer mit Beitrags­zuschlag Kinder­lose (Sachsen) --- --- 1,60% 1,725% 1,775% 1,925%
Beitrags­satz Arbeit­geber (Sachsen) 0,00% 0,35% 0,35% 0,475% 0,525% 0,675%
Pflege­ver­sicherung 2017 und 2018 2019 bis 2021 2022
Beitrags­satz 2,550% 3,050% 3,050%
Beitrags­zuschlag
für Kinder­lose
0,250% 0,250% 0,350%
Beitrags­satz Arbeit­nehmer ohne Beitrags­zuschlag 1,275% 1,525% 1,525%
Beitrags­satz Arbeit­nehmer mit Beitrags­zuschlag Kinder­lose 1,525% 1,775% 1,875%
Beitrags­satz Arbeit­geber 1,275% 1,525% 1,525%
Beitrags­satz Arbeit­nehmer ohne Beitrags­zuschlag (Sachsen) 1,775% 2,025% 2,025%
Beitrags­satz Arbeit­nehmer mit Beitrags­zuschlag Kinder­lose (Sachsen) 2,025% 2,275% 2,375%
Beitrags­satz Arbeit­geber (Sachsen) 0,775% 1,025% 1,025%

Entwicklung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung

Der Beitragszuschlag für Kinderlose wird weiter unten erläutert.

Beitragsberechnung

Die Pflegeversicherungsbeiträge werden mit den maßgebenden Beitragssätzen nur bis zur Höhe der jeweiligen Bemessungsgrenze erhoben. Beitragsbemessungsgrenzen gültig für alle Bundesländer:

Gültigkeit Jahr Monat Woche Kalendertag
2007 42.750,00 € 3.562,50 € 831,25 € 118,75 €
2008 43.200,00 € 3.600,00 € 840,00 € 120,00 €
2009 44.100,00 € 3.675,00 € 857,50 € 122,50 €
2010 45.000,00 € 3.750,00 € 875,00 € 125,00 €
2011 44.550,00 € 3.712,50 € 866,25 € 123,75 €
2012 45.900,00 € 3.825,00 € 892,50 € 127,50 €
2013 47.250,00 € 3.937,50 € 918,75 € 131,25 €
2014 48.600,00 € 4.050,00 € 945,00 € 135,00 €
2015 49.500,00 € 4.125,00 € 962,50 € 137,50 €
2016 50.850,00 € 4.237,50 € 988,75 € 141,25 €
2017 52.200,00 € 4.350,00 € 1.015,00 € 145,00 €
2018 53.100,00 € 4.425,00 € 1.032,50 € 147,50 €
2019 54.450,00 € 4.537,50 € 1.058,75 € 151,25 €
2020 56.250,00 € 4.687,50 € 1.093,75 € 156,25 €
2021 58.050,00 € 4.837,50 € 1.128,75 € 161,25 €
2022 58.050,00 € 4.837,50 € 1.128,75 € 161,25 €

Bei Teillohnzahlungszeiträumen ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze durch Multiplikation der Kalendertage mit der oben aufgeführten Tagesgrenze zu bestimmen.

Weitere Informationen zu den Beitragsbemessungsgrenzen.

Übersicht der Beitragsbelastung für verschiedene Bruttoverdienste (außer Bundesland Sachsen) 2022:

Bruttoverdienst in € 1.000,00 2.000,00 3.000,00 4.000,00 4.837,50 und mehr
Arbeitgeberanteil 1,525% in € 15,25 30,50 45,75 61,00 73,77
Arbeitnehmeranteil 1,525% in € 15,25 30,50 45,75 61,00 73,77
Beitragszuschlag für Kinderlose 0,35% in € 3,50 7,00 10,50 14,00 16,93

Übersicht der Beitragsbelastung im Bundesland Sachsen 2022:

Bruttoverdienst in € 1.000,00 2.000,00 3.000,00 4.000,00 4.837,50 und mehr
Arbeitgeberanteil 1,025% in € 10,25 20,50 30,75 41,00 49,58
Arbeitnehmeranteil 2,025% in € 20,25 40,50 60,75 81,00 97,96
Beitragszuschlag für Kinderlose 0,35% in € 3,50 7,00 10,50 14,00 16,93

Auf allen Meldungen zur Sozialversicherung ist ein numerischer Schlüssel anzugeben. Dabei wird für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung die jeweils zutreffende Ziffer angegeben. Wenn keine Beitragspflicht vorliegt, wird dies mit der Ziffer 0 ausgewiesen. Diese Angabe nennt man Beitragsgruppenschlüssel (oder SV-Schlüssel). Hier finden Sie die Angaben für die Pflegeversicherung.

Versicherungsrechtliche Auswirkungen in der Pflegeversicherung für vorübergehend in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer, die aufgrund einer auf Abkommensregelungen beruhenden Ausnahmevereinbarung nicht der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung unterliegen.

Auszug aus der Ergebnisniederschrift über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge vom 22. Februar 2012:

Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 SGB XI ist streng an das Bestehen einer Versicherungspflicht oder einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung geknüpft. Diese Akzessorietät lässt in den beschriebenen Sachverhalten, in denen vorübergehend in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer wegen einer auf Abkommensregelungen beruhenden Ausnahmevereinbarung nicht der deutschen Krankenversicherungspflicht unterliegen, eine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung nicht entstehen.

Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose - 0,25% von 2005 bis 2021 - 0,35% ab 2022

Beitragserhöhung für Kinderlose in der Pflegeversicherung um 0,1 Prozent zum 1. Januar 2022. Mit der Erhöhung steigt der Zuschlag auf 0,35 Prozent ab dem Jahr 2022. Der Bundesrat billigte am 25. Juni 2021 das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung. Der Deutsche Bundestag hatte in seiner 234. Sitzung am 11. Juni 2021 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung angenommen. Das Gesetz wurde am 19.07.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

In § 55 Absatz 3 Satz 1 SGB XI wird die Angabe "0,25" durch die Angabe "0,35" ersetzt. Die Änderung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Mit dem "Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung" (Kinder-Berücksichtigungsgesetz) wurde ein Beitragszuschlag ab 01.01.2005 in Höhe von 0,25% für Kinderlose eingeführt (§ 55 Absatz 3 Satz 1 SGB XI). Den Beitrag trägt der Arbeitnehmer allein. Von der Zahlung des Beitragszuschlags sind ausgenommen:

  • Personen, die vor dem 01.01.1940 geboren sind,
  • Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • Bezieher von Arbeitslosengeld II,
  • Personen, die Wehrdienst leisten sowie
  • Personen, die ihre Elterneigenschaft nachgewiesen haben.

Bei den ersten vier Personenkreisen wirkt die Befreiung automatisch. Die anderen Personen haben den Nachweis ihrer Elterneigenschaft zu erbringen, um nicht den Beitragszuschlag zahlen zu müssen.

Die Krankenkassen hatten erstmalig am 13.10.2004 gemeinsame Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft herausgegeben, da im Kinder-Berücksichtigungsgesetz keine konkrete Form des Nachweises der Elterneigenschaft vorgeschrieben ist. Ein weiteres Rundschreiben vom 03.12.2004 behandelte die Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung.
Grundsätzliche Hinweise zum Beitragszuschlag für Kinderlose und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft (Rundschreiben vom 07.11.2017).

Das Bundessozialgericht hat durch ein Urteil vom 27.02.2008 entschieden, dass der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung auch von den Versicherten zu zahlen ist, die ungewollt kinderlos geblieben sind.

Fehlende Staffelung des Beitragssatzes nach der Kinderzahl in der sozialen Pflegeversicherung nicht verfassungswidrig - Bundessozialgericht Urteil vom 30.09.2015 (B 12 KR 13/13 R) - Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (1 BvR 717/16, 1 BvL 3/18)
Das Bundessozialgericht hat am 30.09.2015 entschieden, dass die Bemessung der Beiträge der Klägerin zur sozialen Pflegeversicherung ohne Berücksichtigung eines Beitragsnachlasses für weitere zwei von ihr im Jahr 2008 erzogene Kinder im Einklang mit den gesetzlichen Beitragsvorschriften steht.

Gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.09.2015 (B 12 KR 13/13 R) wurde Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (1 BvR 717/16) eingereicht.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 55 SGB XI. Die hierin getroffene Regelung zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung betrachtet die Beschwerdeführerin als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG als hierin keine Staffelung des Beitragssatzes nach der Zahl der Kinder vorgesehen ist.

Möglichkeiten der Pflegeversicherung

Es gilt der Grundsatz: "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung". Somit ergeben sich drei Möglichkeiten:

Pflicht­versichert in der gesetzlichen Kranken­versicherung Freiwillig versichert in der gesetzlichen Kranken­versicherung Privat versichert
Es besteht Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung
(§ 20 Abs. 1 SGB XI)
Es besteht Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung
(§ 20 Abs. 3 SGB XI)
Privat krankenversicherte Personen sind verpflichtet, sich gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit abzusichern.
(§ 23 SGB XI)
Keine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag möglich.Bedingung: ein privater Pflegeversicherungsvertrag, der dem Umfang und den Leistungen nach der sozialen Pflegeversicherung entspricht, muss nachgewiesen werden.

(§ 22 SGB XI)

Die Versicherungsverträge (private Krankenversicherung und private Pflegeversicherung) müssen nicht beim gleichen privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden.
(§ 23 Abs. 2 SGB XI)
Der AG zahlt die Hälfte des Beitrages.Besonderheit in Sachsen: Der AG zahlt nur die Hälfte des über 1% liegenden Beitragssatzes (siehe oben).

Das Arbeitsentgelt wird nur bis zur Beitrags­bemessungsgrenze für die Beitragsberechnung herangezogen.

Der AG zahlt die Hälfte des Beitrages.Besonderheit in Sachsen: Der AG zahlt nur die Hälfte des über 1% liegenden Beitragssatzes (siehe oben).

Das Arbeitsentgelt wird nur bis zur Beitrags­bemessungsgrenze für die Beitragsberechnung herangezogen.

Der AN zahlt seinen privaten KV-Beitrag selbst. Der AG muss einen Zuschuss leisten. Die Berechnung des Zuschuss wird auf der Seite Private Krankenversicherung erläutert.

Der Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,25% ist nicht zuschussfähig. Er ist in allen 3 Fällen vom AN allein zu zahlen.

Betriebliche Pflegezusatzversicherung

Gemeinsam mit der IG BCE (Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie) hat das Unternehmen Henkel im Rahmen eines Sozialpartnermodells eine betriebliche Pflegezusatzversicherung entwickelt - als erstes Unternehmen in Deutschland. Auszug aus der Presseinformation von Henkel vom 12.11.2018:

Die Versicherung heißt CareFlex und wird von der DFV Deutsche Familienversicherung AG umgesetzt. Henkel bietet so allen rund 9.000 Mitarbeitern und Auszubildenden in Deutschland eine Basisabsicherung für die ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege - und das ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeit. Zusätzlich zu der Basisabsicherung können Mitarbeiter die Pflegezusatzversicherung individuell aufstocken und sogar Familienangehörige - Lebenspartner, Kinder, Eltern und Schwiegereltern - mitversichern. CareFlex gilt ab Januar 2019.....

CareFlex ist ein weiterer wichtiger Baustein in dem umfangreichen Angebot an sozialen Leistungen, die Mitarbeiter bei Henkel erhalten. Dazu gehören unter anderem eine zu 100 Prozent arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung, die Henkel bereits 1918 eingeführt hat, flexible Varianten der Entgeltumwandlung, ein Mitarbeiteraktienprogramm, eine Berufsunfähigkeitsversicherung und zuletzt eine in Deutschland einzigartige private Gesundheitsvorsorge-Versicherung, durch die alle Mitarbeiter in Deutschland wichtige Vorsorgeuntersuchungen ohne finanzielle Eigenleistung in Anspruch nehmen können.

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