Wie hoch darf ein zaun sein niedersachsen

In Niedersachsen besteht auf Verlangen des Nachbarn eine Einfriedungspflicht für bebaute oder gewerblich genutzte Grundstücke in Innenortslage, wobei das Nachbarrechtsgesetz dem System der Rechtseinfriedung folgt (vgl. oben Nr. 4.2).

Anzeigepflicht

Außerdem besteht nach dem Nachbarrechtsgesetz eine Anzeigepflicht gegenüber dem Nachbarn, bevor eine Grundstückseinfriedung errichtet, beseitigt oder wesentlich geändert wird.

Gesetzliche Regelung

Es gelten folgende Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes:

§ 27 Einfriedungspflicht

(1) Grenzen bebaute oder gewerblich genutzte Grundstücke aneinander, so kann jeder Eigentümer eines solchen Grundstücks, sofern durch Einzelvereinbarung nichts anderes bestimmt ist, von den Nachbarn die Einfriedung nach folgenden Regeln verlangen:

  1. Wenn Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße oder an demselben Weg liegen, so hat jeder Eigentümer an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück einzufrieden. Rechtes Nachbargrundstück ist dasjenige, das von der Straße (dem Weg) aus betrachtet rechts liegt. Dies gilt auch für Eckgrundstücke, auch für solche, die an drei Straßen oder Wege grenzen.
  2. Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen oder Wegen, so ist dasjenige Grundstück rechtes Nachbargrundstück im Sinne des Nr. 1 Satz 2, welches an derjenigen Straße (demjenigen Weg) rechts liegt, an der (dem) sich der Haupteingang des Grundstücks befindet. Durch Verlegung des Haupteingangs wird die Einfriedungspflicht ohne Zustimmung des Nachbarn nicht verändert. Für Eckgrundstücke gilt Nr. 1 ohne Rücksicht auf die Lage des Haupteingangs.
  3. Wenn an einer Grenze gemäß Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 beide Nachbarn einzufrieden haben, so haben sie gemeinsam einzufrieden.
  4. An Grenzen, auf die weder Nr. 1 noch Nr. 2 dieses Absatzes anwendbar ist, insbesondere an beiden rückwärtigen Grenzen, ist gemeinsam einzufrieden.
  5. Soweit die Grenzen mit Gebäuden besetzt sind, besteht keine Einfriedungspflicht.

(2) Soweit in einem Teil eines Ortes Einfriedungen nicht üblich sind, besteht keine Einfriedungspflicht. § 29 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 28 Beschaffenheit der Einfriedung

(1) Haben die Eigentümer eine Vereinbarung über die Art und Beschaffenheit der Einfriedung nicht getroffen, so kann eine ortsübliche Einfriedung verlangt werden. Wenn sich für einen Teil eines Ortes keine andere Ortsübung feststellen lässt, kann ein bis zu 1,20 m hoher Zaun verlangt werden.

(2) Die Einfriedung ist – vorbehaltlich des § 30 – auf dem eigenen Grundstück zu errichten. Seitliche Zaunpfosten sollen dem eigenen Grundstück zugekehrt sein.

(3) Darf eine Einfriedung nach der Niedersächsischen Bauordnung in einer bestimmten Höhe an der Grenze errichtet werden, so kann nicht verlangt werden, dass die Einfriedung eine geringere Höhe einhält.

§ 29 Einfriedungspflicht des Störers

(1) Reicht eine den §§ 27 und 28 entsprechende ortsübliche Einfriedung nicht aus, um angemessenen Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen zu bieten, so hat derjenige, von dessen Grundstück die Beeinträchtigungen ausgehen, auf Verlangen des Nachbarn die Einfriedung zu verbessern, wenn dadurch die Beeinträchtigungen verhindert oder gemindert werden können.

(2) Gehen von einem bebauten oder gewerblich genutzten Grundstück unzumutbare Beeinträchtigungen aus und ergibt sich aus § 27 keine Einfriedungspflicht, so hat der Eigentümer auf Verlangen des Nachbarn eine Einfriedung zu errichten, die dem Nachbargrundstück angemessenen Schutz gewährt. Für unbebaute Grundstücke in Baulücken gilt das Gleiche.

§ 30 Gemeinsame Einfriedung auf der Grenze

Haben zwei Nachbarn gemeinsam einzufrieden und will keiner von ihnen die Einfriedung ganz auf seinem Grundstück errichten, so ist jeder von ihnen berechtigt, eine ortsübliche Einfriedung auf die Grenze zu setzen; der andere Nachbar ist berechtigt, bei der Errichtung der Einfriedung mitzuwirken. Seitliche Zaunpfosten dürfen auf der Hälfte der Strecke dem Nachbargrundstück zugekehrt und auf dieses gesetzt werden.

§ 31 Abstand von der Grenze

(1) Die Einfriedung eines Grundstücks muss von der Grenze eines landwirtschaftlich genutzten Nachbargrundstücks auf Verlangen des Nachbarn 0,6 m zurückbleiben, wenn beide Grundstücke außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen sind. Der Geländestreifen vor der Einfriedung kann bei der Bewirtschaftung des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks betreten und befahren werden.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 erlischt, wenn eines der beiden Grundstücke Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles wird oder in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen wird.

§ 32 (aufgehoben)

§ 33 Ausschluss des Beseitigungsanspruchs

(1) Der Anspruch auf Beseitigung einer Einfriedung, die einen geringeren als den in § 31 vorgeschriebenen Grenzabstand hat, ist ausgeschlossen,

  1. wenn die Einfriedung bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhanden ist und ihr Grenzabstand dem bisherigen Recht entspricht, oder
  2. wenn der Nachbar nicht spätestens im...

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Gefragt von: Herr Prof. Edgar Giese B.Eng.  |  Letzte Aktualisierung: 19. Mai 2021
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Die Beschaffenheit der Einfriedung (Zaun) hat ortsüblich zu sein oder nicht höher als 1,2 m. Gemäß § 50 NachbG Nds werden die Grenzabstände für Anpflanzungen (ohne Waldungen) geregelt. Je nach Höhe der Anpflanzung (von 1,2 m bis über 15 m) sind Mindestabstände von 0,25 m bis 8 m zum Nachbargrundstück einzuhalten.

Wie hoch darf ein sichtschutzzaun in Niedersachsen sein?

Mauern oder Zäune, die als symbolische Grenze fungieren, sind rund 40 cm bis 90 cm hoch. Als Sichtschutz eingesetzt beträgt die erlaubte Höhe Gartenzaun oder Mauer etwa 170 cm bis 190 cm. Der Abstand zum Grundstück des Nachbarn muss, wenn keine andere Regelung gilt, mindestens 50 cm betragen.

Wie hoch darf der Zaun zur Straße sein?

Abhängig davon, an welche Art öffentlicher Verkehrsfläche das Grundstück grenzt, ist je nach Bundesland eine gewisse Höhe nicht zu überschreiten. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise darf der Zaun nicht höher als einen Meter sein, wenn er als Außengrenze fungiert und eine öffentliche Verkehrsfläche flankiert.

Wie hoch darf ein Sichtschutz zum Nachbarn in Schleswig Holstein sein?

Sichtschutzzäune (Sichtschutzwände) bis zu 2 m Höhe und bis zu 5 m Länge sind bauaufsichtlich verfahrensfrei (§ 63 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a LBO).

Kann Nachbar Sichtschutz verbieten?

Dient ein Sichtschutz gleichzeitig als Begrenzung zum Nachbargrundstück, muss der Nachbar seine Zustimmung geben. Die Begrenzung richtet sich auch nach der "ortsüblichen Einfriedung" und darf das Gesamtbild der Straße oder des Wohnviertels nicht stören.

Forum Recht: Nachbarschaftsrecht

Handelsübliche Sichtschutzzäune, wie Sie sie auch in unserem Onlineshop in großer Auswahl finden, haben typischerweise Höhen zwischen 1,70 und 2,10 Metern. Damit gelten sie unter Umständen als bauliche Anlagen und sind entsprechend genehmigungspflichtig.

Je nach Bundesland kann im Garten ein Sichtschutz von bis zu 180 cm auch ohne Genehmigung angebracht werden. Hecken sind sogenannte "lebende" Einfriedungen und zählen deshalb nicht zu den baulichen Anlagen. Vorschriften zu Hecken, Bäumen oder Sträuchern sind im Nachbarsgesetz Ihres Bundeslandes enthalten.

Der Abstand zum Nachbargrundstück beträgt, wenn nicht anders geregelt, mindestens 50 cm. Einfriedungen können je nach Bundesland bis zu einer Höhe von 180 cm mitunter genehmigungsfrei sein, d.h. ein Bauamt muss nicht benachrichtigt werden.

Heißt konkret: Ein 1,50 Meter hoher Sichtschutz direkt auf der Grundstücksgrenze ist in Baden-Württemberg zulässig. Ist der Schutz 2 Meter hoch, muss der Mindestabstand 50 Zentimeter betragen. Bei 2,50 Metern ist es ein Meter usw. Die Vorschriften variieren also erheblich.

Ohne Absprache oder sonstige Vorschriften aus dem Bebauungsplan muss eine Mauer in den meisten Bundesländern gemäß der Landesbauordnung mindestens 1,20 m hoch sein. Eine undurchsichtige Einfriedung, also eine Mauer, darf an der Grenze bis zu einer Höhe von maximal 1,80 m gebaut werden.

Wenn Sie sich also auf die Straße stellen und auf Ihr Grundstück schauen, müssen Sie sich um den Zaun kümmern, der Ihr Grundstück auf der rechten Seite Ihres Hauses vom Nachbargrundstück trennt. Für den linken Zaun dagegen ist entsprechend Ihr linker Nachbar zuständig.

Grundsätzlich läuft eine Einfriedung entlang der Grenze, wenn nur einer der Nachbarn einfriedungspflichtig ist. Besteht eine gemeinsame Einfriedungspflicht der Nachbarn, darf der Zaun auf der Grundstücksgrenze errichtet werden. In der Regel müssen Sie keine Grenzabstände einhalten.

"Sind im Bebauungsplan keine Vorschriften für das Grundstück vorgesehen, gilt die Bauordnung des Landes NRW. Beachtet werden muss, dass Zäune, die zu einer Straße hin gebaut werden sollen, nicht höher als ein Meter sein dürfen.

Nach der Berliner Bauordnung ist die von Ihrem Nachbarn errichtete Einfriedung mit einem Holzlamellenzaun bis zu zwei Metern Höhe genehmigungsfrei und zulässig. Darüber hinaus können Sie aus dem Thema Verschattung auch keinen Honig für einen erfolgreichen Rechtsstreit saugen: Verschattung ist keine Besitzstörung.

§ 32

(1) Es kann nur die Errichtung einer ortsüblichen Einfriedung oder, wenn keine Ortsüblichkeit feststellbar ist, eines etwa 1,25 m hohen Zaunes aus Maschendraht verlangt werden.

Was eignet sich als Sichtschutz im Garten?

  • Holz.
  • Metall.
  • WPC.
  • Kunststoff.
  • Steine.
  • Blickdichtes Glas.
  • Pflanzen.

An der Grundstücksgrenze können laut Landesbauordnung Bauten von maximal 3 Metern Höhe errichtet werden, wenn sie eine Einzellänge auf der Grenze zum Nachbarn von 9 Metern nicht überschreiten. Zulässig sind zum Beispiel nur Garagen, Gewächshäuser oder Abstellräumlichkeiten.

Die Höhe bei Zäunen als symbolische Grenze beträgt 40 bis 90 cm. Der Abstand zum Nachbargrundstück muss mindestens 50 cm betragen. Als Sichtschutz beträgt die Höhe der Mauer zwischen 170 cm bis 190 cm. Je nach Bundesland kann eine Höhe von 180 cm genehmigungsfrei sein.

So ist in Mecklenburg-Vorpommern außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten die Errichtung einer geschlossenen (also nicht durchsichtigen) Grundstückseinfriedung an der Grundstücksgrenze (baurechtlich) zulässig, wenn die Einfriedung nicht höher als zwei Meter ist.