Wie hoch darf ein Sichtschutz in Brandenburg sein

Hauptursache für jedes Problem in der Welt ist Unwissenheit, so auch bei Problemen mit den lieben Nachbarn. Unbekümmert werden Bäume und Sträucher gepflanzt, Einfriedigungen, Obstspalierzäune oder andere Pflanzungen zu nahe an der Grundstücksgrenze errichtet, ohne sich auch nur einen Gedanken darüber zu machen, was rechtens ist und was nicht. Dabei sollte man dem Nachbarn aber NICHT immer sofort böse Absicht und Boshaftigkeit unterstellen, sondern eher von Unwissenheit ausgehen.

Nachbarschaftsrecht in Brandenburg: Das „Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)“ regelt im Bundesland Brandenburg zusammen mit dem BGB, wer beim Streit mit dem Nachbarn im Recht oder Unrecht ist. Ferner ist die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung beim Konflikt mit dem Nachbarn interessant.

Sie werden uns sicher zustimmen, dass Sie diese Gesetzestexte kennen sollten, um selber Rechtssicherheit bei Arbeiten im Garten zu haben oder, falls nötig, Ihrem Nachbarn rechtliche Hilfestellungen leisten zu können, um so Streitigkeiten von vorne herein zu verhindern und so gute Nachbarschaft zu pflegen.

Damit Sie nicht stundenlang im Internet suchen müssen oder gar einen Anwalt bemühen, haben wir für Sie folgende PDF Dateien zum Download erstellt.

Alle Gesetzestexte mit Verkündungsstand: März 2022 * !

Verlangt auch nur ein Nachbar eine Einfriedung, so ist der andere verpflichtet, zusammen mit ihm eine Einfriedung zu schaffen. Das kann ein Zaun, eine Hecke oder eine Mauer sein. Die Einfriedung ist auf der Grundstücksgrenze zu errichten. Die Abfallentsorgung ist geregelt durch das Brandenburgische Abfallgesetz (BbgAbfG) vom 06.06.1997. Zuletzt geändert am 28.06.2006. . Als Abfallentsorgungsträger ist der Südbrandenburgische Abfallzweckverband (SBAZV) zuständig, der in einem Hol- und Bringsystem die Abfallentsorgung durchführt. Alle Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihr Grundstück für die Entsorgung beim SBAZV anzumelden, das gilt auch für Wochenendgrundstücke und Gewerbetreibende. Grundstückseigentümer hat Anspruch auf Kürzung einer zu hohen Bambus-Hecke sowie eines zu hohen Metallgitterzauns Mehrere Bambuspflanzen können eine Hecke im Sinne des Nachbarrechts von Baden-Württemberg bilden. Dabei ist zu beachten, dass diese Hecke nicht höher als 1,80 m sein darf. Zudem darf ein Metallgitterzaun nicht höher als 1,50 m sein. Andernfalls besteht für den benachbarten Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Kürzung. Bambuspflanzen stellen eine Hecke im Sinne des Nachbarrechts dar. Oberlandesgericht Karlsruhe

Bäume, Sträucher und Hecken müssen zum Nachbargrundstück in Brandenburg einen Mindestabstand von 0,5 m einhalten. Gemessen wird von der Mitte des Stammes bis zur Grenzlinie. Werden Pflanzen in einem Abstand zwischen 0,5 m und 2 m zur Grundstücksgrenze gepflanzt, dürfen sie maximal 2 m hoch werden. Beträgt der Abstand mehr als 2 m, gibt es keine Höhenbegrenzung. Auf Waldgrundstücken sind gegenüber Nachbargrundstücken zumindest die Grenzabstände für Wald bei Verjüngung nach Maßgabe des Waldgesetzes des Landes Brandenburg einzuhalten.

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

(BbgNRG)

§ 37 Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken (1) Mit Bäumen außerhalb des Waldes, Sträuchern und Hecken (Anpflanzungen) von über 2 m regelmäßiger Wuchshöhe ist ein solcher Abstand zum Nachbargrundstück einzuhalten, daß bei Obstbäumen ein Abstand von 2 m, bei sonstigen Bäumen ein Abstand von 4 m und im übrigen für jeden Teil der Anpflanzung der Abstand mindestens ein Drittel seiner Höhe über dem Erdboden beträgt. Der Abstand wird waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen. (2) Der doppelte Abstand ist gegenüber Grundstücken einzuhalten, die landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzt oder zu diesem Zweck vorübergehend nicht genutzt werden. Fällt ein Baum um, der auf einer Grundstückgrenze steht und dadurch entsteht ein Schaden, müssen sich die Nachbarn den Schaden teilen. (BGH). Laub von Nachbars Garten Fällt Laub von Nachbars Bäumen auf das Grundstück, muss man dieses selbst zusammenkehren. Man kann dem Nachbarn also keine Kosten für das Zusammenkehren berechnen. Beschädigung Baum Auch unter Berücksichtigung von Art. 20a GG und § 16 Abs. 1 UmweltHG ist bei der Beschädigung eines angepflanzten Gehölzes nicht ein Minderwert des Gehölzes selbst, sondern nur eine durch seine Beschädigung bewirkte Wertminderung des Grundstücks ersatzfähig. Ist durch eine Beschädigung eine geringere Lebensdauer des Gehölzes zu erwarten, führt das noch nicht zu einer Wertminderung des Grundstücks. Erst, wenn das Gehölz tatsächlich abgestorben ist, muss der Schaden ersetzt werden.
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