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Zu wissen, ob jemand tot ist, ist manchmal keine einfache Frage. Mit vielen Online-Programmen, Websites, Tools etc. lässt sich jedoch mittlerweile überprüfen, ob und wann jemand gestorben ist, ohne andere anrufen oder persönlich besuchen zu müssen. Da öffentliche Ankündigungen in der Regel in Nachrufen und Websites erfolgen, ist es relativ einfach herauszufinden, ob jemand tot ist. Für die meisten gewöhnlichen Menschen kann jedoch nicht festgestellt werden, wie die Person gestorben ist, und diese Informationen werden normalerweise nur mündlich weitergegeben. So erkennen Sie, ob jemand tot ist
Kannst du wissen, dass jemand tot ist?Die Ermittlung der Todesursache einer Person kann schwierig sein. Abgesehen davon, enge Freunde oder Verwandte zu befragen, besteht die einzige Möglichkeit darin, im Sterberegister nach bestimmten Details zu suchen. Wenn die obige Methode nicht funktioniert, um herauszufinden, ob es tot oder tot ist, ändern Sie Ihre Meinung: Verwenden Sie die Netzwerksuchmethode in Schritt 4, zum Beispiel Suche "Todesursache"(Todesursache). Die Antwort ist möglicherweise schwer zu bestimmenIm Internet oder an öffentlich zugänglichen Stellen erscheinen in der Regel nur Informationen über den Todesfall etc., wenn die Nachricht einen gewissen Nachrichtenwert hat. Wenn die Person beispielsweise eine Berühmtheit ist, unglücklicherweise gestorben ist oder an anderen Ereignissen beteiligt war, können diese Informationen auftauchen. So verstarb vor wenigen Tagen der Hongkonger Komiker Wu Mengda auf tragische Weise, Nachrichten-Websites und verschiedene soziale Medien berichten. Bei allen Verstorbenen wie Kollegen, alten Freunden, Familienmitgliedern, Nachbarn usw. ist die Todesursache jedoch in der Regel nicht öffentlich bekannt und daher schwer zu finden.
Kompletter Beitrag als PDF 1. Angaben zum Tod im Melderegister Das Merkmal „Einwohner verstorben" ist als solches im Melderegister nicht vorgesehen. Die Tatsache, dass ein Einwohner verstorben ist, ergibt sich aber daraus, dass (logischerweise) nur in diesem Fall das Melderegister „Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat“ enthält (siehe § 3 Abs. 1 Nr. 19 BMG). Wie die entsprechenden Felder im Datensatz zu befüllen sind, geben die Blätter 1901-1905 des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) ausführlich vor. Dort sind auch eher seltene Fälle behandelt. So finden sich etwa Informationen dazu, wie zu verfahren ist, wenn im Sterbeeintrag des zuständigen Standesamts kein Todesdatum, sondern ein Todeszeitraum eingetragen ist („verstorben zwischen …. und …“ - siehe dazu Blatt 1901 DSMeld: Als Datum des Sterbetages ist das zweite (spätere) Datum einzugeben, das den Todeszeitraum abschließt). Vom Tod eines Einwohners erfährt die Meldebehörde in der Regel (nämlich bei Sterbefällen im Inland) durch eine Mitteilung des Standesamts, das den Sterbefall beurkundet hat (siehe § 60 Abs. 1 Nr. 5 Personenstandsverordnung). Dieses Standesamt ist im Datenfeld „Sterbedatum-Sterbeeintrag-Standesamt" (Blatt 1902 DSMeld) anzugeben. 2. Auswirkungen des Todes auf den Inhalt des Melderegisters 2.1 Ausgangspunkt Direkt nachdem der Tod eines Einwohners im Melderegister registriert worden ist, reduziert sich der zulässige Umfang der Daten, die über ihn weiterhin im Melderegister gespeichert bleiben. Über einen noch lebenden Einwohner enthält das Melderegister also mehr Daten als über einen verstorbenen Einwohner. Das ist für die Praxis deshalb wichtig, weil – logischerweise – Daten, die im Melderegister nicht mehr enthalten sind, von vornherein nicht mehr Gegenstand einer Auskunft oder Datenübermittlung sein können. Einzelheiten regeln die Sätze 1 und 2 von § 13 Abs. 1 BMG. Sie knüpfen dabei an die Regelungen über den Inhalt des Melderegisters an, also an § 3 BMG. § 3 BMG unterscheidet zwei Blöcke von Daten:
2.2 Löschung von Daten, die in § 3 Abs. 1 BMG genannt sind Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BMG fallen mit dem Tod eines Einwohners folgende Daten im Melderegister weg, die in § 3 Abs. 1 BMG genannt sind:
Alle anderen in § 3 Abs. 1 BMG aufgeführten Daten des Einwohners bleiben dagegen auch noch nach seinem Tod gespeichert. Soweit es um Daten über Pässe, Ausweise und Ankunftsnachweise geht, beschränkt sich die Löschung der Daten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 17 BMG auf das Melderegister. Ob die Daten in anderen Registern (etwa dem Passregister) noch zu speichern sind, bestimmt sich nach den für diese Register geltenden Regelungen (siehe etwa für das Passregister § 21 Abs. 4 PassG). 2.3 Löschung aller Daten gemäß § 3 Abs. 2 BMG Alle in § 3 Abs. 2 BMG aufgeführten Daten sind beim Tod eines Einwohners zu löschen. Das ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 BMG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 BMG. Von diesem Grundsatz nennt die Vorschrift nur zwei Ausnahmen:
2.4 Automatische Umsetzung durch die EDV-Systeme Die beschriebenen Reduzierungen des Datenbestandes beim Tod können durch die Datenverarbeitungssysteme, die in den Meldeämtern verwendet werden, automatisch erfolgen. Dann ist es nicht notwendig, eine manuelle Löschung der Daten vorzunehmen, die nicht mehr gespeichert bleiben dürfen. Hinsichtlich der Funktionsweise Ihres konkreten Datenverarbeitungssystems verweisen wir auf die Informations- bzw. Schulungsmöglichkeiten Ihrer Verfahrenshersteller. In manchen Gemeinden sind die entsprechenden Funktionen im Datenverarbeitungssystem nicht aktiviert. Eine Aktivierung kann technisch anspruchsvoll sein. Bevor sie erfolgt, empfehlen wir daher in jedem Fall eine Kontaktaufnahme mit dem Verfahrenshersteller / Systemlieferanten. 3. Sperrung der Daten des Verstorbenen fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres des Todes Wenn seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem ein Einwohner verstorben ist, fünf Jahre vergangen sind, dürfen die Daten, die noch über ihn vorhanden sind, grundsätzlich nicht mehr verarbeitet oder genutzt werden (siehe § 13 Abs. 2 Satz 2 BMG). Sie bleiben aber noch gespeichert und zwar für weitere 50 Jahre (siehe § 13 Abs. 2 Satz 1 BMG). Ein Beispiel zeigt, wie dies zu verstehen ist:
Diese Regelung wirkt kompliziert. Sie kann aber von den EDV-Systemen automatisch vollzogen werden. Deshalb bereitet sie in der Praxis kaum Probleme. Hintergrund der Regelung sind folgende Überlegungen:
4. Auskünfte über den Verstorbenen im Zeitraum bis zu fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres des Todes 4.1 Ausgangspunkt In diesem Zeitraum gelten für Melderegisterauskünfte über verstorbene Einwohner dieselben Vorschriften wie für lebende Einwohner. Dies bedeutet:
Im Einzelnen ergeben sich freilich Besonderheiten gegenüber noch lebenden Personen. Darauf ist im Folgenden besonders einzugehen. 4.2 Einfache Melderegisterauskunft (§ 44 BMG) Sie ist unter denselben Voraussetzungen zu erteilen wir eine einfache Melderegisterauskunft über einen lebenden Einwohner. Dabei gelten folgende Besonderheiten:
4.3 Erweiterte Melderegisterauskunft (§ 45 BMG) Auch sie ist unter denselben Voraussetzungen zu erteilen wie eine erweiterte Melderegisterauskunft über einen lebenden Einwohner. Dies bedeutet insbesondere, dass eine erweiterte Melderegisterauskunft nur zulässig ist, soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht hat (siehe § 45 Abs. 1 Einleitungssatz BMG). Es ist also falsch, dass dieses Zulässigkeitskriterium nach dem Tod eines Einwohners nicht mehr beachtet werden müsste. Im Übrigen gelten für die erweiterte Melderegisterauskunft über einen Verstorbenen folgende Besonderheiten:
Dagegen wird das Argument vorgebracht, dass eine Ehe mit dem Tod eines Partners endet (so § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hierauf ist zu erwidern, dass beim Tod der letzte zuvor im Melderegister vermerkte Familienstand gewissermaßen „eingefroren“ wird (siehe § 3 Abs. 1 Nr. 14 BMG). Niemand käme auf die Idee, den Familienstand eines Einwohners aus Anlass seines eigenen Todes auf „verwitwet“ zu ändern (siehe zu den Schlüsseln für den Familienstand Blatt 1401 DSMeld).
Eine Benachrichtigung des verstorbenen Einwohners über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft (zur Benachrichtigungspflicht siehe § 45 Abs. 2 BMG), ist logischerweise nicht möglich. Eine ersatzweise Benachrichtigung des Ehegatten oder von Angehörigen / Erben sieht das Gesetz nicht vor. Lediglich soweit es um Auskünfte über den Familienstand und / oder den Ehegatten geht, lässt sich der Ehegatte als „betroffene Person" im Sinne der Benachrichtigungspflicht ansehen und ist deshalb (nur) in diesen Fällen anstelle des verstorbenen Einwohners zu benachrichtigen. 5. Auskünfte über den Verstorbenen ab fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres des Todes 5.1 Grundregel Sobald nach dem Todesjahr des Verstorbenen fünf Jahre vergangen sind, werden die Vorschriften über einfache Melderegisterauskünfte (§ 44 BMG) und erweiterte Melderegisterauskünfte (§ 45 BMG) durch die deutlich engeren Regelungen des § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BMG ergänzt bzw. ausgehebelt. Dies wird in der Praxis nahezu regelmäßig übersehen. Die Regelungen des § 13 Abs. 2 BMG sind ausgesprochen schwer lesbar. Dies gilt vor allem deshalb, weil dort die beiden Fälle „Tod des Einwohners" und "Wegzug des Einwohners" miteinander vermischt sind. Für den Fall, dass ein Einwohner verstorben ist, sind aus den Regelungen folgende Grundsätze zu erschließen:
Leider trennt § 13 Abs. 2 Satz 2 BMG die Daten nicht in dieser Form nach einfache und erweiterte Melderegisterauskunft. Die Trennung ergibt sich jedoch aus einem Vergleich zwischen § 13 Abs. 2 Satz 2 BMG einerseits und § 44 bzw. § 45 BMG andererseits. Es verändert sich nur der zulässige Datenumfang der einfachen bzw. erweiterten Melderegisterauskunft. Die sonstigen Voraussetzungen für eine einfache bzw. erweiterte Melderegisterauskunft müssen unverändert auch hier erfüllt werden. Dies gilt insbesondere für die Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses bei einer erweiterten Melderegisterauskunft. An diesen Voraussetzungen ändert § 13 Abs. 2 Satz 2 BMG nichts. 5.2 Ausnahmen Eine einfache bzw. erweiterte Melderegisterauskunft, die sich auf Daten bezieht, die bisher noch nicht genannt wurden, ist nur unter ganz besonderen Umständen zulässig. Diese Umstände sind in § 13 Abs. 2 Satz 4 BMG genannt. Derartige Fälle sind in der Praxis extrem selten. Denkbar wäre aber zum Beispiel, dass ein Gläubiger auch noch Jahre nach dem Tod eines Einwohners wissen möchte, mit wem der Einwohner verheiratet war, um gegen den Ehepartner eine Haftung geltend zu machen Diese Daten könnten zwar prinzipiell Gegenstand einer erweiterten Melderegisterauskunft sein (siehe § 45 Abs. 1 Nr. 8 BMG), gehören aber nicht zu den Daten, über die auch noch fünf Jahre nach dem Todesjahr eines Einwohners Auskunft erteilt werden dürfte. Sie sind nämlich in § 13 Abs. 2 Satz 2 BMG nicht als möglicher Gegenstand einer solchen Auskunft erwähnt. Eine Auskunft ist daher nur zulässig, wenn der Gläubiger beispielsweise geltend machen kann, dass er die Daten „zur Behebung einer bestehenden Beweisnot" benötigt (siehe § 13 Abs. 2 Satz 4 BMG). Damit stellt sich die Frage, was unter dem Begriff „Beweisnot" zu verstehen ist. Diese Frage war Gegenstand eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 30.6.1987 (Aktenzeichen 18 A 1152/85). Dieses Urteil betraf allerdings nicht einen verstorbenen Einwohner, sondern einen Einwohner, der schon vor 15 Jahren weggezogen war. Wie oben ausgeführt, gelten für Fälle des Wegzugs dieselben Regelungen wie für verstorbene Einwohner. Dies ergibt sich jetzt aus § 13 Abs. 2 BMG. Ein Gläubiger machte in diesem Fall geltend, dass er die frühere Anschrift des Einwohners benötige, um sie mit einer Anschrift abgleichen zu können, die ihm vorlag. Nach den damals geltenden Regelungen (das BMG gab es 1987 natürlich noch nicht) gehörte die frühere Anschrift zu den Daten, über die nur unter ganz besonderen Umständen Auskunft erteilt werden darf. Dies ist inzwischen übrigens anders. Eine frühere Anschrift gehört laut Bundesmeldegesetz zu den Daten, über die eine erweiterte Melderegisterauskunft nach der „Grundregel" denkbar ist (siehe dazu oben). Der Gläubiger berief sich damals darauf, dass er die frühere Anschrift benötige, um eine „Beweisnot" zu beheben. Deshalb hatte das Gericht Anlass, sich über die Definition dieses Begriffs Gedanken zu machen. Ergebnis: Wenn ein Gläubiger die Daten benötigt, um eine Zwangsvollstreckung durchführen zu können und er sie sich anderweitig nicht besorgen kann, liegt ein Fall der Beweisnot vor. Die Grundgedanken dieses Urteils gelten weiterhin, mögen sich inzwischen auch die gesetzlichen Vorschriften im Einzelnen geändert haben. |