Wer ist für die Gesetzgebung in Deutschland zuständig?

Die Wandkarte erläutert, wie ein Gesetz entsteht.

Wenn der Deutsche Bundestag Gesetze macht, muss er dafür Regeln beachten. Nicht jeder kann im Bundestag einfach vorschlagen, dass jetzt ein Gesetz gelten soll. Nur die Bundesregierung, mehrere Abgeordnete gemeinsam oder der Bundesrat (das ist die Vertretung der Bundesländer) dürfen das. Bevor aber abgestimmt wird, ob es ein neues Gesetz geben soll, beraten die Abgeordneten darüber. Sie sprechen mit Expert/-innen und ihren Kollegen darüber, was in dem Gesetz stehen soll. Und dann wird abgestimmt. Nur wenn die Mehrheit der Abgeordneten für das neue Gesetz stimmt, kann es auch gültig werden. Manchmal muss auch noch der Bundesrat zustimmen. Unterschrieben wird das Gesetz von der Bundeskanzlerin und dem Minister, der dafür zuständig ist. Und als letztes unterschreibt der Bundespräsident. Danach wird das Gesetz gültig.

Wie entsteht ein Gesetz? Kann ich einfach als normaler Bürger an die Regierung schreiben und zum Beispiel ein Gesetz verlangen, damit ich nicht so viele Jahre zur Schule gehen muss? Und wird dieses Gesetz dann gemacht? So einfach ist es natürlich nicht. Es gibt genaue Vorschriften, wie es zu einem Gesetz kommt. Das kann manchmal ziemlich lange dauern und auch kompliziert sein.

In Deutschland können nur die Bundesregierung, der Bundesrat oder mehrere Mitglieder des Deutschen Bundestages eine sogenannte „Gesetzesinitiative“ starten, also den ersten Schritt tun, damit ein Gesetz entsteht.

Die Regierung wird aktiv

Wünscht die Regierung beispielsweise ein neues Gesetz, das die Kündigungsfristen für Wohnungen verlängert, dann macht sie dafür einen Gesetzentwurf. Diesen Entwurf gibt sie an den Bundesrat. Der Bundesrat äußert sich dazu und gibt den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung in den Bundestag.

Der Bundesrat wird aktiv

Möchte der Bundesrat, dass ein bestimmtes Gesetz gemacht wird, dann gibt er einen Gesetzentwurf zuerst an die Regierung. Danach kommt der Entwurf in den Bundestag.

Mehrere Abgeordnete werden aktiv

Ein einzelner Bürger, der ein neues Gesetz für notwendig hält, kann selbst keinen Gesetzentwurf in den Bundestag einbringen. Er müsste vielmehr einen Bundestagsabgeordneten davon überzeugen, dass dieses Gesetz notwendig ist. Dieser Abgeordnete muss dann noch weitere Mitglieder des Bundestages suchen, die mit ihm zusammen diesen Gesetzentwurf dem Bundestag zur weiteren Beratung vorlegen.

Liegt dem Bundestag ein Gesetzentwurf vor, dann finden drei Beratungen darüber statt. Diese Beratungen nennt man auch „Lesungen“. In der 1. Lesung, der sogenannten Grundsatzdebatte, wird der Gesetzentwurf vorgestellt und die Abgeordneten sagen dazu allgemein ihre Meinung. Dann wird der Gesetzentwurf zur genaueren Überprüfung an einen speziellen Ausschuss des Bundestages geleitet. Dort werden Einzelheiten beraten und Sachverständige befragt.

Zweite Lesung

In der 2. Lesung im Parlament berichten die Mitglieder des Ausschusses über die Ergebnisse ihrer Sitzung und was die Experten zu dem neuen Gesetz gesagt haben. Meistens werden Änderungsvorschläge vorgetragen.

In der 3. Lesung kommt es noch einmal zur Aussprache über das Gesetz. Die Argumente für und gegen das Gesetz werden erörtert, vielleicht gibt es weitere Änderungen. Dann kommt es zur Schlussabstimmung. Wenn die Mehrheit der anwesenden Abgeordneten dem Gesetz zugestimmt hat, ist das Gesetz beschlossen. In der Fachsprache sagt man, das Gesetz ist „verabschiedet“. In besonderen Fällen braucht ein Gesetz aber die Zustimmung von einer Mindestanzahl an Abgeordneten. Es reicht dann nicht nur die Mehrheit der Anwesenden. So müssen z. B. zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages für ein Gesetz sein, das die Verfassung ändert.

Muss der Bundesrat einem Gesetz zustimmen?

Hat der Bundestag das Gesetz verabschiedet, geht es in den Bundesrat. Die Beteiligung des Bundesrates hängt davon ab, ob ein sogenanntes Zustimmungsgesetz oder ein sogenanntes Einspruchsgesetz vorliegt.

Zustimmungsgesetze

Zustimmungsgesetze werden – wie es die Bezeichnung nahelegt – erst gültig, wenn nach dem Bundestag auch der Bundesrat zustimmt. Dazu gehören alle Gesetze, die die Angelegenheiten der Bundesländer besonders betreffen.

Alle anderen Gesetze

Bei allen anderen Gesetzen hat der Bundesrat nur ein Einspruchsrecht. Er kann gegen die Einspruchsgesetze nur Bedenken vortragen, kann sagen, dass er ein Gesetz ablehnt. Wenn der Bundesrat tatsächlich einen Einspruch erhebt, wird das Gesetz aber nur aufgeschoben. In einer erneuten Abstimmung kann es der Bundestag doch noch beschließen.

Wenn ein Gesetz so beraten und beschlossen wurde, wie es unsere Verfassung vorschreibt, wird das Gesetz von der Bundeskanzlerin oder vom zuständigen Minister unterzeichnet. Dann muss noch der Bundespräsident den Gesetzestext unterschreiben. (In der Fachsprache spricht man von „ausfertigen“.) Veröffentlicht, also verkündet, wird das Gesetz anschließend im Bundesgesetzblatt. Erst danach tritt es in Kraft und zwar an dem Tag, der im Gesetz festgeschrieben wurde.

Die Wandkarte "Wie entsteht ein Gesetz?" kannst du kostenlos bei der Bundeszentrale für politische Bildung bestellen. Versandkosten werden berechnet.

Weitere Informationen zum Gesetzgebungsverfahren findest du hier im Lexikon unter den Stichwörtern Bundestag, Bundesrat, Legislative, Gesetz und Vermittlungsausschuss.

Wer ist für die Gesetzgebung in Deutschland zuständig?

Gesetzgebung

© panthermedia | Helma Spona

Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (Artikel 70 Abs. 1 GG).

Ausgehend von der Prämisse der originären Länderzuständigkeit, hat das Grundgesetz dem Bund überwiegend die Kompetenzen im Bereich der Gesetzgebung übertragen. In der eigenen Zuständigkeit der Länder verbleiben nur noch wenige Bereiche, wie zum Beispiel die Bildung, die Kultur und das Polizei- und Ordnungsrecht. Nur dort können die jeweiligen Landesparlamente eigene Gesetze erlassen.

Der weit überwiegende Teil der Gesetze wird vom Deutschen Bundestag und damit vom Bund beschlossen.

Mitwirkung an der Gesetzgebung des Bundes

Von besonderem Gewicht ist daher die Mitwirkung des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren (Artikel 50 GG). Kein Bundesgesetz kommt zustande, ohne dass der Bundesrat damit befasst war. Viele Gesetze können sogar nur dann in Kraft treten, wenn der Bundesrat ihnen ausdrücklich zustimmt. Welche dies sind, ist abschließend an unterschiedlichen Stellen im Grundgesetz festgelegt. Bei den übrigen Gesetzen handelt es sich um sogenannte Einspruchsgesetze. Der Einfluss des Bundesrates ist hier geringer als bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen. Er kann seine abweichende Meinung in diesen Fällen nur dadurch zum Ausdruck bringen, dass er Einspruch gegen das Gesetz einlegt. Dieser kann durch den Deutschen Bundestag im Normalfall mit der sogenannten Kanzlermehrheit jedoch überstimmt werden.

Initiativrecht und Entschließungen

Der Bundesrat hat neben Bundestag und Bundesregierung zudem ein Initiativrecht in der Gesetzgebung (Artikel 76 Abs. 1 GG). Die vom Bundesrat beschlossenen Gesetzentwürfe werden zunächst der Bundesregierung zugeleitet. Sie kann innerhalb von sechs Wochen - in besonderen Fällen innerhalb von drei oder neun Wochen - eine Stellungnahme dazu abgeben. Danach ist der Gesetzentwurf an den Bundestag weiterzuleiten.

Als eine politische Ergänzung des Initiativrechts wird auch das parlamentarische Mittel der Entschließung eingesetzt. Darunter versteht man Ersuchen, die in der Regel an die Bundesregierung gerichtet sind, um auf Probleme aufmerksam zu machen, die Auffassung des Bundesrates zu einem bestimmten Thema darzulegen oder Gesetzgebungsverfahren durch die Bundesregierung anzustoßen. Entschließungen sind rechtlich jedoch nicht verbindlich.

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Die Gesetzgebung ist die Schaffung von Rechtsnormen. Ihre Regelung gehört zu den Mindestinhalten jeder Verfassung.

Sie obliegt in einer parlamentarischen Demokratie vor allem dem Parlament als legislativer Staatsgewalt. Typischerweise ist ein besonderes Gesetzgebungsverfahren vorgesehen. Neben diesen Parlamentsgesetzen, die auch als „Gesetze im formellen Sinn“ bezeichnet werden, gibt es aber auch untergesetzliche Rechtsnormen, etwa Rechtsverordnungen und Satzungen, die von Verwaltungsorganen erlassen werden. Hier stellt sich die Frage nach der Organkompetenz, also wann die Verwaltung tätig werden darf und wann ein Parlamentsgesetz erforderlich ist (Vorbehalt des Gesetzes).

In einem Bundesstaat muss aber neben der Organkompetenz noch eine weitere Frage geklärt werden. Hier existieren nämlich mehrere staatliche Ebenen, sodass festgelegt werden muss, welcher dieser Verbände jeweils für die Gesetzgebung zuständig sein soll (Verbandskompetenz).

Die so zustande gekommenen Rechtsnormen werden von der zuständigen Verwaltung ausgeführt (siehe Verwaltungskompetenz) und gegebenenfalls durch die Rechtsprechung kontrolliert.

Hauptartikel: Gesetzgebungsverfahren (Deutschland)

In Deutschland können der Bund und jedes Land Gesetze erlassen. Die Gesetzgebung des Landes ist in der jeweiligen Landesverfassung normiert, die des Bundes im Grundgesetz. Letztere wird primär durch den Bundestag ausgeübt. Allerdings sind auch der Bundesrat, die Bundesregierung und schließlich der Bundespräsident beteiligt.

Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz bezeichnet das Recht und die Fähigkeit, Gesetze im formellen Sinne (Parlamentsgesetze) zu erlassen. Für die Abgrenzung zur Verbandskompetenz der Länder greift das Grundgesetz die allgemeine Grundregel des Art. 30 GG auf: Nach der Verfassung haben die Bundesländer das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz es nicht auf den Bund übertragen hat (Art. 70 Abs. 1 GG). Die Länderkompetenzen werden also nicht einzeln aufgeführt. Zu ihrem Kernbereich gehören aber insbesondere das Polizeirecht, das Kommunalrecht und der Bereich von Bildung und Kultur („Kulturhoheit der Länder“).

Entgegen dieser Regelungstechnik, nach der im Zweifel die Länder zuständig sind, hat sich durch zahlreiche Ausnahmen und eine bundesfreundliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Laufe der Zeit das praktische Verhältnis zu Lasten der Länder umgekehrt. Darauf wollte die Föderalismusreform reagieren.

Geschriebene Bundeskompetenzen

Der Bund ist grundsätzlich nur dann zuständig, wenn es ausdrücklich in der Verfassung vorgesehen ist.

Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes

Hauptartikel: Ausschließliche Gesetzgebung

Konkurrierende Gesetzgebung des Bundes

Hauptartikel: Konkurrierende Gesetzgebung

Ungeschriebene Kompetenztitel des Bundes

Die Regelungstechnik des Grundgesetzes – Landeskompetenz, wenn nichts anderes ausdrücklich vorgesehen ist – schließt ungeschriebene Bundeskompetenzen eigentlich aus.

In ganz engem Umfang sind sie dennoch anerkannt. Man unterscheidet

  • Kompetenz kraft Sachzusammenhangs,
  • Annexkompetenz und
  • Kompetenz kraft Natur der Sache.
Negative Gesetzgebungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts

Gemäß § 78 BVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht negative Gesetzgebungskompetenz in den Fällen, in denen Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar ist: es stellt mit Gesetzeskraft dessen Nichtigkeit fest. Auch die Feststellung, dass die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung nicht mehr besteht (Art. 93 Abs. 3 GG) ersetzt ein Bundesgesetz.

Verfahren und Form

Das im siebten Abschnitt des Grundgesetzes geregelte Gesetzgebungsverfahren obliegt dem Bundestag als dem an der Gesetzgebung beteiligten wichtigsten Organ der Legislative.

Bundesregierung, Bundesrat und Mitglieder des Bundestages (mindestens fünf Prozent oder eine Fraktion) besitzen das Initiativrecht, also das Recht ein neues Gesetz oder ein Gesetz zur Änderung oder Aufhebung eines anderen Gesetzes als Entwurf zur Abstimmung in den Bundestag einzubringen. Der Bundestag berät über die eingebrachten Gesetze, die nach dem Grundgesetz in seinen Kompetenzbereich fallen (und nicht Sache der Länder sind), in drei Lesungen.

Aufgrund des föderalen Systems in Deutschland sind die Bundesländer durch den Bundesrat am Gesetzgebungsverfahren beteiligt und alle Gesetze werden diesem Organ zur Abstimmung vorgelegt. Dieser kann – abhängig von der Art des Gesetzes – einen Entwurf nach erfolglosem Anruf des Vermittlungsausschusses auch scheitern lassen.

Hat ein Gesetz den Bundestag und den Bundesrat in dem durch das Grundgesetz, die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages und Geschäftsordnung des Bundesrates geregelten Verfahren passiert, wird es in gedruckter Fassung an das zuständige Bundesministerium und dann zur Gegenzeichnung an den Bundeskanzler weitergeleitet, bevor es dem Bundespräsidenten vorgelegt wird. Dieser hat das Recht zu prüfen, ob das ihm vorgelegte Gesetz mit der Verfassung in Einklang steht und ob es der Verfassung entsprechend zustande gekommen ist. Abschließend unterzeichnet der Bundespräsident das Gesetz, es ist damit ausgefertigt. Danach wird es im Bundesgesetzblatt formell unter Angabe des Tages des Inkrafttretens verkündet (Art. 82 GG).

Materielle Bindung und Überprüfung

Der Gesetzgeber ist in seinen Entscheidungen an die Verfassung gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG) und muss bei der Schaffung neuer Gesetze grundlegende Prinzipien berücksichtigen, im Strafrecht beispielsweise das Prinzip „Keine Strafe ohne Gesetz“ (nulla poena sine lege) gemäß Art. 103 GG. Zu den rechtsstaatlichen Grundsätzen gehört ferner das Verbot der Rückwirkung zum Nachteil des Bürgers, wenngleich von diesem Prinzip Durchbrechungen anerkannt sind.

Jedes neue Gesetz ist demnach an den Werten der Verfassung zu messen, etwa dem Rechtsstaatsprinzip oder den Staatszielbestimmungen. Insbesondere muss der Gesetzgeber die Grundrechte beachten, darf sie zwar durch Gesetz einschränken, aber nicht verletzen. Andernfalls ist das Gesetz verfassungswidrig und nichtig, also wirkungslos. Die Nichtigkeit kann nur durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden (Verwerfungsmonopol).

Allerdings wird dem Bundespräsidenten eine Prüfungskompetenz zuerkannt, wonach er bei formellen Fehlern oder einem offensichtlichen Bruch der Verfassung durch das Gesetz seine Unterzeichnung verweigern und das Gesetz somit nicht wirksam werden lassen kann (→ Unterzeichnung und Prüfung von Gesetzen durch den Bundespräsidenten).

Die Prüfung und Berichtigung von Gesetzentwürfen und Gesetzen bei Druckfehlern und anderen offenbaren Unrichtigkeiten ist in § 61 GGO geregelt.

Deutsche Demokratische Republik

Hauptartikel: Gesetzgebungsverfahren (DDR)

Österreich

Hauptartikel: Gesetzgebungsverfahren (Österreich)

Schweiz

Hauptartikel: Gesetzgebungsverfahren (Schweiz)

Belgien

Hauptartikel: Gesetzgebungsverfahren (Belgien)

Polen

Hauptartikel: Gesetzgebungsverfahren (Polen)

Vereinigte Staaten

Hauptartikel: Gesetzgebungsverfahren (Vereinigte Staaten)

Hauptartikel: Rechtsetzung der Europäischen Union

  • Rechtsetzung
  • Thilo Brandner: Parlamentarische Gesetzgebung in Krisensituationen – Zum Zustandekommen des Finanzmarktstablilisierungsgesetzes, NVwZ 2009, S. 211–215.
  • Eike Michael Frenzel: Das Gesetzgebungsverfahren – Grundlagen, Problemfälle und neuere Entwicklungen, Teil 1: JuS 2010, S. 27–30, Teil 2: Jus 2010, S. 119–124.
  • Wolfgang Ismayr: Gesetzgebung im politischen System Deutschlands. In: Wolfgang Ismayr (Hrsg.): Gesetzgebung in Westeuropa. EU-Staaten und Europäische Union. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2008, S. 383–429.
  • Ulrich Karpen: 40 Jahre Gesetzgebungslehre in Deutschland und der Beitrag der ZRP, ZRP 2007, S. 234–235.
  • Michael Kloepfer: Gesetzgebungsoutsourcing – Die Erstellung von Gesetzentwürfen durch Rechtsanwälte, NJW 2011, S. 131–134.
  • Julian Krüper: lawfirm – legibus solutus? Legitimität und Rationalität des Gesetzgebungsverfahrens beim „Outsourcing“ von Gesetzentwürfen, JZ 2010, S. 655–662.
  • Konrad Redeker: Wege zu besserer Gesetzgebung, ZRP 2004, S. 160–163.
  • Wolfgang Thierse: Wege zu besserer Gesetzgebung – sachverständige Beratung, Begründung, Folgeabschätzung und Wirkungskontrolle, NVwZ 2005, S. 153–157.
  • Hannes Wörner: Gesetzgebungsoutsourcing im verfassungstheoretischen Kontext. Erörterung der Geltungskraft der Verfassung im Bereich externer Politikberatung. Mohr Siebeck, Tübingen 2021, ISBN 978-3-16-159914-9.

 Wiktionary: Gesetzgebung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

  • Literatur über Gesetzgebung im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
  • Bundestag: Funktion und Aufgabe; Gesetzgebung
  • Art. 70 ff. GG
  • Weitere Gesetzgebungskompetenzen
  • „Pocket Politik“ – Übersicht mit Schaubild zur Gesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland
  • Weg zur Föderalismusreform auf den Seiten des Deutschen Bundestages

Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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