Wer ist dafür verantwortlich aktuelle und für den Flug relevante?

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Wer ist dafür verantwortlich aktuelle und für den Flug relevante?

Vorbemerkung:

Am 31. Dezember 2020 trat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947 vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 152/45) i. V. m. der DVO (EU) 2020/746 und DVO (EU) 2020/639 in Kraft. Die Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 vom 12. März 2019 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 152/1) ebenso. Sie verdrängen teilweise nationale Vorschriften, wie z. B. in der Luftverkehrs-Ordnung, Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Wir haben darüber auf unserer Internetseite informiert. Die in dem Zusammenhang erforderliche Gesetzesänderung dieser nationalen Vorschriften wurde mit dem Artikel 2 des Gesetzes zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge vom 14. Juni 2021 (siehe BGBl. I S. 1766) vorgenommen.

Aufgrund der komplexen Materie auf dem Gebiet "Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge" ergeben sich für alle Beteiligte (Behörden, Fachstellen, Nutzer, Dritte u. a.) viele Einzelfragen und Einzelfälle, die nicht alle beantwortet werden können. Die folgende FAQ-Liste beruht auch auf Fragen und Antworten von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit und vom Luftfahrt-Bundesamt. Die Bundesoberbehörde (LBA) veröffentlicht regelmäßig wichtige Informationen zur Thematik, da sie ab dem 31. Dezember 2020 für viele Aufgaben nach den europäischen Vorschriften die zuständige Stelle in Deutschland ist. Des weiteren ist seit dem 19. Januar 2022 die "Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul)"  verfügbar.

Die hier verwendeten Abkürzungen sind am Anfang zusammengefasst. Sie können durch Anklicken der jeweiligen Themenkomplexe direkt zum Abschnitt gelangen. Bei neuen Informationen werden wir die FAQ-Liste aktualisieren. Ferner sind die wichtigsten Inhalte der beiden EU-Verordnungen in der Gesamtgrafik zusammengefasst.

Abkürzungsverzeichnis:


 
a.F. - alte Fassung
Abs. - Absatz
Art. - Artikel
A1, A2, A3 - Unterkategorie A1 bis A3 (nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, Anhang, Teil A)
BOS - Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
BVLOS - Betrieb außerhalb direkter Sicht
C0 bis C4 - Klassen-Identifizierungskennzeichen C0 bis C4 (nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945, Anhang, Teil 1 bis Teil 5)
DAeC - Deutscher Aero Club e.V.
DMFV - Deutscher Modellflieger Verband e.V.
DVO - bezogen auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vom 24. Mai 2019
d-VO - bezogen auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 vom 12. März 2019
EASA - Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (European Union Aviation Safety Agency)
EG - Europäische Gemeinschaft
EU - Europäische Union
g - Gramm (Maßeinheit)
Joule - kinetische Energie (Maßeinheit)
kg - Kilogramm (Maßeinheit)
LBA - Luftfahrt-Bundesamt
LuftVO - Luftverkehrs-Ordnung
LuftVG - Luftverkehrsgesetz
LuftVZO - Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LUC - Betreiberzeugnis für Leicht-UAS
m - Meter (Maßeinheit)
mm - Millimeter (Maßeinheit)
m/s - Geschwindigkeit (Maßeinheit)
MTOM - höchstzulässige Startmasse
NfL - Nachrichten für Luftfahrer
Nr. - Nummer
OPEN - offene Betriebskategorie
SPEC - spezielle Betriebskategorie
UAS - unbemanntes Luftfahrtsystem
VLOS - Betrieb in direkter Sicht
VO - Verordnung

Themenkomplexe:

I.     Begriffsbestimmungen


II.    Anwendungsbereich
III.   Betriebsgenehmigung
IV.   Betriebskategorien
V.    Unterkategorien
VI.   UAS-Gebiete
VII.  Drohnenführerschein(e)
VIII. Drohnenklassifizierung/-konformität
IX.   Registrierung
X .   Flugmodellbetrieb
XI    Versicherung
XII.  Hinweise
I.   Begriffsbestimmungen

Neben den Begriffsbestimmungen in der Verordnung (EU) 2018/1139 vom 4. Juli 2018 werden sämtliche Begriffe, die im Zusammenhang mit dem Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge stehen, im Artikel 2 der DVO (EU) Nr. 2019/947 und im Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 definiert. Diese sind als Anlage hinterlegt. Machen Sie sich mit den Begriffsbestimmungen zum besseren Verständnis vertraut. Mit dem im allgemeinen Sprachgebrauch bekannten Wort „Drohnen“ sind unbemannte Luftfahrtsysteme gemeint (auch UAS - Unmanned Aircraft System genannt). Wir verwenden nachfolgend die Begriffe: "UAS", "Drohnen“, "UAS-Betrieb" oder auch "EU-Drohnen-DVO".

Auf folgende Begriffe wird dennoch nachfolgend eingegangen.

1. Was ist ein UAS?

Darunter ist ein unbemanntes Luftfahrzeug (ein Luftfahrzeug ohne Pilot und Besatzung) sowie die Ausrüstung für dessen Fernsteuerung zu verstehen.

2. Was ist ein privat hergestelltes UAS?

Dies ist ein UAS, welches vom Erbauer für seine eigenen Zwecke zusammengebaut oder hergestellt wurde, mit Ausnahme von UAS, die aus Bauteilen zusammengesetzt werden, die als Fertigbausatz in Verkehr gebracht werden.

3. Welches Gewicht muss ich bei meinem UAS für den jeweiligen Betrieb beachten?

Bei der Höchstabflugmasse handelt es sich um die vom Hersteller vorgegebene maximale Abflugmasse, mit der die Drohne betrieben werden darf (ggf. mit Anbauten und optionaler Nutzlast). Es handelt sich dabei nicht unbedingt um das momentane Gewicht des UAS. Sie finden diese Angaben in der Regel im Benutzerhandbuch.

4. Wer ist ein UAS-Betreiber?

Ein UAS-Betreiber kann jede natürliche oder juristische Person (Gesellschaft, Organisation, Verein u. a.) sein, welche die Drohne(n) besitzt oder die Drohne mietet. Das kann sowohl der Drohnenbesitzer als auch der Fernpilot sein, wenn dieser das UAS tatsächlich fliegt. Es kann jedoch vorkommen, dass Sie der Fernpilot sind, ohne ein Drohnenbetreiber zu sein. Z. B., wenn Sie als Pilot für ein Unternehmen arbeiten, das Dienste mit Drohnen anbietet. In diesem Fall ist das Unternehmen der Drohnenbetreiber und Sie sind der Fernpilot. Wenn Sie eine Drohne gekauft haben, um Sie in Ihrer Freizeit zu fliegen, sind Sie sowohl Drohnenbetreiber als auch Fernpilot. Wenn Sie eine Drohne gekauft haben, um sie zu verschenken, ist die Person, die das Geschenk erhält und die Drohne dann fliegt, der Drohnenbetreiber und gleichzeitig der Fernpilot.

5. Was ist ein Fernpilot?

Das ist eine natürliche Person, die für die sichere Durchführung des Fluges eines UAS verantwortlich ist, wobei der Fernpilot die Flugsteuerung entweder manuell vornimmt oder, wenn das UAS automatisch fliegt, dessen Kurs überwacht und in der Lage ist, jederzeit einzugreifen und seinen Kurs zu ändern. Im Übrigen kann der verantwortliche Fernpilot durch sogenannte „Beobachter von UAS oder Luftraumbeobachter“ (natürliche Person als Hilfspersonal) für die sichere Flugbetriebsdurchführung unterstützt werden, z. B. für visuelle Beobachtung neben dem Fernpiloten, Luftraumbeobachtung, Absperrmaßnahmen, Überwachung und Aufzeichnungskontrolle von Daten bei der verwendeten Systemtechnik für den konkreten UAS-Einsatz.

6. Was sind Menschenansammlungen?

Das ist eine Vielzahl von Menschen, die so dicht gedrängt stehen, dass es einer einzelnen Person nahezu unmöglich ist, sich aus dieser Menge zu entfernen. D. h., bezogen auf den UAS-Betrieb, wird die Menschenansammlung nicht von einer bestimmten Anzahl von Personen definiert, sondern bezieht sich auf die Möglichkeit einer Person, sich so zu bewegen, um den Folgen einer außer Kontrolle geratenen Drohne zu entweichen. Wenn in einer bestimmten Menschenmenge Personen so dicht beieinanderstehen, dass ihre Möglichkeit frei zu entkommen oder sich von der Drohne zu entfernen, begrenzt ist, wird dies als Menschenansammlung betrachtet.

7. Wer ist eine unbeteiligte Person?


Unbeteiligte Personen sind Menschen, die nicht an dem konkreten UAS-Betriebseinsatz teilnehmen oder die Anweisungen und Sicherheitsvorkehrungen des UAS-Betreibers für den Einsatz nicht kennen. Eine Person gilt als beteiligt, wenn sie sich dazu entscheidet und einwilligt, Teil des UAS-Betriebseinsatzes zu sein, das Betriebsrisiko kennt und die Position der Drohne während des Flugs überprüfen kann. Um als an dem UAS-Betriebseinsatz beteiligt angesehen zu werden, muss die Person daher:
  • die Zustimmung für den konkreten UAS-Einsatz erteilen (z. B. die Zustimmung, von der Drohne überflogen zu werden),
  • vom Drohnenbetreiber/ Fernpiloten die Anweisungen und Sicherheitsvorkehrungen erhalten, die im Notfall anzuwenden sind,
  • nicht mit anderen Aktivitäten beschäftigt sein, so dass die Person die Position der Drohne nicht überprüfen kann, um im Falle eines Vorfalls Maßnahmen zu ergreifen, um nicht von der Drohne verletzt zu werden.
Die Mitteilung auf einem Ticket/ Flyer, dass während eines Ereignisses eine Drohne eingesetzt wird, wird als nicht ausreichend angesehen, da der UAS-Betreiber eine individuelle ausdrückliche Zustimmung einholen und sicherstellen muss, dass die Personen das Risiko und die im Notfall einzuhaltenden Verfahren verstehen. Eine unbeteiligte Person ist nicht nur die Person, die direkt vom Drohnenflug beeinflusst wird, sondern kann auch eine Person sein, die sich in einem Bus, Auto usw. (passiv) befindet.
II.    Anwendungsbereich

1. Was regelt die EU-Drohnen-DVO?

Die EU-Drohnen-DVO verfolgt einen risikobasierten Ansatz und unterscheidet daher nicht zwischen Freizeit- und Geschäftstätigkeiten. Sie berücksichtigt das Gewicht, die technischen Daten der Drohne und die beabsichtigten Betriebseinsätze. Darauf aufbauend legt sie für alle EU-Mitgliedstaaten einheitliche Standards für den Betrieb und in der d-VO für die Herstellung von UAS fest.

2. In welchen Ländern gilt die sogenannte EU-Drohnen-DVO?

Die EU-Drohnen-DVO gilt in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in weiteren Ländern, die die EU-Drohnen-DVO anwenden und ratifiziert haben. Ein UAS kann unter den gleichen Betriebsbedingungen betrieben werden. Auch der „EU-Drohnenführerschein“ ist dort entsprechend gültig.

3. Gibt es in den einzelnen Ländern Einschränkungen zum Drohnenbetrieb?

Ja, unter Umständen, da neben den europäischen Regelungen ggf. zusätzliche nationale Vorschriften im Land gelten können. Auch kann es Abweichungen zur Definition von geographischen UAS-Gebieten (Drohnenflugbeschränkungs- oder –verbotsgebieten) geben. Bitte informieren Sie sich daher vor der Reise immer über dort eingerichtete geographische UAS-Gebiete. Unter Umständen können Drohnen, die nicht nach neuem EU-Recht zertifiziert wurden, nicht mehr wie gewohnt geflogen werden.
III.   Betriebsgenehmigung

1. Darf ich mit meiner erteilten Genehmigung für den UAS-Betrieb weiterhin fliegen?

Ja, die von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigungen dürfen bis zu deren Ablauf, aber längstens bis zum 1. Januar 2022 in Deutschland genutzt werden (Art. 21 Abs. 1 DVO). Dies gilt gleichermaßen für nationale „Kenntnisnachweise“ bzw. „Einweisungsbescheinigungen“. Jedoch sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, erteilte Genehmigungen, Zeugnisse, Kenntnisnachweise bis zum 1. Januar 2022 umzuwandeln.

Das heißt für Sachsen, die von UAS-Betreibern abgegebenen Erklärungen zur Nutzung der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 31. Januar 2018 für das Gebiet des Freistaates Sachsen bleiben längstens bis 30. Dezember 2021 gültig, sofern sie nicht schon vorher fristgemäß abgelaufen sind (maßgebend ist das Datum der Erklärung). Eine Umwandlung der abgegebenen Erklärungen erfolgt aufgrund des Widerrufs der sächsischen Allgemeinverfügung mit Wirkung zum 31. Dezember 2021 nicht.

Jedoch ist in dem Zusammenhang zu beachten, dass Sie für den UAS-Betrieb eine Ausnahmeerlaubnis von der Luftfahrtbehörde benötigen, sofern die Verbotstatbestände in der LuftVO greifen und nicht von der EU-Drohnen-DVO überlagert werden (s. Antwort zu Frage 1 im Abschnitt VI.).

2. Wann benötige ich eine Betriebsgenehmigung?

Ab dem 31. Dezember 2020 benötigen Drohnenbetreiber eine Betriebsgenehmigung (Art. 12 DVO) in den UAS-Betriebskategorien: „speziell“ und „zulassungspflichtig“, die vom LBA erteilt wird (Gilt im Freistaat Sachsen ebenso für die spezielle Betriebskatekorie!). In der „offenen“ UAS-Betriebskategorie brauchen Sie weder eine Betriebsgenehmigung noch eine Betriebserklärung (Art. 3 a) DVO). Dennoch ist zu beachten, dass sofern eine der festgelegten Anforderungen in der „offenen“ Betriebskategorie (Art. 4, Art. 5 Abs. 1 oder Anhang, Teil A DVO) nicht erfüllt ist, benötigt der Drohnenbetreiber eine Betriebsgenehmigung. Die Betriebseinstufung geht dann von der „offenen“ in die „spezielle oder zulassungspflichtige“ Kategorie über. Ungeachtet dessen benötigen Sie eine Ausnahmeerlaubnis von der Luftfahrtbehörde für die in der LuftVO genannten Verbote, sofern der UAS-Betrieb dies erfordert.

3. Darf ich mit meiner Drohne ohne Genehmigung in der „offenen“ Betriebskategorie fliegen?

Ja, unter Beachtung der Festlegungen in geographischen UAS-Gebieten (Drohnenflugbeschränkungs- oder -verbotsgebieten) ist der Drohnenbetrieb in der „offenen“ Betriebskategorie aus luftverkehrsrechtlicher Sicht genehmigungsfrei (Antwort zu Frage Nr. 2. beachten!).

4. Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung vorliegen?

Vor Erteilung der Betriebsgenehmigung prüft die zuständige Behörde die eingereichte Risikobewertung und die Robustheit der vom Drohnenbetreiber vorgeschlagenen Minderungsmaßnahmen sowie die vom Drohnenbetreiber abgegebene Erklärung über die Einhaltung einschlägiger Vorschriften, um die Sicherheit des UAS-Betriebs in allen Flugphasen zu gewährleisten (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 a) bis c) DVO).

5. Wer ist für die Erarbeitung der Risikobewertung verantwortlich?

Der UAS-Betreiber hat eine Risikobewertung durchzuführen (Art. 11 DVO) und neben seinem Antrag auf Erteilung der Betriebsgenehmigung diese der zuständigen Behörde vorzulegen (Art. 5 Abs. 2 DVO).

6. Wie erfolgt die Bewertung des Betriebsrisikos?

Die Vorschriften für die Bewertung des Betriebsrisikos sind im Artikel 11 der EU-Drohnen-DVO umfassend geregelt. Die Beschreibung über Drohnenbetrieb, Betriebssicherheit, Identifizierung der Risiken und Maßnahmen zur Risikominderung, Robustheit der Minderungsmaßnahmen stehen im Fokus der Bewertung. Aufgrund des Umfanges der Vorschriften (Art. 11 Abs. 1 bis 6 DVO) kann an der Stelle nicht im Einzelnen darauf eingegangen werden.

7. Was ist ein LUC-Zeugnis?

Damit ist auf Antrag die Erteilung eines Betreiberzeugnisses für Leicht-UAS (LUC) gemeint (UAS.LUC.010 ff. Anhang Teil C DVO), dies entspricht der Zertifizierung des Unternehmens (Organisations-Genehmigungs-Zertifikat) mit bestimmten Privilegien der Autorisierung. Jede juristische Person kann die Ausstellung eines LUC-Betriebszeugnisses bei der zuständigen Behörde im Mitgliedstaat beantragen. Das LUC-Zertifikat ist unbegrenzt gültig, solange das Unternehmen die Anforderungen nach Anhang Teil C DVO erfüllt. Aufgrund des Umfanges der Anforderungen und Nachweise wird in diesen FAQ nicht weiter eingegangen. Der Anhang Teil C DVO erläutert das umfassend.

8. Welches Mindestalter muss ein Drohnenpilot (Fernpilot) haben?

In der „offenen“ und „speziellen“ Betriebskategorie beträgt das Mindestalter 16 Jahre (Art. 9 Abs. 1 DVO. Kein Mindestalter besteht z. B. bei UAS (Spielzeug) der Klasse C0 in der Unterkategorie A1, MTOM weniger als 250 g und unter Aufsicht eines Fernpiloten. Ferner können die Mitgliedstaaten das Mindestalter des Drohnenpiloten (z. B. beim Flugmodellbetrieb) im eigenen Hoheitsgebiet senken (Art. 9 Abs. 3 bis 5 DVO).

9. Benötigen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) für deren UAS-Betrieb eine luftrechtliche Genehmigung?

Nein, da die bisherigen Regelungen in der LuftVO für den erlaubnisfreien UAS-Betrieb von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben auch von europäischen Vorschriften abgedeckt werden (Art. 2 Abs. 3 Buchstabe a) der Grundverordnung (EU) 2018/1139). Nach Ansicht der EASA fallen unter diese Vorschrift solche Tätigkeiten oder Dienste, die mit den dort ausdrücklich genannten die beiden Gemeinsamkeiten aufweisen, erstens im öffentlichen Interesse vorgenommen zu werden und zweitens dabei bisweilen ein anderes Risiko als der Zivilbetrieb zu erfordern. Eine Änderung der bisherigen Praxis der Mitgliedstaaten ist nach Auskunft der EASA mit dieser Vorschrift nicht bezweckt.
IV.   Betriebskategorien

1. Welche UAS-Betriebskategorien gibt es entsprechend der EU-Drohnen-DVO?

Die EU-Drohnen-VO legt folgende Betriebskategorien: „offen“, „speziell“ und „zulassungspflichtig“ fest (Art. 3, 4 und 6 DVO). Ferner werden noch drei Unterkategorien: A1 bis A3 in der „offenen“ Betriebskategorie definiert (Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Teil A des Anhangs DVO).

2. Was bedeutet „offene“ Betriebskategorie?

Der Begriff „offene“ Betriebskategorie kann beschrieben werden als „offen für Jedermann“. Drohnen (auch für privat gebaut) dürfen in dieser Kategorie ohne eine Betriebsgenehmigung unter Einhaltung des gesetzlich vorgegebenen Betriebsrahmens betrieben werden (siehe Antworten im Abschnitt III.).

3. Was bedeutet die „spezielle“ und „zulassungspflichtige“ Betriebskategorie?

Der UAS-Betrieb in diesen beiden Betriebskategorien bedarf einer oder mehrerer vorheriger Genehmigung(en) durch die zuständige Behörde im Mitgliedstaat (Art. 5, 12 und Anhang Teil B UAS.SPEC.010 ff. und Art. 6 DVO i. V. m. Art. 40 d-VO). Die „spezielle“ oder „zulassungspflichtige“ Betriebskategorie wird erreicht, wenn der Betriebsrahmen der „offenen“ verlassen wird, z. B. wenn mit der Drohne über 120 m über Grund/ Wasser oder unter BVLOS geflogen wird sowie Menschenansammlungen überflogen werden. Die Regelungen zur Erlangung einer Betriebsgenehmigung in diesen Betriebskategorien sind aufgrund des Umfanges nicht Gegenstand dieser FAQ-Liste, zudem das Luftfahrt-Bundesamt die zuständige Stelle in Deutschland ist.

4. Welche wesentlichen Voraussetzungen müssen in der „offenen“ Betriebskategorie erfüllt werden?


In der "offenen" Betriebskategorie müssten folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • die Drohne hat ein CE-Kennzeichen C1 bis C4 (oder vor dem 1. Januar 2023 ohne CEKennzeichnung in den Verkehr gebracht) oder ist privat gebaut,
  • MTOM von weniger als 25 kg,
  • kein Überflug über Menschenansammlungen bzw. sicherer Abstand zu Menschen,
  • ständiger VLOS-Betrieb bzw. eingeschalteter Follow-me-Modus,
  • maximale Flughöhe von 120 m über Grund/Wasser,
  • Mindestalter des Drohnenpiloten 16 Jahre (Kann im Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen auch gesenkt werden!),
  • kein Transport gefährlicher Güter und kein Abwurf von Gegenständen.
Ferner ist der UAS-Betrieb in der „offenen“ Betriebskategorie in drei Unterkategorien A1 bis A3 (siehe Abschnitt V.) eingeteilt.
V.    Unterkategorien

1. Welche Unterkategorien gibt es in der „offenen“ Betriebskategorie?


Nach Anhang, Teil A der EU-Drohnen-DVO werden drei Unterkategorien definiert:
  • A1 (Anhang, Teil A, UAS.OPEN.020 DVO),
  • A2 (Anhang, Teil A, UAS.OPEN.030 DVO) und
  • A3 (Anhang, Teil A, UAS.OPEN.040 DVO).

2. Welche Anforderungen bestehen in der Unterkategorie A1? In der Unterkategorie A1 kommen Drohnen mit einem MTOM von weniger als 900 g zum Einsatz. Handelt es sich um eine nach EU-Regularien zertifizierte Drohne, so sind diese mit einem der folgenden Zeichen gekennzeichnet, welche Klassen-Identifizierungskennzeichen C0 bzw. C1 genannt werden (Anhang, Teil 1 und Teil 2 d-VO):

Wer ist dafür verantwortlich aktuelle und für den Flug relevante?
  und   
Wer ist dafür verantwortlich aktuelle und für den Flug relevante?

Drohnen mit dem CE-Kennzeichen „0“ haben ein MTOM von weniger als 250 g, eine Höchstgeschwindigkeit (horizontal) von 19 m/s und eine maximale Flughöhe von 120 m über Grund/Wasser. Alle anderen Drohnen mit MTOM unter 900 g (dito für Höchstgeschwindigkeit und Flughöhe) sind mit dem C-Kennzeichen „1“ versehen. Mit Drohnen der Unterkategorie A1 darf an unbeteiligte Personen herangeflogen werden, jedoch ist ein Überflug zu vermeiden. Die weiteren Bedingungen in der Unterkategorie A1 und der Klassen-Identifizierungskennzeichen C0 und C1 sind im Anhang, Teil A, UAS.OPEN.020 DVO und im Anhang Teil 1 und 2 d-VO beschrieben. Die folgenden Bilder (Quelle: EASA) veranschaulichen die Unterkategorie A1.

 

Wer ist dafür verantwortlich aktuelle und für den Flug relevante?

 


 

3. Welche Anforderungen bestehen in der Unterkategorie A2?

In der Unterkategorie A2 werden Drohnen mit einem MTOM von weniger als 4 kg eingesetzt. Ist die Drohne nach EU-Regularien zertifiziert, so werden neben den Drohnen der Unterkategorie A1 mit den CE-Kennzeichen "0" bzw. "1" auch Drohnen mit dem CE-Kennzeichen "2" betrieben.
 

Wer ist dafür verantwortlich aktuelle und für den Flug relevante?
Drohnen in der Unterkategorie A2 dürfen horizontal bis zu 30 m an unbeteiligte Personen heranfliegen, aber keinen Überflug durchführen. Sofern sich die Drohne im „Langsamflugmodus“ befindet, darf bis zum horizontalen Sicherheitsabstand von minimal 5 m an unbeteiligte Personen herangeflogen werden. Die maximale Flughöhe von 120 m über Grund/ Wasser gilt auch für die Unterkategorie A2. Die weiteren Bedingungen in der Unterkategorie A2 und des Klassen-Identifizierungskennzeichens C2 können dem Anhang, Teil A, UAS.OPEN.030 DVO und Anhang Teil 3 d-VO sowie dem folgenden Bild (Quelle: EASA) entnommen werden.

Wer ist dafür verantwortlich aktuelle und für den Flug relevante?


4. Welche Anforderungen bestehen in der Unterkategorie A3? Neben den Drohnen mit den CE-Kennzeichen "0" bis "2" werden in der Unterkategorie A3 Drohnen mit einem MTOM von weniger als 25 kg und einer maximalen Abmessung von weniger als 3 m (gilt für C3) sowie mit den Klassen-Identifizierungskennzeichen C3 und C4 eingesetzt.

Wer ist dafür verantwortlich aktuelle und für den Flug relevante?
  und 
Wer ist dafür verantwortlich aktuelle und für den Flug relevante?

Drohnen in der Unterkategorie A3 dürfen nur geflogen werden, wenn nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass während des gesamten Fluges keine unbeteiligten Personen gefährdet werden. Während des Fluges ist ein Mindestabstand von 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten zu wahren. Die weiteren Bedingungen in der Unterkategorie A3 und der Klassen-Identifizierungskennzeichen C3 und C4 sind im Anhang, Teil A, UAS.OPEN.040 DVO und im Anhang Teil 4 und 5 d-VO beschrieben. Das folgende Bild (Quelle: EASA) fasst die Unterkategorie A3 anschaulich zusammen.

5. Gibt es eine Gesamtübersicht der "offenen" Betriebskategorie?


Eine tabellarische Zusammenfassung in der „offenen“ Betriebskategorie finden Sie an der Stelle.



VI.   UAS-Gebiete

1. Was sind UAS-Gebiete?

Das sind geografische Gebiete, in denen aus Gründen der Sicherheit und Gefahrenabwehr, des Schutzes der Privatsphäre oder der Umwelt für den UAS-Betrieb Festlegungen, Einschränkungen oder Verbote definiert sind (Art. 15 Abs. 1 DVO). Das können z. B. Verbote nach § 21 h LuftVO sein. Das Bild (Quelle: EASA) zeigt ein Beispiel einer geografischen Zone mit Einschränkungen.

Wer ist dafür verantwortlich aktuelle und für den Flug relevante?

2. Wer legt diese UAS-Gebiete fest? Sie werden vom jeweiligen EU-Mitgliedstaat festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass geografische UAS-Gebiete in Deutschland vom Bundesgesetzgeber in Abstimmung mit den Bundesländern definiert werden.

3. Werden UAS-Gebiete veröffentlicht und wie?

Ja, UAS-Gebiete und deren Informationen, Geltungsdauer müssen in einem gemeinsamen einheitlichen digitalen Format im Mitgliedstaat veröffentlicht werden (Art. 15 Abs. 3 DVO). Näheres dazu ist derzeit nicht bekannt.
VII.   Drohnenführerschein(e)

1. Benötige ich für den Drohnenbetrieb nach dem 31. Dezember 2020 einen Nachweis/eine Bescheinigung oder einen Drohnenführerschein?

Ja, Drohnensteuerer (UAS-Betreiber) benötigen auch ab dem 31. Dezember 2020 in vielen Fällen über ein im allgemeinen Sprachgebrauch als „Drohnenführerschein“ bezeichnetes Dokument.

2. Welche Dokumente sind das?


Beim UAS-Betrieb in der "offenen" Betriebskategorie handelt sich dabei um eines der folgenden Dokumente:

  • „Kenntnisnachweis“ (§ 21a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 LuftVO a.F.) einer vom LBA anerkannten Stelle (§ 21d LuftVO a.F.),
  • „Einweisungsbescheinigung“ vom beauftragten Luftsportverband (§ 21a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 LuftVO a.F.),
  • „EU-Kompetenznachweis“ als Nachweis für Fernpiloten über den Abschluss eines Online-Lehrgangs und einer Onlineprüfung ihrer Theoriekenntnisse (Anhang, Teil A, UAS.OPEN.020 Abs. 2 und UAS.OPEN.040 Abs.3 DVO),
  • „EU-Fernpiloten-Zeugnis“ über die Kompetenz von Fernpiloten (Anhang, Teil A, UAS.OPEN.030 Abs. 2 DVO).

3. Gibt es Einschränkungen für die Verwendung der jeweiligen Dokumente?
Ja, es gibt verschiedene Einschränkungen für einzelne Dokumente.
  • So sind "Kenntnisnachweise“ oder „Einweisungsbescheinigungen“ in der Übergangszeit bis zum 1. Januar 2022 gültig und berechtigen zum Steuern von Drohnen in allen Unterkategorien A1 bis A3 der „offenen“ Betriebskategorie. Es gelten jedoch Einschränkungen, wenn die Drohne nicht EU-Recht konform ist (Bestandsdrohnen), insbesondere für die Unterkategorie A2 (zusätzliche Anforderungen, wie: Online-Lehrgang mit Online-Prüfung und praktisches Selbststudium). Im Gegensatz zu „EU-Kompetenznachweisen“ und „EU-Fernpiloten-Zeugnissen“ sind die „Kenntnisnachweise“ und „Einweisungsbescheinigungen“ weiterhin nur in Deutschland gültig.
  • Ab dem 1. Januar 2022 muss jeder UAS-Betreiber im Besitz eines „EU-Kompetenznachweises“ oder eines „EU-Fernpiloten-Zeugnisses“ sein. Von dieser Pflicht sind Drohnen mit dem CE-Kennzeichen "0" (MTOM < 250 g und Höchstgeschwindigkeit (horizontal) < 19 m/s) ausgenommen.
  • Die Art des benötigten „Drohnenführerscheins“ hängt davon ab, wo die Drohne geflogen werden soll und ob diese bereits nach dem neuem EU-Recht (d-VO) zertifiziert ist. Zertifizierte Drohnen tragen die entsprechenden CE-Klassen, welches die Drohnenklassifizierung angibt (siehe Abschnitt VIII.).

4. Gibt es Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Drohnenführerscheine und Drohnenart in der „offenen“ Betriebskategorie? Ja, die Übergangsbestimmungen sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst. Mit dem nationalen Kenntnisnachweis ist die Bescheinigung (§ 21a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 LuftVO a.F.) einer vom LBA anerkannten Stelle gemeint.

Wer ist dafür verantwortlich aktuelle und für den Flug relevante?

5. Welches sind die neuen „EU-Drohnenführerscheine“?


Ab dem 31. Dezember 2020 wird es zwei verschiedene Arten von „EU-Drohnenführerscheinen“ (siehe Bilder, Quelle: EASA) für Drohnensteuerer in der „offenen“ Betriebskategorie mit den Unterkategorien (A1 bis A3) geben.
  • “EU-Kompetenznachweis“ für Unterkategorien A1 - A3 (Anhang, Teil A, UAS.OPEN.020 Abs. 2 und UAS.OPEN.040 Abs.3 DVO)

Wer ist dafür verantwortlich aktuelle und für den Flug relevante?

  •  „EU-Fernpiloten-Zeugnis“ für Unterkategorie A2 (Anhang, Teil A, UAS.OPEN.030 Abs. 2 DVO)

Wer ist dafür verantwortlich aktuelle und für den Flug relevante?


6. Sind die „EU-Drohnenführerscheine“ befristet? Ja, beide sind 5 Jahre gültig und müssen jeweils durch Wiederholungsprüfungen oder durch Auffrischungskurse verlängert werden (Anhang, Teil A, UAS.OPEN.070 DVO).

7. Wie erlange ich den “EU-Kompetenznachweis“?

Der „EU-Kompetenznachweis“ für den UAS-Betrieb in den Unterkategorien A1 und A3 wird nach der erfolgreichen Absolvierung eines Onlinelehrgangs und einer Onlineprüfung vergeben und bestätigt, dass eine ausreichende Kompetenz für das Steuern einer Drohne mit einem relativ niedrigen Gefährdungspotential beim Steuerer (Fernpiloten) vorliegt. Die Prüfung besteht aus 40 Multiple-Choice-Fragen aus insgesamt neun Fachgebieten (Anhang, Teil A, UAS.OPEN.020 Abs. 4, b) und UAS.OPEN.040 Abs. 3 DVO). Sowohl der Onlinelehrgang als auch die Prüfung können mehrmals absolviert werden, falls die Fragen nicht mindestens zu 75 % richtig beantwortet werden. Als Nachweis der erfolgreichen Prüfung erhält der Bewerber ein entsprechendes Dokument.

8. Wie erlange ich das „EU-Fernpiloten-Zeugnis“?

Für die Beantragung eines „Fernpiloten-Zeugnisses“ für den UAS-Betrieb in der Unterkategorie A2 bedarf es eines „EU-Kompetenznachweises“ (siehe Antwort zu Frage Nr. 7.). Des Weiteren ist ein praktisches Selbsttraining unter den Bedingungen der Unterkategorie A3 (am besten auf einem freien Feld) durchzuführen. Bei einer vom LBA anerkannten Prüfstelle für die Abnahme einer entsprechenden Theorieprüfung ist eine weitere, auf der Onlineprüfung aufbauende Theorieprüfung, abzulegen. Diese besteht aus 30 Multiple-Choice-Fragen aus drei Fachgebieten (Anhang, Teil A, UAS.OPEN.030 Abs. 2, a) bis c) DVO). Viele der vom LBA anerkannten Prüfstellen kombinieren das praktische Training mit der Vorbereitung auf die theoretische Prüfung und nehmen anschließend die Prüfung ab. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Prüfung kann das "EU-Fernpiloten-Zeugnis" beantragt werden.

9. Welche Behörde in Deutschland ist für Ausstellung der "EU-Drohnenführerscheine" zuständig?

Dafür ist das LBA die zuständige Stelle.

10. In welchen Ländern ist der „EU-Drohnenführerschein“ gültig?

"EU-Kompetenznachweis" und "EU-Fernpiloten-Zeugnis" sind in allen EU-Mitgliedstaaten gültig sowie in weiteren Ländern, die die EU-Drohnen-DVO anwenden und ratifiziert haben.

11. Kann ich meinen gültigen "Kenntnisnachweis" (§ 21a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 LuftVO a.F.) in einen "EU-Drohnenführerschein" umschreiben lassen?

Ja, diese Möglichkeit besteht grundsätzlich, wird aber nicht empfohlen, da im Gegensatz zu einem umgeschriebenen „EU-Kompetenznachweis“, der nur für die Restdauer der Gültigkeit des „Kenntnisnachweises“ erteilt wird, ein neu erworbener „EU-Kompetenznachweis“ für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig ist. Zudem führt der Onlinelehrgang für den „EU-Kompetenznachweis“ optimal in das neue EU-Drohnenrecht ein. Kenntnisnachweise für Drohnensteuerer können bis zum 31. Dezember 2021 auf Antrag in einen „EU-Kompetenznachweis“ für die Unterkategorien A1 und A3 der „offenen“ Betriebskategorie umgeschrieben werden.

12. Kann ich meine gültige „Einweisungsbescheinigung“ (§ 21a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 LuftVO a.F.) beim beauftragten Verband in einen "EU-Drohnenführerschein“ umschreiben lassen?

Die Frage kann nur vom beauftragten Verband (DAeC, DMFV) beantwortet werden. Bitte wenden Sie sich direkt zur Klärung an den zuständigen Verband. Für die Gültigkeit trifft jedoch die Antwort zu Frage Nr. 11 ebenso zu.

13. Darf ich als Luftfahrzeugführer mit gültiger Erlaubnis (Pilotenlizenz) eine Drohne weiterhin betreiben?

Nein, ab dem 31. Dezember 2020 ist das nicht mehr zulässig. Denn eine gültige Erlaubnis als Luftfahrzeugführer (inländische oder ausländische Pilotenlizenz) kann nicht als Ersatz für einen Kompetenznachweis nach den Regelungen der EU-Drohnen-DVO verwendet werden, zumal sie weder ein Dokument über die Kompetenz von Fernpiloten noch ein gleichwertiges Dokument ist, welches auf der Grundlage nationaler Vorschriften im Sinne der DVO (Art. 21 Abs. 1 DVO) ausgestellt wurde.

14. Darf ich mit einem "EU-Fernpiloten-Zeugnis" für die Unterkategorie A2 mein UAS in den Unterkategorien A1 bzw. A3 betreiben?

Ja, jedoch ist Voraussetzung für den Erwerb des „EU-Fernpiloten-Zeugnisses“ für die Unterkategorie A2 unter anderem, dass der Fernpilot bereits über einen „EU-Kompetenznachweis“ für die Unterkategorien A1 und A3 verfügt. Somit beinhaltet das „EU-Fernpiloten-Zeugnis“ bereits die Berechtigung für den UAS-Betrieb unter den Betriebsbedingungen der Unterkategorien A1 und A3.
VIII.  Drohnenklassifizierung/-konformität Die nachfolgenden Erläuterungen sollen klarstellen, mit welchen Drohnen und unter welchen Voraussetzungen (auch übergangsweise) in der "offenen" Betriebskategorie geflogen werden kann.

1. Wann ist meine Drohne EU-konform?

Vor dem Inverkehrbringen eines UAS müssen Drohnenhersteller ein sogenanntes Konformitätsverfahren durchführen (Art. 13 und Anhang Teil 1 bis 6 d-VO) , d. h., das Gerät wird auf „Herz und Nieren“ getestet und muss sicher sein. Sind alle Anforderungen in dem umfangreichen Prüf- und Bewertungsverfahren erfüllt, stellt der Drohnenhersteller eine EU-Konformitätserklärung (Art. 14 d-VO) aus und bringt das entsprechende CE-Kennzeichen am Gerät an.

2. Woran erkenne ich an meiner Drohne die EU-Konformität?

An der Drohne oder mit Datenplakette ist die CE-Kennzeichnung (mit weiteren Angaben: Kennnummer der zugelassenen Prüfstelle, C-Klasse, Schallleistungspegel, usw.) gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht (Art. 16 Abs. 1 d-VO). Falls das UAS sehr klein ist, befindet sich die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung.

3. Wie erkenne ich die jeweilige Klassifizierung (C-Klasse) der Drohne?

Das sogenannte Klassen-Identifizierungskennzeichen C0 bis C4 (siehe auch Antworten im Abschnitt V.) ist mit einer Mindestgröße von 5 mm sichtbar, leserlich und dauerhaft am UAS und seiner Verpackung angebracht (Art. 16 Abs. 2 d-VO) und ist somit klassifiziert. Die klassifizierten Drohnen tragen die folgenden Markierungen, die Ziffer im Kreis gibt die zugehörige Klassifizierung.

Wer ist dafür verantwortlich aktuelle und für den Flug relevante?
 
Wer ist dafür verantwortlich aktuelle und für den Flug relevante?
 
Wer ist dafür verantwortlich aktuelle und für den Flug relevante?
 
Wer ist dafür verantwortlich aktuelle und für den Flug relevante?
 
Wer ist dafür verantwortlich aktuelle und für den Flug relevante?

4. Kann ich meine nicht EU-konforme Drohne nachträglich zertifizieren lassen?

Nein, eine nicht EU-konforme Drohne kann nicht nachträglich vom Hersteller zertifiziert werden.

5. Darf ich meine nicht nach EU-Recht zertifizierte Drohne weiter benutzen?

Ja, die nach EU-Recht nicht konformen Drohnen dürfen weiter betrieben werden. Es wird jedoch auf die Antworten der nachfolgenden Fragen verwiesen. Es gelten die Übergangsregelungen für den Betrieb von nicht nach EU-Recht konformen Drohnen (Art. 20, 22 DVO).

6. Unter welchen Voraussetzungen können Drohnen ohne Klassifizierung nach EU-Recht (Bestandsdrohnen) betrieben werden?


Unter Beachtung der Übergangsregelungen (Art. 20 bis 22 DVO) für nicht nach EU-Recht konforme Drohnen, die bis zum 1. Januar 2023 in den Verkehr gebracht wurden (nicht privat hergestellte UAS), gilt:
  • Drohnen mit MTOM von weniger als 250 g und der Höchstgeschwindigkeit (horizontal) <19 m/s können in der Unterkategorie A1 weiter betrieben werden. Es ist kein „Drohnenführerschein“ erforderlich, wobei die Regularien der „offenen“ Betriebskategorie trotzdem gelten (Art. 20 a) und Anhang, Teil A, UAS.OPEN.020 DVO).
  • Bei Drohnen mit MTOM von weniger als 500 g wird bis zum 31. Dezember 2022 kein „Drohnenführerschein“ benötigt. Die Drohne darf in der Unterkategorie A1 der „offenen“ Betriebskategorie betrieben werden, wobei die EU-Drohnen-Regularien weiterhin gelten (Art. 22 a) und Anhang, Teil A, UAS.OPEN.020 DVO). Ab dem 1. Januar 2023 wird ein „EU-Kompetenznachweis“ vom Drohnensteuerer der „offenen“ Betriebskategorie benötigt.
  • Der Betrieb mit Drohnen mit einem MTOM von weniger als 2 kg wird ein „EU-Fernpiloten-Zeugnis“ und übergangsweise ein nationaler „Kenntnisnachweis“ in den Unterkategorien A2 und A3 benötigt (Art. 20 b), 21 Abs. 1, 22 b) und Anhang, Teil A, UAS.OPEN.030 DVO). Die Drohne darf in der Unterkategorie A2 nicht näher als 50 m (horizontal) an Menschen herangeflogen werden. In der Unterkategorie A2 ist ein nationaler „Kenntnisnachweis“ (plus weitere Anforderungen, siehe Abschnitt VII., Antwort zu Frage 3.) oder ein „EU-Kompetenznachweis“ befristet bis zum 31. Dezember 2022 ausreichend. Wenn die Drohne in der Unterkategorie A3 betrieben soll, wird hierfür ein „EU-Kompetenznachweis“, alternativ bis zum 1. Januar 2022 ein nationaler „Kenntnisnachweis“, benötigt.
  • Für den UAS-Betrieb mit Drohnen von 2 kg bis weniger als 25 kg MTOM wird ein „EU-Kompetenznachweis“ benötigt. Alternativ darf die Drohne bis zum 1. Januar 2022 mit einem nationalen „Kenntnisnachweis“ nur in der Unterkategorie A3 gesteuert werden (Art. 20 b), 21 Abs. 1, 22 c) und Anhang, Teil A, UAS.OPEN.030 und UAS.OPEN.040 DVO).

7. Wie verhält sich das mit Drohnen mit EU-Klassifizierung oder privat hergestellt?
  • Bei Drohnen mit MTOM von weniger als 250 g (Kennzeichnung C0) ist kein „Drohnenführerschein“ erforderlich (Anhang, Teil A, UAS.OPEN.020 DVO und Anhang, Teil 1 d-VO), wobei sich trotzdem an die Regularien der „offenen“ Betriebskategorie gehalten werden muss. Um sich über diese Regularien zu informieren, wird die Absolvierung des Onlinelehrgangs empfohlen, auf Wunsch kann anschließend auch die Onlineprüfung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden.
  • Der Betrieb mit Drohnen mit einem MTOM von weniger als 900 g (Kennzeichnung C1) wird ein „EU-Kompetenznachweis“ benötigt (Anhang, Teil A, UAS.OPEN.020 DVO und Anhang, Teil 2 d-VO). Bis zum 1. Januar 2022 darf das UAS alternativ mit einem nationalen „Kenntnisnachweis“ (Art. 21 Abs.1 DVO) betrieben werden.
  • Hat die Drohne ein MTOM von weniger als 4 kg (Kennzeichnung C2) und wird sie in der „offenen“ Betriebskategorie, Unterkategorie A2 betrieben, ist ein „EU-Fernpiloten-Zeugnis“ notwendig (Anhang, Teil A, UAS.OPEN.030 DVO und Anhang, Teil 3 d-VO). Für den Betrieb in der Unterkategorie A3 ist ein „EU-Kompetenznachweis“ ausreichend. Bis zum 1. Januar 2022 darf das UAS alternativ noch weiterhin mit einem nationlen „Kenntnisnachweis“ gesteuert werden.
  • Bei Drohnen mit MTOM von weniger als 25 kg (Kennzeichnung C3 oder C4) wird ein „EU-Kompetenznachweis“ benötigt (Anhang, Teil A, UAS.OPEN.020 DVO und Anhang, Teil 4 und 5 d-VO). Alternativ ist der UAS-Betrieb bis zum 1. Januar 2022 mit einem nationalen „Kenntnisnachweis“ möglich.


IX.   Registrierung

1. Muss ich mein UAS registrieren lassen?

Drohnen in der „offenen“ Betriebskategorie müssen nicht registriert werden, jedoch muss sich der UAS-Betreiber selbst registrieren. Der Betreiber kann eine natürliche oder juristische Person sein. Ein UAS-Betreiber kann unter seiner Registrierung mehrere Drohnen betreiben und diese auch in Eigenregie durch andere Drohnen ersetzen. Registrieren muss sich jeder Betreiber, der eine Drohne mit MTOM von 250 g oder mehr betreibt. Auch müssen sich UAS-Betreiber von Drohnen von weniger als 250 g registrieren, wenn die Drohne mit einem Sensor zur Erfassung personengebundener Daten, z. B. einer Kamera, ausgestattet ist. Ausgenommen davon sind Spielzeugdrohnen mit MTOM von weniger als 250 g. Die Registrierungspflicht besteht ebenso für Betreiber von Drohnen mit beliebigem MTOM in der „speziellen“ Betriebskategorie (Art. 14 Abs. 5 und 6 DVO). Für Eigentümer und Betreiber von zulassungspflichtigen UAS gelten weitere Anforderungen der Registrierung (Art. 14 Abs. 3 und 6 DVO).

2. Welche Informationen des UAS-Betreibers sind in der Registrierungsplattform notwendig?

Der Betreiber muss folgende Angaben machen (Art. 14 Abs. 2 DVO): Name, Geburtsdatum, Unternehmensangaben (bei juristischer Person), Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, Email-Adresse), Versicherung und ggf. Informationen über Erklärungen und Betriebsgenehmigungen, sofern vorhanden. Bei zulassungspflichtigen UAS sind zusätzliche Angaben erforderlich (Art. 14 Abs. 3 DVO).

3. Wo kann ich mich als UAS-Betreiber registrieren?

Eine Registrierung als UAS-Betreiber ist ab dem 31. Dezember 2020 gesetzlich vorgeschrieben. Die Zuständigkeit in Deutschland liegt beim LBA. Das Registrierungssystem muss im Übrigen digital und interoperabel sein sowie sicherstellen, dass die EU-Mitgliedstaaten auf die Daten gegenseitig zugreifen und sie austauschen können (Art. 14 Abs. 4 DVO).

4. Was passiert nach der Registrierung?

Nach seiner Registrierung erhält jeder UAS-Betreiber eine elektronische Registriernummer (e-ID). Zertifizierte UAS (CE-Kennzeichnung nach d-VO) mit MTOM von mehr als 250 g müssen über eine Funktion der direkten Fernidentifizierung verfügen (Anhang, Teil 2, Nr.12, Teil 3, Nr. 14, Teil 4, Nr. 9 d-VO). Hiervon sind UAS mit der Kennzeichnung C4 ausgenommen. Die e-ID ist sowohl physisch an jedem UAS anzubringen, als auch in das Fernidentifizierungssystem, sofern vorhanden, zu laden. Die Fernidentifizierung wird es ermöglichen, den UAS-Betreiber der Drohne auch im Fluge zu identifizieren.

5. Muss ich weiterhin ein feuerfestes Schild mit meinem Namen und meiner Adresse am UAS anbringen?

Nein. Die deutschen Kennzeichnungsanforderungen an UAS nach § 19 Abs. 3 LuftVZO a.F. (Halterplakette) ist weggefallen. An geeigneter Stelle muss die Registriernummer (e-ID) angebracht werden. Die Feuerfestigkeit der Beschriftung ist nicht erforderlich. Jedoch ist zu beachten, auch wenn die e-ID in die Fernidentifikationsfunktion der Drohne eingegeben wurde, muss diese zusätzlich auch physisch am UAS selbst angebracht sein.

6. Wird meine Registrierung als UAS-Betreiber in der anderen EU-Ländern anerkannt?

Ja, der UAS-Betreiber erhält eine eindeutige Registrierungsnummer (e-ID), die in allen anderen EU-Mitgliedstaaten gültig ist, so dass auch die mehrfache Registrierung entfällt.

7. Gibt es für Flugmodell-Vereine oder -Vereinigungen bei der Registrierung Erleichterungen?

Ja, die EU-Mitgliedstaaten können es Flugmodell-Vereinen oder -Vereinigungen ermöglichen, ihre Mitglieder in die Registrierungsplattform einzutragen (Art. 16 Abs. 4 DVO). Wir bitten, dass Sie sich an ihren beauftragten Verband (DAeC, DMFV) wenden.
X.    Flugmodellbetrieb

1. Kann der Betrieb mit Flugmodellen auf Grundlage der erteilten Betriebserlaubnis der Luftfahrtbehörde für das Gelände (sogenannte Modellfluggelände) weiterhin stattfinden?

  • Ja, der Betrieb mit Flugmodellen von Vereinen und Vereinigungen auf den Geländen (nicht Flugplätze nach § 6 LuftVG) darf auf Grundlage der erteilten Erlaubnis (LuftVO) im genehmigten Rahmen bis zum 1. Januar 2023 fortgeführt werden (Art. 21 Abs. 3 DVO).
  • Das ist eine Besonderheit vor dem Hintergrund, dass im Bereich des Flugmodellsports in Vereinen und Vereinigungen die EU-Mietgliedstaaten weiterhin ihre nationalen Regeln (LuftVO) anwenden dürfen (Art. 16 Abs. 2 Buchstabe a) DVO). Nationales Recht wird hier also durch die EU-Drohnen-DVO nicht automatisch verdrängt. Die in dem Zusammenhang erlassenen „Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung von Erlaubnissen und die Zulassung von Ausnahmen zum Betrieb von Flugmodellen…“ (veröffentlicht in NfL 1-1430-18) gelten daher bis zu deren Änderung weiter fort.
  • Die EASA als Verordnungsgeber der EU-Drohnen-DVO hat das wie folgt begründet (Abs. 27 DVO): „Nachdem Flugmodelle als UAS gelten und dem Flugmodellbetrieb in Vereinen und Vereinigungen ein gutes Sicherheitsniveau bescheinigt wird, sollte es auch unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten vorhandenen bewährten Verfahren einen nahtlosen Übergang von den verschiedenen nationalen Systemen zum neuen Rechtsrahmen der Union geben, damit Flugmodell-Vereine und -Vereinigungen ihren Betrieb unverändert fortführen können.“

2. Muss ich als Flugmodell-Verein oder -Vereinigung meine unbefristete, gültige Betriebserlaubnis für das Modellfluggelände ändern oder anpassen lassen? Wir gehen davon aus, dass dies nicht erforderlich sein wird, sofern der Verein oder die Vereinigung auf Antrag die erteilte Betriebserlaubnis nicht aus anderen Gründen (z. B. höheres MTOM, zusätzliche Antriebsarten der Flugmodelle o. a.) geändert haben will.

3. Wer erteilt die Genehmigung für den Flugmodellbetrieb?


Es ist hier zu unterscheiden, ob der Flugmodellbetrieb nach nationalen Vorschriften (LuftVO) oder gemäß EU-Drohnen-DVO genehmigt werden soll (Art. 16 Abs. 1 DVO). Nach derzeitigem Erkenntnisstand sind dafür folgende Stellen zuständig.
  • Für die Genehmigung des Flugmodellbetriebes nach nationalen Vorschriften (LuftVO) sind die Landesluftfahrtbehörden zuständig.
  • Dagegen ist das LBA für die Genehmigung der Verbände (DAeC, DMFV) nach der EU-Drohnen-DVO (Art. 16 Abs. 1 DVO), insbesondere für standardisierte Verfahren eines Luftsportverbandes, zuständig.

4. Benötigt der Flugmodell-Pilot einen EU-Drohnenführerschein? Ja, wir verweisen auf die Antworten zu den Fragen Nr. 1. und 12. im Abschnitt VII. Möglicherweise reicht auch für den Flugmodellbetrieb eine nationale Bescheinigung nach absolvierter Schulungsmaßnahme nach LuftVO von den Verbänden aus.

5. Wie erfolgt die Registrierung des Flugmodells-Betreibers?

Auf die Antwort zu Frage Nr. 7. im Abschnitt IX. wird verwiesen.
XI.   Versicherung

1. Benötige ich für meine Drohne/mein Flugmodell eine Versicherung?

Ja, denn Drohnen und Flugmodelle sind Luftfahrzeuge gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 9. und Satz 2 LuftVG und unterliegen damit den Regelungen über die Haftpflicht für Drittschäden nach den §§ 33 ff. LuftVG. Der Betreiber ist verpflichtet, für die Haftung im Schadensfall gegenüber Dritten eine Haftpflichtversicherung (§ 43 LuftVG, § 102 LuftVZO) abzuschließen.

2. Welche Mindesthöhe der Versicherungssumme muss ich beachten?

Die Mindesthöhe der Versicherungssumme hängt vom Luftfahrzeuggewicht ab und ist im § 37 Abs. 1 LuftVG geregelt. D. h., für Drohnen/Flugmodelle bis 500 kg Höchstabflugmasse ist § 37 Abs. 1 a) LuftVG einschlägig mit einem Kapitalbetrag von 750.000 Rechnungseinheiten für Schäden aus einem Unfall.
XII.   Hinweise Da wir fortlaufend die FAQ-Liste überarbeiten oder ergänzen, sind wir natürlich auf Ihre Mitwirkung angewiesen. Gern können Sie uns schreiben und Ihre Fragen stellen oder Hinweise geben.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Einzelfälle in den FAQ berücksichtigen können.