Wer darf sich nicht impfen lassen bayern

Aktuell gelten folgende bundesweite Corona-Maßnahmen:

  • Zugang zu Freizeiteinrichtungen, Gastronomie und Übernachtungsmöglichkeiten erfolgt mit Einhaltung der 3G-Regel. Das bedeutet, dass nur geimpfte, genesene und tagesaktuell (negativ) getestete Personen Zugang erhalten. Bei medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Pflegeheimen gilt auch für dreimal geimpfte Personen die Testpflicht. Der Zugang zum Einzelhandel ist bundesweit für alle Personen ohne Kontrollen möglich. Die Regelungen vor Ort legt das einzelne Bundesland fest. Die Maskenpflicht bleibt bestehen.
  • Es gelten folgende Kontaktbeschränkungen: Private und öffentliche Zusammenkünfte von oder mit nicht geimpften beziehungsweise nicht genesenen Personen sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes zu beschränken. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen. Für Geimpfte und Genesene besteht bei privaten Zusammenkünften keine Begrenzung der Teilnehmerzahl. Sobald eine ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten für die Gruppe die Kontaktbeschränkungen, wie sie für ungeimpfte Personen gelten. Das bedeutet, dass private Treffen auf den eigenen Haushalt sowie zwei Angehörige eines weiteren Haushalts begrenzt sind.
  • Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen können unter Einhaltung der 2G- bzw. 2G-Plus-Regeln stattfinden. In Innenräumen gilt eine maximale Kapazität von 60 Prozent, wobei eine Höchstanzahl von 6.000 Personen einzuhalten ist, im Freien sind eine Kapazität von 75 Prozent und 25.000 Personen zulässig.
  • Clubs und Diskotheken in Innenräumen können für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem negativen Test oder dritter Impfung öffnen (2G-Plus-Regel).
  • In Schulen gilt eine Maskenpflicht für alle Klassenstufen.

In einigen Bundesländern kann die Umsetzung der Regelung abweichen. Informieren Sie sich daher bitte hier über die geltenden Regeln vor Ort und beachten Sie stets die AHA-Formel (Abstand, Hygieneregeln und im Alltag Maske tragen), um sich und andere vor einer Infektion zu schützen.

Stand: 04.03.2022

Das Coronavirus wird über winzige Tröpfchen (Aerosole) übertragen, die jeder Mensch beim Atmen, Sprechen oder Niesen freisetzt. Um schwere Krankheitsverläufe und damit einhergehend die Überlastung unseres Gesundheitssystems zu verhindern, ist jede und jeder dazu angehalten mitzuhelfen die Coronavirus-Pandemie einzudämmen, indem er oder sie physische Kontakte auf ein Minimum reduziert und die AHA+L+A-Formel befolgt.

Den besten Schutz im Kampf gegen die Pandemie bietet die Corona-Schutzimpfung. Lassen Sie sich impfen und schützen Sie so sich und Ihre Liebsten. Nehmen Sie dafür vor allem auch die Zweitimpfung und die Booster-Impfung wahr.

Mehr Informationen zu Ansteckungswegen finden Sie in unserem Artikel "Ansteckung mit Corona - So wird das Virus übertragen".

Stand: 28.01.2022

Seit dem 21. Dezember 2021 gelten bundesweite Corona-Maßnahmen. Alle Informationen dazu finden Sie hier. Generell haben die Bundesländer in Deutschland für bestimmte Bereiche Gesetzgebungskompetenzen, so auch im Bereich Gesundheit. Sie können daher individuelle Maßnahmen beschließen. Der Bund hat hier eine Empfehlungsfunktion und stimmt sich eng mit den Regierungen der Bundesländer ab, um eine gemeinsame Strategie zu entwickeln.

Stand: 01.03.2022

Bei besonders hohen Fallzahlen können – je nach Pandemiegeschehen – die Infektionsschutzmaßnahmen verschärft werden. Dazu gehören zum Beispiel die 2G- beziehungsweise die 2G-Plus-Regel oder auch strengere Kontaktbeschränkungen, wie auch Schließungen von Clubs und Diskotheken. Weitere Informationen zu den aktuellen Corona-Maßnahmen finden Sie hier. 

Als Orientierung für die Schutzmaßnahmen werden in Folge der steigenden Impfquote neben der Anzahl von COVID-19-Neuerkrankungen weitere Indikatoren wie die Hospitalisierungsrate herangezogen. Diese gibt die Anzahl der in den vergangenen sieben Tagen stationär zur Behandlung aufgenommenen COVID-19-Patientinnen und -Patienten je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an. Weitere Indikatoren zur Bewertung der Infektionslage sind die nach Alter differenzierte Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen. So soll eine umfassende Beurteilung des pandemischen Geschehens gewährleistet werden um angemessene Maßnahmen treffen und bestehende Maßnahmen bewerten zu können.

Stand: 04.03.2022

Die sogenannte 3G-Regel steht für „geimpft, genesen oder getestet“. Wer nicht vollständig geimpft ist oder nicht als genesen gilt (mehr dazu hier) muss in bestimmen Fällen entweder einen negativen Schnelltest (maximal 24 Stunden alt) oder einen negativen PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) vorlegen. Die 3G-Regel gilt bundesweit im Öffentlichen Personennahverkehr und den Zügen des Regional- und Fernverkehrs.

Die 3G-Plus-Regel ist eine leichte Verschärfung der 3G-Regel. Sie besagt, dass nur geimpfte, genesene oder mit einem PCR-Test getestete Personen Zutritt haben. Ein Schnelltest reicht hierfür nicht aus. Der PCR-Test gilt als "Goldstandard" der Tests und hat die höchste Verlässlichkeit.

Die 2G-Regel wurde als Verschärfung zum Schutz des Gesundheitssystems und vor Infektionen eingeführt: Die Regel steht für “geimpft oder genesen”. Bei der 2G-Regel haben nur geimpfte oder genesene Personen Zutritt. Als Nachweis muss entweder ein gültiges Impfzertifikat oder Genesenenzertifikat vorgelegt werden. Die 2G-Regel gilt aktuell bundesweit in Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (etwa Kinos, Theater etc.). 

Die 2G-Plus-Regel ist eine weitere Verschärfung der 2G-Regel: Hier haben nur Geimpfte und Genesene Zutritt, die über ihr gültiges Impf- oder Genesenenzertifikat hinaus einen aktuellen negativen Test (Schnell- oder PCR-Test) oder eine Auffrischungsimpfung vorweisen können. Die Regelung gilt aktuell bundesweit für gastronomische Einrichtungen. Ausnahmen gelten bei medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Pflegeheimen. Hier gilt auch für dreimal geimpfte Personen die Testpflicht.

Stand: 04.03.2022

Die sogenannte 2G-Regel steht für “geimpft oder genesen”. Bei der 2G-Regel haben nur geimpfte oder genesene Personen Zutritt zu bestimmten Innenräumen. Als Nachweis muss entweder ein gültiges Impfzertifikat oder Genesenenzertifikat vorgelegt werden. Diese verschärften Auflagen sollen einer Überlastung des Gesundheitswesens vorbeugen. Bis zu einer Hospitalisierungsrate von 3 ist diese Regel optional. Wird dieser Schwellenwert überschritten, wird verpflichtend auf die 2G-Regel gesetzt. Die Umsetzung und Ausgestaltung der 2G-Regel obliegt den Bundesländern. Hier können Sie nachlesen, welche Regelungen in Ihrem Bundesland gelten.

Die 2G-Plus-Regel ist eine weitere Verschärfung der 2G-Regel: Hier haben nur Geimpfte und Genesene Zutritt, die über ihr gültiges Impf- oder Genesenenzertifikat hinaus einen aktuellen negativen Test (Schnell- oder PCR-Test) vorweisen können.

Welche Regelungen ab welcher Hospitalisierungsrate gelten, können Sie hier nachlesen.

Stand: 03.03.2022

Zugang zu Freizeiteinrichtungen, Gastronomie und Übernachtungsmöglichkeiten erfolgt mit Einhaltung der 3G-Regel. Das bedeutet, dass nur geimpfte, genesene und tagesaktuell (negativ) getestete Personen Zugang erhalten. Die Regelungen vor Ort legt das einzelne Bundesland fest. Ausnahmen gelten bei medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Pflegeheime. Hier gilt auch für dreimal geimpfte Personen die Testpflicht. In der Gastronomie sowie für Übernachtungsmöglichkeiten gilt seit dem 4. März 2022 die 3G-Regel. Diskotheken und Clubs sind seit dem 4. März für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (2G-Plus) geöffnet. Für überregionale Großveranstaltungen gilt die 2G- oder 2G-Plus Regelung. In einigen Bundesländern kann die Umsetzung der Regelung abweichen. Informieren Sie sich daher bitte hier über die geltenden Regeln vor Ort und beachten Sie stets die AHA-Formel (Abstand, Hygieneregeln und im Alltag Maske tragen), um sich und andere vor einer Infektion zu schützen.

Für Geimpfte und Genesene besteht bei privaten Zusammenkünften keine Begrenzung der Teilnehmerzahl. Sobald eine ungeimpfte Person an einem Treffen teilnimmt, gelten für die Gruppe dieselben Kontaktbeschränkungen wie für ungeimpfte Personen. Das bedeutet, dass private Treffen auf den eigenen Haushalt sowie zwei Angehörige eines weiteren Haushalts begrenzt sind. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen.

Stand: 04.03.2022

Um eine zumindest zeitweise weitreichende Immunität gegen das Coronavirus zu erreichen, gibt es zwei Möglichkeiten: eine Impfung oder eine durchgemachte Erkrankung. Für Genesene wird aufgrund der aktuellen Datenlage angenommen, dass der Schutz zumindest für drei Monate nach durchgemachter Infektion besteht.

Mehr Informationen zu den aktuell geltenden Regelungen für Geimpfte und Genesene finden Sie hier.

Stand: 02.03.2022

Nach aktueller Studienlage ist das Risiko einer Coronavirus-Übertragung bei Geimpften und Genesenen (bis zu drei Monate nach durchgemachter Infektion) geringer als bei ungeimpften tagesaktuell negativ getesteten Personen. Daher gelten für Letztere andere Regelungen hinsichtlich der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie und auch schärfere Kontaktbeschränkungen.

Aktuell sind Personen, die bereits eine Booster-Impfung erhalten haben, von der Testpflicht im Rahmen der 2G-Plus-Regel ausgenommen. Ausnahmen gelten bei medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Pflegeheimen. Hier gilt auch für dreimal geimpfte Personen die Testpflicht. Für den Zugang zur Gastronomie und für Übernachtungsmöglichkeiten gilt die 3G-Regel.

In einigen Bundesländern kann die Umsetzung der Regelung abweichen. Informieren Sie sich daher bitte hier über die geltenden Regeln vor Ort und beachten Sie stets die AHA-Formel (Abstand, Hygieneregeln und im Alltag Maske tragen), um sich und andere vor einer Infektion zu schützen.

Stand: 04.03.2022

Als vollständig geimpft gelten Personen, die einen Impfnachweis auf Papier oder in elektronischer Form haben und die eine letzte erforderliche Einzelimpfung vor über 14 Tagen erhalten haben.

Als vollständig Geimpfte gelten außerdem Personen, die an COVID-19 erkrankt waren, eine Impfdosis erhalten haben und dazu einen Impfnachweis auf Papier oder in elektronischer Form vorlegen können. Mehr Informationen zur COVID-19-Impfung von Genesenen finden Sie hier.

Wichtig zu wissen: Aufgrund der im Vergleich mit anderen verfügbaren COVID-19-Impfstoffen geringeren Schutzwirkung gegen die Delta-Variante nach der einmaligen Gabe von Janssen® von Johnson & Johnson ist nach Ansicht der Ständigen Impfkommission (STIKO) eine einzelne Dosis des Impfstoffs als Grundimmunisierung nicht ausreichend. Daher empfiehlt die STIKO ausdrücklich vier Wochen nach der Impfung eine weitere Dosis eines mRNA-Impfstoffs (Spikevax® (Vaccine Moderna) von Moderna ab 30 Jahren oder Comirnaty® von BioNTech/Pfizer ab 18 Jahren), um so den bestmöglichen Impfschutz zu sichern. Laut Paul-Ehrlich-Institut gelten Personen, die mit Janssen® von Johnson & Johnson geimpft wurden, erst dann als vollständig geimpft, wenn sie die gerade genannte zweite Impfung in Anspruch genommen haben.

Als Genesene gelten Personen, die nachweislich positiv auf das Coronavirus mit einem PCR-Test getestet wurden. Die Testung muss in den vergangenen 28 Tagen bis drei Monaten erfolgt sein.

Als Getestete gelten Personen, die innerhalb der letzten 24, bis maximal 48 Stunden mit einem Antigen-Schnelltest oder einem PCR-Test negativ auf das Coronavirus getestet wurden. Dies kann je nach Standort variieren, informieren Sie sich dazu am besten vor Ort.

Bei den Dokumenten, mit denen Personen nachweisen können, dass sie vollständig geimpft, genesen oder getestet sind, gilt laut neuem Infektionsschutzgesetz: Wer falsche Angaben in Impf-, Genesenen- und Testdokumenten einträgt und/oder falsche Dokumente dieser Art nutzt (beispielsweise einen gefälschten Impfpass), macht sich strafbar. Die Nutzung gefälschter Dokumente wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet. Das Ausstellen gefälschter Dokumente wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet.

Stand: 04.03.2022

Genesene Personen gelten als vollständig geimpft bzw. als grundimmunisiert:

  • Wenn Personen die Infektion vor mehr als drei Monaten durchgemacht haben und danach einmal geimpft wurden, gelten sie als vollständig geimpft bzw. als grundimmunisiert. Derzeit ist davon auszugehen, dass bis zu drei Monate nach der durchgemachten Erkrankung eine ausreichende Immunität besteht. Laut Ständiger Impfkommission (STIKO) kann eine einmalige Impfung mit einem der zugelassenen Impfstoffe ab vier Wochen nach der Genesung erfolgen.
  • Wenn nach Erhalt einer einzelnen Impfstoffdosis eine Infektion durchgemacht worden ist und dazu ein positives PCR-Testergebnis vorliegt. Seit 15.01.2022 gilt: Die Dauer des Genesenenstatus wurde von 6 auf 3 Monate reduziert. Als genesen gilt man vom 29. bis zum 90. Tag nach einem positiven PCR-Test.

Stand: 28.02.2022

Nach der ersten Impfung kann im Körper noch keine vollständige Grundimmunisierung erreicht werden. Die aktuell vorhandenen Daten weisen darauf hin, dass möglicherweise bereits nach der ersten Impfung eine gewisse Schutzwirkung erzielt wird, insbesondere vor einer schweren Erkrankung. Wie gut die erste Dosis vor einer Infektion schützt beziehungsweise wie weit dann die Viruslast reduziert wird, ist aber noch unklar. Den vollen Schutz erreicht man erst zwei Wochen nach Vollendung der Impfserie. Bei den Impfstoffen Comirnaty® von BioNTech/Pfizer und Spikevax® (Vaccine Moderna) von Moderna ​​​​​ist das nach der zweiten Dosis der Fall. Beim Impfstoff Janssen® von Johnson & Johnson gilt man nach abgeschlossener heterologer Impfserie, das bedeutet die zweite Impfdosis wurde mit einem mRNA-Impfstoff verimpft, als vollständig grundimmunisiert. 

In Hinblick auf die Entwicklung leichter übertragbarer Virusvarianten und der im Körper langsam nachlassenden Schutzwirkung gegen das Coronavirus, wird allen Personen ab 12 Jahren eine Booster-Impfung empfohlen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier. 

Erst nach Vollendung einer Impfserie ist davon auszugehen, dass die geimpfte Person bei der Epidemiologie der Erkrankung keine wesentliche Rolle mehr spielt. Geimpfte und Genesene profitieren allerdings nur von diesen Erleichterungen, wenn sie asymptomatisch sind – also keine für eine Corona-Infektion typischen Symptome aufweisen. Denn obwohl das Risiko, sich oder andere Menschen zu infizieren bei geimpften und genesenen Menschen deutlich reduziert ist, besteht das Restrisiko einer Erkrankung. Dies ist ein wichtiger Grund, warum Geimpfte und Genesene auch weiterhin die AHA-Formel einhalten sollen.

Stand: 27.01.2022

Der Nachweis über eine Genesung erfolgt über die Dokumentation des positiven PCR-Testergebnisses. Liegt diese nicht mehr vor, kann man sie sich neu ausstellen lassen. Der PCR-Test muss zwischen 28 Tagen und drei Monaten alt sein. Personen, die den PCR-Test durchführen oder überwachen, dürfen ein Genesenenzertifikat ausstellen. Ein ausgestelltes Genesenenzertifikat kann auch digital in der CovPass-App oder Corona-Warn-App zum Nachweis im Alltag hinterlegt werden.

Diese fachlichen Vorgaben für den Genesenennachweis beziehen sich ausschließlich auf Personen, die ungeimpft sind, das bedeutet weder vor noch nach ihrer durchgemachten Infektion eine Impfung erhalten haben. Im Falle einer Corona-Infektion nach der Impfung gilt der Genesenenstatus volle sechs Monate.

Stand: 17.02.2022

Seit 15.01.2022 gilt: Die Dauer des Genesenenstatus wurde von 6 auf 3 Monate reduziert. Als genesen gilt man vom 29. bis zum 90. Tag nach einem positiven PCR-Test.

Hintergrund der Regelungen ist der Gesundheitsschutz: Wissenschaftliche Studien zeigen, dass man nach einer Genesung von einer Corona-Erkrankung nicht so lange vor einer Infektion mit der Omikron-Virusvariante geschützt ist wie zuvor bei anderen Varianten. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. Die Vorgaben gelten für alle Genesenennachweise, auch bereits ausgestellte Nachweise.

Diese fachlichen Vorgaben für den Genesenennachweis beziehen sich ausschließlich auf Personen, die ungeimpft sind, das bedeutet weder vor noch nach ihrer durchgemachten Infektion eine Impfung erhalten haben. Im Falle einer Corona-Infektion nach der Impfung gilt der Genesenenstatus volle sechs Monate.

Stand: 17.02.2022

Eine vollständige Impfung kann durch einen Eintrag in das gelbe Impfbuch oder einem Zertifikat im digitalen Impfnachweis auf dem Smartphone nachgewiesen werden. Sollte eine Person weder über einen Impfpass, noch über einen digitalen Impfnachweis verfügen, kann ihr am Ort der Impfung ein Ersatzformular zur Dokumentation der durchgeführten Impfung ausgestellt werden. Auch ausländische Impfzertifikate werden anerkannt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Person mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff geimpft wurde.

Die Impfung gegen COVID-19 kann auch in das Digitale COVID-Zertifikat der EU eingetragen werden. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Stand: 10.03.2022

Ein PCR-Test (Erregernachweis), der zum Zeitpunkt der Infektion durchgeführt wurde, weist eine Infektion mit dem Coronavirus sicher nach.

Antikörpertests können einen Hinweis auf eine durchgemachte Erkrankung geben. Allerdings ist die sogenannte serologische Diagnostik nicht geeignet, um den Infektionszeitpunkt zu bestimmen. Zwischen Beginn der Symptomatik und der Nachweisbarkeit spezifischer Antikörper mittels Antikörpertests vergehen etwa ein bis zwei Wochen (in Einzelfällen auch mehr).

Stand: 17.03.2022

Derzeit ist davon auszugehen, dass bis zu drei Monate nach der durchgemachten Erkrankung eine ausreichende Immunität besteht. Laut Ständiger Impfkommission (STIKO) kann eine einmalige Impfung mit einem der zugelassenen Impfstoffe ab vier Wochen nach der Genesung erfolgen. Wer die Infektion vor mehr als drei Monaten durchgemacht hat und danach einmal geimpft wurde, gilt als vollständig geimpft. 

Wem darüber hinaus eine Auffrischungsimpfung empfohlen wird, erfahren Sie hier.

Stand: 15.03.2022

Es ist davon auszugehen, dass Personen, die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind – zumindest vorübergehend – über einen gewissen Schutz vor einer Erkrankung verfügen. Im Regelfall empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) bei ehemals COVID-19-Erkrankten beziehungsweise Genesenen eine Impfung nach etwa drei Monaten, die Gabe einer einmaligen Impfstoffdosis ist laut STIKO aber bereits ab vier Wochen nach dem Ende der COVID-19-Symptome möglich, bei einer asymptomatischen Infektion ab vier Wochen nach der laborbestätigten Diagnose (zum Beispiel mittels PCR-Test). Mehr Informationen zur Empfehlung des Robert Koch-Instituts (RKI) finden Sie hier. Für die Impfung von Genesenen können alle zugelassenen COVID-19-Impfstoffe verwendet werden. 

Zudem gilt:

  • Wer sich nach der COVID-19-Impfung (unabhängig von der Anzahl der Impfstoffdosen) infiziert, kann drei Monate nach der Infektion eine Booster-Impfung erhalten.
  • Wer sich vor der Erstimpfung infiziert und dann eine Impfstoffdosis erhalten hat, kann drei Monate nach der vorangegangenen Impfung einen Booster bekommen.

Mehr zum Thema Auffrischungsimpfungen haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Wichtig: Bei Symptomen sollten sich auch Geimpfte und Genesene testen lassen. Denn obwohl das Risiko, sich oder andere Menschen zu infizieren bei geimpften und genesenen Menschen deutlich reduziert ist, besteht das Restrisiko einer Erkrankung. Dies ist mitunter auch der Grund, warum Geimpfte und Genesene auch weiterhin die AHA-Formel einhalten sollen.

Stand: 24.02.2022 

Auch bei Geimpften und Genesenen besteht ein Restrisiko, sich selbst und andere anzustecken. Wenn daher in der Öffentlichkeit viele Menschen zusammenkommen, wie beispielsweise im öffentlichen Nahverkehr oder wenn im privaten Bereich Kontakt zu besonders gefährdeten Menschen besteht, sollten alle weiterhin vorsichtig bleiben und eine FFP2- oder andere Masken mit medizinischer Schutzwirkung tragen.

Mehr Informationen zum Schutz durch das Tragen einer Maske finden Sie in diesem Artikel.

Stand: 10.03.2022

Das Auswärtige Amt informiert auf seiner Website über die aktuell geltenden Bestimmungen zur Einreise nach Deutschland.

Darüber hinaus finden Sie hier alle wichtigen Informationen zu den internationalen Einreiseregelungen.

Stand: 10.03.2022

Kinder werden im Rahmen eines verbindlichen schulischen Konzeptes regelmäßig getestet, um den Präsenzunterricht so sicher wie möglich zu gestalten. Inwiefern dies geschieht, ist abhängig von den jeweiligen Verordnungen der Bundesländer. Bitte informieren Sie sich zu den Regelungen in Ihrem Bundesland.

Stand: 10.03.2022

Erleichterungen, die derzeit für vollständig gegen COVID-19 geimpfte oder genesene Personen gelten, können auch für ungeimpfte Menschen gelten, sofern sie ein negatives Testergebnis vorlegen können. Ausführliche Informationen dazu finden Sie hier.

Für Menschen, die sich nicht impfen lassen können und für die keine allgemeine Impfempfehlung gilt – insbesondere Kinder unter 5 Jahren – gibt es weiterhin die Möglichkeit zum kostenlosen Antigen-Schnelltest, sodass auch sie an den Erleichterungen teilhaben können. 

Stand: 11.01.2022

Die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ lief auf Basis eines Beschlusses des Bundestages am 25. November 2021 aus. Sie wurde im März 2020 eingeführt, damit die Regierungen in Bund und Ländern schnell und einheitlich auf die dynamische Corona-Situation reagieren und landesweit bindende Verordnungen erlassen konnten. Sie bildete die rechtliche Grundlage für viele der Corona-Maßnahmen. Der Beschluss zur epidemischen Lage von nationaler Tragweite war notwendig, da zu Beginn der Pandemie noch keine Impfstoffe gegen das Coronavirus verfügbar waren und in der sehr dynamischen Pandemie-Situation schnelles politisches Handeln von Nöten war. Dank ausreichend verfügbarer COVID-19-Impfstoffe und einer fortschreitenden Impfkampagne konnte der Deutsche Bundestag die epidemische Lage von nationaler Tragweite auslaufen lassen. Gleichzeitig wurde am 18. November 2021 vom Bundestag und am 19. November vom Bundesrat ein neues Infektionsschutzgesetz beschlossen, welches die neue Rechtsgrundlage für die Corona-Regeln schafft.

Das neue Infektionsschutzgesetz enthält einen Katalog von Maßnahmen, der in vielen Punkten mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite identisch ist – zum Beispiel in Sachen Maskenpflicht, Abstandsgeboten und Kontaktbeschränkungen. Es enthält aber auch zusätzliche Regelungen, wie zum Beispiel die 3G-Regel am Arbeitsplatz und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Mehr zu den aktuellen Regelungen erfahren Sie hier.

Ausgeschlossen sind zukünftig flächendeckende beziehungsweise landesweite Schließungen von Schulen, Kitas, Betrieben und Geschäften. Einzelne Einrichtungen mit besonders hohen Infektionszahlen können geschlossen werden, wie Clubs und Diskotheken. Auch allgemeine Beschränkungen von Reisen, Übernachtungsmöglichkeiten und Schließungen der Gastronomie sind mit dem neuen Infektionsschutzgesetz nicht mehr möglich.

Stand: 14.03.2022 

Eine Übersicht über die Inzidenzen in den einzelnen Landkreisen findet man hier. Berlin und Hamburg werden behandelt wie Landkreise. In Berlin zum Beispiel gilt also nicht die Bezirksinzidenz, sondern die Inzidenz des gesamten Stadtgebiets.

Stand: 10.03.2022

Ja, bei hohen Inzidenzen sind Ausgangsbeschränkungen ein wichtiges Mittel, um das Infektionsgeschehen effektiv einzudämmen. Eine Vielzahl wissenschaftlicher Studien unterstützt diesen Befund (z.B. diese Studie aus Frankreich).

Die Ausgangsbeschränkung können nicht rein vorsorglich verordnet werden, sondern unterliegen einer zeitlichen Begrenzung. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits bestätigt, dass Ausgangsbeschränkungen zulässig sind beziehungsweise waren. Ausgangsbeschränkungen sind keine Freiheitsentziehung, sie schränken vielmehr die Benutzung öffentlicher Räume während der normalen Ruhe- und Schlafenszeiten ein. Aus triftigen Gründen dürfen Bürgerinnen und Bürger, im Falle einer Ausgangssperre, ihre Wohnung auch weiterhin verlassen.

Stand: 10.03.2022

Die Einhaltung der Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz werden von den zuständigen Landesbehörden – Ordnungsamt, Gesundheitsamt, Polizei – überwacht.

Stand: 21.01.2022

Ja, Verstöße gegen die Beschränkungen werden durch die Ordnungskräfte kontrolliert und sanktioniert. Die Bundesländer beschließen jeweils eigene Bußgelder und Infektionsschutzmaßnahmen. Bitte beachten Sie daher die Vorschriften in Ihrem Bundesland. Auch die vorsätzliche Ausbreitung von COVID-19, das Missachten der Maskenpflicht, die aktuellen Kontaktbeschränkungen oder die Verbreitung und Nutzung gefälschter Impfzertifikate kann zu Geldstrafen oder sogar einer Freiheitsstrafe führen. Eine Auflistung der Corona-Regeln in den einzelnen Bundesländern finden Sie in unserer Deutschlandkarte. Der Corona-Bußgeldkatalog bildet Durchschnittswerte der Bußgelder in den Bundesländern.

Stand: 10.03.2022

Um die aktuelle Situation einschätzen zu können, betrachtet und bewertet die Bundesregierung mit Hilfe des RKI verschiedene Indikatoren (siehe www.rki.de/covid-19-situationsbericht). Ein zentraler – jedoch nicht der einzige – Indikator ist die Entwicklung der Fallzahlen. Sie wird dargestellt als 7-Tage-Inzidenz, das bedeutet die Anzahl der innerhalb der letzten 7 Tage neu gemeldeten Fälle pro 100.000 Einwohner. Die 7-Tage-Inzidenz gibt die Geschwindigkeit an, mit der sich die Infektionen verbreiteten. Weitere wichtige Indikatoren sind die Anzahl der hospitalisierten Fälle, als Maß für die Krankheitsschwere und die Anzahl der Fälle, die auf einer Intensivstation behandelt werden müssen, als Maß für die Belastung des Krankenversorgungssystems. Die verschiedenen Indikatoren bilden unterschiedliche Aspekte des Pandemiegeschehens ab. Sie hängen zusammen und werden immer gemeinsam betrachtet. Allerdings kann sich ihre jeweilige Bedeutung im Verlauf der Pandemie und bei neuen Rahmenbedingungen ändern.

Generell gilt: Je mehr Fälle auftreten, desto mehr schwere Verläufe (Krankenhauseinweisungen/Intensivstation) und Todesfälle werden – mit etwas Zeitverzug – registriert. Gleichzeitig steigt die Belastung des Gesundheitssystems. Eine steigende 7-Tage-Inzidenz geht dieser Entwicklung voraus. Es ist der früheste aller Indikatoren. Die 7-Tage-Inzidenz ist daher auch weiter wichtig, um die Situation in Deutschland zu bewerten und frühzeitig Maßnahmen zur Kontrolle zu initiieren.

Aktuell steigt die Grundimmunität in der Bevölkerung durch Impfungen an. Insbesondere die Menschen, die ein hohes Risiko für einen schweren Verlauf haben, sind zum großen Teil durch Impfungen geschützt. Derzeit verbreitet sich das Virus vor allem in jüngeren Altersgruppen, die seltener schwer an Corona erkranken und im Krankenhaus oder auf Intensivstationen behandelt werden müssen. Allerdings sind auch jüngere Personengruppen nicht von schweren Verläufen ausgenommen. Wenn aber mehr jüngere Menschen von einer Corona-Infektion betroffen sind, die nicht ins Krankenhaus eingewiesen werden müssen, stößt das Gesundheitssystem auch bei höheren Inzidenzen nicht an seine Grenzen. Dadurch nimmt die Bedeutung der 7-Tage-Inzidenz ab, die Bedeutung der Indikatoren der Krankenhausaufenthalte und Intensivstation-Behandlungen nimmt zu. Welche Indikatoren ausschlaggebend für Maßnahmen ist, bleibt jedoch eine politische Entscheidung (im Infektionsschutzgesetz ist auch nicht nur die Inzidenz aufgeführt).

Eine wachsende Grundimmunität in der Bevölkerung bedeutet nicht, dass die 7-Tage-Inzidenz vernachlässigt werden kann. Noch sind viele Millionen Menschen in Deutschland noch gar nicht oder nicht vollständig geimpft.

Bund und Länder werden alle Indikatoren, insbesondere die Inzidenz, die Impfquote, und die Zahl der schweren Krankheitsverläufe sowie die resultierende Belastung des Gesundheitswesens berücksichtigen, um das weitere Infektionsgeschehen zu kontrollieren.

Weitere Infos zu diesem Thema finden Sie hier.

Stand: 10.03.2022