Welche Vorteile hat man als eingetragener Kaufmann?

Die Bezeichnung eingetragener Kaufmann oder eingetragene Kauffrau (auch Einzelkaufmann bzw. -frau) gibt in Deutschland an, dass ein Einzelunternehmer, das heißt eine natürliche Person, als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist. Abkürzungen für Einzelkaufleute sind insbesondere e. K., e. Kfm. oder e. Kfr. (§ 19 HGB).

Damit findet auf die Geschäfte des eingetragenen Kaufmanns das Handelsgesetzbuch Anwendung. Für ihn gelten beispielsweise die Regeln über Handelsbräuche, wie die Rügepflicht (§ 377 HGB) oder die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben. Der eingetragene Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden (§ 17 HGB).

Der eingetragene Kaufmann ist Einzelunternehmer. Das Einzelunternehmen ist die häufigste Rechtsform in Deutschland.

Der Inhaber des Einzelunternehmens haftet für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens persönlich und unmittelbar mit seinem gesamten Vermögen.

Soweit der Einzelunternehmer kraft Betätigung Kaufmann im Sinne des HGB ist (Istkaufmann, Handelsgewerbe gem. § 1 HGB), ist die Eintragung ins Handelsregister gesetzlich vorgeschrieben (§ 29 HGB). Andere Gewerbetreibende können sich freiwillig eintragen lassen und somit Kaufmann kraft Eintragung werden (sogenannte Kannkaufleute: Kleingewerbe gem. § 2 HGB, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gem. § 3 Abs. 2 HGB).

Der Kaufmann wird im Handelsregister in Abteilung A eingetragen. Die Eintragung ist bei einem Istkaufmann deklaratorisch, die Kaufmannseigenschaft besteht somit auch ohne Eintragung. Bei einem Kannkaufmann nach § 2 oder § 3 HGB wirkt die Eintragung konstitutiv für die Kaufmannseigenschaft, diese wird also erst durch die Eintragung erworben.

Der Kaufmann führt eine Firma, d. h. eine Bezeichnung, unter der er im Geschäftsverkehr auftritt. Diese wird im Handelsregister eingetragen. Bei der Auswahl der Firma sind die Firmengrundsätze des § 18 HGB zu beachten.

Dem Einzelkaufmann ist die Gründung von Zweigniederlassungen gestattet (§ 13 HGB).

Die Gebühren für Anmeldung, Eintragung und Veröffentlichung des e. K. betragen etwa 180 Euro.[1]

Vorteile

Zu den Vorteilen der Rechtsform zählt eine schnelle Entscheidungsfindung. Es sind keine aufwendigen Abstimmungsprozesse erforderlich, da der eingetragene Kaufmann allein verantwortlich und entscheidungsberechtigt ist. Hierdurch gibt es auch keine Konflikte über die Art der Unternehmensführung oder über die Aufteilung der Gewinne.

Gegenüber Kapitalgesellschaften sind die Aufwendungen des Einzelkaufmanns für die Buchführung geringer. Auch die steuerliche Belastung ist in der Regel geringer als bei Kapitalgesellschaften.

Nachteile

Der Nachteil dieser Rechtsform liegt im Haftungsrisiko, da der Kaufmann persönlich, unmittelbar und unbeschränkt haftet. Auch ist die Beschaffung von Eigenkapital auf das eigene Vermögen beschränkt, d. h., er kann das Kapital nicht durch den Verkauf von Anteilen oder Aktien aufstocken.

Im Unterschied zu einem nicht eingetragenen Gewerbetreibenden ist er zur Erstellung einer Bilanz über sein Vermögen und seine Verbindlichkeiten verpflichtet. Die Verpflichtung entfällt nach dem Handelsgesetzbuch, wenn jeweils 600.000 Euro Umsatz und jeweils 60.000 Euro Jahresüberschuss in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschritten werden (§ 241a HGB) oder in Gründungsfällen zum ersten Abschlussstichtag nach Neugründung nicht überschritten werden.

Da auch von nicht eingetragenen Gewerbetreibenden § 141 AO zu beachten ist, wonach ebenfalls die Pflicht zur Bilanzierung besteht, wenn im vorangegangenen Jahr ein Umsatz von 600.000 € oder ein Gewinn von 60.000 € erzielt wurde, relativiert sich der Vorteil. Nach dieser Vorschrift tritt in der Regel die Pflicht zur Bilanzierung eher ein.

  1. Die (freiwillige) Handelsregistereintragung. IHK Region Stuttgart, abgerufen am 12. Februar 2020. 

Rechtsformen nach deutschem Recht

Personengesellschaften:
GbR | KG | AG & Co. KG | GmbH & Co. KG | Limited & Co. KG | Stiftung & Co. KG | Stiftung GmbH & Co. KG | UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG | OHG | GmbH & Co. OHG | AG & Co. OHG | Partenreederei | PartG | PartG mbB | Stille Gesellschaft

Kapitalgesellschaften:
AG | gAG | GmbH | gGmbH | InvAG | KGaA | AG & Co. KGaA | SE & Co. KGaA | GmbH & Co. KGaA | Stiftung & Co. KGaA | REIT-AG | UG (haftungsbeschränkt)

Sonstige Rechtsformen:
AöR | eG | Eigenbetrieb | Einzelunternehmen | e. V. | KöR | Regiebetrieb | Stiftung | VVaG

Rechtsformen nach EU-Recht

Personengesellschaften:
EWIV

Kapitalgesellschaften:
SE

Sonstige Rechtsformen:
SCE

Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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Was bedeutet e. K.?

Eingetragene Kaufleute gehören als Einzelunternehmer zu der am meisten verbreiteten Rechtsform in Deutschland. Wie der Name bereits vermuten lässt, sind eingetragene Kaufleute bzw. „e. K.” in ein Verzeichnis „eingetragen” – und zwar ins Handelsregister. Eingetragene Kaufleute gehören der Rechtsform „Einzelunternehmen” an, die für Einzel-Gründer häufig die ideale rechtliche Grundlage bietet. Als Kaufmann zählt, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB). Ein Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, das Unternehmen erfordert in Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (§ 1 Abs. 2 HGB).

„Art eines Gewerbes” bezeichnet hier die Geschäftsstruktur, darunter fallen alle qualitativen Kriterien: Vielfalt der Leistungen, Natur und Vielfalt der Geschäfte, Lagerhaltung, usw. Unter „Umfang eines Gewerbes” hingegen wird die Größenordnung, die Quantität des Gewerbes verstanden. Unter die qualitativen Kriterien fallen beispielsweise das Umsatzvolumen, Betriebskapital, Zahl der Beschäftigten, etc. Rein gesetzlich gibt es keine genaue Regelung bzgl. der Grenzen, bei deren Überschreitung Sie zum Kaufmann werden. Deshalb muss immer das gesamte Unternehmen individuell bewertet werden; dabei helfen die qualitativen und quantitativen Kriterien.

Kannkaufmann vs. Istkaufmann

Als Betreiber gewerblichen Handels sind Sie zu der Eintragung ins HRG verpflichtet. Solche Kaufleute werden deshalb auch als „Istkaufleute” (bzw. Istkauffrau oder Istkaufmann) bezeichnet. Wer Kleingewerbetreibender oder selbständiger Freiberufler ist und den HRG-Eintrag freiwillig vornehmen kann, wird als „Kannkaufmann” (bzw. Kannkaufleute oder Kannkauffrau) bezeichnet. Machen Kannkaufleute von ihrem Wahlrecht Gebrauch, sich ins HRG einzutragen, findet das HGB auch auf sie Anwendung. So erhalten Kannkaufleute die Kaufmannseigenschaft.

Kaufmannseigenschaft

Bei einem Istkaufmann beginnt die Kaufmannseigenschaft mit dem Beginn des Handelsgeschäfts, wobei das Betreiben schon vor der eigentlichen Gründung beginnt, beispielsweise bei der Anmietung von Geschäftsräumen. Bei einem Kannkaufmann beginnt die Kaufmannseigenschaft mit der HRG-Eintragung.

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Welche Vorteile hat man als eingetragener Kaufmann?

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Andreas Munck

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Einteilung der Kaufleute in Deutschland

Außer dem Ist- und dem Kannkaufmann gibt es noch weitere Bezeichnungen für Kaufleute:

Formkaufmann

Formkaufmann ist ein Kaufmann kraft Rechtsform. Damit sind laut HGB alle Genossenschaften sowie Kapitalgesellschaften gemeint (AG, UG, GmbH, etc.).

Fiktivkaufmann

Als Fiktivkaufmann bezeichnet man einen Unternehmer, der kraft Handelsregistereintrag den Kaufmannstitel inne hat, also jemand, der eigentlich kein Handelsgewerbe betreibt, trotzdem aber im HRG eingetragen ist. Fiktivkaufleute werden aufgrund des HRG-Eintrags wie Kaufleute behandelt und müssen sich nach dem HGB (Handelsgesetzbuch) richten. Oftmals werden jedoch fälschlicherweise Handelsregistereinträge veranlasst (= das Führen eines Handelsgewerbes fingiert), die dazu führen, dass der Nichtkaufmann so angesehen wird, als wäre er Kaufmann – er wird zum Fiktivkaufmann.

Scheinkaufmann

Im Gegensatz zum Kaufmann ist der Scheinkaufmann nicht im HRG eingetragen. Dennoch tritt er wie ein Kaufmann auf, ohne Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen. Geschäftspartner werden durch den Scheinkaufmann glauben gemacht, mit einem eingetragenen Kaufmann zu handeln. Eine gesetzliche Regelung gibt es für den Scheinkaufmann nicht, die Geschäftspartner etc. vor Betrug schützen kann. Der Scheinkaufmann hat die Nachteile zu tragen, die aus der Kaufmannseigenschaft erfolgen.

Gründung als eingetragene(r) Kauffrau/Kaufmann

Falls Sie sich als eingetragener Kaufmann bzw. eingetragene Kauffrau (e. K.) selbständig machen möchten, sollten Sie zunächst die Vor- und Nachteile der Rechtsform des Einzelunternehmens als e. K. kennen:

Vorteile eingetragener Kaufleute (e. K.)

Nachteile eingetragener Kaufleute (e. K.)

  • Kostengünstige Gründung, da kein Stammkapital erforderlich ist
  • Unkomplizierte Gründung, da Sie alleine gründen und keine Satzung o.Ä. erstellen müssen und auch alle Entscheidungen selbst treffen können
  • Keine Konflikte über Gewinnaufteilung oder die Unternehmensführung
  • Keine Veröffentlichungspflicht für den Geschäftsbericht
  • Sie können aufgrund der HRG-Eintragung mit einem Fantasienamen als Unternehmensbezeichnung auftreten, ohne Ihren vollständigen Namen angeben zu müssen (“Fantasie e.K.”)
  • Unbeschränkte Haftung: Sie haften mit Ihrem gesamten Privatvermögen
  • Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten sind eingeschränkt

* Zur Bilanzierungspflicht: Bei Einzelunternehmen hängt die Bilanzierungspflicht von Umsatz und Gewinn ab. Ob ein Unternehmen tatsächlich im Handelsregister eingetragen ist, spielt hierbei keine Rolle. 

Bilanzierungspflicht

Ein Einzelunternehmen muss grundsätzlich dann eine Steuerbilanz aufstellen, wenn eine dieser Grenzen überschritten wurde (§ 141 AO) :

  • Umsätze von mehr als 600.000 Euro im Wirtschaftsjahr
  • Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60.000 Euro im Wirtschaftsjahr
  • Selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 Euro
  • Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60.000 Euro im Kalenderjahr

Eingetragene Kaufleute gründen immer allein und haben weder Geschäfts- noch andere Partner. Somit ist die Gründung einfach und unkompliziert. Was Sie tun müssen, um eingetragener Kaufmann (e. Kfm.)/eingetragene Kauffrau (e. Kfr.) zu werden:

  • Unternehmen im Handelsregister eintragen lassen
  • Gewerbe anmelden
  • Auf Post vom Finanzamt sowie Industrie- und Handelskammer (IHK) bzw. der Handwerkskammer (HWK) warten
  • Bogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen und einreichen
  • Mitglied der IHK/HWK sowie der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft werden

Die Rechtsform-Zusätze, die für eingetragene Kaufleute zulässig sind, sind e. K., e. Kfr. und e. Kfm. (eingetragene Kaufleute, eingetragene Kauffrau und der eingetragene Kaufmann). Einen dieser Zusätze müssen Sie für Ihre Firma (Unternehmensbezeichnung) verwenden. Häufig genutzte, umgangssprachliche Bezeichnungen für eingetragene Kaufleute sind neben den oben genannten außerdem noch „Einzelkaufmann” oder „Einzelkauffrau”.