Welche steuervorteile bei 100 schwerbehinderung

Wer behindert ist, hat entsprechend seinem Grad der Behinderung (GdB) Anspruch auf einen steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG). Dieser ist ein Jahresbetrag. Er wird in voller Höhe auch dann gewährt, wenn die Behinderung während des Jahres eintritt oder wegfällt. Wird der GdB während des Jahres herauf- oder herabgesetzt, richtet sich der Jahresbetrag nach dem höheren GdB. Treten mehrere Behinderungen aus verschiedenen Gründen auf, wird jeweils die Behinderung zugrunde gelegt, die zum höchsten Pauschbetrag führt.

Der Behinderten-Pauschbetrag wirkt sich in vollem Umfang steuermindernd aus, denn eine zumutbare Belastung wird nicht angerechnet.

Aktuell werden mit dem „Behinderten-Pauschbetragsgesetz“ ab dem 1.1.2021 die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt. Zugleich werden die maßgeblichen Grade der Behinderung (GdB) an das Sozialrecht angeglichen, d.h. eine Behinderung bereits ab einem GdB von 20 festgestellt und in 10er Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben (§ 33b Abs. 3 Satz 2 EStG).

Durch die Anpassung an das Sozialrecht können ab 2021 erstmals auch Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von 20 ohne besondere Voraussetzungen einen Behinderten-Pauschbetrag von 384 Euro beantragen.

So hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag
Werte bis 2020 Werte ab 2021
Grad der Behinderung Pauschbetrag Grad der Behinderung Pauschbetrag
20 384 Euro
25 und 30 310 Euro 30 620 Euro
35 und 40 430 Euro 40 860 Euro
45 und 50 570 Euro 50 1140 Euro
55 und 60 720 Euro 60 1440 Euro
65 und 70 890 Euro 70 1780 Euro
75 und 80 1060 Euro 80 2120 Euro
85 und 90 1230 Euro 90 2460 Euro
95 und 100 1420 Euro 100 2840 Euro
„H“ und „Bl“, ab 2017: Pflegegrad 4 oder 5

bis 2016: Pflegestufe III

3.700 Euro „H“ und „Bl“, „TBl“ (Taubblinde)

Pflegegrad 4 oder 5

7.400 Euro

Anstelle eines Behindertenausweises mit dem Merkzeichen „H“ reicht bei Menschen, die hilflos sind, die Vorlage eines Bescheides über die Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 ohne zusätzliche Feststellung eines GdB aus. Die Feststellung eines GdB hätte in diesen Fällen nur formellen Charakter. Den betroffenen Steuerpflichtigen bzw. ihren Angehörigen und der Verwaltung wird damit die zusätzliche Beantragung einer Anerkennung einer Behinderung mit dem Merkzeichen „H“ erspart. Darüber hinaus wird der Kreis der Anspruchsberechtigten um das ab 2017 neu eingeführte Merkzeichen „TBl“ (Taubblinde) erweitert, um eine Gleichstellung mit dem Merkzeichen „Bl“ (Blinde) zu verdeutlichen.

Die Erweiterung ist deklaratorisch, weil Menschen mit dem Merkzeichen „Bl“ und/oder dem Merkzeichen „TBl“ immer auch das Merkzeichen „H“ erhalten.

Sind die Kosten für die Pflege höher als der Behinderten-Pauschbetrag, können diese wie bisher gegen Nachweis in unbegrenzter Höhe – jedoch unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung – als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgesetzt werden. In diesem Fall müssen alle Rechnungen gesammelt und aufbewahrt werden. Von der zumutbaren Belastung können 20 % als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a EStG).

Beträgt der Grad der Behinderung (GdB) weniger als 50 und mehr als 25, ist bisher der Behinderten-Pauschbetrag an eine weitere Voraussetzung geknüpft (§ 33b Abs. 2 EStG). In diesem Fall gibt es den Pauschbetrag nur dann, wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente oder Bezug zusteht.

Aktuell wird ab dem 1.1.2021 auf zusätzliche Voraussetzungen für die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung unter 50 vollständig verzichtet. Die Zusatzvoraussetzungen sollen auch aus Gründen der Steuervereinfachung ersatzlos entfallen. Im Ergebnis können alle Steuerpflichtigen mit einem GdB – unabhängig davon, ob es sich um „Minderbehinderte“ oder „Schwerbehinderte“ (GdB mindestens 50) handelt – die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags beantragen, wenn ein GdB von mindestens 20 anerkannt wurde.

Welche steuervorteile bei 100 schwerbehinderung

Für Menschen mit Schwerbehinderung ist eine Kfz-Steuerbefreiung möglich© Shutterstock/Andrey_Popov

Eine Behinderung kann sich bei der Kfz-Steuer, aber auch bei der Lohn- und Einkommenssteuer auswirken. Welche genau und welche Folgen beispielsweise eine steuerschädliche Nutzung haben kann erklären die ADAC Clubjuristen.

  • Steuerbefreiung steht Betroffenen nur für ein Fahrzeug zu

  • Steuerermäßigung wird im Behindertenausweis vermerkt

  • Nutzung kann die Steuerermäßigung entfallen lassen

Seit Einführung der Neuregelung im Jahre 1984 werden bei der Berechnung der Kfz-Steuer zwei Gruppen begünstigter Menschen mit Behinderung unterschieden.

Kfz-Steuerbefreiung von 100 Prozent

Eine vollständige Kfz-Steuerbefreiung erhalten Menschen mit Schwerbehinderung, die folgende Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen haben:

  • Merkzeichen "H" (Hilflosigkeit bei den Verrichtungen des täglichen Lebens)

  • Merkzeichen "Bl" (blind, hochgradige Sehbehinderung) oder

  • Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung)

Nach dem sozialen Entschädigungsrecht erhalten weiterhin auch Kriegsbeschädigte und andere Versorgungsberechtigte eine Kfz-Steuerbefreiung von 100 Prozent, denen bereits bei Inkrafttreten der Neuregelung am 1.6.1979 die Steuer erlassen war, und deren Grad der Behinderung (GdB, früher MdE) wenigstens 50 betrug oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent mit folgenden Merkmalen vorlag: Kriegsbeschädigt, VB, EB.

Kfz-Steuerermäßigung von 50 Prozent

Sie erhalten Menschen mit Behinderung, die durch einen Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck und dem Merkzeichen "G" (gehbehindert) nachweisen, dass sie in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Das Gleiche gilt auch für Menschen mit dem Merkzeichen "GL" (gehörlos).

Die Betroffenen haben ein Wahlrecht zwischen Kfz-Steuerermäßigung oder Freifahrtberechtigung. Um die Kfz-Steuerermäßigung zu erhalten, muss der schwerbehinderte Mensch auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung verzichten. Eine Bindung an die getroffene Wahl besteht jedoch nicht. Es kann jederzeit von der Kfz-Steuerermäßigung zur Freifahrtberechtigung und umgekehrt gewechselt werden.

Um sicherzustellen, dass Begünstigte nicht gleichzeitig die Freifahrt und die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, vermerkt der Zoll eine Kfz-Steuerermäßigung im Behindertenausweis bzw. in dem von den Versorgungsämtern ausgestellten Ausweisbeiblatt.

Kfz-Steuerbefreiung gilt nur für ein Fahrzeug

Die Kfz-Steuerbefreiung oder -ermäßigung steht Menschen mit Behinderung nur für ein Fahrzeug zu und muss beantragt werden. Ein Antrag auf Steuervergünstigung kann gestellt werden für

  • Personenkraftwagen oder

  • Krafträder oder

  • Wohnmobile

Zusammen mit dem Antrag auf Steuervergünstigungen müssen diese Unterlagen beim Hauptzollamt oder einer Kontaktstelle abgegeben werden:

  • Gültiger Schwerbehindertenausweis (Kopie ist ausreichend)

  • Bei Inanspruchnahme der Steuerermäßigung: Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis (Kopie ist ausreichend)

Das Fahrzeug muss auf einen Menschen mit Behinderung zugelassen sein. Auf das zivilrechtliche Eigentum am Fahrzeug kommt es nicht an. Erwirbt diese Person ein weiteres Fahrzeug, so soll die Steuer für das zweite Fahrzeug nicht in voller Höhe festgesetzt werden, wenn das alte Fahrzeug innerhalb eines Monats nach der Zulassung des neuen Fahrzeuges ab- oder umgemeldet wird (Hessisches Finanzministerium, Erlass vom 17.04.1979, S - 6114 A - 7 - II A 41).

Die Kfz-Steuerbegünstigung wird nur dem Behinderten persönlich als Steuerschuldner zu seiner Fortbewegung und nur für ein Kraftfahrzeug gewährt.

Entscheidend ist also die Nutzung des Fahrzeuges durch den schwerbehinderten Menschen zu Zwecken seiner Fortbewegung. Es kommt nicht darauf an, ob diese Fortbewegung zu beruflichen oder privaten Zwecken erfolgt.

Achtung: Steht die Fortbewegung des Behinderten nicht im Vordergrund, wie etwa bei der entgeltlichen Beförderung von Gütern oder Personen, so entfällt für diesen Bereich die Steuerbegünstigung.

Unproblematisch (steuerunschädlich) hingegen ist die Mitnahme anderer Personen, auch wenn diese einen Unkostenbeitrag zahlen, sofern die Fortbewegung des behinderten Menschen im Vordergrund steht. Gleichfalls steuerunschädlich ist die regelmäßige Mitnahme von Kollegen im Rahmen einer Fahrgemeinschaft, die sich an den Kraftstoffkosten beteiligen. Eine entgeltliche Personenbeförderung liegt nicht vor (Senator für Finanzen Bremen, 29.05.1984, S - 6114 - 2500).

Nutzung beeinflusst die Kfz-Steuervergünstigungen

In folgenden Fällen entfällt die gewährte Steuervergünstigung:

  • Das Fahrzeug wird zur Beförderung von Gütern verwendet (Ausnahme: Handgepäck).

  • Das Fahrzeug wird zur entgeltlichen Beförderung von Personen verwendet (Ausnahme: gelegentliche Mitnahme Dritter).

  • Das Fahrzeug wird zur gelegentlichen Beförderung von Gütern für gewerbliche Zwecke verwendet (egal, ob die Güter im Fahrzeug, außerhalb des Wagenaufbaues oder in einem Anhänger mitgeführt werden).

In folgenden Fällen entfällt die gewährte Kfz-Steuerermäßigung oder -befreiung nicht:

  • Mitführen eines Anhängers zur Beförderung von Reisegepäck der an der Reise teilnehmenden Personen oder zur gelegentlichen Beförderung von Sportgeräten (z. B. Segelflugzeug oder Motorboot) zum eigenen Gebrauch.

  • Mitführen eines Wohnwagenanhängers auf Urlaubsfahrten. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Fahrzeuganhänger selbst steuerpflichtig oder steuerbefreit sind. Die Steuerbegünstigung für das Zugfahrzeug aufgrund der Behinderung des Fahrzeughalters wird jedoch nicht für Anhänger gewährt.

Fahrten von Dritten

Keine Auswirkungen auf die gewährte Kfz-Steuerbefreiung oder -ermäßigung haben Fahrten von Dritten in folgenden Fällen, die alle im Zusammenhang mit der Fortbewegung des Behinderten stehen.

  • Der Dritte fährt das Fahrzeug im Beisein des schwerbehinderten Menschen.

  • Der Dritte holt den schwerbehinderten Menschen mit dessen Fahrzeug ab.

  • Der Dritte fährt das Fahrzeug des schwerbehinderten Menschen zu Wartung oder Reparatur in eine Werkstatt.

  • Benutzt eine zu demselben Haushalt wie der schwerbehinderte Mensch gehörende Person das Fahrzeug zu Privatfahrten, und ist diese Person ebenfalls körperbehindert, sodass die Steuerbegünstigung in gleichem Umfang auch auf sie anzuwenden wäre, stellt dies keine steuerschädliche Benutzung des Fahrzeuges dar (Finanzministerium Hessen vom 03.04.1980, S - 614).

In folgenden Fällen entfällt die gewährte Kfz-Steuerbefreiung oder -ermäßigung:

  • Fahrten von Dritten mit dem steuerbegünstigten Fahrzeug des schwerbehinderten Menschen, die zur Erledigung eigener Angelegenheiten dienen, z. B. einer Erholungs- und Urlaubsfahrt.

  • Fahrten von Dritten mit dem steuerbegünstigten Fahrzeug des schwerbehinderten Menschen zwischen Wohnung und eigener Arbeitsstätte.

Folgen bei steuerschädlicher Nutzung

Wird das steuerbegünstigte Fahrzeug vorübergehend zu einer nicht begünstigten Verwendung benutzt, so wird das Fahrzeug für die Zeitdauer der zweckfremden Benutzung, mindestens jedoch für einen Monat steuerpflichtig.

Außerdem droht dem Fahrzeughalter ein Strafverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen Steuerhinterziehung bzw. -verkürzung.

Zeitweiser Verzicht auf Steuerbegünstigung/Urlaub

Eine zweckfremde Benutzung durch Dritte, etwa die private Urlaubsfahrt durch einen Menschen ohne Behinderung, kann dem Zoll vorab angezeigt werden. Es ist dann für die Dauer der Benutzung, mindestens für einen Monat, Kfz-Steuer zu entrichten. Danach besteht die Kfz-Steuerbegünstigung unverändert weiter.

Erleichterungen bei der Einkommen- und Lohnsteuer

Werbungskosten

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Familienfahrten können die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden, wenn

  • der Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt oder

  • der Grad der Behinderung zwischen 50 und 70 beträgt und zusätzlich eine Geh- oder Stehbehinderung besteht (Merkzeichen "G" bzw. "aG").

Der Umfang der Behinderung muss durch amtliche Unterlagen nachgewiesen werden.

Statt der tatsächlichen Kosten kann auch der für Dienstreisen maßgebende Pauschbetrag von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Werden bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Fahrzeugkosten mit den tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht, so sind die gesamten Aufwendungen im Einzelnen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Hierzu müssen alle während des Jahres anfallenden Kosten für das Fahrzeug einschließlich Reparaturen, Reifen, Steuern, Versicherung, Abschreibung sowie Kreditzinsen festgestellt werden. Zu den Kosten zählen auch die Kosten für eine Garage.

Außergewöhnliche Belastung § 33 EStG

Bei einem Grad der Behinderung um 80 oder einem um 70 bei gleichzeitiger erheblicher Geh- oder Stehbeeinträchtigung (Merkzeichen "G" bzw. "aG") können Kraftfahrzeugkosten, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, in angemessenem Umfang als außergewöhnliche Belastung gemäß Paragraf 33 Einkommensteuergesetz (EStG) neben dem allgemeinen Behindertenpauschbetrag des Paragraf 33 b Abs. 3 EStG geltend gemacht werden.

Beiträge zu Haftpflichtversicherungen können hier also nicht berücksichtigt werden, soweit sie bereits als Sonderausgaben steuerlich erfasst sind. Im Übrigen können die Kosten auch pauschaliert werden. Die Voraussetzungen müssen durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen werden.

Bei Privatfahrten werden 3000 Kilometer pro Jahr ohne Nachweis als angemessen angesehen (Pauschale). Dies bedeutet bei einem Kilometersatz von 0,30 Euro eine außergewöhnliche Belastung in Höhe von 900 Euro. Eine höhere Kilometerleistung wird anerkannt, wenn sie durch die Beeinträchtigung verursacht und durch Fahrtenbuch oder in anderer Weise glaubhaft gemacht wird (BFH BStBl 1968 II, S. 415; FG Kassel, EFG 2001/213).

Rückwirkende Inanspruchnahme einer steuerlichen Vergünstigung

Grundsätzlich ist eine Kfz-Steuerbefreiung oder Kfz-Steuerermäßigung erst von dem Kalenderjahr an möglich, in dem der Steuerpflichtige den Antrag auf Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gestellt hat. Der Steuerbetrag kann aber auch für Kalenderjahre vor dem Jahr der Antragstellung beim Versorgungsamt erlassen oder erstattet werden – wenn der Steuerpflichtige nachweist oder glaubhaft macht, dass er in dem betreffenden Kalenderjahr infolge der Beeinträchtigung Mehraufwendungen zu tragen hatte.

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