Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern gewisse Pflichten, die sogenannten Arbeitgeberpflichten. Diese lassen sich in Haupt- und Nebenpflichten unterteilen. Show
Die HauptarbeitgeberpflichtenZur Hauptarbeitgeberpflicht gehört die Lohnzahlungspflicht. Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet den Arbeitgeber im Gegenzug für seine Arbeit zu entlohnen. Der Lohn bestimmt sich dabei nach individuellen Vereinbarungen oder Tarifverträgen. Ist die Höhe des Lohns nicht bestimmt, so richtet sich die Höhe der Vergütung nach der ortsüblichen Vergütung, also der Vergütung, die in einem ähnlichen Gewerbe am gleichen Ort gezahlt wird. Im Zusammenhang mit der Lohnzahlungspflicht steht auch die Arbeitgeberpflicht Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und eventuelle Kirchensteuern ordnungsgemäß zu berechnen und abzurechnen. Die Nebenpflichten des ArbeitgebersZu den Nebenpflichten des Arbeitgebers gehört unter anderem die Beschäftigungspflicht. Der Arbeitnehmer hat somit einen Anspruch auf eine vertragsgemäße Beschäftigung. Weiterhin gehören Fürsorgepflichten zu den Arbeitgeberpflichten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet für den Schutz von Leben und Gesundheit seiner Mitarbeiter zu sorgen. Weiterhin ist es auch eine Arbeitgeberpflicht für den Schutz von Persönlichkeitsrechten der Arbeitnehmer zu sorgen. Dies spielt insbesondere in Fällen von Mobbing und Diskriminierung eine entscheidende Rolle, denn der Arbeitgeber ist grundsätzlich im Rahmen seiner Arbeitgeberpflichten dazu verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter keinem Mobbing oder keiner Diskriminierung ausgesetzt werden. Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von Mobbing oder Diskriminierung im Unternehmen, so muss er dagegen vorgehen. Unterlässt er dies, kann er im Rahmen eines Organisationsverschuldens haftbar gemacht werden. Weiterhin gehören auch die Pflichten zur Gleichbehandlung und zum Schutz vor sexueller Belästigung zu den Arbeitgeberpflichten. Zur Arbeitgeberpflicht gehört auch die Ausstellung von korrekten Arbeitszeugnissen im Falle des Ausscheidens aus dem Unternehmen. Dabei hat der Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch auf das Einfügen einer Formel des Arbeitgebers, die Bedauern über das Ausscheiden aus dem Unternehmen zeigt. Auch gehört es zu den Arbeitgeberpflichten, dass der Arbeitgeber die Gründung eines Betriebsrates zulassen muss. Und wenn der Arbeitgeber seine Pflichten verletzt?Verletzt der Arbeitgeber eine dieser Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, insbesondere seine Lohnzahlungspflicht, so hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit seine Arbeitsleistung zurückzubehalten. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber dafür allerdings zunächst auffordern, seiner Lohnzahlungspflicht nachzukommen. Tut der Arbeitgeber dies auf wiederholtes Auffordern nicht, so kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zurückbehalten. Zudem gehört es zu den Arbeitgeberpflichten den Arbeitsschutz mit entsprechenden Maßnahmen durchzusetzen. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers also so gestalten, dass dessen Gesundheit und Eigentum nicht gefährdet sind. Mehr zu Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag – Anspruch auf Resturlaub bei Eigenkündigung – Arbeitslohn – Beschlussverfahren – Einigungsstelle – Führsorgepflicht Auch interessant:KündigungsschutzklageDurch eine Kündigungsschutzklage wird in Deutschland der Kündigungsschutz vor dem Arbeitsgericht verfolgt. Die Klage ist auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses in dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung gerichtet. Mit anderen Worten – das Gericht prüft im Rahmen der Kündigungsschutzklage die Wirksamkeit einer Kündigung. Dabei wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses insbesondere auf die Vereinbarkeit mit dem Kündigungsschutzgesetz, sofern dieses auf den Betrieb und das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, überprüft. Darüber hinaus prüft das Arbeitsgericht auch das Vorliegen anderer Unwirksamkeitsgründe der Kündigung, etwa Verstöße gegen die Form oder etwaige tarifliche Kündigungsverbote. Die Mehrzahl der Kündigungsschutzprozesse enden dabei durch einen Vergleich von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. In diesem wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich bei Zahlung einer Abfindung beendet. Was ist bei einer Kündigungsschutzklage zwingend zu beachten? WeiterlesenProfis im Kündigungsschutz: Rechtsanwalt bei Kündigung in Winterhude – Rechtsbeistand bei Kündigung in Hamburg-Nord-Barmbek – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Flensburg – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Altona – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Dulsberg
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Sowohl aus dem Arbeitsvertrag als auch aus der allgemeinen Gesetzgebung ergeben sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Verpflichtungen. Während einige Pflichten des Arbeitgebers allgemein als bekannt angesehen werden können, sind andere nur wenig im Bewusstsein der Bevölkerung verankert. BezahlungEine zentrale Pflicht des Arbeitgebers ist die Bezahlung des vereinbarten Lohnes, dessen Höhe gesetzliche Regeln wie den in vielen Branchen geltenden Mindestlohn nicht unterschreiten darf. Die pünktliche Auszahlung des Geldes ist ebenso ein Element der Leistungspflicht wie die korrekte Berechnung. Wenn statt eines festen Gehaltes die tatsächlich geleistete Arbeitszeit vergütet wird, muss der Arbeitgeber gewährleisten, dass diese korrekt erfasst wird. Geldschulden sind laut Gesetz Bringschulden. Wenn der Arbeitnehmer vergessen hat, seine neue Bankverbindung mitzuteilen, muss ihm der Betrag so schnell wie möglich erneut überwiesen werden. Die Übertragung in den nächsten Monat ist nicht zulässig. Ebenso muss eine irrtümlich zu gering ausgefallene Überweisung umgehend korrigiert werden; bei Bagatellbeträgen kann die Übertragung in den Folgemonat nur vorgenommen werden, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich zustimmt. Die Pflicht zur Bezahlung umfasst auch die Gewährung bezahlten Urlaubs sowie die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abführenBeiträge zur Sozialversicherung sind sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer zu bezahlen. Die technische Durchführung der Abfuhr von Sozialabgaben und der Lohnsteuer nimmt der Arbeitgeber vor. Den Mitarbeiter gemäß des Arbeitsvertrages einsetzenDer Angestellte hat nicht nur die Pflicht, seine vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen, sondern auch das Recht, angemessen beschäftigt zu werden. Falls die Beschäftigung wegen eines vorübergehenden Ausfalls einer Maschine unmöglich ist, muss der vereinbarte Lohn dennoch bezahlt werden, da das Risiko der Verfügbarkeit benötigter Arbeitsgeräte der Arbeitgeber trägt. Ebenso muss sich der Arbeitgeber an die vereinbarten Arbeitszeiten handeln, sofern der Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich Flexibilität vorsieht. Aber auch bei flexiblen Arbeitszeiten ist die rechtzeitige Vereinbarung der Dienstzeiten zwischen dem Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern erforderlich. Falls der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen seine eigentliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, ist er im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten auf eine andere Stelle innerhalb des Unternehmens zu versetzen. Betriebsrat zulassenDie Gründung eines Betriebsrates gehört zu den Grundrechten der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss die entsprechende Wahl zulassen und den Mitgliedern des gewählten Gremiums die Ausübung ihres Amtes ermöglichen. Ebenso hat jeder Arbeitnehmer das Recht, den Betriebsrat während der Arbeitszeit aufzusuchen. Urlaub genehmigenDie Urlaubsplanung erfordert eine innerbetriebliche Absprache, damit nicht übermäßig viele Beschäftigte gleichzeitig ihren Urlaub beantragen. Die Ablehnung eines Urlaubsantrages aus dringenden betrieblichen Gründen ist zwar grundsätzlich möglich, die betriebliche Notwendigkeit darf jedoch nicht fahrlässig verursacht werden. Somit muss der Arbeitgeber genug Mitarbeiter beschäftigen oder zur Beschäftigung von Leiharbeitnehmern bereit sein, um auch bei einer überdurchschnittlichen Krankheitsquote Urlaub genehmigen zu können. Das Arbeitsgerät zur Verfügung stellenGrundsätzlich stellt der Arbeitgeber die benötigten Arbeitsgeräte zur Verfügung. Ausnahmen sind möglich, falls eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird und der Arbeitgeber eine angemessene Ausgleichszahlung zahlt. Wenn eine Arbeitsschutzbekleidung vorgeschrieben ist, hat der Arbeitgeber darauf zu achten, dass diese getragen wird. Datenschutz gewährleistenDer Arbeitgeber verfügt über eine Vielzahl unterschiedlicher Daten seiner Arbeitnehmer. Diese dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu welchem sie ermittelt wurden. Eine Weitergabe der Daten des Arbeitnehmers ist grundsätzlich nicht möglich, Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitnehmers. Das Verbot der Weitergabe persönlicher Daten betrifft nicht nur deren Übermittlung an Dritte, sondern schließt die ihre unnötige Bekanntmachung an weitere Dienststellen des Unternehmens ein. Wenn der Mitarbeiter selbst mit sensiblen Daten umgeht, muss er ausdrücklich auf den Datenschutz verpflichtet werden. Des Weiteren besteht die Pflicht zur Ernennung eines Datenschutzbeauftragten, welcher Verstöße gegen den Datenschutz verhindert oder zumindest aufdeckt. FürsorgepflichtDie Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist in unterschiedlichen Gesetzen geregelt und erstreckt sich sowohl auf die Gesundheit als auch auf die vom Arbeitnehmer eingebrachten Wertsachen. Wenn die Mitnahme persönlicher Gegenstände an den direkten Arbeitsplatz nicht gestattet oder nicht möglich ist, müssen abschließbare Schränke vorhanden sein. Arbeitnehmern mit zur Verschmutzung des Körpers führenden Tätigkeiten sind Duschen zur Verfügung zu stellen. Die regelmäßige Reinigung der Toiletten gehört ebenfalls zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern. Ein wesentliches Element der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers besteht darin, auf die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu achten. Sowohl die täglich maximal zulässige Arbeitszeit als auch der Abstand zwischen zwei Schichten ist gesetzlich geregelt; Ausnahmen sind nur in absoluten Notfällen möglich. Bei erkennbarer Erkrankung eines Beschäftigten hat der Arbeitgeber auf ihn einzuwirken, dass er zum Arzt geht und sich arbeitsunfähig schreiben lässt. WiedereingliederungNach einer längeren Erkrankung muss dem Arbeitnehmer ein betriebliches Wiedereingliederungsmanagement angeboten werden. Dieses beinhaltet ein Beratungsgespräch sowie die Prüfung, ob auch betrieblich verursachte Umstände zur Erkrankung geführt haben. Bildnachweis: Foto von Andrea Piacquadio von Pexels |