Welche leistungen erhalten schwangere frauen im rahmen der mutterschaftshilfe

Zuletzt aktualisiert am 20. Dezember 2021

(§ 50 SGB XII)

Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft ist ein Bestandteil der Gesundheitshilfe im Rahmen der Sozialhilfe in Deutschland. Nicht krankenversicherte schwangere Frauen und Mütter, die nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder aus eigenen Mitteln zu bestreiten, können diese Leistungen in Anspruch nehmen.

Voraussetzungen

Nachrangigkeit der Leistung

Die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft ist eine nachrangige Leistung, d. h. sie wird nur gewährt, wenn Betroffene keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, einer privaten Krankenversicherung oder anderer Sozialleistungsträger in Anspruch nehmen können.

Leistungen

Die Leistungen im Rahmen der Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft entsprechen im Wesentlichen denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Empfängerinnen dieser Hilfe sind also gesetzlich Pflichtversicherten gleichgestellt.

Folgende Leistungen sind möglich:

Antragstellung

Zuständig für die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft ist das Sozialamt bzw. die Sozialhilfeverwaltungen bei den Landesämtern und kreisfreien Städten. Den Antrag auf die Hilfe können Betroffene schriftlich bei der zuständigen Behörde einreichen.

Tipp

Am besten beantragen Sie ein Beratungsgespräch bei der zuständigen Behörde und füllen vor Ort, im Beisein des Beraters, Ihren Antrag aus.

Folgende Unterlagen sollten Sie bereit halten:

  • Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
  • Mutterpass
  • Einkommensnachweise (z. B. Lohnzettel, Arbeitslosengeldbescheid, Rentenbescheid, Krankengeld-, Wohngeld- oder Kindergeldnachweise, Unterhaltszahlungen etc.)
  • Vermögensnachweise (z. B. Sparanlagen, Lebensversicherungspolicen)
  • Nachweise über laufende Ausgaben (z. B. über Miete, Heizkosten, Versicherungen etc. per Kontoauszug)
  • gegebenenfalls Scheidungspapiere, Unterhaltstitel

Weitere Informationen finden Sie unter dem Stichwort Gesundheitshilfe.

Sozialversicherung: Art und Umfang des Leistungsanspruchs ergeben sich aus den §§ 24c bis 24i SGB V. Für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder Heimarbeit leisten, enthält das Mutterschutzgesetz (MuSchG) besondere Schutzvorschriften.

Der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (G-BA) hat in den Mutterschaftshilfe-Richtlinien (Mu-RL) die Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung geregelt. Für die Hebammenhilfe wurde die Hebammen-Vergütungsvereinbarung (HebVb) abgeschlossen.

Der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene haben in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben Aussagen zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (GR v. 6.12.2017-II i. d. F. v. 3.12.2020) getroffen.

Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten bei Schwangerschaft und Entbindung Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft.

Es werden gewährt:

Ärztliche Betreuung einschließlich der Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft, Gesundheitsvorsorge, Hebammenhilfe, Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmitteln und Heilmitteln, ambulante oder stationäre Entbindung, häusliche Pflege (häusliche Krankenpflege), Haushaltshilfe und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Mutterschaftsgeld.

§§ 24c-24i Sozialgesetzbuch V, §§ 22-30 Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, § 15 Mutterschutzgesetz

Soweit kein Versicherungsschutz besteht, kann "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft" im Rahmen der Sozialhilfe (§ 50 Sozialgesetzbuch XII) oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge (§ 27d Bundesversorgungsgesetz i.V.m. § 50 Sozialgesetzbuch XII) geleistet werden. Für die Sozialhilfe gilt die allgemeine Einkommensgrenze des § 85 Sozialgesetzbuch XII (Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 (siehe Lebensunterhalt, Hilfe zum) + 70 % der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Aufwendungen für die Unterkunft in angemessenem Umfang. Die Hilfe entspricht den Leistungen, die nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden. Daneben kommen bei Vorliegen der Voraussetzungen insbesondere noch in Betracht: Vorsorgeuntersuchungen (Gesundheitsvorsorge), Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Haushaltsweiterführung sowie Krankenhilfe.

ZGesetzliche Krankenkassen; Sozialhilfeverwaltungen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten; Zentrum Bayern Familie und Soziales - Hauptfürsorgestelle

www.patientenportal.bayern.de

www.familienland-bayern.de

Wenn Sie Arbeitnehmerin und schwanger sind oder ein Kind stillen, dann gilt für Sie der Mutterschutz.

Um ihr Einkommen zu sichern, wenn Sie während Ihrer Schwangerschaft oder nach der Geburt Ihres Kindes nicht arbeiten, können Sie Mutterschaftsleistungen bekommen.

Welche Mutterschaftsleistungen Sie bekommen können, hängt zum Beispiel von Ihrer Arbeitssituation ab. Hier finden Sie Informationen zum Mutterschaftsgeld, wenn Sie 

Wenn Sie schwanger sind und Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bekommen, können Sie

  • einen Zuschuss zu ihrer Leistung, auch Mehrbedarf genannt, und
  • einmalige Leistungen, zum Beispiel für die Erstausstattung Ihres Kindes bekommen.

Auch wenn Sie wenig verdienen, aber keinen Anspruch auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II haben, können Sie auch Pauschalbeträge für Erstausstattung oder Mehrbedarfszuschläge beantragen.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Jobcenter.

Hier erfahren Sie mehr zu den Leistungen, wenn Sie schwanger sind und wenig Einkommen haben.

Als Schülerin, Auszubildende oder Studentin können Sie Mutterschaftsgeld erhalten, wenn Sie einen Nebenerwerb haben. 

Wenn Sie Schülerin, Auszubildende oder Studentin sind und keinen Nebenjob haben, dann können Sie kein Mutterschaftsgeld bekommen, aber Sie können unter Umständen besondere Unterstützung bekommen.

Hier erfahren Sie mehr zu den Leistungen für Schülerinnen, Auszubildende oder Studentinnen.

Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es soll den Eltern ermöglichen, ihr Kind zu erziehen und zu betreuen. Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. 

Kindergeld können Sie nach der Geburt beantragen. Es sichert die grundlegende Versorgung Ihrer Kinder ab der Geburt und mindestens bis zu deren 18. Geburtstag.

Wenn Sie ein Kind erwarten und ein kleines Einkommen haben, können Sie verschiedene Unterstützungen beantragen, wie

Hier finden Sie weitere staatliche Leistungen für Familien.

Hinweis: Ist Ihr Kind jünger als 3 Jahre und beziehen Sie oder der andere Elternteil Arbeitslosengeld II (kurz "ALG II", auch "Hartz IV" genannt), können Sie oder der andere Elternteil die Betreuung Ihres Kindes übernehmen. Sie oder der andere Elternteil müssen während dieser Zeit keine Beschäftigung suchen oder annehmen. Weitere Informationen finden Sie unter Betreuung für Kleinkinder. 

Eine Kur in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes ermöglicht es Schwangeren, eine Auszeit vom Alltag zu nehmen und sich auf die Geburt und das Leben mit Kind vorzubereiten. Die Beratungsstellen des Müttergenesungswerks unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung und der Auswahl der richtigen Klinik.

Sollten Sie sich in einer Notlage befinden, finden hier eine Übersicht von Krisentelefonen und Anlaufstellen, an die Sie sich wenden können.

Die Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" unterstützt schwangere Frauen in Notlagen mit ergänzenden finanziellen Hilfen. Diese können Sie in einer Schwangerschaftsberatungsstelle in Ihrer Nähe beantragen. Dort erhalten Sie auch eine umfassende, vertrauensvolle Beratung.

Den Antrag müssen Sie in der Schwangerschaftsberatungsstelle persönlich stellen. Hier finden Sie Beratungsstellen in Ihrer Nähe, wenn Sie Ihre Postleitzahl oder Ihren Ort einfügen sowie den Beratungsschwerpunkt "Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung Mutter und Kind".

Voraussetzung ist, dass Ihnen andere Hilfen gar nicht, nicht in ausreichender Höhe oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen.

Bitte stellen Sie Ihren Antrag unbedingt während der Schwangerschaft. Sie können zum Beispiel Geld für die Erstausstattung beantragen und damit einen Kinderwagen oder Möbel anschaffen. Die Stiftung kann für eine bestimmte Zeit auch die Betreuungskosten für Ihr Kind übernehmen. Denn Hilfen können auch für die Zeit nach der Geburt, maximal bis zum dritten Lebensjahr des Kindes, zugesagt werden. Welche Hilfen gewährt werden und wie hoch diese sind, kann nicht pauschal beantwortet werden. Das hängt von den Besonderheiten Ihres Falls ab.

Die Hilfen der Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" werden nicht angerechnet auf gesetzliche Leistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe.

© BMFSFJ

Der Zeitplaner für die Schwangerschaft des Familienportals informiert Sie durch das Drehen der Scheibe, wann Sie während Ihrer Schwangerschaft finanzielle Leistungen beantragen müssen. Zudem finden Sie weitere hilfreiche Tipps und Informationen für die Zeit vor der Geburt.

Die Elternbriefe des Arbeitskreises Neue Erziehung (ANE) versorgen Sie nach der Geburt mit vielen wichtigen Hinweisen zu Ihrem neuen Familienalltag und Informationen rund um und Entwicklung Ihres Babys. Sie bekommen die Briefe im ersten Lebensjahr monatlich per Post nach Hause gesendet und danach alle zwei bis drei Monate. 

Zu gesundheitlichen Themen und die Themen sowie zur Früherkennung und U-Untersuchungen informieren die Elternbriefe per E-Mail der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzGA).

Hier erfahren Sie mehr zu diesen und weiteren Elternbriefen und wie Sie diese abonnieren können.