Welche gelder kann man beantragen

Welche gelder kann man beantragen
Zuschüsse für Azubis | (c) fotolia.com / butch

Bei der Berufsausbildungsbeihilfe handelt es sich um eine staatliche Unterstützung zum Lebensunterhalt während der beruflichen Ausbildung, die nicht zurückgezahlt werden muss.

Für den Anspruch auf BAB müssen im Allgemeinen folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Du kannst während deiner Ausbildung nicht bei deinen Eltern wohnen, weil das tägliche Pendeln zwischen Ausbildungsort und Wohnort nicht zumutbar wäre.
  • Du kannst deinen Lebensunterhalt nicht anderweitig bestreiten. Hierbei wird sowohl dein eigenes Einkommen als auch das deiner Eltern oder deines Ehepartners berücksichtigt.

Die Höhe der ausgezahlten BAB hängt vom Gesamtbedarf (Fahrtkosten, Lebensmitteleinkäufe, Miete, Kosten für Arbeitskleidung usw.) des Auszubildenden und dem anzurechnenden Einkommen ab. Insbesondere bei einer niedrigen Ausbildungsvergütung und geringem Einkommen der Eltern kann die BAB mehrere hundert Euro im Monat betragen und sollte daher in jedem Fall beantragt werden. Empfänger von BAB sind zudem vom Rundfunkbeitrag befreit. Ob du Anspruch auf BAB hast, kannst du mit dem BAB-Rechner der Agentur für Arbeit überprüfen.

Die Antragstellung erfolgt bei der Agentur für Arbeit am Ort deines Wohnsitzes. Die Leistung wird dabei erst ab dem Monat ausgezahlt, in dem du den entsprechenden Antrag gestellt hast, auch wenn deine Ausbildung bereits früher begonnen hat. Aus diesem Grund ist es wichtig, die BAB direkt zum Ausbildungsbeginn zu beantragen.

Kindergeld

Die Eltern eines Auszubildenden haben weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Dieses wurde 2017 erneut erhöht und beträgt nun 192 Euro im Monat (für das dritte Kind 198 Euro, ab dem vierten Kind 223 Euro im Monat). Der Anspruch besteht auch für die Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (z. B. zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn) für maximal 4 Monate. Wer das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, muss dazu allerdings bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sein.

Der Kindergeldanspruch endet mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung oder mit Vollendung des 25. Lebensjahres, wobei sich im letzteren Fall die Bezugsdauer um Zeiten verlängert, in denen ein Wehr- oder Freiwilligendienst geleistet wurde.
Der Anspruch auf Kindergeld besteht unabhängig vom Einkommen des Auszubildenden. Allerdings muss das Kindergeld schriftlich von deinen Eltern beantragt werden.

Finanzielle Hilfen für Ausbildungssuchende (Vermittlungsbudget)

Ausbildungsplatzsuchende können über die Agentur für Arbeit finanzielle Unterstützung aus dem Vermittlungsbudget erhalten. Deshalb ist es wichtig, dass du dich bei der Arbeitsagentur als ausbildungsplatzsuchend meldest. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es dann finanzielle Unterstützung für Reise- und Bewerbungskosten, Übergangsbeihilfen sowie Zuschüsse für einen notwendigen Umzug. Sollte für die Ausbildung ein Umzug notwendig sein, ist es wichtig, den Antrag auf finanzielle Unterstützung fristgerecht vor dem Wohnortwechsel zu stellen.

Wohngeld

Wohngeld erhalten Auszubildende nur in seltenen Ausnahmefällen. Wer bereits Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bezieht, hat keine Chance auf Wohngeld. Möglich ist der erfolgreiche Antrag auf Wohngeld nur dann, wenn BAB „dem Grunde nach“ abgelehnt wurde, die Ausbildung also prinzipiell (unabhängig vom Einkommen) nicht förderfähig ist. Dies ist etwa der Fall, wenn du bereits deine zweite Ausbildung machst. Wenn du ein volljähriger Auszubildender bist, der am Ausbildungsort seine eigene Wohnung mietet und auch selbst bezahlt, dann hast du zum Beispiel gute Chancen auf Wohngeld. Das trifft jedoch nur auf wenige Auszubildende zu. Näheres dazu erfährst du auf www.wohngeld.org/anspruch.

Nebenjob

Prinzipiell dürfen auch Auszubildende einen Nebenjob ausüben. Der Arbeitgeber kann dies nur verbieten, wenn der Nebenjob die Ausbildung negativ beeinflusst.
Allerdings sind der Ausübung eines Nebenjobs enge Grenzen durch das Jugendarbeitsschutzgesetz (für Azubis unter 18 Jahren) bzw. das Arbeitszeitgesetz (für Azubis ab 18 Jahren) gesteckt. Jugendliche dürfen demnach nur maximal 8 Stunden am Tag und nicht mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten. In den meisten Ausbildungen ist damit die erlaubte Wochenarbeitszeit bereits ausgeschöpft. Volljährige Auszubildende dürfen maximal 48 Stunden in der Woche arbeiten, wobei auch hier eine durchschnittliche Arbeitszeit von nicht mehr als 8 Stunden pro Tag vorgeschrieben ist. Wer also beispielsweise Montag bis Freitag jeweils 8 Stunden im Ausbildungsbetrieb arbeitet, könnte somit am Samstag für bis zu 8 Stunden einem Nebenjob nachgehen.

Schülerausweis

Zum Ausbildungsbeginn solltest du dir von der Berufsschule einen Schülerausweis ausstellen lassen. Mit diesem sparst du in vielen Institutionen und öffentlichen Einrichtungen bis zu 50 % des Eintrittsgeldes. Außerdem ermöglicht er dir im öffentlichen Nahverkehr sinnvolle Rabatte.

Kredit für Azubis

Auch die Aufnahme eines Kredits kann für Azubis eine Option zur Finanzierung der Ausbildung sein. Bei den meisten Banken müssen dafür allerdings einige Bedingungen erfüllt sein:

  • Dein Wohnsitz befindet sich in Deutschland.
  • Du hast das 18. Lebensjahr vollendet.
  • Du verfügst über einen positiven Schufa-Eintrag.
  • Du verfügst über ein regelmäßiges Einkommen. Wenn du Miete für eine eigene Wohnung zahlen musst, ist die Ausbildungsvergütung allein nicht immer ausreichend.

Meist erfolgt die Kreditvergabe zudem erst nach überstandener Probezeit. Eine Laufzeit des Kredits über die Ausbildungsdauer hinaus wird oft nur dann gewährt, wenn die Übernahme nach der Ausbildung bereits vom Arbeitgeber garantiert wurde.

Nicht immer jedoch wird man nach der Ausbildung auch übernommen, manchmal sind ein weiteres Studium oder eine Auszeit im Ausland einfach keine Option. Dann geht es zunächst in die Arbeitslosigkeit, während du dich nach einem passenden Arbeitsplatz umsiehst. Als Auszubildender hast du in Hinsicht auf Arbeitslosigkeit genau die gleichen Rechte wie andere Arbeitnehmer, du hast also Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dieses richtet sich nach deiner letzten Ausbildungsvergütung, ist also noch nicht so hoch. Trotzdem solltest du dich direkt arbeitslos melden, wenn du keinen Ausblick auf Übernahme oder eine andere Stelle hast, da du nur so deinen Anspruch erhältst. Je früher du dich meldest, desto besser. Bereits drei Monate vor dem Beginn deiner Arbeitslosigkeit kannst du schon Kontakt zum Arbeitsamt aufnehmen.  Dies hat den Vorteil, dass du nicht allzu lange ohne Geld dastehst, da die nötigen Prozesse bereits in die Wege geleitet sind, wenn du deine Ausbildung abschließt. Außerdem hat das Arbeitsamt so etwas Vorlauf, um dir vielleicht doch schon eine passende Stelle zu finden! So bleibst du im Flow und wirst vielleicht gar nicht erst arbeitslos.  Um dein Arbeitslosengeld im Zweifelsfall etwas aufzubessern, darfst du mit einem angemeldeten Nebenjob auch etwas dazuverdienen. Dabei darfst du jedoch nicht mehr als 14,59 Stunden arbeiten und monatlich nicht mehr als 165 Euro verdienen.
Also keine Panik – selbst wenn du nicht übernommen wirst und erstmal keine Stelle in deinem erlernten Beruf in Aussicht hast, ist das nicht das Ende der Welt.

Schwangere Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder Arbeitslosengeld I empfangen, haben per Gesetz Anspruch auf Mutterschutz. Dieser erstreckt sich in der Regel über einen Zeitraum von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Entbindung.

Während der Mutterschutzfrist sind berufstätige Schwangere von der Arbeit freigestellt und können Mutterschaftsgeld beantragen: Sie haben Anspruch auf bis zu 13 Euro pro Kalendertag, die Sie von der gesetzlichen Krankenkasse erhalten. Für die Differenz zu Ihrem bisherigen monatlichen Nettogehalt kommt der Arbeitgeber auf.

Wer keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld durch die gesetzliche Krankenversicherung hat, kann Unterstützung beim Bundesversicherungsamt beantragen. Hier gilt eine Höchstgrenze von insgesamt 210 Euro. Für nicht berufstätige Mütter (beim Bezug von Arbeitslosengeld I oder II) gelten Besonderheiten, insb. bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes. Für privat Versicherte kann sich dieses nach dem Kranken(tage)geld richten, sofern sie den Bezug von diesem vertraglich vereinbart haben.

Der Antrag ist zusammen mit einer ärztlichen Bescheinigung bei der Krankenkasse einzureichen, diese stellt auch die erforderlichen Formulare bereit.

Elternzeit und Elterngeld / Plus

Innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes können Berufstätige bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit anmelden.

Diese kann von einem Elternteil alleine oder von beiden Elternteilen gemeinsam in Anspruch genommen werden, auch eine Aufteilung untereinander ist möglich. Während der Elternzeit ruht der Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis bleibt erhalten, ein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung besteht jedoch nicht.

Gehen Sie in Elternzeit und üben währenddessen keine oder nur eine zugelassene Teilzeitbeschäftigung aus, können Sie im Rahmen der Familienförderung Elterngeld oder Elterngeld Plus erhalten.

Dieses liegt zwischen 300 und 1.800 Euro im Monat und richtet sich nach Ihrem vorherigen Einkommen. Der Bezugszeitraum beträgt je nach Voraussetzungen maximal 12 bis 14 Monate.

Die zuständigen Elterngeldstellen werden von den Landesregierungen bestimmt, dort erhalten Sie die erforderlichen Antragsformulare.

Kinderbetreuung

Sind Sie berufstätig und müssen die Betreuung Ihres Kindes finanzieren, können Sie bis zu zwei Drittel der Kosten steuerlich geltend machen. Als Höchstgrenze gilt je Kind bis zu einem Alter von 14 Jahren 4.000 Euro im Jahr, sofern beide Elternteile berufstätig sind.

Sind Sie alleinerziehend und nicht berufstätig oder arbeitet nur ein Elternteil, gelten Sonderregelungen. Eine steuerliche Geltendmachung der Betreuungskosten ist dann zwischen dem dritten und sechsten Lebensjahr möglich, vorher und nachher entscheidet das Finanzamt im Einzelfall.

Kindergeld und Kinderfreibetrag

Bereits 2015 wurden vom Bundesrat die familienpolitischen Leistungen erhöht. Hiernach stiegen u.a. das Kindergeld und der Kinderfreibetrag (rückwirkend) bis zum 01.01.2015. Außerdem stieg der Kinderfreibetrag in 2019 sowie in 2020 nochmal jeweils um 192 Euro.

Das Kindergeld wird für Kinder, sofern diese in Ihrem Haushalt leben, mindestens bis zur Volljährigkeit gezahlt. Für diese Leistung kommt der Staat auf. Das Kindergeld wird einkommensunabhängig bezahlt und beträgt für die ersten beiden Kinder 204 Euro, für das dritte 210 Euro und für jedes weitere 235 Euro monatlich (Stand 2019/2020).

Leben beide Elternteile zusammen, können sie entscheiden, wer das Kindergeld erhält. Antragsformulare stellt die Bundesagentur für Arbeit bereit.

Alternativ zum Kindergeld kann der Kinderfreibetrag günstiger für Sie sein. Dabei handelt es sich um eine steuerliche Vergünstigung. Der Kinderfreibetrag beträgt dann 5172 Euro im Jahr 2020. Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten wird bei jedem Elternteil jeweils der halbe Betrag berücksichtigt. Ein Elternteil kann je berücksichtigtem Kind einen Freibetrag von 2.586 Euro jährlich in Anspruch nehmen.

Daneben gibt es den BEA-Freibetrag zur unterstützenden Finanzierung der Betreuung, Erziehung und Ausbildung des Kindes. Dieser beträgt 1.320 Euro beziehungsweise 2.640 Euro im Jahr.

Ob der Kinderfreibetrag gewährt wird und sich finanziell günstiger auswirkt als das Kindergeld, ist von der Steuerklasse und der Höhe des Einkommens abhängig. Eine Prüfung erfolgt durch das Finanzamt.

Kinderzuschlag

Je nach Einkommensverhältnissen erhalten Sie zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag, der bis zum Alter von 25 Jahren ausbezahlt wird. Dieser soll verhindern, dass einkommensschwache Familien zur Sicherung des Lebensunterhalts auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind.

Der Kinderzuschlag beträgt seit dem 01.07.2019 nun bis zu 185 Euro im Monat. Eine Grundvoraussetzung für den Bezug ist ein Mindest-Bruttoeinkommen von monatlich 900 Euro beziehungsweise bei Alleinerziehenden 600 Euro. Die bisher geltende Höchsteinkommensgrenze ist zum 1. Januar 2020 entfallen, sodass Kinderzuschlag auch bei etwas höherem Einkommen bezogen werden kann. Das Antragsformular stellt ebenfalls die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung.

Wohngeld

Einkommensschwache Familien und Einzelhaushalte können staatliche Unterstützung zur Finanzierung des Wohnraumes beantragen. Anspruch und Höhe sind abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, den Einkommensverhältnissen und der Höhe der Miete. Für die Antragsannahme und -bearbeitung ist die Wohngeldstelle der Gemeinde zuständig, dort werden auch entsprechende Formulare bereitgestellt.

Unterhaltsvorschuss

Sind Sie alleinerziehend, haben Sie möglicherweise Anspruch auf monatliche Unterhaltszahlungen vom anderen Elternteil. Bleiben diese aus, können Sie ersatzweise finanzielle Unterstützung beantragen. Ein entsprechender Antrag ist beim zuständigen Jugendamt zu stellen. Die Sätze wurden zum 01.01.2020 erhöht.

Der Unterhaltsvorschuss beträgt 165 Euro im Monat für Kinder unter sechs Jahren. Für Kinder von sechs bis zwölf Jahren erhalten Sie bis zu 220 Euro im Monat. Die Vorschussleistungen werden anschließend vom Schuldner zurückgefordert.

Bildungspaket

Als Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Empfänger des Kinderzuschlags stehen Ihnen die "Leistungen zu Bildung und Teilhabe" zu. Im Rahmen dieser Familienförderung werden die Kosten für eintägige Kita- oder Schulausflüge, mehrtägige Kita- und Klassenfahrten, die Beförderung zur Schule sowie Lernförderungen wie Nachhilfeunterricht übernommen. Mit dem Starke-Familien-Gesetz (Mai 2019) gibt es weitreichende Verbesserungen beim Bildungs- und Teilhabepaket zum neuen Schuljahr ab August 2019.

Sie erhalten Zuschüsse von bis zu 150 Euro im Jahr für Schulbedarf. Für soziale oder kulturelle Aktivitäten Ihres Kindes werden monatlich bis zu 15 Euro der dafür anfallenden Gebühren übernommen.

Die Antragstellung und -bearbeitung erfolgt durch das zuständige Jobcenter beziehungsweise die Gemeinde.