Welche Fahrzeuge darf ich mit Führerscheinklasse 3 fahren?

Welche Fahrzeuge darf ich mit Führerscheinklasse 3 fahren?

Führerscheinklasse 3 (© M. Schuppich / fotolia.com)
Die gute alte "Führerscheinklasse 3", der Standardführerschein in rosanem Papier. Ist er heutzutage noch was wert?Die Antwort lautet: Eine ganze Menge! Viele Gesetzesänderungen und Reformen, vor allem die Führerscheinreform aus dem Jahr 1999 mit der Einteilung in neue Führerscheinklassen haben für viel Verwirrung gesorgt. Die neuen Fahrerlaubnisklassen lauten A, B, C, D und E. Als Laie steigt man da zumindest nicht mehr so leicht durch und hat keine Klarheit welche Fahrzeuge man heute mit der "alten Klasse 3" fahren darf.

Wenn man einen alten Führerschein besitzt, ist es immer wichtig, darauf zu achten, dass der Ort an dem der Führerschein ausgestellt wurde und auch das Erteilungsdatum zu erkennen sind. Die Schwierigkeiten, die sich auftun, liegen an der unterschiedlichen Rechtsprechung, den vom System abgegrenzten Behördenwesen der DDR. Doch auch Sonderregeln einzelner Bundesländer in der Vergangenheit tragen zu der Verwirrung bei. So konstituierte beispielsweise in den 60ziger Jahren das Saarland eine ganze Reihe von Ausnahmegesetzen. Hier eine Liste, die eine Übersicht ermöglicht.

Ort und Datum der Erteilung

Entsprechend

Schlüsselnummern

DDR Führerscheinklasse 3 für Pkw, Lkw und Motorräder ausgestellt vor dem 31.03.1957

AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, L

Auf Antrag: T

BE 79.06 L 174, L 175 C 171

CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)

DDR Führerscheinklasse 3 für Traktoren ausgestellt vor dem 1.12.1954

AM, A1, A2, A, B, L

L 174, L 175

DDR Führerscheinklasse 3 für Traktoren ausgestellt zwischen dem 1.12.1954 und dem 31.03.1980

AM, A1, L

A1 79.05
L 174, 175

DDR Führerscheinklasse 3 für Traktoren ausgestellt nach dem 31.03.1980

AM, L

L 174, L 175

BRD Führerscheinklasse 3 ausgestellt zwischen dem 1.04.1980 und dem 31.12.1988

AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, L

Auf Antrag: T

A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 L 174, L 175

C1 171

BRD Führerscheinklasse 3 ausgestellt nach dem 1.01.1989

AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, L

Auf Antrag: T

A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 L 174

C1 171

BRD  Führerscheinklasse 3a und 3b
ausgestellt  vor dem 1.12.1954

AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, L

Auf Antrag: T

BE 79.06 L 174, L 175

C1 171

BRD Führerscheinklasse 3 ausgestellt
vor dem 1.12.1954

AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, L

Auf Antrag: T

BE 79.06 L 174, L 175

C1 171

BRD - Führerscheinklasse 3 ausgestellt  zwischen dem 1.12.1954 und dem 1.04.1980

AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, L

Auf Antrag: T

A1 79.05 A 79.03, 79.04 BE 79.06 L 174, L 175

C1 171

Für welche Fahrzeuge gilt der Führerschein Klasse 3?

Wie sich aus obiger Liste ersehen lässt, ist die Aussage über bestimmte Klassen, die mit dem alten Führerschein 3 auf den neuen EU-Führerschein übertragen werden, nicht wirklich zu treffen, zumindest sehr kompliziert. Grundsätzlich gilt jedoch: Ganz danach, wann und wo der Führerschein ausgestellt wurde, ist es möglich zu fahren:

  • Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg 
  • Züge bis zu 12 Tonnen (samt Anhänger bis zu drei Achsen)
  • Landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 Stundenkilometern
  • Trikes und Motorräder
  • Wer den alten Führerschein Klasse 3 vor dem 01.04.1980 erworben hat, ist berechtigt, Kleinkrafträder bis zu einer Hubraumgröße von 125 Kubikzentimeter zu fahren. Das entspricht der heutigen Klasse A1.
  • Busse unter 7500 Kilogramm ohne Passagiere mit C1 SN 171

Anhänger

Welche Fahrzeuge darf ich mit Führerscheinklasse 3 fahren?

Autoanhänger (© ginton / fotolia.com)Wer sich einen alten Führerschein der Klasse 3 bei der Behörde umschreiben lässt, wird auch die Klasse BE in sein neues Dokument eingetragen bekommen. So ist es möglich, Gespanne zu fahren, die aus einem Auto bis zu 3500 Kilogramm und einem Hänger zwischen 750 Kilogramm und 3500 Kilogramm bestehen. Ist die Schlüsselzahl 79.06 im Schein eingetragen, ist es möglich, auch Anhänger zu bewegen, die mehr als 3500 Kilogramm auf die Waage bringen. Immer sollte man aber vorsichtig sein, zulässige Gewichtsangaben nicht zu überschreiten, denn das käme dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gleich. Mit der alten Führerscheinklasse 3 wird auch die Erlaubnis zum Führen eines Trikes mit Anhänger bis zu 750 Kilogramm überschrieben. Voraussetzung ist hier die Schlüsselzahl A79.04.

Die Schlüsselzahlen im Führerscheinsystem

Auf der Rückseite des neuen EU-Führerscheines finden sich die Schlüsselzahlen aufgelistet. Sie sind definiert als Teil der amtlichen Zulassung von Personen zum Straßenverkehr in der EU. Die Schlüsselzahlen erklären sich als Beschränkungen beziehungsweise Auflagen für den jeweiligen Inhaber des Führerscheins.

Aus der Fahrerlaubnisverordnung FeV Paragraph § 23  Absatz 2

„Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die           Fahrerlaubeisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig beschränken oder unter den             erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.“

Die Rechtsgrundlage findet sich in der Richtlinie des Rates vom 29. 07.1991 über den Führerschein sowie in der Neufassung vom 20.12.2006 mit der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein in ihrer Neufassung. Hier ein kleiner Auszug aus den sogenannten „harmonisierten Gemeinschaftscodes“.

Wortlaut
Richtlinie 2006/126/EG

In der Fahrerlaubnisverordnung FeV
Deutschland

In der Führerscheingesetz
Durchführungsverordnung Österreich

Beschränkte Gültigkeit (verpflichtender Gebrauch von Untercodes, das Fahren unterliegt Beschränkungen aus medizinischen Gründen)

Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen

Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)

Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde vor Sonnenaufgang und eine Stunde nach Sonnenuntergang)

Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von x km des Wohnsitzes oder innerorts oder innerhalb der Region

In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts  oder innerhalb der Region

Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von x km des Wohnsitzes oder innerorts oder innerhalb der Region

Fahren ohne Beifahrer /Mitfahrer

Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als x km/h

Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als x km/h

Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als  x km/h

Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins sist

Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist

Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins ist

Fahren auf Autobahnen nicht gestattet

Nicht gültig auf Autobahnen

Fahren auf Autobahnen nicht gestattet

Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von maximal 125 cm³ und einer Motorleistung von maximal 11 kW (A1)

Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von maximal 125 cm³ und einer Motorleistung von maximal 11 kW (A1)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2012)[4]

Nur dreirädrige sowie vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

Nur dreirädrige sowie vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

Nur dreirädrige sowie vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7.500 kg (C1)

Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7.500 kg (C1)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2012)[4]

Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit maximal 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1)

Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit maximals 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2012)[4]

Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Gespannes Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 + E)

Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Gespannes 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 E)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2012)[4]

Nur für Gespanne, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1 + E)

Nur für Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern

a) die zulässige Gesamtmasse des Gespannes 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2012)[4]

Es existieren neben diesen in der Europäischen Union außerdem harmonisierte Gemeinschaftscodes in den einzelnen Staaten. Die sind in aller Regel dreistellig, manchmal gibt auch noch Unterschlüssel. Diese Schlüsselzahlen haben nur als eigenständige, nationale Rechtsprechung Gültigkeit. Hier ein Beispielauszug. So steht die Schlüsselzahl 104 beispielsweise für: Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen. Oder die Schlüsselzahl 171: Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste. Die Schlüsselzahl 172: für Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste.

So sind eine ganze Reihe von Schlüsselzahlen in den neuen EU-Führerschein aufzunehmen. Es lohnt sich, sich genauer mit dieser Materie zu befassen.