Welche diesel dürfen nicht mehr fahren

Es gibt Ausnahmen von den zonalen Diesel-Verkehrsverboten. Diese sind in der 3. bzw. 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans zu finden. Verkehrsteilnehmer, die unter die allgemein gültigen Ausnahmen fallen, benötigen keine Ausnahmegenehmigung im Einzelfall!

Gesonderte Regeln für Diesel-Fahrer: In Stuttgart gilt auch für Diesel mit der Abgasnorm Euro 5/V ein Fahrverbot in der kleinen Umweltzone.

Die Versorgung der Bevölkerung ist mit der generellen Ausnahme des geschäftsmäßigen Lieferverkehrs auf jeden Fall gewährleistet. Ebenso sind auch Polizei und Feuerwehr von dem Verbot ausgenommen, sodass Rettungseinsätze sichergestellt sind. Weitere Ausnahmen gibt es unter anderem für medizinische Notfälle und Menschen mit Behinderung. Manche der Ausnahmen sind allgemein geregelt, dann brauchen die Verkehrsteilnehmer keine zusätzliche Ausnahmegenehmigung. In anderen Fällen muss eine spezielle Ausnahmegenehmigung beantragt werden (siehe unten).

Darüber hinaus hat der Koalitionsausschuss der grün-schwarzen Landesregierung im März 2019 beschlossen, weitere Ausnahmen zuzulassen (Fahrten zu Park-and-Ride-Anlagen) und bestehende Ausnahmeregelungen zu erweitern bzw. zu präzisieren (private Härtefälle).

Nach dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom April 2019 sind Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und 5 ausgenommen, sofern diese im realen Fahrbetrieb weniger als 270 Milligramm Stickstoffdioxid pro Kilometer ausstoßen. 

Diesel-Verkehrsverbot Schilder

Unter Lieferverkehr ist der geschäftsmäßige Transport von Waren zu verstehen, wenn diese zu Gewerbetreibenden oder Kunden geliefert werden. Zum Lieferverkehr zählen auch Fahrten von Handwerkern und Baufahrzeuge, die als Werkstattwagen oder zum Transport von Werkzeugen oder Material eingesetzt werden und unbedingt vor Ort sein müssen. Eine Ausnahmegenehmigung ist hier im Einzelfall aufgrund der Beschilderung nicht erforderlich.

Auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetz i.V.m. der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV dürfen folgende Fahrzeuge im Stadtgebiet Stuttgart weiter benutzt werden:

  • mobile Maschinen und Geräte (zum Beispiel Stapler mit Kennzeichen)
  • Arbeitsmaschinen
  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • zwei-und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung)
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" nachweisen (Infos zum Merkmal "G" siehe unter Punkt 3.)
  • Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrsordnung in Anspruch genommen werden können. Das umfasst im Wesentlichen Sonderrechte für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, den Katastrophenschutz, die Polizei und den Zolldienst, für Fahrzeuge des Rettungsdienstes und auch Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn. Sonderrechte genießen auch Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und die durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden
  • zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt
  • Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen ("H"-Kennzeichen), sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen

  • Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen
  • Probe- und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
  • Fahrten mit Ausfuhrkennzeichen
  • Bestattungsfahrzeuge
  • Taxen, Fahrzeuge im Mietwagenverkehr und sonstige mit Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz
  • Carsharingfahrzeuge nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharings (CsgG)
  • Medizinische Notfälle
  • Schwerbehinderte Menschen sind nur mit den nachfolgend genannten Merkzeichen und Behinderungen vom Diesel-Verkehrsverbot ausgenommen:- Schwerbehinderte Menschen, die gehbehindert sind und dies durch das Merkmal "G" im Schwerbehindertenausweis nachweisen oder Personen die über einen orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen verfügen (Infos zu den eingetragenen Merkzeichen "aG", "H" oder "BI")

    - Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder einer vergleichbaren Funktionseinschränkung (Inhaber des EU-einheitlichen blauen Parkausweises)

Die 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans enthält eine Ausnahmekonzeption für das Verkehrsverbot in der kleinen Umweltzone für Diesel-Fahrzeuge der Euronorm 5/V und schlechter. Diese ist analog der Ausnahmekonzeption für Dieselfahrzeuge Euro 4/IV und schlechter in der gesamten Umweltzone. Die allgemeinen Ausnahmen nach der 35. BImSchV sind identisch mit den Euro 4/IV-Fahrzeugen (siehe oben). Die Allgemeinverfügung wurde um verschiedene Fahrten, Fahrzeuge, Personen und Fahrtzwecke ergänzt. So sind Kraftfahrzeuge im Linienverkehr befristet bis zum 30. Juni 2022, Quell- und Zielfahrten von Reisebussen sind befristet bis 31. Dezember 2022.

Zusätzlich sind vom Verkehrsverbot in der kleinen Umweltzone dauerhaft Fahrzeuge mit alternativem, das heißt teilelektrischem, Antrieb sowie Fahrzeuge mit Hardwarenachrüstung ausgenommen. Die Voraussetzungen für die Ausnahme für Kaftfahrzeuge mit Hardwarenachrüstung bestimmt § 47 Abs. 4a Satz 2 BImSchG.


Kraftfahrzeuge mit einem Softwareupdate zur Emissionsminderung von Stickstoffoxid, welches vom Kraftfahrt-Bundesamt anerkannt wurde, sind nur noch bis zum 30.06.2022 vom Diesel-Verkehrsverbot ausgenommen. Danach dürfen auch diese Fahrzeuge die kleine Umweltzone Stuttgart nicht mehr befahren. Sollte Ihr Fahrzeug davon betroffen sein, beantragen Sie bitte rechtzeitig - 6 Wochen vor dem 01.07.2022 - eine Ausnahmegenehmigung vom Diesel-Verkehrsverbot

Die Beantragung von Einzel-Ausnahmegenehmigungen ist über ein Online-Tool möglich: Unter  https://service.stuttgart.de/lhs-services/ag-diesel-verkehrsverbot/ (Öffnet in einem neuen Tab) Fragen zur Antragsstellung können schriftlich auf dem Postweg oder per E-Mail gestellt werden. Eine persönliche Vorsprache vor Ort ist nicht erforderlich. Fragen zur Antragsstellung können schriftlich auf dem Postweg, per E‐Mail oder telefonisch unter +49 711 21632120 gestellt werden. Zudem informiert das Service-Center der Stadt Stuttgart von montags bis freitags unter der zentralen Rufnummer +49 711 216-0.

Die Mitarbeiter werden die Anträge zu den Ausnahmegenehmigungen so schnell wie möglich bearbeiten. Wie lange die Bearbeitung dauert, hängt vom Einzelfall, aber auch von der Anzahl der eingegangenen Anträge ab.

Ausnahmegenehmigungen erhalten die Antragssteller nur in begründeten Fällen. Alleine der Tatbestand, in Stuttgart zu arbeiten, reicht für eine Ausnahmegenehmigung nicht aus. Welche Bedingungen erfüllt sein müssen und welche Unterlagen für einen Ausnahmeantrag erforderlich sind, ist auf   Diesel-Verkehrsverbote: Ausnahmegenehmigungen beantragen erläutert. 

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Fahrverbotszone

Für 2018 und 2019 wollten mehrere Städte in Deutschland Fahrverbote für Diesel- und Benzinfahrzeuge einführen. Grund dafür war eine Klage der Deutschen Umwelthilfe wegen mangelnder Luftqualität. Viele Städte haben nun andere Massnahmen gefunden und keine Fahrverbote umgesetzt. Bei einigen Städten sind die Verhandlungen noch offen. Nur in Hamburg, Stuttgart und Berlin gibt es bereits Dieselfahrverbote.

Hamburg

Seit dem 31. Mai 2018 sind zwei Teilstücke von viel befahrenen Strassen für Dieselfahrzeuge gesperrt: Max-Brauer-Allee und Stresemannstrasse. In der Max-Brauer-Allee gilt das Fahrverbot für ältere Diesel Fahrzeuge und Lastwagen die nicht die Abgasnorm Euro 6 erfüllen. Bei den Einschränkungen in der Stresemannstrasse sind nur Diesel-Lastwagen mit mehr als 3.5 Tonnen betroffen.

Für Anwohner, Rettungsdienste und Gewerbetreibende gibt es Ausnahmen.

Stuttgart

Ab 1. Januar 2019 dürfen Dieselfahrzeuge welche nicht mindestens der Abgasnorm Euro 4 entsprechen die bereits bestehende Umweltzone - welche praktisch das ganze Stadtgebiet umfasst- nicht mehr befahren. Ausserdem gibt es Einzelstreckenverbote:

  • B14 am Neckartor
  • B14 Hauptstätter Strasse
  • B27 Charlottenstraße, Hohenheimer Strasse, Neue Weinsteige, Obere Weinsteige
  • B27 Heilbronner Strasse

Frankfurt

Die Einschränkungen für Dieselfahrzeuge ab Euro 5, welche ab 1. Februar 2019 hätten eingeführt werden, sind vorerst nicht in Kraft.
Die Umweltzone erstreckt sich innerhalb des Autobahnrings um die Stadt. Sie ist im Westen von der A5, im Süden von der A3 und im Osten und Norden von der A661 begrenzt.

Berlin

Für Dieselfahrzeuge mit Euro 1 bis Euro 5 gibt es Fahrverbote auf 8 Teilabschnitten folgender Strassen: Leipziger Strasse, Brückenstrasse, Reinhardtstrasse, Alt-Moabit, Friedrichstrasse, Stromstrasse, Hermannstrasse, Silbersteinstrasse.

Für weitere 117 Strassenabschnitte mit einer Gesamtlänge von 15 km muss überprüft werden, ob neue Verbote notwendig sind, um den Grenzwert für Stickstoffdioxid einzuhalten.

Mainz

Für Oktober 2020 wurde ein Dieselfahrverbot angekündigt. Dieses wird jedoch bis auf weiteres nicht umgesetzt. Es werden andere Massnahmen getroffen um den Luftreinhalteplan umzusetzen.

Köln

Ab April 2019 sollte in der ganzen Umweltzone Fahrverbote zunächst für Dieselfahrzeuge mit Euro 4 gelten. Und dann ab September 2019  auch auf Euro-5-Fahrzeuge. Aufgrund einer Berufung wurde diese Einschränkung bis jetzt noch nicht umgesetzt.

Bonn

Ab April 2019 sollten zwei stark befahrene Strassen von älteren Dieselfahrzeugen nicht mehr befahren werden dürfen. Das Fahrverbot wurde jedoch nicht umgesetzt. 

Darmstadt

Seit dem 1. Juni 2019 dürfen nur noch Dieselfahrzeuge mit Euro 5 oder höher und Benzinfahrzeuge mit mindestens Euro 2 die Hügelstrasse über das City-Tunnel oder die Heinrichstrasse befahren.

Essen

In Essen sollte eine neue Umweltzone namens «Blaue Umweltzone» eingeführt werden. Das Fahrverbot wird jedoch nicht umgesetzt. Die Einhaltung der Grenzwerte wird mit anderen Massnahmen sichergestellt.

Gelsenkirchen

Ab dem dem 1. Juli 2019 sollte die Kurt-Schumacher-Straße nur noch für Euro-6-Dieselfahrzeuge zugänglich sein. Das Fahrverbot wurde jedoch nicht umgesetzt.