Es gibt Ausnahmen von den zonalen Diesel-Verkehrsverboten. Diese sind in der 3. bzw. 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans zu finden. Verkehrsteilnehmer, die unter die allgemein gültigen Ausnahmen fallen, benötigen keine Ausnahmegenehmigung im Einzelfall! Die Versorgung der Bevölkerung ist mit der generellen Ausnahme des geschäftsmäßigen Lieferverkehrs auf jeden Fall gewährleistet. Ebenso sind auch Polizei und Feuerwehr von dem Verbot ausgenommen, sodass Rettungseinsätze sichergestellt sind. Weitere Ausnahmen gibt es unter anderem für medizinische Notfälle und Menschen mit Behinderung. Manche der Ausnahmen sind allgemein geregelt, dann brauchen die Verkehrsteilnehmer keine zusätzliche Ausnahmegenehmigung. In anderen Fällen muss eine spezielle Ausnahmegenehmigung beantragt werden (siehe unten). Darüber hinaus hat der Koalitionsausschuss der grün-schwarzen Landesregierung im März 2019 beschlossen, weitere Ausnahmen zuzulassen (Fahrten zu Park-and-Ride-Anlagen) und bestehende Ausnahmeregelungen zu erweitern bzw. zu präzisieren (private Härtefälle). Nach dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom April 2019 sind Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und 5 ausgenommen, sofern diese im realen Fahrbetrieb weniger als 270 Milligramm Stickstoffdioxid pro Kilometer ausstoßen. Unter Lieferverkehr ist der geschäftsmäßige Transport von Waren zu verstehen, wenn diese zu Gewerbetreibenden oder Kunden geliefert werden. Zum Lieferverkehr zählen auch Fahrten von Handwerkern und Baufahrzeuge, die als Werkstattwagen oder zum Transport von Werkzeugen oder Material eingesetzt werden und unbedingt vor Ort sein müssen. Eine Ausnahmegenehmigung ist hier im Einzelfall aufgrund der Beschilderung nicht erforderlich. Auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetz i.V.m. der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV dürfen folgende Fahrzeuge im Stadtgebiet Stuttgart weiter benutzt werden:
Die 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans enthält eine Ausnahmekonzeption für das Verkehrsverbot in der kleinen Umweltzone für Diesel-Fahrzeuge der Euronorm 5/V und schlechter. Diese ist analog der Ausnahmekonzeption für Dieselfahrzeuge Euro 4/IV und schlechter in der gesamten Umweltzone. Die allgemeinen Ausnahmen nach der 35. BImSchV sind identisch mit den Euro 4/IV-Fahrzeugen (siehe oben). Die Allgemeinverfügung wurde um verschiedene Fahrten, Fahrzeuge, Personen und Fahrtzwecke ergänzt. So sind Kraftfahrzeuge im Linienverkehr befristet bis zum 30. Juni 2022, Quell- und Zielfahrten von Reisebussen sind befristet bis 31. Dezember 2022. Zusätzlich sind vom Verkehrsverbot in der kleinen Umweltzone dauerhaft Fahrzeuge mit alternativem, das heißt teilelektrischem, Antrieb sowie Fahrzeuge mit Hardwarenachrüstung ausgenommen. Die Voraussetzungen für die Ausnahme für Kaftfahrzeuge mit Hardwarenachrüstung bestimmt § 47 Abs. 4a Satz 2 BImSchG.
Die Beantragung von Einzel-Ausnahmegenehmigungen ist über ein Online-Tool möglich: Unter https://service.stuttgart.de/lhs-services/ag-diesel-verkehrsverbot/ (Öffnet in einem neuen Tab) Fragen zur Antragsstellung können schriftlich auf dem Postweg oder per E-Mail gestellt werden. Eine persönliche Vorsprache vor Ort ist nicht erforderlich. Fragen zur Antragsstellung können schriftlich auf dem Postweg, per E‐Mail oder telefonisch unter +49 711 21632120 gestellt werden. Zudem informiert das Service-Center der Stadt Stuttgart von montags bis freitags unter der zentralen Rufnummer +49 711 216-0. Die Mitarbeiter werden die Anträge zu den Ausnahmegenehmigungen so schnell wie möglich bearbeiten. Wie lange die Bearbeitung dauert, hängt vom Einzelfall, aber auch von der Anzahl der eingegangenen Anträge ab. Ausnahmegenehmigungen erhalten die Antragssteller nur in begründeten Fällen. Alleine der Tatbestand, in Stuttgart zu arbeiten, reicht für eine Ausnahmegenehmigung nicht aus. Welche Bedingungen erfüllt sein müssen und welche Unterlagen für einen Ausnahmeantrag erforderlich sind, ist auf Diesel-Verkehrsverbote: Ausnahmegenehmigungen beantragen erläutert.
FahrverbotszoneFür 2018 und 2019 wollten mehrere Städte in Deutschland Fahrverbote für Diesel- und Benzinfahrzeuge einführen. Grund dafür war eine Klage der Deutschen Umwelthilfe wegen mangelnder Luftqualität. Viele Städte haben nun andere Massnahmen gefunden und keine Fahrverbote umgesetzt. Bei einigen Städten sind die Verhandlungen noch offen. Nur in Hamburg, Stuttgart und Berlin gibt es bereits Dieselfahrverbote. HamburgSeit dem 31. Mai 2018 sind zwei Teilstücke von viel befahrenen Strassen für Dieselfahrzeuge gesperrt: Max-Brauer-Allee und Stresemannstrasse. In der Max-Brauer-Allee gilt das Fahrverbot für ältere Diesel Fahrzeuge und Lastwagen die nicht die Abgasnorm Euro 6 erfüllen. Bei den Einschränkungen in der Stresemannstrasse sind nur Diesel-Lastwagen mit mehr als 3.5 Tonnen betroffen. Für Anwohner, Rettungsdienste und Gewerbetreibende gibt es Ausnahmen. StuttgartAb 1. Januar 2019 dürfen Dieselfahrzeuge welche nicht mindestens der Abgasnorm Euro 4 entsprechen die bereits bestehende Umweltzone - welche praktisch das ganze Stadtgebiet umfasst- nicht mehr befahren. Ausserdem gibt es Einzelstreckenverbote:
Frankfurt Die Einschränkungen für Dieselfahrzeuge ab Euro 5, welche ab 1. Februar 2019 hätten eingeführt werden, sind vorerst nicht in Kraft. BerlinFür Dieselfahrzeuge mit Euro 1 bis Euro 5 gibt es Fahrverbote auf 8 Teilabschnitten folgender Strassen: Leipziger Strasse, Brückenstrasse, Reinhardtstrasse, Alt-Moabit, Friedrichstrasse, Stromstrasse, Hermannstrasse, Silbersteinstrasse. Für weitere 117 Strassenabschnitte mit einer Gesamtlänge von 15 km muss überprüft werden, ob neue Verbote notwendig sind, um den Grenzwert für Stickstoffdioxid einzuhalten. MainzFür Oktober 2020 wurde ein Dieselfahrverbot angekündigt. Dieses wird jedoch bis auf weiteres nicht umgesetzt. Es werden andere Massnahmen getroffen um den Luftreinhalteplan umzusetzen. KölnAb April 2019 sollte in der ganzen Umweltzone Fahrverbote zunächst für Dieselfahrzeuge mit Euro 4 gelten. Und dann ab September 2019 auch auf Euro-5-Fahrzeuge. Aufgrund einer Berufung wurde diese Einschränkung bis jetzt noch nicht umgesetzt. BonnAb April 2019 sollten zwei stark befahrene Strassen von älteren Dieselfahrzeugen nicht mehr befahren werden dürfen. Das Fahrverbot wurde jedoch nicht umgesetzt. DarmstadtSeit dem 1. Juni 2019 dürfen nur noch Dieselfahrzeuge mit Euro 5 oder höher und Benzinfahrzeuge mit mindestens Euro 2 die Hügelstrasse über das City-Tunnel oder die Heinrichstrasse befahren. EssenIn Essen sollte eine neue Umweltzone namens «Blaue Umweltzone» eingeführt werden. Das Fahrverbot wird jedoch nicht umgesetzt. Die Einhaltung der Grenzwerte wird mit anderen Massnahmen sichergestellt. GelsenkirchenAb dem dem 1. Juli 2019 sollte die Kurt-Schumacher-Straße nur noch für Euro-6-Dieselfahrzeuge zugänglich sein. Das Fahrverbot wurde jedoch nicht umgesetzt. |