Was muss ich tun um Arbeitslosengeld zu bekommen?

Der befristete Arbeitsvertrag wird nicht verlängert, die betriebsbedingte Kündigung landet auf dem Schreibtisch oder der Angestellte ist einfach nicht in der Lage, länger seiner Arbeit nachzugehen: Für Arbeitslosigkeit gibt es viele Gründe.

Was muss ich tun um Arbeitslosengeld zu bekommen?
Arbeitslosengeld I (oder ALG I) soll Arbeitnehmer nach dem Jobverlust vor dem finanziellen Ruin bewahren.

Der drohende Verlust des Arbeitsplatzes bereitet Arbeitnehmern häufig Sorgen über ihre künftige finanzielle Situation. Damit Arbeitslose nicht gänzlich mittellos dastehen, haben sie oftmals Anspruch auf das sog. Arbeitslosengeld 1 – zumindest über einen begrenzten Zeitraum.

Wer bekommt Arbeitslosengeld 1?

Arbeitslosengeld 1 wird Arbeitnehmern nach Verlust ihres Arbeitsplatzes gezahlt. Dafür müssen sie in der Regel innerhalb von zwei Jahren zwölf Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.

Wie lange kann ich ALG 1 beziehen?

Die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld 1 beträgt in den meisten Fällen maximal ein Jahr. Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, können die Leistungen mitunter länger beziehen.

Wie hoch fällt das Arbeitslosengeld 1 aus?

Die Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld 1 bildet das Bruttoarbeitsentgelt, für das innerhalb des Bemessungszeitraums (in der Regel ein Jahr) eine Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestand.

Aber was ist Arbeitslosengeld 1 genau und wie ist es gesetzlich geregelt? Welche Arbeitnehmer haben ein Recht auf Arbeitslosengeld 1 und wann kann der Anspruch ausgesetzt werden? Wie lange erfolgt die Zahlung von Arbeitslosengeld 1? Dies und mehr erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Arbeitslosengeld 1: Was ist das?

Was muss ich tun um Arbeitslosengeld zu bekommen?
Was ist ALG 1?

Das Arbeitslosengeld 1 – oder „ALG 1“ – ist eine Leistung der deutschen Arbeitslosenversicherung. Es wird Arbeitnehmern, die in die Arbeitslosigkeit eintreten, unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt, um sie für einen begrenzten Zeitraum finanziell abzusichern.

Das Arbeitslosengeld 1 ist zu unterscheiden vom Arbeitslosengeld 2, das auch als „ALG 2“ oder „Hartz 4“ bekannt ist. Letzteres wird unbefristet gezahlt, um die Grundsicherung von Arbeitssuchenden und Arbeitnehmern zu sichern, soweit sie dies nicht durch ihre eigenen Einkünfte gewährleisten können. Allerdings muss es spätestens nach einem Jahr neu beantragt werden. In Abgrenzung zu Hartz 4 wird das Arbeitslosengeld 1 häufig auch nur „Arbeitslosengeld“ genannt.

Die rechtlichen Grundlagen zum Arbeitslosengeld 1 sind im SGB III, dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches, in den §§ 136 bis 164 festgehalten.

Wer bekommt Arbeitslosengeld 1?

Um Leistungen wie das Arbeitslosengeld 1 beziehen zu können, legt der Gesetzgeber in der Regel bestimmte Voraussetzungen fest. Im Falle des Arbeitslosengeldes 1 lauten diese wie folgt:

  • Die Betroffenen sind arbeitslos. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn sie weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten.
  • Der Arbeitnehmer hat das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Die Betroffenen müssen sich persönlich bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet haben. Dies muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit geschehen. Die Meldung kann aber auch schon erfolgen, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.
  • Der Arbeitnehmer muss sich eigenständig bemühen, seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Dazu gehört auch die frühzeitige Meldung als Arbeitssuchender bei der Bundesagentur für Arbeit, welche spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen muss.
  • Die Arbeitnehmer stehen den Vermittlungsbemühungen der Bundesarbeitsagentur für Arbeit zur Verfügung und sind bereit, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
  • Die Anwartschaftszeit muss erfüllt sein. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer in den letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein und währenddessen in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben muss.

Die Mindestzeit für die Anwartschaft kann sich für bestimmte Beschäftigte verkürzen: Für Wehr- oder Sozialdienstleistern sowie Saisonarbeiter ist es in der Regel ausreichend, wenn sie in den zwei Jahren vor der Meldung der Arbeitslosigkeit mindestens sechs Monate gearbeitet haben, um Arbeitslosengeld 1 beziehen zu können.

Wie lange wird das Arbeitslosengeld 1 gezahlt?

Die Anspruchsdauer von Arbeitslosengeld 1 richtet sich danach, wie lange der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat und wie alt er ist:

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Wie lange erfolgt die Zahlung von ALG 1?

  • Wurden insgesamt zwölf Monate Versicherungszahlungen geleistet, wird für sechs Monate Arbeitslosengeld 1 gezahlt.
  • Bei 24 Monaten Versicherungszahlungen beträgt die Anspruchsdauer zwölf Monate.
  • Ist ein Arbeitnehmer mindestens 50 Jahre alt und hat zugleich 30 Monate lang in die Versicherung eingezahlt, steht ihm 15 Monate lang Arbeitslosengeld 1 zu.
  • Wer 36 Monate eingezahlt und gleichzeitig das 55. Lebensjahr vollendet hat, kann 18 Monate lang Arbeitslosgengeld 1 beziehen.

Arbeitnehmer, die jünger sind als 50 Jahre, erhalten höchstens ein Jahr lang Arbeitslosengeld 1 – selbst wenn sie länger als 24 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld 1: Wann die Zahlung ausgesetzt werden kann


Unter bestimmten Umständen kann die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängen, in der das Arbeitslosengeld 1 bis zu zwölf Wochen nicht gezahlt wird. Es werden währenddessen auch keine Beiträge an die Sozialversicherung abgeführt. Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld 1 wird um die Dauer der Sperrzeit verringert.

Eine Sperrzeit vom Arbeitslosengeld 1 wird immer dann verhängt, wenn der Arbeitnehmer ohne hinreichende Begründung versicherungswidrig handelt. Ein solches Verhalten liegt z. B. vor, wenn

  • ein Aufhebungsvertrag unterschrieben und eine Abfindung erhalten wurde.
  • der Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle selbst gekündigt hat.
  • der Arbeitnehmer sich nicht oder nicht rechtzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos bzw. arbeitssuchend gemeldet hat.
  • keine ausreichenden Bemühungen erkennbar sind, dass der Arbeitnehmer versucht, einen neuen Arbeitsplatz zu finden.
  • der Arbeitnehmer die Weisungen der Agentur für Arbeit missachtet, wie z. B. die Erreichbarkeitsanordnung. Diese besagt, dass der Leistungsbezieher einmal werktäglich unter seiner angegebenen Anschrift erreichbar sein muss, um Briefpost zur Kenntnis nehmen zu können. Für eine längere Abwesenheit benötigt er die Genehmigung der Behörde.
  • nicht an den Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung, welche die Arbeitsagentur verhängt, teilgenommen wird oder der Arbeitnehmer diese abbricht.

Hinsichtlich der Eigenkündigung besteht eine Ausnahme: Hat der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grund beendet, tritt keine Sperrzeit ein. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer heiratet und zu seinem Ehepartner in eine andere Stadt ziehen möchte.

Allerdings wird die Entscheidung, ob ein hinreichend wichtiger Grund für eine Eigenkündigung vorliegt, von der Agentur für Arbeit im Einzelfall getroffen. Sollte es zwischen Arbeitnehmer und Arbeitsagentur diesbezüglich zum Streit kommen, entscheidet häufig das Gericht.

Ruhezeit von Arbeitslosengeld 1

Neben der Sperrzeit kann auch eine Ruhezeit eintreten, in der ebenfalls kein Arbeitslosengeld 1 gezahlt wird. Der Unterschied besteht darin, dass bei der Ruhezeit nicht nur die Zahlung, sondern auch der Anspruch auf die Leistung aussetzt. Daher hat eine Ruhezeit keine Minderung der Anspruchsdauer zur Folge.

Eine Ruhezeit wird verhängt, wenn der Arbeitnehmer andere Sozialleistungen erhält wie:

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Der Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 ruht während des Bezugs von Mutterschaftsgeld.

Des Weiteren ruht der Anspruch vom Arbeitslosengeld 1 auch dann, wenn ein Arbeitsloser aus seinem beendeten Arbeitsverhältnis noch Arbeitsentgelt oder Urlaubsentgelt erhält.

Dies gilt allerdings nur, wenn das Entgelt auch tatsächlich gezahlt wird. Erhält der Arbeitslose trotz Anspruch keine Leistungen von seinem ehemaligen Arbeitgeber, wird ihm trotzdem das Arbeitslosengeld 1 gezahlt.

Was kommt nach dem Arbeitslosengeld 1?

Viele Bezieher von Arbeitslosengeld 1 fragen sich, was passiert, wenn ihr Anspruch endet und sie noch keinen neuen Arbeitsplatz gefunden haben.

In diesem Fall können die Arbeitslosen Arbeitslosengeld 2 beantragen. Dabei handelt es sich um eine Sozialleistung, die vom Jobcenter gezahlt wird, während das Arbeitslosengeld 1 eine Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung ist.

Nicht verwechseln: Der Antrag ist nicht bei der Agentur für Arbeit zu stellen, sondern beim Jobcenter, das für den Wohnort des Antragsteller zuständig ist.

Wie berechnet man Arbeitslosengeld 1?

Eine pauschale Aussage, in welcher Höhe das Arbeitslosengeld 1 ausfällt, lässt sich nicht treffen. Stattdessen wird es nach einer festen gesetzlichen Regelung berechnet. Einen Mindestsatz für Arbeitslosengeld 1 als untere Begrenzung gibt es nicht.

Als Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld 1 dient das Bruttoarbeitsentgelt, für das innerhalb des Bemessungszeitraums eine Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestand. Dieser umfasst in der Regel ein Jahr, kann in besonderen Fällen, welche im § 150 SGB III festgelegt sind, aber auch zwei Jahre betragen.

Dieses Bruttoarbeitsentgelt wird durch die Anzahl der Kalendertage des Bemessungszeitraums dividiert, um so das Bemessungsentgelt zu ermitteln. Dieses wird in Euro pro Tag angegeben. Für das tägliche Bemessungsentgelt existiert eine Obergrenze in Form der Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitslosenversicherung. Diese beträgt im Jahr 2018 täglich 213,70 Euro in den westlichen Bundesländern und 190,68 Euro in den östlichen Bundesländern.

Das tägliche Bemessungsentgelt ist eine Bruttoangabe. Von dieser müssen als nächstes die Abzüge für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag vorgenommen werden. Außerdem ist die Sozialversicherungspauschale von 21 % abzuziehen. Auf diese Weise ergibt sich das tägliche Leistungsentgelt.

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ALG 1: Berechnungsgrundlage ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres verdient hat.

Das Leistungsentgelt pro Tag wird mit einem feststehenden Prozentsatz für das Arbeitslosengeld 1 von 60 Prozent verrechnet, wodurch sich der tägliche Leistungssatz ergibt. Wer Arbeitslosengeld 1 mit einem Kind, für das Kindergeld bezogen wird, erhält, unterliegt einem erhöhten Leistungssatz von 67 Prozent.

Aus diesem Betrag muss zum Schluss errechnet werden, wie hoch das Arbeitslosengeld 1 für einen vollen Kalendermonat ausfällt. Dazu wird der tägliche Leistungssatz mit dem Faktor 30 multipliziert, unabhängig davon, wie viele Tage der Kalendermonat tatsächlich hat. Das sich ergebende Produkt ist das Arbeitslosengeld 1, dass die Arbeitslosen monatlich gezahlt bekommen.

Arbeitslosengeld 1: Beispiele zur Berechnung

Um den oben erläuterten Rechenweg zu veranschaulichen, sollen zwei Berechnungsbeispiele gegeben werden.

Beispiel 1 (Lohnsteuerklasse 1, keine Kinder):

Der Arbeitnehmer Herr Schmidt verdiente in den zwölf Monaten vor seiner Meldung der Arbeitslosigkeit monatlich 1.600 Euro brutto, für die eine Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestand.

1.600 x 12 = 19.200 Euro (jährliches Bruttoarbeitsentgelt)

19.200 / 365 = 52,60 Euro (tägliches Bemessungsentgelt)

Herr Schmidt gehört der Lohnsteuerklasse I an. In dieser werden ihm täglich 3,12 Euro Lohnsteuer vom Bruttogehalt abgezogen. Hinzu kommen der Abzug der Sozialversicherungspauschale von 21 Prozent und des Solidaritätszuschlags. Letzterer beträgt 5,5 Prozent der abzuführenden Lohnsteuer.

Lohnsteuer = 3,12 Euro pro Tag
Solidaritätszuschlag (5,5 % von 3,12) = 0,17 Euro pro Tag
Sozialversicherungspauschale (21 % von 52,60) = 11,05 Euro pro Tag

52,60 – 3,12 – 0,17 – 11,05 = 38,26 Euro (tägliches Leistungsentgelt)

Herr Schmidt hat keine Kinder, deswegen gilt für ihn:

ALG 1-Prozentsatz = 60 %

38,26 x 60 % = 22,96 Euro (täglicher Leistungssatz)

Der Leistungssatz pro Tag wird pauschal mit 30 multipliziert, unabhängig von der tatsächlichen Anzahl Tage im Kalendermonat.

22,96 x 30 = 688,80 Euro (monatliche Zahlung Arbeitslosengeld 1)

Herr Schmidt erhält somit 688,80 Euro im Monat an Arbeitslosengeld 1.

Beispiel 2 (Lohnsteuerklasse V, mit Kind)

Was muss ich tun um Arbeitslosengeld zu bekommen?
Hat der Arbeitslose Kinder, wird das Arbeitslosengeld 1 mit einem erhöhten Leistungssatz berechnet.

Frau Meier verdiente vor ihrer Arbeitslosigkeit wie Herr Schmidt 1.600 Euro im Monat. Somit gilt auch für sie:

jährliches Bruttoarbeitsentgelt = 19.200 Euro
tägliches Bemessungsentgelt = 52,60 Euro

Im Gegensatz zu Herrn Schmidt ist sie in der Lohnsteuerlasse V. Damit ergeben sich für sie folgende Abzüge:

Lohnsteuer = 9,06 Euro pro Tag
Solidaritätszuschlag (5,5 % von 9,06) = 0,50 Euro pro Tag
Sozialversicherungspauschale (21 % von 52,60) = 11,05 Euro pro Tag

52,60 – 9,06 – 0,50 – 11,05 = 31,99 Euro (tägliches Leistungsentgelt)

Frau Meier hat ein Kind, für das sie Kindergeld bezieht, deswegen gilt für sie:

ALG 1-Prozentsatz = 67 %

31,99 x 67 % = 21,43 Euro (täglicher Leistungssatz)

Der Leistungssatz pro Tag wird pauschal mit 30 multipliziert, unabhängig von der tatsächlichen Anzahl Tage im Kalendermonat.

21,43 x 30 = 642,90 Euro (monatliche Zahlung Arbeitslosengeld 1)

Frau Meier erhält somit 642,90 Euro im Monat an Arbeitslosengeld 1.

Übrigens: Wenn Sie das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld 1 nicht selbst ausrechnen möchten, können Sie auch den kostenlosen Arbeitslosengeld-Rechner der Bundesagentur für Arbeit nutzen.

Arbeitslosengeld 1 bei Arbeit im Ausland

Besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1, wenn der Arbeitnehmer nicht in Deutschland gearbeitet hat? Fand die Beschäftigung in einem Land der EU oder in der Schweiz statt, kann ein solches Arbeitsverhältnis möglicherweise bei der Anwartschaft berücksichtigt werden.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Arbeitslose in Deutschland gemeldet ist und er vor der Arbeitslosigkeit versicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt war. Betroffene sollten sich dazu einen Beratungstermin bei der Arbeitsagentur geben lassen.

Kann Arbeitslosengeld 1 im Ausland bezogen werden?

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Wer in der EU oder in der Schweiz wohnt, hat mitunter auch Anspruch auf Arbeitslosengeld 1.

Es ist auch möglich, Arbeitslosengeld 1 zu beziehen, wenn der Arbeitslose im Ausland lebt – allerdings nur, wenn es sich dabei um einen Mitgliedsstaat der EU oder um die Schweiz handelt.

Außerdem muss die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes besitzen und in Deutschland arbeitslos gemeldet sein. Der Antrag auf Arbeitslosengeld 1 ist vor der Ausreise, bei der eine Wartefrist von vier Wochen eingehalten werden muss, bei der Bundesagentur für Arbeit einzureichen.

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Arbeitslosengeld 1: Die Leistung der Arbeitslosenversicherung

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